Aktenzeichen 25 W (pat) 510/11

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RCN:
RCNU78FT28BZ4Z9KFQ

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 09.08.2012

Markenbeschwerdeverfahren – "Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren" – zur Festsetzung des Gegenstandswertes – Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses des Inhabers der angegriffenen Marke – zum (Regel-)Gegenstandswert bei unbenutzten prioritätsjüngeren Marken – zur Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 S 2 RVG

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