Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2012, Az. 6 C 32/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 466

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Gegenstand

Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger Sanktionsbescheid


Leitsatz

1. Nach Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelten Frist kann eine rechenschaftspflichtige Partei den von ihr eingereichten Rechenschaftsbericht grundsätzlich nur noch unter den in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG genannten Voraussetzungen als Gegenstand des vom Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a PartG eingeleiteten Prüfungsverfahrens verändern.

2. In der Einnahmerechnung des Rechenschaftsberichts hat die Partei unter der Position "staatliche Mittel" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) denjenigen Betrag anzugeben, den der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festgesetzt hat.

3. Schließt das im Rechenschaftsbericht ausgewiesene Reinvermögen des Rechnungsjahres nicht lückenlos an die Angabe des Reinvermögens des Vorjahres an, muss der Rechenschaftsbericht zur Aufklärung der der Anschlusslücke zugrunde liegenden Unstimmigkeiten eine ausdrückliche Erläuterung der Differenz im Rahmen des der Vermögensbilanz nach § 24 Abs. 7 PartG hinzuzufügenden Erläuterungsteils enthalten.

4. Die Anwendung der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG verstößt jedenfalls dann nicht gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine politische [X.], die regelmäßig Leistungen aus der staatlichen [X.]enfinanzierung erhält. Sie wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem Unrichtigkeiten ihres [X.] für das [X.] sowie eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des dem [X.] der unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festgestellt worden sind.

2

Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzte der Präsident des [X.] den staatlichen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das [X.] auf einen Betrag von 1 448 519,55 € fest und gewährte der Klägerin für das [X.] eine Schlusszahlung von 71 841,07 €.

3

Am letzten Tag der bis zum 31. Dezember 2008 verlängerten Frist für die Abgabe des [X.] für das [X.] reichte die Klägerin bei dem Präsidenten des [X.] ein von ihrem Bundesschatzmeister unterschriebenes Schriftstück mit 25 bezifferten, nicht miteinander verbundenen Seiten ein, das ausweislich seines [X.] durch einen Wirtschaftsprüfer testiert war. Im Inhaltsverzeichnis und der voran gestellten Zusammenfassung wurde das Dokument als Rechenschaftsbericht der Klägerin bezeichnet. Auf den Seiten 1 und 5 des Dokuments gab die Klägerin die staatlichen Mittel in der Einnahmenrechnung mit 561 692,12 € an. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung ergab ein Defizit von 17 142,60 €. Auf den Seiten 2 und 13 wies die Vermögensbilanz ein positives Reinvermögen von 93 416,63 € aus. In den Rubriken "Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung" (Seite 9) und "Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung" (Seite 11) wurden als Summe für die Gesamtpartei jeweils 0,00 € angegeben. Im Rahmen der "Erläuterungen der Sonstigen Einnahmen" teilte die Klägerin auf Seite 19 mit, dass bei den [X.] und [X.] die Sonstigen Einnahmen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 [X.] ausmachten. Auf Seite 23 schlüsselte die Klägerin die ihr im Rechnungsjahr 2007 gewährten staatlichen Mittel auf und gab als Summe der [X.] 692,62 € an.

4

Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte die Verwaltung des [X.] der Klägerin mit, dass der Rechenschaftsbericht fehlerhaft sei, und gab ihr Gelegenheit zur ergänzenden Erläuterung und Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer der Klägerin. Daraufhin reichte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2009 eine neue Fassung der ersten sieben Seiten des [X.] ein. Auf Seite 1 wurden die staatlichen Mittel in der Einnahmenrechnung nunmehr mit einem Betrag in Höhe von 859 692,62 € angegeben, der in einer Fußnote erläutert wurde.

5

Mit Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 26. März 2009 stellte die Beklagte fest, dass wegen festgestellter Unrichtigkeiten in Höhe von 1 252 399,55 € im Rechenschaftsbericht für das [X.] nach § 31b Satz 1 [X.] ein Anspruch in Höhe des [X.] des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages entstanden sei. Gemäß § 31b Satz 3 [X.] werde daher die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von 2 504 799,10 € durch Verwaltungsakt festgestellt. In der Begründung führte die Beklagte die folgenden Unrichtigkeiten an: erstens die falsche Ausweisung staatlicher Mittel in Höhe von 886 827,43 €, zweitens die Nichtaufnahme bestehender Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 71 841,07 €, drittens die fehlende Einbuchung einer Rückzahlungsverpflichtung aus der staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 0,02 €, viertens die fehlende Erläuterung sonstiger Einnahmen trotz [X.] in Höhe von 21 290,73 € und fünftens das Fehlen eines lückenlosen Anschlusses des [X.] an dasjenige des Jahres 2006 in Höhe von 272 440,30 €.

6

In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte weiter aus: Der von der Klägerin bei den Einnahmen aus staatlichen Mitteln ausgewiesene Betrag in Höhe von 561 692,12 € sei unrichtig, da für das [X.] staatliche Teilfinanzierung in Höhe von 1 448 519,55 € festgesetzt worden sei. Der im Erläuterungsteil des [X.] für das Rechnungsjahr 2007 angegebene Betrag staatlicher Mittel in Höhe von insgesamt 859 692,62 € sei ebenfalls unzutreffend. Hätte die Klägerin die Vereinnahmung staatlicher Mittel damit nach dem sog. Zuflussprinzip darstellen wollen, wäre die Abweichung von dem Grundsatz des in § 26 Abs. 2 [X.] vorgeschriebenen sog. Werterhellungsprinzips gesondert zu erläutern gewesen. Der nach dem Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 28. Januar 2008 bestehende Anspruch der Klägerin auf eine Schlusszahlung für das [X.] in Höhe von 71 841,07 € hätte als Forderung aus der staatlichen Teilfinanzierung in der Vermögensbilanz angegeben werden müssen. Die sonstigen Einnahmen des [X.] sowie der nachgeordneten Gebietsverbände der Landesverbände [X.] und [X.] seien nicht - wie nach § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlich - erläutert worden, obwohl sie jeweils mehr als 2 vom Hundert der jeweiligen Einnahmen im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 [X.] ausmachten. Der Rechenschaftsbericht schließe zudem nicht lückenlos an den Rechenschaftsbericht 2006 an, der in der Vermögensbilanz noch ein negatives Reinvermögen in Höhe von 161 881,07 € ausgewiesen habe. Vorsätzliches bzw. persönlich vorwerfbares Fehlverhalten sei keine Voraussetzung für eine Sanktion gemäß § 31b [X.]. Es sei Aufgabe der [X.], geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die durch das [X.]engesetz vorgegebene Abgabefrist eingehalten werden könne.

7

Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2009 den Bescheid vom 26. März 2009 aufgehoben, soweit Unrichtigkeiten des [X.] der Klägerin für das [X.] über den Betrag in Höhe von 635 677,90 € hinaus sowie eine Verpflichtung zur Zahlung über den Betrag in Höhe von 1 271 355,80 € hinaus festgestellt werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die festgestellten Unrichtigkeiten des [X.] bestünden nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe. Angesichts der auf Seite 23 erfolgten Aufschlüsselung sei der Wille der Klägerin erkennbar, einen Betrag in Höhe von 859 692,92 € als im Rechnungsjahr eingenommene staatliche Mittel anzugeben. Die Nichtausweisung eines Betrages in Höhe von 71 841,07 € in der Vermögensbilanz sei keine weitere Unrichtigkeit, sondern mit der unvollständigen Ausweisung des Anspruchs auf die staatliche Teilfinanzierung identisch. Entsprechend sei die Feststellung von Unrichtigkeiten mangels lückenlosen Anschlusses des [X.] im Rechnungsjahr 2007 an dasjenige des Rechnungsjahres 2006 nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 25 560,22 € zu Recht erfolgt.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 23. Mai 2011 geändert und die Klage abgewiesen; die gegen das Urteil des [X.] ebenfalls eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Bei dem am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten eingereichten Dokument handele es sich um den Rechenschaftsbericht für das [X.] im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dem stehe nicht entgegen, dass das Dokument - wie der Senat zugunsten der Klägerin unterstelle - nur als Sammlung nicht physisch miteinander verbundener Blätter abgegeben worden sei. Das Einreichen eines [X.] beim Präsidenten des [X.] setze auch nicht die tatsächliche Vornahme der nach § 23 Abs. 2 [X.] gebotenen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer voraus. Ob der Wirtschaftsprüfer der Klägerin, wie vom Senat als wahr unterstellt, tatsächlich teilweise andere als die am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten abgegebenen Seiten testiert habe, sei unerheblich. Die nachträgliche Auswechselung von Teilen des [X.] durch die Klägerin am 18. Januar 2009 könne nichts daran ändern, dass alleiniger Gegenstand der Prüfung durch die Beklagte das durch die Klägerin am 31. Dezember 2008 eingereichte Dokument sei. § 19a Abs. 3 Satz 3 [X.] schließe eine nachträgliche Änderung eines eingereichten [X.] jedenfalls nach Ablauf der verlängerten Frist aus.

Die von der Beklagten festgestellten Unrichtigkeiten bestünden in voller Höhe und seien entsprechend dem Ausgangsbescheid zu sanktionieren. Dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die durch Festsetzung der Beklagten im Folgejahr entstandene Forderung in Höhe von 1 448 519,55 € im Rechenschaftsbericht anzugeben, ergebe sich aus der Systematik des [X.]engesetzes. Der Rechenschaftsbericht sei entsprechend der Differenz des als Einnahme aus staatlichen Mitteln deklarierten Betrages von 561 692,12 € zu den tatsächlich festgesetzten staatlichen Einnahmen von 1 448 519,55 € in Höhe eines Betrages von 886 827,43 € fehlerhaft. Die sich widersprechenden Angaben zu den gewährten staatlichen Mitteln ließen sich nicht dahin auslegen, dass der auf Seite 23 genannte "Festsetzungsbetrag" in Höhe von 859 692,62 € für die Bestimmung der Höhe des fehlerhaften Betrages zugrunde gelegt werden müsste. Während die Angabe eines Betrages in Höhe von 561 692,12 € auf den Seiten 1 und 5 zu einem in § 24 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 9 Nr. 1 [X.] ausdrücklich geforderten, sofort ins Auge fallenden Teil der Zusammenfassung des [X.] gehöre, sei die abschließende "Erläuterung" nicht nur ihrerseits fehlerhaft, sondern vom Gesetz nicht zwingend geboten und für die Leser an versteckter Stelle auch schwerer zu erkennen. Sowohl die höhere normative Wertigkeit als auch die größere Sichtbarkeit der Angaben auf den Seiten 1 und 5 des [X.] für einen Leser begründeten eine höhere Relevanz der dort gemachten Angaben im Vergleich zu den Angaben im Erläuterungsteil des [X.]. Von den Einnahmen der Klägerin aus staatlichen Mitteln im Kalenderjahr 2007 erhalte der Leser keine transparente Kenntnis. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG folge, dass die Klägerin das Risiko einer von ihr gesetzten objektiven Missverständlichkeit trage. Anderenfalls könnte eine [X.] durch eine verwirrende Vielfalt von erläuternden Angaben das Sanktionensystem des [X.]engesetzes unterlaufen.

Auch die im Rechenschaftsbericht nicht angegebene Forderung aus staatlichen Mitteln in Höhe von 71 841,07 € gehöre zu den rechenschaftspflichtigen Vermögenswerten und sei deshalb bei der Berechnung der Sanktion zu berücksichtigen gewesen. Aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Betrag zugleich um einen Teilbetrag des im Rechenschaftsbericht zu deklarierenden gesamten Anspruchs auf staatliche Teilfinanzierung handele, folge nicht, dass die Nichtangabe dieses Teilbetrages durch die Sanktion der fehlerhaften Angaben zur staatlichen Teilfinanzierung im Ganzen bereits konsumiert worden wäre. Vielmehr lägen mehrere Unrichtigkeiten des [X.] im Sinne des § 31b Satz 1 [X.] vor. Der Rechenschaftsbericht der Klägerin sei ferner hinsichtlich des Erfordernisses eines lückenlosen Anschlusses in der Vermögensbilanz vom Rechenschaftsbericht 2006 zum Rechenschaftsbericht 2007 in der vollen im Ausgangsbescheid festgestellten Höhe von 272 440,30 € fehlerhaft. Zudem habe die Klägerin in einer Höhe von 21 290,73 € gegen ihre Pflicht aus § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstoßen, sonstige Einnahmen gesondert zu erläutern, indem sie zu den Beträgen in Höhe von 17 143,06 € für den Bundesverband, von 394,79 € für den Landesverband [X.] und 3 752,88 € für den Landesverband [X.] keine Erläuterungen gegeben habe, obwohl die in der Norm vorausgesetzten Schwellenwerte jeweils überschritten worden seien.

Die angeordnete Sanktion sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie bedürfe nicht der Erfüllung eines subjektiven Tatbestandes. Das Ziel des [X.] in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, das seinerseits der Sicherung eines fairen [X.] Willensbildungsprozesses diene, werde auch dann verfehlt und zugleich eine Verzerrung des [X.] Wettbewerbs und eine Verletzung der [X.] Gleichheit anderer politischer Wettbewerber bewirkt, wenn eine politische [X.] ohne schuldhaftes Handeln einen geldwerten Vorteil nicht ordnungsgemäß deklariere. Eine willkürliche Zurechnung einer parteienrechtlichen Sanktion sei durch die Regelungen der § 19a Abs. 3, § 23a Abs. 1 Satz 2, § 23a Abs. 2 [X.] verfahrensrechtlich ausgeschlossen. Die Regelung des § 31b Satz 1 [X.] genüge dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Die abweichende Regelung in § 31b Satz 2 [X.] zur Sanktionierung von fehlerhaften Angaben zum Haus- und Grundvermögen sowie der Beteiligungen an Unternehmen sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da sie auf die größeren Unsicherheiten reagiere, der die Bewertung von Grundeigentum gegenüber anderen bereits in Geld bezifferten Vermögenswerten unterliege, und damit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung trage. Die Anwendung der Sanktionsnorm durch die Beklagte unterliege ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die spätestmögliche Einreichung des Berichts durch die Klägerin habe der Beklagten keine andere Wahl gelassen, als den Rechenschaftsbericht in der Form, in welcher er abgegeben worden sei, entsprechend § 31b [X.] zu sanktionieren.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das von ihr am 31. Dezember 2008 der Beklagten übermittelte Dokument sei kein Rechenschaftsbericht im Sinne des [X.]engesetzes. Bei den eingereichten losen Blättern fehle es an dem Erfordernis des "[X.]" des Gesamtberichts; mangels körperlicher Verbindung sei zudem die Warn- und Beweisfunktion der gesetzlich angeordneten Schriftform zumindest erschwert gewesen. Ferner mangele es an dem wirksamen Testat eines Wirtschaftsprüfers.

