Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 2 BvL 5/17

2. Senat | REWIS RS 2020, 2708

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

VERFASSUNG STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERBRAUCHERSCHUTZ LEBENSMITTEL BESTIMMTHEITSGRUNDSATZ

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Gegenstand

Lebensmittelrechtliche Blankettstrafnorm des § 58 Abs 3 Nr 2 hinreichend bestimmt - Entsprechungsklausel schafft keine zusätzlichen Defizite bei Bestimmtheit des Tatbestandes - Verordnungsermächtigung des § 62 Abs 1 Nr 1 LFBG genügt Anforderungen des Art 80 Abs 1 S 2 GG - Abgrenzung zu BVerfGE 143, 38"Rindfleischetikettierung"


Leitsatz

Zur Vereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

Tenor

§ 58 Absatz 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 ([X.] I Seite 945) sowie vom 24. Juli 2009 ([X.] I Seite 2205) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift über § 58 Absatz 1 Nummer 18 auf § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 verweist.

§ 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 ([X.] I Seite 945) sowie vom 24. Juli 2009 ([X.] I Seite 2205) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift dazu ermächtigt, die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 58 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Nummer 18 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu ahnden sind.

Gründe

1

Die Vorlage des [X.] betrifft die Frage, ob § 58 Abs. 3 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - [X.]) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

2

1. Die vom [X.] zur Prüfung gestellten Vorschriften sind Gegenstand des 10. Abschnittes des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, das die grundlegenden Bestimmungen des [X.] Lebensmittelrechts beinhaltet. § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthält eine Strafvorschrift, § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.

3

a) Auf [X.]sebene formuliert die Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ([X.] [X.] Nr. L 31 [X.]) neben Begriffsbestimmungen (Art. 2 und 3) die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts (Art. 5 bis 8). Daneben bestimmt sie die allgemeinen Verpflichtungen für den Lebensmittelhandel (Art. 11 ff.) sowie die allgemeinen Anforderungen des Lebensmittelrechts (Art. 14 ff.), wozu insbesondere die in Art. 14 festgelegten Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gehören.

4

Art. 17 Abs. 2 [X.]. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung und Ü[X.]wachung der Einhaltung des Lebensmittelrechts. Dazu müssen sie nicht nur ein System amtlicher Kontrollen betreiben und andere den Umständen angemessene Maßnahmen durchführen, sondern gemäß [X.]. 3 Satz 1 auch Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht festlegen. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen gemäß Art. 17 Abs. 2 [X.]. 3 Satz 2 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

5

b) Die Verordnung ([X.]) Nr. 852/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 ü[X.] Lebensmittelhygiene ([X.] Nr. L 139 [X.], [X.]. [X.] Nr. L 226 [X.] 3 und [X.] 2008 Nr. L 46 [X.], [X.]. [X.] 2009 Nr. L 58 [X.] 3) legt allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel fest, die Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ([X.] Nr. L 139 [X.], [X.]. [X.] Nr. L 226 [X.] 22, [X.] 2008 Nr. L 46 [X.] 50). Letztere baut auf der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 und der Verordnung ([X.]) Nr. 852/2004 auf, soll a[X.] darü[X.] hinaus den besonderen Gefahren für die menschliche Gesundheit, die von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgehen, Rechnung tragen (vgl. etwa die Erwägungsgründe 1, 2, 7, 12, 13, 15, 16 Verordnung <[X.]> Nr. 853/2004). In Art. 3 bis 6 statuiert sie eine Reihe spezifischer Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers. Anlage [X.]I der Verordnung enthält eine Vielzahl detaillierter, auch für das hiesige Verfahren relevanter Vorgaben insbesondere zur Herstellung von Fleischerzeugnissen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist für Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung verbindlich.

6

c) Die Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der [X.] Straf- und Bußgeldverordnung ([X.]) vom 19. Septem[X.] 2006 ([X.] 2136) [X.]uht auf der in § 62 [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigung. Sie enthält eine Reihe von Bestimmungen ("Scharniernormen"; vgl. [X.], in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, VBem § 1 [X.] Rn. 1 ), die die in [X.] Verordnungen enthaltenen Verhaltensgebote oder Verbote mit den Strafvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verknüpfen.

7

2. § 58 [X.] hatte in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 ([X.] 945) - soweit für die Vorlagefrage relevant - folgenden Wortlaut:

§ 58 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…)

18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ([X.]. [X.] Nr. L 31 [X.]), geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1642/2003 des [X.] und des Rates vom 22. Juli 2003 ([X.]. [X.] Nr. L 245 [X.] 4), verstößt, indem er (…).

(3) Ebenso wird bestraft, wer (…)

2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in [X.] zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

8

Durch Art. 1 [X.]3 des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29. Juni 2009 ([X.] [X.]659) wurde Absatz 2 der Vorschrift dahingehend angepasst, dass die Wörter "geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1642/2003 des [X.] und des Rates vom 22. Juli 2003 ([X.]. [X.] Nr. L 245 [X.] 4)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 575/2006 der [X.] vom 7. April 2006 ([X.]. [X.] Nr. L 100 [X.] 3)" ersetzt wurden.

