Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2014, Az. II ZB 29/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4464

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kapitalanlagermusterverfahren wegen des Verstoßes eines Anbieters fondsgebundener Lebensversicherungen gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten durch eine fehlerhafte Bilanzierungspraxis: Abgrenzung eines Rückversicherungsvertrags von einem - verdeckten - Darlehensvertrag mit einem verbundenen Unternehmen


Leitsatz

Für die Abgrenzung eines Rückversicherungsvertrags von einem (verdeckten) Darlehensvertrag bei Lebensversicherungen kommt es darauf an, ob ein hinreichender Risikotransfer von dem Erstversicherer auf den Rückversicherer stattfindet. Dafür reicht es im Rahmen eines Summenexzedenten-Vertrags aus, dass aus der Sicht des Rückversicherers die tatsächliche Möglichkeit eines nachteiligen Verlaufs des Erstversicherungsverhältnisses besteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des [X.]s und der Beigeladenen zu 1 bis 14 gegen den Beschluss - Musterentscheid - des [X.] vom 16. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Musterfeststellungsantrag hinsichtlich der [X.]. und [X.]. des Vorlagebeschlusses des [X.] vom 30. Dezember 2008 gegenstandslos ist.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der [X.] und die im Rubrum aufgeführten Beigeladenen wie folgt:

-      

Musterkläger:

9,6 % 

-

Beigeladene zu 1:

3,3 % 

-

[X.] zu 2:

0,1 % 

-

[X.] zu 3:

1,2 % 

-

Beigeladene zu 4:

0,7 % 

-

Beigeladene zu 5:

1,6 % 

-

Beigeladene zu 6:

12,4 %

-

[X.] zu 7:

0,2 % 

-

[X.] zu 8:

0,6 % 

-

[X.] zu 9:

8,0 % 

-

[X.] zu 10:

13,6 %

-

Beigeladene zu 11:

5,9 % 

-

[X.] zu 12:

5,0 % 

-

[X.] zu 13:

25,7 %

-

[X.] zu 14:

9,8 % 

-

[X.] zu 15:               

2,3 %.

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der [X.] und die im Rubrum aufgeführten Beigeladenen selbst.

Der Streitwert für die Gerichtskosten des [X.] wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Prozessbevollmächtigten der [X.] auf 30.000.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der im Rubrum aufgeführten Beigeladenen wie folgt festgesetzt:

-       

410.929,02 € für den Musterkläger,

-       

140.055,13 € für die Beigeladenen zu 1,

-       

6.348,91 € für den Beigeladenen zu 2,

-       

50.000 € für den Beigeladenen zu 3,

-       

28.890,83 € für die Beigeladene zu 4,

-       

70.629,52 € für die Beigeladene zu 5,

-       

527.773,10 € für die Beigeladene zu 6,

-       

8.796,47 € für den Beigeladenen zu 7,

-       

25.495,71 € für den Beigeladenen zu 8,

-       

340.000 € für den Beigeladenen zu 9,

-       

580.000 € für den Beigeladenen zu 10,

-       

249.862,19 € für die Beigeladene zu 11,

-       

213.498,41 € für den Beigeladenen zu 12,

-       

1.096.995,10 € für den Beigeladenen zu 13,

-       

418.704,81€ für den Beigeladenen zu 14 und

-       

100.146,87 € für den Beigeladenen zu 15.

Gründe

A.

1

Der [X.] macht als Aktionär der [X.] zu 1 Schadensersatzansprüche wegen der Verbreitung fehlerhafter Kennzahlen aus Jahresabschlüssen geltend. Die [X.] zu 1, die [X.], ist die Holding der [X.]. Diese erbringt Bank- und Versicherungsleistungen für Akademiker. Der [X.] zu 2 war von 1988 bis 1998 Mitglied und von 1999 bis 2003 Vorsitzender des Vorstands der [X.] zu 1. In den Jahren 2000 bis 2002 war er außerdem Vorstandsvorsitzender der voll konsolidierten Tochtergesellschaften der [X.] zu 1, der [X.] (im Folgenden: [X.]) und der (damaligen) [X.] (im Folgenden: M. Leben).

2

Beim [X.] sind mehrere vergleichbare Verfahren gegen die [X.] anhängig. Dem zugrunde liegt die bilanzielle Behandlung der Erträge aus [X.] und [X.] bei der [X.] und der M. Leben.

3

Die M. Leben bot u.a. eigene [X.]e Lebensversicherungen an, die von der [X.] als Versicherungsmaklerin mit Hilfe selbständiger Handelsvertreter (Geschäftsstellenleiter, Berater) vertrieben wurden. Aufgrund eines [X.] mit der M. Leben hatte die [X.] Anspruch auf Provisionen, deren Auszahlung im Gegensatz zu dem seinerzeit branchenüblichen frontgeladenen Provisionsmodell (mit einer einmaligen Abschlussprovision) auf die Dauer der Beitragszahlung, höchstens jedoch auf zwölf Jahre verteilt wurde. Die Handelsvertreter erhielten die in den ersten sechs Jahren anfallenden Provisionen, danach standen sie der [X.] zu. Diese ab dem siebten bis zum zwölften Versicherungsjahr fällig werdenden Provisionen waren Gegenstand von insgesamt neun [X.]. Die Einnahmen hieraus wurden in den laufenden Jahresabschlüssen der [X.] in voller Höhe als Erträge verbucht, ohne einen Rückstellungsbedarf für das Risiko des Bestands und der Durchsetzbarkeit der Forderungen zu berücksichtigen.