Der Rechenschaftsbericht weise keine Unrichtigkeiten auf. Bei der Angabe der staatlichen Mittel in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung habe die Klägerin den Grundsätzen des Bilanz- und Steuerrechts entsprechend auf den Zufluss der Gelder abgestellt und berücksichtigt, dass am 31. Dezember 2007 keine Forderungen bestanden hätten. Dieser Ansatz stehe im Einklang mit Wortlaut und Systematik des [X.]engesetzes. Einen wirtschaftlich bei der [X.] nicht angekommenen Forderungsbetrag auszuweisen, widerspräche dem Ziel der Transparenz. Wie sie in der Aufschlüsselung der im Rechnungsjahr 2007 gewährten staatlichen Mittel auf Seite 23 des [X.] zutreffend erläutert habe, seien der Klägerin 859 692,62 € tatsächlich ausbezahlt worden. Bei der Angabe des Betrages von 561 692,12 €, der sich nach Abzug der im Rahmen des parteiinternen Finanzausgleichs an die Landesverbände weitergereichten Mittel in der Einnahmenrechnung ergebe, handele es sich um ein offensichtliches Versehen. Bei der Auslegung von Rechenschaftsberichten sei das Sonderwissen der über die Höhe der festgesetzten staatlichen Mittel informierten Bundestagsverwaltung zu berücksichtigen.

Die im Februar 2008 für das [X.] festgesetzte Restforderung aus der staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 71 841,07 € könne nicht dem Rechenschaftsbericht des Vorjahres zugeordnet werden. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Unrichtigkeit konsequent aus der Entscheidung für eine Angabe der staatlichen Mittel nach dem Zuflussprinzip ergebe und daher nur einmal zu sanktionieren sei. Der Annahme einer Unrichtigkeit in Höhe von 272 440,30 € mangels eines lückenlosen Anschlusses des [X.] an den Rechenschaftsbericht des Vorjahres stehe entgegen, dass ein Gleichlauf zwischen Vermögensbilanz und dem Ergebnis der im [X.]engesetz geforderten Einnahmen- und Ausgabenrechnung - anders als bei einer Gewinn- und Verlustrechnung - grundsätzlich nicht bestehe. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen die [X.] nach § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] liege nicht vor, da das Gesetz an die Erläuterung keine Anforderungen knüpfe.

§ 31b [X.] sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, da er ohne Ansehung der Art der Unrichtigkeit eine potenziell unbegrenzte verschuldensunabhängige Sanktion anordne. Im vorliegenden Fall stehe die Höhe der Sanktion außer Verhältnis zu der Unrichtigkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, nicht vorsätzlich gehandelt habe, ihre Rechtsauffassung vertretbar sei, die Höhe der Sanktion sie in ihrer Existenz gefährde und sich die Unrichtigkeit nicht auf die Berechnung der Höhe der staatlichen Mittel ausgewirkt und deshalb nicht zu einer Verzerrung des [X.] Wettbewerbs geführt habe. Weil Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundstücken und Unternehmensbeteiligungen zwanzigmal milder geahndet würden als andere Unrichtigkeiten, verstoße die Sanktionsnorm zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des [X.] vom 23. Mai 2011 und des [X.] Berlin vom 15. Mai 2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 aufzuheben, soweit darin Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das [X.] sowie eine Zahlungspflicht festgestellt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid der [X.]n der den unri[X.]htigen Angaben im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] entspre[X.]hende Betrag über den Betrag in Höhe von 635 677,88 € hinaus (1.) sowie die Verpfli[X.]htung zur Zahlung über den Betrag in Höhe von 1 271 355,76 € hinaus festgestellt werden (2.). Da der Bes[X.]heid in diesem Umfang re[X.]htswidrig ist und die Klägerin in ihren Re[X.]hten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), beruht das die Klage insgesamt abweisende Urteil des [X.] insoweit auf einer Verletzung revisiblen Re[X.]hts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Klage zu Re[X.]ht abgewiesen.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist der angefo[X.]htene Bes[X.]heid des Präsidenten des [X.] teilweise re[X.]htswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der den unri[X.]htigen Angaben im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] entspre[X.]hende Betrag über den Betrag in Höhe von 635 677,88 € hinaus festgestellt wird.

Re[X.]htsgrundlage für die Feststellung von Unri[X.]htigkeiten des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts einer politis[X.]hen [X.] ist § 23a Abs. 4 Satz 1 des [X.]engesetzes ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 31. Januar 1994 ([X.]), das in dem hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Erlasses des angefo[X.]htenen Bes[X.]heides des Präsidenten des [X.] vom 26. März 2009 zuletzt dur[X.]h Gesetz vom 22. Dezember 2004 ([X.]) geändert worden war. Dana[X.]h erlässt der Präsident des [X.] einen Bes[X.]heid, in dem er gegebenenfalls Unri[X.]htigkeiten des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts feststellt und die Höhe des den unri[X.]htigen Angaben entspre[X.]henden Betrages festsetzt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar ohne Verletzung revisiblen Re[X.]hts angenommen, dass der Präsident des [X.] das am 31. Dezember 2008 bei ihm eingerei[X.]hte Dokument als Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin der in § 23a [X.] vorgesehenen Prüfung zu unterziehen hatte (a), der hierdur[X.]h festgelegte Gegenstand der Prüfung na[X.]h Ablauf der in § 19a [X.] geregelten Frist von der Klägerin ni[X.]ht mehr verändert werden durfte (b) und die fehlende Erläuterung sonstiger Einnahmen trotz [X.] zu einer Unri[X.]htigkeit des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts in der von der [X.]n festgestellten Höhe führt ([X.]). Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts bestehen jedo[X.]h die von der [X.]n beanstandeten Unri[X.]htigkeiten der fals[X.]hen Ausweisung staatli[X.]her Mittel (d), der Ni[X.]htaufnahme bestehender Forderungen aus der staatli[X.]hen Teilfinanzierung (e) und des Fehlens eines lü[X.]kenlosen Ans[X.]hlusses des [X.] des Re[X.]hnungsjahres 2007 an dasjenige des Jahres 2006 (f) ni[X.]ht in der im angefo[X.]htenen Bes[X.]heid festgestellten Höhe.

a) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass es si[X.]h bei dem am 31. Dezember 2008 bei der [X.]n eingerei[X.]hten Dokument um den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] handele, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts, denen die Klägerin ni[X.]ht mit begründeten Verfahrensrügen entgegengetreten und an die der Senat daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat das parteienre[X.]htli[X.]h zuständige Vorstandsmitglied der Klägerin am 31. Dezember 2008 bei der dafür gesetzli[X.]h vorgesehenen Stelle, dem Präsidenten des [X.], ein als "Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht 2007" bezei[X.]hnetes Dokument eingerei[X.]ht, das na[X.]h seinem objektiven Ers[X.]heinungsbild dur[X.]h einen Wirts[X.]haftsprüfer testiert war. Der Qualifizierung dieses äußerli[X.]h den gesetzli[X.]hen Vorgaben entspre[X.]henden Dokuments als Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] steht weder der - vom Berufungsgeri[X.]ht zugunsten der Klägerin unterstellte - Umstand entgegen, dass das am 31. Dezember 2008 von ihr bei der [X.]n eingerei[X.]hte Dokument nur als Sammlung ni[X.]ht physis[X.]h miteinander verbundener Blätter abgegeben worden sei (aa), no[X.]h das - ebenfalls als wahr unterstellte - Vorbringen der Klägerin, ihr Wirts[X.]haftsprüfer habe tatsä[X.]hli[X.]h teilweise andere als die am 31. Dezember 2008 bei der [X.]n abgegebenen Seiten testiert (bb).

aa) Zu dem Einwand der Klägerin, bei den eingerei[X.]hten losen Blättern fehle es an dem in § 23 Abs. 1 Satz 6 [X.] geforderten "Zusammenfügen" des Gesamtberi[X.]hts, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt, dass es si[X.]h bei diesem Erfordernis ni[X.]ht um die gesetzli[X.]he Anordnung einer besonderen Form handelt, sondern ledigli[X.]h die Verpfli[X.]htung der in der Vors[X.]hrift genannten Vorstandsmitglieder einer [X.] geregelt wird, aus den von den vers[X.]hiedenen Gliederungen der [X.] kommenden Bausteinen einen einheitli[X.]hen Beri[X.]ht zu erstellen und diesen im Ganzen dur[X.]h die eigene Unters[X.]hrift zu verantworten. Der Wortsinn des "[X.]" fordert keine physis[X.]he Verbindung der Einzelteile, sondern erfasst au[X.]h ihre ledigli[X.]h gedankli[X.]he Verbindung, beispielsweise dur[X.]h eine - hier vorhandene - fortlaufende Nummerierung. Wel[X.]hen formalen Mindestanforderungen ein Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht genügen muss, um als re[X.]htswirksam qualifiziert zu werden, ergibt si[X.]h im Übrigen allein aus § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.]. Dana[X.]h werden die Fristen unabhängig von der inhaltli[X.]hen Ri[X.]htigkeit gewahrt, wenn der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der in § 24 vorgegebenen Gliederung entspri[X.]ht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 trägt. Im Umkehrs[X.]hluss folgt, dass die Abgabefrist au[X.]h bei mangelnder physis[X.]her Verbindung der als Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht eingerei[X.]hten Seiten gewahrt wird. Dass die Seiten des eingerei[X.]hten Dokuments ni[X.]ht fest verbunden sind, steht demna[X.]h der Würdigung als Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht ni[X.]ht entgegen. Das Erfordernis einer körperli[X.]hen Verbindung der einzelnen Seiten als Wirksamkeitsvoraussetzung des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts lässt si[X.]h ferner ni[X.]ht daraus ableiten, dass der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Gesamtpartei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 6 [X.] - ebenso wie zuvor bereits die Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte der jeweiligen Territorialverbände eins[X.]hließli[X.]h der [X.]esebene (§ 23 Abs. 1 Satz 4 [X.]) - unterzei[X.]hnet wird und die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder na[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 5 [X.] mit ihrer Unters[X.]hrift versi[X.]hern, dass die Angaben in ihren Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten na[X.]h bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gema[X.]ht worden sind. Selbst wenn der Sinn dieser Formvors[X.]hriften in der besonderen Warn- und Beweisfunktion der S[X.]hriftform liegen sollte, ist ni[X.]ht erkennbar, weshalb diese Funktion - wie die Klägerin meint - dur[X.]h die Einrei[X.]hung einer Sammlung loser Blätter als Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht "ers[X.]hwert oder vereitelt" wird, solange die bes[X.]hriebene gedankli[X.]he Verbindung gewahrt ist.

bb) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht ferner angenommen, dass das wirksame Einrei[X.]hen eines Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts beim Präsidenten des [X.] ni[X.]ht die tatsä[X.]hli[X.]he Vornahme der na[X.]h § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotenen Prüfung dur[X.]h einen Wirts[X.]haftsprüfer voraussetzt, sondern es si[X.]h um jeweils selbstständige Elemente der Re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]ht einer politis[X.]hen [X.] handelt. Für die Gegenauffassung der Klägerin fehlt es an einem Anhaltspunkt im Gesetz. Ihr steht zudem die Erwägung entgegen, dass es re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htige [X.]en anderenfalls in der Hand hätten, mit der Ni[X.]htbefolgung dieser Prüfungspfli[X.]ht zuglei[X.]h die in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] geregelte Pfli[X.]ht zur fristgere[X.]hten Abgabe des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts zu umgehen. Da - anders als bei der Ni[X.]htabgabe eines Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts - ein Verlust des Anspru[X.]hs auf staatli[X.]he Mittel na[X.]h § 19a Abs. 3 Satz 3 [X.] (Verfall des Zuwendungsanteils) bzw. na[X.]h § 19a Abs. 3 Satz 4 [X.] (Verfall des [X.]) entgegen der Darstellung der Klägerin ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die in § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] genannten formalen Mindestvoraussetzungen, zu denen nur das Vorliegen des [X.] gemäß § 30 Abs. 2 [X.], ni[X.]ht aber die tatsä[X.]hli[X.]he Vornahme der Prüfung gehört, erfüllt sind, liefe das Sanktionensystem des [X.]engesetzes in einem sol[X.]hen Fall leer.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ferner ohne Verstoß gegen [X.] Re[X.]ht angenommen, dass die [X.] die von der Klägerin mit Datum vom 18. Januar 2009 eingerei[X.]hte neue Fassung der ersten sieben Seiten des am 31. Dezember 2008, dem [X.], eingerei[X.]hten Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]htigen musste.