9

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 ([X.] 2205) hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

§ 58 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…)

18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ([X.]. [X.] Nr. L 31 [X.]), zuletzt geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 575/2006 der [X.] vom 7. April 2006 ([X.]. [X.] Nr. L 100 [X.] 3), verstößt, indem er (…)

(3) Ebenso wird bestraft, wer (…)

2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in [X.] zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Durch Art. 1 Nr. 1 der [X.] zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 3. August 2009 ([X.] 2630) wurden in Absatz 2 die Wörter "([X.]. [X.] Nr. L 31 [X.]), zuletzt geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 575/2006 der [X.] vom 7. April 2006 ([X.]. [X.] Nr. L 100 [X.] 3)" durch die Wörter "([X.]. L 31 vom [X.], [X.]), die zuletzt durch die Verordnung ([X.]) Nr. 202/2008 ([X.]. [X.] vom 5.3.2008, [X.]7) geändert worden ist" ersetzt.

3. § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hatte in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 ([X.] 945) folgenden Wortlaut:

§ 62 Ermächtigungen

(1) Das [X.] wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der [X.] erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder (…).

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 ([X.] 2205) sind die für die Begriffe "Absatz" und "Nummer" verwendeten Abkürzungen durch Ausschreibungen ersetzt worden. § 4 Abs. 3 [X.] enthält eine Legaldefinition des Begriffs [X.]; danach ist das (heutige) [X.] für Ernährung und Landwirtschaft das [X.] in diesem Sinne.

4. a) Die Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 verpflichtet Lebensmittelunternehmer unter anderem, sicherzustellen, dass für die Herstellung von Fleischerzeugnissen keine Knorpel des [X.]s, der [X.] und der extralobulären Bronchien verwendet werden. Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. die Begriffsbestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002, (…).

Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Lebensmittelunternehmer müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge [X.] und [X.]I erfüllen. (…)

[X.] [X.]I BESONDERE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT VI: FLEISCHERZ[X.]GNISSE

1. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass folgende Teile nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden:

(…)

c) Knorpel des [X.]s, der [X.] und der extralobulären Bronchien; (…).

b) Die Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 bestimmt auszugsweise:

Artikel 2 Definition von "Lebensmittel"

Im Sinne dieser Verordnung sind "Lebensmittel" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. (…)

Artikel 3 Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

2. "Lebensmittelunternehmen" alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;

3. "Lebensmittelunternehmer" die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden; (…).

c) Die in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] genannte Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] lautete in der bekanntgemachten Neufassung vom 26. April 2006 ([X.] 945):

§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung

(1) Das [X.] wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem [X.] für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln

a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,

b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,

2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen, (...).

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestimmte als Zwecksetzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches die Sicherstellung des Schutzes der Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit, § 1 Abs. 2 [X.] die Umsetzung und Durchführung von [X.]srecht.

Die redaktionell umgestaltete [X.] des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] (Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juli 2009, [X.] 2205) nahm für die maßgeblichen Zwecke - insoweit unverändert - auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Bezug sowie auf § 1 Abs. 3 [X.], der dem früheren § 1 Abs. 2 [X.] entsprach.

d) Die auf Grundlage von § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erlassene [X.] Straf- und Bußgeldverordnung bestimmte in ihrer Ursprungsfassung ([X.] 2006 [X.] 2136):

§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004

(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang [X.]I

(…)

2. Abschnitt [X.] nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht verwendet wird, (…).

§ 7 [X.] enthielt in der Ursprungsfassung eine Regelung, wonach sich Verweisungen in der Verordnung auf Rechtsakte der [X.] auf die in der Anlage der Verordnung angegebene Fassung beziehen. Durch Art. 1 Nr. 4 der [X.] zur Änderung der [X.]n Straf- und Bußgeldverordnung vom 9. Januar 2008 ([X.] 22) wurde die bis dato in § 7 [X.] enthaltene Regelung mit Wirkung vom 22. Januar 2008 bis zum 25. Juni 2010 in § 8 [X.] ü[X.]führt.

Im [X.]raum vom 31. Mai 2008 bis zum 27. Februar 2009 (vgl. die durch Art. 1 [X.] der [X.] zur Änderung der [X.]n Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Mai 2008, [X.] 907, bewirkte Änderung der Anlage) verwies die Anlage zu § 8 [X.] unter [X.] auf die Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ([X.] Nr. L 139 [X.], [X.]. [X.] Nr. L 226 [X.] 22, [X.] 2008 Nr. L 46 [X.] 50), zuletzt geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1243/2007 der [X.] vom 24. Okto[X.] 2007 ([X.] Nr. L 281 [X.] 8). Im [X.]raum vom 28. Februar 2009 bis zum 25. Juni 2010 (vgl. die durch Art. 1 Nr. 2 der [X.] zur Änderung der [X.]n Straf- und Bußgeldverordnung vom 17. Februar 2009, [X.] 394, bewirkten Änderungen der Anlage) verwies die Anlage unter [X.] auf diese Verordnung in der zuletzt durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1020/2008 der [X.] vom 17. Okto[X.] 2008 ([X.] 2008 Nr. L 277 [X.] 8) geänderten Fassung.

