Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 2 BvE 1/20

2. Senat | REWIS RS 2020, 2794

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden - Eilantrag zwar zulässig - Erlass einer eA nach Folgenabwägung allerdings nicht dringend geboten


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem mit Mehrheitsbeschluss des [X.] (im Folgenden: Rechtsausschuss) vom Amt des [X.]den dieses [X.] abberufenen [X.] [X.] einstweilen zu ermöglichen, seine Rechte und Pflichten als [X.]der wieder effektiv wahrnehmen zu können.

2

1. Der Rechtsausschuss des 19. [X.] konstituierte sich in der Sitzung vom 31. Januar 2018. Nach der Vereinbarung im [X.] steht der Vorsitz in diesem Ausschuss der [X.] zu. Diese schlug den [X.] [X.] als [X.]den vor. Nach längerer Aussprache über die Bedeutung des Begriffs "bestimmen" in § 58 der Geschäftsordnung des [X.] (im Folgenden: [X.]), wonach die Ausschüsse ihre [X.]den und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im [X.] bestimmen, verständigte man sich darauf, eine Wahl durchzuführen. Bei dieser erhielt der Abgeordnete [X.] 19 von 43 abgegebenen Stimmen bei 12 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen (vgl. das [X.] der 1. Sitzung des Rechtsausschusses, [X.]. 19/1).

3

2. Der Abgeordnete [X.] rief vor allem durch einen weitergeleiteten fremden Beitrag sowie durch eigene Beiträge auf dem Kurznachrichtendienst "Twitter" zu dem Anschlag auf eine Synagoge in [X.] ([X.]) am 9. Oktober 2019 und zu einer Äußerung des Sängers [X.] zum Ergebnis der [X.] vom 27. Oktober 2019 öffentliche Empörung hervor. Daraufhin beantragten die Obleute der Fraktionen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]/[X.] in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019 die Abberufung des [X.]enden. Der Abgeordnete [X.] ([X.]) führte zur Begründung aus, dass mit der Übernahme des Amtes des [X.]den des Rechtsausschusses eine besondere Verantwortung einhergehe. Die Arbeitsfähigkeit des [X.] hänge davon ab, dass der [X.]de als Repräsentant des gesamten [X.] wirke und wirken könne. Dafür sei es unerlässlich, dass er Bürgerinnen und Bürgern und Vertreterinnen und Vertretern des öffentlichen Lebens respektvoll begegne. Der [X.]de müsse innerhalb und außerhalb der Tätigkeit als [X.]ender zumindest insoweit Mäßigung üben, als dies die unabdingbare Voraussetzung dafür sei, den Ausschuss unparteiisch zu leiten und nach außen vertreten zu können. Das Verhalten des [X.] [X.], insbesondere in den letzten Wochen, lasse nur den Schluss zu, dass ihm die Bereitschaft oder die persönliche Befähigung fehle, das wichtige Amt des [X.]den des Rechtsausschusses mit der dafür erforderlichen Mäßigung auszufüllen. Gerade die parlamentarische Arbeit des Rechtsausschusses sei den Werten des Grundgesetzes wie Demokratie, Respekt, Toleranz und Vielfalt verpflichtet. Der [X.]de müsse diese Werte nicht nur in seiner Amtsführung verkörpern, sondern auch bei seinen sonstigen öffentlichen Betätigungen beachten. Die Vereinbarung im [X.], dass die Fraktion der [X.] den Vorsitz des Rechtsausschusses stelle, habe weiterhin Bestand. Es liege nun an der Fraktion der [X.], eine Person aus ihren Reihen zu nominieren, die dem Amt des [X.]den gerecht werde und es mit Anstand, Respekt und Würde ausfülle (vgl. das Protokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019, S. 21 f.).