Na[X.]h Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] geregelten Einrei[X.]hungsfrist kann eine re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htige [X.] den von ihr eingerei[X.]hten Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht grundsätzli[X.]h nur no[X.]h unter den in § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten - hier ni[X.]ht vorliegenden - Voraussetzungen als Gegenstand des vom Präsidenten des [X.] na[X.]h § 23a [X.] eingeleiteten Prüfungsverfahrens verändern. Dies ergibt si[X.]h aus der Systematik sowie dem Sinn und Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften. Bestimmt § 19a Abs. 3 Satz 2 [X.], dass der Präsident des [X.] die gemäß § 19a Abs. 3 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h am 30. September des dem Re[X.]hens[X.]haftsjahr folgenden Jahres endende Frist um bis zu drei Monate verlängern kann, folgt aus dieser gesetzli[X.]hen Begrenzung der Verlängerungsmögli[X.]hkeit im Umkehrs[X.]hluss, dass eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des dem Re[X.]hens[X.]haftsjahr folgenden Jahres hinaus ausges[X.]hlossen sein soll. Dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit na[X.]hträgli[X.]her Korrekturen oder Ergänzungen des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts könnte diese Auss[X.]hlussfrist im Ergebnis umgangen und das Sanktionensystem des [X.]engesetzes ausgehebelt werden. Wie bereits ausgeführt, wird die in § 19a Abs. 3 Satz 3 [X.] geregelte Sanktion, dass eine [X.], die ihren Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht ni[X.]ht fristgere[X.]ht einrei[X.]ht, endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspru[X.]h auf staatli[X.]he Mittel verliert, bereits dur[X.]h die Einrei[X.]hung eines ledigli[X.]h den formalen Mindestanforderungen genügenden Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts vermieden, ohne dass es auf den Inhalt des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts ankommt; denn der bereits erwähnten Regelung des § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] zufolge werden die Fristen unabhängig von der inhaltli[X.]hen Ri[X.]htigkeit gewahrt, wenn der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der in § 24 vorgegebenen Gliederung entspri[X.]ht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 trägt. Die hierdur[X.]h eröffneten Umgehungsmögli[X.]hkeiten werden na[X.]h der gesetzli[X.]hen Systematik dadur[X.]h kompensiert, dass der innerhalb der Frist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] eingerei[X.]hte Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht dur[X.]h den Präsidenten des [X.] na[X.]h § 23a Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht nur auf formale, sondern au[X.]h auf inhaltli[X.]he Ri[X.]htigkeit zu prüfen ist und die Feststellung von Unri[X.]htigkeiten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zu der in § 31b [X.] geregelten Zahlungsverpfli[X.]htung als Sanktion führt. Wären zur Vermeidung der sanktionsauslösenden Feststellung von Unri[X.]htigkeiten na[X.]hträgli[X.]he Korrekturen oder Ergänzungen des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens au[X.]h na[X.]h Ablauf der Frist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] grundsätzli[X.]h zulässig, würde dies dazu führen, dass die re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.]en zur Fristwahrung formal ni[X.]ht zu beanstandende, aber inhaltli[X.]h substanzlose Zahlenwerke vorlegen und diese erst im Anhörungsverfahren na[X.]h § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.], mögli[X.]herweise sogar erst auf entspre[X.]henden Hinweis des Präsidenten des [X.] als für die Prüfung zuständiger Behörde in unbegrenztem Umfang ändern und ergänzen könnten. Dieses Ergebnis wäre mit Inhalt und Bedeutung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Transparenz- und Publizitätsgebots ([X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.]) sowie mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, an den Inhalt, die Gestaltung und die Ri[X.]htigkeit der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte der [X.]en einen hohen Maßstab anzulegen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines A[X.]hten Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes, BTDru[X.]ks 14/8778 S. 1), ni[X.]ht vereinbar.

Der Annahme, die [X.] könne den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens dur[X.]h Korrekturen oder Ergänzungen des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts na[X.]h Ablauf der Abgabefrist ändern, steht vor allem der systematis[X.]he Zusammenhang mit § 23b [X.] entgegen. Na[X.]h Absatz 1 dieser Vors[X.]hrift hat eine [X.], die Kenntnis von Unri[X.]htigkeiten in ihrem bereits frist- und formgere[X.]ht beim Präsidenten des [X.] eingerei[X.]hten Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht erlangt, diese unverzügli[X.]h dem Präsidenten des [X.] s[X.]hriftli[X.]h anzuzeigen. § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die [X.] bei einer von ihr angezeigten Unri[X.]htigkeit ni[X.]ht den Re[X.]htsfolgen des § 31b oder des § 31[X.] unterliegt, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unri[X.]htigen Angaben öffentli[X.]h ni[X.]ht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des [X.] vorgelegen haben no[X.]h in einem amtli[X.]hen Verfahren entde[X.]kt waren und die [X.] den Sa[X.]hverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Hat dana[X.]h die Selbstanzeige und Korrektur einer Unri[X.]htigkeit des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts nur dann sanktionsbefreiende Wirkung, wenn die unri[X.]htigen Angaben der Öffentli[X.]hkeit oder den Behörden bisher ni[X.]ht bekannt waren, bliebe für die Vors[X.]hrift praktis[X.]h kein Anwendungsberei[X.]h, wenn Änderungen oder Ergänzungen des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts regelmäßig no[X.]h na[X.]h Ablauf der Abgabefrist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] zulässig wären.

[X.]) In der Sa[X.]he selbst hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ni[X.]ht die auf § 23a Abs. 4 Satz 1 [X.] gestützte Feststellung der [X.]n beanstandet, dass der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das Re[X.]hnungsjahr 2007 in Höhe von 21 290,73 € deshalb unri[X.]htig sei, weil es trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] an einer Erläuterung sonstiger Einnahmen fehle.

Der genannten Vors[X.]hrift zufolge sind sonstige Einnahmen na[X.]h § 24 Abs. 4 Nr. 9 aufzugliedern und zu erläutern, wenn sie bei einer der in § 24 Abs. 3 aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen na[X.]h § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 ausma[X.]hen. Wie in der Begründung des angefo[X.]htenen Bes[X.]heides zutreffend dargelegt, sind diese Voraussetzungen hinsi[X.]htli[X.]h der sonstigen Einnahmen des [X.]vorstandes ([X.]) sowie der Kreisverbände von [X.] und [X.] der Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist der [X.] ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Angaben auf Seite 19 ihres Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts na[X.]hgekommen. Die dortige Angabe einer Erbs[X.]haft mit einem Gesamtwert von 16 983,05 € erfüllt zwar die Voraussetzungen der [X.] na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 3 [X.], genügt jedo[X.]h ni[X.]ht den hiervon zu unters[X.]heidenden Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.], da ihr ni[X.]ht zu entnehmen ist, wie der genannte Betrag auf die in § 24 Abs. 3 [X.] aufgeführten Gliederungen der [X.] verteilt worden ist. Die Feststellung dieser Unri[X.]htigkeit in dem na[X.]h § 23a Abs. 4 Satz 1 [X.] zu erlassenden Prüfbes[X.]heid ist ni[X.]ht deswegen unzulässig, weil in § 23a Abs. 4 Satz 2 [X.] die [X.] na[X.]h § 27 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht erwähnt wird; denn diese [X.] bezieht si[X.]h auf die in § 23a Abs. 4 Satz 2 [X.] erwähnten Vors[X.]hriften über die Einnahmere[X.]hnung, auf deren Verletzung die Unri[X.]htigkeit mithin beruht. Der Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur Aufgliederung und Erläuterung sonstiger Einnahmen na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 9 [X.] ist ferner ni[X.]ht dur[X.]h die Na[X.]hrei[X.]hung der geforderten Angaben im Rahmen des [X.] geheilt worden. Die na[X.]hträgli[X.]he Ergänzung des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts um gesetzli[X.]h bestimmte Erläuterungen kann der auf § 23a Abs. 4 Satz 1 [X.] gestützten Unri[X.]htigkeitsfeststellung ni[X.]ht entgegengehalten werden, weil sie zu einer Veränderung des Prüfungsgegenstandes na[X.]h Ablauf der Auss[X.]hlussfrist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] führen würde. Dies ist aus den oben zu b) bereits dargelegten Gründen re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zulässig.

d) Entgegen der Auffassung der Berufungsgeri[X.]hts nur teilweise re[X.]htmäßig ist hingegen die in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid getroffene Feststellung, dass der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das Re[X.]hnungsjahr 2007 eine Unri[X.]htigkeit in Höhe eines Betrages von 886 827,43 € wegen fals[X.]her Ausweisung staatli[X.]her Mittel enthält. Zwar hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht den Ansatz der [X.]n gebilligt, dass die Klägerin in der Rubrik "staatli[X.]he Mittel" der Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung den mit Bes[X.]heid des Präsidenten des [X.] vom 28. Januar 2008 festgesetzten staatli[X.]hen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das [X.] in Höhe von 1 448 519,55 € hätte angeben müssen (aa). Hiervon ist die Klägerin jedo[X.]h entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht in Höhe eines Betrages von 886 827,43 €, sondern nur eines Betrages von 588 826,93 € abgewi[X.]hen (bb).

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht den Standpunkt der [X.]n in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid bestätigt, dass die Klägerin gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.] als "staatli[X.]he Mittel" in der Einnahmere[X.]hnung ihres Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts für das [X.] den na[X.]h den tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen mit Bes[X.]heid des Präsidenten des [X.] vom 28. Januar 2008 festgesetzten staatli[X.]hen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das [X.] in Höhe von 1 448 519,55 € hätte angeben müssen.

Dass eine [X.] in der Einnahmere[X.]hnung des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts unter der Position "staatli[X.]he Mittel" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.]) denjenigen Betrag anzugeben hat, den der Präsident des [X.] gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar des [X.] für das Anspru[X.]hsjahr festgesetzt hat, folgt allerdings entgegen der in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid vertretenen Auffassung der [X.]n ni[X.]ht daraus, dass § 26 Abs. 2 [X.] die Anwendung des "[X.]s" vors[X.]hreiben würde. § 26 Abs. 2 [X.] bestimmt ledigli[X.]h, dass alle Einnahmen mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Eins[X.]hlägig wäre allenfalls § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.], dem zufolge die für alle Kaufleute geltenden handelsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Re[X.]hnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, entspre[X.]hend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz ni[X.]hts anderes vors[X.]hreibt. Das als Unterfall des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelten Vorsi[X.]htsprinzips zu diesen handelsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen zählende [X.] kommt in den Fällen zum Tragen, in denen Umstände, die bei der Bewertung am Abs[X.]hlusssti[X.]htag berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen, erst im Zeitraum na[X.]h dem Sti[X.]htag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabs[X.]hlusses bekannt geworden sind. Sie sind bei der Bewertung zum Abs[X.]hlusssti[X.]htag zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil sie die Wertverhältnisse am Abs[X.]hlusssti[X.]htag erhellen (vgl. [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2008, § 252 Rn. 65). Das so verstandene [X.] führt jedo[X.]h für die hier zu ents[X.]heidende Frage ni[X.]ht weiter, weil es si[X.]h ledigli[X.]h um eine Bewertungsregel handelt. Von den werterhellenden Umständen sind die sog. wertbegründenden oder wertbeeinflussenden Umstände zu trennen. Diese sind bei der Bewertung zum Abs[X.]hlusssti[X.]htag ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], a.a.[X.]; Mor[X.]k, in: [X.]/[X.]/Mor[X.]k, HGB, 7. Aufl. 2011, § 252 Rn. 4). Eine Forderung, die erst na[X.]h dem Abs[X.]hlusssti[X.]htag entsteht, ist im bilanzre[X.]htli[X.]hen Sinne kein werterhellender, sondern ein wertbegründender Umstand und kann daher ni[X.]ht in Anwendung des [X.]s bei der Bewertung zum Abs[X.]hlusssti[X.]htag berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

Für die Beantwortung der Frage, ob es bei den unter der Position "staatli[X.]he Mittel" in der Einnahmere[X.]hnung geforderten Angaben auf die für das Re[X.]hnungsjahr festgesetzten oder - wovon die Klägerin ausgeht - die tatsä[X.]hli[X.]h zugeflossenen Mittel ankommt, ist vielmehr ents[X.]heidend, dass die handelsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Re[X.]hnungslegung na[X.]h § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohnehin nur entspre[X.]hend anzuwenden sind, soweit das [X.]engesetz ni[X.]hts anderes vors[X.]hreibt. In Bezug auf die re[X.]htli[X.]he Zuordnung der Forderungen der [X.]en auf staatli[X.]he Finanzierung, die si[X.]h na[X.]h § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] aus der Festsetzung zum 15. Februar des [X.] ergeben, zum jeweiligen Anspru[X.]hsjahr werden die allgemeinen bilanzre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften dur[X.]h die besonderen Anforderungen überlagert, die si[X.]h aus der Systematik sowie dem Sinn und Zwe[X.]k der Bestimmungen über die öffentli[X.]he Re[X.]hens[X.]haftslegung der [X.]en ergeben. Dem steht ni[X.]ht die Begriffsbestimmung in § 26 Abs. 1 [X.] entgegen. Dana[X.]h ist Einnahme, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) ni[X.]hts besonderes gilt, jede von der [X.] erlangte Geld- oder geldwerte Leistung (Satz 1); als Einnahmen gelten au[X.]h die Freistellung von übli[X.]herweise entstehenden Verbindli[X.]hkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen dur[X.]h andere, mit denen ausdrü[X.]kli[X.]h für eine [X.] geworben wird, die Auflösung von Rü[X.]kstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen (Satz 2). Indem § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf erlangte Leistungen abstellt, wird der Einnahmere[X.]hnung der [X.]en zwar grundsätzli[X.]h das - im Regelungsberei[X.]h des § 11 EStG maßgebli[X.]he - "[X.]" zugrunde gelegt (vgl. Jo[X.]hum, in: [X.], [X.]enG, 1. Aufl. 2008, § 26 Rn. 2; Küstermann, Das Transparenzgebot des [X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] und seine Ausgestaltung dur[X.]h das [X.]engesetz, 1. Aufl. 2003, [X.]). Dieser Grundsatz kommt na[X.]h § 26 Abs. 1 [X.] jedo[X.]h von vornherein nur zur Anwendung, "soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) ni[X.]hts besonderes gilt". Derartige, das [X.] überlagernde Besonderheiten können si[X.]h vor allem aus den im Gesetz enthaltenen Regelungen zur staatli[X.]hen [X.]enfinanzierung ergeben.

Darauf, dass das [X.]engesetz die si[X.]h aus der Festsetzung der staatli[X.]hen Mittel ergebenden Forderungen den Einnahmen des Anspru[X.]hsjahrs zuordnet, deutet bereits der Wortlaut der eins[X.]hlägigen Bestimmungen über die staatli[X.]he Finanzierung hin: Na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Festsetzung und die Auszahlung der staatli[X.]hen Mittel "für das Anspru[X.]hsjahr" im Sinne des Gesetzes zu beantragen. Entspre[X.]hend setzt der Präsident des [X.] gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] die Höhe der staatli[X.]hen Mittel "für das vorangegangene Jahr (Anspru[X.]hsjahr)" fest. Diese Zuordnung der Festsetzung zu einem konkreten Re[X.]hnungsjahr liegt ferner au[X.]h der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] zugrunde, der zufolge die den anspru[X.]hsbere[X.]htigten [X.]en zu gewährenden Abs[X.]hlagszahlungen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der "für das Vorjahr" für die jeweilige [X.] festgesetzten Mittel ni[X.]ht übers[X.]hreiten dürfen.