1. Dem Angeklagten des Ausgangsverfahrens wird unter anderem ein Verstoß gegen § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zur Last gelegt. Aufgrund der am 19. Dezem[X.] 2016 sowie am 9. und 16. Januar 2017 durchgeführten Hauptverhandlung gelangte das [X.] zu folgenden Feststellungen und Würdigungen:

Der Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer der [X.] Diese besaß für ihre Betriebsstätte in [X.] eine Zulassung als Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb nach dem Fleischhygienegesetz und der [X.]. Im [X.]raum zwischen dem 23. Dezem[X.] 2008 und dem 2. Februar 2010 lieferte die [X.] eine aus Schweinefleisch bestehende Fleischmasse an die [X.] Bei den Lieferungen im [X.] war die Fleischmasse als "[X.]", bei den späteren Lieferungen als "[X.] gewolft" bezeichnet. Das für die Fleischmasse verwendete Fleisch stammte jeweils von Schweinekehlköpfen. Das den Schweinekehlköpfen anhaftende Fleisch wurde bei der [X.] mit einem Hochdruckseparator maschinell abgetrennt. Bei diesem Vorgang entstand zwar eine Fleischmasse, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild einer solchen glich, die zulässigerweise für die Herstellung von Fleischerzeugnissen Verwendung findet. Sie enthielt jedoch [X.] vom [X.] und der [X.]. Eine knorpelfreie Fleischmasse konnte mit der gewählten Druckeinstellung nicht hergestellt werden. Das Produktionsverfahren für die Fleischmasse lief während des gesamten [X.] stets gleichförmig ab.

Der Angeklagte wusste aufgrund seiner Einbindung in die Testläufe für das Fertigungsverfahren der Fleischmasse und anhand der ihm verfügbaren Informationen ü[X.] das Zustandekommen des internen Regelwerkes, dass mit dem vorgesehenen Produktionsverfahren ein knorpel-, drüsen- und schleimhautfreies Produkt nicht zu erzielen war. Gleichwohl ließ er die Produktion aufnehmen und nahm dabei billigend in Kauf, dass der Tatbestand des Nichtsicherstellens des Nichtverwendens von Knorpel des [X.]es und der [X.] eintrat. In der [X.] zwischen dem 19. Dezem[X.] 2008 und dem 3. Februar 2010 kam es im Einzelnen sodann zu mindestens 266 Lieferungen des von den Kehlköpfen abgetrennten Fleisches unter der Bezeichnung "[X.] [X.]" beziehungsweise "[X.] gewolft" durch die [X.] an die [X.]

Der Angeklagte sei als Geschäftsführer der [X.] Lebensmittelunternehmer im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004. Dies ergebe sich aus dem in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 enthaltenen Verweis auf die Begriffsbestimmungen des Art. 3 [X.] und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 und der dort in Art. 2 enthaltenen Definition des Begriffs der Lebensmittel. Die Fleischmasse sei als Verarbeitungsprodukt aus dem Rohmaterial Schweinefleisch dazu bestimmt gewesen, in der Lebensmittelindustrie zu von Menschen zu verzehrenden Speisen weiterverarbeitet zu werden. Dies ergebe sich aus der Bezeichnung "[X.]" beziehungsweise "[X.]". Da die Fleischmasse im Geschäftsbetrieb der [X.] verarbeitet und unter ihrer Firma verkauft worden sei, sei diese verantwortliches Lebensmittelunternehmen. Da die [X.] als juristische Person nach § 13 GmbHG für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich gewesen sei, sei sie [X.]. Dieses besondere persönliche Merkmal sei dem Angeklagten als alleinigem Geschäftsführer und damit als nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vertretungs[X.]echtigtem Organ gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen. Der Angeklagte habe entgegen § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Anhang [X.]I Abschnitt [X.] Buchstabe c der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht sichergestellt, dass Knorpel des [X.]es und der [X.] bei der Herstellung der Fleischmasse nicht verwendet wurden, obwohl dies in seinen Verantwortungs[X.]eich gefallen sei.

2. a) Mit im Fortsetzungstermin vom 16. Januar 2017 verkündetem und als Anlage zu Protokoll genommenem Beschluss hat das [X.] in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen die Hauptverhandlung ausgesetzt und beschlossen, dass dem [X.] nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt werde, ob § 58 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] unvereinbar und daher nichtig sind.

Die Kammer sei davon ü[X.]zeugt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der [X.] dafür verantwortlich sei, dass im verfahrensgegenständlichen [X.]raum eine aus Schweinekehlköpfen gewonnene Fleischmasse unter der Bezeichnung "[X.]" beziehungsweise "[X.] gewolft" an die [X.] verkauft und geliefert worden sei, obwohl die Fleischmasse [X.]nknorpel sowie Drüsen und Schleimhaut enthalten habe. Dies habe der Angeklagte für möglich gehalten und dabei billigend in Kauf genommen, dass mit dem Produktionsverfahren eine knorpelfreie Fleischmasse nicht habe hergestellt werden können. Daher habe sich der Angeklagte gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Abschnitt [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] strafbar gemacht. Zur Ü[X.]zeugung der Kammer stünden § 58 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] allerdings mit dem Grundgesetz nicht im Einklang und seien daher nichtig. Die Kammer werde ihre rechtliche Bewertung im Einzelnen in einem weiteren Beschluss darlegen.

b) Mit Beschluss vom 15. März 2017 hat das [X.] außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entschieden, dem [X.] nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 58 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] unvereinbar und daher nichtig sind.

