Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. XI ZB 13/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6582

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Gegenstand

Prospekthaftung: Geltendmachung einer Beschwer in Verfahren gegen Musterentscheid; Haftung des Prospektveranlassers


Leitsatz

§ 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG verlangt als weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 1 und 4 gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 2. September 2021 werden als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 2 und 3 wird der vorbezeichnete Musterentscheid hinsichtlich der getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Das [X.] 3 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 12. Februar 2019 in der Fassung des Beschlusses des [X.] vom 27. Januar 2021 ist hinsichtlich der [X.]e 1 a bb und [X.], 4 und 6 gegenstandslos.

Die Gerichtskosten des [X.] tragen die [X.] zu 1 und 4, der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen wie folgt:

[X.] zu 1          

25%

[X.] zu 4

25%

Musterkläger

0,64% 

Beigetretener zu 1

0,29% 

Beigetretene zu 2

0,16% 

Beigetretener zu 3

0,16% 

Beigetretener zu 4

0,57% 

Beigeladene zu 1

1,08% 

Beigeladener zu 2

0,31% 

Beigeladene zu 3

0,31% 

Beigeladener zu 4

0,48% 

Beigeladene zu 5

0,47% 

Beigeladener zu 6

0,42% 

Beigeladener zu 7

0,28% 

Beigeladener zu 8

0,62% 

Beigeladene zu 9

0,42% 

Beigeladene zu 10

0,74% 

Beigeladener zu 11

1,13% 

Beigeladener zu 12

0,56% 

Beigeladene zu 13

0,56% 

Beigeladener zu 14

1,70% 

Beigeladener zu 15

1,62% 

Beigeladener zu 16

0,28% 

Beigeladene zu 17

0,28% 

Beigeladene zu 18

2,83% 

Beigeladener zu 19

2,55% 

Beigeladener zu 20

2,83% 

Beigeladener zu 21

0,56% 

Beigeladene zu 22

0,56% 

Beigeladener zu 23

0,28% 

Beigeladene zu 24

0,28% 

Beigeladener zu 25

0,89% 

Beigeladene zu 26

0,42% 

Beigeladene zu 27

1,42% 

Beigeladener zu 28

0,28% 

Beigeladene zu 29

0,56% 

Beigeladene zu 30

0,28% 

Beigeladener zu 31

0,28% 

Beigeladene zu 32

0,28% 

Beigeladener zu 33

0,34% 

Beigeladener zu 34

0,28% 

Beigeladener zu 35

0,56% 

Beigeladener zu 36

0,42% 

Beigeladener zu 37

0,42% 

Beigeladener zu 38

0,56% 

Beigeladener zu 39

0,85% 

Beigeladene zu 40

1,42% 

Beigeladener zu 41

1,08% 

Beigeladener zu 42

0,42% 

Beigeladener zu 43

0,40% 

Beigeladene zu 44

1,34% 

Beigeladener zu 45

0,27% 

Beigeladener zu 46

0,28% 

Beigeladene zu 47

0,28% 

Beigeladener zu 48

0,27% 

Beigeladene zu 49

1,22% 

Beigeladener zu 50

0,28% 

Beigeladener zu 51

0,56% 

Beigeladener zu 52

0,34% 

Beigeladene zu 53

0,34% 

Beigeladener zu 54

0,28% 

Beigeladener zu 55

3,22% 

Beigeladener zu 56

0,29% 

Beigeladener zu 57

0,34% 

Beigeladener zu 58

0,85% 

Beigeladener zu 59

0,71% 

Beigeladener zu 60

0,29% 

Beigeladener zu 61

0,85% 

Beigeladener zu 62

0,29% 

Beigeladener zu 63

0,29% 

Beigeladene zu 64

0,29% 

Beigeladener zu 65

0,43% 

Beigeladene zu 66

0,43% 

Beigeladener zu 67

0,43% 

Beigeladener zu 68

0,29% 

Beigeladener zu 69

0,29% 

Beigeladener zu 70

0,48% 

Beigeladene zu 71

0,17% 

Beigeladener zu 72

0,17% 

Beigeladener zu 73

0,30% 

Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 und 3 tragen der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen wie folgt:

