Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 1 BvR 3057/11

1. Senat | REWIS RS 2013, 4132

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGSBESCHWERDE RECHTLICHES GEHÖR

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Gegenstand

Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG entbehrlich, wenn mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird - Sowie zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich ist - hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Nichtzulassung der verwaltungsprozessualen Berufung trotz ernstlicher Zweifel an Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) - Gegenstandswertfestsetzung


Leitsatz

1. Wird die Rüge einer Gehörsverletzung weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.

2. Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer allerdings zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf [X.]ulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der [X.] gelegenen [X.], [X.] und [X.], von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der [X.], Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines [X.]s einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des [X.]s vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der [X.], [X.] und [X.] habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines [X.] zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen [X.] gegenüber einer [X.] im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des [X.] solle auf dem Flurstück [X.] erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner [X.] die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück [X.] werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des [X.] in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen [X.] in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen [X.], wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des [X.] in östlicher Richtung, also auf das Flurstück [X.], der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf [X.]ulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte [X.]ulassungsgrund der ernstlichen [X.]weifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des [X.] nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von [X.] in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: [X.] in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der [X.]usammenstellung des [X.] berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer [X.]ulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks [X.] durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen [X.] anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück [X.] zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen [X.] auf der Trasse des jetzigen [X.]. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück [X.] werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die [X.] des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

[X.]u Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen [X.] vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. [X.]u Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des [X.] und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie [X.] eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des [X.] verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen [X.]ulassungsgründe überspanne.

Hinsichtlich des [X.]ulassungsgrundes der ernstlichen [X.]weifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück [X.] nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des [X.] 3.100 qm des Flurstücks [X.] dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des [X.] nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des [X.] auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit ([X.]) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

Die [X.]weifel an der Richtigkeit der Feststellung des [X.] habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des [X.] zu der Inanspruchnahme des Flurstücks [X.] jedoch als für die [X.] des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche [X.] des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks [X.] ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche [X.]weifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen [X.], denn es sei Aufgabe des [X.] zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

2. Die [X.] sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des [X.] Erfolg.

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des [X.] richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des [X.] verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]G).

1. Der [X.]ulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.] keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die [X.]ulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G im Regelfall abhängig ist (vgl. [X.] 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im [X.] erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. [X.] 126, 1 <17>), hängt die [X.]ulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen [X.]s ab. Wurde ein [X.] vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses [X.], wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als [X.] einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im [X.]usammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem [X.]iel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den [X.] der ernstlichen [X.]weifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß [X.] wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 [X.]G zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des [X.] gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG [X.] wollen (vgl. [X.] 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den [X.] gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der [X.]ulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der [X.]umutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil des [X.] vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [[X.]. 45]>). [X.]ur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein [X.] durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.] über die Ablehnung der [X.]ulassung der Berufung zu erheben.

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. [X.] 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des [X.]s der ernstlichen [X.]weifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die [X.]ulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. [X.] 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der [X.]ugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.] 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die [X.]ulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. [X.] 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der [X.]ulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die [X.]ulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer [X.]. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der [X.]ulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der [X.]ulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. [X.] 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den [X.]ugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. [X.] 125, 104 <137>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des [X.]ulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den [X.]ugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

Ernstliche [X.]weifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. [X.] 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

Das Urteil des [X.] geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück [X.] werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres [X.]ulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks [X.] die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks [X.] nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen [X.] vorgenommen und dabei das Urteil des [X.] im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

[X.]war begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche [X.]weifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die [X.]ulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und [X.]weck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten [X.]ulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten [X.]ulassungsgründe und kann den [X.]ugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten [X.]weck des [X.]ulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. März 2004 - [X.] 7 [X.] -, NVw[X.]-RR 2004, S. 542 <543>).

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen [X.] in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten [X.]ielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des [X.] verlangten Ertüchtigung der [X.] - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die [X.] von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück [X.] nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

Da das Oberverwaltungsgericht die [X.]ulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des [X.] auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des [X.] darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des [X.] ist der Rechtsweg vor den [X.] wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. [X.] 129, 1 <37>).

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 3057/11

16.07.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OVG Lüneburg, 8. November 2011, Az: 13 LA 81/11, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 1 BvR 3057/11 (REWIS RS 2013, 4132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4132 BVerfGE 134, 106-121 REWIS RS 2013, 4132

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz damit verbundener Abhilfemöglichkeit


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Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anregung einer Vorlage an den EuGH im fachgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren


2 BvR 1565/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie mangels Rechtswegerschöpfung - hier: materielle Subsidiarität bei unterlassener …


1 BvR 145/20 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen erheblichen Parteivortrags in einer …


2 BvR 1594/17 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Anhörungsrüge (hier: gem § 152a VwGO) im fachgerichtlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