Zur Begründung führt es aus, die Frage, ob § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verfassungswidrig und damit nichtig sei, sei entscheidungserheblich. Nach den getroffenen Feststellungen müsse das [X.] im Falle der [X.]mäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm den Angeklagten des Nichtsicherstellens des Nichtverwendens von Knorpel des [X.]es und der [X.] bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Abschnitt [X.] Buchstabe c der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] schuldig sprechen und die Tat entsprechend § 260 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der Urteilsformel bezeichnen. Im Falle der [X.]widrigkeit komme ein auf § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] gestützter Schuldspruch hingegen nicht in Betracht, so dass die Urteilsformel - ungeachtet der Frage, ob der Angeklagte noch weitere Straftatbestände verwirklicht habe - einen anderen Inhalt aufwiese.

§ 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] genüge den Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 [X.] nicht. [X.] Merkmal nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sei allein die Zuwiderhandlung gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in [X.] beziehungsweise [X.], woraus sich der Charakter als [X.]strafgesetz ergebe. Näher eingegrenzt werde dies ausschließlich dahingehend, dass die Vorschrift, gegen welche zuwidergehandelt werde, inhaltlich einer Regelung entsprechen müsse, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigten, soweit die Zuwiderhandlung durch eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für strafbar erklärt werde. Die Konkretisierung durch die [X.] genüge nicht, um den [X.]en in die Lage zu versetzen, anhand des Gesetzes selbst zu ersehen, welche Zuwiderhandlungen im Einzelnen strafbewehrt seien. Die [X.] bleibe unklar, da das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt benenne, anhand welcher Kriterien zu beurteilen sei, ob die fragliche Vorschrift inhaltlich einer Regelung gleiche, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigten. Der wesentliche Akt der Bewertung bleibe allein dem Verordnungsge[X.] ü[X.]lassen. Dabei falle noch beson[X.] ins Gewicht, dass sich die Entsprechung nicht auf ein förmliches Gesetz, sondern auf Normen beziehe, die im Wege der Verordnungsermächtigung zustande gekommen seien, womit sich die inhaltliche Vorgabe der Strafdrohung noch weiter von der eigenen gesetzge[X.]ischen Entscheidung entferne. § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ü[X.]lasse es damit allein der Exekutive, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der [X.] erforderlich sei, durch Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] diejenigen Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zu ahnden seien. Diese Regelung gleiche trotz der [X.] im Ergebnis derjenigen in § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG, die das [X.] mit Beschluss vom 21. Septem[X.] 2016 - 2 BvL 1/15 - als unzulässige Blankoermächtigung zur Umsetzung von Art. 22 der Verordnung ([X.]) Nr. 1760/2000 durch eine nationale Rechtsverordnung angesehen habe. Auch im vorliegenden Verfahren entscheide letztlich allein der nationale Verordnungsge[X.] ü[X.] die Strafbarkeit. Ein ausreichend inhaltlich bestimmter Straftatbestand liege im Falle des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] im Ergebnis nicht vor.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] an eine hinreichende gesetzliche Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nicht. § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] regele, dass im Wege der Rechtsverordnung die Tatbestände bezeichnet werden könnten, die als Straftat nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a [X.] zu ahnden seien. Näher eingegrenzt werde dies lediglich dahingehend, dass diese Bezeichnung zur Durchsetzung der Rechtsakte der [X.] oder der Europäischen [X.] erforderlich sein müsse. Eine nähere Umgrenzung, um welche Rechtsakte es sich hierbei handeln solle oder welchem [X.] diese entnommen werden könnten, finde sich nicht. Auch aus der Zusammenschau mit § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ergebe sich nicht, welche Tatbestände letztlich unter Strafe gestellt werden sollen. § 58 Abs. 3 [X.] enthalte allein Art und Ausmaß einer Strafe, indem der von § 58 Abs. 1 [X.] benannte Strafrahmen - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - auf die von § 58 Abs. 3 [X.] erfassten Tatbestände erstreckt werde, soweit in einer Verordnung mit Verweis auf diese Vorschrift die Verletzung eines bestimmten Tatbestandes unter Strafe gestellt sei. Eine eigene gesetzge[X.]ische Entscheidung dazu, welche Tatbestände strafbewehrt sein sollten, lasse § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] damit nicht erkennen. Es handele sich letztlich - wie das [X.] dies mit Beschluss vom 21. Septem[X.] 2016 im Verfahren 2 BvL 1/15 im Falle von § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG entschieden habe - um eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung zur Schaffung von Straftatbeständen bei Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen im Bereich der Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch den Verordnungsge[X.]. Auch anhand des Gesamtzusammenhanges der gesetzlichen Regelung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches lasse sich nicht ersehen, auf welche lebensmittelrechtlichen Regelungen sich die Verordnungsermächtigung für die Strafbarkeitserklärung beziehen solle. Der in § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltenen [X.] komme eine eingrenzende Wirkung aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu. Alleinige Bedingung für die Strafbarkeit bleibe letztlich die Entscheidung des Verordnungsge[X.]s ü[X.] die Strafbarkeitsbestimmung. Diesem bleibe es gänzlich freigestellt, welche Verstöße gegen das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht er als strafwürdig ansehe. Dem [X.]en sei es nicht möglich, anhand der genannten Bestimmungen zu ersehen, welche Rechtsakte der Europäischen [X.] strafbewehrt seien. Den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] an eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung des Verordnungsge[X.]s werde daher nicht genügt.

3. a) Von der gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 [X.] gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme hat namens der Bundesregierung das [X.] für Ernährung und Landwirtschaft Gebrauch gemacht. Die Vorlage habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, jedenfalls a[X.] unbegründet.