Bei der Bestimmung des Betrages, den die [X.] gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.] als "staatli[X.]he Mittel" in der Einnahmere[X.]hnung anzugeben hat, ist ferner in systematis[X.]her Hinsi[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das [X.] na[X.]h der Konzeption des [X.]engesetzes erhebli[X.]h relativiert wird. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] zufolge besteht der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht aus einer Ergebnisre[X.]hnung auf der Grundlage einer den Vors[X.]hriften dieses Gesetzes entspre[X.]henden Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Dur[X.]h diese auf das [X.] zur Änderung des [X.]engesetzes vom 22. Dezember 2004 ([X.]) zurü[X.]kgehende Gesetzesfassung soll na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht werden, dass von den [X.]en eine deren Mögli[X.]hkeiten angepasste kaufmännis[X.]he Bilanz im Re[X.]hnungsstil der doppelten Bu[X.]hführung mit einer Zwei-Komponenten-Verbundre[X.]hnung verlangt wird (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen [X.], [X.]/[X.] und [X.], BTDru[X.]ks 15/4246 S. 2, 5 und 6). Das Grundprinzip dieses doppis[X.]hen Re[X.]hnungsstils besteht darin, dass jeder Zuwa[X.]hs an Vermögen ein Ertrag und jeder Vermögensverzehr ein Aufwand ist, so dass der Saldo der Gewinn- und Verlustre[X.]hnung (Ertrags- und Aufwandsre[X.]hnung) für eine Re[X.]hnungsperiode immer der Vermehrung bzw. Verminderung des [X.] vom Beginn bis zum Ende der Re[X.]hnungsperiode entspre[X.]hen muss (vgl. [X.], Vors[X.]hläge zur Re[X.]hnungslegung der [X.]en und Prüfung ihrer Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte aus betriebswirts[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht, BTDru[X.]ks 14/6711, 93 <100>). Der Einnahmebegriff des [X.]engesetzes soll daher na[X.]h dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdru[X.]k kommenden Willen des Gesetzgebers ni[X.]ht im kameralistis[X.]hen Sinn zu verstehen sein, sondern "den Erträgen im Sinne des Handelsre[X.]hts nahe" kommen (vgl. Begründung zu § 26, BTDru[X.]ks 15/4246 S. 7). Entspre[X.]hendes gilt für das Verständnis des Ausgabebegriffs im [X.]engesetz als Aufwendungen im Sinne des Handelsre[X.]hts (vgl. Begründung zu § 26a, a.a.[X.]). Die bisherige Begriffli[X.]hkeit wurde nur deshalb ni[X.]ht aufgegeben, weil sie "den Gegebenheiten vor allem auf den unteren Gliederungsebenen der politis[X.]hen [X.]en" wesentli[X.]h besser entspre[X.]he als die handelsre[X.]htli[X.]he Terminologie (vgl. Begründung zu § 24, BTDru[X.]ks 15/4246 S. 6). Mit der Einbeziehung geldwerter Leistungen, d.h. aller wirts[X.]haftli[X.]hen, in Geld messbaren Vorteile stellt der parteienre[X.]htli[X.]he Einnahmebegriff na[X.]h allgemeiner Auffassung ni[X.]ht auf einen tatsä[X.]hli[X.]hen Geldzufluss ab und geht wesentli[X.]h über den hergebra[X.]hten handelsre[X.]htli[X.]hen Begriff der Einnahme hinaus, der die Summe aller Einzahlungen einer Periode zuzügli[X.]h der Forderungen, die in der Periode entstanden sind, umfasst, (vgl. [X.], a.a.[X.] S. 102; Jo[X.]hum, a.a.[X.] § 26 Rn. 1 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 26 Rn. 1, 4; [X.], [X.], 1. Aufl. 2011, § 26 Rn. 3 f.; Küstermann, a.a.[X.] S. 71).

Für die re[X.]htli[X.]he Zuordnung der dur[X.]h die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar für das vorangegangene Jahr entstehenden Forderungen zum Anspru[X.]hsjahr spri[X.]ht weiter die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm. Bis zum Inkrafttreten des A[X.]hten Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes erfolgte die Festsetzung der staatli[X.]hen Mittel zum 1. Dezember des Anspru[X.]hsjahrs (vgl. § 19 Abs. 2 [X.] a.F.). Es unterlag deshalb keinem Zweifel, dass der für das Anspru[X.]hsjahr festgesetzte Betrag re[X.]htli[X.]h dem Anspru[X.]hs- und ni[X.]ht dem Festsetzungsjahr zuzuordnen war. Die zeitli[X.]he Verlagerung der Festsetzung auf den 15. Februar des Folgejahres wurde für notwendig gehalten, weil die Fristen für die Abgabe der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte ungea[X.]htet der Abs[X.]haffung der na[X.]h altem Re[X.]ht regelmäßig stattfindenden vorläufigen Festsetzung ni[X.]ht verkürzt wurden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen [X.], [X.], [X.]/[X.] und [X.] zum Entwurf eines A[X.]hten Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes, BTDru[X.]ks 14/8778 [X.]). In Folge der Novellierung fallen zwar nunmehr Festsetzungsjahr und Anspru[X.]hsjahr auseinander. Dass si[X.]h dur[X.]h die Vers[X.]hiebung des Festsetzungszeitpunkts in das Folgejahr für die Frage der re[X.]htli[X.]hen Zuordnung des festgesetzten Anspru[X.]hs zum Anspru[X.]hsjahr etwas ändern sollte, ist den [X.] indes ni[X.]ht zu entnehmen.

Dass eine [X.] bei ihren Einnahmen aus "staatli[X.]hen Mitteln" im Re[X.]hnungsjahr denjenigen Betrag anzugeben hat, den der Präsident des [X.] gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar für das entspre[X.]hende Jahr festgesetzt hat, ergibt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h vor allem aus Sinn und Zwe[X.]k der in [X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] geregelten Pfli[X.]ht der [X.]en, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentli[X.]h Re[X.]hens[X.]haft zu geben. Ziel dieses verfassungsre[X.]htli[X.]hen Transparenz- und Publizitätsgebots ist es, eine Verfle[X.]htung von politis[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Interessen offen zu legen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen [X.]en bestimmen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - [X.]E 111, 54 <83>, m.w.N.). Mit einer Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung, die nur die im Re[X.]hnungsjahr tatsä[X.]hli[X.]h geflossenen Leistungen erfasst, kann das Ziel, die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse transparent zu ma[X.]hen, ni[X.]ht errei[X.]ht werden (vgl. [X.], a.a.[X.] S. 108). Für die Bewertung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse einer [X.] sind insbesondere die Höhe und der Anteil der staatli[X.]hen Mittel an den der [X.] insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln von zentraler Bedeutung. Gerade wegen des hohen Anteils von Haushaltsmitteln bei den [X.]enfinanzen ist deshalb die verfassungsre[X.]htli[X.]h vorges[X.]hriebene Erstre[X.]kung der Re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]ht auf das Vermögen geboten (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl. 2006, [X.], [X.]. 21 Rn. 116). Bei der re[X.]htli[X.]hen Zuordnung der dur[X.]h die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar für das vorangegangene Jahr entstehenden Forderungen ist dem Umstand Re[X.]hnung zu tragen, dass die Pfli[X.]ht zur öffentli[X.]hen Re[X.]hnungslegung der [X.]en anderen Zielen dient als die Re[X.]hnungslegung im Handelsre[X.]ht, bei der die Ermittlung eines auss[X.]hüttungsfähigen Gewinns einer Unternehmung in der Gewinn- und Verlustre[X.]hnung im Vordergrund steht. Die Re[X.]hnungslegung der [X.]en muss demgegenüber aufzeigen, in wel[X.]her Höhe und in wel[X.]hen qualitativen Formen eine [X.] über Vermögen verfügt, das sie zur Verwirkli[X.]hung ihrer politis[X.]hen Ziele einsetzen kann (vgl. [X.], a.a.[X.] S. 100 f.). Das Publizitätsgebot für die [X.]enfinanzen zielt ni[X.]ht primär auf eine korrekte Finanzwirts[X.]haft der [X.]en, sondern auf die mögli[X.]hst vollständige Offenlegung politis[X.]her Einflussnahme mit finanziellen Mitteln; denn Leistungen an [X.]en stellen ein Potential der Einflussnahme dar, das dur[X.]h Veröffentli[X.]hung kritisiert und damit kontrolliert werden kann (vgl. [X.], in: Dreier, a.a.[X.] Rn. 111). Bei der Eins[X.]hätzung sowohl der mögli[X.]hen Verpfli[X.]htungen und Abhängigkeiten als au[X.]h des mittel- bis langfristigen politis[X.]hen [X.] einer [X.] kommt dem an die Verhältnisse im maßgebli[X.]hen Zeitraum anknüpfenden gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h auf staatli[X.]he Finanzierung jedo[X.]h eine besonders hervorgehobene Bedeutung zu, selbst wenn die Festsetzung formal erst im Folgejahr erfolgt. § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht der vom [X.] abwei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Zuordnung der dur[X.]h die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar für das vorangegangene Jahr entstehenden Forderungen - wie ausgeführt - ni[X.]ht entgegen, da dana[X.]h die für alle Kaufleute geltenden handelsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Re[X.]hnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, nur insoweit entspre[X.]hend anzuwenden sind, als das Gesetz ni[X.]hts anderes vors[X.]hreibt.

Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass den interessierten Bürgern die Überprüfung der Einhaltung der in § 18 Abs. 2 und 5 [X.] umgesetzten verfassungsre[X.]htli[X.]hen (relativen und absoluten) Obergrenzen staatli[X.]her Zuwendungen an die [X.]en anhand der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte nur dann in zumutbarer Weise mögli[X.]h ist, wenn die zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspru[X.]hsjahr festgesetzten staatli[X.]hen Mittel einbezogen werden. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts enthält der aus [X.]. 21 Abs. 1 [X.] abzuleitende Grundsatz der Freiheit der [X.]en vom Staat das Gebot der fortdauernden Verankerung der [X.]en in der Gesells[X.]haft und ihrer darauf beruhenden Staatsferne (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 1992 - 2 [X.] - [X.]E 85, 264 <283>). Im System staatli[X.]her [X.]enfinanzierung müssen deshalb Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die [X.]en in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig werden. Zum einen darf das Gesamtvolumen der einer [X.] unmittelbar aus staatli[X.]hen Quellen zufließenden Einnahmen die Summe ihrer selbst erwirts[X.]hafteten Einnahmen ni[X.]ht übers[X.]hreiten ([X.], Urteil vom 9. April 1992 a.a.[X.] S. 289). Zum anderen darf der Staat den [X.]en ni[X.]ht mehr zuwenden, als sie unter Bea[X.]htung des Gebots sparsamer Verwendung öffentli[X.]her Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht hat daher eine aus dem Umfang der den [X.]en in den abgelaufenen Jahren aus öffentli[X.]hen Kassen zugeflossenen finanziellen Mitteln abgeleitete absolute Obergrenze staatli[X.]her Zuwendungen an die [X.]en angenommen, die der Gesetzgeber nur im Fall "eins[X.]hneidender Veränderungen" der Verhältnisse oder mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf Veränderungen des Geldwerts unter näher bes[X.]hriebenen Voraussetzungen anpassen darf ([X.], Urteil vom 9. April 1992 a.a.[X.] S. 291). Diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben entspre[X.]hend hat der Gesetzgeber die Höhe der staatli[X.]hen Teilfinanzierung in § 18 Abs. 5 [X.] begrenzt. Na[X.]h Satz 1 der Vors[X.]hrift darf die Höhe der staatli[X.]hen Teilfinanzierung bei einer [X.] die Summe der Einnahmen na[X.]h § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 ni[X.]ht übers[X.]hreiten (relative Obergrenze). Darüber hinaus darf die Summe der Finanzierung aller [X.]en die absolute Obergrenze ni[X.]ht übers[X.]hreiten (§ 18 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Diese absolute Obergrenze legte § 18 Abs. 2 [X.] in der hier no[X.]h anwendbaren, bis zum 26. August 2011 geltenden Fassung dahingehend fest, dass das jährli[X.]he Gesamtvolumen staatli[X.]her Mittel, das allen [X.]en hö[X.]hstens ausgezahlt werden darf, 133 Millionen € beträgt.

Ob die in § 18 Abs. 2 und 5 [X.] geregelten relativen und absoluten Obergrenzen eingehalten sind und die [X.]en mithin ni[X.]ht in einer dem Grundsatz der Staatsfreiheit widerspre[X.]henden Weise finanziell von staatli[X.]hen Mitteln abhängig werden, können interessierte Bürger oder au[X.]h konkurrierende [X.]en in der Regel nur anhand der Angaben in den na[X.]h § 23 Abs. 2 Satz 3 [X.] als [X.]estagsdru[X.]ksa[X.]hen verteilten und als sol[X.]he publizierten Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten der [X.]en überprüfen. Dem trägt § 19a Abs. 4 [X.] dadur[X.]h Re[X.]hnung, dass der Bere[X.]hnung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5) die in den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten des Re[X.]hens[X.]haftsjahres veröffentli[X.]hten Einnahmen na[X.]h § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 zugrunde zu legen sind. Zwar handelt es si[X.]h bei dem für die Bere[X.]hnung maßgebli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftsjahr na[X.]h § 19a Abs. 2 Satz 1 [X.] um das dem Anspru[X.]hsjahr jeweils vorangegangene Jahr, mit der Folge, dass die Einhaltung der relativen Obergrenze na[X.]h § 18 Abs. 5 [X.] jeweils nur dur[X.]h die Zusammens[X.]hau der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte zweier aufeinanderfolgender Jahre überprüft werden kann. Ents[X.]heidend ist jedo[X.]h, dass das Verhältnis zwis[X.]hen den berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Einnahmen und der Höhe der staatli[X.]hen Teilfinanzierung ohne die unverkürzte, von den tatsä[X.]hli[X.]hen Zahlungsströmen unabhängige Ausweisung sowie die eindeutige Zuordnung der gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar für das vorangegangene (Anspru[X.]hs-)Jahr festgesetzten staatli[X.]hen Mittel kaum zumutbar ermittelt bzw. na[X.]hvollzogen werden könnte. Au[X.]h die Einhaltung der absoluten Obergrenze na[X.]h § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 [X.] können die Bürger nur überprüfen, wenn die Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte aller an der staatli[X.]hen Finanzierung teilnehmenden [X.]en die erhaltenen staatli[X.]hen Mittel auf denselben Zeitraum bezogen ausweisen. Diese Einheitli[X.]hkeit kann offensi[X.]htli[X.]h nur errei[X.]ht werden, wenn alle re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.]en die jeweils zum Sti[X.]htag 15. Februar des Folgejahres festgesetzten staatli[X.]hen Mittel in den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten des jeweiligen Anspru[X.]hsjahres ausweisen.

