Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 2 BvE 9/20

2. Senat | REWIS RS 2022, 577

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND (AFD) BUNDESTAG DEMOKRATIEPRINZIP FREIE MANDATSAUSÜBUNG

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Gegenstand

A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Ablehnung von Wahlvorschlägen für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten verletzt AfD-Fraktion im Bundestag offensichtlich nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten


Leitsatz

1. Die Reichweite des Mitwirkungsrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht einer Fraktion aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT, im Präsidium mit mindestens einem Vizepräsidenten vertreten zu sein, steht unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten.

2. Die Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG ist frei. Ein Recht der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf Steuerung und Einengung der Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG durch prozedurale Vorkehrungen scheidet daher aus.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des [X.]s dagegen, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen [X.] zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Präsidenten des 19. [X.] gewählt worden ist und der Antragsgegner keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen [X.]ründen geschaffen hat.

2

1. In seiner konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2017 beschloss der 19. [X.] mit den Stimmen der Fraktionen [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.]/[X.] und gegen die Stimmen der [X.] der Antragstellerin die Weitergeltung des bisherigen [X.]eschäftsordnungsrechts, hierunter auch § 2 der [X.]eschäftsordnung des [X.] (im Folgenden: [X.]). Dieser sieht für die Wahl des [X.]spräsidenten und seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten), die gemeinsam das Präsidium bilden und auch Mitglieder im [X.] sind, folgende Regelung vor:

(1) Der [X.] wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. Jede Fraktion des [X.] ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.

(2) [X.]ewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des [X.]es erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des [X.]es, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.

(3) Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im [X.] zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.

3

Auf Antrag aller Fraktionen legte der [X.] in seiner konstituierenden Sitzung außerdem die Anzahl der Stellvertreter des Präsidenten des [X.]es auf sechs fest. Für alle Fraktionen - bis auf die Antragstellerin - wurden in der konstituierenden Sitzung im ersten Wahlgang die vorgeschlagenen Kandidaten zu Stellvertretern und Stellvertreterinnen des [X.]spräsidenten gewählt. Der von der Antragstellerin zur Wahl vorgeschlagene Abgeordnete erhielt in keinem der drei Wahlgänge die nach § 2 Abs. 2 [X.] erforderliche Mehrheit.

4

2. Im weiteren Verlauf der Legislaturperiode schlug die Antragstellerin zwischen November 2018 und Januar 2020 vier weitere Abgeordnete vor, die ebenfalls in keinem der jeweils durchgeführten drei Wahlgänge, zuletzt am 7. Mai 2020, die erforderliche Mehrheit erzielten.

5

3. Daraufhin brachten mehrere Abgeordnete der Antragstellerin einen Antrag zur "Auslegung der [X.]eschäftsordnung des [X.], hier: § 2 Absatz 1 Satz 2 [X.]O BT und § 126 [X.]O BT" in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und [X.]eschäftsordnung ein. [X.]egenstand des Antrags war die in zwölf Einzelfragen untergliederte Frage, "ob § 2 [X.] dahingehend auszulegen ist, dass die [X.] des [X.]es verpflichtet [sind], einen Kandidaten der [X.] als Vizepräsidenten zu wählen und ob die [X.] das Recht hat, nach mehreren erfolglosen Kandidaten einen [X.] zum Vizepräsidenten zu ernennen" (Ausschussdrucksache 19 - [X.] - 51 vom 27. Oktober 2020).

6

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und [X.]eschäftsordnung behandelte den Antrag am 29. Oktober 2020. Nach einer Diskussion über die Frage, ob § 2 [X.] einer Auslegung durch den Ausschuss überhaupt zugänglich sei, einigte sich die Mehrheit der Ausschussmitglieder darauf, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen und nicht in der Sache zu entscheiden.

7

4. Nach Einleitung des [X.] stellte die Antragstellerin einen weiteren ihrer [X.] als Stellvertreter des [X.]spräsidenten zur Wahl, der in den drei Wahlgängen im November 2020, im April 2021 und im Juni 2021 nicht die erforderliche Mehrheit auf sich vereinen konnte.