Es sei fraglich, ob das vorlegende Gericht sich hinreichend mit den zur Prüfung gestellten Normen und insbesondere mit Inhalt, Funktion und den Auswirkungen der [X.] befasst habe. Insgesamt erkenne und erörtere das [X.] die keineswegs unerheblichen inhaltlichen Unterschiede zwischen der Bestimmung des § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG und der der § 58 Abs. 3 Nr. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht.

Die vorgelegten Regelungen seien mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar. Mit der Entscheidung des [X.]s zu § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG sei lediglich klargestellt, dass eine [X.]ungsklausel als alleiniger Bestimmtheitsfaktor unzureichend sei und Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Bestimmtheit der gesetzlichen Regelungen nicht kompensieren könne. Wegen der in § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltenen [X.] sei diese Vorschrift an[X.] als § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG hinreichend bestimmt. Die [X.] diene als Instrument für den Verordnungsge[X.], um die einschlägigen [X.]svorschriften zu finden. Der vom [X.] problematisierte, dem Verordnungsge[X.] ü[X.]lassene wesentliche Akt der Bewertung erschöpfe sich darin, dass der Verordnungsge[X.] schlicht nur diejenigen [X.]svorschriften als Straftatbestand aufnehmen dürfe, die nach den in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] genannten Ermächtigungen im nationalen Recht hätten erlassen werden dürfen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu verbieten, dass bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmte Stoffe verwendet werden, soweit dies zum Schutz vor einer Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sei. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a [X.] werde das zu sanktionierende Verhalten beschrieben, in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der mit der Sanktionierung zu verfolgende Zweck. An der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a [X.] und somit der Vereinbarkeit dieser Norm mit Art. 103 Abs. 2 [X.] bestünden keine Zweifel. § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sei rechtmäßig aufgrund von § 62 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 18 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a [X.] erlassen worden. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang [X.]I Abschnitt [X.] Buchstabe c der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 hätte nach der [X.] Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a [X.] erlassen werden dürfen. Die [X.]en seien aufgrund ihres Fachwissens ebenfalls in der Lage zu erkennen, welche [X.]srechtsakte von der Verordnungsermächtigung erfasst seien.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar. Ähnlich wie im Falle von § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG seien die einschlägigen Normen grundsätzlich Rechtsakten des [X.]srechts zu entnehmen. An[X.] als in § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG seien jedoch die Grenzen der Ermächtigung genau bestimmt. Denn in Zusammenschau mit der [X.] in § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] und der in Bezug genommenen Ermächtigungen aus § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] ergäben sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung unmittelbar aus dem Gesetz.

b) Die Präsidentin des [X.] hat gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 [X.] ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung gehabt und Stellungnahmen der Vorsitzenden des 2. und [X.] ü[X.]sandt. Der Vorsitzende des [X.] hat zur Frage der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auf den Beschluss des [X.] vom 30. Juni 2015 - 3 StR 9/15 -, zur Frage der [X.]mäßigkeit von [X.]strafgesetzen auf die Urteile des [X.] vom 18. Septem[X.] 2013 - 2 [X.] - sowie vom 23. Dezem[X.] 2015 - 2 StR 525/13 - verwiesen. Der Vorsitzende des [X.] hat ebenfalls auf den Beschluss des [X.] vom 30. Juni 2015 - 3 StR 9/15 - verwiesen.

c) Von der gemäß § 27a [X.] gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme haben der [X.], die Bundesrechtsanwaltskammer sowie der [X.] Gebrauch gemacht.

aa) Der [X.] hält die Vorlage [X.]eits für unzulässig, jedenfalls a[X.] für unbegründet.

Das [X.] habe sich für die Entscheidungserheblichkeit nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ihrerseits wirksam erlassen worden sei. Es sei nicht klar, dass das Verbot der Verwendung von Knorpel einen Bezug zum in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als Zweckvorgabe enthaltenen Gesundheitsschutz habe. Auch habe das [X.] Wortlaut und Struktur des konkreten Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und erforderlichenfalls die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion nicht hinreichend in den Blick genommen.

