Schutz der Familie (Art 6 Abs 1 GG) gebietet Berücksichtigung naher Verwandter, insb der Großeltern, bei Auswahl eines Vormundes für Minderjährige (§ 1779 Abs 2 S 2 BGB) - sowie zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen nach § 1779 BGB - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen
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