Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.10.2014, Az. 2 BvR 1641/11

2. Senat | REWIS RS 2014, 2419

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT SOZIALRECHT HARTZ IV VERFASSUNGSBESCHWERDE KOMMUNEN ARBEITSAMT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtliche Stellung sogenannter Optionskommunen im Bereich der Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art 91e GG; § 6a SGB II idF vom 03.08.2010) - § 6a Abs 2 S 3 SGB 2 idF vom 03.08.2010 partiell mit Art 28 Abs 2, Art 70 Abs 1 GG unvereinbar - hingegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6a Abs 2 S 4, § 6a Abs 3, Abs 4 SGB 2 nF - Verfristung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 3 BVerfGG), soweit § 6b Abs 3 SGB 2 gerügt wurde


Leitsatz

1. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Art. 91e GG für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine umfassende Sonderregelung geschaffen. In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 91e GG sowohl die Art. 83 ff. GG als auch Art. 104a GG.

2. Art. 91e GG begründet eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Optionskommunen und ermöglicht eine Finanzkontrolle, die sich von der staatlichen Aufsicht wie auch von der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof unterscheidet.

3. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen. Die gesetzliche Ausgestaltung dieser Chance muss willkürfrei erfolgen. Ihre Wahrnehmung fällt in den Schutzbereich der Garantie kommunaler Selbstverwaltung.

4. Art. 91e Abs. 3 GG enthält einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag zugunsten des Bundes. Der Bund verfügt insoweit über die Gesetzgebungskompetenz, die mit der Zulassung als kommunaler Träger zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu regeln. Auf die Art und Weise der internen Willensbildung der Kommunen erstreckt sich seine Regelungskompetenz jedoch nicht.

Tenor

1. § 6a Absatz 2 Satz 3 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom 3. August 2010 ist mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er anordnet, dass der Antrag in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf. Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen fort.

Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

2. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.] betreffen die rechtliche Stellung sogenannter [X.]n nach der Aufnahme von Art. 91e in das Grundgesetz und der Neuregelung der Leistungsträgerschaft und Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] vom 3. August 2010 ([X.] 1112).

2

1. Im Rahmen ihres "[X.]" legten die [X.]esregierung und die sie tragenden [X.]estagsfraktionen von [X.] und [X.]/[X.] im [X.] 2003 mehrere Gesetzentwürfe für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vor, darunter den Entwurf eines [X.] am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 (BTDrucks 15/1516). Wesentliches Anliegen dieses Entwurfs war es, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Arbeitslose zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenzuführen, um sie als einheitliche Leistung "aus einer Hand" anbieten zu können. Damit sollten Doppelstrukturen in der Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfeverwaltung, die als ineffizient empfunden wurden, beseitigt und der angespannten Finanzlage der [X.] Rechnung getragen werden (vgl. BTDrucks 15/1516, [X.]1 f.).

3

a) Diese Zielsetzung bedingte grundlegende Änderungen in der [X.]. Im Gesetzgebungsverfahren waren deshalb neben der materiell-rechtlichen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende insbesondere die Fragen der Leistungsträgerschaft und der Finanzierungsverantwortung umstritten. Ein Teil der Länder und der [X.] strebten eine kommunale Trägerschaft an, während andere Länder, der [X.], der [X.] sowie der [X.] die [X.]esagentur für Arbeit als alleinige Trägerin der Leistungen durchsetzen wollten.

4

Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren (zu den Einzelheiten vgl. [X.] 119, 331 <332 ff.>) wurde das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 24. Dezember 2003 beschlossen und am 29. Dezember 2003 verkündet ([X.] 2954).

5

Eine Vorschrift über die Option für eine kommunale Trägerschaft (§ 6a [X.] a.F.) war kurzfristig in das Gesetz aufgenommen, die Ausgestaltung im Einzelnen einem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten worden. Dessen Eckpunkte wurden in gleichlautenden Entschließungsanträgen des Deutschen [X.]estages und des [X.]esrates festgelegt (BTDrucks 15/2264; [X.] 943/03 ) und führten unter anderem zu einer Änderung der §§ 6 ff. und § 44b [X.] a.F. durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von [X.] nach dem [X.] (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 ([X.] 2014).

6

Um verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Finanzierung der mit der Trägerschaft verbundenen Ausgaben aus [X.]esmitteln auszuräumen, hatte der Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehen, dass die kommunalen Träger als Organe der [X.]esagentur tätig werden sollten (vgl. BTDrucks 15/2816, [X.] 11 f.), wovon im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch Abstand genommen wurde. Der im Vermittlungsverfahren neu gefasste § 6b [X.] a.F. sprach in der Überschrift stattdessen von der "Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger", ohne diese Rechtsstellung weiter zu thematisieren. Hinsichtlich der Finanzierung wurde - gestützt auf Art. 106 Abs. 8 [X.] - bestimmt, dass der [X.] die Auf[X.]dungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten trägt, mit Ausnahme der Auf[X.]dungen für die Aufgaben, die auch die nicht optierenden [X.] selbst zu tragen haben. Darüber hinaus wurden unter anderem eine Experimentierklausel (§ 6a [X.] a.F.), ein Anspruch der kommunalen Träger auf Auf[X.]dungs- und Verwaltungskostenerstattung durch den [X.] (§ 6b Abs. 2 [X.] a.F.) und Prüfbefugnisse des [X.]esrechnungshofes (§ 6b Abs. 3 [X.]) vorgesehen.

7

b) Um die Zulassung als kommunale Träger bewarben sich 67 Gemeindeverbände und sechs kreisfreie Städte. Mit der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ([X.] - [X.]) vom 24. September 2004 ([X.] 2349) ließ das damals zuständige [X.]esministerium für Wirtschaft und Arbeit 69 Antragsteller als [X.]n für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 zu.

8

2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 ([X.] 119, 331 ff.) entschied der [X.] des [X.]esverfassungsgerichts, dass die in § 44b [X.] a.F. geregelte Pflicht der [X.] zur Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften und die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung [X.]elben mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 [X.] unvereinbar war. Die Vorschrift bleibe jedoch bis zum 31. Dezember 2010 an[X.]dbar, [X.]n der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung treffe. Ordne der Gesetzgeber an, dass Aufgaben gemeinsam von [X.] und Gemeinden oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden, sei für die verfassungsrechtliche Prüfung auch entscheidend, ob die [X.]en von [X.] und [X.] gemäß Art. 83 ff. [X.] eingehalten würden. [X.] der Gesetzgeber die ihm dort gesetzten Grenzen eines zulässigen Zusammenwirkens von [X.]es- und [X.], führe dies zugleich zu einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 ff. [X.] sei eine wichtige Ausformung des bundesst[X.]tlichen Prinzips. Die [X.]en von [X.] und [X.] seien grundsätzlich getrennt und könnten auch mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden. Das Grundgesetz schließe, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, eine sogenannte Mischverwaltung aus. Dies gelte auch für das Verhältnis von [X.] und [X.]. Gemeinden und Gemeindeverbände seien st[X.]tsorganisationsrechtlich wie [X.] den [X.] zugeordnet und blieben hinsichtlich der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen Teil der Länder.

9

Die Arbeitsgemeinschaften seien als Gemeinschaftseinrichtung von [X.]esagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen. Nach der Systematik des Grundgesetzes werde der Vollzug von [X.]esgesetzen entweder von den [X.] oder vom [X.], nicht hingegen zugleich von [X.] und Land oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution wahrgenommen. Zwar bedürfe das Zusammenwirken von [X.] und [X.] im Bereich der Verwaltung nicht in jedem Fall einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Es wi[X.]preche allerdings der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, [X.]n in weitem Umfang Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse des [X.]es im Aufgabenbereich der Länder ohne entsprechende verfassungsrechtliche Ermächtigung vorgesehen würden. Eine Ausnahme von den Art. 83 ff. [X.] bedürfe daher eines besonderen sachlichen Grundes und könne nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen. Unabhängig davon, dass ein Abweichen von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes schon wegen Bedeutung und Umfang der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausscheide, fehle es auch an einem hinreichenden sachlichen Grund, der eine gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnte. Das Anliegen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende "aus einer Hand" zu gewähren, sei zwar ein sinnvolles Regelungsziel; dieses könne aber sowohl dadurch erreicht werden, dass der [X.] für die Ausführung den Weg des Art. 87 [X.] wähle, als auch dadurch, dass der Gesamtvollzug nach der Grundregel des Art. 83 [X.] insgesamt den [X.] als eigene Angelegenheit überlassen werde. Ein sachlicher Grund zur Vermischung beider Varianten bestehe nicht.

3. Nach Verkündung des Urteils wurde von den politisch Verantwortlichen eine Neuregelung der für verfassungswidrig erklärten Verwaltungsstruktur in Angriff genommen. Nach längerer Debatte wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 ([X.] 944) in den Abschnitt [X.] "Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit" ein neuer Art. 91e eingefügt. Dieser ist am 26. Juli 2010 im [X.]esgesetzblatt verkündet worden und am 27. Juli 2010 in [X.] getreten. Er lautet:

Artikel 91e

(1) Bei der Ausführung von [X.]esgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken [X.] und Länder oder die nach [X.]recht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der [X.] kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten [X.]behörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die not[X.]digen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der [X.], soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom [X.] wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein [X.]esgesetz, das der Zustimmung des [X.]esrates bedarf.

4. Parallel zur Änderung des Grundgesetzes beschloss der [X.]estag das Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] vom 3. August 2010 ([X.] 1112), das am 10. August 2010 im [X.]esgesetzblatt verkündet wurde und - soweit entscheidungserheblich - zum 11. August 2010 (§ 6a [X.]) beziehungsweise 1. Januar 2011 (§ 6b [X.]) in [X.] getreten ist. Durch dieses Gesetz erhielten die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Vorschriften ihre streitgegenständliche Fassung. Sie haben folgenden Wortlaut:

§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1. die [X.]esagentur für Arbeit ([X.]esagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,

2. die kreisfreien Städte und [X.] für die Leistungen nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch [X.]recht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). […]

(2) und (3) …

§ 6a Zugelassene kommunale Träger

(1) Die Zulassungen der auf Grund der [X.] vom 24. September 2004 ([X.]) anstelle der [X.]esagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom [X.]esministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, [X.]n die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten [X.]behörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom [X.]esministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]esrates zugelassen, [X.]n sie

1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,

2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,

3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der [X.]esagentur, die zum [X.]punkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen [X.] in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom [X.]punkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,

4. sich verpflichten, mit der zuständigen [X.]behörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und

5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die [X.]esagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.

Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten [X.]behörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der [X.] und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]esrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der [X.]esagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten [X.]behörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]esrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten [X.]behörde bedarf, widerruft das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]esrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten [X.]behörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]esrates, [X.]n und soweit die Zulassung auf Grund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der [X.]esagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der [X.] trägt die Auf[X.]dungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Auf[X.]dungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 9 bleibt unberührt.

(3) Der [X.]esrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, [X.]n der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem [X.]esministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Auf[X.]dungen nach Grund und Höhe vom [X.] zu tragen sind. Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen [X.]behörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des [X.]es ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 44b Gemeinsame Einrichtung

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. […]

(2) bis (6) …

§ 47 Aufsicht

(1) Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die [X.]esagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales kann der [X.]esagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des [X.]es an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.

(2) Die zuständigen [X.] führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.

(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten [X.]behörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei [X.] zu unterrichten.

(4) Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]esrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine [X.]esoberbehörde übertragen.

(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.

§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen [X.].

(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten [X.] übt die [X.]esregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der [X.]esagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die [X.]esregierung mit Zustimmung des [X.]esrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die [X.]esregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

(3) Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Auf[X.]dungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

5. Aufgrund des § 6a Abs. 3 [X.] erließ das nunmehr zuständige [X.]esministerium für Arbeit und Soziales am 12. August 2010 die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ([X.]; [X.] 1155). Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, lauten deren Vorschriften:

§ 1 Zulassungsverfahren

(1) Kommunale Träger können gemäß § 6a des [X.] als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des [X.] zugelassen werden, [X.]n sie die in § 6a Absatz 2 des [X.] genannten Voraussetzungen erfüllen und die dort benannte Höchstgrenze nicht überschritten ist. Die kommunalen Träger treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

(2) Die zuständigen obersten [X.] legen unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 6a Absatz 2 Satz 4 des [X.] einvernehmlich fest, wie viele kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen werden können.

(3) Stellen in einem Land mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung, als auf dieses auf Grund des Verteilungsschlüssels nach Absatz 2 entfallen, schlägt die oberste [X.]behörde dem [X.]esministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. März 2011 vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger aus dem jeweiligen Land zugelassen werden. Die jeweils am höchsten gereihten kommunalen Träger werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung des [X.]esministeriums für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des [X.]esrates bis zur Höchstgrenze des § 6a Absatz 2 Satz 4 des [X.] zugelassen.

(4) […]

§ 2 Voraussetzungen der Eignungsfeststellung

(1) Zur Feststellung der Eignung und Bestimmung der Reihenfolge haben die antragstellenden kommunalen Träger mit dem Antrag bei der zuständigen obersten [X.]behörde Konzepte zu ihrer Eignung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 3 einzureichen und die Verpflichtungserklärungen nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des [X.] abzugeben.

(2) Zur Bewertung der eingereichten Konzepte erstellen die zuständigen obersten [X.] eine Bewertungsmatrix, anhand derer die zuständigen obersten [X.] eine Punktzahl vergeben. Der kommunale Träger muss bei jedem Kriterium eine von der zuständigen obersten [X.]behörde festzulegende Mindestpunktzahl erzielen. Die summierten Einzelwerte müssen ihrerseits eine von der zuständigen obersten [X.]behörde zu bestimmende Mindestpunktzahl ergeben. Die erreichte Punktzahl ist auch maßgeblich für die Platzierung in der für das jeweilige Land von der zuständigen obersten [X.]behörde zu erstellenden Reihenfolge.

§ 3 Eignungskriterien

(1) Der kommunale Träger stellt in dem Konzept nach § 2 Absatz 1 die organisatorische Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung dar. Dieses muss zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:

1. infrastrukturelle Voraussetzungen,

2. Personalqualifizierung,

3. Aktenführung und Rechnungslegung und

4. bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie Kooperationen mit Dritten.

(2) Der kommunale Träger stellt zum Nachweis seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach § 1 des [X.] dar,

1. mit welchem Konzept und mit welchem Erfolg er sich seit 2003 arbeitsmarktpolitisch engagiert hat und wie dieses Engagement künftig ausgestaltet werden soll,

2. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang er seit 2005 kommunale Eingliederungsleistungen erbracht hat und wie die Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen künftig ausgestaltet werden soll,

3. wie die kommunalen Eingliederungsleistungen bisher mit Leistungen der Agenturen für Arbeit verknüpft wurden und zukünftig verknüpft werden sollen,

4. nach welchen Zweckmäßigkeitserwägungen die arbeitsmarktpolitischen Leistungen erbracht werden sollen und

5. wie das [X.] ver[X.]det und eine bürgerfreundliche und wirksame Arbeitsvermittlung aufgebaut werden soll.

(3) Der kommunale Träger legt ein Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlung vor.

(4) Der kommunale Träger legt ein Konzept für ein transparentes internes System zur Kontrolle der recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelver[X.]dung vor.

(5) Der kommunale Träger legt ein Konzept für den Übergang der in seinem Gebiet bestehenden Aufgabenwahrnehmung in die zugelassene kommunale Trägerschaft vor. Das Konzept umfasst einen Arbeits- und [X.]plan zur Vorbereitung der Trägerschaft, zur rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung der bestehenden Trägerform sowie zur Überführung des Daten- und Aktenbestandes und des Eigentums in die zugelassene kommunale Trägerschaft.

6. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 17/1554, [X.]) sollten insgesamt 110 kommunale Träger für die Grundsicherung für Arbeitslose zugelassen werden, wobei die Betrauung der bereits unter der alten Rechtslage zugelassenen Träger nicht in Frage gestellt werden sollte (§ 6a Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Um die noch zur Verteilung anstehenden 41 Plätze bewarben sich bundesweit 77 Gemeinden und Gemeindeverbände. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 1. hatten alle Antragsteller das von § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] geforderte [X.] in ihren zuständigen Vertretungskörperschaften erreicht. Im Kreistag des Beschwerdeführers zu 1. hatten in der Sitzung vom 25. Oktober 2010 von den 60 Mitgliedern des Kreistages jedoch nur 36 mit "Ja" gestimmt, 19 mit "Nein"; fünf Mitglieder waren entschuldigt abwesend. Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales erließ am 14. April 2011 sodann die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] ([X.] 645) und ließ 41 Gemeinden und Gemeindeverbände mit Wirkung zum 1. Januar 2012 als [X.]n neu zu. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 15. wurden nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer zu 16. ist hingegen bereits seit dem 1. Januar 2005 zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Zur Begründung ihrer [X.] tragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] sei zulässig (a) und begründet (b).

a) Der Beschwerdeführer zu 1. sei von der gesetzlichen Vorschrift unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. Die [X.] würden von § 6a Abs. 2 [X.] vor die Wahl gestellt, die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Verantwortung wahrzunehmen oder sie in einer gemeinsamen Einrichtung zu erfüllen. Die den kreisfreien Städten und [X.]n spezialgesetzlich in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] zugeordneten Aufgaben und die Aufgaben, die von [X.]n nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6a ff. [X.] wahrgenommen würden, fielen in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Mit der Festschreibung einer Zwei-Drittel-Mehrheit für den Antrag auf Zulassung in § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] greife der [X.]esgesetzgeber in die kommunale [X.] ein. Eines weiteren [X.]s bedürfe es nicht.

b) Der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 [X.] sei eröffnet, denn der Antragstellung komme eine "weichenstellende Bedeutung" zu. Sie sei nach der gesetzlichen Konzeption Voraussetzung für eine alleinige Aufgabenwahrnehmung; andernfalls bleibe nur die Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen. Das erhöhte [X.] erschwere diese Entscheidung und greife damit in die Selbstverwaltungsgarantie ein. Der Eingriff sei verfassungswidrig, weil der [X.] über keine Gesetzgebungszuständigkeit verfüge. Im [X.]esst[X.]t des Grundgesetzes seien die [X.] den [X.] zugeordnet; die Gesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht liege gemäß Art. 70 [X.] ausschließlich bei diesen. Zwar sei der [X.] zu kommunalrelevanten, nicht jedoch zu kommunalspezifischen Regelungen befugt. Er dürfe insbesondere keine Regelungen erlassen, welche die innere Kommunalverfassung beträfen. § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] könne - auch [X.]n er als "[X.]" deklariert worden sei - vor diesem Hintergrund nicht auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.]) gestützt werden, denn nach seinem Gehalt betreffe er allein die kommunalinterne Willensbildung. Art. 91e Abs. 3 [X.] stelle insoweit keine Ausnahme zu Art. 70 [X.] dar, sondern knüpfe an die nach Art. 74 Abs. 1 [X.] bestehende Kompetenzverteilung an. Für eine Kompetenz kraft [X.] sei schließlich kein Raum. Das Antragserfordernis sei zwar von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gedeckt; der Antrag selbst müsse jedoch von den zuständigen Organen (Kreistag, Gemeinderat) nach landesrechtlichen Vorschriften gestellt werden.