12 S 2789/18

11 S 1109/18

2 L 116/16

2 L 114/16

2 L 70/16

2 L 45/16

2 L 110/15

VGH B 18/17

2 L 33/16

NotZ (Brfg) 1/16

NotZ (Brfg) 1/16

4 BN 36/15

NotSt (Brfg) 5/15

NotSt (Brfg) 5/15

NotZ (Brfg) 3/15

NotZ (Brfg) 3/15

NotZ (Brfg) 6/14

NotZ (Brfg) 12/14

NotZ (Brfg) 13/14

NotZ (Brfg) 13/14

NotZ (Brfg) 12/14

NotSt (Brfg) 8/14

NotSt (Brfg) 8/14

NotZ (Brfg) 7/14

NotZ (Brfg) 4/14

NotSt (Brfg) 5/14

NotZ (Brfg) 7/14

NotSt (Brfg) 5/14

1 BvR 3057/11

2 BvR 759/13

1 BvR 2515/12

1 BvR 1837/12

1 BvR 2851/13

1 BvR 1126/11

8 ZB 19.931

11 ZB 20.35

20 ZB 19.2324

11 ZB 18.1139

8 ZB 19.78

8 ZB 18.2397

11 ZB 19.693

8 ZB 20.227

8 ZB 20.801

8 ZB 19.852

11 ZB 20.1

11 ZB 20.546

11 ZB 19.694

8 ZB 19.192

8 ZB 19.47

8 ZB 19.956

8 ZB 18.1444

8 ZB 18.672

11 ZB 19.1178

8 ZB 19.2401

8 ZB 19.1481

8 ZB 18.1931

20 ZB 19.602

8 ZB 19.1323

8 ZB 19.2185

8 ZB 18.1652

8 ZB 17.1526

11 ZB 19.935

8 ZB 19.888

8 ZB 18.570

8 ZB 19.2200

8 ZB 18.1565

20 ZB 19.1010

8 ZB 16.1851

8 ZB 19.193

11 ZB 19.1685

11 ZB 19.975

11 ZB 19.187

11 ZB 19.1122

8 ZB 16.2560

8 ZB 18.569

8 ZB 16.2558

8 ZB 18.568

8 ZB 19.296

11 ZB 19.977

8 ZB 17.573

11 ZB 19.213

11 ZB 18.1068

8 ZB 17.1096

11 ZB 18.1810

8 ZB 16.2029

8 ZB 18.1235

11 ZB 18.1387

11 ZB 18.2577

11 ZB 18.2079

19 ZB 17.1601

19 ZB 17.1602

11 ZB 18.461

8 ZB 18.122

5 ZB 18.1912

20 ZB 18.1219

8 ZB 18.2125

11 ZB 17.1691

5 ZB 18.844

8 ZB 18.411

8 ZB 16.1977

8 ZB 17.867

8 ZB 18.178

8 ZB 16.1979

8 ZB 16.788

11 ZB 18.1412

8 ZB 16.1814

8 ZB 16.993

8 ZB 16.1819

5 ZB 17.1587

8 ZB 17.2076

8 ZB 17.1189

8 ZB 16.2117

11 ZB 17.1696

8 ZB 16.2559

8 ZB 16.1980

8 ZB 17.1188

8 ZB 16.1806

8 ZB 16.1050

15 ZB 14.2654

9 ZB 15.944

8 ZB 20.1579

8 ZB 20.1520

8 ZB 20.1178

11 ZB 19.532

15 ZB 13.2384

8 ZB 19.1757

12 S 579/20

4 S 3276/19

4 S 672/20

11 S 1835/19

4 S 3240/19

12 S 3015/18

8 ZB 20.1891

8 ZB 20.1873

8 ZB 21.23

1 BvR 343/21

20 ZB 20.2016

B 4 AS 76/21 B

8 ZB 21.1330

8 ZB 21.1100

8 ZB 21.829

3 Ws 4/15

8 ZB 21.668

8 ZB 21.2752

9 ZB 19.2168

8 ZB 21.2187

8 ZB 21.1781

4 ZB 21.967

8 ZB 21.1286

4 ZB 21.966

9 ZB 21.85

9 ZB 21.3007

9 ZB 21.1850

9 ZB 21.2792

9 ZB 21.2885

8 ZB 21.3254

8 ZB 21.3252

8 ZB 22.265

VerfGH 205/20

9 ZB 20.2851

8 ZB 21.1783

8 ZB 22.1193

5 ZB 21.2538

9 ZB 22.1256

9 ZB 22.1076

8 ZB 22.1862

9 ZB 22.2569

9 ZB 22.1947

9 ZB 22.2019

9 ZB 22.2018

9 ZB 23.79

9 C 4/19

1 BvR 2926/13

1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08

20 ZB 22.2433

20 ZB 23.14

19 ZB 19.2109

19 ZB 19.2107

9 ZB 23.849

Zitiert

1 BvR 3057/11

1 BvR 1468/11

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