4

Die M. Leben schloss hinsichtlich eines Teils der Risiken und Prämien im Jahr 1999 einen Rückversicherungsvertrag mit der [X.] (im Folgenden: [X.]), für den sie Rückversicherungsbeiträge zu leisten hatte. Umgekehrt wurde die Vergütung einer Abschlussprovision in Höhe von 35 ‰ der Rückversicherungssumme sowie eine laufende Provision in Höhe von 25 % der Risikobeiträge an die M. Leben vereinbart. [X.]sollte das versicherungstechnische Risiko aus den Versicherungsverträgen teilweise übernehmen. Die von [X.]erhaltenen Provisionen wurden in den Bilanzen der [X.] ausgewiesen, ohne Rückstellungen für Rückzahlungsverpflichtungen oder Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

5

Das veröffentlichte [X.] der [X.] zu 1 wurde in den Geschäftsjahren 1998 bis 2001 durch die Erlöse aus den [X.] und [X.] mitgeprägt. Das in den Geschäftsberichten ausgewiesene Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des M. -Konzerns belief sich im Jahr 1998 auf ca. 46,9 Mio. €, im Jahr 1999 auf ca. 76,7 Mio. €, im [X.] auf ca. 114,9 Mio. € und im Jahr 2001 auf ca. 150,8 Mio. €. Wegen der für das Geschäftsjahr 2002 gebildeten Rückstellungen für [X.] in Höhe von 120,1 Mio. € musste die [X.] zu 1 im Jahresabschluss 2002 einen Verlust in Höhe von ca. 36,6 Mio. € ausweisen.

6

Ab Mitte des Jahres 2002 berichteten [X.] kritisch über die [X.] hinsichtlich der Provisionserträge aus dem Factoring und der Einnahmen aus der Rückversicherung. Der Aktienkurs der [X.] zu 1, der seinen Höchststand mit über 160 € im [X.] 2000 erreicht hatte, brach daraufhin auf unter 20 € ein und lag zwischenzeitlich bei 5 €.

7

Ein Strafverfahren gegen den [X.] zu 2 wegen des Vorwurfs, Erlöse aus den verkauften Forderungen und [X.]en in den Bilanzen bewusst unrichtig als Gewinne verbucht zu haben, ohne mögliche Rückzahlungsverpflichtungen als Rückstellungen auszuweisen, wurde gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt. Zum 31. Dezember 2005 wurde der Rückversicherungsvertrag aufgelöst, nachdem die [X.] ([X.]) eine Zusatzvereinbarung beanstandet und die Auffassung vertreten hatte, dass es sich nicht um eine Rückversicherung handele.

8

Das [X.] hat auf die von dem [X.] und 31 Beigeladenen gestellten Anträge eine Entscheidung des [X.] nach dem [X.] herbeigeführt. Nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten hat das [X.] unter Zurückweisung weitergehender Feststellungsanträge mit [X.] vom 16. November 2012 ([X.] – 17 Kap 1/09, BeckRS 2012, 23479) festgestellt, dass

[X.]    

die M.  [X.] gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten verstoßen habe, indem sie die Erlöse aus den Factoringgeschäften in den Jahren 1998 bis 2001 gewinnerhöhend in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt habe, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen für daraus resultierende Einstandspflichten gegenüber dem jeweiligen Factor zu bilden und gewinnmindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen,

                 

I[X.]     

die M.  Leben in den Jahren 2001 und 2002 gegen ihre Passivierungspflicht verstoßen habe, indem sie für Rückversicherungsprovisionen aus dem fraglichen Rückversicherungsvertrag keine Passivposten gebildet habe, obwohl dies wegen des branchenunüblichen Provisionsmodells der M.  Leben erforderlich gewesen sei,

                 

II[X.]   

die auf dieser rechtsfehlerhaften [X.] beruhenden Kennzahlen zum Konzernergebnis und -umsatz der [X.] zu 1 fehlerhaft gewesen seien.

9

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen der [X.] und die aus dem Rubrum ersichtlichen Beigeladenen die [X.], soweit der [X.] hinter den Anträgen zurückgeblieben ist, weiter. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Anträge festzustellen, dass

V.    

es der [X.] zu 2 in einer der [X.] zu 1 zuzurechnenden Weise jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass die nach Nr. [X.] des [X.] vom 1. Januar 1999 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2002 in [X.] der [X.] zu 1 verbreitet wurden,

                 

VI[X.]   

der [X.] zu 2 in einer der [X.] zu 1 zuzurechnenden Weise hinsichtlich der Verbreitung der nach Nr. [X.] des [X.] zum Konzernergebnis und/oder Konzernumsatz vom 1. Januar 1999 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2002 in [X.] der [X.] zu 1 mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat,

                 

[X.]     

die Verbreitung der nach Nr. [X.] des [X.] zum Konzernergebnis und/oder Konzernumsatz vom 1. Januar 1999 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2002 sittenwidrig war.

Für den Fall des Erfolgs der Rechtsbeschwerde haben die [X.] Eventual-Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt.

B.

Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s im Wesentlichen ausgeführt:

Die M.  [X.] hätte Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten aus den [X.] bilden müssen, da sie nach deren § 9 für das Risiko des Bestands, der Abtretbarkeit und der [X.] sowie der Stornierung, der Aussetzung oder der sonstigen vorzeitigen Beendigung des Grundgeschäfts hätte einstehen müssen. In diesem Zusammenhang hätte sie die [X.] von 2 % aufgrund des [X.]s nicht ab dem dritten Versicherungsjahr auf 1 % reduzieren dürfen. Auch hätte sie in Bezug auf die eventuellen Rückforderungsansprüche gegen die M. -Berater, die grundsätzlich geeignet gewesen seien, das Stornorisiko zu kompensieren, wegen des Ausfallrisikos einen Abschlag von 10 % kalkulieren müssen.

Die [X.] hätte zur periodengerechten Erfassung von [X.]en Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 2 HGB passivieren müssen, da sie diese Provisionen in vollem Umfang [X.] eingebucht habe, während ihre eigenen Provisionsverbindlichkeiten aufgrund des mit der M.  [X.] vereinbarten Modells über zwölf Jahre gestreckt gewesen seien. Dies sei vom eigentlichen [X.], das im Wesentlichen auf die Feststellung gerichtet gewesen sei, dass es sich nicht um ein Rückversicherungsgeschäft, sondern um ein verdecktes, in der Bilanz zu Unrecht nicht passiviertes Darlehen gehandelt habe, umfasst. Es sei tatsächlich von einem – wenn auch eine Finanzierungsfunktion enthaltenden – Rückversicherungsvertrag zu marktüblichen Konditionen auszugehen.

Dementsprechend seien auch die von der [X.] zu 1 veröffentlichten Kennzahlen fehlerhaft gewesen, soweit sie auf dieser [X.] der M. Leben und der [X.] beruht hätten.

