(1) 1Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) 1Kein Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. 2Die Haftung gegenüber der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. 3Die Verantwortlichkeit nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. 5Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält weder eine Bewerberin noch ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. 7Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Absatz 3 gilt für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.01.2024.
G. Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden istGemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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01.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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