4

Der Abgeordnete [X.] ([X.]) erwiderte darauf, der Antrag sei nach seiner Auffassung unzulässig und offenkundig unbegründet. Für die Abwahl eines [X.]enden bestehe keine rechtliche Grundlage in der Geschäftsordnung des [X.]. Hiervon unabhängig folgten die Pflichten eines [X.]enden aus § 59 [X.]. Es sei zwischen den Mitgliedern des [X.] unstreitig, dass der [X.]de die Sitzungen stets professionell, parteipolitisch neutral und objektiv geleitet habe. Dementsprechend fänden sich insoweit keine Beanstandungen in der Begründung des Antrags auf Abberufung. An[X.] als vorgetragen sei die Arbeitsfähigkeit des [X.] damit zu keiner [X.] durch den [X.]den gefährdet worden. Es sei das gute Recht der Antragsteller, außerhalb von Sitzungen getätigte Äußerungen des [X.]den zu kritisieren. Es gebe jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf verbale Mäßigung des [X.]enden außerhalb von Sitzungen, so dass eine Abberufung auch nicht mit entsprechenden Äußerungen begründet werden könne. Insbesondere sei keine Verletzung der in der Rechtsprechung für Hoheitsträger entwickelten Grundsätze zum Neutralitätsgebot gegeben. Der Wissenschaftliche Dienst des [X.] habe in einem Gutachten vom 19. März 2018 dargelegt, dass diese relevant für Äußerungen seien, die ein Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Funktion tätige. Spreche ein Hoheitsträger dagegen als Bürger, insbesondere als Parteipolitiker, bestünden keine besonderen Beschränkungen, da er insoweit nicht von einer Befugnis Gebrauch mache, sondern seine Freiheitsrechte, insbesondere seine Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, wahrnehme. Die Äußerungen des [X.]den in den [X.] Medien seien für jedermann leicht erkennbar nicht in seiner Funktion als [X.]der, sondern als Bürger und Parteipolitiker getätigt worden (vgl. das Protokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019, S. 22 f.).

5

Der Rechtsausschuss beschloss mit 37 Ja-Stimmen gegen sechs Nein-Stimmen, den [X.] [X.] vom [X.] abzuberufen (vgl. das Protokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019, S. 24).

6

3. Seither übernimmt der stellvertretende [X.]ende, der Abgeordnete Prof. Dr. Hirte ([X.]), die Leitung des Rechtsausschusses. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausschusssekretariats arbeiten seitdem dem [X.] [X.] als [X.]enden nicht mehr zu.

7

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2020 hat die Antragstellerin das [X.]verfahren mit den aus dem Rubrum ersichtlichen Hauptanträgen eingeleitet. Darüber hinaus beantragt sie,

"das [X.] möge den Zustand im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig dahingehend regeln, dass der von ihr entsandte Abgeordnete [X.] seine Rechte und Pflichten als [X.]der des [X.] für Recht und Verbraucherschutz des [X.] wieder effektiv wahrnehmen kann".

8

Diesen Antrag begründet sie wie folgt: [X.] sei die Ausübung ihrer Minderheitenrechte und Oppositionsaufgaben zu Bedingungen, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen, der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung sowie dem Grundsatz effektiver Opposition entsprächen. Dies sei nur möglich durch eine verfassungsgerichtliche einstweilige Anordnung, da sich die derzeitige verfassungsferne Situation, die ihr die Wahrnehmung ihrer essenziellen Rechte nicht erlaube, mit dem weiteren [X.]ablauf von [X.] vertiefe. Damit schwänden zugleich mit kleiner werdendem zeitlichem Abstand zur nächsten [X.] ihre verfassungsrechtlich verbürgten Chancen, von der Minderheit zur Mehrheit werden zu können.

9

Selbst die für manche Fälle, etwa der vorläufigen Nichtanwendung eines Gesetzes, vom [X.] aufgestellten "beson[X.] strengen Anforderungen" seien hier ohne Weiteres erfüllt. Das [X.] verlange in diesen Fällen, dass die Nachteile, die etwa mit einem Inkraftlassen eines Gesetzes bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwögen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich dann später als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

Im vorliegenden Fall wäre die Antragstellerin bei ungehindertem Geschehensablauf weiterhin gehindert, ihre Oppositionsaufgaben zu erfüllen. Als Oppositionsfraktion sei sie auch in dieser [X.] in besonderer Weise auf die Möglichkeit der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer [X.]e angewiesen. Diese Benachteiligung würde sich mit zunehmendem [X.]ablauf derart vertiefen, dass sie ihre Chancen, die ihr als Oppositionsfraktion zustünden, über einen langen [X.]raum des verbleibenden Restes der Legislaturperiode nicht mehr nutzen könnte. Dies würde sich auch nachteilig auf ihre Wahlchancen auswirken.

Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung würde demgegenüber niemandem etwas genommen, da der tatsächliche [X.] hier unstreitig nicht der [X.] und unstreitig nicht der Regierungsseite zustehe. Der hier zu befürchtende und zu verhindernde schwere Nachteil liege überdies darin, dass fundamentale, im öffentlichen Interesse liegende Verfassungsprinzipien auf dem Spiel stünden.