Hinsichtlich der [X.] V., VI[X.] und [X.] hat das [X.] nicht feststellen können, dass der [X.] zu 2 bei der [X.] der fehlerhaften Kennzahlen zum Konzernergebnis bedingt vorsätzlich ([X.] V.) und mit [X.] ([X.] VI[X.]) gehandelt hat und die Verbreitung fehlerhafter Kennzahlen sittenwidrig gewesen ist ([X.] [X.]). Dazu hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die [X.] nach damaligem Erkenntnisstand für den [X.] zu 2 nicht erkennbar gewesen seien und dass auch das geringe wirtschaftliche Gewicht der Fehler gegen einen Vorsatz spreche, erst Recht gegen eine Sittenwidrigkeit.

Zu den [X.]n XII[X.] und [X.]., die sich zu Fragen der Kausalität und der Schadenshöhe verhalten, hat das [X.] ausgeführt, dass es darauf nach Verneinung der subjektiven Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht mehr ankomme und das Musterverfahren nicht dazu diene, abstrakte Fragen zu beantworten, die nach derzeitigem Stand keine Auswirkung auf die ausgesetzten Verfahren haben könnten.

C.

Die Musterrechtsbeschwerde ist zulässig.

[X.] Nach § 27 des [X.]es in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung ([X.] I, S. 2182; im Folgenden: [X.]) ist auf das vorliegende Musterverfahren das [X.] in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden: [X.]), weil vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Die Sache hat nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

II[X.] [X.] kann aufgrund der einheitlichen Rechtsbeschwerdebegründung, ob den Beigeladenen und weiteren Rechtsbeschwerdeführern das Recht zu eigenem, von demjenigen des [X.]s abweichendem Vorbringen zusteht (so Vorwerk in Vorwerk/[X.], [X.], § 15 Rn. 33) oder ob die neben der Rechtsbeschwerde des [X.]s ausdrücklich erhobenen Rechtsbeschwerden in einen Beitritt umzudeuten sind (so KK-[X.]/Rimmelspacher, 1. Aufl., § 15 Rn. 72).

D.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

[X.] Nicht mehr im Streit steht das [X.] zu [X.], das die Pflicht betrifft, Rückstellungen für die möglichen Einstandspflichten aus den in den Jahren 1998 bis 2002 betriebenen [X.]Geschäften zu bilden. Der [X.] hat insoweit bezüglich der Jahre 1998 bis 2001 obsiegt. Dass sein Antrag bezüglich des Jahres 2002 zurückgewiesen worden ist, stellt er mit der Rechtsbeschwerdebegründung nicht in Frage.

I[X.] Ohne Erfolg bleiben die Angriffe des [X.]s, soweit sie die Feststellung zu I[X.] betreffen – Verletzung der Pflicht, hinsichtlich der [X.]en aus dem Rückversicherungsvertrag Passivposten zu bilden.

1. Das [X.] hat dem [X.] zu I[X.] im Tenor des [X.]s im Wesentlichen entsprochen. Dennoch ist der [X.] insoweit materiell und formell beschwert. Denn der festgestellte, auf einem fehlenden negativen Rechnungsabgrenzungsposten beruhende [X.] geht nicht so weit wie die begehrte Feststellung, dass es sich bei dem Rückversicherungsvertrag vom 9. Juni / 26. August 1999 bei zutreffender Würdigung um einen Darlehensvertrag gehandelt habe, dass deshalb eine Pflicht zur Rückzahlung der Provisionen bestehe und dass bezüglich dieser Pflicht eine Passivierung geboten gewesen sei.

2. Die rechtliche Beurteilung des [X.] durch das [X.] ist indes nicht zu beanstanden. Das Gericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Rückversicherungsvertrag zwischen der [X.] und [X.]kein verdeckter Darlehensvertrag war und dass deshalb die Provisionszahlungen von [X.]an [X.] erfolgswirksam verbucht werden durften.

a) Eine Rückzahlungspflicht bezüglich der von der [X.] vereinnahmten [X.]en, die zu passivieren gewesen wäre, hat das [X.] nicht angenommen. Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass ein Rückversicherungsvertrag der vorliegenden Art seinem Wesen nach neben der Risikoteilung als Hauptfunktion immer auch eine Dienstleistungs- und Finanzierungsfunktion hat und dass die Grenze zu einem verdeckten Darlehensvertrag erst überschritten ist, wenn mit der Rückversicherung kein Übergang eines signifik[X.]n [X.] verbunden ist, wenn also der [X.] gegenüber dem Finanzierungs[X.]il vernachlässigbar gering ist. Diese Voraussetzung hat es nicht festzustellen vermocht. Dabei hat es berücksichtigt, dass die von der [X.] angebotenen Lebensversicherungsverträge [X.] waren und daher im Erlebensfall kein fester Auszahlungsbetrag, sondern ein Anspruch auf die Fonds[X.]ile oder deren Wert zugesagt war. Damit lag das Kapitalanlagerisiko insoweit nicht beim Versicherer, sondern beim Versicherungsnehmer. Dennoch bestand ein versicherungstechnisches Risiko im Todesfall des Versicherungsnehmers. Denn die M. Leben war nach den Feststellungen des [X.] im Todesfall verpflichtet, über das [X.] hinaus zusätzliche Leistungen zu erbringen, wenn dieses Guthaben nicht mindestens 60 % der Beitragssumme erreichte.

b) Die Rechtsbeschwerde führt dazu aus, das [X.] habe die gutachterlichen Feststellungen nicht ausgeschöpft. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass die Finanzierungsfunktion die Risikoteilung überlagere, was das [X.] nur unzureichend erfasst habe. Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.

aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO, nämlich darauf, ob eine umfassende und widerspruchsfreie Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff und den [X.] stattgefunden hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 – [X.], [X.]Z 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 – [X.], [X.], 1726, 1729). Das gilt auch für die Rechtsbeschwerde nach § 15 [X.] ([X.], Beschluss vom 23. April 2013 – [X.], [X.], 1165 Rn. 11).