Musterkläger

1,28% 

Beigetretener zu 1

0,57% 

Beigetretene zu 2

0,32% 

Beigetretener zu 3

0,32% 

Beigetretener zu 4

1,14% 

Beigeladene zu 1

2,15% 

Beigeladener zu 2

0,62% 

Beigeladene zu 3

0,62% 

Beigeladener zu 4

0,96% 

Beigeladene zu 5

0,95% 

Beigeladener zu 6

0,84% 

Beigeladener zu 7

0,57% 

Beigeladener zu 8

1,23% 

Beigeladene zu 9

0,84% 

Beigeladene zu 10

1,47% 

Beigeladener zu 11

2,26% 

Beigeladener zu 12

1,12% 

Beigeladene zu 13

1,12% 

Beigeladener zu 14

3,40% 

Beigeladener zu 15

3,23% 

Beigeladener zu 16

0,57% 

Beigeladene zu 17

0,57% 

Beigeladene zu 18

5,65% 

Beigeladener zu 19

5,09% 

Beigeladener zu 20

5,65% 

Beigeladener zu 21

1,13% 

Beigeladene zu 22

1,13% 

Beigeladener zu 23

0,55% 

Beigeladene zu 24

0,55% 

Beigeladener zu 25

1,78% 

Beigeladene zu 26

0,84% 

Beigeladene zu 27

2,83% 

Beigeladener zu 28

0,57% 

Beigeladene zu 29

1,13% 

Beigeladene zu 30

0,57% 

Beigeladener zu 31

0,57% 

Beigeladene zu 32

0,57% 

Beigeladener zu 33

0,68% 

Beigeladener zu 34

0,57% 

Beigeladener zu 35

1,13% 

Beigeladener zu 36

0,84% 

Beigeladener zu 37

0,84% 

Beigeladener zu 38

1,13% 

Beigeladener zu 39

1,70% 

Beigeladene zu 40

2,83% 

Beigeladener zu 41

2,15% 

Beigeladener zu 42

0,84% 

Beigeladener zu 43

0,80% 

Beigeladene zu 44

2,67% 

Beigeladener zu 45

0,54% 

Beigeladener zu 46

0,57% 

Beigeladene zu 47

0,57% 

Beigeladener zu 48

0,54% 

Beigeladene zu 49

2,43% 

Beigeladener zu 50

0,57% 

Beigeladener zu 51

1,13% 

Beigeladener zu 52

0,68% 

Beigeladene zu 53

0,68% 

Beigeladener zu 54

0,57% 

Beigeladener zu 55

6,44% 

Beigeladener zu 56

0,57% 

Beigeladener zu 57

0,68% 

Beigeladener zu 58

1,71% 

Beigeladener zu 59

1,42% 

Beigeladener zu 60

0,57% 

Beigeladener zu 61

1,71% 

Beigeladener zu 62

0,57% 

Beigeladener zu 63

0,57% 

Beigeladene zu 64

0,57% 

Beigeladener zu 65

0,86% 

Beigeladene zu 66

0,86% 

Beigeladener zu 67

0,86% 

Beigeladener zu 68

0,57% 

Beigeladener zu 69

0,57% 

Beigeladener zu 70

0,97% 

Beigeladene zu 71

0,34% 

Beigeladener zu 72

0,34% 

Beigeladener zu 73           

0,60% 

Die außergerichtlichen Kosten des [X.]s, der Beigetretenen und der Beigeladenen tragen die [X.] zu 1 und 4 zu jeweils 25% und im Übrigen sie selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 und 4 tragen sie selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.752.033 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für die Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 bis 4 auf 1.752.033 € und für die Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigetretenen auf 63.800 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) darüber, ob der bei der Emission des Fonds [X.](im Folgenden: Fonds) am 8. Mai 2008 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die [X.] hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist die Beteiligung an der [X.](im Folgenden: [X.]), die in den Neubau eines Massengutschiffs Bulker mit einer Tragfähigkeit von 176.800 tdw investieren sollte.