8

5. Mehrere Abgeordnete der Antragstellerin brachten in das Plenum des [X.]es den Antrag ein, dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und [X.]eschäftsordnung aufzugeben, die zwölf von ihnen formulierten Fragen insbesondere zur Anwendung von § 2 [X.] "auszulegen" (BTDrucks 19/26228). Das Plenum überwies den Antrag am 28. Januar 2021 an den Ausschuss (vgl. Plenarprotokoll 19/206 der 206. Sitzung vom 28. Januar 2021, [X.]), der den [X.] in seiner Sitzung vom 11. Februar 2021 zur Kenntnis nahm und in seiner Sitzung vom 25. Februar 2021 ablehnte.

9

Mit ihrem im [X.]verfahren erhobenen Antrag vom 4. November 2020 begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] sowie in ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der [X.]eschäftsordnung und den [X.]rundsatz der Organtreue dadurch verletzt habe, dass er alle bislang von ihr vorgeschlagenen [X.] für die Wahl einer Vizepräsidentin beziehungsweise eines Vizepräsidenten des [X.] mehrheitlich abgelehnt habe, ohne durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen sicherzustellen, dass solche Ablehnungen nicht von sachwidrigen [X.]ründen bestimmt würden.

1. Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei die Antragstellerin [X.]. Zwar begründe die [X.]eschäftsordnung allein keine im [X.]verfahren rügefähigen Rechte. [X.]erügt werden könnten aber Verstöße gegen die [X.]eschäftsordnung, die zugleich von der Verfassung selbst eingeräumte Rechte beeinträchtigten, sowie eine Anwendung der [X.]eschäftsordnung, die sich nicht als gleichmäßig, fair und loyal gegenüber den [X.], [X.]ruppen und Fraktionen erweise.

2. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragstellerin sei in ihrem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] folgenden Recht auf [X.]leichbehandlung der Fraktionen sowie in ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der [X.]eschäftsordnung verletzt. Zusätzlich ergebe sich eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht aus dem Verfassungsgrundsatz der Organtreue.

a) Die streng formal zu verstehende Chancengleichheit der Fraktionen komme überall zur [X.]eltung, wo diesen durch Verfassung, [X.]esetz oder [X.]eschäftsordnung eigene Rechte eingeräumt würden. Die Fraktionen müssten nach dem [X.]rundsatz der [X.] ihrem Stärkeverhältnis entsprechend in Ausschüssen und [X.]organen vertreten sein. Eine Abweichung vom [X.]rundsatz der [X.]leichbehandlung der Fraktionen müsse verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Aus dem verfassungsrechtlichen [X.]rundsatz der fairen und loyalen Anwendung der [X.]eschäftsordnung folge, dass sich eine illoyale und unsachgemäße Behandlung aufgrund der [X.]eschäftsordnung als Rechtsverletzung darstelle, die in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren beanstandet werden könne. Eine Kooperationspflicht zwischen [X.]mehrheit und einer für das Präsidium vorschlagsberechtigten Oppositionsfraktion mit wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ergebe sich zudem aus dem Verfassungsgrundsatz der Organtreue.

b) Das formal gleiche Zugangsrecht gelte auch für [X.]remien wie das Präsidium und den [X.], die in ihrer Ausgestaltung als Leitungs- und [X.] des [X.]es von der Verfassung vorgesehene wichtige [X.] erfüllten. Auch wenn es sich nur um durch die [X.]eschäftsordnung des [X.]es konstituierte Einrichtungen handele, ändere dies nichts daran, dass der Status formaler Chancengleichheit als Maßstab auch dort zur Anwendung komme, wo die Rechtsposition zwar nicht verfassungsrechtlich konstituiert, wohl aber durch die [X.]eschäftsordnung des [X.]es eingeräumt sei. Dies sei bei der Besetzung des Präsidiums und des [X.]s der Fall (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