bb) Diesen Anforderungen halten die Ausführungen des [X.] stand. Es hat sich mit dem Beweisergebnis in Gestalt der Ausführungen des Sachverständigen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und diese Ausführungen vollständig gewürdigt. Die Begründung genügt den Anforderungen an eine Beweiswürdigung (§ 286 ZPO i.V.m. § 9 [X.]). Insbesondere hat das [X.] auch zu den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ausdrücklich Stellung bezogen, wobei es aber zu Recht nicht einen einzelnen Satz des Sachverständigen herausgegriffen, sondern die gesamten – schriftlichen wie mündlichen – Ausführungen berücksichtigt hat. Daraus hat es ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass der Rückversicherungsvertrag kein Scheinkreditvertrag ist, auch wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung von einer "Überlagerung" der Finanzierungsfunktion über die Risikoaufteilung gesprochen hat. Diese "Überlagerung" beruht darauf, dass die [X.] sämtliche [X.]en zum Zeitpunkt ihres Zuflusses [X.] verbucht hat, obwohl sich aufgrund des damals unüblichen nicht frontgeladenen Abschlussprovisionsmodells die sonst recht hohen und durch die [X.] mitfinanzierten Abschlusskosten verringerten. Das führt aber, wie das [X.] richtig gesehen hat, nicht zur Qualifizierung des [X.] als verdecktes Darlehensgeschäft.

c) Weiter stellt die Rechtsbeschwerde in Abrede, dass es sich (nur) dann um einen verdeckten Darlehensvertrag und nicht um einen Rückversicherungsvertrag handele, wenn kein signifik[X.]s Versicherungsrisiko übergehe. Diese Voraussetzung sei höchstrichterlich ungeklärt. Feststellungen des [X.] zur Wahrscheinlichkeit der Einstandspflicht des Rückversicherers fehlten. Diese Wahrscheinlichkeit sei aufgrund der konkreten Ausgestaltung statistisch nicht relevant gewesen.

Auch damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.

aa) Die Rückversicherung ist eine Versicherung der vom Versicherer übernommenen Gefahr (vgl. § 779 Abs. 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). In der Form des hier vorliegenden [X.] übernimmt der Rückversicherer einen festgelegten Teil des Risikos, wenn ein vereinbarter Selbstbehalt überschritten wird ([X.]/[X.], [X.], 171, bei [X.]. 16). Dabei muss zur Abgrenzung von der reinen Finanzierungsfunktion ein "hinreichender" [X.] stattfinden, vgl. § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über [X.] und Verträge ohne hinreichenden [X.] (Finanzrückversicherungsverordnung – [X.]), § 121e [X.]. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist u.a. dann von einem hinreichenden [X.] auszugehen, wenn der Rückversicherer im Rahmen einer realistischen Betrachtung durch eine Übertragung von versicherungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko über die Gesamtlaufzeit des Vertrages mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen Verlust erleiden wird. Im Schrifttum wird das Merkmal "hinreichend" teilweise mit "signifikant" gleichgesetzt (Dreher/[X.], [X.], 193, 195). Andere verwenden den Begriff „ausreichend“ ([X.], [X.], 2. Aufl., § 121e Rn. 2) oder fordern einen „geringen“ [X.] ([X.]/[X.], [X.], 171 nach [X.]. 30).

Das [X.] ist davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Fallkonstellation nur dann ein Darlehensvertrag vorläge, wenn kein signifik[X.]s Versicherungsrisiko auf den Rückversicherer übertragen worden wäre, wenn also der [X.] gegenüber dem Finanzierungs[X.]il vernachlässigbar gering wäre. Das festzustellen, erfordert eine Wertung, die dem Tatrichter vorbehalten ist. Dabei sind nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Kriterien zu prüfen (Dreher/[X.], [X.], 193, 198). Das [X.] hat einen hinreichenden [X.] schon dann als erfüllt angesehen, wenn hinsichtlich der für eine Versicherung bei der [X.] in Frage kommenden Personengruppe der Jungakademiker von einer Sterbequote in Höhe von lediglich 0,05 % auszugehen ist. Es hat dabei – sachverständig beraten – angenommen, dass auch eine geringe Schadenswahrscheinlichkeit am Bestehen eines nicht vernachlässigbaren [X.] nichts ändere, weil es genüge, dass der Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich möglich sei, auch wenn sich diese Möglichkeit nur vereinzelt realisieren werde.

bb) Das hält der rechtlichen Prüfung stand.

Die Ausführungen des [X.] befassen sich gerade mit der Einstandspflicht des Rückversicherers und mit den Besonderheiten des hier vorliegenden [X.]en Versicherungsmodells, bei dem der Versicherungsnehmer zwar das [X.], also das Kapitalanlagerisiko, selbst trägt, im Todesfall aber die [X.] des [X.] 60 % der Beitragssumme beträgt, also einen Betrag ausmacht, der insbesondere zu Beginn eines Versicherungsverhältnisses unter Umständen noch nicht erwirtschaftet ist. Das [X.] stellt damit zu Recht nicht auf die (quantitative) Frage ab, wie wahrscheinlich es ist, dass bzw. wie viele Versicherungsnehmer frühzeitig versterben, sondern wählt eine (qualitative) Betrachtungsweise, die auf die Höhe der im Versterbensfall zu erbringenden Leistungen abhebt. Dieses Risiko wiederum wurde nach der nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung insoweit [X.]ilig auf den Rückversicherer übertragen, als dieser bei Überschreiten des im Rückversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts an einem Versicherungsfall [X.]ilig beteiligt ist, während nur das übrige Risiko bei der [X.] verbleibt. Es deutet damit auch nichts darauf hin, dass lediglich allgemeine wirtschaftliche Risiken wie das Zinsänderungs-, Währungskurs- oder Zahlungszeitpunktrisiko übertragen worden wären (hierzu Prase, [X.], 156 nach [X.]. 6). Der [X.] vermag sich auch nicht der Meinung anzuschließen, dass der mögliche (Rück)Versicherungsfall, also das Versterben eines „Jungakademikers“ in den ersten Versicherungsjahren, statistisch ausgeschlossen wäre.