Weiter ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Voraussetzungen des Anspru[X.]hs auf staatli[X.]he Finanzierung ungea[X.]htet der na[X.]h § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] erst zum 15. Februar des Folgejahres erfolgenden Festsetzung bereits im Anspru[X.]hsjahr unabänderli[X.]h feststehen; denn Bere[X.]hnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der staatli[X.]hen Mittel sind na[X.]h § 19a Abs. 2 Satz 1 [X.] die von den anspru[X.]hsbere[X.]htigten [X.]en bis eins[X.]hließli[X.]h 31. Dezember des Anspru[X.]hsjahres erzielten gültigen Stimmen bei der jeweils letzten [X.] und [X.]estagswahl sowie der jeweils letzten [X.] und die in den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten veröffentli[X.]hten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]) des jeweils vorangegangenen Jahres (Re[X.]hens[X.]haftsjahr). Jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts zum 30. September (§ 19a Abs. 3 Satz 1 [X.]) bzw. - bei entspre[X.]hender Verlängerung - zum 31. Dezember (§ 19a Abs. 3 Satz 2 [X.]) des dem Re[X.]hens[X.]haftsjahr folgenden Jahres ist aufgrund der deutli[X.]h vor diesem Zeitpunkt, nämli[X.]h - wie erwähnt - zum 15. Februar des dem Anspru[X.]hsjahr folgenden Jahres, erfolgenden Festsetzung au[X.]h die exakte Höhe des Anspru[X.]hs auf staatli[X.]he Finanzierung bekannt. Die Realisierbarkeit dieser Forderung weist zu diesem Zeitpunkt keine Unsi[X.]herheiten (mehr) auf, die die Ni[X.]htangabe im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht re[X.]htfertigen könnten. Ni[X.]ht nur die grundsätzli[X.]h unbegrenzte Bonität des Staates, sondern vor allem au[X.]h das gesetzli[X.]h streng formalisierte, an klare tatbestandli[X.]he Voraussetzungen anknüpfende und auf der Re[X.]htsfolgenseite keine Spielräume zulassende Festsetzungsverfahren na[X.]h §§ 18 ff. [X.] re[X.]htfertigen es au[X.]h bei einer wirts[X.]haftli[X.]hen Betra[X.]htung, die Forderungen der [X.]en auf staatli[X.]he Finanzierung, die si[X.]h aus der Festsetzung zum 15. Februar des Folgejahres ergeben, dem Anspru[X.]hs- und Re[X.]hnungsjahr zuzuordnen. Dass andere Einnahmen wie etwa Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie Spenden (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 [X.]), bei denen Anhaltspunkte für eine spezielle Zuordnungsregelung im Gesetz fehlen, na[X.]h § 26 Abs. 1 [X.] derjenigen Re[X.]hnungsperiode zugere[X.]hnet werden, in der sie der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h zufließen, steht hierzu ni[X.]ht in Widerspru[X.]h, sondern ist angesi[X.]hts der im Verglei[X.]h zur staatli[X.]hen Finanzierung re[X.]htli[X.]h und wirts[X.]haftli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Qualität dieser Einnahmen sa[X.]hgere[X.]ht.

Dem Erfordernis der Angabe des vollen Festsetzungsbetrages für das [X.] in Höhe von 1 448 519,55 € in der Einnahmere[X.]hnung des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts für dieses Jahr steht na[X.]h alledem ni[X.]ht der Umstand entgegen, dass der festgesetzte Betrag na[X.]h den Angaben der Klägerin ni[X.]ht in voller Höhe an sie ausgezahlt worden ist, weil die [X.] im Rahmen einer Rü[X.]kforderung gewährter staatli[X.]her Mittel für die [X.], 1999 und 2000 im Re[X.]hens[X.]haftsjahr 2007 eine Verre[X.]hnung vorgenommen habe. Aus der dargelegten Systematik sowie dem Sinn und Zwe[X.]k der Bestimmungen über die öffentli[X.]he Re[X.]hens[X.]haftslegung der [X.]en, insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Transparenz- und Publizitätsgebots, folgt, dass der gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] festgesetzte Anspru[X.]h auf staatli[X.]he Finanzierung trotz einer etwa erfolgten Verre[X.]hnung vollständig als Einnahme anzugeben ist. Die Gegenforderung, mit der aufgere[X.]hnet worden ist, wäre demna[X.]h spiegelbildli[X.]h auf der Ausgabenseite - als sonstige Ausgabe im Sinne des § 24 Abs. 5 Nr. 2 Bu[X.]hst. f [X.] - auszuweisen. Die Auffassung der Klägerin, dass nur die na[X.]h der Verre[X.]hnung tatsä[X.]hli[X.]h ausgezahlten Mittel auszuweisen seien, ist überdies mit § 26 Abs. 2 [X.] unvereinbar, dem zufolge alle Einnahmen mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Bilanz zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Dieses auf dem Grundsatz der Bilanzklarheit beruhende [X.] oder Verre[X.]hnungsverbot soll dazu beitragen, dur[X.]h den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht ein präzises und unverfäls[X.]htes Bild der Finanzlage der [X.]en zu vermitteln und damit dem Transparenzgebot des [X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] Re[X.]hnung zu tragen (vgl. Jo[X.]hum, in: [X.], [X.]enG, 1. Aufl. 2008, § 26 Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 26 Rn. 10). Soll dana[X.]h jegli[X.]he Form der Saldierung der erlangten Leistungen mit in diesem Zusammenhang angefallenen Ausgaben ausges[X.]hlossen sein (vgl. Jo[X.]hum, a.a.[X.]), verlangt gerade der hier vorliegende Fall, dass eine Rü[X.]kforderung staatli[X.]her Mittel mit dem Anspru[X.]h auf staatli[X.]he Finanzierung verre[X.]hnet wird, na[X.]h einer klaren und na[X.]hvollziehbaren Ausweisung dieses Vorgangs im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht, um Fehlvorstellungen über die tatsä[X.]hli[X.]he Höhe des Anspru[X.]hs der [X.] auf staatli[X.]he Mittel bei den Bürgern, die si[X.]h anhand des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts über die [X.]enfinanzen informieren wollen, zu vermeiden.

bb) Hat das Berufungsgeri[X.]ht mithin - ebenso wie bereits die [X.] und das Verwaltungsgeri[X.]ht - auf der Grundlage eines dur[X.]h das verfassungsre[X.]htli[X.]he Transparenz- und Publizitätsgebot geprägten Verständnisses des parteienre[X.]htli[X.]hen Einnahmebegriffs, dem die in § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenen Öffnungsklauseln Re[X.]hnung tragen, zu Re[X.]ht angenommen, dass die Klägerin bei ihren Einnahmen aus "staatli[X.]hen Mitteln" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.]) im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das [X.] den mit Bes[X.]heid des Präsidenten des [X.] vom 28. Januar 2008 festgesetzten staatli[X.]hen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das [X.] in Höhe von 1 448 519,55 € hätte angeben müssen, steht zwar fest, dass die von diesem Betrag abwei[X.]henden Angaben im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin unri[X.]htig sind. Die in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid getroffene Feststellung, dass der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das Re[X.]hnungsjahr 2007 eine Unri[X.]htigkeit in Höhe eines Betrages von 886 827,43 € wegen fals[X.]her Ausweisung staatli[X.]her Mittel enthält, ist jedo[X.]h insoweit re[X.]htsfehlerhaft, als die Klägerin von dem anzugebenden Betrag entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts nur in Höhe eines Betrages von 588 826,93 € abgewi[X.]hen ist.

Die Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Klägerin in ihrem Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das [X.] Einnahmen aus staatli[X.]hen Mitteln nur in Höhe von 561 692,12 € angegeben habe, ist zwar für das Revisionsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO bindend; denn für die Auslegung der Angaben in einem der gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htung entspre[X.]hend eingerei[X.]hten Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht kann insoweit jedenfalls ni[X.]hts anderes gelten als für die Auslegung einer materiellre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Willenserklärung dur[X.]h das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht (vgl. hierzu Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - Bu[X.]hholz 316 § 54 [X.] Nr. 14 S. 3 m.w.N.). An die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung ist das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht allerdings dann ni[X.]ht gebunden, wenn diese auf einer Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze oder auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungsgesetze oder die Denkgesetze oder sonst auf einem Re[X.]htsirrtum beruht oder wenn die Vorinstanz das Auslegungsergebnis ni[X.]ht näher begründet hat. Ein derartiger Fall, in dem die si[X.]h aus § 137 Abs. 2 VwGO ergebende Bindung des Revisionsgeri[X.]hts ausnahmsweise entfällt, liegt hier vor.

Dabei kann dahinstehen, ob das Oberverwaltungsgeri[X.]ht aus dem S[X.]hutzzwe[X.]k des [X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu Re[X.]ht die Auslegungsregel abgeleitet hat, dass die Inhalte des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts so allgemeinverständli[X.]h wie mögli[X.]h formuliert sein müssten und zudem die vom Gesetz bestimmte Wertigkeit der konkreten Angaben im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei, und hiervon ausgehend - anders als no[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht - bei isolierter Auslegung des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ni[X.]ht der in der "Aufs[X.]hlüsselung der im Re[X.]hnungsjahr 2007 gewährten staatli[X.]hen Mittel" auf Seite 23 des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts angegebene "Festsetzungsbetrag" in Höhe von 859 692,62 € die maßgebli[X.]he Angabe der "staatli[X.]hen Mittel" im Sinne der Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.]) enthalte, sondern die hierzu in Widerspru[X.]h stehende, auf den Seiten 1 und 5 des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts, d.h. in der Zusammenfassung sowie in der Einnahmenre[X.]hnung unter der entspre[X.]henden Rubrik enthaltene Angabe eines Betrages von 561 692,12 €. Offen bleiben kann ferner, ob das Oberverwaltungsgeri[X.]ht auf die im Verglei[X.]h zu den Angaben im Erläuterungsteil höhere "normative Wertigkeit" und "größere Si[X.]htbarkeit" der Angaben auf den Seiten 1 und 5 des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts für einen "objektiven Leser" des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts abstellen durfte. Es spri[X.]ht allerdings vieles dafür, dass ein interessierter Bürger, insbesondere wenn es nur um einen ersten Überbli[X.]k oder Verglei[X.]h mit den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten anderer [X.]en geht, ni[X.]ht den am Ende des Beri[X.]hts angefügten, na[X.]h § 24 Abs. 11 [X.] fakultativen Erläuterungsteil, sondern zunä[X.]hst nur die na[X.]h § 24 Abs. 9 [X.] dem Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht voranzustellende Zusammenfassung und die - formal den Vorgaben gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 [X.] entspre[X.]henden - Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung sowie Vermögensbilanz in den Bli[X.]k nehmen wird. Bei den Anforderungen an die Verständli[X.]hkeit der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte politis[X.]her [X.]en ist auf die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kenntnisse, Erfahrungen und Aufmerksamkeitsressour[X.]en eines politis[X.]h interessierten Bürgers abzustellen. Um dem Zwe[X.]k der Publizitätspfli[X.]ht gere[X.]ht werden zu können, muss die ordnungsgemäße Bu[X.]hführung jedenfalls so gestaltet sein, dass sie au[X.]h für den Wähler als betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Laien in den wesentli[X.]hen Aussageberei[X.]hen dur[X.]hs[X.]haubar und erfassbar ist (vgl. [X.], [X.], 1. Aufl. 2012, § 24 Rn. 2).