c) Ein Entsenderecht der Fraktionen sei verfassungsrechtlich zwar nicht zwingend geboten. Vielmehr könne die Entsendung in ein [X.]remium vom Vertrauen der Mehrheit des [X.] abhängig gemacht werden. Da hierdurch das Recht auf chancengleiche Ausübung parlamentarischer Mitwirkungsmöglichkeiten von Oppositionsfraktionen in die Hände der Mehrheit gelegt werde, komme eine solche Vorgehensweise aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Werde die Bestellung eines [X.]remiums von einer Mehrheitswahl abhängig gemacht, müsse dafür Sorge getragen werden, dass Kandidaten nicht aus sachwidrigen [X.]ründen abgelehnt würden. Denn auch die Ausübung des Wahlrechts sei an den [X.]rundsatz der formalen Chancengleichheit gebunden. Hiernach dürfe der [X.] einen von der Fraktion vorgeschlagenen [X.] nur dann ablehnen, wenn die [X.]ründe dafür in einer nach einschlägigen sachlichen Kriterien mangelnden Eignung lägen und das Auswahl- und Vorschlagsrecht der Fraktionen nicht durch eine sachwidrige politische Einschätzung beeinträchtigt werde. Dies habe der Antragsgegner durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen. Er müsse verfassungswidrigen Blockaden durch eine oder mehrere Fraktionen oder eine Mehrheit der [X.] durch ein formelles oder informelles Verfahren entgegenwirken. Diese Vorgaben seien hier nicht erfüllt.

Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

1. Der Antrag sei unzulässig, da die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargetan habe. Eine unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] folgende Handlungspflicht des Antragsgegners zur Unterbindung eines parlamentarischen Verhaltens seiner Mitglieder aus sachwidrigen [X.]ründen bestehe von vorneherein nicht. Eine Regelungspflicht dieser Art käme einer allgemeinen Verfassungsaufsicht oder einer Normenkontrolle des [X.]rechts gleich.

2. Der Antrag erweise sich jedenfalls als unbegründet. Der Argumentation der Antragstellerin liege eine ausgeweitete und mit zusätzlichen [X.]rundsätzen - unter anderem Organtreue, Rechtsstaatlichkeit, Demokratieprinzip, Fairnessgebot - ergänzte Auslegung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] zugrunde, die nicht geeignet sei, einen Verfassungsverstoß zu begründen.

Die [X.]eschäftsordnung und die Praxis des [X.]es seien in besonderem Maße vom Prinzip der Beteiligung aller Fraktionen bestimmt. Für die rechtsgleiche Beteiligung der Fraktionen im Präsidium habe der [X.] mit dem [X.]rundmandat in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesorgt. Dies ergebe sich allein aus dem [X.]rundgesetz nicht. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] wähle der [X.] die Stellvertreter des Präsidenten, wobei weder die [X.]esamtzahl noch die Verteilung nach Fraktionen vorgegeben seien.

Da die Antragstellerin selbst erkenne, dass Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] keinen Anspruch auf Vertretung im Präsidium gewähre, versuche sie, über den Zwischenschritt der [X.]gleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] einen Anspruch auf gleiche Mitwirkung im Präsidium zu begründen. Der Forderung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, Vorkehrungen gegen sachfremde Erwägungen bei der Wahl des Präsidiums zu treffen, liege die fehlerhafte Prämisse zugrunde, die Wahl sei als Form der Besetzung des Präsidiums verfassungsrechtlich nicht ganz legitim und werde dies erst, wenn sie durch zusätzliche Elemente modifiziert werde. Indes enthalte Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] den Anspruch der einzelnen [X.], die Mitglieder des Präsidiums persönlich zu wählen. Für die Rechtfertigung einer Präsidiumswahl unter zusätzlichen Bedingungen und Vorkehrungen vermöge die Antragstellerin keine hinreichenden [X.]esichtspunkte aufzuzeigen. Falls die Antragstellerin auf Fairness und Loyalität poche, weil sie den Misserfolg ihrer Bewerber politisch als unfair empfinde, könne sie damit keine Verletzung rechtlicher Verfahrensgebote geltend machen.