Auch ist weder das Fehlen einer prozentualen Wahrscheinlichkeit in den Ausführungen des [X.] zu beanstanden, noch kommt es auf die Behauptung der Rechtsbeschwerde an, dass der Rückversicherer im vorliegenden Fall (ex post) tatsächlich allenfalls verschwindend geringe Beträge habe auskehren müssen. Denn für die Beurteilung, ob (neben der Finanzierungsfunktion) im konkreten Fall ein [X.] vereinbart war, ist eine qualitative Prognose ex [X.] entscheidend. Der Vergleich zum Versicherungsaufsichtsrecht zeigt, dass § 4 Abs. 3 [X.] für Lebensversicherungen ausdrücklich kein festes, mathematisch nachvollziehbares Kriterium zur Feststellung eines hinreichenden [X.]s vorsieht, da nach Ansicht des Verordnungsgebers die Verlustwahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang finanzmathematisch nicht zuverlässig zu bestimmen ist (nicht amtlicher Text der Begründung, abrufbar unter www.bafin.de; vgl. hierzu auch Dreher/[X.], [X.], 193, 198). Danach genügt es für die Annahme eines [X.] im Sinne des Aufsichtsrechts, dass die tatsächliche Möglichkeit eines aus Sicht des die Prämien kalkulierenden Lebensrückversicherers nachteiligen Verlaufs des [X.] besteht (ebenso Laudage, Aufsicht über strukturierte Rückversicherungskonzepte, 2009, [X.]) – also im Sinne des § 779 Abs. 1 HGB aF tatsächlich eine Gefahr übernommen wird –, ohne dass die seitens des [X.] gezahlten Prämien dieses Risiko vollständig decken oder vertragliche Verlustausgleichsverpflichtungen bestehen. Dies hat das [X.] ohne Rechtsfehler festgestellt.

d) Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.] hätte den Sachverständigen mit der Klärung der Höhe der Nettoeffekte, die sich auf Konzernebene aus der inkongruenten Behandlung der Provisionen bei der M.  [X.] und der [X.] ergeben hätten, beauftragen müssen, greift nicht durch. Die Rechtsbeschwerde entnimmt den Ausführungen des Sachverständigen, dass die [X.] zu 1 annähernd 8 Mio. € zu Unrecht gewinnerhöhend berücksichtigt habe, während sich die Gesamterträge der [X.] aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft nach dem auch vom [X.] als richtig unterstellten Vortrag des [X.]s auf 11,8 Mio. € beliefen. Inwieweit sich auf [X.] der [X.] zu 1 Nettoeffekte ergeben haben, spielt aber für die rechtliche Bewertung des [X.] schon keine Rolle. Im Übrigen sind diese Nettoeffekte von den [X.]n des [X.] nicht erfasst, wie sich den Ausführungen unter Rn. 51 ff. entnehmen lässt.

e) Die von der Rechtsbeschwerde erhobene, auf die Nichtbeiziehung von Akten gerichtete Verfahrensrüge hat der [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 64 Satz 1 ZPO abgesehen.

II[X.] Hinsichtlich der [X.] V., VI[X.] und [X.] – also hinsichtlich der billigenden Inkaufnahme der Verbreitung fehlerhafter Kennzahlen gemäß [X.] II[X.] durch den [X.] zu 2, seines [X.]es und der Sittenwidrigkeit der Verbreitung der nach Ziffer II[X.] fehlerhaften Kennzahlen – greift die Rechtsbeschwerde die tatrichterliche Würdigung des [X.] ebenfalls erfolglos an.

1. Zu Recht unbeanstandet lässt die Rechtsbeschwerde allerdings den rechtlichen Ausgangspunkt des [X.].

a) Zutreffend stellt das [X.] darauf ab, dass der Vorsatz ein "Wissens-" und ein "Wollenselement" enthält. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz – hier im Rahmen von § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 Nr. 2 HGB und § 264a StGB – beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2013 – [X.], [X.], 65 Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2011 – [X.], [X.], 260 Rn. 10 mwN). Es genügt dagegen nicht, wenn die relev[X.]n Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation wäre lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.

b) Von den materiellen Voraussetzungen des Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind. So kann sich aus dem Grad der Leichtfertigkeit die Schlussfolgerung ergeben, dass der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2011 – [X.], [X.], 260 Rn. 11; Urteil vom 17. Mai 2011 – [X.], juris Rn. 18; Urteil vom 9. März 2010 – [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 39 mwN). Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2003 – [X.], [X.], 34, 36; Urteil vom 13. Dezember 2001 – [X.], [X.], 861, 862). Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde den Erfolg auch in Kauf genommen hat. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2003 – [X.], [X.]Z 154, 11, 20 f.).

c) Ob Vorsatz als eine innere Tatsache vorliegt, ist eine Tatfrage, die das Tatgericht nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dementsprechend lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und gegebenenfalls den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2011 – [X.], [X.], 260 Rn. 13; Urteil vom 19. Juli 2004 – [X.], [X.]Z 160, 149, 152).

2. Die Ausführungen des [X.] werden diesen Maßstäben gerecht. Es ist weder erkennbar, dass das [X.] nicht alle relev[X.]n tatsächlichen Umstände bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte, noch erweist sich deren Würdigung als rechtsfehlerhaft.

a) So hat das [X.] entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich festgestellt, dass der [X.] zu 2 zeitweise die Positionen der Vorstandsvorsitzenden der beiden [X.] innehatte. Dass es sich nicht ausdrücklich dazu verhalten hat, welche Informationsflüsse in diesem Zusammenhang bestanden haben und welche Rechtspflichten den [X.] zu 2 trafen, macht die Würdigung weder erkennbar unvollständig noch widersprüchlich. Auch die Behauptung des [X.]s, der [X.] zu 2 habe die [X.] veranlasst, findet im [X.] ausdrücklich Erwähnung, so dass es keinen vernünftigen [X.]altspunkt dafür gibt, dass das [X.] diese Behauptung bei seiner Entscheidungsfindung nicht mit abgewogen hätte. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die [X.] jeweils kurz vor Jahresende abgeschlossen worden seien, um das jährliche Wachstumsziel von mindestens 30 % noch erreichen zu können. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] 86, 133, 146). Solche Umstände zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie liegen insbesondere nicht darin, dass das [X.] aus dem Vorbringen des [X.]s andere Schlüsse gezogen hat als er selbst, so etwa hinsichtlich der Beurteilung eines handschriftlichen Vermerks auf einem Telefax der [X.].

