Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.04.2020, Az. 1 BvQ 31/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2727

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit des Abhaltens öffentlicher Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Einhaltung konkreter Schutzmaßnahmen (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Berlin ) - Folgenabwägung - Gottesdienstverbot bedarf einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse 


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

Der Antragsteller zu 1. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in [X.] Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Der Verein unterhält in [X.] die [X.]-[X.] mit dazugehörigen Gemeinderäumen und Wohnflächen. In den Gemeinderäumen finden regelmäßig Gottesdienste statt, die von den vom Antragsteller zu 1. geförderten Priestern des [X.] verantwortet werden. Der Antragsteller zu 2. besucht nach eigenen Angaben regelmäßig die Heilige Messe in der [X.]-[X.].

3

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass die Abhaltung von öffentlichen Gottesdienste in der [X.]-[X.] in [X.] unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Schutzmaßnahmen zulässig ist. Dies ist nach maßgeblicher Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch die Fachgerichte aufgrund der [X.] des Senates von Berlin (im Folgenden: [X.]) derzeit untersagt.

4

Die Antragsteller haben vor dem [X.] im Wege eines einstweiligen [X.] die Feststellung begehrt, dass der Antragsteller zu 1. berechtigt ist, in der [X.] öffentliche Gottesdienste mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen abzuhalten, wobei der Antragsteller zu 1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Zuweisung von markierten Sitzplätzen an die Teilnehmenden, sicherzustellen hat, dass diese beim Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie während der Gottesdienste einen Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander einhalten, ferner, dass sich alle Teilnehmenden jeweils mit Vor- und Nachnamen, vollständiger Anschrift und Telefonnummer in Anwesenheitslisten eintragen, welche der Antragsteller zu 1. dauerhaft verwahrt und dem [X.] auf dessen Aufforderung hin zur Verfügung stellt. Der Antrag wurde abgelehnt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2020 - [X.]/20 -). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück (vgl. O[X.]-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 - OVG 11 S 21/20 -).

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er zulässig aber unbegründet ist.

6

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. [X.] 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

7

2. Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

8

a) Zwar erscheint eine Verfassungsbeschwerde zum derzeitigen [X.]punkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussichten stellen sich in der Kürze der dem [X.] für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden [X.] vielmehr als offen dar.

9

b) Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. [X.] 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; 94, 334 <347>; stRspr). Dabei müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. für förmliche Gesetze [X.] 122, 342 <362>; 131, 47 <61>).

aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwerde der Antragsteller Erfolg, wäre es dem Antragsteller zu 1. zu Unrecht untersagt, öffentliche Gottesdienste unter den im Antrag bezeichneten Umständen abzuhalten; der Antragsteller zu 2. könnte in diesem Fall trotz eines verfassungsrechtlichen Anspruchs nicht an solchen Gottesdiensten teilnehmen. Die Antragsteller legen nachvollziehbar dar, dass die Abhaltung von öffentlichen Gottesdiensten und die Teilnahme hieran ein zentraler Bestandteil ihres Glaubens sind und dass diese Akte des Glaubens nicht durch - nach wie vor zulässige - andere Formen der Glaubensbetätigung wie die individuelle stille Einkehr in [X.]n oder die Übertragung von Gottesdiensten im [X.] ersetzt werden können. Daher bedeutet das Verbot öffentlicher Gottesdienste nach der [X.] einen überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das gilt nach den plausiblen Angaben der Antragsteller noch verstärkt, soweit sich das Verbot auch auf öffentliche Gottesdienste während der [X.] als dem Höhepunkt des religiösen Lebens [X.] erstreckt (vgl. Beschluss der [X.] des [X.] des [X.]s vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwerde Erfolg, wäre dieser überaus schwerwiegende und nach dem Glaubensverständnis der Antragsteller auch irreversible Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit zu Unrecht erfolgt.

bb) Würde demgegenüber wie beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller zu 1. berechtigt ist, in der [X.]-[X.] in [X.] künftig oder (hilfsweise) jedenfalls über die [X.] öffentliche Gottesdienste mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen abzuhalten und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen zu Gottesdiensten, nicht nur in der [X.]-[X.], sondern auch in anderen [X.]n versammeln; das gilt gerade über die [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Feststellungsantrag nur auf die [X.]-[X.] bezieht. Zum einen weisen die Antragsteller selbst darauf hin, dass die [X.] keinen Ausnahmetatbestand enthalte, unter den ihr Begehren subsumiert werden könnte. Dann würde der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wie eine auf öffentliche Gottesdienste beschränkte vorläufige Außervollzugsetzung des verordnungsrechtlichen Verbots öffentlicher Veranstaltungen nach Maßgabe der von den Antragstellern konkret bezeichneten Voraussetzungen wirken, auf die sich auch andere [X.]ngemeinden berufen könnten. Diese könnten bei einem Erlass der einstweiligen Anordnung ohnehin mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung geltend machen, dass ihnen das Abhalten öffentlicher Gottesdienste unter denselben Voraussetzungen erlaubt wird wie dem Antragsteller zu 1.