Die Bindung des Senats an die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts, na[X.]h der die Klägerin in ihrem Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das [X.] Einnahmen aus staatli[X.]hen Mitteln nur in Höhe von 561 692,12 € angegeben habe, entfällt hier jedenfalls deshalb, weil das Berufungsgeri[X.]ht bei seiner Auslegung aufgrund eines re[X.]htsfehlerhaften Verständnisses der Verfahrensbestimmungen der § 19a Abs. 3 Satz 3 und § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] diejenigen Umstände vollständig ausgeblendet hat, die die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vorgetragen hatte. § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] zufolge gibt der Präsident des [X.] einer betroffenen [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht dieser [X.] enthaltene Angaben unri[X.]htig sind. Aus der re[X.]htsstaatli[X.]hen Funktion und Bedeutung des [X.] folgt, dass der betroffenen [X.] Gelegenheit zu geben ist, si[X.]h zum S[X.]hutz ihrer Re[X.]hte zu den der Ents[X.]heidung zugrunde liegenden ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen zu äußern, um auf diese Weise auf das Verfahren und sein Ergebnis Einfluss zu nehmen und damit auf eine materiellre[X.]htli[X.]h ri[X.]htige Ents[X.]heidung hinzuwirken und eine Überras[X.]hungsents[X.]heidung zu vermeiden (vgl. [X.]/Kallerhoff, in: [X.]/[X.]/Sa[X.]hs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 28 Rn. 16). Ma[X.]ht die betroffene [X.] von ihrem Re[X.]ht zur Stellungnahme Gebrau[X.]h, ist der Präsident des [X.] verpfli[X.]htet, das auf Grund der Anhörung Vorgebra[X.]hte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Diese Berü[X.]ksi[X.]htigungspfli[X.]ht bezieht si[X.]h ni[X.]ht nur auf die gegen die beabsi[X.]htigte Ents[X.]heidung vorgebra[X.]hten Sa[X.]hargumente, sondern au[X.]h auf mögli[X.]he Ergänzungen oder Korrekturen des Sa[X.]hverhalts aus der Si[X.]ht der betroffenen [X.]. Der betroffenen [X.] kann es daher bei offensi[X.]htli[X.]h widersprü[X.]hli[X.]hen Angaben in ihrem Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht ni[X.]ht verwehrt sein, im Rahmen der Anhörung klarzustellen, wel[X.]he Angabe maßgebli[X.]h sein soll. Diese Mögli[X.]hkeit wird ni[X.]ht dur[X.]h den Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] geregelten Auss[X.]hlussfrist einges[X.]hränkt. Wie bereits ausgeführt, ist die re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htige [X.] zwar ni[X.]ht befugt, den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens dur[X.]h Korrekturen oder Ergänzungen des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts na[X.]h Ablauf der Abgabefrist zu ändern. Hiervon ist aber der Fall zu unters[X.]heiden, dass eine Angabe in dem fristgere[X.]ht eingerei[X.]hten Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht bereits enthalten ist, es jedo[X.]h wegen eines offensi[X.]htli[X.]hen Widerspru[X.]hs zu einer anderen Angabe einer Klarstellung bedarf, wel[X.]he der si[X.]h widerspre[X.]henden Erklärungen die [X.] abgeben wollte. Dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer derartigen Klarstellung im Anhörungsverfahren werden weder die Auss[X.]hlussfrist des § 19a Abs. 3 [X.] no[X.]h die Tatbestandsvoraussetzungen der sanktionsbefreienden Na[X.]hmeldung gemäß § 23b Abs. 2 Satz 1 [X.] unterlaufen, da es in der Sa[X.]he ni[X.]ht um die Korrektur einer dem Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht anhaftenden Unri[X.]htigkeit, sondern um die vorgelagerte Feststellung geht, ob eine sol[X.]he Unri[X.]htigkeit überhaupt vorliegt.

Hiervon ausgehend verletzt die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Klägerin in ihrem Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das [X.] Einnahmen aus staatli[X.]hen Mitteln nur in Höhe von 561 692,12 € angegeben habe, die Anhörungsvors[X.]hrift des § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]; denn sie beruht darauf, dass bei der Ermittlung des [X.] die Stellungnahme der Klägerin vom 18. Januar 2009 aufgrund eines unzutreffenden re[X.]htli[X.]hen Ansatzes ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts rei[X.]hte die Klägerin mit dieser Stellungnahme eine neue Fassung der ersten sieben Seiten des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts ein. Soweit sie auf Seite 1 dieser Neufassung in der Einnahmere[X.]hnung angegeben hat, im [X.] staatli[X.]he Mittel in Höhe von 859 692,62 € eingenommen zu haben, entspri[X.]ht dieser Betrag demjenigen, den die Klägerin bereits zuvor im Erläuterungsteil auf Seite 23 des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts unter der Übers[X.]hrift "Aufs[X.]hlüsselung der im Re[X.]hnungsjahr 2007 gewährten staatli[X.]hen Mittel" als Summe der auf den [X.]esverband und die Landesverbände der Klägerin entfallenden Festsetzungsbeträge angegeben hatte. Da es si[X.]h bei der na[X.]hgerei[X.]hten Angabe mithin ledigli[X.]h um eine Klarstellung des Gemeinten im Rahmen des [X.] handelte, durfte das Berufungsgeri[X.]ht dieses Vorbringen ni[X.]ht unter Hinweis darauf übergehen, dass alleiniger Gegenstand der Prüfung dur[X.]h die [X.] das am 31. Dezember 2008 eingerei[X.]hte Dokument sei und die am 18. Januar 2009 von der Klägerin na[X.]hgerei[X.]hten Seiten den Gegenstand der von der [X.]n vorzunehmenden Prüfung ni[X.]ht mehr hätten ändern können.

Ist na[X.]h alledem bei zutreffender Auslegung des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts der Klägerin davon auszugehen, dass darin für das [X.] Einnahmen aus staatli[X.]hen Mitteln ni[X.]ht nur in Höhe von 561 692,12 €, sondern in Höhe von 859 692,62 € angegeben worden sind, besteht eine Unri[X.]htigkeit wegen fals[X.]her Ausweisung staatli[X.]her Mittel entgegen der in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid getroffenen Feststellung ni[X.]ht in Höhe von 886 827,43 €, sondern nur in Höhe von 588 826,93 €, d.h. desjenigen Betrages, der si[X.]h aus der Differenz zwis[X.]hen dem anzugebenden Betrag von 1 448 519,55 € und dem von der Klägerin letztli[X.]h erklärten Betrag von 859 692,62 € ergibt.

e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ebenfalls ni[X.]ht in vollem Umfang re[X.]htmäßig ist ferner die in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid enthaltene Feststellung in Bezug auf die in der Vermögensbilanz des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts anzugebenden Forderungen der Klägerin aus der staatli[X.]hen Teilfinanzierung.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar im Ansatz zutreffend festgestellt, dass der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin au[X.]h insoweit unri[X.]htig ist, als der Anspru[X.]h auf eine S[X.]hlusszahlung für das [X.] in Höhe von 71 841,07 € ni[X.]ht als Forderung aus der staatli[X.]hen Teilfinanzierung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 B II [X.] in der Vermögensbilanz angegeben worden ist. Die Positionen "Forderungen aus der staatli[X.]hen Teilfinanzierung" (§ 24 Abs. 6 Nr. 1 B II [X.]) bzw. "Rü[X.]kzahlungsverpfli[X.]htungen aus der staatli[X.]hen Teilfinanzierung" (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 B II [X.]) ergeben si[X.]h aus der positiven oder negativen Differenz zwis[X.]hen der im Ans[X.]hluss an das Re[X.]hnungsjahr erfolgten endgültigen Festsetzung der Höhe der staatli[X.]hen Mittelzuweisung (§ 19a [X.]) und den na[X.]h § 20 [X.] im Re[X.]hnungsjahr auf der Grundlage der für das vorangegangene Jahr festgesetzten Mittel an die [X.] ausgezahlten Abs[X.]hlagszahlungen (vgl. Jo[X.]hum, in: [X.], [X.]enG, 1. Aufl. 2008, § 24 Rn. 62, 77). Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Forderung auf staatli[X.]he Mittel na[X.]h der gesetzli[X.]hen Ausgestaltung erst dur[X.]h die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar des Folgejahres entsteht. Da wegen des vom Gesetzgeber angeordneten doppis[X.]hen Re[X.]hnungsstils, dem zufolge der Saldo der na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konzeption - wie ausgeführt - im Sinne einer Ertrags- und Aufwandsre[X.]hnung zu verstehenden Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung für eine Re[X.]hnungsperiode immer der Vermehrung bzw. Verminderung des [X.] vom Beginn bis zum Ende der Re[X.]hnungsperiode entspre[X.]hen muss, kann insofern zur Begründung auf die oben stehenden Ausführungen zur Ausweisung staatli[X.]her Mittel in der Einnahmere[X.]hnung verwiesen werden. Die Differenz zwis[X.]hen der für das Re[X.]hnungsjahr 2007 festgesetzten Höhe der staatli[X.]hen Mittelzuweisung und den im Re[X.]hnungsjahr an die Klägerin ausgezahlten Abs[X.]hlagszahlungen entspri[X.]ht na[X.]h den tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen, denen die Klägerin ni[X.]ht entgegengetreten ist, dem mit Bes[X.]heid des Präsidenten des [X.] vom 28. Januar 2008 als S[X.]hlusszahlung gewährten Betrag in Höhe von 71 841,07 €. Dieser Betrag wäre deshalb als Forderung aus der staatli[X.]hen Teilfinanzierung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 B II [X.] statt der Angabe "0,00" in der Vermögensbilanz auszuweisen gewesen.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat allerdings übersehen, dass im Rahmen der na[X.]h § 23a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] zu treffenden Festsetzung der Höhe des den unri[X.]htigen Angaben entspre[X.]henden Betrages im Einzelfall berü[X.]ksi[X.]htigt werden muss, inwieweit si[X.]h eine Unri[X.]htigkeit als zwingende Folge des vom Gesetzgeber angeordneten doppis[X.]hen Re[X.]hnungsstils sowohl in der Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung als au[X.]h in der Vermögensbilanz - glei[X.]hsam "stoffglei[X.]h" - auswirkt. Denn anderenfalls würden derartige Unri[X.]htigkeiten im Rahmen des § 31b [X.] zu einer Doppelsanktionierung führen. Vor diesem Hintergrund ma[X.]ht die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgeri[X.]ht im Ergebnis zu Re[X.]ht geltend, dass der der Ni[X.]htausweisung der Forderung aus der staatli[X.]hen Teilfinanzierung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 B II [X.] in Höhe von 71 841,07 € zugrunde liegende Fehler demjenigen entspri[X.]ht, der der Ni[X.]htausweisung des erst im [X.] fällig werdenden Anspru[X.]hs auf staatli[X.]he Teilfinanzierung unter der Rubrik "staatli[X.]he Mittel" in der Einnahmere[X.]hnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.]) zugrunde liegt. Die si[X.]h "stoffglei[X.]h" sowohl in der Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung als au[X.]h in der Vermögensbilanz auswirkende Fehlerquelle liegt in der gesetzeswidrigen Annahme der Klägerin, dass diejenigen Forderungen auf staatli[X.]he Mittel, die erst mit der Festsetzung zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspru[X.]hsjahr entstehen, ni[X.]ht dem Anspru[X.]hsjahr, sondern dem Festsetzungsjahr zuzure[X.]hnen seien. Diese Fehleins[X.]hätzung führt in Höhe von 71 841,07 €, d.h. der Differenz zwis[X.]hen den für das Re[X.]hnungsjahr 2007 festgesetzten staatli[X.]hen Mitteln und den im Re[X.]hnungsjahr an die Klägerin ausgezahlten Abs[X.]hlagszahlungen, aufgrund der Wirkungsweise der vom Gesetzgeber vorges[X.]hriebenen Methode der Re[X.]hnungslegung zwangsläufig sowohl zu einer Unri[X.]htigkeit der Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung als au[X.]h einer Unri[X.]htigkeit der Vermögensbilanz.

f) Liegt na[X.]h den oben zu d) getätigten Ausführungen eine Unri[X.]htigkeit des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts der Klägerin für das [X.] wegen fals[X.]her Ausweisung staatli[X.]her Mittel entgegen der in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid getroffenen Feststellung ni[X.]ht in Höhe von 886 827,43 €, sondern nur in Höhe von 588.826,93 € vor, verletzt s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] sei hinsi[X.]htli[X.]h des Erfordernisses eines lü[X.]kenlosen Ans[X.]hlusses des [X.] an dasjenige des Re[X.]hnungsjahres 2006 in der vollen im Ausgangsbes[X.]heid festgestellten Höhe von 272 440,30 € fehlerhaft, [X.] Re[X.]ht.

aa) Re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgeri[X.]hts, das im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht ausgewiesene Reinvermögen des Re[X.]hnungsjahres müsse lü[X.]kenlos an das Reinvermögen des Vorjahres ans[X.]hließen. Dieses Erfordernis ist in den Vors[X.]hriften des Fünften Abs[X.]hnitts des [X.]engesetzes, denen der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht na[X.]h § 23a Abs. 1 Satz 2 [X.] entspre[X.]hen muss, zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt. Es folgt jedo[X.]h aus der in § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelten Vorgabe, dass der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht unter Bea[X.]htung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bu[X.]hführung entspre[X.]hend den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der [X.] geben muss. Die dana[X.]h in Bezug genommenen Grundsätze ordnungsgemäßer Bu[X.]hführung umfassen in Übereinstimmung mit § 252 Abs. 1 Nr. 1 und 6 HGB die [X.] und die Bewertungsstetigkeit, dur[X.]h die die Verglei[X.]hbarkeit der Bilanzen vers[X.]hiedener Ges[X.]häftsjahre gewährleistet und damit au[X.]h die Aussagekraft der einzelnen Bilanz erhöht werden soll (vgl. [X.], in: Baumba[X.]h/[X.], HGB, 35. Aufl. 2012, § 252 Rn. 24; [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2008, § 252 Rn. 101). Die Forderung, dass die Angaben aus vers[X.]hiedenen Re[X.]hnungsperioden [X.] ans[X.]hlussfähig also im zeitli[X.]hen Ablauf verglei[X.]hbar sind, gilt daher au[X.]h für die Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte der [X.]en (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2009, § 24 Rn. 27; [X.], [X.], 1. Aufl. 2011, § 24 Rn. 13; vgl. ferner den Beri[X.]ht des Präsidenten des [X.] vom 20. Oktober 2009 über die Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte 2000 bis 2007 sowie über die Entwi[X.]klung der [X.]enfinanzen, BTDru[X.]ks 16/14140 S. 24).

Der Einwand der Klägerin, ein lü[X.]kenloser Ans[X.]hluss der Reinvermögen aus zwei Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten könne ohnehin ni[X.]ht aus dem Ergebnis der Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung abgeleitet werden, sondern nur aus einer Gewinn- und Verlustre[X.]hnung bzw. einer Ertrags- und Aufwandsre[X.]hnung, die das [X.]engesetz jedo[X.]h ni[X.]ht fordere, übersieht, dass der Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - von den [X.]en grundsätzli[X.]h eine kaufmännis[X.]he Bilanz im Re[X.]hnungsstil der doppelten Bu[X.]hführung mit einer Zwei-Komponenten-Verbundre[X.]hnung verlangt, bei der der Saldo der Gewinn- und Verlustre[X.]hnung (Ertrags- und Aufwandsre[X.]hnung) für eine Re[X.]hnungsperiode der Vermehrung bzw. Verminderung des [X.] vom Beginn bis zum Ende der Re[X.]hnungsperiode entspre[X.]hen muss. Die aus der Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung bestehende Ergebnisre[X.]hnung soll entspre[X.]hend der kaufmännis[X.]hen Aufwands- und Ertragsre[X.]hnung so mit der Vermögensbilanz verbunden sein, dass Differenzen ni[X.]ht mehr entstehen können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen [X.], [X.]/[X.] und [X.] zum Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]engesetzes, BTDru[X.]ks 15/4246 S. 6). Soweit mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die "Gegebenheiten vor allem auf den unteren Gliederungsebenen der politis[X.]hen [X.]en" glei[X.]hwohl die Begriffe "Einnahme" und "Ausgabe" beibehalten wurden, sind diese ni[X.]ht im kameralistis[X.]hen Sinn zu verstehen, sondern den Begriffen Ertrag und Aufwand im Sinne des Handelsre[X.]hts angenähert (BTDru[X.]ks 15/4246 S. 5, 6 f.).