b) Die Position des [X.] zu 2 als Vorstandsvorsitzender und die damit verbundenen Informations- und Prüfpflichten belegen dessen Kenntnis von den im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem [X.] mit erheblichem Aufwand festgestellten [X.]n entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenso wenig wie deren Bestätigung (auch) durch den späteren Parteigutachter der [X.]. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Widerspruch darin, dass das [X.] im Zusammenhang mit der sich aus den [X.] ergebenden Einstandspflicht, die auch die [X.] gesehen haben, das Stornorisiko als im Rahmen der Bilanzierung relev[X.]n Umstand erachtet, gleichzeitig aber eine Kenntnis des [X.] zu 2 in Bezug auf den festgestellten [X.] verneint. Denn dieser ergibt sich vor allem daraus, dass das [X.] die Kompensationsmöglichkeiten aus Gründen des bilanzrechtlichen [X.]s anders bewertet hat als die [X.], während die grundsätzliche Berechnung der Stornierungswahrscheinlichkeit und die grundsätzliche Berücksichtigung von Kompensationsmöglichkeiten unbeanstandet geblieben sind. Ebenso wenig vermag der [X.] einen Widerspruch darin zu erkennen, dass das [X.] in diesem Zusammenhang einen Rückstellungsbedarf auf [X.] der M.  [X.] angenommen, hieraus aber angesichts der im Verhältnis zum Konzernergebnis nicht gravierenden Höhe desselben weder auf eine selbst geschaffene Drucksituation des [X.] zu 2 geschlossen noch einen groben Sorgfaltsverstoß festgestellt hat. Es nimmt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausdrücklich keine gravierende Abweichung von den zu beachtenden Bilanzierungsgrundsätzen an.

c) Das [X.] hat auch, worauf der [X.] unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Ermittlung der für den Vorsatz des [X.] zu 2 relev[X.]n Tatsachen eingeht, im Zusammenhang mit dem [X.] zu [X.] zu Recht festgestellt, dass die [X.]e Aktivierung der Erlöse aus dem Factoring nicht wegen eventueller Nichtigkeit der [X.] gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB fehlerhaft war. Insoweit konnte das [X.] das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2010 – [X.], [X.], 669 zur Nichtigkeit der Abtretung von [X.] eines selbständigen Versicherungsvertreters nach § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Bezug nehmen, die Frage der Nichtigkeit aber offen lassen, da die Nichtigkeit weder erkennbare Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlich vereinnahmten Erlöse noch auf den Umfang der aus den Geschäften resultierenden Risiken und damit auf einen möglichen Rückstellungsbedarf hatte.

Ob sich dies, wie das [X.] angenommen hat, schon aus der salvatorischen Ersetzungs- und Erhaltungsklausel in § 17 Nr. 2 der jeweiligen [X.] ergibt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls trägt die zweite – selbständige – Begründung des [X.], das zusätzlich darauf abgehoben hat, dass es hinsichtlich der Frage der Nichtigkeit und des daraus folgenden eventuellen Risikos der Rückabwicklung auf die Sichtweise zum Abschlussstichtag ankomme, weshalb es sich allenfalls um eine theoretische und deshalb keine Rückstellungen erfordernde Verpflichtung gehandelt habe.

Denn die Gefahr, dass bestimmte Verträge als nichtig erachtet werden, kann allenfalls zu einem – das Risiko der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung und der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung abbildenden – Rückstellungsbedarf für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB führen, nicht aber dazu, die zunächst einmal vorhandenen Erträge aus den Geschäften überhaupt nicht zu aktivieren. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB wiederum sind zu bilden, wenn ernsthaft mit ihrem Bestand gerechnet werden muss ([X.], Urteil vom 22. September 2003 – [X.], [X.], 2068). Maßgeblich ist insoweit, ob der Bilanzierungspflichtige bei sorgfältiger Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände eine [X.] nicht verneinen durfte ([X.], Urteil vom 5. Juni 1989 – [X.], [X.], 1324, 1325). In diese Abwägung hat auch die Überlegung einzufließen, ob der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat oder eine solche Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht ([X.], 173 Rn. 17 zu hinterzogenen [X.]; [X.], 364, 369 zu vertraglichen Schadensersatzverpflichtungen; [X.], 456, 458 zur Altlastensanierung). Aus dem bilanzrechtlichen [X.] im Sinne von § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB folgt lediglich, dass nicht nur die bestehende Kenntnis, sondern auch eine unmittelbar bevorstehende Kenntniserlangung des Gläubigers die Bildung einer Rückstellung gebieten kann.

Diese Grundsätze sind auf die hier in Rede stehende ungewisse Verpflichtung zur eventuellen Herausgabe des [X.] nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen übertragbar. Damit käme es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht nur darauf an, ob die M.  [X.] schon ein Jahrzehnt vor der ersten Entscheidung des VII[X.] Zivilsenats zu Abtretungen von der Verschwiegenheitspflicht aus § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unterliegenden Ansprüchen – etwa aufgrund von Erkenntnissen aus der damaligen juristischen Literatur (vgl. Nachweise bei [X.], Urteil vom 10. Februar 2010 – [X.], [X.], 669, 671 Rn. 15, auch zur Gegenansicht) – von der Nichtigkeit der Verträge ausgehen musste. Bedeutsam ist auch, ob dies dem Factor bekannt war und mehr Gründe für als gegen eine Rückforderung der gezahlten Erlöse sprachen. Dies wiederum ist nicht ersichtlich. Insbesondere spricht bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, anders als bei (Primär)Ansprüchen aus einem wirksamen Vertrag, keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Gläubiger seine Rechte kennt und auch geltend machen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], 364, 369).

d) Ebenso wenig war das [X.] unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Ermittlung der für den Vorsatz relev[X.]n Tatsachen gehalten, Effekte einer eventuellen inkongruenten Behandlung der [X.] bei der [X.] und der [X.] auf Konzernebene zu ermitteln.

aa) Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit, dass die Effekte der inkongruenten Buchungen entgegen der in der mündlichen Verhandlung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das [X.] zu II[X.] geäußerten Auffassung des [X.] von den [X.]n des [X.] erfasst gewesen seien. Das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] an den anhand der Anträge des [X.]s formulierten Vorlagebeschluss gebundene [X.] habe diese allein wörtlich verstanden und sei dadurch dem tatsächlich Gewollten nicht gerecht geworden, zumal die Feststellungsanträge aufeinander Bezug nähmen und die Prüfung des Vorsatzes eine Gesamtwürdigung der erkennbaren Umstände erfordere.

