§ 67 BVerfGG

1Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. 2Die Bestimmung ist zu bezeichnen. 3Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2024 00:33

G. zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

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ÖFFENTLICHES RECHT POLITIK BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) GEWALTENTEILUNG BVERFG

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