(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fußnote Paragraph
(+++ § 331: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 10.8.2021 I 3436
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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