2. Die [X.] der Beschwerdeführer zu 2. bis 15.gegen § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] seien ebenfalls zulässig (a) und begründet (b).

a) Die Beschwerdeführer zu 2. bis 15. seien von der gesetzlichen Quotierung unmittelbar betroffen, auch [X.]n noch Zwischenschritte zur endgültigen Entscheidung über die Zulassung erforderlich gewesen seien, wie die Bewerbung von mehr als einem Viertel der [X.], eine Reihung und die Aufteilung auf [X.]; denn diese Zwischenschritte seien gerichtlich nicht überprüfbar. Die Beschwerdebefugnis ergebe sich bereits aus der Begrenzung der [X.]n auf höchstens 25 Prozent. Diese beschneide die kommunale Entscheidungsfreiheit, sei gleichheitswidrig und willkürlich. Es handele sich dabei um eine objektive Zulassungsbeschränkung, auf deren Erfüllung die einzelne [X.] keinen Einfluss habe. Die länderbezogene Kontingentierung habe zudem zur Folge, dass in [X.] mit einer großen Zahl von Antragstellern Bewerber nicht zugelassen worden seien, die in einem anderen Land ohne weiteres zugelassen worden wären. Darin liege ein beson[X.] intensiver Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, das interkommunale Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot.

b) [X.] sich der Gesetzgeber, über die bereits zugelassenen [X.]n hinaus weitere Gemeinden und Gemeindeverbände zuzulassen, sei dies an der Garantie kommunaler Selbstverwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu messen. Art. 91e [X.] sehe nur ein [X.] vor. § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] beschränke die neu zuzulassenden [X.]n dagegen auf 25 Prozent der Aufgabenträger. Der Sache nach handele es sich bei dieser Quote um einen tagespolitischen Kompromiss, den der Gesetzgeber umgesetzt habe, ohne abweichende Erwägungen anzustellen oder ein Regelwerk für eine nachvollziehbare Zulassungsreihenfolge vorzugeben. Die auf Art. 91e Abs. 3 [X.] basierenden gesetzlichen Regelungen müssten verfassungskonform ausgelegt werden, damit sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Für den Fall eines Überhangs an Antragstellern müsse der Gesetzgeber ein Verteilungsverfahren normieren, das die Auswahl der besten Antragsteller gewährleiste. Das sei bisher nicht der Fall. Die geltenden Regelungen sähen keine Bewertung der Qualität der Antragsteller vor. Das Verfahren genüge auch nicht dem Grundsatz der interkommunalen Gleichbehandlung, [X.]n es in § 1 Abs. 2 [X.] den [X.] überlassen werde, wie viele kommunale Träger in einem Land zugelassen würden, unabhängig von der Zahl der antragsberechtigten [X.] und konkreten Antragsteller sowie ihrer qualitativen Bewertung.

3. Schließlich sei auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. gegen § 6b Abs. 3, § 6b Abs. 4 [X.] zulässig (a) und begründet (b).

a) Die Verfassungsbeschwerde sei insbesondere fristgerecht erhoben worden. Durch die [X.] habe § 6b Abs. 3 [X.] eine den Beschwerdeführer zu 16. stärker belastende Wirkung erhalten als zuvor. § 6b Abs. 3 und Abs. 4 [X.] sähen Prüfbefugnisse des [X.]es vor, obwohl die betroffenen Aufgaben von den [X.] als [X.] wahrgenommen würden, die Länder die Aufsicht führten und keinerlei Verwaltungsbefugnisse des [X.]es bestünden. Diese Prüfbefugnisse griffen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ein und seien nicht durch Art. 91e [X.] gedeckt.

b) Bei einem Auseinanderfallen von Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit sei für die Prüfbefugnis auf die [X.] abzustellen. Bei der Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 6a ff. [X.] bestünden jedoch keine Verwaltungsbefugnisse des [X.]es; die Aufsicht werde von den [X.] ausgeübt. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus Art. 91e Abs. 2 und Abs. 3 [X.]. Für Prüfbefugnisse des [X.]es sei daher kein Raum. Andernfalls sähen sich die [X.] drei [X.] ausgesetzt: den kommunalen Gemeinschaftseinrichtungen (Kommunalprüfungsämtern), der Aufsicht des [X.] und der des [X.]es.

Die Datenerhebung durch den [X.]esrechnungshof sei nicht an[X.] zu beurteilen als die Informationsbeschaffung durch die [X.]esverwaltung. Die Befugnisse des [X.]esrechnungshofes seien weder im Sinne ihrer Effektivierung großzügig auszulegen noch von der Finanzierungskompetenz des [X.]es her zu begründen, sondern folgten den Verwaltungskompetenzen des [X.]es. Von der Kontrolle durch den [X.]esrechnungshof gingen im Übrigen, etwa durch öffentlichen Druck und politische Reaktionen, auch dann Einwirkungen auf die Rechtssphäre Dritter aus, [X.]n er keine unmittelbar eingreifenden und belastenden Entscheidungen treffe.

Der [X.] trage nach § 6b Abs. 2 Satz 1 [X.] die Auf[X.]dungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Auf[X.]dungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Vor Inkrafttreten des Art. 91e [X.] seien die Auf[X.]dungen im Rahmen des Sonderlastenausgleichs nach Art. 106 Abs. 8 [X.] erstattet worden. Dies habe die [X.]en jedoch unberührt gelassen, so dass § 6b Abs. 3 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts zu § 6a ZuInvG bereits damals verfassungswidrig gewesen sei und die Gesetzesbegründung zu Art. 91e [X.] (BTDrucks 17/1554, [X.]) somit auf eine verfassungswidrige Rechtslage beziehungsweise Praxis Bezug nehme. Daran ändere auch Art. 91e [X.] nichts. Wie Art. 106 Abs. 8 [X.] ("erforderliche"), so knüpfe auch Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.] ("not[X.]dige") an materiell-rechtliche Vorgaben an. Er lasse sich auch nicht als Ausnahme zu Art. 84 Abs. 3 [X.] verstehen. Für die [X.]esaufsicht über die Länder verbleibe es vielmehr bei den allgemeinen Regeln der Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 [X.].

Der Deutsche [X.]estag, der [X.]esrat, die [X.]esregierung und alle [X.]regierungen hatten Gelegenheit zur Äußerung. Von den Äußerungsberechtigten hat nur die [X.]esregierung eine Stellungnahme abgegeben.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 1. sei von der angegriffenen Vorschrift nicht unmittelbar betroffen, weil die Zulassungsentscheidung durch Rechtsverordnung erfolge, in deren Rahmen die Zulassungsvoraussetzungen geprüft würden. Um den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen, hätte der Beschwerdeführer zu 1. zudem Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 S[X.] erheben müssen; jedenfalls wäre dies aufgrund des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität geboten gewesen, um die sachnäheren Fachgerichte mit der Sache befassen zu können. Im Übrigen fehle die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Kausalität zwischen der angegriffenen Rechtsnorm und der behaupteten Rechtsverletzung, denn auch bei Erreichen der Zwei-Drittel-Mehrheit hätte der Beschwerdeführer zu 1. mangels Eignung nicht als [X.] zugelassen werden können.

b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. sei aber jedenfalls unbegründet, weil es bereits an einem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie fehle. Deshalb könne auch das Fehlen einer - in der Sache durchaus vorhandenen - Gesetzgebungskompetenz des [X.]es nicht gerügt werden.

[X.]) Die kommunale Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 BVerf[X.] folge nicht den Regeln der abstrakten Normenkontrolle, so dass kompetenzwidrige Gesetzgebungsakte nur dann mit Erfolg angegriffen werden könnten, [X.]n sie zugleich einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellten. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Eingriff in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] scheide schon deshalb aus, weil dem Beschwerdeführer zu 1. nach den Feststellungen des zuständigen [X.] und [X.] die nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] erforderliche fachliche Eignung gefehlt habe und das qualifizierte [X.] somit für die behauptete Rechtsverletzung schon nicht ursächlich sei; der Beschwerdeführer zu 1. hätte auch bei Erreichen des [X.] nicht als kommunaler Träger zugelassen werden können.

Art. 28 Abs. 2 [X.] begründe aber auch keinen Anspruch auf Zulassung als kommunaler Träger und auf alleinige Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Gegenteil: Bei Gemeindeverbänden beschränke sich der Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] von vornherein auf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich. Regelungen wie § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] erschwerten zwar die Aussichten auf eine Zulassung als kommunaler Träger, griffen aber nicht in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein. Wäre der Beschwerdeführer zu 1. früher als [X.] zugelassen worden, griffe auch der Entzug dieser Aufgabe nicht in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein; umso [X.]iger könne dies bei einer vorenthaltenen Zulassung der Fall sein. Aus Art. 91e [X.] folge nichts anderes, denn dieser sehe als Regelfall die Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen vor; diese verfassungsrechtliche Vorgabe präge zugleich den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 [X.].

Ein Eingriff liege auch nicht unter dem - nicht gerügten - Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung vor. Diese sei den Gemeindeverbänden ebenfalls nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung müsse der Gesetzgeber nur sicherstellen, dass der Kernbereich der Selbstverwaltung unangetastet bleibe. Gesetzliche Vorgaben bedürften lediglich eines am Gemeinwohl orientierten, rechtfertigenden Grundes, der sich im vorliegenden Fall aus der Gesetzesbegründung ergebe.

[X.]) § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] sei keine Regelung des allgemeinen [X.], sondern eine Regelung über die Organisation der Aufgabenerledigung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Insoweit folge die Gesetzgebungszuständigkeit des [X.]es aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.], der auch die Befugnis einschließe, die Organisation der Aufgabenerledigung zu regeln. Zur Organisation in diesem Sinne gehöre die Frage, ob und inwieweit [X.] die Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen oder alleine wahrnehmen und unter welchen Voraussetzungen sie als kommunale Träger zugelassen werden können. § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] enthalte eine Zulassungsvoraussetzung; gesetzessystematisch handele es sich dabei um eine Konkretisierung des [X.]. Das qualifizierte [X.] solle die Nachhaltigkeit der Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, was ebenfalls für eine Einordnung als Zulassungsvoraussetzung spreche. Auch aus Art. 91e Abs. 3 [X.] folge, dass dem [X.]esgesetzgeber die Ausgestaltung der Zulassungskriterien obliege. Dass die Vorschrift formal Anforderungen an ein Entscheidungsorgan der [X.] stelle, mache sie noch nicht zu einer kommunalverfassungsrechtlichen Regelung. Einzelne Regelungen dürften insoweit nicht aus dem [X.] gelöst werden; komme eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, sei auf den Schwerpunkt abzustellen. Der Schwerpunkt von § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] liege nach der gesetzgeberischen Zielsetzung auf den Anforderungen an die Zulassung als kommunaler Träger. Das Kommunalverfassungsrecht werde durch die Regelung allenfalls reflexhaft betroffen.

2. Die [X.] der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. seien ebenfalls unzulässig (a), jedenfalls aber unbegründet (b).

a) Auch den Beschwerdeführern zu 2. bis 15. fehle es insoweit an der unmittelbaren Betroffenheit. Hinzu komme, dass das [X.] nicht nur der Umsetzung, sondern auch der Konkretisierung durch Rechtsverordnung bedürfe. Mit der Begrenzung des Kontingents auf 25 Prozent allein stehe noch nicht fest, welche [X.] insoweit nachteilig betroffen seien. Zudem seien die Beschwerdeführer zu 3. bis 15. nicht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.], die Beschwerdeführerin zu 2. nicht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] beschwerdebefugt. Da es sich nicht um Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handele, griffen gesetzliche Regelungen, die die Aussichten auf eine Zulassung als kommunaler Träger erschwerten, weder in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch in den des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein. Etwas anderes folge auch nicht aus Art. 91e [X.], denn dieser bestimme die Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen zum Regelfall. Schließlich sei auch insoweit der Rechtsweg nicht erschöpft beziehungsweise dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht Genüge getan worden, weil die Beschwerdeführer zu 2. bis 15. keine atypische Feststellungsklage vor den Sozialgerichten erhoben hätten.

b) § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] verletze weder Art. 28 Abs. 2 [X.] noch das Willkürverbot oder das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.

[X.]) Die Beschwerdeführer zu 3. bis 15. könnten sich nur auf Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] berufen. Nach der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts gewährleiste dieser lediglich, dass den [X.]n ein Mindestbestand an Aufgaben zugewiesen wird, was offensichtlich der Fall sei. Soweit die Beschwerdeführerin zu 2. sich auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] berufen könne, liege ebenfalls keine Verletzung vor, weil es sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht um Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handele.

[X.]) Das Willkürverbot sei nur verletzt, [X.]n sich schlechthin kein sachgerechter Grund für eine Maßnahme finden lasse oder [X.]n diese unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei. Dies sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungspielraum genutzt. Zudem gebe es sachliche Gründe für die Begrenzung, weil damit die Vorgabe eines [X.] durch Art. 91e [X.] umgesetzt worden sei.

cc) Die von den Beschwerdeführern insoweit gerügte Ungleichbehandlung - Zulassung sämtlicher Antragsteller in drei [X.] aufgrund des dortigen Kontingents und der fehlenden Antragskonkurrenz, nicht aber Zulassung der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. - ergebe sich nicht aus der Begrenzung der Zahl der neu zuzulassenden kommunalen Träger, sondern aus deren Aufteilung auf die von den [X.] gemäß der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vereinbarten [X.].

3. Auch der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. müsse der Erfolg versagt bleiben.

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 6b Abs. 3 [X.] richte, sei sie verfristet. Die Vorschrift sei bereits am 6. August 2004 in [X.] getreten. Weder § 6b Abs. 4 [X.] n.F. noch Art. 91e [X.] enthielten insoweit neue, belastende Wirkungen. Im Übrigen sei Art. 91e [X.] am 27. Juli 2010 in [X.] getreten, sodass die Jahresfrist auch dann verstrichen wäre, [X.]n man dieser Vorschrift neue Belastungen im Hinblick auf das Schutzgut des Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] zuschreiben wollte. Soweit § 6b Abs. 4 [X.] angegriffen werde, fehle es an einer gegenwärtigen Beschwer, weil es vollkommen ungewiss sei, ob der Beschwerdeführer von einer anlasslosen Vor-Ort-Überprüfung jemals betroffen sein werde.

b) Die Verfassungsbeschwerde gegen § 6b Abs. 4 [X.] sei jedenfalls unbegründet. In der Entscheidung zum [X.] ([X.] 127, 165 ff.) habe das [X.]esverfassungsgericht offengelassen, ob Prüfbefugnisse des [X.]es die Finanzhoheit der Gemeinden beeinträchtigten. Die Schranken der Finanzkontrolle des [X.]es gegenüber den [X.] seien vielmehr aus dem Grundsatz der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von [X.] und [X.] (Art. 109 Abs. 1 [X.]) sowie der Zuweisung der Erfüllung st[X.]tlicher Aufgaben an die Länder (Art. 30 [X.]) abgeleitet worden. Auf diese Bestimmungen könnten sich Gemeindeverbände im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde jedoch nicht berufen.

Die Kompetenz des [X.]es für die Anordnung von [X.] sowohl des [X.]esrechnungshofes als auch des [X.]esministeriums für Arbeit und Soziales folge aus Art. 91e Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.]. Art. 91e [X.] stelle die Beziehung zwischen [X.] und [X.] auf eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage und enthalte nicht nur die Abstützung der [X.]n und der Kostenbeteiligung des [X.]es, sondern auch eine Ermächtigung des [X.]es zur Einrichtung einer Finanzkontrolle. Er sei insoweit eine Ausnahmevorschrift zu Art. 83 ff. und Art. 104a ff. [X.]. Art. 91e [X.] beschränke die Kostentragungspflicht des [X.]es auf "not[X.]dige Ausgaben", so dass auch eine Kontrolle erforderlich sei, ob die Ausgaben für diese Zwecke tatsächlich eingesetzt würden. Die materielle Beschränkung der Finanzierungspflicht begründe mit anderen Worten eine entsprechende Kontrollbefugnis des [X.]es und eine Informationspflicht der Begünstigten. Dies belegten auch die Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine "verfassungssystematische" Auslegung zeige überdies, dass Art. 91e Abs. 2 [X.] dem [X.] die Möglichkeit eröffne, anlasslose Vor-Ort-Prüfungen zuzulassen. Insoweit handele es sich um eine Ausnahmevorschrift zu Art. 84 f. und Art. 30 [X.].