Die Antragstellerin hat hierauf entgegnet, sich zu keinen weiteren Ausführungen veranlasst zu sehen. Verfahrensmäßige Vorkehrungen, um durch ein formelles oder informelles Verständigungsverfahren sicherzustellen, dass das Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl nicht aus sachwidrigen [X.]ründen beeinträchtigt werde, habe der Antragsgegner weiterhin nicht getroffen und auch den sechsten von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten nicht zum Vizepräsidenten gewählt.

Der Antrag ist gemäß § 65 Abs. 2 BVerf[X.][X.] dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung und dem Bundesrat zugestellt worden. Der Bundesrat hat beschlossen, von einer Äußerung abzusehen. Auch die Bundesregierung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juli 2021 den von der Antragstellerin beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet war, die im [X.]verfahren grundsätzlich nicht erreicht werden können, und weil darüber hinaus nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich war, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung schwerer Nachteile dringend geboten gewesen wäre.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag in der Hauptsache insbesondere im Hinblick auf die Antragsbefugnis zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 24 Satz 1 BVerf[X.][X.] (vgl. BVerf[X.]E 6, 7 <11>; 60, 243 <246>; 96, 1 <5>; 97, 350 <368>; 128, 278 <280>; 138, 125 <133 Rn. 23>). Die Begründetheit setzt eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner voraus ([X.]). Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] verletzt (I[X.]). Auf ein Recht auf effektive Opposition (II[X.]) kann sich die Antragstellerin ebenso wenig berufen wie auf den [X.]rundsatz der Organtreue (IV.).

Bei dem [X.] handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, [X.] die Durchsetzung von Rechten ist (vgl. BVerf[X.]E 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 Rn. 20>; BVerf[X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 57). Rechte im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerf[X.][X.] sind dabei allein diejenigen Rechte, die dem Antragsteller oder dem Organ, dem er angehört, durch das [X.]rundgesetz zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen und die [X.]ültigkeit ihrer Akte zu gewährleisten (vgl. BVerf[X.]E 68, 1 <73>; 150, 194 <201 Rn. 19>; 151, 191 <199 Rn. 21>).

Die Antragstellerin ist durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder als Stellvertreter und Stellvertreterinnen des [X.]spräsidenten offensichtlich nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] verletzt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] vorgesehene Wahl des [X.]spräsidenten und seiner Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit prozeduralen Vorkehrungen zu versehen, um ein Wahlergebnis zugunsten der Antragstellerin zu fördern, besteht nicht.

Das Mitwirkungs- und Teilhaberecht der Antragstellerin aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] wird durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] vorgesehene Wahl der Stellvertreter des [X.]spräsidenten und das freie Mandat der [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] begrenzt. Es geht deshalb über ein Vorschlagsrecht für die Wahl im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl nicht hinaus (1.). Mit dieser Verfassungsrechtslage steht die [X.]eschäftsordnung des [X.] in Einklang (2.). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen Verfassungsrecht das Vorschlagsrecht der Antragstellerin missachtet oder die Wahlen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bestehen nicht (3.).

1. a) Die Antragstellerin ist als Fraktion im Deutschen [X.] ein Zusammenschluss von [X.], dessen Rechtsstellung - ebenso wie der Status der [X.] - aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] abzuleiten ist (vgl. BVerf[X.]E 70, 324 <363>; 112, 118 <135>; 135, 317 <396 Rn. 153>). Es gilt der [X.]rundsatz der [X.]leichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerf[X.]E 93, 195 <204>; 135, 317 <396 Rn. 153>; 154, 1 <12 Rn. 29>). Dementsprechend haben die Fraktionen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerf[X.]E 84, 304 <325>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133>; 135, 317 <396 Rn. 153>; 140, 115 <151 Rn. 92>; 154, 1 <12 Rn. 29>). Dieses Recht auf formale [X.]leichheit der [X.] und ihrer Zusammenschlüsse betrifft sämtliche [X.]egenstände der parlamentarischen Willensbildung (vgl. umfassend BVerf[X.], Urteil des [X.] vom 22. März 2022 - 2 [X.] -, Rn. 47 ff.). Es erstreckt sich nicht nur auf die Tätigkeit des [X.] als Organ der [X.]esetzgebung sowie der Kontrolle der Regierung und damit auf den Bereich der politisch-parlamentarischen Willensbildung im engeren Sinn. Vielmehr umfasst die gleiche [X.] der [X.] und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des [X.] einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerf[X.], Urteil des [X.] vom 22. März 2022 - 2 [X.] -, Rn. 49, 51). Das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung der [X.] beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse gilt dem [X.]rundsatz nach auch für den Zugang zum Präsidium des [X.] (§ 5 [X.]).