Die Antragsgegner halten den Eilantrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei regelmäßig unzulässig, wenn das [X.] eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Gemäß § 67 Satz 1 des [X.]sgesetzes ([X.]) stelle das [X.] im [X.] lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstoße. Es obliege sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung komme der Entscheidung im [X.] nicht zu. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im [X.]verfahren könne daher allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im [X.]raum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt werde.

Nach diesen Grundsätzen sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier auf eine Rechtsfolge gerichtet, die im Hauptsacheverfahren nicht bewirkt werden könne. Selbst im Erfolgsfall würde das [X.] in der Hauptsache allein den Verfassungsverstoß durch die Abwahl feststellen. Es obläge dann dem Ausschuss selbst, wieder einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Über dieses [X.] gehe der hier gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deutlich hinaus.

Abgesehen davon sei der Antrag auch nicht auf eine Sicherung der Rechte der Antragstellerin gerichtet. Er ziele vielmehr darauf ab, die gewünschte Rechtsfolge des Hauptsacheverfahrens herbeizuführen, ohne das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Ein zeitliches Moment, das dazu führen würde, dass die Realisierung der Rechtsposition der Antragstellerin durch das Abwarten der Hauptsache vereitelt würde, sei weder vorgetragen noch erkennbar.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch unbegründet.

Die Antragstellerin habe in keiner Weise dargelegt, welche schweren Nachteile ihr entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werde. Solche schweren Nachteile seien auch im Übrigen nicht ersichtlich. Eine verfassungsrechtliche Position einer [X.]sfraktion, die einen Anspruch auf Entsendung eines [X.]enden begründen würde, existiere nicht. Ungeachtet dessen wäre diese Rechtsposition zurzeit im Grundsatz nicht angetastet. Wie die Antragstellerin selbst anführe, hielten die Mitglieder der anderen Fraktionen im Rechtsausschuss an der Absprache im [X.], die der Antragstellerin das Zugriffsrecht auf den [X.] zuweise, auch nach der Abwahl des [X.] [X.] ausdrücklich fest. Die Antragstellerin habe also weiterhin die Möglichkeit, einen [X.] als [X.]enden zu benennen, mache aber von dieser Möglichkeit zur [X.] keinen Gebrauch. Warum gerade die Nichtbesetzung des Vorsitzes durch den [X.] [X.] einen schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellen solle, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwenden wäre, sei in keiner Weise erkennbar.

Selbst wenn jedoch ein hinreichend gewichtiges, verfassungsrechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin daran bestünde, dass der Abgeordnete [X.] den Vorsitz des Rechtsausschusses innehabe, so müsse der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier trotzdem aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung unterbleiben. Würde die einstweilige Anordnung erlassen, stellte sich aber in der Hauptsache heraus, dass die Abwahl des [X.] [X.] als [X.]der des Rechtsausschusses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, so müsste der Rechtsausschuss den [X.] [X.] wieder als [X.]enden einsetzen und mit ihm zusammenarbeiten, obwohl das Vertrauensverhältnis ihm als [X.]dem gegenüber massiv gestört sei und noch nicht geklärt wäre, ob er auch nach Erlass der Hauptsacheentscheidung die Funktion des [X.]den weiter ausüben würde. Aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses, das auch mangels einer endgültigen Sachentscheidung nicht schlicht aus [X.] wiederaufgebaut werden müsste, wäre auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der Ausschussarbeit massiv beeinträchtigt. Darüber hinaus wäre auch das Selbstorganisationsrecht des [X.] und seiner Ausschüsse, das in Art. 40 Abs. 1 GG wurzele, beeinträchtigt, da der Rechtsausschuss bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung mit einem [X.]den zusammenarbeiten und sich von ihm politisch nach außen vertreten lassen müsste, dem der Ausschuss mit großer Mehrheit diese Aufgaben entzogen habe.

An[X.] wäre die Situation im umgekehrten Fall, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, der Antrag im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, weil sich herausstellte, dass die Abwahl des [X.] [X.] gegen Verfassungsrecht verstoßen habe. In diesem Fall würde der Abgeordnete [X.] bis zur Hauptsacheentscheidung von der Wahrnehmung der Position als [X.]ender ausgeschlossen. Allerdings könne die Antragstellerin für die Zwischenzeit einen anderen Kandidaten für den Vorsitz nominieren, der im Fall seiner Wahl die Funktion übernähme. Machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, würden die Geschäfte des [X.]enden weiter vom stellvertretenden [X.]den geführt. Die Antragstellerin wäre dann zwar nicht frei darin, zu entscheiden, welche Person aus ihrer Fraktion den Vorsitz des [X.] übernimmt. Ihr stünde es aber ohne Weiteres frei, einen anderen [X.] für die Funktion des [X.]enden vorzuschlagen und auf diese Weise die von ihr in diesem Zusammenhang behaupteten Oppositionsrechte wahrzunehmen.

Ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Wahrnehmung der von ihr geltend gemachten Rechte gegenüber den entgegenstehenden korrespondierenden Interessen der Antragsgegner lasse sich nicht feststellen.

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragsgegner verweisen zwar zu Recht darauf, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig unzulässig ist, wenn das [X.] eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte (vgl. [X.] 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; [X.]K 1, 32 <39>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, Rn. 1; [X.], in: [X.]., [X.], 2018, § 32 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 31). Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im [X.], in dem um die Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten gestritten wird, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. [X.] 151, 58 <64 Rn. 13>). In Verfahren, in denen in der Hauptsache - wie hier - zulässigerweise die Feststellung einer Verletzung organschaftlicher Rechte im Sinne des § 67 Satz 1 [X.] beantragt wird, ist jedoch die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig. Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 [X.]), ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. [X.] 140, 225; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/Klein/[X.], [X.], § 67 Rn. 36 m.w.N.; [X.], in: [X.]., [X.], 2018, § 67 Rn. 6).

Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im [X.]verfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im [X.]raum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 96, 223 <229>; 98, 139 <144>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 f. Rn. 29>). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist auch diese Voraussetzung hier erfüllt. Der vorliegende Eilantrag ist sinngemäß darauf gerichtet, dem [X.] [X.] bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Befugnisse eines [X.]enden wieder einzuräumen. Darin läge keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen würde.

Der Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im [X.]verfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff des [X.]s in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 104, 23 <27>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 140, 211 <219 Rn. 13>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; [X.], Beschluss des [X.] vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 Rn. 7>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; stRspr).

1. Der Hauptantrag zu b), festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1. dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin verstößt, dass er es dem von der Antragstellerin entsandten [X.] [X.] unmöglich macht, seine Rechte und Pflichten als [X.]der des Rechtsausschusses tatsächlich wahrzunehmen, ist unzulässig. Er genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Antragstellerin befasst sich in der Antragsbegründung nur am Rande mit der Weigerung der [X.]sverwaltung, mit dem [X.] [X.] zusammenzuarbeiten. Sinngemäß wird sie als Folgemaßnahme der Abberufung bezeichnet, "die die Rechtsstellung der Antragstellerin betrifft und die dem Antragsgegner zu 1) zuzurechnen ist". Eine nähere Begründung erfolgt nicht. Zwar erscheint eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Weigerung der [X.]sverwaltung, einen einzelnen [X.]enden bei seiner Arbeit zu unterstützen, nicht ausgeschlossen. Erfolgt diese Weigerung aber allein wegen der Abberufung, "steht und fällt" deren Rechtmäßigkeit mit der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses. Es ist nicht ersichtlich, dass die [X.]sverwaltung ihre Weigerung im Falle der erfolgreichen Beanstandung des Beschlusses aufrechterhielte. Vor diesem Hintergrund hätte es vorliegend Ausführungen dazu bedurft, warum der Hauptantrag zu b) zusätzlich erforderlich ist.

2. Der Hauptantrag zu a) ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. [X.] 135, 317 <396 Rn. 153>) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. [X.] 1, 144 <149>; 80, 188 <219>; 84, 304 <332>; 96, 264 <285>) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. [X.] 142, 25 <55 ff. Rn. 85 ff.>) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im [X.]verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 [X.] festgestellt werden kann. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 63 [X.] parteifähig. Die Abberufung des [X.] [X.] stellt einen tauglichen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.] 140, 115 <141 f. Rn. 65>). Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 [X.], die mit dem Abberufungsbeschluss vom 13. November 2019 in Gang gesetzt worden ist, ist ebenfalls eingehalten. Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Insbesondere ist nach der hier erfolgten Befassung des [X.] nach § 127 [X.] kein anderer Weg für die Antragstellerin erkennbar, die Abberufung des [X.] [X.] rückgängig zu machen.

