Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.10.2014, Az. 26 W (pat) 59/13

26. Senat | REWIS RS 2014, 2490

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Definition einer Gegenvorstellung - zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung – zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke ...

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 1. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Der Antrag des Markeninhabers auf Nichterhebung von Kosten und die Gegenvorstellung des Markeninhabers vom 18. August 2014 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 die Beschwerde des Markeninhabers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten auferlegt.

2

Der Markeninhaber, dem der genannte Beschluss am 14. August 2014 zugestellt worden ist, hat mit Schreiben vom 15. August 2014, das im [X.] am 18. August 2014 eingegangen ist,

3

„Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung u. tte um Nachreichung der Originalunterschriften bezüglich der Beschlüsse mit den [X.]. 26 W (pat) 39/14 u. 26 W (pat) 38/14

4

gestellt.

5

Der Markeninhaber trägt vor, der Senat habe es genügen lassen, dass Rechtsanwalt F… eine Vollmacht beim [X.] hinterlegt habe. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Widersprechende alleinige Inhaberin der Marke „B...

II.

6

Der Antrag des Markeninhabers vom 18. August 2014 auf Nichterhebung von Kosten ist nach § 99 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] unzulässig, weil der Markeninhaber gegen die Entscheidung des Senats in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt hat.

7

Auch wenn zu Gunsten des Markeninhabers unterstellt wird, dass eine Gegenvorstellung als gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter Rechtsbehelf grundsätzlich statthaft ist, ist die Gegenvorstellung des Markeninhabers vom 18. August 2014 nicht statthaft, weil die Kostenentscheidung des Senats zum einen nach § 71 Abs. 1 [X.] in materielle Rechtskraft erwächst und zum anderen zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 83 [X.] angefochten werden konnte.

8

1. Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung

9

Die Anfechtung der Kostenentscheidung seitens des Markeninhabers vom 18. August 2014 ist nach § 99 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] unzulässig, weil der Markeninhaber gegen die Entscheidung des Senats in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Entscheidungen des [X.] über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 s 3 [X.], die im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung [X.] § 70 Abs. 1 [X.] über Beschwerden nach § 66 Abs. 1 S. 1 [X.] ergehen, sind in Verbindung mit der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfbar. Sie sind nicht isoliert, d. h. unabhängig von der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung, anfechtbar. Dies ergibt sich aus § 99 Abs. 1 ZPO, den § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (s.

2. Gegenvorstellung

a) Grundsätzliche Zulässigkeit der Gegenvorstellung

Zu Gunsten des Markeninhabers wird von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Gegenvorstellung des Markeninhabers vom 18. August 2014 ausgegangen (ebenso [X.], Beschluss vom 14. November 2007, 26 W (pat) 74/05, [X.] - Crysta/cristal).

Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter Rechtsbehelf, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden soll, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu ändern. Die Gegenvorstellung wird aus einer analogen Anwendung von § 321 a ZPO oder aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet (

In der markenrechtlichen Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten (

Allerdings hat das [X.] mit Beschluss vom 25. November 2008 (NJW 2009, 829, Rn. 34-37) erklärt, aus seinem Beschluss vom 30. April 2003 lasse sich nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von [X.] wegen unzulässig sei. Auch einfachrechtlich sei die Gegenvorstellung nach der Rechtsprechung der Fachgerichte nicht als offensichtlich unzulässig anzusehen.

b) Statthaftigkeit der Gegenvorstellung des Markeninhabers vom 18. August 2014

Die Gegenvorstellung des Markeninhabers vom 18. August 2014 ist nicht statthaft, weil die Kostenentscheidung des Senats zum einen nach § 71 Abs. 1 [X.] in materielle Rechtskraft erwächst und zum anderen zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 83 [X.] angefochten werden konnte.

Die Gegenvorstellung ist nur zulässig gegen Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Sie ist zudem nur bei Beschlüssen statthaft, die nicht die Instanz abschließen (sonst [X.], § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO), nicht mit sofortiger Beschwerde oder Rechtsbeschwerde anfechtbar sind und die vom Gericht mangels materieller Rechtskraft (z. B. Prozesskostenhilfe-Beschluss) abgeändert werden dürfen, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, bei Verstößen gegen die Garantie des gesetzlichen Richters oder gegen das Willkürverbot des Art. 20 GG und bei greifbar gesetzwidrigen Entscheidungen (

Die Gegenvorstellung des Markeninhabers ist unstatthaft, weil die Kostenentscheidung des Senats vom 23. Juli 2014 nach § 71 Abs. 1 [X.] in materielle Rechtskraft erwächst. Denn [X.] nach § 104 ZPO, die mit [X.] nach § 71 Abs. 1 [X.] vergleichbar sind, werden hinsichtlich zu- oder aberkannter Kosten formell und materiell rechtskräftig (

Die Gegenvorstellung des Markeninhabers ist auch deshalb unstatthaft, weil die Kostenentscheidung des Senats zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 83 [X.] angefochten werden konnte.

c) Vollmacht

Soweit der Markeninhaber reklamiert, dass die Widersprechende den Beweis dafür schuldig geblieben sei, dass sie Rechtsanwalt F… damit beauftragt habe, beim [X.] Antrag auf Löschung nach § 50 [X.] zu stellen, weist der Senat darauf hin, dass die Markenabteilung 3.4 des [X.]s in ihrem Beschluss vom 23. April 2014 im Löschungsverfahren mit dem Aktenzeichen ... zutreffend auf die beim [X.] hinterlegte Allgemeine Vollmacht der Antragstellerin verwiesen hat. Die Allgemeine Vollmacht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die zum [X.] des [X.]s gehören und gilt daher auch für markenrechtliche Löschungsverfahren nach § 54 [X.]. Dass der Senat dies hat genügen lassen, stellt – anders als es der Markeninhaber meint – keinen schweren Verfahrensfehler dar. Hinsichtlich des Antrags des [X.] von Kosten und seine Gegenvorstellung vom 18. August 2014 ist die Bevollmächtigung der Antragstellerin irrelevant, weshalb es für den Senat keinen Anlass gibt, die Bevollmächtigung der Antragstellerin zu prüfen.

Meta

26 W (pat) 59/13

01.10.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 321a ZPO § 99 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.10.2014, Az. 26 W (pat) 59/13 (REWIS RS 2014, 2490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2490

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