2

Die Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1 ist nach Seite 5 des Prospekts Prospektverantwortliche und außerdem Gründungskommanditistin der [X.] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 24.000 €. Die Rechtsvorgängerin der [X.] zu 2 ist ebenfalls Gründungskommanditistin der [X.] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.000 € und fungiert als Treuhandkommanditistin. Die [X.] zu 3 ist aufgrund eines Abspaltungs- und Übernahmevertrags vom 11. April 2013 von der [X.] zu 2 abgespalten worden; die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 15. Mai 2013 wirksam geworden. Die [X.] zu 4 ist Alleingesellschafterin der [X.] zu 1 und 2 und war außerdem Platzierungsgarantin.

3

Seit dem [X.] haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die [X.] erhoben. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den [X.] Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der [X.] nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4

Das [X.] hat mit Beschluss vom 12. Februar 2019 dem [X.] zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei ([X.] 1), indem unter anderem die Darstellung des Marktes und des Marktumfeldes in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend sei, weil die Darstellung über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage fehlerhaft dargestellt werde ([X.] 1 a bb) und die Kapazität der Flotte durch veraltete Informationen fehlerhaft dargestellt werde, zusätzliche Kapazitäten durch Tankerumbauten nicht berücksichtigt und signifikante Kapazitätsreduzierungen durch ein unrealistisches, marktuntypisches Verschrottungspotenzial dargestellt worden seien ([X.] 1 a [X.]), dass die [X.] für den Prospekt als Fondsinitiator gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG verantwortlich seien und kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3 und 4 VermAnlG vorliege ([X.] 2), dass die [X.] gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Gesamtschuldner hafteten ([X.] 3), dass die [X.] schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten ([X.] 4), dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der [X.] für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt sei, weil die Anleger an einer Sanierung durch weiteres Kapital teilgenommen hätten ([X.] 5), und dass die Anleger so zu stellen seien, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten ([X.] 6). Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 hat das [X.] im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Prospekts das [X.] 1 um drei Punkte erweitert.

5

Mit Musterentscheid vom 30. Juli 2021 hat das [X.] festgestellt, dass die Darstellung des Marktumfeldes im Prospekt insoweit unvollständig sei, als die Angaben zu Nachfrage- und Angebotsentwicklung lückenhaft und zudem beziehungslos nebeneinandergestellt seien ([X.] 1 a bb und [X.]), dass die [X.] zu 2 und 3 aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft passivlegitimiert im Sinne einer Prospekthaftung im weiteren Sinne seien ([X.] 3), dass die [X.] zu 2 und 3 als Gründungsgesellschafter bzw. Rechtsnachfolger einer Gründungsgesellschafterin grundsätzlich gegenüber den [X.] (bzw. sich über die Treuhänderin beteiligenden) Anlegern aufklärungspflichtig gewesen und insoweit passivlegitimiert im Sinne einer Prospekthaftung im weiteren Sinne seien ([X.] 4) und dass aus Prospekthaftung im weiteren Sinne der Anleger grundsätzlich nur Ersatz des negativen Interesses fordern könne ([X.] 6). Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen.

6

Dagegen haben die [X.] zu 1 bis 4 Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Zurückweisung auch der [X.] zu erreichen, denen das [X.] entsprochen hat. Mit Beschluss vom 9. November 2021 hat der Senat die [X.] zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

B.

7

[X.] der [X.] zu 2 und 3 haben Erfolg, während die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 1 und 4 unzulässig sind.

I.

8

Das [X.] hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die [X.] zu 1 und 4 seien für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht passiv legitimiert. Das folge aus der Entscheidung des [X.] vom 19. Januar 2021 ([X.]) zur Sperrwirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 [X.] i.V.m. §§ 44 ff. [X.]. Die [X.] zu 1 werde im Prospekt als Prospektverantwortliche bezeichnet. Die [X.] zu 4 sei als Konzernmutter ein Unternehmen, von dem die wirtschaftliche Initiative für das Auflegen des Fonds ausgegangen sei und das hinter dem Prospekt stehe.