b) Die Fraktionen im [X.] haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. [X.] 84, 304 <325>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133>; 135, 317 <396 Rn. 153>). Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. [X.] 93, 195 <204>; 135, 317 <396 Rn. 153>), der sich auf die [X.] der [X.] in den Ausschüssen des [X.] erstreckt. Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des [X.] sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des [X.] wi[X.]piegeln (vgl. [X.] 80, 188 <222>; 84, 304 <323>; 96, 264 <282>; 112, 118 <133>; 130, 318 <354>; 131, 230 <235>; 135, 317 <396 Rn. 153>; 140, 115 <151 Rn. 93>). Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der [X.]; vgl. [X.] 130, 318 <354>; 131, 230 <235>; 140, 115 <151 Rn. 93>). Der [X.] hat zwar entschieden, dass der Grundsatz der [X.] nicht für Gremien und Funktionen gilt, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem [X.] nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. [X.] 96, 264 <280>; 140, 115 <151 f. Rn. 94>). So halte sich gerade die Beschränkung der Vergabe von [X.] in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des [X.] im Rahmen der dem [X.] zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (vgl. [X.] 84, 304 <328>; 140, 115 <151 f. Rn. 94>). Vorliegend geht es aber nicht um die Verweigerung eines [X.]es durch die Geschäftsordnung selbst, sondern um einen Posten, der der Antragstellerin nach § 12 [X.] grundsätzlich zusteht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG der Fraktion - gegebenenfalls unter [X.] auf den von der Antragstellerin angeführten Gedanken der "fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung" - hier ein verfassungsrechtliches Teilhaberecht verleiht, das durch die Abberufung des [X.] [X.] beeinträchtigt sein könnte.

c) Nicht eindeutig ist auch die Rechtslage hinsichtlich des von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition, welcher in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt ist (vgl. [X.] 142, 25 ff.). Der verfassungsrechtliche Schutz der Opposition wurzelt im Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Aus dem Mehrheitsprinzip nach Art. 42 Abs. 2 GG und den im Grundgesetz vorgesehenen parlamentarischen Minderheitenrechten folgen der Respekt vor der Sachentscheidung der parlamentarischen Mehrheit und die Gewährleistung einer realistischen Chance der parlamentarischen Minderheit, zur Mehrheit zu werden. Dahinter steht die Idee eines - inner- wie außerparlamentarischen - offenen [X.] der unterschiedlichen politischen Kräfte, welcher namentlich voraussetzt, dass die Opposition nicht behindert wird. Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. [X.] 142, 25 <55 f. Rn. 86>). Der [X.] hat den Grundsatz effektiver Opposition darüber hinaus aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem und aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet ([X.] 142, 25 <56 f. Rn. 87 ff.>) und dabei die Kontrollfunktion der parlamentarischen Opposition betont. Damit sie diese erfüllen kann, müssen die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin ausgelegt werden. Eine effektive Opposition darf bei der Ausübung ihrer [X.] nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein. Denn die [X.] sind der parlamentarischen Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des [X.], gewaltengegliederten Staates - zur öffentlichen Kontrolle der von der Mehrheit gestützten Regierung und ihrer [X.] - in die Hand gegeben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet daher die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Opposition ([X.] 142, 25 <57 f. Rn. 90>).

Es ist fraglich, ob die Besetzung eines [X.]es als Kontrollrecht in diesem Sinne aufzufassen ist. Mit den "klassischen" Minderheitenrechten, die Gegenstand des angeführten [X.]surteils waren, dürfte diese Rechtsposition zumindest nicht vergleichbar sein, da sie der Opposition - auf Grundlage einer parlamentarisch tradierten Übung (vgl. [X.]/Bücker, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 12 [X.] unter 1.d) ) - ihrer Funktion eigentlich fremde Leitungsaufgaben überträgt. Indes muss die vom [X.] umschriebene Kontrollfunktion den Grundsatz der effektiven Opposition nicht vollumfänglich beschreiben; das Urteil bot keine Gelegenheit, sich zu anderen Oppositionsrechten zu verhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der in der Entscheidung aufgestellte [X.], wonach die parlamentarische Mehrheit die Minderheit bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nicht behindern darf, auch auf die vorliegende Konstellation Anwendung findet. Die Antragstellerin trägt nachvollziehbar vor, dass das Amt eines [X.]enden Oppositionspolitikern die Möglichkeit gibt, sich mit Blick auf kommende Legislaturperioden unter anderem für Regierungsämter zu profilieren (vgl. [X.]/[X.], [X.], S. 363 <367>). Die Abberufung von einer solchen Leitungsverantwortung kann diese Chancen schmälern.