S[X.]hließt das im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht ausgewiesene Reinvermögen des Re[X.]hnungsjahres ni[X.]ht lü[X.]kenlos an die Angabe des [X.] des Vorjahres an, muss der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht zur Aufklärung der der Ans[X.]hlusslü[X.]ke zugrunde liegenden Unstimmigkeiten eine ausdrü[X.]kli[X.]he Erläuterung der Differenz im Rahmen des der Vermögensbilanz na[X.]h § 24 Abs. 7 [X.] hinzuzufügenden Erläuterungsteils enthalten. Hierauf hat der Präsident des [X.] in seinem Beri[X.]ht vom 20. Oktober 2009 über die Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte 2000 bis 2007 sowie über die Entwi[X.]klung der [X.]enfinanzen (BTDru[X.]ks 16/14140 S. 24) zu Re[X.]ht hingewiesen. Ohne eine sol[X.]he gesonderte Erläuterung wäre im Fall einer Ans[X.]hlusslü[X.]ke das verfassungsre[X.]htli[X.]he Transparenz- und Publizitätsgebot s[X.]hwerwiegend beeinträ[X.]htigt. Da der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] weder einen lü[X.]kenlosen Ans[X.]hluss des ausgewiesenen [X.] an dasjenige des Re[X.]hnungsjahres 2006 no[X.]h eine Erläuterung der Ans[X.]hlusslü[X.]ke enthält, liegt eine Unri[X.]htigkeit im Sinne des § 23a Abs. 4 [X.] vor.

bb) Die in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid getroffene Feststellung, dass der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin eine Unri[X.]htigkeit in Höhe eines Betrages von 272 440,30 € mangels lü[X.]kenlosen Ans[X.]hlusses des [X.] im Re[X.]hnungsjahr 2007 an das Reinvermögen des Re[X.]hnungsjahres 2006 enthält, ist jedo[X.]h insoweit re[X.]htsfehlerhaft, als die Differenz zwis[X.]hen dem si[X.]h re[X.]hneris[X.]h auf der Grundlage der zutreffend einzustellenden Beträge ergebenden Reinvermögen und dem im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht angegebenen Reinvermögen ledigli[X.]h 25 560,20 € beträgt.

Na[X.]h den ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts weist der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht 2006 ein Reinvermögen in Höhe von -161 881,07 € aus. Geht man von dem in dem streitgegenständli[X.]hen Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das Re[X.]hnungsjahr 2007 ermittelten Defizit von 17 142,60 € aus, wäre in der Vermögensbilanz ein negatives Reinvermögen von 179 023,67 € anzugeben gewesen. Da der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht 2007 stattdessen ein positives Reinvermögen von 93 416,63 € ausweist, ergibt die Differenz beider Beträge die von der [X.]n und dem Berufungsgeri[X.]ht angenommene Höhe der fehlerhaften Angabe. Bei der na[X.]h § 23a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] festzusetzenden Höhe des den unri[X.]htigen Angaben entspre[X.]henden Betrages darf jedo[X.]h ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben, dass si[X.]h der von der Klägerin für das Re[X.]hnungsjahr 2007 ausgewiesene Betrag des Defizits in Höhe von 17 142,60 € re[X.]hneris[X.]h daraus ergibt, dass die Klägerin von der in der Einnahmenre[X.]hnung enthaltenen Angabe "staatli[X.]her Mittel" in Höhe eines Betrages von 561 692,12 € ausgegangen ist. Legt man stattdessen den Betrag zugrunde, der von ihr bereits zuvor im Erläuterungsteil auf Seite 23 des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts unter der Übers[X.]hrift "Aufs[X.]hlüsselung der im Re[X.]hnungsjahr 2007 gewährten staatli[X.]hen Mittel" als Summe der auf den [X.]esverband und die Landesverbände der Klägerin entfallenden Festsetzungsbeträge angegeben worden ist, und der ausweisli[X.]h des Inhalts der Stellungnahme der Klägerin im Anhörungsverfahren maßgebli[X.]h sein sollte, erre[X.]hnet si[X.]h hieraus für das Re[X.]hnungsjahr 2007 ein Übers[X.]huss in Höhe von 280 857,90 €, der auf den im Anhörungsverfahren na[X.]hgerei[X.]hten Seiten 1 und 7 des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts au[X.]h zutreffend angegeben wird. Aus der Addition dieses Betrages mit dem Betrag des im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das [X.] ausgewiesenen negativen Reinvermögen in Höhe von 161 881,07 € ergibt si[X.]h für das Re[X.]hnungsjahr 2007 ein positives Reinvermögen von 118 976,83 €. Da der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht 2007 stattdessen ein positives Reinvermögen von 93 416,63 € ausweist, handelt es si[X.]h bei der Differenz in Höhe von 25 560,20 € um denjenigen Betrag, der der mangels lü[X.]kenlosen Ans[X.]hlusses an das Reinvermögen des Vorjahres unri[X.]htigen Angabe entspri[X.]ht.

g) Werden die den unri[X.]htigen Angaben im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin entspre[X.]henden Einzelbeträge addiert, ergibt si[X.]h hieraus ein Betrag von ledigli[X.]h 635 677,88 €. Soweit der Betrag, den die [X.] als den unri[X.]htigen Angaben entspre[X.]hend festgesetzt hat, diesen Betrag übersteigt, ist der auf § 23a Abs. 4 Satz 1 [X.] gestützte Prüfbes[X.]heid der [X.]n entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts na[X.]h alledem re[X.]htswidrig.

2. Die in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid enthaltene, auf § 31b Satz 3 [X.] gestützte Feststellung der Zahlungsverpfli[X.]htung der Klägerin ist entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts nur in Höhe eines Betrages von 1 271 355,76 € re[X.]htmäßig; im Übrigen ist sie re[X.]htswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der angefo[X.]htene Zahlungsbes[X.]heid dem Grunde na[X.]h re[X.]htmäßig ist. Re[X.]htsgrundlage für den Bes[X.]heid ist § 31b Satz 1 [X.]. Stellt der Präsident des [X.] im Rahmen seiner Prüfung na[X.]h § 23a Unri[X.]htigkeiten im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht fest, entsteht dana[X.]h gegen die [X.] ein Anspru[X.]h in Höhe des Zweifa[X.]hen des den unri[X.]htigen Angaben entspre[X.]henden Betrages, soweit - wie hier - kein Fall des § 31[X.] vorliegt; die Verpfli[X.]htung der [X.] zur Zahlung des Betrages stellt der Präsident dur[X.]h Verwaltungsakt fest (Satz 3). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vors[X.]hrift bes[X.]hränken si[X.]h auf die Feststellung von Unri[X.]htigkeiten im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht dur[X.]h den Präsidenten des [X.] im Rahmen seiner Prüfung na[X.]h § 23a [X.]. Na[X.]h der Gesetzessystematik umfasst dies au[X.]h die ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h genannte Festsetzung des den unri[X.]htigen Angaben entspre[X.]henden Betrages (§ 23a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.]). Über diese - hier erfüllten - objektiven Tatbestandsvoraussetzungen hinaus sind dem Gesetzestext keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu entnehmen.

Ob § 31b Satz 1 [X.] - wie das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - ohne Eins[X.]hränkung verfassungsmäßig ist oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung als unges[X.]hriebenes Tatbestandsmerkmal ein Vers[X.]hulden der re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.] gefordert werden muss, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Ents[X.]heidung (aa). Jedenfalls wäre ein allenfalls zu forderndes fahrlässiges Verhalten der Klägerin zu bejahen (bb).

(aa) Der Ansatz des Berufungsgeri[X.]hts, die na[X.]h § 31b Satz 1 [X.] angeordnete Sanktion bedürfe ni[X.]ht aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen der Erfüllung eines subjektiven Tatbestandes, ers[X.]heint dem Senat ni[X.]ht zweifelsfrei, bedarf jedo[X.]h keiner Ents[X.]heidung.

Der von der Klägerin geltend gema[X.]hte Glei[X.]hheitsverstoß ([X.]. 3 Abs. 1 [X.]) liegt allerdings ni[X.]ht vor. Soweit na[X.]h § 31b Satz 2 [X.] Unri[X.]htigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Haus- und Grundvermögen sowie Beteiligungen an Unternehmen abwei[X.]hend von § 31b Satz 1 [X.] ledigli[X.]h mit 10 vom Hundert sanktioniert werden, ist diese Bes[X.]hränkung - worauf das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend hinweist - wegen der größeren Unsi[X.]herheiten, der die Bewertung von Grundeigentum oder Unternehmensbeteiligungen gegenüber anderen, in Geld bezifferten Vermögenswerten unterliegt, sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Ausweisli[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen [X.], [X.], [X.]/[X.] und [X.] zum Entwurf eines A[X.]hten Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes (BTDru[X.]ks 14/8778 [X.]) wurde die Sonderregelung getroffen, "um das Haftungsrisiko für die [X.]en ni[X.]ht uferlos auszugestalten". Mit der Begrenzung der [X.] wird daher in vertretbarer Weise dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Re[X.]hnung getragen (vgl. [X.], a.a.[X.] § 31b Rn. 21 f.; [X.], a.a.[X.] § 31b Rn. 10; [X.], in: [X.], [X.]enG, 1. Aufl. 2008 § 31b, Rn. 9; a.[X.], NVwZ 2002, 769 <776>). Die Höhe des Faktors 20, um den die Sanktion von Unri[X.]htigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundstü[X.]ken oder Unternehmensbeteiligungen milder als die Sanktion sonstiger Unri[X.]htigkeiten bemessen wird, hält si[X.]h no[X.]h im Rahmen des Gestaltungsspielraums sowie der Typisierungs- und Paus[X.]halierungsbefugnis des Gesetzgebers.

Dem Berufungsgeri[X.]ht ist ferner darin zu folgen, dass das für den Berei[X.]h des Kriminalstrafre[X.]hts aufgrund des Re[X.]htsstaatsprinzips ([X.]. 20 Abs. 3 [X.]) sowie der Garantie der Würde und Eigenverantwortli[X.]hkeit des Mens[X.]hen ([X.]. 1 Abs. 1 [X.] und [X.]. 2 Abs. 1 [X.]) verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene S[X.]huldprinzip auf § 31b [X.] keine Anwendung findet, weil es si[X.]h um eine auf Prävention angelegte verwaltungsre[X.]htli[X.]he Sanktionsnorm handelt, die vom Gesetz ni[X.]ht als Strafvors[X.]hrift ausgestaltet ist (so au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.], [X.]enG, 1. Aufl. 2008, § 31b Rn. 5 f.; [X.], [X.]engesetz und Strafre[X.]ht, 2005, S. 587). Der Erwägung, dass es dem dur[X.]h die Norm zu s[X.]hützenden Transparenzregime des [X.]engesetzes ni[X.]ht um einen re[X.]htsethis[X.]hen S[X.]huldvorwurf gegen die [X.] als Re[X.]htsperson, sondern um die auf Prävention ausgeri[X.]htete Definition von Regeln zur Si[X.]herung des [X.] in [X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] geht, lässt si[X.]h ni[X.]ht mit dem Verwaltungsgeri[X.]ht entgegenhalten, dass in der Begründung des Entwurfs eines A[X.]hten Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes (BTDru[X.]ks 14/8778 [X.]) in diesem Zusammenhang von einer "Strafzahlung" die Rede ist; denn hierbei handelt es si[X.]h na[X.]h überwiegender Ansi[X.]ht um eine unri[X.]htige (vgl. [X.], a.a.[X.] S. 587 Fn. 378) bzw. "metaphoris[X.]he" Begriffli[X.]hkeit (vgl. [X.], a.a.[X.] § 31b Rn. 5), die an der präventiv-verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsnatur der Sanktion ni[X.]hts ändert. Au[X.]h der vom Verwaltungsgeri[X.]ht hervorgehobene Umstand, dass ni[X.]ht ledigli[X.]h der unri[X.]htig angegebene Betrag, sondern sein Zweifa[X.]hes verlangt wird, belegt ni[X.]ht den strafähnli[X.]hen Charakter des § 31b [X.]; denn eine Maßnahme ist ni[X.]ht s[X.]hon dann strafähnli[X.]h, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktis[X.]h die Wirkung eines Übels entfaltet. Vielmehr sind bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Re[X.]htsfolge weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Re[X.]htsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zwe[X.]k (vgl. vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - [X.]E 110, 1 <14>, m.w.N.). Ents[X.]heidend ist daher, dass die Sanktionsnorm des § 31b [X.] zwar an in der Vergangenheit begründete Zustände anknüpft, in ihrer Zielri[X.]htung aber zukunftsbezogen und präventiv ist, da sie die [X.]en dur[X.]h die mit der Sanktionszahlung verbundenen Na[X.]hteile dazu anhalten soll, ihrer Re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]ht ni[X.]ht nur formal, sondern in einer Weise na[X.]hzukommen, dass die verfassungsre[X.]htli[X.]h ([X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.]) gebotene Transparenz au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h errei[X.]ht werden kann und ni[X.]ht dur[X.]h Unri[X.]htigkeiten im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht im Ergebnis vereitelt wird.