Anders stelle sich die Sachlage hinsichtlich der [X.] zu 2 dar. Deren Eigenschaft als Gründungsgesellschafterin einer Fondsgesellschaft führe nicht ohne weiteres zur Anwendung der § 13 [X.] i.V.m. §§ 44 ff. [X.] und damit der Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Vielmehr sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein als [X.]r in Anspruch genommener Gründungsgesellschafter tatsächlich als "Prospektveranlasser" anzusehen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die [X.] zu 2 habe als Treuhandkommanditistin in erster Linie die Interessen der Treugeber wahrzunehmen und sei zudem nur mit einem geringen Anteil von 1.000 € an der [X.] beteiligt. Auch aus dem wirtschaftlichen Interesse der [X.] zu 2 an der Durchführung des [X.] könne hier nicht auf ihre Prospektveranlassung geschlossen werden. Den wesentlichen Teil ihrer Vergütung habe sie als Fixum für die Erbringung von Treuhand- und Serviceleistungen und nicht etwa aus einer Gewinnbeteiligung oder Ähnlichem beziehen sollen.

Die [X.] zu 3 teile "als Abspaltung der [X.] zu 2" die Rolle der Treuhänderin und habe gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Treuhänderin einzustehen.

Von den mit dem [X.] 1 behaupteten [X.]n sei lediglich das [X.] 1 a bb und [X.] in zusammengefasster Form begründet. Die Darstellung des Marktumfeldes im Prospekt sei insoweit unvollständig, als die Angaben zur Nachfrage- und Angebotsentwicklung lückenhaft und zudem beziehungslos nebeneinandergestellt seien. Es wäre unabdingbar gewesen, im Prospekt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in den nächsten Jahren das Flottenwachstum um ein Mehrfaches über dem Wachstum der Nachfrage liegen würde. Die Entwicklung von Angebot und Nachfrage sei das zentrale Kriterium für die Prognose des Erfolgs einer Beteiligung, die ihren cash flow in allererster Linie aus den [X.] erwirtschafte, die jedoch durch ein überproportionales Anwachsen der Angebotsseite nach jeder wirtschaftlichen Erfahrung erheblich unter Druck kommen würden.

Das [X.] 2 sei nicht zu treffen, weil eine Haftung der [X.] aus § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG nicht in Betracht komme. Das Gesetz sei erst am 1. Juni 2012 in Kraft getreten.

Im Hinblick auf die Ausführungen zur Prospektverantwortlichkeit sei das [X.] 3 nur hinsichtlich der [X.] zu 2, 3 und 5 zu treffen. Dies gelte auch für das - verstanden als Feststellung (nur) des Verschuldens und bezogen auf den festgestellten [X.] - [X.] 4. Die [X.] zu 2, 3 und 5 könnten sich nicht auf die Prüfung des Prospekts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berufen, weil sie sich deren Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

Das [X.] 5 sei nicht zu treffen, weil die Frage, wie ein Anleger die zahlreichen Anschreiben, die vor der Entscheidung zu einer Beteiligung am [X.] versandt worden seien, verstanden habe, nur im jeweiligen Individualprozess geklärt werden könne.

Das [X.] 6 sei zu treffen, allerdings nur in dem Sinne, dass aus Prospekthaftung im weiteren Sinne der Anleger grundsätzlich nur Ersatz des negativen Interesses fordern könne, ohne dass hiermit eine Aussage dazu verbunden wäre, welcher konkrete Schaden vorliegend welchem Anleger tatsächlich zu ersetzen wäre.

[X.]

Diese Ausführungen halten, soweit sie mit den Rechtsbeschwerden der [X.] zu 2 und 3 angegriffen werden und keine gegenstandslos gewordenen [X.] betreffen, einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. [X.] der [X.] zu 1 und 4 sind dagegen unzulässig.

1. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) Rechtsbeschwerden der [X.] zu 2 und 3 sind zulässig. [X.] sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Dagegen sind die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 1 und 4 mangels Beschwer unzulässig. Wie der Senat bereits zu § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung entschieden und für den insoweit gleichlautenden § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] gleichermaßen zu gelten hat, verlangt auch diese Vorschrift als weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9; Reuschle in [X.]/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 20 [X.] Rn. 10 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 20 Rn. 3). § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] schreibt die Feststellung der Beschwer zwar ebenso wenig wie die Vorgängernorm ausdrücklich vor. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber an die gesetzliche Umschreibung der [X.] angelehnt, wie sie bereits vom historischen Gesetzgeber der ZPO gebraucht worden ist (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl., Band 2, Materialien zur Zivilprozessordnung, Abteilung 2, S. 1686 und Abteilung 1, S. 357 f.) und heute in § 577 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 und § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwendet wird. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss aaO mwN). Das Gesetz zur Reform des [X.]es vom 19. Oktober 2012 ([X.] I S. 2182) hat daran nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 25).

Vorliegend sind die [X.] zu 1 und 4 - was auch weder sie selbst noch der [X.] und die Beigetretenen in Abrede stellen - durch den angegriffenen Musterentscheid nicht beschwert. Die [X.] 3 und 4 wurden ausdrücklich nur in Bezug auf die [X.] zu 2 und 3 zugesprochen. Dies gilt auch für die zuerkannten [X.] 1 a bb und [X.] sowie 6, weil sich diese lediglich auf einzelne Tatbestands- oder Rechtsfolgenmerkmale der vom [X.] mit den [X.]n 3 und 4 allein geltend gemachten Prospekthaftung im weiteren Sinne aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB beziehen. Hinsichtlich der [X.] zu 1 und 4 sind dagegen nach Nummer 5 des Tenors des Musterentscheids sämtliche [X.] zurückgewiesen worden, weil nach der (zutreffenden) Auffassung des [X.]s die Prospekthaftung im weiteren Sinne durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) verdrängt werde. Damit entfaltet der Musterentscheid für die [X.] zu 1 und 4 lediglich eine positive Bindungswirkung nach § 22 Abs. 1 [X.].

2. [X.] der [X.] zu 2 und 3 sind begründet.

Das [X.] hat zu Unrecht eine Haftung der [X.] zu 2 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB angenommen. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr sind das [X.] 3 wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unbegründet und der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.] 1 a bb und [X.], 4 und 6 gegenstandslos. Gegenüber der [X.] zu 3 gilt nichts Anderes, weil diese aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 11. April 2013 aus abgeleitetem Recht nur für die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der [X.] zu 2 gesamtschuldnerisch haften würde.

a) Durch das [X.] 3 sollte nur eine Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das [X.] 3 hat ausdrücklich und ausschließlich eine Aufklärungspflicht der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" betreffend die in dem [X.] 1 genannten [X.] zum Gegenstand. Dies ergibt sich auch aus dem Vorlagebeschluss, wonach mit den [X.]n ausschließlich eine Haftung der [X.] für den fehlerhaften Inhalt des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden soll. Dies stellen auch der [X.] als Musterrechtsbeschwerdegegner und die Beigetretenen nicht in Abrede.

b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der [X.] zu 2 als Gründungsgesellschafterin der [X.] zum Zeitpunkt der [X.] aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff. und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 8 ff. in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Nichts Anderes gilt für die [X.] zu 3, die aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 11. April 2013 lediglich aus abgeleitetem Recht für die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der [X.] zu 2 gesamtschuldnerisch haftet.

Auf den am 8. Mai 2008 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF eröffnet.

aa) Die [X.] zu 2 ist Prospektveranlasserin im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF. Eine Haftung der [X.] zu 2 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die wie im [X.] 3 auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen.

Nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g [X.] aF die Verantwortung übernommen haben (wie hier die [X.] zu 1; Seite 5 des Prospekts), im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines [X.] als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des [X.] sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO).

Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] zu 2 Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF. Sie ist - was bereits ausreicht (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 24 und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris) - Gründungsgesellschafterin der [X.] mit einer Kommanditeinlage von 1.000 €.

bb) Die [X.] zu 3 haftet (allein) aufgrund der Abspaltung von der [X.] zu 2 gemäß § 123 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] für deren vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerin.