Die Vorschriften der § 58 Abs. 3 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] seien mit den Vorgaben der Art. 103 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar. Die hier zur Prüfung gestellten Normen unterschieden sich von den für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen des [X.] in einem wesentlichen Punkt, nämlich der [X.]. Zwar vermöge die Bezugnahme auf den Regelungs[X.]eich der in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigungen die von der Strafdrohung erfassten Verhaltensweisen nicht entscheidend einzugrenzen, weil sich die dem Verordnungsge[X.] eingeräumte Regelungsermächtigung auf eine unü[X.]sehbare Vielfalt möglichen Verhaltens im Umgang mit den vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch erfassten Erzeugnissen erstrecke. Jedoch lasse sich die erforderliche Entscheidung darü[X.], welches Verhalten als Straftat geahndet werden solle, dem Rückbezug auf den Zweck der Verordnungsermächtigung entnehmen; dieser sei gerichtet auf die Sicherstellung des Schutzes der Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit. Dem Verordnungsge[X.] werde lediglich eine Filterfunktion dahingehend ü[X.]tragen, die vom [X.] erfassten Pflichten des [X.] Sekundärrechts zu identifizieren und sich dessen eher technisch ausgerichtete Regelungen zur Ausfüllung des grundsätzlichen Normverbotes - nämlich bei der Herstellung, der Behandlung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen die Gesundheit der Verbraucher nicht zu gefährden - zu eigen zu machen. Die Aufgabe des Verordnungsge[X.]s beschränke sich auf eine Spezifizierung dessen, was im Gesetz im Wesentlichen entschieden sei. Für den [X.]en ergebe sich eine Präzisierung, weil aus der unü[X.]sehbaren Menge an möglicherweise gesundheitsrelevanten Regelungen diejenigen, die nicht in einer entsprechenden Rechtsverordnung bezeichnet seien, als Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit von vornherein ausschieden. Die Wertung, der Exekutive werde ein derart großer Gestaltungsspielraum eingeräumt, dass es ihr vorbehalten bleibe, eigenmächtig zu beurteilen, welche unionsrechtlichen Vorschriften einem nationalen Ge- oder Verbot entsprechen, und somit ü[X.] das Ob der Strafbarkeit zu entscheiden, könne weder im Ausgangspunkt noch im Ergebnis ü[X.]zeugen. Auch im Übrigen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die in Betracht kommenden Adressaten der Norm, nämlich Lebensmittelunternehmer, sei die Strafbarkeit in hinreichender Weise erkennbar. Von einem Lebensmittelunternehmer könne erwartet werden, dass ihm nicht nur die relevanten Lebensmittelhygienevorschriften bekannt seien, sondern auch der Umstand, dass diese ü[X.]wiegend im [X.] Sekundärrecht geregelt seien. Von ihm könne weiter erwartet werden, den in § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltenen Verweisungsketten - erforderlichenfalls nach Beratung - zu folgen und deren Sinngehalt zu erfassen.

Auch die Verordnungsermächtigung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sehe sich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, da durch die ü[X.] die Verweisung sichergestellte Anbindung an die Erforderlichkeit zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren die gesetzge[X.]ische Entscheidung zu Inhalt und Programm der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ausreichend erkennbar sei und daher den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] genüge.

bb) Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die zur Prüfung gestellten Vorschriften für verfassungswidrig. Die in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigungen hätten höchst unterschiedliche Regelungszwecke und Schutzziele und beträfen teilweise völlig unterschiedliche [X.]. Teilweise spiegelten die genannten Vorschriften "in sich eigenständig" das Erfordernis einer weiteren Entsprechung. Dies führe zu einer nicht ü[X.]schaubaren Zahl sich angeblich entsprechender Sachverhalte, die jedoch nicht identifizierbar seien. Im Hinblick auf Vorschriften, die ihrerseits eine Entsprechung voraussetzten, sei der Tatbestand des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] kontur- und inhaltslos. Auch im Übrigen sei der Inhalt des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht klar. § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] gewährleiste auch nicht die abstrakte Erkennbarkeit der Strafbarkeit, weil die [X.] nicht nur nicht geeignet seien, das Bestimmtheitsgebot zu beachten, sondern diesem sogar entgegenstünden.

Der Anwendungszusammenhang des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] potenziere die verfassungsrechtlichen Probleme. Die Vorschriften verstießen auch gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Anwendbarkeit des Gesetzes hänge davon ab, ob der Verordnungsge[X.] von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht habe. Auch im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung genügten die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.

cc) Der [X.] hält § 58 Abs. 3 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ebenfalls für mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] unvereinbar und nichtig. Weder dem Laien noch dem Rechtsanwender sei es aufgrund der kaskadenartigen Ausgestaltung der Norm und ihrer Verweise möglich, die normativen Voraussetzungen der Strafbarkeit hinreichend klar und verständlich zu erfassen. Die möglichen Fälle der Strafbarkeit ließen sich nicht schon aufgrund des Parlamentsgesetzes, sondern erst aufgrund eines Vergleichs zwischen der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 und den in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] genannten Ermächtigungsgrundlagen sowie aufgrund der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung erkennen. Es fehle an einem gesetzlich geregelten Straftatbestand. Die [X.] möge zwar eine gewisse Richtung, vielleicht auch Orientierung und Bindung sowie eine gewisse inhaltliche Umgrenzung vorgeben, lasse a[X.] nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollten. § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] lege lediglich die Strafdrohung nach Art und Maß der Strafe fest, nicht a[X.] das strafbewehrte Verhalten. Auch die [X.] ändere - trotz eines etwaigen praktischen Bedürfnisses an einer zügigen Bewehrung des [X.]srechts - nichts daran, dass es a[X.]mals zu einer klandestinen Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen komme. Aufgrund der Regelungstechnik verfüge der Verordnungsge[X.] ü[X.] eine Vielzahl von Entscheidungsmöglichkeiten, er könne frei wählen, ob er ein Verhalten strafbewehre oder nicht. Auch [X.]en mit besonderem Fachwissen seien nicht in der Lage, den Regelungsgehalt hier einschlägiger unbestimmter Rechtsbegriffe und der zahlreichen Verweisungen des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zu verstehen und diesen konkrete Handlungsanforderungen zu entnehmen.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ü[X.]trage der Gesetzge[X.] die Entscheidung, welche Rechtsverletzung ü[X.] § 58 Abs. 3 [X.] strafbewehrt werden solle, an die Exekutive. Einzige inhaltliche Vorgabe sei insoweit, dass die Sanktion durch Strafe zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen [X.] erforderlich sein solle. Weder werde bezeichnet, für welche Vorschriften des [X.]srechts dies gelten solle, noch, welcher Maßstab für die "Erforderlichkeit zur Durchsetzung" anzuwenden sei. Materiell bleibe die Ermächtigung - auch in der Zusammenschau mit § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] und dem Gesamtzusammenhang des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - konturenlos, da sich für die Exekutive nicht erkennen lasse, welche Tatbestände unter Strafe gestellt werden sollen.