Die Prüfbefugnisse des [X.]es hätten keine aufsichtsgleiche Wirkung. Zwar bestehe ein Risiko von Rückforderungen, [X.]n eine [X.] am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des [X.]es ([X.]) teilnehme und der [X.] ihr somit Mittel vorstrecke; dieses Risiko wurzele aber im rechtswidrigen Mitteleinsatz, nicht in den [X.] des [X.]es. Diese erleichterten allenfalls die Aufdeckung. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung liege nicht in den Händen des [X.]esministeriums, sondern der Sozialgerichte. Somit seien die Prüfbefugnisse des § 6b Abs. 4 Sätze 1 und 2 [X.] ebenso verfassungskonform wie die anlasslosen Überprüfungen vor Ort (§ 6b Abs. 4 Satz 3 [X.]). § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] sei auf die Feststellung des Sachverhalts und dessen Bewertung beschränkt. Das entspreche den Vorgaben des [X.]esverfassungsgerichts aus der Entscheidung zu § 6a Satz 3 ZuInvG und finde seine Stütze in Art. 91e Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.]. Die Vorschrift begründe keine Befugnis zur aktiven Informationsbeschaffung, sondern setze die Verfügbarkeit der zur Prüfung benötigten Informationen voraus. § 6b Abs. 4 Satz 2 [X.] knüpfe an eine freiwillige Entscheidung der [X.] zur Teilnahme an dem Informations- und Kontrollsystem an, während § 6b Abs. 4 Satz 3 [X.] eine Befugnis des [X.]esministeriums für Arbeit und Soziales statuiere, Informationen vor Ort zu erheben. Dies sei von Art. 91e Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] gedeckt und diene der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen in Fällen, in denen die von den zugelassenen kommunalen Trägern im automatisierten Verfahren abgerufenen [X.]esmittel rechtswidrig ver[X.]det worden seien.

c) Schließlich sei auch die Verfassungsbeschwerde gegen § 6b Abs. 3 [X.] zumindest unbegründet. Durch die Prüfbefugnisse des [X.]esrechnungshofes werde die Selbstverwaltungsgarantie ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weder Art. 109 Abs. 1 [X.] noch Art. 30 [X.] begründeten eine für die [X.] wehrfähige Position. Zudem sei Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] im übertragenen Wirkungskreis nicht anzu[X.]den. Art. 91e Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 [X.] decke auch die Prüfbefugnisse des [X.]esrechnungshofes. Wenn bei einer Verwaltungsaufgabe eine alleinige und umfassende Finanzierungsverantwortung des [X.]es bestehe, sei die uneingeschränkte Finanzkontrolle durch den [X.]esrechnungshof nicht nur zulässig, sondern im Interesse einer möglichst lückenlosen parlamentarischen Finanzkontrolle über die Ver[X.]dung der [X.]esmittel sogar geboten.

Als sachkundige Dritte gemäß § 27a BVerf[X.] hatten der [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme. Der [X.] und der [X.] haben sich zu den vorliegenden [X.] geäußert. Die übrigen sachkundigen Dritten haben von ihrem [X.] keinen Gebrauch gemacht.

1. Der [X.] hält die [X.] für zulässig und begründet.

a) Es habe - vor der Föderalismusreform und der Einfügung des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 [X.] - zwei mögliche Wege gegeben, wie der [X.] Aufgaben auf [X.] übertragen konnte. Entweder habe er den Weg über Art. 85 [X.] oder über Art. 84 [X.] gewählt. Im ersten Fall seien die übertragenen Aufgaben nicht dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 [X.] unterfallen, im zweiten Fall schon. Eine dritte Kategorie von [X.], die nicht dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 [X.] unterfalle, existiere nicht. Zum Schutz der Organisationshoheit der Länder sei es dem [X.] auch grundsätzlich untersagt, eine weitergehende Kategorisierung kommunaler Aufgaben vorzunehmen.

b) Das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der zuständigen Vertretungskörperschaft sei verfassungswidrig, da es nicht auf Art. 91e Abs. 3 [X.] gestützt werden könne. Art. 91e [X.] modifiziere die Zweistufigkeit des [X.] nicht. Die Zuordnung der [X.] zu den [X.] sei mithin nicht nur bei der Gestaltung der Aufsichtsbeziehungen zu berücksichtigen, sondern auch bei der Gesetzgebungszuständigkeit. Die Regelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 70 [X.] verfassungswidrig.

c) Ausweislich des Wortlauts von Art. 91e Abs. 2 [X.] bestehe zwar keine Verpflichtung, überhaupt [X.]n zuzulassen. Entscheide sich der Gesetzgeber aber, dies zu tun, seien das Willkürverbot und das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Kontingentierung in Höhe von 25 vom Hundert finde sich zwar in der Begründung zu Art. 91e [X.]. Die textliche Fixierung eines tagespolitischen Kompromisses binde den Gesetzgeber jedoch nicht. In der Sache gebe es keinen nachvollziehbaren Grund für die Festlegung des konkreten Kontingents. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Erbringung der Leistungen durch kommunale Träger nicht auch ohne zahlenmäßige Begrenzung erfolgen könne, zumal auch die Zulassung aller geeigneten Träger zu einer Quote von [X.]iger als einem Drittel der Aufgabenträger führen würde.

d) Mit Blick auf die Prüfbefugnisse des [X.]es sei von der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts vom 7. September 2010 auszugehen ([X.] 127, 165 ff.). Dabei sei beson[X.] problematisch, dass der [X.] seine Prüfbefugnisse dazu nutze, Rückforderungsansprüche gegenüber den [X.]n ohne materiell-rechtliche Rechtsgrundlage geltend zu machen. Die kommunalen Träger würden damit bei der Verwaltung von [X.]esmitteln einer "Quasi-Fachaufsicht" des [X.]es unterstellt und faktisch zu [X.]esbehörden degradiert. Aufsichtsrechte des [X.]es bestünden jedoch nur nach Maßgabe des Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 [X.]. § 48 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei insoweit verfassungswidrig.

Art. 91e Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz [X.] sei der Sache nach eine Regelung der Finanzverfassung, modifiziere die Art. 104a Abs. 1 und Abs. 5 [X.] und begründe eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen [X.] und [X.]. Für die Prüfbefugnisse des [X.]es müssten die in [X.] 127, 165 ff. zu Art. 104b [X.] entwickelten Grundsätze übertragen werden. Zwar handele es sich bei Art. 104b [X.] und Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.] um unterschiedliche [X.]; den [X.] des [X.]es vor Ort liege jedoch eine vergleichbare Konstellation zugrunde. In beiden Fällen fielen Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung auseinander.

Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.] entspreche den Mehrbelastungsausgleichsverpflichtungen in den [X.]verfassungen. Da Art. 91e Abs. 2 [X.] eine Ausnahme vom Aufgabenübertragungsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 [X.] darstelle, sei dies konsequent. Der Pflicht des [X.]es, die "not[X.]digen Ausgaben" zu tragen, korrespondiere allerdings kein Recht zur Prüfung der Ausgaben und zur Rückforderung.

Dass die Aufsicht über die [X.]n lückenhaft sei, lasse sich nicht belegen. In den [X.] habe es bislang fünf Betrugsfälle von Bediensteten gegeben, wovon vier vom zuständigen Landkreis selbst aufgedeckt worden seien und der fünfte im Kontext des Geldwäschegesetzes. Eine Prüftätigkeit des [X.]es sei für keinen dieser Fälle erforderlich gewesen.

Weder Art. 91e Abs. 2 noch Abs. 3 [X.] ermächtigten zur Regelung einer umfassenden Finanzkontrolle. Die [X.]esregierung behaupte einerseits einen Unterschied zwischen Fachaufsicht und Finanzkontrolle, qualifiziere die Aufsicht der Länder über die [X.] aber mit dem Argument ab, diese hätten mangels Einsatzes eigener Mittel kein Interesse an einer rechtmäßigen Verwaltung. Der [X.] wolle eigene, den zweistufigen St[X.]tsaufbau negierende Kontrollmechanismen an deren Stelle setzen und die Aufgabenerfüllung nach Art. 91e Abs. 2 [X.] dem Modell der gemeinsamen Träger nach Art. 91e Abs. 1 [X.] annähern. Sinn der unterschiedlichen Modelle sei jedoch gerade die andere Ausgestaltung der Verwaltungsstruktur.

Die unterschiedlichen Auffassungen der [X.] und des [X.]esministeriums für Arbeit und Soziales zur Kontrolle der [X.] [X.] sich in den Verwaltungsvereinbarungen nieder, die Möglichkeiten zur Anpassung, Änderung oder Kündigung offen ließen. Soweit sich [X.] mit dem [X.]esministerium für Arbeit und Soziales nicht auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung verständigen konnten, habe der [X.] die Bereitstellung der abzurufenden Mittel verweigert. Die Verwaltungsvereinbarungen nicht abzuschließen, habe somit zur Folge, dass die [X.] in Vorleistung treten müssten.

2. Der [X.] hat seine Stellungnahme auf § 6a [X.] beschränkt.

a) Er ist ebenfalls der Auffassung, das [X.] sei nicht von der [X.]eskompetenz gedeckt. Der Regelung des § 6a [X.] mangele es schon deshalb an Konsistenz, weil der Widerruf der Zulassung von der [X.] mit einfacher Mehrheit beantragt werden könne (vgl. § 6a Abs. 6 Satz 2 [X.]). Zwar greife die Vorschrift nicht in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ein; gleichwohl sei das Antragserfordernis in Art. 91e Abs. 2 Satz 1 [X.] Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Zudem seien die [X.] gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ohnehin für einen Teil der [X.] zuständig, so dass der kommunale Wirkungskreis schon insoweit eröffnet sei (Art. 28 Abs. 2 [X.]). Das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit greife in die Entscheidungsfreiheit der [X.] ein, was auch jenseits des Kernbereichs kommunaler Selbstverwaltung nur durch ein formell und materiell verfassungskonformes Gesetz geschehen dürfe. Die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] decke aber nicht die Regelung von [X.]sen in der kommunalen [X.]. Auch Art. 91e Abs. 2 und Abs. 3 [X.] gebe dafür nichts her. Regelungen der kommunalinternen Willensbildung unterfielen vielmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder.

b) Die gesetzliche Begrenzung der [X.]n auf ein Viertel der Aufgabenträger stelle sich ebenfalls als Eingriff in die Garantie kommunaler Selbstverwaltung dar. Zwar dürfe der [X.] eine zahlenmäßige Höchstgrenze festlegen. Verfassungsrechtlich geboten sei die Begrenzung auf ein Viertel jedoch nicht. Weder die frühere Zahl von 69 [X.]n noch ihre Erweiterung auf höchstens ein Viertel der Aufgabenträger sei verfassungsrechtlich gefordert. Die Auswahl der [X.]n durch die obersten [X.] sei problematisch, weil der [X.] ein transparentes bundesweites Verfahren hätte vorsehen müssen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 haben die Beteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft. Für den [X.] hat der Senat außerdem Frau Dr. [X.] als sachverständige Auskunftsperson gehört.

Die [X.] der Beschwerdeführer zu 1. ([X.]) sowie zu 2. bis 15. (I[X.]) sind zulässig. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. gegen § 6b Abs. 4 [X.] richtet, ist sie ebenfalls zulässig ([X.][X.]1.); soweit sie sich gegen § 6b Abs. 3 [X.] richtet, ist sie unzulässig ([X.][X.]2.).

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die gesetzliche Regelung unmittelbar betroffen.

1. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit gilt grundsätzlich auch für [X.]n (vgl. [X.] 59, 216 <225>; 71, 25 <34 f.>). Diese Anforderung an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beruht auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.] zum Ausdruck gekommenen und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Sie fällt vor allem dann ins Gewicht, [X.]n das Gesetz der Verwaltung einen Spielraum lässt, gilt grundsätzlich aber auch, [X.]n ein solcher Spielraum fehlt. In beiden Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger oder die Gemeinde durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 [X.] zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts einzuholen(vgl. [X.] 71, 25 <34 f.>). Mit Blick auf die [X.] ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese ausschließlich gegen Gesetze richtet und etwaige [X.]e gar nicht angegriffen werden können. Gemeinden und Gemeindeverbände können daher grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, zunächst einen gegen den [X.] eröffneten Rechtsweg zu beschreiten, weil Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 BVerf[X.] sonst weitgehend leer liefen.

Es ist Gemeinden und Gemeindeverbänden allerdings auch im Rahmen der [X.] verwehrt, ein Gesetz anzugreifen, das noch der Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung bedarf, weil sie die verfassungsgerichtliche Überprüfung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in diesem Fall grundsätzlich auch im Rahmen einer gegen die Rechtsverordnung gerichteten [X.] erreichen können (vgl. [X.] 71, 25 <34 f.>; 76, 107 <112 f.>). Mit der [X.] können nicht nur Gesetze im formellen Sinne angegriffen werden, sondern alle untergesetzlichen Rechtsnormen mit Außenwirkung (vgl. [X.] 71, 25 <34>; 107, 1 <10>). Rechtsverordnungen (vgl. [X.] 26, 228 <236>; 56, 298 <309>; 71, 25 <34>; 107, 1 <8>) des [X.]es und der Länder sind daher ebenso tauglicher Gegenstand einer [X.] wie Satzungen von [X.] (vgl. [X.] 26, 228 <245>).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer zu 1. durch die angegriffene Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Er musste die Anforderungen der Norm erfüllen, um überhaupt einen aussichtsreichen Antrag auf Zulassung als [X.] stellen zu können und hat sie verfehlt. Dass die zuständige oberste [X.]behörde dies im Zulassungsverfahren festgestellt und das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales, daran anknüpfend, den Beschwerdeführer zu 1. aus dem Kreis der in Betracht kommenden [X.]n ausgeschieden hat, vermag daran nichts zu ändern.

Die gegen § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] gerichteten [X.] der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. sind ebenfalls zulässig. Diese sind durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

Die von den Beschwerdeführern beanstandete zahlenmäßige Begrenzung der [X.]n durch § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] wird zwar sowohl durch die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] umgesetzt. Vor allem die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. durch die angegriffene Regelung stellt dies jedoch nicht in Frage, weil sich die Kontingentierung der Anzahl der [X.]n und damit die bloße Einräumung einer [X.] unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. ist zulässig, soweit sie die Vorschrift des § 6b Abs. 4 [X.] angreift; insbesondere ist der Beschwerdeführer zu 16. von der angegriffenen Vorschrift auch gegenwärtig betroffen (vgl. [X.] 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>).

Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales hat in seinem Tätigkeitsbericht 2010/2011 ausgeführt, es sei geplant, die Prüfung der Schlussrechnungen 2010 und 2011 im Jahr 2012 zusammen durchzuführen und abzuschließen, um dadurch mit der Prüfung der Schlussrechnungen 2012, die erstmalig auch von den neuen zugelassenen kommunalen Trägern einzureichen seien, gemeinsam für alte und neue kommunale Träger im Jahr 2013 beginnen zu können ([X.] 17/3512, [X.]). Darüber hinaus ergibt sich aus den bisherigen [X.] - die sich auf die bislang 69 zugelassenen kommunalen Träger beziehen -, dass bei der Prüfung der Jahresschlussrechnung zwischen 14 und 17 - auch verdachtsunabhängige - Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt wurden, jährlich also etwa 20 Prozent bis 25 Prozent der zugelassenen kommunalen Träger derartige Überprüfungen hinzunehmen hatten ([X.] 16/3434, [X.] 6; 16/4563, [X.]; 17/151, [X.]; 17/3512, [X.]). Aus der angekündigten Prüfung durch das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales und der hinreichend großen Wahrscheinlichkeit, einer anlasslosen Vor-Ort-Prüfung unterzogen zu werden, ergibt sich auch eine gegenwärtige Betroffenheit für den Beschwerdeführer zu 16. durch die angegriffene gesetzliche Regelung.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. gegen § 6b Abs. 3 [X.] richtet, ist sie hingegen unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde (§ 93 Abs. 3 BVerf[X.]).

a) Für die [X.] gilt - wie für alle Rechtssatzverfassungsbeschwerden - die Fristvorschrift des § 93 Abs. 3 BVerf[X.]. Danach ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Norm einzulegen (vgl. [X.] 76, 107 <115>; 79, 127 <142>; 107, 1 <8>). Wird eine Bestimmung im Rahmen einer Gesetzesnovellierung nicht verändert, so beginnt die Frist nicht alleine deshalb neu zu laufen, weil der Gesetzgeber die in Rede stehende Bestimmung - im Sinne einer Bestätigung - erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. [X.] 11, 255 <259 f.>; stRspr). Auch die Bekanntmachung des gleichen Wortlauts ohne inhaltliche Änderungen führt nicht zu einem neuen Fristlauf (vgl. [X.] 17, 364 <368 f.>). Von der Bestimmung muss vielmehr eine neue, den Beschwerdeführer ersichtlich stärker belastende Wirkung ausgehen (vgl. [X.] 45, 104 <119 f.>; 78, 350 <356>; 100, 313 <356>). Dies kann der Fall sein, [X.]n die Änderungen dazu führen, dass der unverändert gebliebenen Norm faktisch ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. [X.] 11, 351 <359 f.>; 74, 69 <73>; 78, 350 <356>), oder die Einbettung in ein anderes gesetzliches Umfeld erfolgt, so dass auch von der An[X.]dung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können (vgl. [X.] 100, 313 <356>; vgl. auch [X.] 12, 10 <24>; 49, 1 <7>; 120, 274 <298>).

b) Soweit sie sich gegen § 6b Abs. 3 [X.] richtet, ist die am 1. August 2011 beim [X.]esverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde demnach verfristet. Da § 6b Abs. 3 [X.] bereits am 6. August 2004 in [X.] getreten ist, endete die Beschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerf[X.] in Verbindung mit § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2, [X.]. BGB (vgl. [X.] 102, 254 <295 f.>) am 5. August 2005. Sie wurde weder durch die Einfügung des Art. 91e [X.] ([X.]) noch durch die Neubekanntmachung des [X.] ([X.]) oder durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] erneut in Gang gesetzt. Letzteres hat auch keine neue Belastung für den Beschwerdeführer zu 16. mit sich gebracht (cc).

[X.]) Ob die Einfügung von Art. 91e [X.] in das Grundgesetz mit Blick auf § 6b Abs. 3 [X.] eine neue Belastung für den Beschwerdeführer zu 16. verursacht hat, kann im Ergebnis offenbleiben. Selbst [X.]n dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben worden. Art. 91e [X.] ist gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) am 27. Juli 2010 in [X.] getreten ([X.] 944), die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde folglich am 26. Juli 2011 abgelaufen.

[X.]) Die Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 13. Mai 2011 im [X.]esgesetzblatt ([X.] 850) hat ausschließlich den aktuellen Wortlaut in übersichtlicher Form, jedoch ohne inhaltliche Änderungen bekannt gemacht und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde daher nicht erneut in Gang gesetzt (vgl. [X.] 17, 364 <368 f.>).

cc) Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] vom 3. August 2010 ([X.] 1112) ist der Wortlaut des § 6b Abs. 3 [X.] gegenüber der [X.] unverändert geblieben. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich überdies, dass der Gesetzgeber die Norm nicht ändern und ihr keinen veränderten Inhalt oder eine vom bisherigen Verständnis abweichende Bedeutung geben wollte. Ausdrücklich heißt es dort, dass das Prüfungsrecht des [X.]esrechnungshofes unberührt bleibe und in der schon bisher geregelten Form aufrechterhalten werde (BTDrucks 17/1555, [X.]). Auch führen die neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmungen, insbesondere § 6b Abs. 4 [X.], nicht dazu, dass § 6b Abs. 3 [X.] eine neue, den Beschwerdeführer zu 16. stärker als bisher belastende Wirkung erhalten hätte. § 6b Abs. 3 [X.] und § 6b Abs. 4 [X.] weisen inhaltlich keinerlei Bezug zueinander auf und begründen für unterschiedliche Institutionen unterschiedliche Befugnisse.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist begründet. Im Übrigen sind die [X.], soweit sie zulässig sind, unbegründet.