bb) Dem steht indes entgegen, dass das [X.] zu V. (nur) insofern auf das [X.] zu II[X.] verweist, als dort der Vorsatz des [X.] zu 2 in Bezug auf „die nach Ziffer [X.] des [X.]“ thematisiert wird. Wenn also das [X.] – wie hier – zu dem Ergebnis gelangt, dass die „Kennzahlen nach Ziffer [X.]“ tatsächlich fehlerhaft sind, so liegt es nahe, dass es sich sodann auch (nur) mit dem diesbezüglichen Vorsatz des [X.] zu 2 befasst und nicht damit, dass weitere Kennzahlen fehlerhaft gewesen sein könnten und der [X.] zu 2 dies billigend in Kauf genommen haben könnte. Das [X.] zu II[X.] wiederum bezieht sich ausdrücklich auf die „rechtsfehlerhafte [X.] nach Ziffer I/Ziffer II“, wobei sich das [X.] zu [X.] ausdrücklich darauf richtet, dass „Rückstellungen für daraus (= aus den [X.]) resultierende Einstandspflichten gegenüber dem jeweiligen Factor nicht gebildet“ wurden. Das ist aber, wie das [X.] richtig ausführt, etwas anderes als die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich auf Konzernebene aufgrund einer inkongruenten Behandlung der Provisionen auf [X.] der beiden [X.] Nettoeffekte ergeben haben könnten.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt das [X.] im Zusammenhang mit dem Vorsatz des [X.] zu 2 auch nicht selbst auf die Höhe des [X.] aufgrund einer inkongruenten Behandlung der [X.] bei der M.  [X.] und der [X.] zu sprechen. Vielmehr befasst es sich ausdrücklich nur mit der Höhe des aus den [X.]n resultierenden [X.] bei der M.  [X.].

cc) Damit hätte eine weitere Beweisaufnahme zu den Auswirkungen einer möglicherweise inkongruenten Behandlung der [X.] bei der M. Leben und der M.  [X.] auf Konzernebene allenfalls nach Erweiterung des [X.] gemäß § 13 [X.] erfolgen können, und dies auch nur dann, wenn, was hier dahinstehen kann, eine solche Erweiterung überhaupt möglich gewesen wäre, da sie die [X.] und nicht (nur) die Streitpunkte betroffen hätte, wie dies § 13 [X.] jedenfalls dem Wortlaut nach aber verlangt (dagegen [X.], Beschluss vom 6. Juli 2009 – 23 W 32/09 [X.]. 7; wohl auch [X.], [X.], 525, 547; a.[X.] in Vorwerk/[X.], [X.], § 13 Rn. 6; vgl. auch die Neuregelung in § 15 Abs. 1 [X.] nF). Einen entsprechenden Antrag hat der [X.] indes nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht gestellt.

Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht damit gehört werden, dass dies auf einem Verstoß des [X.] gegen die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO beruhe, da das [X.] einen entsprechenden Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und daraufhin eine Schriftsatzfrist von (nur) fünf Wochen eingeräumt habe, binnen derer es nicht möglich gewesen sei, sich mit den anderen Beigeladenen abzustimmen bzw. eine entsprechende Ergänzung des [X.] zu erwirken; hätte das [X.] früher auf seinen Standpunkt aufmerksam gemacht, hätte der [X.] umgehend eine Erweiterung der [X.] über das Prozessgericht bewirkt. Denn im fristgerecht eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 hat der [X.] – entgegen dem gerichtlichen Hinweis – gerade nicht geltend gemacht, dass er in Erwägung ziehe oder gezogen habe, einen entsprechenden Beschluss des Ausgangsgerichts einzuholen, sondern sich im Gegenteil darauf beschränkt auszuführen, dass es dessen seiner Ansicht nach nicht bedürfe, da die Frage vom [X.] zu II[X.] erfasst sei.

e) Mit dem Versuch, die Würdigung des [X.] im Hinblick auf die – fehlende – Inkaufnahme der Schädigung von Anlegern und die eigenen Verluste des [X.] zu 2 aufgrund ebenfalls im fraglichen Zeitraum erworbener Aktien durch ihre eigene zu ersetzen, kann die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Insbesondere kann sie, nachdem der [X.] zunächst behauptet hatte, der [X.] sei schon ohne Wissen des [X.] zu 2 durch seine Depotbank erfolgt, nunmehr nicht mit der Vermutung Gehör finden, dass der in den Jahren 2001/2002 zu einem Durchschnittspreis von 77,56 € je Aktie erfolgte Kauf von 307.684 Aktien, also zu einem Gesamtpreis von 23.863.971 €, im Hinblick auf eventuelle Schadensersatzforderungen taktische Gründe gehabt habe. Der – bestrittenen – Behauptung des [X.]s, der [X.] zu 2 habe andererseits unter Ausnutzung eines Wissensvorsprungs [X.] in Höhe von mehr als 100 Mio. € erzielt, ist das [X.] dagegen mangels substantiierten Vortrags zum Zeitpunkt dieser Erlöse und zum Kausalzusammenhang mit der hier in Rede stehenden [X.] zu Recht nicht nachgegangen.

f) Dem [X.] kann, ausgehend vom Vortrag des [X.]s zu den auf den Vorsatz des [X.] zu 2 eventuell hinweisenden, als Indizien in Betracht kommenden tatsächlichen Umständen, auch nicht vorgeworfen werden, dass es hierzu keinen Beweis erhoben hat.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz des [X.] zu 2 trägt, was die Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt, der [X.]. Dieser hat insoweit keinen Beweis angetreten. Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, das Vorbringen des [X.]s in Bezug auf den Vorsatz des [X.] zu 2 sei weitgehend unstreitig geblieben. Die [X.] hätten sich in diesem Zusammenhang nur ausweichend bzw. unsubstantiiert geäußert. Das zeige sich etwa daran, dass sie (sachverständige) Zeugen nur für die Ertragswirksamkeit der [X.], nicht aber für die bilanzrechtliche Unbedenklichkeit benannt hätten. Deshalb hätte das [X.] auf eine andere Einschätzung gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Dann hätte der [X.] die Parteivernehmung des [X.] zu 2 beantragt und den damaligen kaufmännischen Leiter der [X.] zu 1 als Zeugen benannt. Im Übrigen hätte das [X.] den [X.] zu 2 gemäß § 141 ZPO informatorisch anhören müssen, um dem [X.] Gelegenheit zu geben herauszufinden, was der [X.] zu 2 genau bestreiten wolle. Dies habe das [X.] ermessensfehlerhaft nicht in Betracht gezogen.