b) Die Reichweite dieses Mitwirkungsrechts wird jedoch durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] angeordnete Wahl des [X.]spräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums steht insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die [X.] und kann daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen.

aa) Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] wählt der [X.] seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Das [X.]rundgesetz sieht demnach ausdrücklich eine Wahl vor und gerade kein von einer Wahl losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen. Weitere ausdrückliche verfassungsrechtliche Vorgaben für diese Wahl bestehen nicht. Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des [X.] dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerf[X.]E 80, 188 <219>; 102, 224 <235 f.>; 130, 318 <348>; BVerf[X.], Urteil des [X.] vom 22. März 2022 - 2 [X.] -, Rn. 80).

bb) Dabei ist die Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] frei. Wahlen zeichnen sich gerade durch die Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängen kann (vgl. BVerf[X.]E 143, 22 <33 Rn. 28>). Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe (vgl. BVerf[X.]E 143, 22 <33 Rn. 28> für die Wahl im Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 [X.][X.]). Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerf[X.]E 143, 22 <35 Rn. 34> für die Wahl im Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 [X.][X.]).

cc) Die freie Wahl entspricht dem freien Mandat der [X.] nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] und dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.][X.]. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] üben die [X.] des [X.]es ihr Mandat in Unabhängigkeit aus, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem [X.]ewissen unterworfen (vgl. BVerf[X.]E 76, 256 <341>; 118, 277 <324>; 134, 141 <172 Rn. 93>). Zu den Statusrechten des [X.] gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerf[X.]E 10, 4 <12>; 70, 324 <355>; 130, 318 <342>; 140, 115 <150 f. Rn. 92>) und insbesondere das Recht, sich an Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerf[X.]E 80, 188 <218>; 130, 318 <342>; 140, 115 <150 f. Rn. 92>). Das freie Mandat der [X.] manifestiert sich daher auch durch ihre freie Beteiligung an Wahlen.

Daher kommen keine Maßnahmen in Betracht, die dazu führen würden, dass einzelne Abgeordnete unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder ihre Stimmabgabe offenzulegen oder zu begründen (vgl. BVerf[X.]E 143, 22 <35 Rn. 34>). Dies wäre mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Auffassung nicht, dass sich aus dem [X.]rundsatz der Chancengleichheit eine Verpflichtung des [X.] ergeben könne, die [X.]ründe für die Ablehnung eines den Fraktionen zugewiesenen Wahlvorschlages darzulegen (so Sächsischer Verf[X.]H, Urteil vom 26. Januar 1996 - [X.]. 15-I-95 -, S. 20).

Es ist auch nicht ersichtlich, welche "verfahrensmäßigen Vorkehrungen" geeignet sein sollen sicherzustellen, dass die Ablehnung eines Kandidaten nicht aus sachwidrigen [X.]ründen erfolgt, ohne dadurch zugleich in die Wahlfreiheit der [X.] einzugreifen. Demgegenüber kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es Aufgabe des [X.] selbst sei, ein Verständigungsverfahren zu etablieren, das sicherstellt, dass das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen nicht ohne zwingenden [X.]rund durch das Wahlverhalten der Mehrheit beseitigt wird (so aber Sächsischer Verf[X.]H, Urteil vom 26. Januar 1996 - [X.]. 15-I-95 -, S. 20).