Mit Art. 91e [X.] hat der verfassungsändernde Gesetzgeber für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine umfassende Sonderregelung getroffen, die in ihrem An[X.]dungsbereich die allgemeinen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt (1.). Die Vorschrift begründet eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden und dem [X.] und relativiert insoweit die Zweistufigkeit des [X.] (2.). Art. 91e Abs. 2 [X.] räumt Gemeinden und Gemeindeverbänden eine von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie geschützte Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende alleinverantwortlich wahrzunehmen (3.). Zur näheren Ausgestaltung der mit der Zulassung kommunaler Träger nach Art. 91e Abs. 2 [X.] zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zwischen den [X.] und dem jeweiligen Land sowie zwischen den [X.] und dem [X.] weist Art. 91e Abs. 3 [X.] dem [X.] eine abschließende Gesetzgebungskompetenz zu (4.).

1. Art. 91e [X.] enthält eine Spezialregelung für den Vollzug der Verwaltungsaufgabe Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit er die [X.] betrifft, konkretisiert er die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 119, 331 <356 f.>) (a). Dies belegen die Entstehungsgeschichte der Norm und ihre Stellung im Grundgesetz (b). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 91e [X.] bestehen nicht (c). Soweit sein An[X.]dungsbereich reicht, geht Art. 91e [X.] den Regelungen des Grundgesetzes über die Ausführung der [X.]esgesetze und die [X.]esverwaltung sowie das Finanzwesen vor (d).

a) Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Art. 91e [X.] für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine umfassende Sonderregelung geschaffen. Er hat damit auf das Urteil des [X.] des [X.]esverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 ([X.] 119, 331 ff.) reagiert, das die Unvereinbarkeit von § 44b [X.] a.F. mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 [X.] festgestellt hatte. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass sich die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Arbeitsgemeinschaften grundsätzlich bewährt habe und dass die Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und [X.] gewährleiste, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus einer Hand betreut würden und Leistungen aus einer Hand erhielten. Diese Organisationsform solle daher als Regelfall fortgesetzt werden (BTDrucks 17/1554, [X.]). Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte mit Art. 91e [X.] somit den für verfassungswidrig erklärten, im politischen Raum aber für praktikabel befundenen Zustand aufrechterhalten und absichern. Zweck von Art. 91e [X.] ist es daher, die verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung der aus den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern bestehenden Arbeitsgemeinschaften in gemeinsamen Einrichtungen zu schaffen und so sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit in gemeinsamen Einrichtungen über das [X.] hinaus weitergeführt werden kann (BTDrucks 17/1554, [X.]).

b) Dass der verfassungsändernde Gesetzgeber für die Grundsicherung für Arbeitsuchende eine eigenständige Form der Verwaltungsorganisation schaffen wollte (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 4), in der die Beteiligten, losgelöst von den übrigen Strukturen des [X.], zu einer Zusammenarbeit eigener Art finden, wird auch durch systematische Gesichtspunkte bestätigt. So war von Seiten der [X.]esregierung zunächst vorgeschlagen worden, den nunmehrigen Art. 91e [X.] als Art. 86a oder Art. 87 Abs. 2a und Art. 125d [X.] in den V[X.][X.] und X[X.] Abschnitt des Grundgesetzes aufzunehmen (vgl. BTDrucks 17/182, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Hopfauf, [X.], 13. Aufl. 2014, Art. 91e Rn. 18 ff.; [X.]., [X.], [X.]5 ff., 111 ff.) und die beabsichtigte Regelung insoweit in die überkommenen Verwaltungsstrukturen des Grundgesetzes einzupassen. Dem ist der verfassungsändernde Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt, sondern hat Art. 91e [X.] in den Abschnitt [X.]. des Grundgesetzes "Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit" eingefügt.

c) Bei Art. 91e [X.] handelt es sich um eine eng begrenzte Durchbrechung der grundsätzlich auf Trennung von [X.] und [X.] angelegten Verteilung der [X.]en nach den Art. 83 ff. [X.] (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 11). Sie beschränkt sich auf die Regelung der Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die in Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] enthaltenen und durch Art. 79 Abs. 3 [X.] abgesicherten Systementscheidungen der Demokratie sowie des Rechts- und [X.]esst[X.]tes stellt sie nicht in Frage. Die im Schrifttum teilweise geäußerte Auffassung, Art. 91e [X.] sei "verfassungswidriges Verfassungsrecht" (vgl. hierzu [X.], in: Dreier, [X.], [X.] 2010, Art. 91e Rn. 20 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 13 ; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 11; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 13 <32. [X.]. VI/11>), vermag daher nicht zu überzeugen.

[X.]) Zwar durchbricht Art. 91e Abs. 1 [X.] das grundsätzliche Verbot der Mischverwaltung, das das [X.]esverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 nicht nur auf Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 ff. [X.] gestützt, sondern auch mit Argumenten untermauert hat, die im Demokratieprinzip wurzeln ([X.] 119, 331 <365 f.>). Demokratie und Volkssouveränität erschöpfen sich im repräsentativ-parlamentarischen System des Grundgesetzes nicht in [X.] und stellen auch nicht nur formale Mindestanforderungen an den [X.] zwischen dem Volk und den handelnden St[X.]tsorganen. Sie sind vielmehr Rechtsprinzipien, die ihren praktischen Nie[X.]chlag in der Verfassungswirklichkeit finden müssen (vgl. [X.] 5, 85 <204 f.>; 107, 59 <91 f.>; 130, 76 <123 f.>; 131, 316 <334>). Die Wahlen zum [X.]estag und zu den Volksvertretungen der Länder dienen so gesehen nicht nur der Kreation dieser Verfassungsorgane, sondern weisen auch eine real- wie personalplebiszitäre Dimension auf, welche die mit der Wahl verbundene politische Richtungsentscheidung auch konkret erfahrbar macht. Eine Verflechtung von Zuständigkeiten stellt sich vor diesem Hintergrund als Problem dar, weil sie dazu führen kann, dass der Auftrag des Wählers auf [X.]es- oder [X.]ebene durch die Mitwirkung anderer Ebenen relativiert und konterkariert wird. Das gilt auch im Hinblick auf die Verwaltungskompetenzen. Demokratische Verantwortlichkeit setzt auch hier grundsätzlich eine hinreichend klare Zuordnung voraus. Der wahlberechtigte Bürger muss wissen können, [X.] er wofür - nicht zuletzt durch Vergabe oder Entzug seiner Stimme - verantwortlich machen kann. Daran fehlt es, [X.]n die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine solche Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen (vgl. [X.] 119, 331 <366>). Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gebietet deshalb nicht nur eine weitgehende Normierung von Zuständigkeitszuweisungen, Verfahren und [X.], sondern enthält auch ein grundsätzliches Verbot der Mischverwaltung (vgl. [X.] 119, 331 <364 ff.>; 127, 165 <191 f.>).

[X.]) Die Anforderungen des Demokratieprinzips berühren sich insoweit mit dem Grundsatz der Rechtsst[X.]tlichkeit (Art. 20 Abs. 3 [X.]), der mit Blick auf die Verwaltungsräume von [X.] und [X.] und im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes eine klare und auf Vollständigkeit angelegte Zuordnung von Kompetenzen der handelnden St[X.]tsorgane gebietet. Auch das Rechtsst[X.]tsprinzip verlangt mit Blick auf die für die Ausrichtung und das Verständnis der Verfassungsordnung maßgebliche Sicht des Bürgers zuallererst Klarheit der Kompetenzordnung.

cc) Das Gebot der [X.]esst[X.]tlichkeit (Art. 20 Abs. 1 [X.]) schließlich gebietet in [X.] lediglich, dass den [X.] im Bereich aller drei St[X.]tsfunktionen - Legislative, Exekutive und Judikative - Aufgaben von substantiellem Gewicht als "[X.]" unentziehbar verbleiben (vgl. [X.] 34, 9 <19 f.>). Bestimmte Aufgaben werden damit nicht zugewiesen.

dd) Ein Verstoß von Art. 91e [X.] gegen Art. 79 Abs. 3 [X.] scheidet vor diesem Hintergrund aus. Ein absolutes Verbot der Mischverwaltung lässt sich weder aus dem Demokratie- noch aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip des Grundgesetzes ableiten (vgl. [X.] 63, 1 <38 ff.>; 108, 169 <182>; 119, 331 <364 ff.>; 127, 165 <191>; siehe auch [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 13 <32. [X.]. VI/11>). Die bundesst[X.]tliche Kompetenzverteilung gilt hingegen ohnehin nur so, wie sie durch das Grundgesetz konkret ausgestaltet ist (vgl. [X.] 119, 331 <364>). Selbst [X.]n man - entgegen der sehr engen Interpretation von Art. 79 Abs. 3 [X.] durch das [X.]esverfassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Dezember 1970 ([X.] 30, 1 <24 ff.>) - mit dem Sondervotum [X.], von [X.] und [X.] (vgl. [X.] 30, 1, 33 <39>) und Ansätzen in der jüngeren Rechtsprechung der [X.]verfassungsgerichte (vgl. Bay[X.]E 52, 104 <122 ff.>; 53, 42 <60 ff.>; [X.], [X.] 12, 405 <424 ff.>) unverhältnismäßige Beschränkungen oder eine substantielle Erosion der in Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Grundsätze einer Verfassungsänderung entzogen sieht, wird diese Schwelle hier nicht überschritten. Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] hindern den [X.] Gesetzgeber nicht, in begrenzten Ausnahmefällen die konkreten Ausprägungen der dort verankerten Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. [X.] 109, 279 <310>; 132, 195 <244> Rn. 118). Das hat er mit Art. 91e [X.] getan.

d) In seinem An[X.]dungsbereich verdrängt Art. 91e [X.] sowohl die Art. 83 ff. [X.] ([X.]) als auch Art. 104a [X.] ([X.]).

[X.]) Im Verhältnis zu Art. 83 ff. [X.] wirkt Art. 91e [X.] als abschließende Sonderregelung.

Dass Art. 91e [X.] eine Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung für die Ausführung von [X.]esgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält und auch das Verbot einer bundesgesetzlichen Aufgabenübertragung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 84 Abs. 1 Satz 7, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 [X.]) insoweit nicht gilt (BTDrucks 17/1554, [X.]), ist offensichtlich (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 4; [X.], in: Dreier, [X.], [X.] 2010, Art. 91e Rn. 48; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 31 ; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 31 <32. [X.]. VI/11>; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 22; Mager, in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 12). Der Umfang dieser Spezialregelung reicht jedoch weiter. Im Verfahren der Verfassungsänderung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Bereich des Art. 91e [X.] auch die sonstigen Vorgaben der Art. 83 ff. [X.], insbesondere Art. 84 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.], nicht gelten sollen: Die Aufsicht über die Aufgabenwahrnehmung durch die [X.]n nach Art. 91e Abs. 2 [X.] solle sich zwar an der Zuständigkeitsverteilung orientieren, die für die Ausführung der [X.]esgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit gelte. Sie solle jedoch "durch ein einheitliches und transparentes Steuerungssystem durch Zielvereinbarungen zwischen [X.] und [X.] sowie entsprechende Zielvereinbarungen zwischen den jeweiligen [X.] und [X.]n ergänzt" werden (BTDrucks 17/1554, [X.]). Im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung wurde in § 48 Abs. 2 Satz 3 [X.] zudem vorgesehen, dass die [X.]esregierung die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales übertragen kann, was auf der Grundlage von Art. 84 [X.] nicht möglich wäre. Wäre Art. 84 [X.] neben Art. 91e [X.] an[X.]dbar, wären sowohl die in der Gesetzesbegründung skizzierten Aufsichtsstrukturen als auch § 48 Abs. 2 Satz 3 [X.] erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.] 2010, Art. 91e Rn. 48 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 31 f. ; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 23). Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte offenkundig keine Regelung schaffen, die sich möglichst schonend in die allgemeinen Strukturen einfügt und als Ausnahme grundsätzlich restriktiv interpretiert werden müsste (vgl. Mehde, in: Beck'scher OK-[X.], Art. 91e Rn. 13 <1. Juni 2014>; a.A. [X.], in: Dreier, [X.], [X.] 2010, Art. 91e Rn. 35). Er wollte vielmehr eine umfassende Absicherung der Verwaltungspraxis ermöglichen.

[X.]) Das zeigt auch die Regelung über die Kostentragung in Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.]. Diese Bestimmung - wonach der [X.] bei einer Aufgabenwahrnehmung durch [X.]n die Kosten trägt, soweit er dies auch im Regelfall des Art. 91e Abs. 1 [X.] täte - bedeutet in der Sache eine direkte Finanzierung kommunalen Verwaltungshandelns durch den [X.]. Dies ermöglicht es zwar, die Verteilung der [X.]en zwischen [X.] und [X.] im Übrigen unangetastet zu lassen, stellt in der Sache jedoch eine Abweichung von den Grundsätzen des Art. 104a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 [X.] dar (vgl. Mager, in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 10). Auch insoweit geht Art. 91e [X.] den allgemeinen Regelungen der Finanzverfassung vor.

2. Indem Art. 91e Abs. 2 [X.] unmittelbare Verwaltungs- und Finanzbeziehungen zwischen dem [X.] und den [X.]n herstellt, durchbricht er, [X.]n auch nur punktuell, die Zweistufigkeit des [X.] der [X.]erepublik Deutschland. Zwar sind die Gemeinden grundsätzlich den [X.] zugeordnet (a); eine klarere Trennung und Entflechtung der Aufgaben der unterschiedlichen st[X.]tlichen Ebenen war zudem ein zentrales Anliegen der [X.] (b). Art. 91e [X.] enthält jedoch eine teilweise Abkehr von diesen Grundsätzen und Zielsetzungen (c).

a) Im zweistufigen [X.]esst[X.]t des Grundgesetzes sind die [X.] - unbeschadet ihrer [X.]en Absicherung durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5 bis Abs. 8 [X.] - grundsätzlich Teil der Länder (vgl. [X.] 39, 96 <109>; 119, 331 <364>). Ihre Aufgaben und ihr Finanzgebaren werden den [X.] zugerechnet (vgl. [X.] 86, 148 <215>).

[X.]) Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist es daher grundsätzlich Sache der Länder, die st[X.]tlichen Aufgaben zu erfüllen und st[X.]tliche Befugnisse auszuüben (Art. 30 [X.]). Dazu gehört, dass die Länder die [X.]esgesetze grundsätzlich in eigener Verantwortung und durch eigene Behörden ausführen (Art. 83 [X.]). Die Verwaltung des [X.]es und die Verwaltung der Länder sind in Aufbau und Organisation voneinander getrennt (vgl. [X.] 108, 169 <182>; 119, 331 <364>). Die [X.]en des [X.]es und seine Ingerenzrechte in die Verwaltung der Länder sind in den Art. 83 ff. [X.] abschließend geregelt und können - soweit nichts anderes vorgesehen ist - grundsätzlich weder a[X.]edungen (vgl. [X.] 32, 145 <156>; 41, 291 <311>; 63, 1 <39>; 119, 331 <364>) noch erweitert werden. Insoweit findet auch der Spielraum des [X.]es zur organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung in den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. [X.] seine Grenzen (vgl. [X.] 63, 1 <39>; 119, 331 <365>). [X.], Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse des [X.]es gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder sind durch das Grundgesetz daher ausgeschlossen, soweit nicht die Verfassung dem [X.] entsprechende Sach- und Verwaltungskompetenzen übertragen hat (vgl. [X.] 32, 145 <156>; 108, 169 <182>; 119, 331 <365>).

[X.]) Diese strikte Trennung von [X.]es- und Länderhoheit setzt sich auch im Bereich der Finanzverfassung fort (vgl. Art. 104a Abs. 1, Art. 109 Abs. 1 [X.]) und wird mit Blick auf die [X.] in Art. 106 Abs. 9 [X.] noch einmal ausdrücklich bestätigt.

b) Mit der [X.] wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber eine noch klarere Trennung von Aufgaben und Befugnissen der unterschiedlichen st[X.]tlichen Ebenen erreichen und zu einer Entflechtung der Verantwortung gelangen (vgl. [X.] 127, 165 <197>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.] 2007, Art. 20 Rn. 11c; [X.], in: [X.], Föderalismusreform, 2007, Rn. 147 und 149; Burgi, in: [X.], [X.] in den [X.] und [X.], 2008, [X.]4 <45 ff.>). Dementsprechend heißt es in der Begründung des einschlägigen Gesetzentwurfs, dass sich die bundesst[X.]tliche Ordnung zwar grundsätzlich bewährt habe, jedoch von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen geprägt sei und dass sie an einer übermäßigen institutionellen Verflechtung von [X.] und [X.] leide (BTDrucks 16/813, [X.]). Dem sollte durch eine Reihe von Verfassungsänderungen abgeholfen werden, unter anderem durch das in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierte sogenannte Durchgriffsverbot (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 174).

c) Art.91e [X.] bedeutet in der Sache eine punktuelle Abkehr von der Zielsetzung einer möglichst klaren Trennung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen [X.], [X.] und [X.] ([X.]). Er begründet eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem [X.] und den [X.]n und ermöglicht eine Finanzkontrolle, die sich von der Aufsicht wie auch von der Finanzkontrolle durch den [X.]esrechnungshof unterscheidet ([X.]).