Die Vorlage ist zulässig.

Die Vorlagefrage bedarf allerdings der Präzisierung.

1. Da das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 [X.] einen - wenn auch dem [X.] zur Entscheidung zugewiesenen - Teil des einheitlichen Ausgangsstreits darstellt, können grundsätzlich nur solche Rechtsvorschriften zur verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 8, 274 <291 ff.>; 117, 272 <291>; stRspr). Das [X.] kann daher eine (zu) weit gefasste Rechtsfrage auf ihren entscheidungserheblichen Teil begrenzen (vgl. [X.] 132, 302 <316 Rn. 37>).

2. a) Die verfassungsrechtliche Prüfung ist danach darauf zu beschränken, ob § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit die [X.] von den in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigungen diejenige nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] in Bezug nimmt. Das [X.] ist der Auffassung, dass der Angeklagte des Nichtsicherstellens des Nichtverwendens von Knorpel des [X.]es und der [X.] bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Anhang [X.]I Abschnitt [X.] Buchstabe c der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] schuldig zu sprechen wäre. Damit stellt es auf eine Zuwiderhandlung gegen besondere Ge- oder Verbote bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln ab. Von den in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigungen, auf die sich die [X.] des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] bezieht, hat lediglich diejenige des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] diesen speziellen Umgang mit Lebensmitteln zum Gegenstand.

b) Soweit das [X.] fragt, ob § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar sei, ist ebenfalls eine Beschränkung der Vorlagefrage vorzunehmen. Denn die Vorschrift ermächtigt zur Bezeichnung sowohl der Tatbestände, die nach § 58 Abs. 3 [X.], als auch der Tatbestände, die nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] zu ahnden sind. Davon zur Prüfung gestellt hat das [X.] indes nur die Vorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.], soweit die [X.] von den in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigungen diejenige nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] in Bezug nimmt. Auf die Frage, ob die Verordnungsermächtigung auch insoweit verfassungsmäßig ist, als sie den Verordnungsge[X.] zur Ausfüllung der übrigen Vorschriften ermächtigt, kommt es somit nicht an.

Jedenfalls zusammen genommen genügen der Beschluss des [X.]s vom 16. Januar 2017 und sein nachfolgender Beschluss vom 15. März 2017 den Vorgaben des Art. 100 Abs. 1 [X.] und des § 80 Abs. 1 [X.], soweit es um die richtige Besetzung des vorlegenden Gerichts geht.

1. Das vorlagebefugte Gericht ist der Spruchkörper, der für die Entscheidung zuständig ist, bei der es auf die [X.]mäßigkeit des Gesetzes ankommt (vgl. [X.] 1, 80 <81>; 16, 305 <305>; 19, 71 <72>; 21, 148 <149>; 29, 178 <179>; 34, 52 <57>; 114, 303 <315>; stRspr). Der Vorlagebeschluss ist in der Besetzung zu fassen, die für diese Entscheidung vorgeschrieben ist (vgl. [X.] 1, 80 <81>; 16, 305 <305>; 19, 71 <72>; 21, 148 <149>; 29, 178 <179>; 34, 52 <57>; 54, 159 <164>; 114, 303 <315>; stRspr). Gehören dem Spruchkörper Laienrichter an, müssen sie die Vorlage mit beschließen (vgl. [X.] 1, 80 <81 f.>; 16, 305 <305>; 19, 71 <72>; 29, 178 <179>; 34, 52 <57>; 114, 303 <315 f.>). Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die (großen) Strafkammern der [X.]e mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. In dieser Besetzung entscheidet die Kammer - vorbehaltlich einer etwaigen Besetzungsreduktion nach § 76 Abs. 2 Satz 4 [X.] - in der Hauptverhandlung (vgl. [X.], in: Löwe-Rosen[X.]g, [X.], 26. Aufl. 2014, § 76 [X.] Rn. 4). Zu den Entscheidungen in oder aufgrund der Hauptverhandlung gehört insbesondere das Urteil und damit auch der Schuldspruch (vgl. [X.], in: Löwe-Rosen[X.]g, [X.], 26. Aufl. 2014, § 76 [X.] Rn. 4). Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung trifft die (große) Strafkammer gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.] hingegen ohne Mitwirkung der Schöffen.

2. Der Beschluss vom 16. Januar 2017 ist durch die Kammer des [X.]s in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen nach Beratung verkündet und damit in der für den urteilsgegenständlichen Schuldspruch erforderlichen Besetzung gefasst worden, wenn er auch für sich betrachtet den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit und Ü[X.]zeugung des Gerichts von der [X.]widrigkeit nicht genügt. Der unter dem 15. März 2017 außerhalb der Hauptverhandlung ergangene, ausführlich begründete Beschluss ist demgegenü[X.] lediglich von den Berufsrichtern unterzeichnet und ausweislich des Ü[X.]leitungssatzes vom Rubrum zum Tenor nur von diesen gefasst. Diesen Beschluss hat das [X.] somit in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausreichenden, nicht a[X.] in der für die Verurteilung im Sinne eines Schuldspruches erforderlichen Besetzung gefasst.