dd) Mit einer freien Wahl im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] wäre es unvereinbar, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte. Könnte eine Fraktion - mittels der von der Antragstellerin begehrten "prozeduralen Vorkehrungen" oder gar durch ein Besetzungsrecht - einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin durchsetzen, wäre die Wahl ihres Sinns entleert. Der Präsident des [X.]es und seine Stellvertreter müssen über eine breite Vertrauensgrundlage im Parlament verfügen, die in der unmittelbar durch das [X.]rundgesetz angeordneten Wahl des Präsidiums durch die [X.] ihren Ausdruck findet. Die in der Verfassung verankerte Vorgabe einer Wahl auch der Stellvertreter nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] sowie das bei dieser Wahl geschützte freie Mandat der [X.] stehen deshalb einem Recht der Fraktion auf ein bestimmtes Wahlergebnis entgegen (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.]rundgesetz, Art. 40 Rn. 185 ; [X.], [X.], S. 18 <29>; [X.]/Bücker/[X.], Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 2 [X.]2.b. ; a.[X.], NVwZ 2019, S. 1013 <1015>).

c) Ein Recht der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] auf Steuerung und Einengung der Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] durch (von der Antragstellerin nicht weiter konkretisierte) "prozedurale Vorkehrungen" scheidet daher aus. Dies gilt erst recht für verfahrensmäßige Vorgaben, die geeignet wären, die freie Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] in ein faktisches Besetzungsrecht der Fraktionen umschlagen zu lassen.

Der Anspruch einer Fraktion auf Mitwirkung und [X.]leichbehandlung mit den anderen Fraktionen bei der Besetzung des Präsidiums aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] steht mit Blick auf Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] unter dem Vorbehalt der Wahl. Er ist darauf beschränkt, dass eine Fraktion einen Kandidaten für die Wahl vorschlagen kann und dass die freie Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. [X.]elingt die Wahl nicht, bleibt die Stellvertreterposition unbesetzt, solange nicht ein von der zu vertretenden Fraktion einzubringender neuer [X.] die erforderliche Mehrheit erreicht. Das in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorgesehene Vorschlags- und Wahlrecht sichert hinreichend das Mitwirkungsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] und bringt dieses in einen angemessenen Ausgleich zu der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.].

2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht das [X.]eschäftsordnungsrecht des [X.], das dem [X.]rundgesetz im Rang nachgeht (vgl. BVerf[X.]E 1, 144 <148>; 44, 308 <315>), in Einklang.

Zwar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Besetzung des Präsidiums mit mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin aus jeder Fraktion vor. Das [X.]rundmandat des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezweckt die Repräsentation aller Fraktionen in den Leitungsstrukturen des [X.] (vgl. [X.]/Bücker/[X.], Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 2 [X.]2.b. ). Allerdings steht diese Besetzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter dem Vorbehalt einer Wahl durch die Mitglieder des [X.]es. Dabei sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine inhaltlichen Vorkehrungen für das Wahlverfahren vor. Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelte [X.]rundmandat ist deshalb nicht als unbedingter, von der Wahl losgelöster Anspruch jeder Fraktion auf Stellung eines Vizepräsidenten ausgestaltet, sondern als Recht, einen [X.] zur Wahl zu stellen. Dies bewegt sich innerhalb der verfassungsrechtlichen [X.]renzen, die Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] dem Mitwirkungs- und Teilhaberecht der Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] zieht. Die Praxis des Antragsgegners, über die Wahlvorschläge der Antragstellerin im Rahmen einer freien Wahl abzustimmen, entspricht daher einer Auslegung seiner [X.]eschäftsordnung (vgl. zu dem Kontrollmaßstab dafür BVerf[X.], Urteil des [X.] vom 22. März 2022 - 2 [X.] -, Rn. 60 f. m.w.N.), die die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahrt.

3. Im vorliegenden Verfahren bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen. Die Wahlen sind auf die Anträge der Antragstellerin hin anberaumt und entsprechend den aus § 2 [X.] folgenden Vorgaben durchgeführt worden. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] verdeckte Stimmabgabe oder die in § 2 Abs. 2 [X.] festgesetzte Anzahl der Wahlgänge und Wahlquoren missachtet worden wären. Ein verfassungswidriger Ablauf der Wahlen kann hiernach ausgeschlossen werden. Der Misserfolg der Kandidaten der Antragstellerin vermag die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht zu begründen.