Angesichts dessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-[X.], der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des [X.] vom 26. März 2020 ([X.]) erheblich erhöhen, obwohl dies durch ein Verbot öffentlicher Gottesdienste in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte vermieden werden können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - und Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de). Diese Gefahren blieben auch nicht auf jene Personen beschränkt, die freiwillig an den Gottesdiensten teilgenommen haben, sondern würden sich durch mögliche Folgeinfektionen und die Belegung von [X.] auf einen erheblich größeren Personenkreis erstrecken.

Diese Annahme wird auch durch das Vorbringen der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sie sind der Ansicht, dass die von ihnen angebotenen Maßnahmen (Begrenzung der Teilnehmer auf 50 Personen, Kontrolle des Zugangs zum [X.]ngebäude, Zuweisung markierter Sitzplätze in der [X.] mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern, Anlegung von Teilnehmerlisten) nach dem derzeitigen Erkenntnisstand einen hinreichend wirksamen Schutz vor der Entstehung der oben genannten Gefahren bieten können. Demgegenüber hat das [X.] im Beschluss vom 7. April 2020 - [X.]/20 - über die Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen, dass davon nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden könne, ohne dass dies von den Antragstellern ernsthaft in Frage gestellt wird. Das Gericht hat insoweit auf die Einschätzung des [X.] verwiesen, wonach ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen das Risiko einer Übertragung des Corona-[X.] zwar vermindere, nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht angenommen werden könne, dass dadurch die Verbreitung der Infektion zuverlässig verhindert werde, zumal auch eine Übertragung im Wege der Schmierinfektion oder eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen nicht ausgeschlossen sei (Hinweis auf [X.]). Hinzu kommt nach Auffassung des [X.], dass die Wahrung des [X.] beim Betreten und Verlassen der [X.] und während des Gottesdienstes kaum verlässlich sichergestellt werden könne und beim gottesdiensttypischen gleichzeitigen Sprechen (Beten) und [X.] von den Teilnehmern vermehrt potenziell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden dürften. Außerdem sei nach derzeitigen Erkenntnissen die Ansteckungsgefahr umso größer, je länger der Kontakt mit anderen Personen andauere; danach bestehe ein "hohes Ansteckungsrisiko" bei einem Kontakt zu einer erkrankten Person ab 15 Minuten (Hinweis auf ein Merkblatt der [X.] Stand 31. März 2020, [X.]). Diese [X.]spanne wird bei Gottesdiensten aber regelmäßig überschritten.

cc) Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. [X.] 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>), muss das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von Gottesdiensten derzeit zurücktreten. Nach der Bewertung etwa des [X.] kann in dieser frühen Phase der [X.] ein Kollabieren des staatlichen Gesundheitssystems mit zahlreichen Todesfällen nur dadurch vermieden werden, dass die Ausbreitung der hoch infektiösen [X.]erkrankung durch eine möglichst weitgehende Verhinderung von Kontakten verlangsamt wird (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/NeuartigesCoronavirus/Risikobewertung.html; vgl. Beschluss der [X.] des [X.] des [X.]s vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de). Die Grundentscheidung, ein solches Szenario trotz aller damit verbundenen wirtschaftlichen und [X.] Probleme möglichst zu vermeiden, wurde im Übrigen entgegen der Annahme der Antragsteller nicht durch "die Wissenschaft" getroffen, sondern durch die politisch hierfür Verantwortlichen.

Der überaus schwerwiegende Eingriff in die Glaubensfreiheit zum Schutz von Gesundheit und Leben ist auch deshalb derzeit vertretbar, weil die [X.] und damit auch das hier in Rede stehende Verbot öffentlicher Gottesdienste bis zum 19. April 2020 befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der [X.] fortgeschrieben werden muss. Hierbei ist - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Verbots von öffentlichen Gottesdiensten eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des [X.] oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen zu lockern (vgl. bereits Beschluss der [X.] des [X.] des [X.]s vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

Gleiches gilt mit Blick auf andere Religionsgemeinschaften, die in vergleichbar schwerwiegender Weise betroffen sind, weil für sie die gemeinsame Zusammenkunft ihrer Gläubigen ebenfalls zentraler Bestandteil ihres Glaubens ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 31/20

10.04.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Berlin, 7. April 2020, Az: VG 14 L 32/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 CoronaVV BE 3, § 28 IfSG, § 32 IfSG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.04.2020, Az. 1 BvQ 31/20 (REWIS RS 2020, 2727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2727

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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