Selbst wenn es si[X.]h bei der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 [X.] ni[X.]ht um eine dem S[X.]huldgrundsatz unterliegende Strafvors[X.]hrift handelt, könnte das Fehlen jegli[X.]her subjektiver Tatbestandsmerkmale allerdings gegen das verfassungsre[X.]htli[X.]he Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, wenn dies in Fällen unvers[X.]huldeter Unri[X.]htigkeiten im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht dazu führt, dass die Höhe der Sanktion bei einer Gesamtbewertung außer Verhältnis zu dem verfolgten Zwe[X.]k steht. Dass der mit der Sanktionsregelung verfolgte Zwe[X.]k, den Anforderungen des [X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] entspre[X.]hend eine "mögli[X.]hst große Transparenz der [X.]enfinanzierung zu errei[X.]hen", dur[X.]h eine vers[X.]huldensunabhängige Sanktion von Unri[X.]htigkeiten im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht gefördert werden kann, wie das Berufungsgeri[X.]ht ausführt, steht außer Frage. Ohne das Korrektiv eines subjektiven Tatbestandsmerkmals könnten die konkreten Auswirkungen der in § 31b Satz 1 [X.] geregelten Sanktion in Höhe des Zweifa[X.]hen des den unri[X.]htigen Angaben im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht entspre[X.]henden Betrages jedo[X.]h in Einzelfällen zu einem Eingriff in den S[X.]hutzberei[X.]h der Betätigungsfreiheit der betroffenen [X.] na[X.]h [X.]. 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] führen, dessen S[X.]hwere bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewi[X.]ht der ihn re[X.]htfertigenden Gründe steht. Der demokratiefördernde Zwe[X.]k des Transparenzgebotes des [X.]. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] wird verfehlt, wenn [X.]en wegen unvers[X.]huldeter Verstöße gegen ihre Pfli[X.]ht zur Transparenz und Publizität mit Sanktionen in einer Höhe belegt werden, die ihren Fortbestand gefährden. Ob dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auf andere Weise, etwa dur[X.]h eine unges[X.]hriebene Begrenzung der [X.] in analoger Anwendung der Sonderregelung in § 31b Satz 2 [X.] Re[X.]hnung getragen werden könnte (in diesem Sinne wohl [X.], a.a.[X.] § 31b Rn. 5 f.), ers[X.]heint im Hinbli[X.]k auf das Erfordernis einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke zweifelhaft.

bb) Letztli[X.]h bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung, ob die Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 [X.] verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass als unges[X.]hriebenes Tatbestandsmerkmal ein Vers[X.]hulden der re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.] gefordert wird. Denn jedenfalls wäre es unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verhältnismäßigkeit ni[X.]ht erforderli[X.]h, die Vors[X.]hrift so auszulegen, dass sie nur bei vorsätzli[X.]hem Handeln eingreift (so aber [X.], in: [X.], [X.]enG, 1. Aufl. 2008, § 31b Rn. 4, 12). Die auf wahrheitsgemäße und verständli[X.]he Informationen angewiesene Öffentli[X.]hkeit und die in ihrer Chan[X.]englei[X.]hheit betroffenen anderen [X.]en sollen na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konzeption ni[X.]ht nur vor vorsätzli[X.]hen Fals[X.]hangaben, sondern zumindest au[X.]h davor ges[X.]hützt werden, dass Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte unter Verstoß gegen Sorgfaltspfli[X.]hten Unri[X.]htigkeiten enthalten. Die Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 [X.] setzt deshalb selbst dann, wenn man eine verfassungskonforme Auslegung für erforderli[X.]h hielte, keinen Vorsatz, sondern allenfalls Fahrlässigkeit als unges[X.]hriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal voraus. Da die Vors[X.]hrift - wie dargelegt - keinen strafähnli[X.]hen Charakter hat, wäre hierbei zudem ni[X.]ht von einem individuellen, sondern wie im Zivilre[X.]ht von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgeri[X.]hteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2000 - [X.] - NJW 2000, 2812 <2813>). Es wäre mithin auf das Maß an Fähigkeiten, Umsi[X.]ht und Sorgfalt abzustellen, das von den Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe bei der Erledigung des entspre[X.]henden Ges[X.]häfts typis[X.]herweise verlangt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2003 - [X.] - NJW 2003, 2022 <2024>). Die Anwendung der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 [X.] verstößt mithin jedenfalls dann ni[X.]ht gegen das verfassungsre[X.]htli[X.]he Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn ein besonnen und gewissenhaft handelnder S[X.]hatzmeister einer re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen und an der staatli[X.]hen [X.]enfinanzierung teilnehmenden [X.] die Unri[X.]htigkeit des eingerei[X.]hten Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts hätte erkennen und vermeiden können.

Geht man von dem bes[X.]hriebenen objektiven Sorgfaltsmaßstab aus, beruhen die von der [X.]n festgestellten Unri[X.]htigkeiten in dem Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] auf Fahrlässigkeit. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Vers[X.]huldensvoraussetzungen zwar ni[X.]ht geprüft, da dies na[X.]h seinem Re[X.]htsstandpunkt ni[X.]ht erforderli[X.]h war. Weder die vom Berufungsgeri[X.]ht in anderem Zusammenhang festgestellten Tatsa[X.]hen no[X.]h die eigenen Angaben der Klägerin lassen jedo[X.]h Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein sorgfältig handelnder S[X.]hatzmeister einer re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen und an der staatli[X.]hen [X.]enfinanzierung teilnehmenden [X.] die Einrei[X.]hung eines die hier fragli[X.]hen gesetzli[X.]hen Anforderungen verfehlenden Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts au[X.]h bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ni[X.]ht hätte voraussehen oder vermeiden können. Dies gilt insbesondere, soweit die Unri[X.]htigkeit des Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts der Klägerin darin besteht, dass sie in der Rubrik "staatli[X.]he Mittel" der Einnahmen- und Ausgabenre[X.]hnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.]) ni[X.]ht den Betrag der mit Bes[X.]heid des Präsidenten des [X.] vom 28. Januar 2008 für das [X.] festgesetzten staatli[X.]hen Teilfinanzierung in Höhe von 1 448 519,55 €, sondern ledigli[X.]h Einnahmen aus staatli[X.]hen Mitteln in Höhe von 859 692,62 € angegeben hat. S[X.]hon wegen der damit offensi[X.]htli[X.]h verbundenen Beeinträ[X.]htigung der Verglei[X.]hbarkeit mit den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten der anderen [X.]en hätten es der S[X.]hatzmeister der Klägerin oder andere zuständige Mitglieder des [X.]esvorstands zumindest für mögli[X.]h halten müssen, dass si[X.]h ihr Ansatz als unzutreffend erweist, Forderungen, die si[X.]h aus der Festsetzung der staatli[X.]hen Mittel zum 15. Februar des Folgejahres ergeben, ni[X.]ht den im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das betreffende Anspru[X.]hsjahr gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.] anzugebenden Einnahmen aus staatli[X.]hen Mitteln zuzuordnen. Um die Abgabe eines materiell unri[X.]htigen Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hts zu vermeiden, hätten sie si[X.]h deshalb zumindest dur[X.]h eine entspre[X.]hende Anfrage beim Präsidenten des [X.] vor Ablauf der Abgabefrist vergewissern müssen, dass ihr Vorhaben, die mit dem Bes[X.]heid vom 28. Januar 2008 für das [X.] festgesetzte staatli[X.]he Teilfinanzierung in Höhe von 1 448 519,55 € ni[X.]ht im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das [X.] auszuweisen, den re[X.]htli[X.]hen Anforderungen entspra[X.]h. Dass ihnen dies ni[X.]ht mögli[X.]h oder ni[X.]ht zumutbar gewesen wäre, ist ni[X.]ht erkennbar.

Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts wussten die Verantwortli[X.]hen der Klägerin spätestens seit der Festnahme ihres damaligen S[X.]hatzmeisters am 7. Februar 2008, dass sie besondere Vorkehrungen zu treffen hatten, um einen fehlerfreien Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht fristgere[X.]ht bis zum 31. Dezember 2008 bei der [X.]n einrei[X.]hen zu können. Sie hatten daher ausrei[X.]hend Zeit, vor Ablauf der Auss[X.]hlussfrist das na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts von der [X.]n praktizierte Angebot einer informellen Beratung zur Abwendung einer Sanktion in Anspru[X.]h zu nehmen. Die von der Klägerin im Revisionsverfahren geltend gema[X.]hten re[X.]htli[X.]hen Bedenken gegen die Praxis einer sol[X.]hen vorgezogenen "informellen Prüfung" dur[X.]h den Präsidenten des [X.] sind für den Senat ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar. Das verfassungsre[X.]htli[X.]he Transparenzgebot beinhaltet die Pfli[X.]ht der [X.]en, ihre Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte so zu erstellen, dass diese jedenfalls ihrem wesentli[X.]hen Inhalt na[X.]h untereinander verglei[X.]hbar sind. Die Aufgabe der Koordination in Zweifelsfällen kann insoweit nur dem Präsidenten des [X.] als na[X.]h dem [X.]engesetz für die Prüfung der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hte zuständiger Behörde zukommen. Deshalb ist die von diesem praktizierte "informelle Beratung" der [X.]en im Vorfeld der Abgabe sa[X.]hgere[X.]ht und in keiner Weise zu beanstanden.

Dass der [X.]esvorstand eins[X.]hließli[X.]h des zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt amtierenden S[X.]hatzmeisters der Klägerin das Angebot einer informellen Beratung zur Abwendung einer Sanktion ni[X.]ht angenommen hat, ist der Klägerin als objektiver Sorgfaltsverstoß zuzure[X.]hnen. Insbesondere lässt si[X.]h dieses Verhalten ni[X.]ht mit dem vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellten Umstand re[X.]htfertigen, dass der damalige [X.]ess[X.]hatzmeister der Klägerin im Rahmen staatsanwaltli[X.]her Ermittlungen wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten am 7. Februar 2008 festgenommen wurde und Teile der für den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht notwendigen Unterlagen bes[X.]hlagnahmt wurden; denn ob Forderungen, die si[X.]h aus der Festsetzung der staatli[X.]hen Mittel zum 15. Februar des Folgejahres ergeben, den im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht für das betreffende Anspru[X.]hsjahr gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.] anzugebenden Einnahmen aus staatli[X.]hen Mitteln zuzuordnen sind, ist eine Grundsatzfrage, die im Vorfeld zu klären ist, unabhängig von den konkreten Zahlungsbelegen, an deren re[X.]htzeitiger Zusammenstellung die Klägerin dur[X.]h die Bes[X.]hlagnahme im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihren früheren S[X.]hatzmeister mögli[X.]herweise gehindert war. Im Übrigen hat das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, dass die bes[X.]hlagnahmten, für den Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht notwendigen Unterlagen von der Klägerin eingesehen werden konnten.

Die zuständigen Vorstandsmitglieder der Klägerin hätten es ferner aufgrund der klaren und eindeutigen gesetzli[X.]hen Regelung zumindest für mögli[X.]h halten müssen, dass der Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] insoweit unri[X.]htig war, als es trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] an einer Erläuterung sonstiger Einnahmen fehlte. Ebenso hätten sie, wenn sie der Re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]ht mit der dur[X.]h das verfassungsre[X.]htli[X.]he Transparenzgebot geforderten Gewissenhaftigkeit na[X.]hgekommen wären, voraussehen müssen, dass es in dem Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht an dem na[X.]h § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 1 und 6 HGB erforderli[X.]hen lü[X.]kenlosen Ans[X.]hluss in der Vermögensbilanz vom Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht 2006 zum Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht 2007 sowie an einer Erläuterung dieser Lü[X.]ke fehlte. Die Verantwortli[X.]hen der Klägerin hätten au[X.]h insoweit die unri[X.]htigen Angaben bei Anwendung der von dem S[X.]hatzmeister einer re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htigen [X.] zu verlangenden Sorgfalt vermeiden können, indem sie si[X.]h der ständigen Praxis des Präsidenten des [X.] entspre[X.]hend vor Ablauf der von ihr vollständig ausgenutzten Auss[X.]hlussfrist am 31. Dezember 2008 informell hätte beraten lassen. Umstände, die der Annahme einer Fahrlässigkeit entgegenstehen könnten, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Die von der Klägerin in ihrem S[X.]hriftsatz vom 26. Oktober 2011 vorgebra[X.]hten Gesi[X.]htspunkte spre[X.]hen ebenfalls ni[X.]ht gegen ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin.

b) Der angefo[X.]htene Zahlungsbes[X.]heid der [X.]n ist jedo[X.]h nur in Höhe eines Betrages von 1 271 355,76 € re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Da die auf § 23a Abs. 4 Satz 1 [X.] gestützte Feststellung von Unri[X.]htigkeiten im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht der Klägerin für das [X.] dur[X.]h den Präsidenten des [X.] nur in Höhe eines Betrages von 635 677,88 € re[X.]htmäßig, hinsi[X.]htli[X.]h des hierüber hinausgehenden Betrages jedo[X.]h mangels einer re[X.]htli[X.]hen Grundlage re[X.]htswidrig und daher aufzuheben ist, besteht gegen die Klägerin na[X.]h § 31b Satz 1 [X.] au[X.]h nur ein Anspru[X.]h in Höhe des Zweifa[X.]hen dieses Betrages. Hinsi[X.]htli[X.]h des 1 271 355,76 € übersteigenden Betrages ist der die Zahlungspfli[X.]ht der Klägerin na[X.]h § 31b Satz 3 [X.] feststellende Verwaltungsakt des Präsidenten des [X.] mithin re[X.]htswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten.

Meta

6 C 32/11

12.12.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Mai 2011, Az: 3a B 1.11, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, § 18 PartG, § 19a Abs 3 S 1 PartG, § 19a Abs 1 S 1 PartG, § 23 PartG, § 23b Abs 2 S 1 PartG, § 23a PartG, § 24 Abs 4 Nr 8 PartG, § 24 Abs 7 PartG, § 26 PartG, § 27 Abs 2 S 1 PartG, § 30 PartG, § 31b S 1 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2012, Az. 6 C 32/11 (REWIS RS 2012, 466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 466

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Referenzen
Wird zitiert von

6 A 59/15

Zitiert

2 BvR 383/03

2 BvR 564/95

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