Ebenso scheidet die Verletzung eines Rechts auf effektive Opposition offensichtlich aus.

Das [X.]rundgesetz enthält zwar einen durch die Rechtsprechung des [X.] konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen [X.]rundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerf[X.]E 142, 25 <55 ff. Rn. 85 ff.>). Die Verfassung begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositionsfraktionsrechte noch lässt sich ein [X.]ebot der Schaffung solcher Rechte aus dem [X.]rundgesetz ableiten. Überdies erkennt die Verfassung Oppositionsfraktionen nicht als spezifische Rechtsträger an. Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] entgegen (vgl. BVerf[X.]E 142, 25 <60 Rn. 95>). Die Ausgestaltung von Rechten der parlamentarischen Opposition vollzieht sich innerhalb der Ordnung des [X.]rundgesetzes vielmehr über die Rechte der parlamentarischen Minderheiten. Den ihnen etwa in Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.] zugewiesenen Rechten kommt daher für das der parlamentarischen Opposition zur Verfügung stehende Instrumentarium zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerf[X.]E 142, 25 <58 Rn. 92>).

Der verfassungsrechtliche Schutz der Minderheit geht nicht dahin, diese vor [X.] der Mehrheit und den Ergebnissen freier Wahlen zu bewahren (vgl. BVerf[X.]E 70, 324 <363>). Hinzu kommt, dass die Mitglieder des Präsidiums und des [X.]s zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet sind (vgl. BVerf[X.]E 80, 188 <227>; vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Im Übrigen haben der [X.]spräsident und im Vertretungsfall seine Stellvertreter ihr Amt mit größtmöglicher parteipolitischer Zurückhaltung wahrzunehmen (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/ [X.]/[X.], [X.][X.], 7. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 8). Die Pflicht der [X.] und Amtsträger zur unparteiischen [X.]eschäftsführung schließt ein Opponieren aus dem Amt heraus gerade aus.

Auch über den von der Antragstellerin angeführten [X.]rundsatz der Organtreue lässt sich im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Amt des [X.]svizepräsidenten keine Rechtsposition begründen, auf die sich die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner im [X.] berufen könnte.

Die Beziehung zwischen dem [X.] und den Fraktionen ist in der [X.]eschäftsordnung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einzelnen ausgeformt. Der Umgang miteinander richtet sich nach deren Vorschriften in Ansehung des [X.]rundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der [X.]eschäftsordnung (vgl. BVerf[X.]E 1, 144 <149>; 80, 188 <229>; 84, 304 <332>; 96, 264 <285>; 154, 1 <13 Rn. 29>; BVerf[X.], Urteil des [X.] vom 22. März 2022 - 2 [X.] -, Rn. 61, 92). Es bestehen keine Hinweise auf eine gleichheitswidrige Handhabung des Vorschlagsrechts der Antragstellerin oder auf eine unfaire oder illoyale Durchführung der Wahlvorgänge und damit auch keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] durch den Antragsgegner. Für eine weitergehende Anwendung des [X.]rundsatzes der Organtreue ist daneben kein Raum.

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist abzulehnen. Die Auslagenerstattung richtet sich im [X.]verfahren nach § 34a Abs. 3 BVerf[X.][X.]. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere [X.] vorliegen (vgl. BVerf[X.]E 96, 66 <67>; 150, 194 <203 Rn. 29>; 154, 320 <353 Rn. 97>). Solche [X.]ründe sind hier nicht ersichtlich.

Meta

2 BvE 9/20

22.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2021, Az: 2 BvE 9/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 1 GG, § 24 S 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 BTGO 1980, § 2 Abs 2 BTGO 1980, § 5 BTGO 1980

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2022, Az. 2 BvE 9/20 (REWIS RS 2022, 577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 577 BVerfGE 160, 411-426 REWIS RS 2022, 577

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvE 10/21

Vf. 74-IVa-21

Zitiert

2 BvE 4/16

2 BvE 2/20

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