[X.]) Die [X.] zu 2 und 3 hafteten mithin als Prospektveranlasserin ([X.] zu 2) bzw. aus abgeleitetem Recht ([X.] zu 3) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 26 und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 8 ff. in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zitierten Entscheidungen des [X.] und des I[X.] Zivilsenats des [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 Rn. 7 f. in Bezug auf das Urteil des I[X.] Zivilsenats vom 13. August 2020 [III ZR 148/19, [X.], 1862] und das Urteil des [X.] Zivilsenats vom 19. November 2019 [II ZR 306/18, [X.], 169]; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 23 ff. in Bezug auf die Urteile des [X.] Zivilsenats vom 9. Juli 2013 [II ZR 9/12, [X.], 1597], vom 21. Juni 2016 [II ZR 331/14, [X.], 1487], vom 4. Juli 2017 [II ZR 358/16, [X.], 1640], vom 8. Januar 2019 [II ZR 139/17, [X.], 495] und vom 19. November 2019 [II ZR 306/18, [X.], 169] sowie in Bezug auf die Urteile des I[X.] Zivilsenats vom 22. Oktober 2015 [III ZR 264/14, [X.], 2238], vom 16. März 2017 [III ZR 489/16, [X.], 708] und vom 13. August 2020 [III ZR 148/19, [X.], 1862]). Dem nicht veröffentlichten und gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aF (nunmehr: § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht näher begründeten Beschluss des [X.] Zivilsenats in dem Verfahren II ZR 280/16 lässt sich nur entnehmen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die oberlandesgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, weil kein Revisionszulassungsgrund gegeben war oder ein solcher nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist. Aus ihm lässt sich dagegen nicht ableiten, dass der [X.] Zivilsenat die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend befunden hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 27 ff.).

c) Da der Antrag zu dem [X.] 3 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der übrigen vom [X.] getroffenen [X.] 1 a bb und [X.] sowie 4 und 6 gegenstandslos.

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54).

Das ist hier für das [X.] 1 a bb und [X.], das einen [X.] zum Gegenstand hat, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die [X.] - nachdem das [X.] 2 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist - ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher [X.] um Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu [X.]n nicht mehr an. Nichts Anderes gilt für die [X.] 4 und 6, die sich auf das Vorliegen eines Verschuldens "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung" und den daraus geltend zu machenden Vertrauensschaden beziehen.

d) Soweit das [X.] in den Gründen des Musterentscheids die nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte [X.] zu 5, bei der es sich um die Komplementärin der Fondsgesellschaft handelt und die im September 2018 im Handelsregister gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden ist, einerseits als Prospektverantwortliche eingeordnet hat, andererseits aber auch ihr gegenüber die [X.] 3 und 4 als zu treffen angesehen hat, ist dies widersprüchlich. Insoweit ist in den Gründen aber ein Schreibversehen anzunehmen. Dies wird dadurch belegt, dass in Nummer 2 und 3 des Tenors der Urschrift des Musterentscheids ([X.]) die dort zunächst noch genannte [X.] zu 5 handschriftlich gestrichen worden ist. Aufgrund dessen ist der Tenor des Musterentscheids, der die [X.] 3 und 4 nur gegenüber den [X.] zu 2 und 3 trifft, einer (erweiternden) Auslegung nicht zugänglich.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 32 f. mwN in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris).

IV.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b [X.].

1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.752.033 €.

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der [X.] zu 1, 3 und 4 auf 1.752.033 € festzusetzen. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der Beigetretenen beläuft sich der Gegenstandswert auf 63.800 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Schild von Spannenberg     

      

Allgayer     

      

Meta

XI ZB 13/21

13.09.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: XI ZB 13/21, Beschluss

§ 20 Abs 1 S 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 2 KapMuG, § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG vom 16.07.2007, § 14 VerkaufsprospektG, § 32 Abs 2 S 1 VermAnlG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. XI ZB 13/21 (REWIS RS 2022, 6582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6582

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