[X.]) Aufsichtsbefugnisse über Behörden und Einrichtungen der Länder kommen dem [X.] nur insoweit zu, als sie vom Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen werden. So räumt etwa Art. 84 [X.] dem [X.] Einflussmöglichkeiten auf die An[X.]dung des von ihm gesetzten Rechts ein. Er soll die Möglichkeit haben, auf eine einheitliche Geltung der Rechtsvorschriften hinzuwirken (vgl. [X.] 11, 6 <18>; 127, 165 <203>) und für einen wirksamen Gesetzesvollzug zu sorgen (vgl. [X.] 22, 180 <210>; 127, 165 <203>). Dabei kommen ihm insbesondere die Rechte nach Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] zu (vgl. [X.] 39, 96 <109>; 127, 165 <203>). Zur Aufsichtskompetenz gehört auch die Möglichkeit der [X.]. Diese ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen es Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß gibt (vgl. [X.] 127, 165 <221>). Daneben besteht die Befugnis zur Akteneinsicht vor Ort durch den gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 2 [X.] entsandten Beauftragten. Ein unmittelbarer Durchgriff auf Behörden der Länder ist damit nicht verbunden; auch im Bereich der [X.]esauftragsverwaltung sind Weisungen grundsätzlich an die oberste [X.]behörde zu richten (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Diese ist zudem in den Vollzug der Weisung einzubinden (Art. 85 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Ein unmittelbarer Durchgriff auf die Gemeinden war dem [X.] - vom Sonderfall des Art. 106 Abs. 8 [X.] abgesehen - bislang grundsätzlich versagt. Namentlich war er weder berechtigt noch verpflichtet, deren finanzielle Verhältnisse ohne Einschaltung der Länder zu ordnen (vgl. [X.] 26, 172 <181 f.>).

[X.]) Art. 91e [X.] hat diese Rechtslage für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilweise modifiziert. Art. 91e Abs. 2 [X.] begründet eine direkte Finanzbeziehung zwischen dem [X.] und [X.] (BTDrucks 17/1554, [X.]) und ermöglicht eine besondere Finanzkontrolle des [X.]es, die sich von der Aufsicht (1) wie auch von der Finanzkontrolle durch den [X.]esrechnungshof (2) unterscheidet.

Zusammen mit der Finanzierungsbefugnis hat der verfassungsändernde Gesetzgeber dem [X.] auch die Möglichkeit einer Finanzkontrolle eröffnet. Ohne eine solche Finanzkontrolle bestünde die Gefahr, dass Vollzugs- und Finanzierungsverantwortung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auseinanderfallen und keine Anreize für ein wirtschaftliches und sparsames Verwaltungshandeln der [X.]n bestehen. Angesichts dieser verfassungsrechtlich ungewöhnlichen Konstellation hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die Finanzbeziehungen in diesem eng abgegrenzten Bereich neu geordnet und dem [X.] nicht nur die [X.] zugewiesen, sondern ihm auch die Befugnis wirksamer Finanzkontrolle eingeräumt. So wird in der Begründung zu dem Gesetzentwurf zum einen zwischen einer Finanzkontrolle und der Aufsicht unterschieden und zum anderen in Bezug auf Art. 91e Abs. 2 [X.] bestimmt, dass "das [X.]esgesetz unter anderem Regelungen (…) zu Aufsicht, (…) Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung und Leistungsbewertung sowie Übergangsbestimmungen bei Veränderung der [X.] treffen" werde (vgl. BTDrucks 17/1554, [X.]; siehe hierzu bereits [X.] 127, 165 <203 f.>).

(1) Die (Rechts- und Fach-)Aufsicht über die [X.]n ist hingegen nicht Regelungsgegenstand von Art. 91e [X.]. Weder enthält der Wortlaut entsprechende Anhaltspunkte noch lassen sich der Entstehungsgeschichte, nach welcher der verfassungsändernde Gesetzgeber im Wesentlichen die ursprüngliche Rechtslage absichern wollte, solche Anhaltspunkte entnehmen (vgl. BTDrucks 17/1554, [X.]). Die Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt insoweit Sache der Länder.

Die durch Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.] ermöglichte Finanzkontrolle des [X.]es hebt sich hinreichend von einer Aufsicht ab (vgl. hierzu [X.] 127, 165 <203 f.>). Während es bei der Wahrnehmung von [X.] um ein auf Kontrolle zielendes Beobachten, in der Regel in einem hierarchischen Verhältnis, geht, das die Befugnis zum Einwirken auf die zu beaufsichtigende Stelle umfasst, so dass der Aufsichtsmaßstab gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. [X.]I, 2. Aufl. 2013, § 47 Rn. 12 m.w.N.), beschränkt sich die Finanzkontrolle des Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.] auf die Überprüfung der Rechnungslegung, die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und die Durchsetzung eventueller Erstattungsansprüche. Sie dient nicht der Rückkopplung des Gesetzesvollzugs an die Absichten des Gesetzgebers und insbesondere nicht der Gewährleistung eines grundsätzlich einheitlichen Gesetzesvollzugs, sondern richtet sich ausschließlich auf die Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung, von der Möglichkeit des Art. 91e Abs. 2 [X.] Gebrauch zu machen (vgl. [X.] 127, 165 <203 f.>).

(2) Die Finanzkontrolle des [X.]esministeriums für Arbeit und Soziales unterscheidet sich aber auch von jener des [X.]esrechnungshofs. Der [X.]esrechnungshof ist ein zur unabhängigen Finanzkontrolle berufenes Organ, dessen Prüftätigkeit das allgemeine Verfassungsgebot der Kontrolle über die st[X.]tliche Finanzgewalt umsetzt und damit letztlich im Demokratieprinzip gründet (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, HStR [X.]I, 3. Aufl. 2005, § 56 Rn. 10; [X.], [X.] 55 <1995>, [X.] 190 <204>; Schulze-Fielitz, [X.] 55 <1995>, [X.]31 <234>; [X.], DVBl 2011, [X.] <136>). Dies legitimiert ihn, alle Einnahmen und Ausgaben des [X.]es zu prüfen und ihre Wirtschaftlichkeit zu bewerten. Ziel der Prüfung ist es allein, Missstände aufzuzeigen und ihre Beseitigung durch Mitteilung an die zuständigen Organe und gegebenenfalls durch Veröffentlichung zu bewirken. Die Prüfungsbefugnis des [X.]esrechnungshofes beschränkt sich jedoch auf eine reine Kontrolle; Mitentscheidungs- oder Sanktionsbefugnisse kommen ihm nicht zu. Seine Finanzkontrolle kann daher auch allenfalls mittelbar dazu beitragen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden (vgl. Bergel, Rechnungshöfe als vierte St[X.]tsgewalt, 2010, [X.]0). Die Finanzkontrolle nach Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.] ist in ihrem An[X.]dungsbereich und ihrer Zielsetzung enger als jene des [X.]esrechnungshofes, reicht hinsichtlich ihrer Befugnisse jedoch weiter. Sie bezieht sich ausschließlich auf die fiskalischen Interessen des [X.]es, gestattet es ihm aber auch, öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltend zu machen und im Wege der Verrechnung durchzusetzen.

3. Art. 91e Abs. 2 [X.] räumt den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen (a). Die gesetzliche Ausgestaltung dieser Chance muss willkürfrei erfolgen (b). Ihre Wahrnehmung fällt in den Schutzbereich der Garantie kommunaler Selbstverwaltung (c).

a) Art. 91e Abs. 2 [X.] räumt den Gemeinden und Gemeindeverbänden keinen Anspruch, wohl aber eine Chance darauf ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als sogenannte [X.] alleinverantwortlich wahrzunehmen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 91e Abs. 2 [X.] ([X.]) als auch aus dem in Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 [X.] angelegten [X.] ([X.]) und gilt unbeschadet des Umstandes, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, das "[X.]" umzusetzen (cc).

[X.]) Nach Art. 91e Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der [X.] zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein wahrnimmt. Die Formulierung "eine begrenzte Anzahl" macht dabei deutlich, dass nicht alle Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein wahrnehmen sollen, selbst [X.]n sie die in der Ausführungsgesetzgebung nach Art. 91e Abs. 3 [X.] niedergelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Damit steht zugleich fest, dass es auch keinen verfassungsunmittelbaren Zulassungsanspruch zur alleinigen Aufgabenerfüllung gibt. Verfassungsrechtliche Ansprüche einer einzelnen [X.] aus Art. 91e Abs. 2 [X.] kommen nur insoweit in Betracht, als der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine begrenzte Anzahl von [X.]n zuzulassen. Sie beschränken sich - der Rechtsstellung von Bewerbern um kontingentierte Zulassungen in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts (vgl. [X.] 33, 303 <336>; 45, 393 <399>; 85, 36 <54>; 97, 298 <313>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. April 2001 - 1 BvR 1282/99 -, DVBl 2002, [X.]00 <401>; vgl. auch [X.], 296 <300>; 64, 238 <245>; 139, 210 <212>; BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 24/82 -, NVwZ 1984, [X.]85) vergleichbar - von vornherein auf eine chancengleiche Teilhabe an der Verteilung der zahlenmäßig begrenzten Optionsmöglichkeiten.

[X.]) Systematische Gesichtspunkte erhärten diesen Befund. Ausweislich des Nebeneinan[X.] von Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 [X.] besteht zwischen der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen nach Art. 91e Abs. 1 [X.] und ihrer alleinigen Erfüllung durch [X.]n gemäß Art. 91e Abs. 2 [X.] ein [X.] (BTDrucks 17/1554, [X.]) in dem Sinne, dass die Wahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch [X.]n die Ausnahme bleiben muss (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.] 2010, Art. 91e Rn. 39; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 9; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 27 ; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 23 <32. [X.]. VI/11>; Mager, in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 8; [X.], [X.], [X.] 1).

cc) Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zulassung als [X.] scheitert schließlich auch daran, dass Art. 91e Abs. 2 Satz 1 [X.] es dem Gesetzgeber freistellt, das "[X.]" überhaupt einzuführen. Hat er es eingeführt, kann er es auch wieder auslaufen lassen(vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 10).

b) Bei der Ausgestaltung der [X.] nach Art. 91e Abs. 2 [X.] ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] vermitteln Gemeinden und Gemeindeverbänden keinen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der [X.], auf eine bestimmte Anzahl von Optionsmöglichkeiten oder auf deren Optimierung im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten [X.]. Schafft der Gesetzgeber allerdings eine Verteilungssituation und eröffnet er Gemeinden und Gemeindeverbänden zumindest eine Chance auf das normativ verknappte Gut, so hat er dabei das allgemeine Willkürverbot in Gestalt des Gebotes interkommunaler Gleichbehandlung zu beachten ([X.]). Gemeinden und Gemeindeverbände können sich auf dieses Gebot berufen ([X.]). In Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip fordert es zumindest eine gleichmäßige Verteilung der knappen Optionsmöglichkeiten (cc).

[X.]) Zwar gelten die Grundrechte im Allgemeinen und das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 [X.] im Besonderen grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. [X.] 21, 362 <372 f.>; 26, 228 <244>; stRspr); sie gelten daher auch nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, die insoweit keine Grundrechtsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.] sind (vgl. [X.] 45, 63 <78 f.>; 61, 82 <100 ff.>). Dessen ungeachtet verpflichten das [X.]esst[X.]tsprinzip und das Rechtsst[X.]tsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]) [X.] und Länder, mit Blick auf ihnen nachgeordnete Hoheitsträger das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten.

Das gilt grundsätzlich auch mit Blick auf Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. [X.] 83, 363 <393>; zuvor bereits ähnlich [X.] 76, 107 <119>). Soweit [X.] und Länder [X.] zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden vorsehen und durchführen, dürfen sie zwischen diesen jedenfalls nicht willkürlich differenzieren. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet, einzelne Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen, und ist verletzt, [X.]n für eine unterschiedliche Behandlung kein sachlicher Grund besteht. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, Begünstigungen und Vorteile nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben auf die einzelnen [X.] zu verteilen; auch dürfen die Modalitäten des Verteilungssystems nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen (vgl. Verfassungsgericht des [X.] Brandenburg, [X.] 17, 103 <118>; Verfassungsgerichtshof für das [X.], [X.] 53, 264 <270>; [X.]verfassungsgericht des [X.] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.] 37/10 -, NVwZ-RR 2012, [X.]77 <379>; [X.]/[X.], [X.], 2012, [X.]6; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 23). Gefordert ist nicht die bestmögliche und gerechteste Lösung; angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch nicht entscheidend, ob eine Regelung not[X.]dig oder gar unabweisbar ist. Vielmehr kommt ihm insoweit ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, [X.]n er sich auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt (vgl. Verfassungsgericht des [X.] Brandenburg, [X.] 17, 103 <118>; [X.]verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.] 37/10 -, NVwZ-RR 2012, [X.]77 <379>).

[X.]) Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2008 - [X.]. 54-[X.]-08 - NVwZ 2009, [X.]9 <44>; [X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.]GBbg 28/98 -, NVwZ-RR 2000, [X.] 129 <132>) ist Teil der durch Art. 28 Abs. 2 [X.] gewährleisteten subjektiven Rechtsstellungsgarantie der [X.]. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich deshalb gegenüber dem St[X.]t auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem [X.]esverfassungsgericht rügen (vgl. auch [X.] 23, 353 <372 f.>; 26, 228 <244>; 76, 107 <119>; 83, 363 <393 >).

cc) Fordert das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung eine gleichmäßige Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen den konkurrierenden [X.], so ist aus Gründen der Rechtsst[X.]tlichkeit ein transparentes Verteilungsverfahren zu gewährleisten (vgl. [X.] BW, [X.], 241 <256 ff.>; [X.], [X.]>, [X.]25 <240>; [X.]., in: [X.]/[X.], Grundfragen des Verwaltungsrechts und des [X.], 2000, [X.] f.>; Meyer, [X.], [X.] 1 <4 f.>).

Für den Bereich des Grundrechtsschutzes ist anerkannt, dass die in Ansehung einer Entscheidung betroffenen Grundrechte nach einer adäquaten Verfahrensgestaltung verlangen. Unter diesen Voraussetzungen kann ein materieller Zulassungsanspruch in [X.] zu einem Anspruch auf chancengerechte Teilhabe am Verfahren reduziert werden, wobei die sachgerechte, rechtswahrende und faire Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens der Minderung der Eingriffsintensität dient (vgl. [X.] 33, 303 <336>; 45, 393 <399>; 54, 173 <192 ff.>; 73, 280 <296>; 85, 36 <54>; [X.]K 1, 292 <295>). Prozedurale Vorkehrungen sind auch dort erforderlich, wo eine nachgelagerte gerichtliche Kontrolle etwaige Grundrechtsverletzungen nicht mehr korrigieren kann (vgl. [X.] 53, 30 <65>; 63, 131 <143>; 65, 1 <44>; 84, 34 <46>; 90, 60 <95>; stRspr).

Dieser Grundgedanke gilt auch für die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. [X.], Das kommunale Selbstverwaltungsrecht, 2007, [X.]5 ff.). So hat das [X.]esverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem nie[X.]ächsischen Rück-Neugliederungsgesetz ausgesprochen, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu ihrem Schutz bestimmter prozeduraler Vorkehrungen, namentlich von Anhörungsrechten und Begründungspflichten bedarf (vgl. [X.] 86, 90 <107 f.; 110>). In der Rechtsprechung der [X.]verfassungsgerichte ist dieser Ansatz mit Blick auf Gebietsreformen und die Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs weiter ausgebaut worden (vgl. [X.] NW, [X.] 30, 306 <307>; Nds.[X.], [X.] 33, 497 <499 f.>; [X.]ür[X.], Urteil vom 28. Mai 1999 - [X.] 39/97 -, [X.], [X.]1; [X.], Urteil vom 25. September 2008 - [X.]. 54-[X.]-08 -, NVwZ 2009, [X.]9 <40>; [X.], a.a.[X.], [X.]5 ff. m.w.N.).

c) Die Chance auf Zulassung als [X.] nach Art. 91e Abs. 2 [X.] wird durch Art. 28 Abs. 2 [X.] geschützt ([X.]). Er gewährleistet grundsätzlich auch das Recht von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen ([X.]). Dieses Recht besteht indes nur "im Rahmen der Gesetze" (cc).

[X.]) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. dazu [X.] 79, 127 <150 f.>; 83, 363 <383>; 91, 228 <236>; 110, 370 <400>). [X.] dessen enthalten weder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine inhaltlich umrissene Aufgabengarantie zugunsten von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Insbesondere Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] knüpft lediglich an die vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben an, erschöpft sich hierin aber auch. Die kommunale Selbstverwaltung der Gemeindeverbände besteht insoweit nur nach Maßgabe der Gesetze. Allerdings muss der Gesetzgeber den [X.]n hinreichende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweisen und darf sich nicht ausschließlich auf die Zuweisung materiell st[X.]tlicher Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises beschränken (vgl. [X.] 83, 363 <383>; 119, 331 <353 f.>). Auch auf [X.] der [X.] muss der Bestand an [X.] für sich genommen und im Vergleich zu den zugewiesenen materiell st[X.]tlichen Aufgaben ein Gewicht haben, das der institutionellen Garantie der [X.] als [X.] gerecht wird. Würden ihnen nur randständige, in Bedeutung und Umfang nebensächliche Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen, so wäre Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] verletzt (vgl. [X.] 119, 331 <353 f.>).

Hat der Gesetzgeber [X.]n und Gemeinden Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen, fällt deren Erledigung grundsätzlich in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] (vgl. [X.] 119, 331 <354> unter Bezugnahme auf NW[X.], Urteil vom 22. September 1992 - [X.] 3/91 -, NVwZ-RR 1993, [X.]86 <487>; Urteil vom 12. Dezember 1995 - [X.] 5/94 -, NVwZ 1996, [X.]; Urteil vom 9. Dezember 1996 - [X.] 11, 12, 15, 34 u. 37/95 -, NVwZ 1997, [X.]93 f.; RhPf[X.], Urteil vom 16. März 2001 - [X.] -, NVwZ 2001, [X.] 912 <914>; [X.]AnhVerfG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - [X.] -, NVwZ-RR 1999, [X.]93 <396>; siehe auch Mehde, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 28 Rn. 100 ; Tettinger/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 28 Rn. 231). Soweit der Gesetzgeber den Zugang zu einer kommunalen Aufgabe kontingentiert und den [X.] lediglich eine entsprechende Chance eröffnet hat, ist der Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] ebenfalls berührt. Das gilt auch für die durch Art. 91e Abs. 2 [X.] eröffnete Chance auf alleinige Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

[X.]) Art. 28 Abs. 2 [X.] gewährleistet Gemeinden und Gemeindeverbänden ferner das Recht, die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen (vgl. [X.] 21, 117 <129>; 23, 353 <365>; 83, 363 <383>; 119, 331 <361>).