bb) Insoweit verkennt die Rechtsbeschwerde schon, dass die [X.] ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] den Vortrag zu den Kenntnissen des [X.] zu 2 – ebenso wie zum [X.] und zur Sittenwidrigkeit – durchaus bestritten haben. So haben sie ausdrücklich in Abrede gestellt, dass der [X.] zu 2 Kenntnis von der (angeblichen) Fehlerhaftigkeit der Kennzahlen gehabt habe. Für einen [X.] bestehe, so die [X.], ebenfalls kein [X.]alt, zumal die streitgegenständlichen Bilanzen von den Abschlussprüfern geprüft und testiert worden seien. Letztlich sei schlicht eine jahrelang praktizierte, unbeanstandet gebliebene und nach dem Urteil der Fachleute vertretbare Bilanzierung fortgesetzt worden. Was einen handschriftlichen Vermerk auf einem Telefax der M. Leben angehe, so stamme dieser nicht aus ihrem Hause, wofür sie – anders als der [X.] – Zeugenbeweis angeboten hatten.

Abgesehen davon war der Vorsatz des [X.] zu 2 schon ausweislich der [X.] erkennbar eines der zentralen Streitthemen des [X.]. Auch ohne entsprechenden richterlichen Hinweis musste sich der [X.] daher dazu veranlasst sehen, seine Behauptung unter Beweis zu stellen und etwa die Parteivernehmung des [X.] zu 2 zu beantragen oder seinerseits den ehemaligen kaufmännischen Leiter der [X.] zu 1 als Zeugen zu benennen. Die persönliche [X.]örung des [X.] zu 2 gemäß § 141 ZPO wäre demgegenüber nur in Betracht gekommen, um den Sachverhalt näher aufzuklären, ohne indes der Gegenpartei Beweisanträge zu ermöglichen, die sie ohne die Einlassung des Angehörten nicht hätte stellen können. [X.]altspunkte dafür, dass das [X.] den Vortrag der [X.] für erläuterungsbedürftig gehalten hätte, sind nicht ersichtlich. Schon deshalb war das Absehen von der persönlichen [X.]örung des [X.] zu 2 nicht ermessensfehlerhaft.

IV. Schließlich stellt der [X.] die Auffassung des [X.], dass es einer Entscheidung über die [X.] zu XII[X.] und [X.]. nicht mehr bedürfe, zur Überprüfung durch den [X.]. Denn formal habe es diese gleichwohl zurückgewiesen und auch zur Sache Stellung genommen.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Zwar lässt es der Wortlaut der Beschlussformel des [X.]s möglich erscheinen, dass von der Zurückweisung die [X.] zu XII[X.] und [X.]. umfasst sein könnten. Das [X.] bezieht sich aber auf die Kommentierung von Vollkommer (KK-[X.] § 9 Rn. 22 f.), wonach die im Vorlagebeschluss gestellten Fragen stufig zu beantworten sind und das [X.] dem jeweiligen Ergebnis zu vorgreiflichen Punkten anzupassen ist (ebenso Vorwerk, [X.], 817, 819; [X.], Ausgewählte Probleme des [X.] nach dem [X.], [X.] ff.). Damit waren die Feststellungsanträge zu XII[X.] und [X.]. gegenstandslos, nachdem zwar festgestellt worden ist, dass die im [X.] unter [X.] bis II[X.] angesprochenen Kennzahlen fehlerhaft waren, der [X.] zu 2 in Bezug auf die [X.] aber nicht vorsätzlich und mit [X.] gehandelt hat und die entsprechende [X.] nicht sittenwidrig war.

Der Tenor des [X.]s war entsprechend klarzustellen.

E.

Die Kostenlast richtet sich nach § 19 Abs. 1 [X.].

Die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 51a Abs. 1, § 39 Abs. 2 GKG. Nach § 51a Abs. 1 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 [X.] ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese Gegenstand des [X.] sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der [X.] zurückgenommen haben (BT-Drucks. 15/5091, [X.]; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 – [X.], [X.], 117 Rn. 55). Da sich der auf diese Weise errechnete Streitwert auf über 30 Mio. € beläuft, greift die Höchstwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten findet ihre Grundlage in § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem [X.] nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Beschwer des Auftraggebers, § 23 [X.] in Verbindung mit § 47 Abs. 1 GKG, die somit dem persönlichen Streitwert des § 23b [X.] in der Fassung des [X.] vom 23. Juli 2013 entspricht ([X.] I S. 2586, 2. [X.]; s.a. KK[X.]/[X.], 1. Aufl., § 19 [X.]. II-[X.] Rn. 10 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23a [X.]). Für die [X.] war deshalb die Summe der im Musterverfahren und allen ausgesetzten Verfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche anzusetzen; gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] war der Wert auf den Höchstwert von 30 Mio. € zu begrenzen. Der [X.] und die am Rechtsbeschwerdeverfahren teilnehmenden Beigeladenen sind dagegen nur in Höhe ihrer jeweiligen eigenen Ansprüche beschwert.

Bergmann                      Strohn                    Reichart

                  Drescher                     Born

Meta

II ZB 29/12

01.07.2014

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. November 2012, Az: 17 Kap 1/09

§ 4 Abs 1 S 2 KapMuG vom 16.08.2005, § 13 KapMuG vom 16.08.2005, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 250 HGB, § 121e VAG, § 4 FinRVV, § 276 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2014, Az. II ZB 29/12 (REWIS RS 2014, 4464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4464

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 29/12 (Bundesgerichtshof)


II ZB 21/22 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 26/19 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Umfang der Abänderungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts


XI ZB 23/20 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Neubestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers


XI ZB 13/21 (Bundesgerichtshof)

Prospekthaftung: Geltendmachung einer Beschwer in Verfahren gegen Musterentscheid; Haftung des Prospektveranlassers


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.