Aktenzeichen 25 W (pat) 16/10

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ECLI:
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RCN:
RCNGPEK2RSG8W2SDM8

Verknüpfte Entscheidungen

Bundespatentgericht: Beschluss vom 08.02.2012

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Gegenstandswert im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren" – eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt – Bemessungsvorschrift enthält einen Regel- und einen Höchstwert – in Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,-- Euro angemessen – mögliche Anhebung des Wertes bei gut benutzten Marken – hier: Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,-- Euro

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 31.03.2011

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "pjur (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine bösgläubige Markenanmeldung - Verbietungsrechte sind zentrales Element des Markenrechts – Markeninhaber handelt bei der Markenanmeldung nicht bösgläubig, wenn er Verletzungsprozess führt und den Schutzumfang seiner Marke möglicherweise zu weit zieht - zur Kostenauferlegung

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Verfahrensgang

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Az. 25 W (pat) 16/10
Bundespatentgericht, 25 W (pat) 16/10, 08.02.2012. Bundespatentgericht, 25 W (pat) 16/10, 31.03.2011.
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