Eine Regelung gemeindlicher Angelegenheiten in eigener Verantwortung, wie sie Art. 28 Abs. 2 [X.] garantiert, ist ohne eine gewisse Selbstständigkeit bei der [X.] nicht vorstellbar (vgl. [X.] 91, 228 <237 f.>). Eine umfassende st[X.]tliche Steuerung der kommunalen Organisation wi[X.]präche der vom Verfassungsgeber vorgefundenen und in Art. 28 Abs. 2 [X.] niedergelegten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. [X.] 91, 228 <239>). Zu der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Gemeinden garantierten Eigenverantwortlichkeit gehört daher auch die Organisationshoheit (vgl. [X.] 38, 258 <278 ff.>; 52, 95 <117>; 78, 331 <341>; 83, 363 <382>; 91, 228 <236>). Sie gewährleistet den Gemeinden - Vergleichbares gilt nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Gemeindeverbände (vgl. [X.] 21, 117 <129>; 23, 353 <365>; 83, 363 <383>; 119, 331 <361>; siehe auch [X.]. [X.], Kommunale Kooperation, 2005, [X.]8) - das grundsätzliche Recht, die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu befinden. Die Organisationshoheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der [X.] ersticken würden. Zu ihr rechnet ferner die Möglichkeit, für die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben aus mehreren vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Organisationsformen auswählen zu können (vgl. [X.], in: von [X.], Festgabe für von [X.], 1983, [X.]25 <527>).

cc) Die Organisationshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände erfasst sowohl den eigenen als auch den übertragenen Wirkungskreis (vgl. [X.] 83, 363 <382>; ebenso [X.], in: von [X.], Festgabe für von [X.], 1983, [X.]25 <531> m.w.N.; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 81 m.w.N.). Sie besteht indes gemäß Art. 28 Abs. 2 [X.] nur im Rahmen der Gesetze. Dementsprechend sind die Organisationsbefugnisse der Gemeinden oder Gemeindeverbände an Vorgaben des Gesetzgebers nicht nur gebunden (vgl. [X.] 83, 363 <382>; 91, 228 <238>); ihre Organisationshoheit gilt grundsätzlich nur nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung.

Bei dieser Ausgestaltung setzt die Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber allerdings insoweit Grenzen, als ihr Kernbereich nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. [X.] 1, 167 <174 f.>; 79, 127 <146>; stRspr). Der Gesetzgeber muss zudem der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung tragen (vgl. [X.] 59, 216 <226>; 76, 107 <118>; 79, 127 <146>; stRspr) und ihnen bei der Ausgestaltung ihrer internen Organisation eine hinreichende (Mit-)Verantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben lassen. Seine Vorgaben dürfen die Gemeinden aus dieser Verantwortung nicht verdrängen. Daraus folgt nicht nur, dass den Gemeinden insgesamt nennenswerte organisatorische Befugnisse verbleiben müssen, sondern auch, dass ihnen ein hinreichender organisatorischer Spielraum bei der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabenbereiche offengehalten wird. Unterschiede zwischen [X.] und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises mögen dabei eine Rolle spielen; in keinem Fall darf jedoch ausgeschlossen werden, dass die Gemeinden im Bereich ihrer inneren Organisation individuell auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren können (vgl. [X.] 79, 127 <147>; 91, 228 <239 f.>). Die Organisation einer [X.] erschließt sich so erst aus dem Ineinandergreifen von st[X.]tlichen Vorgaben und eigenverantwortlichen kommunalen Organisationsentscheidungen.

4. Art. 91e Abs. 3 [X.] enthält einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag zugunsten des [X.]es. Der [X.] verfügt insoweit über die Gesetzgebungskompetenz, die mit der Zulassung als kommunaler Träger zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu regeln (a). Für die Abgrenzung dieser Gesetzgebungskompetenz gelten die allgemeinen Grundsätze (b).

a) Nach Art. 91e Abs. 3 [X.] regelt "das Nähere" ein [X.]esgesetz, das der Zustimmung des [X.]esrates bedarf. Die Vorschrift weist dem [X.] eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu und enthält zugleich einen Gesetzgebungsauftrag (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 39 ; Mager, in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 11). Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem [X.]esgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen großen Spielraum eröffnen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 39 ).

Der Stellung von Art. 91e [X.] im Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit gewidmeten [X.]. Abschnitt des Grundgesetzes lässt sich entnehmen, dass Art. 91e Abs. 3 [X.] den [X.]esgesetzgeber ermächtigt, Art und Weise des Vollzugs der in materiell-rechtlicher Hinsicht unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] fallenden Grundsicherung für Arbeitsuchende zu regeln. Das gilt sowohl für das Zusammenwirken von [X.] und [X.] als auch für das von [X.] und Gemeinden und Gemeindeverbänden. Es gilt für die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 [X.]) und für die Festlegung der Anzahl der [X.]n, die Kriterien für ihre Zulassung, das von ihnen durchzuführende Antragsverfahren und - im Falle der Zulassung - die Kostentragung (Art. 91e Abs. 2 [X.]). In der Begründung zu Art. 91e [X.] heißt es mit Blick auf Absatz 2, dass das [X.]esgesetz "unter anderem Regelungen zur Festlegung der Anzahl der [X.]n, zu den Kriterien für die Zulassung von [X.]n, […] und zu Kostentragung, Aufsicht, […] Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung […] treffen" werde, wobei "die Aufzählung nicht abschließend" sei. Bei der Wahrnehmung dieses Auftrags habe der Gesetzgeber zudem zu berücksichtigen, dass im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Mischverwaltung als Regelfall und die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch [X.] als Ausnahmefall vorgesehen sei (vgl. BTDrucks 17/1554, [X.]).

b) Aus dem Hinweis der Gesetzesbegründung auf die "zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes" folgt hingegen, dass die Regelungen des Grundgesetzes im Übrigen zu beachten sind. Namentlich will Art. 91e Abs. 3 [X.] nichts an der Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten durch die Art. 70 ff. [X.] ändern. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Regelungen. Besteht eine sachliche Verknüpfung eines Regelungsgegenstands mit den Materien verschiedener Gesetzgebungszuständigkeiten, so ist zunächst auf die wesensmäßige und historische Zugehörigkeit zu einem dieser Sachgebiete abzustellen (vgl. [X.] 7, 29 <40>; 36, 193 <203>). Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes dürfen dabei nicht aus ihrem [X.] gelöst und isoliert betrachtet werden. Kommt die Zuordnung einer solchen Regelung zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so ist aus dem [X.] zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt hat. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für eine Zuordnung zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. [X.] 97, 228 <251 f.>).

Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] begründet (1.). Soweit sich die [X.] der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. gegen § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] (2.) und des Beschwerdeführers zu 16. gegen § 6b Abs. 4 [X.] richten (3.), sind sie unbegründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] ist begründet. Die Rüge, das angegriffene Gesetz verstoße gegen die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 [X.]), kann das [X.]esverfassungsgericht im Rahmen der [X.] prüfen (a). § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] greift in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein (b). Der Sache nach stellt er eine Regelung des [X.] dar, für das ausschließlich die Länder zuständig sind (c).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts folgt die [X.] des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 BVerf[X.], auch [X.]n sie ausschließlich gegen Rechtsnormen gerichtet werden kann, nicht den Regeln der abstrakten Normenkontrolle. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich im Rahmen dieses Verfahrens deshalb nur eingeschränkt darauf berufen, dass eine gesetzliche Regelung - über Art. 28 Abs. 2 [X.] hinaus - auch sonstiges Verfassungsrecht verletzt. Namentlich ist das [X.]esverfassungsgericht nicht befugt, im Gefolge einer zulässigen [X.] gemäß § 91 BVerf[X.] die Begründetheitsprüfung beliebig auf andere Verfassungsbestimmungen auszuweiten (vgl. [X.] 119, 331 <356>).

Mit der [X.] gemäß § 91 BVerf[X.] gerügt werden kann jedoch, dass das angegriffene Gesetz unter Verstoß gegen die grundgesetzliche Verteilung der [X.] zustande gekommen ist, weil die Art. 70 ff. [X.] ihrem Inhalt nach geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen. Nach Art. 70 [X.] gehören Gemeindeangelegenheiten grundsätzlich zur Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Eingriffe des [X.]esgesetzgebers in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sind hiernach grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht die Verfassung besondere Kompetenznormen bereithält, die den [X.] auch zu einer Einschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung berechtigen (vgl. [X.] 1, 167 <176>; 56, 298 <310>). Das hat der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht zuletzt durch die Aufnahme der Art. 84 Abs. 1 Satz 7 und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 in das Grundgesetz unterstrichen.

b) § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] beschränkt die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Er verkürzt die von Art. 28 Abs. 2 [X.] gewährleistete Organisationshoheit der Gemeinden in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung hinsichtlich der Art und Weise ihrer Willensbildung.

Die durch Art. 28 Abs. 2 [X.] verbürgte Organisationshoheit gestattet es den [X.], über ihre interne Organisation und Willensbildung grundsätzlich selbst zu entscheiden. Sie umfasst das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte und gewährleistet insoweit eine grundsätzliche Freiheit von st[X.]tlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl. [X.] 119, 331 <362>). Art. 28 Abs. 2 [X.] verbürgt auch die Befugnis der Gemeinden und Gemeindeverbände, über "Ob", "Wann" und "Wie" bei der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze grundsätzlich eigenverantwortlich zu entscheiden. Ändert der Gesetzgeber daher die Vorgaben für die interne Organisation und Willensbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, greift er damit zugleich in die konkrete Ausgestaltung der verfassungsrechtlich geschützten Organisationshoheit ein.

Dies ist bei § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] der Fall. Er bestimmt, dass der Antrag auf Zulassung als [X.] unter anderem einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in der zuständigen Vertretungskörperschaft bedarf. Damit erschwert er, verglichen mit den allgemeinen Regelungen des [X.] (vgl. Art. 45 Abs. 1 [X.]; Art. 51 Abs. 1 [X.], § 50 Abs. 1 GO-NW, § 35 KrO-NW, § 37 Abs. 6 [X.], § 32 Abs. 6 [X.], § 39 Abs. 1 [X.]ürKO, § 112 [X.]ürKO), die Willensbildung in den Stadträten und Kreistagen und greift damit in die de lege [X.] bestehende Ausgestaltung der kommunalen Organisationshoheit ein. Die Vorschrift knüpft die Realisierung der vom Gesetzgeber eingeräumten Chance, die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein zu erbringen, an zusätzliche Hürden. Im Fall des Beschwerdeführers zu 1. käme, obwohl sich eine Mehrheit des Kreistages - 36 von 60 Mitgliedern - für den Antrag auf Zulassung als [X.] ausgesprochen hatte, eine Realisierung der gesetzlich eröffneten Chance schon deshalb nicht mehr in Betracht.

c) § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] ist der Sache nach eine Regelung des [X.]. Dieses fällt als Teil des [X.] in die Gesetzgebungskompetenz der Länder ([X.]). Etwas anderes folgt weder aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ([X.]) noch aus Art. 91e Abs.3 [X.] (cc) oder aus einer Kompetenz kraft [X.] (dd).

[X.]) Das Grundgesetz weist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht nicht dem [X.] zu, sondern belässt sie bei den [X.] (vgl. [X.] 22, 180 <210>; 77, 288 <299>; vgl. auch [X.] 1, 167 <176>; 26, 172 <181>; 48, 64 <83>; 56, 298 <310>; 57, 43 <59>; 58, 177 <191 f.>). Das Kommunalrecht in diesem Sinne umfasst die Summe der Rechtssätze, die sich mit der Rechtsstellung, der Organisation, den Aufgaben sowie den Handlungsformen der kommunalen Körperschaften befassen. Darunter fällt auch das Gemeindeverfassungsrecht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 70 Rn. 104 ) und insbesondere die Art und Weise der kommunalen Willensbildung (vgl. Burgi, Kommunalrecht, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 10).

§ 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] ist eine Regelung des [X.]. Er regelt das Zustandekommen von Beschlüssen in Stadträten und Kreistagen und betrifft damit die interne Willensbildung in den [X.], die Verwirklichung des Mehrheitsprinzips und der Demokratie auf [X.] (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und in gewissem Umfang auch die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der in Rede stehenden [X.]. Die interne Willensbildung in den [X.] und das Zusammenwirken zwischen den unterschiedlichen Organen der [X.] wird in allen [X.] in den jeweiligen [X.] geregelt (vgl. Art. 51 Abs. 1 [X.], Art. 45 Abs. 1 [X.], § 50 Abs. 1 GO-NW, § 35 KrO-NW, § 37 Abs. 6 [X.], § 32 Abs. 6 [X.], § 39 Abs. 1 [X.]ürKO, § 112 [X.]ürKO) und ist ein wesentlicher Teil des Kommunal(verfassungs)rechts. Dieses bestimmt, wie die Willensbildung innerhalb einer [X.] abzulaufen hat und wie die Gewichtsverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat beziehungsweise Landrat und Kreistag auszugestalten ist. Wäre dies an[X.], könnte der [X.] in allen Bereichen, in denen er eine Gesetzgebungskompetenz besitzt, auch Vorgaben über die Beschlussfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften, die Form der Beschlussfassung oder den Ablauf der Sitzungen treffen. Die den [X.] zustehende Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalrecht liefe damit leer.

[X.]) Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für "die öffentliche Fürsorge" aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] vermag die angegriffene Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht zu stützen.

(1) Zwar ist der Begriff der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts nicht eng auszulegen (vgl. [X.] 88, 203 <329 f.>; 97, 332 <341>). Zu dieser Materie gehören nicht nur Bestimmungen darüber, was die Träger der Fürsorge an materiellen Fürsorgeleistungen zu erbringen haben und auf welche Weise dies geschehen soll. Der Regelungsbereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] umfasst auch organisatorische Vorschriften über die Abgrenzung öffentlicher und privater Träger (vgl. [X.] 22, 180 <203>; 106, 62 <133 f.>).

Bei der Bestimmung der Reichweite der aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] folgenden Gesetzgebungskompetenz ist jedoch Zurückhaltung geboten, [X.]n mit ihr Regelungen gerechtfertigt werden sollen, von denen nach dem Grundgedanken der Art. 70 ff. [X.] anzunehmen ist, dass der Regelungsgegenstand im Wesentlichen oder weitgehend in der Kompetenz der Länder verbleiben soll. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Kommunalrecht, das nicht nur zum "[X.]" jener Zuständigkeiten zählen dürfte, das die Organisationshoheit der Länder prägt und den [X.] daher unentziehbar verbleiben muss, sondern das der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahre 2006 auch noch mit einem generellen Durchgriffsverbot gegen Zugriffe des [X.]es abgesichert hat (Art. 84 Abs. 1 Satz 7, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Damit hat er auch punktuelle Übergriffe des [X.]es, wie sie aufgrund seiner Zuständigkeiten zur Regelung des [X.] nach der alten Rechtslage möglich waren (vgl. [X.] 22, 180 <209 f.>; 77, 288 <299>), ausgeschlossen. Im Hinblick auf organisationsrechtliche Regelungen ist zudem zu bedenken, dass die Verfassung zwischen der materiellen Gesetzgebungskompetenz in Art. 70 ff. [X.] und der Regelung von [X.] und Verwaltungsverfahren in Art. 83 ff. [X.] unterscheidet und dies nicht durch eine extensive Interpretation von dem Vollzug dienenden Vorschriften wie Art. 91e [X.] unterlaufen werden darf.

(2) Hieran gemessen kann § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gestützt werden. Das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der zuständigen Vertretungskörperschaft der [X.] regelt keine rein organisatorische Frage bei der Erbringung sozialrechtlicher Leistungen, sondern die Art und Weise der Willensbildung auf [X.] (). Gegen die Annahme, die Regelung könne auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gestützt werden, spricht zudem die Existenz des Art. 91e [X.] selbst ().

(a) Das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der zuständigen Vertretungskörperschaft der [X.] regelt die Art und Weise der Willensbildung auf [X.]. Mit der qualifizierten Mehrheit des § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] statuiert der Gesetzgeber verfahrensrechtliche Anforderungen an die Willensbildung der [X.], also die Voraussetzungen, unter denen sie zu einer rechtlich relevanten Willensbildung in der Lage sind. Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll mit § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] "eine sorgfältige und ausführliche politische Meinungsbildung" sichergestellt werden, welche die Gewähr für "eine langfristig angelegte, umfassend aktiv unterstützte und nachhaltige Aufgabenwahrnehmung" bietet. Dies stelle sicher, dass für die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben ein hoher Grad an Akzeptanz vorhanden und die für eine nachhaltige Aufgabenwahrnehmung unabdingbare Kontinuität der Verwaltungsstrukturen gewährleistet sei (vgl. BTDrucks 17/1555, [X.] 18). Wäre § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] gültig, verdrängte er in seinem An[X.]dungsbereich die kommunalrechtlichen Regelungen über Form und Verfahren der Beschlussfassung in den Gemeinderäten und Kreistagen und würde sie - da er denselben Gegenstand mit unterschiedlichen Rechtsfolgen regelt - nach Art. 31 [X.] brechen. Denn er weist denselben Regelungsgegenstand auf wie etwa Art. 51 Abs. 1 [X.], Art. 45 Abs. 1 [X.], § 50 Abs. 1 GO-NW, § 35 KrO-NW, § 37 Abs. 6 [X.], § 32 Abs. 6 [X.], § 39 Abs. 1 [X.]ürKO, § 112 [X.]ürKO und vergleichbare Bestimmungen, an deren kompetenzrechtlicher Zulässigkeit keine Zweifel bestehen. Ist die Festlegung der [X.]se in den kommunalen [X.]en aber eine Regelung des [X.], dann kann sie nach der Systematik der Art. 70 und Art. 72 Abs. 1 [X.] nicht zugleich eine solche des Sozialrechts sein.

Dem steht auch die Rechtsprechung des Senats zur grundsätzlich weiten Interpretation von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] (vgl. [X.] 22, 180 <212 f.>; 106, 62 <133 f.>) nicht entgegen. Die dort entschiedenen Fälle betrafen die Regelung des Zusammenwirkens und Nebeneinan[X.] von öffentlicher Hand und Privaten und damit Rechte und Pflichten in einem fürsorgerechtlichen Rechtsverhältnis. § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] betrifft dagegen nicht das Rechtsverhältnis, in dem das Zusammenwirken von [X.] und Gemeinden oder Gemeindeverbänden bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende näher ausgestaltet wird und Antragserfordernisse, Formvorschriften oder Mitwirkungshandlungen statuiert werden. Er regelt vielmehr, nach welchen Regeln die interne Willensbildung bei einem der Beteiligten im Vorfeld des Zusammenwirkens mit [X.] und [X.] zu erfolgen hat. Das Rechtsverhältnis zwischen [X.] und [X.], das insoweit allein möglicher Anknüpfungspunkt für eine Regelung auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] sein könnte, ist somit nicht Regelungsgegenstand der Norm, mag diese auch reflexartige Rückwirkungen auf die Interessen des [X.]es haben, indem sie dazu beitragen kann, die Anzahl der antragstellenden [X.] zu begrenzen und das Risiko zu reduzieren, dass sich einmal zugelassene [X.]n aus der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a Abs. 7 [X.] wieder zurückziehen.