d) Nicht ohne Weiteres zu beantworten ist schließlich die Frage, ob eine Beeinträchtigung der vorgenannten Rechtspositionen vorliegend überhaupt und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte. Die Geschäftsordnung des [X.] verhält sich nicht ausdrücklich zur Möglichkeit einer Abberufung oder Abwahl eines [X.]enden (vgl. [X.]/Bücker, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 58 [X.] unter a) ). Dem von den [X.] vorgerichtlich angeführten [X.] wohnt jedoch eine gewisse Plausibilität inne ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 23 Rn. 40; a.A. [X.]/[X.], [X.], S. 363 <365>). Ließe man die Abberufung grundsätzlich zu, könnte aber einiges dafür sprechen, die [X.] in ihren Rechten dadurch zu schützen, dass man einen plausiblen Grund für die Abberufung verlangt (vgl. Vetter, [X.] im Verfassungssystem der [X.], 1986, S. 157 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 23 Rn. 40). Maßstäbe hierfür drängen sich nicht auf. Sie müssen im Hauptsacheverfahren entwickelt werden.

Die wegen des offenen Verfahrensausgangs zu treffende Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags.

1. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte der Hauptantrag zu a) aber letztlich Erfolg, wäre der Abgeordnete [X.] bis zum [X.]punkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens daran gehindert, das ihm rechtlich zustehende Amt des [X.]enden auszuüben. Zwar würde das [X.] den verfahrensgegenständlichen Beschluss nicht aufheben, da im [X.]verfahren nach § 67 [X.] - wie es auch vorliegend beantragt ist - lediglich die Feststellung eines die Antragstellerin beeinträchtigenden Verfassungsverstoßes begehrt werden kann (vgl. [X.] 151, 191 <197 Rn. 14>). Die Antragsgegner wären aber verpflichtet, dem [X.] [X.] in diesem Fall die Wahrnehmung der Befugnisse eines [X.]enden wieder zu ermöglichen (vgl. [X.] 151, 58 <64 Rn. 14>).

Allerdings weisen die Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens - und somit auch des [X.] - nicht die Rechtsposition eines einzelnen [X.], sondern die der Antragstellerin als [X.]sfraktion ist. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die Möglichkeit, ihre derzeitige faktische - und womöglich auch rechtsbedeutsame - Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten für den Vorsitz des Rechtsausschusses selbst zu verringern. Die Ausschussmitglieder der übrigen Fraktionen haben zugesagt, eine andere Person in dieser Position billigen zu wollen. Zwar verkennt der [X.] nicht, dass die Mehrheit des [X.] des [X.] Kandidaten der Antragstellerin für das Amt des [X.]svizepräsidenten und für die Besetzung weiterer Gremien seit Beginn der Legislaturperiode mehrfach nicht unterstützt hat. Es besteht derzeit aber kein Grund, die Ernsthaftigkeit der von der Ausschussmehrheit abgegebenen Zusage in Frage zu stellen. Die Präsentation eines anderen [X.]enden durch die Antragstellerin würde deren Beeinträchtigung, an[X.] als die Antragsgegner meinen, zwar nicht vollends beseitigen. Das Interesse der Fraktionen, nicht irgendwelche - den Mehrheitsfraktionen womöglich genehmere - Persönlichkeiten auf für sie wichtige Stellen zu positionieren, erscheint nachvollziehbar (vgl. Vetter, [X.] im Verfassungssystem der [X.], 1986, [X.] ff.; Dach, in: [X.]/[X.], [X.] und Parlamentspraxis, 1989, § 40 Rn. 12; [X.], Der Deutsche [X.], 3. Aufl. 2012, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 23 Rn. 36 f.). Dass die Antragstellerin aber, wie sie selbst vorträgt, an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben vollständig gehindert wäre, trifft nicht zu.

2. Würde die einstweilige Anordnung demgegenüber erlassen und erwiese sich der verfahrensgegenständliche Beschluss später als verfassungsgemäß, würde der Rechtsausschuss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin von einer Person geleitet, die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt. Dies gefährdete die Arbeitsfähigkeit des [X.]. Zudem griffe der [X.] in das von Art. 40 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des [X.]es ein, wozu das [X.] nur unter strengen Voraussetzungen im Eilverfahren befugt ist.

3. Nach alledem liegen auf Seiten der Antragstellerin keine Umstände vor, die den Erlass der einstweiligen Anordnung als dringend geboten erscheinen lassen.

Meta

2 BvE 1/20

04.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 67 Abs 1 BVerfGG, § 12 BTGO 1980

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 2 BvE 1/20 (REWIS RS 2020, 2794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2794

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