(b) Gegen die Annahme, die organisatorische beziehungsweise verfahrensrechtliche Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] könne auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gestützt werden, spricht zudem die Stellung des Art. 91e [X.] im [X.]. Abschnitt des Grundgesetzes. Die Regelungen über die gemeinsamen Einrichtungen und die [X.]n wurden nach längerer Debatte (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Hopfauf, [X.], 12. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 16) an dieser Stelle eingefügt, weil es auch nach Auffassung des [X.] Gesetzgebers um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Mischverwaltung ging, also um den Vollzug des [X.] des [X.] und damit zusammenhängende Fragen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens. Dies unterstreicht die Systematik des Grundgesetzes, nach der die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren gerade keine Frage der Sachgesetzgebungskompetenzen sind und schließt es aus, für eine den Vollzug des materiellen Sozialrechts betreffende Regelung auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] zurückzugreifen.

cc) Eine Gesetzgebungskompetenz des [X.]es ergibt sich auch nicht aus Art. 91e Abs. 3 [X.]. Auf dieser Grundlage kann der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen für die Zulassung von Gemeinden und Gemeindeverbänden als [X.]n regeln, insbesondere deren Anzahl sowie Kriterien für die Zulassung festlegen. Auf die Art und Weise der internen Willensbildung der [X.] erstreckt sich seine Regelungskompetenz jedoch nicht.

(1) Nach Art. 91e Abs. 3 [X.] regelt das Nähere über das Zusammenwirken von [X.] und [X.] oder der nach [X.]recht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein [X.]esgesetz, das der Zustimmung des [X.]esrates bedarf. Die Vorschrift weist dem [X.] eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu und enthält zugleich einen Gesetzgebungsauftrag, der bewusst weit gefasst wurde und dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einen großen Spielraum lassen soll (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 39 ). In der Sache bezieht er sich, wie dargelegt, auf die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 [X.]), die Anzahl möglicher [X.]n, das von ihnen zu durchlaufende Verfahren und - im Falle der Zulassung - die Kostentragung für die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.]).

(2) Auch [X.]n diese Aufzählung nicht abschließend ist, kann § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht auf Art. 91e Abs. 3 [X.] gestützt werden. Weder kann das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit in der zuständigen [X.] als [X.] angesehen werden noch darf der Gesetzgeber über den Regelungsgehalt von Art. 91e Abs. 1 und 2 [X.] hinausgehen.

In der Begründung zu Art. 91e [X.] hat der verfassungsändernde Gesetzgeber unter anderem betont, dass sich der Gesetzgeber "an die zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes zu halten" habe (BTDrucks 17/1554, [X.]) und damit deutlich gemacht, dass Art. 91e [X.] nichts an der in Art. 70 ff. und 109 [X.] niedergelegten Kompetenzverteilung zwischen [X.] und [X.] ändern will. Art. 91e Abs. 3 [X.] erlaubt vor diesem Hintergrund zwar den Erlass von Vorschriften "zur Festlegung der Anzahl der [X.]n" und "zu den Kriterien für die Zulassung von [X.]n". Insoweit sind Regelungen über das Erfordernis einer Antragstellung durch die kommunalen Träger und das verfahrensmäßige Zusammenwirken der [X.] mit anderen [X.] - ähnlich wie bei dem auf Art. 84 Abs. 1 [X.] gestützten Erfordernis des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB - Teil der auf die Vollziehung der Verwaltungsaufgabe gerichteten Regelung und gestalten die Rechtsverhältnisse zwischen dem [X.] und der [X.] beziehungsweise dem Land und der [X.] näher aus. Der Regelungsgehalt von § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] betrifft dagegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen der antragstellenden [X.] und dem [X.] oder dem Land, sondern die interne Organisation der [X.]. Mit dem Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit in den zuständigen Vertretungskörperschaften regelt er die Modalitäten ihrer Beschlussfassung und modifiziert damit nicht nur die Anforderungen an die demokratische Willensbildung in den [X.], sondern auch die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen ihren Organen. Als in der Sache kommunalrechtliche Vorschrift ist § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht von Art. 91e Abs. 3 [X.] gedeckt.

dd) Dem [X.] steht schließlich auch keine Gesetzgebungskompetenz kraft [X.] zu. Eine Kompetenz kraft [X.] ist von vornherein nur dann anzuerkennen, [X.]n eine Materie verständiger Weise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine dem [X.] nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, [X.]n also das Übergreifen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der in Rede stehenden Materie ist (vgl. [X.] 3, 407 <421>; 8, 143 <149>; 12, 205 <237>; 15, 1 <20>; 26, 246 <256>; 26, 281 <300>; 97, 228 <251>; 98, 265 <299>; 106, 62 <114 f.>; stRspr). Die umfassende Regelung eines den [X.] vorbehaltenen Bereichs ist dem [X.] in keinem Fall eröffnet (vgl. [X.] 61, 149 <205>; 98, 265 <299>; 106, 62 <115>).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es liegt schon fern, dass eine Frage der internen Willensbildung der kommunalen [X.]en eine zentrale Bedeutung für die Aufgabenerledigung durch sogenannte [X.]n haben sollte. Mag das Antragserfordernis sicherstellen, dass die [X.] die Aufgabe aus eigenem Antrieb übernimmt, und dazu beitragen, dass sie sich an diesem rechtserheblichen Schritt festhalten lassen muss, so ist die Frage, auf welche Weise die dem Antrag zugrunde liegenden Beschlüsse zustande kommen, für die Aufgabenwahrnehmung nachrangig und für die organisatorische Ausgestaltung insgesamt unbedeutend. Schon der Blick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom 3. August 2010 zeigt, dass die Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 [X.] keineswegs unerlässlich ist, um eine Behördenstruktur zu schaffen, die die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechend erfüllen kann (ebenso [X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 6a Rn. 11 ; [X.]., [X.], [X.]). Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. wurden kommunale Träger auf Antrag vom [X.]esministerium für Wirtschaft und Arbeit als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung zugelassen, [X.]n sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung nach § 6a Abs. 6 [X.] a.F. und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c [X.] <2004> verpflichtet hatten. Weitergehende Anforderungen wurden zum damaligen [X.]punkt als nicht erforderlich angesehen. [X.] haben sich daraus nicht ergeben. Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, ist es auch nicht zu einem nennenswerten Rückzug von [X.]n gekommen.

d) § 6a Abs. 2 Satz 3 1.Halbsatz [X.] verletzt danach Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 70 [X.]. Im Hinblick auf einen geordneten Gesetzesvollzug im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist § 6a Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz [X.] für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen fort (vgl. [X.] 103, 1 <1, 19 f.>). Sie darf in neuen Zulassungsverfahren nach § 6a [X.] nicht mehr angewandt werden. Die bisher ergangenen Zulassungsentscheidungen bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] vom 14. April 2011 ([X.] 645).

[X.]) Verstößt eine Norm gegen das Grundgesetz, führt dies in der Regel zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschrift. Die bloße Unvereinbarkeitserklärung, verbunden mit der Anordnung einer teilweisen Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung kommt statt der gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeit als Rechtsfolge dann in Betracht, [X.]n es aus verfassungsrechtlichen Gründen unabdingbar ist, eine verfassungswidrige Vorschrift für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser [X.] nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. [X.] 119, 331 <382 f.> m.w.N.). Neben den Grundrechten (vgl. [X.] 83, 130 <154>; 92, 158 <186>) werden vor allem das Rechts- und das Sozialst[X.]tsprinzip (vgl. [X.] 37, 217 <261>; 73, 40 <101 f.>; 119, 331 <383 f.>) als verfassungsrechtliche Gründe anerkannt, welche die befristete Weitergeltung einer nicht verfassungskonformen Regelung rechtfertigen können. Das kommt insbesondere dann in Betracht, [X.]n mit der Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung ein rechtliches Vakuum aufträte und sowohl bei den Behörden als auch bei den [X.] Unsicherheit über die Rechtslage entstünde (vgl. [X.] 37, 217 <261>; 73, 40 <102>; 92, 53 <74>). Die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Rechtslage mit dem Grundgesetz darf auch nicht dazu führen, dass der Verwaltung zeitweilig die Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichtaufgaben mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unmöglich gemacht wird (vgl. [X.] 83, 130 <152 ff.>; auch 51, 268 <290 f.>).

[X.]) Danach ist § 6a Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz [X.] lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären, um zu verhindern, dass durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung bei den betroffenen Behörden und [X.] Unsicherheit über die Rechtslage entsteht, und um eine wirkungsvolle, durch das Sozialst[X.]tsprinzip gebotene Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Die durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährten Leistungen decken weite Bereiche der Sozialleistungen des St[X.]tes ab. Bei einer Nichtigerklärung könnten die Aufgaben ab sofort nicht mehr einheitlich durch alle zugelassenen [X.]n wahrgenommen werden. Hiervon wären eine hohe Zahl von Leistungsempfängern und die Mitarbeiter der [X.] betroffen. Ohne die Aufrechterhaltung der Regelung für die Vergangenheit ist es nicht möglich, eine geordnete Sozialverwaltung sicherzustellen (vgl. [X.] 119, 331 <383>).

Als Folge der Übergangsregelung kann auch der Beschwerdeführer zu 1. derzeit nicht als [X.] zugelassen werden. Er wird einen neuen Antrag stellen müssen (vgl. [X.] 103, 1 <20>).

2. Im Übrigen sind die [X.] unbegründet. Gegen die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung ist formell verfassungsgemäß (a). Mit § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] füllt der [X.]esgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise den ihm eingeräumten Gestaltungsauftrag aus (b). Die Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger verstößt auch nicht gegen Art. 28 Abs. 2 [X.] (c). Der Gesetzgeber hat das Verteilungsverfahren schließlich hinreichend bestimmt ausgestaltet; die Verordnungsermächtigung des § 6a Abs. 3 [X.] ist insoweit nicht zu beanstanden (d).

a) Die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es für § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] ergibt sich aus Art. 91e Abs. 3 [X.]. Danach regelt das Nähere im Hinblick auf Organisation und Verfahren bei der Erledigung der Verwaltungsaufgabe "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ein [X.]esgesetz, das der Zustimmung des [X.]esrates bedarf. Zum "Näheren" gehört neben Regelungen über die Ausgestaltung des Zulassungs- und Verteilungsverfahrens sowie die [X.] auch die Festlegung der Anzahl zuzulassender [X.]n. In der Begründung zu Art. 91e [X.] ist im Hinblick auf Absatz 2 insoweit ausdrücklich davon die Rede, dass das [X.]esgesetz Regelungen über die Festlegung der Anzahl der [X.]n treffen werde (vgl. BTDrucks 17/1554, [X.]). Mit § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] hat der Gesetzgeber die Anzahl möglicher [X.]n auf 25 Prozent festgelegt und insoweit das Nähere zu Art. 91e Abs. 2 [X.] geregelt. Dazu ist er durch Art. 91e Abs. 3 [X.] ermächtigt.

b) Art. 91e Abs. 3 [X.] eröffnet dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung des [X.] in alleiniger Trägerschaft der [X.] ([X.]). Dessen Grenzen überschreitet § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht ([X.]).

[X.]) Indem Art. 91e Abs. 3 [X.] den [X.]esgesetzgeber ermächtigt, "das Nähere" zu regeln, räumt er ihm grundsätzlich einen nicht unerheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung des [X.] "Grundsicherung für Arbeitsuchende" in alleiniger Verantwortung der [X.] ein (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 12; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 39 ). Inhaltlich geben Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 [X.] allerdings ein [X.] vor: Die Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen soll danach die Regel sein, die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch [X.]n die Ausnahme. Dies belegen sowohl der Wortlaut des Art. 91e [X.] (1) als auch seine systematische Stellung und seine Entstehungsgeschichte (2).

(1) Bereits dem Wortlaut des Art. 91e [X.] lässt sich entnehmen, dass das Grundgesetz die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe "Grundsicherung für Arbeitsuchende" in gemeinsamen Einrichtungen als Regelfall vorsieht. In diesem Sinne ist in Art. 91e Abs. 2 [X.] davon die Rede, dass der [X.] zulassen "könne", dass eine "begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden" auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten [X.]behörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Nicht nur die Formulierung "eine begrenzte Anzahl" weist dabei auf ein "[X.]" (BTDrucks 17/1554, [X.]) hin; auch die ausdrückliche Eröffnung eines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ("kann zulassen") unterstreicht dies.

(2) Art. 91e [X.] stellt eine allein auf den Vollzug der Verwaltungsaufgabe Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeschnittene abschließende Spezialregelung dar. Er wurde bewusst in den Abschnitt [X.]. "Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit" aufgenommen und ordnet ausweislich des Art. 91e Abs. 1 [X.] grundsätzlich eine Mischverwaltung als Regelfall an. Soweit Art. 91e Abs. 2 [X.] in diesem Zusammenhang ausnahmsweise auch einen Vollzug durch [X.]n vorsieht, stellt er die Grundentscheidung des Art. 91e Abs. 1 [X.] für den Vollzugstyp der Mischverwaltung nicht in Frage. Art. 91e Abs. 2 [X.] ist insoweit - an[X.] als in der Literatur zum Teil angenommen wird (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 31 ; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 31 <32. [X.]. VI/11>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.] 2010, Art. 91e Rn. 48; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 22) - keine Norm, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen über die [X.]exekution gemäß Art. 83 f. [X.] wieder eröffnete (BTDrucks 17/1554, [X.]), sondern eine spezifische Ausnahmevorschrift von einer ihrerseits abschließenden Spezialregelung.

[X.]) Aus dem Wortlaut des Art. 91e Abs. 2 [X.] lässt sich eine konkrete Anzahl möglicher [X.]n nicht ableiten (1). Die mit § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] vorgenommene Konkretisierung des von Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorgegebenen [X.] hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben (2).

(1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen der Vorgaben des Art. 91e Abs. 3 [X.] grundsätzlich frei, die Anzahl der möglichen [X.]n aufgrund politischer Dezision festzusetzen. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Festlegung auf 25 Prozent sei willkürlich und daher verfassungswidrig ([X.], in: Dreier, [X.], [X.] 2010, Art. 91e Rn. 42; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 91e Rn. 27 ; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 20), vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar hat die Begrenzung auf 25 Prozent in der Tat lediglich in den [X.] Nie[X.]chlag gefunden (vgl. BTDrucks 17/1554, [X.]; 17/2192, [X.]), nicht jedoch im Wortlaut des Art. 91e Abs. 2 [X.]. Auch lassen sich der Norm über das [X.] hinaus keine weiteren Kriterien für dessen Konkretisierung entnehmen. Das macht die Bestimmung des Art. 91e Abs. 2 [X.] jedoch nicht verfassungswidrig, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Verfassung und unter Beachtung des Mehrheitsprinzips (Art. 42 Abs. 2 [X.]) nach seinen politischen Präferenzen über die Konkretisierung des [X.] entscheiden kann. Er ist dabei rechtlich auch nicht an im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens getroffene politische Absprachen gebunden. Den auf die Einführung eines 25-Prozent-[X.] zielenden Absichtserklärungen in den [X.] (vgl. BTDrucks 17/1554, [X.]) kommt, für sich genommen, insoweit kein verfassungsrechtlicher Gehalt zu.

Mit dem Tatbestandsmerkmal der "begrenzten Anzahl" gibt Art. 91e Abs. 2 [X.] einen deutlichen Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber das [X.] weitgehend frei konkretisieren darf (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 20). Da sich das [X.] bereits aus dem Nebeneinander von Art. 91e Abs. 1 und 2 [X.] ergibt, wäre die Aufnahme dieses unbestimmten Verfassungsbegriffs nicht erforderlich gewesen. Spezifischen Bedeutungsgehalt erfährt er daher nur, [X.]n er als die Bekräftigung der Befugnis des Gesetzgebers verstanden wird, die Anzahl der zuzulassenden [X.]n weitgehend nach politischen Präferenzen zu bestimmen.

(2) Mit der Festlegung auf 25 Prozent hat der Gesetzgeber die bereits im Verfahren zur Einführung von Art. 91e [X.] avisierte Zielgröße übernommen und den politischen Erwartungen der Beteiligten Rechnung getragen. Dies ist nicht deshalb willkürlich, weil sich aus der Gesetzesbegründung kein weiteres überzeugendes Regelungsmotiv für die Gewichtung ergibt (vgl. Mehde, in: Beck'scher OK-[X.], Art. 91e Rn. 26 <1. Juni 2014>).

Es ist nicht ersichtlich, dass § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] den von Art. 91e Abs. 2 [X.] gezogenen Konkretisierungsspielraum überschreitet (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 10; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 26, [X.]. 102 <32. [X.]. VI/11>; Mager, in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 9; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 6a Rn. 8). Dem Gesetzgeber hätte es zwar frei gestanden, über das [X.] hinaus zu gehen (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 26 <32. [X.]. VI/11>). Verfassungsrechtlich verpflichtet war er dazu jedoch nicht.

c) § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung im Lichte von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.]. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleistet den Gemeinden ([X.]), Art. 28 Abs. 2 Satz 2 den Gemeindeverbänden ([X.]) eine unterschiedlich weit reichende und wehrfähige Aufgabenausstattung. Diese wird durch die Kontingentierung der möglichen [X.]n nicht berührt (cc).

[X.]) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantiert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich (vgl. [X.] 26, 228 <237 f.>; 56, 298 <312>; 59, 216 <226>; 79, 127 <143>). Dazu gehören diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. [X.] 8, 122 <134>; 50, 195 <201>; 52, 95 <120>; 79, 127 <151 f.>; 83, 363 <384>; 86, 148 <220 f.>; 110, 370 <400>), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. [X.] 79, 127 <151 f.>; 83, 363 <384>; 86, 148 <220 f.>; 110, 370 <400>). Verändert der Gesetzgeber den [X.] der Gemeinden, so hat er den Vorrang zu berücksichtigen, den Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Gemeindeebene in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einräumt. Dagegen ist er in seiner Zuordnung weitgehend frei, [X.]n eine Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt; sie fällt dann von vornherein nicht in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 79, 127 <152>; 110, 370 <400>).

[X.]) Den Gemeindeverbänden ist das Recht der Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] dagegen im Hinblick auf ihren [X.] nur eingeschränkt gewährleistet. An[X.] als bei den Gemeinden beschreibt die Verfassung die Aufgaben der [X.] nicht selbst, sondern überantwortet ihre Festlegung dem Gesetzgeber (vgl. [X.] 119, 331 <353> m.w.N.). Dessen Gestaltungsspielraum stößt, wie dargelegt, bei der Ausgestaltung des Aufgabenbereichs der [X.] erst dort an Grenzen, wo die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts der [X.] entwertet würde. Der Gesetzgeber darf Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] deshalb nicht dadurch unterlaufen, dass er den [X.]n keine Aufgaben zuweist, die in der von der Verfassung selbst gewährten Eigenverantwortlichkeit wahrgenommen werden könnten. Er muss vielmehr einen Mindestbestand an Aufgaben vorsehen, die die [X.] unter Inanspruchnahme der auch ihnen gewährten Eigenverantwortlichkeit erledigen können (vgl. [X.] 119, 331 <353>). Ist dies der Fall, so liegt es im (politischen) Ermessen des Gesetzgebers, ob und inwieweit er über den verfassungsrechtlich geforderten Mindestbestand an Aufgaben hinausgeht.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin zu 2. nicht als [X.] anerkannt worden ist, berührt sie dies nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Selbstverwaltungsgarantie. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft. Ihre unterlassene Übertragung berührt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] von vornherein nicht. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen (vgl. [X.] 79, 127 <151 f.>; 83, 363 <384>; 86, 148 <220 f.>; 110, 370 <400>). Fürsorge- und sozialversicherungsrechtliche Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende lassen sich darunter nicht fassen. Die den [X.]n zusätzlich zu übertragenden Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] betreffen die Eingliederung in Arbeit, die normalerweise Gegenstand der Arbeitslosenversicherung ist und von der [X.]esagentur für Arbeit überregional und im [X.]esgebiet einheitlich wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Ansprüche auf Sozialhilfe durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende abgelöst worden sind, Sozialhilfe jedoch von den kreisfreien Städten und [X.] nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung geleistet wird (vgl. § 1 Abs. 1 [X.] zum [X.]; § 1 Satz 1 Nie[X.]ächsisches Gesetz zur Ausführung des [X.]; § 1 Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB [X.]I) - Sozialhilfe - für das [X.]; § 1 [X.]üringer Gesetz zur Ausführung des [X.]). Dass diese Gebietskörperschaften seit Jahrzehnten örtliche Träger der Sozialhilfe sind, macht die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 10). Der Schutzbereich des Art 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist insoweit nicht eröffnet (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 6a Rn. 8; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], NJ 2011, [X.] 15 <20>).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Selbstverwaltungsgarantie der Beschwerdeführer zu 3. bis 15. aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht verletzt. Da das Recht der Selbstverwaltung den Gemeindeverbänden von vornherein nur nach Maßgabe der Gesetze eingeräumt ist, obliegt es grundsätzlich auch dem Gesetzgeber, die Aufgaben der Gemeindeverbände festzulegen. Der ihm dabei zukommende Spielraum stößt erst dort an Grenzen, wo durch die Zuweisung neuer Aufgaben, deren Entzug oder Nichtzuweisung die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Selbstverwaltung entleert würde (vgl. [X.] 119, 331 <352 ff.>). Die Beschwerdeführer zu 3. bis 15. waren bislang nicht als kommunale Träger zugelassen und haben ihre Zulassung als [X.] erstmals beantragt. Ihre Nichtzulassung stellt sich somit weder als [X.] noch als eine Änderung ihres bisherigen [X.]es dar, die an Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu messen wäre. Die Beschwerdeführer begehren vielmehr die Zuweisung einer neuen Aufgabe. Dies könnten sie unter Berufung auf die Selbstverwaltungsgarantie nur verlangen, [X.]n ohne eine Zuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende die ihnen zukommende Selbstverwaltungsgarantie in [X.] entwertet wäre. Das ist offensichtlich nicht der Fall.

d) Eröffnet der Gesetzgeber den [X.] die Chance auf eine bestimmte Aufgabenzuständigkeit, so muss er allerdings ein Verfahren vorsehen, das eine transparente und nachvollziehbare Verteilungs- und Zulassungsentscheidung sicherstellt ([X.]). Der Gesetzgeber musste dieses Verteilungsverfahren nicht im Einzelnen ausgestalten, sondern konnte dies auch dem Verordnungsgeber überlassen. § 6a Abs. 3 [X.] ist insoweit eine ausreichende Rechtsgrundlage ([X.]). Ob die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ([X.]) diesen Anforderungen genügt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung (cc).

[X.]) Angesichts der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Kontingentierung der Anzahl der [X.]n durch § 6a Abs. 2 Satz 4 [X.] muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Verteilung der Zulassungen willkürfrei, transparent und nachvollziehbar bewältigt wird und dem Gebot interkommunaler Gleichbehandlung entspricht (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl. [X.] 2010, Art. 91e Rn. 47; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 28 <32. [X.]. VI/11>). Dieser aus der Grundrechtsdogmatik entlehnte Gedanke eines Rechtsgüterschutzes durch Verfahren gilt mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 [X.] auch im vorliegenden Zusammenhang.

[X.]) Der Gesetzgeber muss das Verteilungsverfahren allerdings nicht im Einzelnen selbst ausgestalten, sondern kann dies auch dem Verordnungsgeber überlassen. Allerdings muss er die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] selbst regeln.

An[X.] als in der Vorgängerregelung des § 6a Abs. 3 bis 6 [X.] in der Fassung des [X.] vom 30. Juli 2004 hat sich der Gesetzgeber für die (weitere) Zulassung von [X.]n auf die Normierung einer Verordnungsermächtigung in § 6a Abs. 3 [X.] beschränkt, die ein willkürfreies, transparentes und nachvollziebares Verteilungsverfahren jedenfalls in den Grundzügen vorstrukturiert und die Regelung der Einzelheiten dem Verordnungsgeber überlässt (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Art. 91e Rn. 28 <32. [X.]. VI/11>). Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

§ 6a Abs. 3 [X.] ermächtigt das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales, die Voraussetzungen der Eignung nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 [X.] und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach § 6a Abs. 2 und Abs. 4 [X.] auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]esrates zu regeln. Damit hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Zulassung von [X.]n eine Eignungsprüfung und -feststellung sowie ein Verteilungsverfahren voranzugehen haben, das an der bestmöglichen Erfüllung der Verwaltungsaufgabe auszurichten ist. Das genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.], der nicht verlangt, dass eine Verordnungsermächtigung so bestimmt wie irgend möglich ist, sondern eine hinreichende Bestimmtheit ausreichen lässt (vgl. [X.] 8, 274 <312>; 26, 228 <241>; 55, 207 <226>; 58, 257 <277>; 62, 203 <210>; 123, 39 <78>). Vor diesem Hintergrund reicht es, [X.]n sich - wie hier - das Ausmaß der Ermächtigung mit hinreichender Deutlichkeit aus dem begrenzten Zweck der Ermächtigung ergibt (vgl. [X.] 4, 7 <22>; 20, 296 <306>; 28, 66 <86>; 35, 179 <183>; 38, 61 <84>).

cc) Ob das Verteilungsverfahren, das die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende näher ausgestaltet, selbst den Anforderungen an ein willkürfreies, transparentes und nachvollziehbares Zulassungsverfahren genügt (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl. [X.] 2010, Art. 91e Rn. 47 [X.]. 149), und ob es insbesondere nicht bundesrechtlicher Regelungen über die Verteilung der möglichen [X.]n auf die [X.] bedarf, um ein willkürfreies, transparentes und dem interkommunalen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechendes Verteilungsverfahren sicherzustellen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die insoweit möglicherweise unzureichende Verordnung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Schließlich begegnet auch die Vorschrift des § 6b Abs. 4 [X.] keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür folgt ebenfalls aus Art. 91e Abs. 3 [X.] (a). Mit der Schaffung einer unmittelbaren Finanzbeziehung zwischen dem [X.] und [X.] geht für diesen Bereich eine Befugnis des [X.]es einher, die ordnungsgemäße Ver[X.]dung der eingesetzten Mittel zu kontrollieren (b).

a) Die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es für § 6b Abs. 4 [X.] folgt aus Art. 91e Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 [X.]. In der Gesetzesbegründung zu Art. 91e Abs. 3 [X.] heißt es, dass in Bezug auf Art. 91e Abs. 2 das [X.]esgesetz unter anderem Regelungen zu Kostentragung, Aufsicht, Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung treffen werde (vgl. BTDrucks 17/1554, [X.]). Nach dem Willen des [X.] Gesetzgebers sollte der [X.] folglich zu einer derartigen Regelung befugt sein.

b) Die Befugnis des [X.]es zu einer finanziellen Kontrolle der [X.]n folgt zwar nicht schon aus der Finanzierungsverantwortung des [X.]es ([X.]). Mit der Schaffung einer unmittelbaren Finanzbeziehung zwischen dem [X.] und [X.] sind ihm jedoch zugleich Befugnisse eingeräumt worden, die eine wirksame Finanzkontrolle ermöglichen ([X.]). Dies verletzt nicht die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (cc).

[X.]) Dass den [X.] eine Finanzierungsverantwortung für Aufgaben trifft, welche die zugelassenen kommunalen Träger wahrnehmen, zwingt, für sich genommen, nicht dazu, ihm auch [X.] einzuräumen. Zwar wird im Schrifttum mit Blick auf den [X.]esrechnungshof die Auffassung vertreten, dass [X.] nicht an die Verwaltungs-, sondern an die Finanzierungsverantwortung anknüpfen (vgl. Kammer, DVBl 1990, 555 <558 f.>; [X.], [X.], [X.] 195 <203>). Mit Blick auf den [X.]esrechnungshof hat das [X.]esverfassungsgericht es jedoch stets abgelehnt, von der Finanzierungsverantwortung auf eine Kontrollzuständigkeit zu schließen. Für die Reichweite seiner Befugnisse gebe die Annahme einer Finanzgewalt nichts her. Aus ihr ergebe sich insbesondere nicht, dass der [X.] Erhebungsbefugnisse im Hinblick auf die Gesamtheit der föderalen Finanzströme haben müsse. Die Kompetenz des [X.]es, durch seinen Rechnungshof Erhebungen im Länderbereich durchzuführen, folge im Hinblick auf Finanzhilfen nach Art. 104b [X.] den Verwaltungskompetenzen des [X.]es (vgl. [X.] 127, 165 <219 f.>). Daran ist auch im vorliegenden Zusammenhang festzuhalten.

[X.]) Mit der Einfügung von Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.] in das Grundgesetz hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem [X.] und [X.] etabliert und damit eine Sonderregelung geschaffen, die dem [X.] spezifische Verwaltungskompetenzen zuweist und den allgemeinen Regelungen über das Finanzwesen vorgeht. Sie ermächtigt den [X.] auch zu einer effektiven Finanzkontrolle über die [X.]n. Die Finanzkontrolle des [X.]es ist strikt auf die Verwaltung der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel für die Grundsicherung für Arbeitsuchende beschränkt (1). Seine Kontrollbefugnisse unterscheiden sich insoweit von jenen des [X.]esrechnungshofes (2) und haben weder rechtlich noch faktisch aufsichtsgleiche Wirkung (3).

(1) Der Gesetzgeber hat die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Kontrollformen aufgenommen und die Befugnisse des [X.]es zur Finanzkontrolle in § 6b Abs. 4 [X.], jene des [X.]esrechnungshofes in § 6b Abs. 3 [X.] und die Aufsichtsbefugnisse des [X.]es und der Länder in §§ 47, 48 [X.] geregelt.

(2) Die Befugnisse des [X.]es im Rahmen der Finanzkontrolle unterscheiden sich von denen des [X.]esrechnungshofes und beschränken sich auf die Gewährleistung der fiskalischen Interessen des [X.]es. Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass die Befugnisse des [X.]esrechnungshofes in § 6b Abs. 3 [X.], die des [X.]es aber in § 6b Abs. 4 [X.] normiert sind, ergibt sich aber auch aus dem unterschiedlichen Inhalt der Befugnisse beider Behörden.

Die Finanzkontrolle nach § 6b Abs. 4 [X.] bezieht sich ausschließlich auf die fiskalischen Interessen des [X.]es. Sie ist in ihrem An[X.]dungsbereich und ihrer Zielsetzung enger als jene des [X.]esrechnungshofes, reicht hinsichtlich ihrer Befugnisse jedoch weiter. Insbesondere gestattet sie es ihm, öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltend zu machen und im Wege der Verrechnung durchzusetzen. In der Begründung zu § 6b Abs. 4 und Abs. 5 [X.] heißt es insoweit, dass sich der Erstattungsanspruch in der Finanzbeziehung zwischen [X.] und zugelassenem kommunalen Träger zugunsten der Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung der Haushalte auswirke. Somit werde im Zusammenwirken mit dem Prüfrecht des [X.]es nach § 6b Abs. 4 [X.] eine effektive Finanzkontrolle ermöglicht, welche die Finanzinteressen des [X.]es absichere. Dazu würden in Satz 1 die gesetzlichen Prüfbefugnisse des [X.]es klargestellt, die jederzeit gewährleisteten, dass eine Kostenerstattung nur erfolge, soweit die Auf[X.]dungen des zugelassenen kommunalen Trägers auf einem gesetzmäßigen Mitteleinsatz beruhten (vgl. BTDrucks 17/1555, [X.] 19).

Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales ist im Rahmen der Finanzkontrolle somit befugt, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit der von den zugelassenen kommunalen Trägern verausgabten [X.]esmittel anhand der vorgelegten Jahresabschlussrechnung zu prüfen und dabei auch die Gesetzmäßigkeit der Ausgaben zu kontrollieren. Es darf zu diesem Zweck Informationen vor Ort erheben und auch ohne konkreten Anlass bei den zugelassenen kommunalen Trägern Prüfungen durchführen.

(3) Die dem [X.] durch § 6b Abs. 4 [X.] eröffnete Finanzkontrolle über die [X.]n unterscheidet sich schließlich auch von der Rechts- und Fachaufsicht. Die Vorschrift statuiert keine Aufsichtsbefugnisse des [X.]esministeriums für Arbeit und Soziales. Sie dient nicht der Rückkopplung des Gesetzesvollzugs an die Absichten des Gesetzgebers und insbesondere nicht der Gewährleistung eines grundsätzlich einheitlichen Gesetzesvollzugs, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung, von der Möglichkeit des Art. 91e Abs. 2 [X.] Gebrauch zu machen (vgl. [X.] 127, 165 <203 f.>). Die Befugnisse des [X.]es aus § 6b Abs. 4 [X.] erlauben es daher nicht, vertretbare Rechtsauffassungen des zugelassenen kommunalen Trägers zu beanstanden und auf dieser Grundlage Mittel vorzuenthalten oder Erstattungsansprüche durchzusetzen; die Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsan[X.]dung ist vielmehr der Rechts- und Fachaufsicht vorbehalten. Das [X.]esministerium für Arbeit und Soziales ist auch nicht befugt, einzelne [X.]n von dem automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des [X.]es ([X.]) auszuschließen. Dieses Verfahren dient der Unterstützung und Dokumentation wesentlicher Tätigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Buchführung und der Rechnungslegung sowie der Bereitstellung von tagesaktuellen Informationen über den Stand des [X.] für alle bewirtschaftenden Dienststellen und ermöglicht die automatisierte Bereitstellung der im Haushaltsgesetz festgestellten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie deren unterjährige Veränderungen (wie Restebewilligungen, Nachträge). Im vorliegenden Zusammenhang dient es der Sache nach dazu, eine Vorfinanzierung der Leistungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die [X.]n zu vermeiden. Da ein Ausschluss vom [X.] für die betroffenen kommunalen Träger erhebliche wirtschaftliche Belastungen und Risiken mit sich brächte und insoweit Sanktionscharakter besäße, ist er von § 6b Abs. 4 [X.] nicht gedeckt. Sanktionen sind kennzeichnend für die Aufsicht, zu der Art. 91e Abs. 2 Satz 2 [X.] den [X.]esgesetzgeber gerade nicht ermächtigt.

cc) Ob ein Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 1. Halbsatz [X.]) und Gemeindeverbände (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 1. Halbsatz [X.]) vorliegt, [X.]n st[X.]tliche Stellen über den Einsatz der Finanzmittel zu unterrichten sind und ihnen Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen gewährt werden muss, hat das [X.]esverfassungsgericht bislang offen gelassen, da etwaige Einschränkungen in den entschiedenen Fällen jedenfalls gerechtfertigt waren (vgl. [X.] 127, 165 <208>). Das gilt auch hier, wo der Eingriff in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung mit Blick auf die gesamtst[X.]tliche Bedeutung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den damit verbundenen erheblichen Einsatz von [X.]esmitteln im öffentlichen Interesse liegt.

Meta

2 BvR 1641/11

07.10.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 28 Abs 2 S 2 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 91e Abs 1 GG, Art 91e Abs 2 S 1 GG, Art 91e Abs 2 S 2 GG, Art 91e Abs 3 GG, § 93 Abs 3 BVerfGG, GSiOrgWG, KtEfV, § 6a Abs 2 S 3 SGB 2 vom 03.08.2010, § 6a Abs 2 S 4 SGB 2 vom 03.08.2010, § 6a Abs 3 SGB 2 vom 03.08.2010, § 6b Abs 3 SGB 2, § 6b Abs 4 SGB 2 vom 03.08.2010

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.10.2014, Az. 2 BvR 1641/11 (REWIS RS 2014, 2419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2419 BVerfGE 137, 108-185 REWIS RS 2014, 2419

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 7/14 AS 69/21 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch einer Optionskommune gegen den Bund auf Erstattung von Personalkosten für …


L 7 AS 707/19 KL (LSG München)

Optionskommune, Personalkosten, Staatsbeamter, Vollzugsaufgaben des Bundes im Bereich des SGB II


2 C 1/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Verfassungsmäßigkeit des Dienstherrnwechsels gemäß § 6c Abs. 1 SGB 2; Verfahrensaussetzung bei in den Gründen …


2 C 2/14 (Bundesverwaltungsgericht)


2 C 4/14 (Bundesverwaltungsgericht)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.