Die beiden Beschlüsse sind jedoch in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl. [X.] 9, 20 <27>). Der unter dem 16. Januar 2017 ergangene Beschluss ist als für die [X.] konstitutiv anzusehen; der nachfolgende Beschluss vom 15. März 2017 hat allein die Bedeutung einer - nach der Rechtsprechung des [X.]s zulässigen (vgl. [X.] 75, 329 <339>; 120, 1 <24>; 132, 302 <310>; 136, 127 <142 f.>) - Nachholung oder Ergänzung der Begründung. Er lässt sich als ausführliche Darstellung der - auch mit den Schöffen - [X.]atenen und [X.]eits im Beschluss vom 16. Januar 2017 bekundeten Auffassung verstehen, dass die vorgelegten Normen verfassungswidrig seien.

Das [X.] hat in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 [X.] und des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch genügenden Weise dargelegt, dass die Frage der [X.]mäßigkeit von § 58 Abs. 3 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entscheidungserheblich ist.

1. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher ü[X.]geordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Die Begründung, die das [X.] entlasten soll (vgl. [X.] 37, 328 <333 f.>; 65, 265 <277>), muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 7, 171 <173 f.>; 79, 240 <243>; 105, 61 <67>; 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 138, 1 <13 Rn. 37>).

2. a) Das [X.] hat im Beschluss vom 15. März 2017 ausgeführt, dass es im Falle der [X.]mäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] den Angeklagten aufgrund der getroffenen Feststellungen des Nichtsicherstellens des Nichtverwendens von Knorpel des [X.]es und der [X.] bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen schuldig zu sprechen hätte. Zur Begründung hat es unter ausführlicher Darstellung des Sachverhalts die Vorschriften des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.], des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sowie die Verhaltensnormen des Abschnitts [X.] Buchstabe c des Anhangs [X.]I der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 und die Begriffsbestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 herangezogen und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. [X.] 141, 1 <11 Rn. 22>) angewandt. Für den Fall der [X.]widrigkeit der in der Vorlage bezeichneten Vorschriften hat das [X.] demgegenü[X.] dargelegt, dass ein Schuldspruch im Hinblick auf § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht in Betracht komme. Damit ist klargestellt, dass und weshalb die Entscheidung von der Frage der [X.]widrigkeit des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] abhängig ist.

b) [X.] Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] enthält der Beschluss des [X.]s vom 15. März 2017 zwar ebenso wenig wie der Beschluss vom 16. Januar 2017. Die Entscheidungserheblichkeit ergibt sich allerdings zumindest mittelbar aus dem Beschluss vom 15. März 2017. Das [X.] begründet die Entscheidungserheblichkeit darin maßgeblich mit einem im Falle der [X.]widrigkeit von § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] abweichenden Schuldspruch, der sich erst aus einer möglichst genauen, anschaulichen und verständlichen Umschreibung des Inhalts der Tat (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2016, § 260 Rn. 248), die ihrerseits aus dem bei einer [X.]vorschrift notwendigen Zusammenführen von [X.] (hier: § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) und den blankettausfüllenden Normen (hier: § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 18, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] i.V.m. Anhang [X.]I Abschnitt [X.] Buchstabe c der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) folgt. Dabei fungiert die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als für die "Scharniernorm" des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] notwendige Ermächtigungsgrundlage. Entfällt sie, ist ein Rückgriff auf die den Schuldspruch (hier: Nichtsicherstellen des Nichtverwendens von Knorpel des [X.]es und der [X.] bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen) konstituierenden Normen des [X.]srechts nicht möglich. Damit ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit zwar nicht ausdrücklich, a[X.] noch hinreichend deutlich aus den landgerichtlichen Ausführungen.

Eine vertiefte Auseinan[X.]etzung mit der Frage, ob insbesondere die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als Teilelement der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erlassenen Rechtsverordnung den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage entspricht, war nicht erforderlich. Die Rechtsauffassung des [X.]s hierzu lässt sich dem Vorlagebeschluss ebenfalls noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Ob § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wirksam erlassen wurde, ist eine innerhalb der Prüfungskompetenz des [X.]s liegende Frage, die es in vertretbarer Weise (vgl. [X.] 141, 1 <11 Rn. 22>) konkludent bejaht hat. Insbesondere lässt sich das Verbot der Verwendung von Knorpel des [X.]es, der [X.] und der extralobulären Bronchien auf den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] normierten Zweck des Schutzes der Verbraucher durch Vorbeugung oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit zurückführen.

Das [X.] hat ferner seine Ü[X.]zeugung von der [X.]widrigkeit der § 58 Abs. 3 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 [X.] und des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügenden Weise dargelegt.

1. Das vorlegende Gericht muss die für seine Ü[X.]zeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. [X.] 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s, auseinan[X.]etzen (vgl. [X.] 136, 127 <142 Rn. 45; 145 ff. Rn. 53 ff.>; 138, 1 <15 f. Rn. 42>; 141, 1 <11 Rn. 23>).

2. a) Das [X.] stellt in Bezug auf § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anhand der Rechtsprechung des [X.]s dar. Ausgehend von diesen Maßstäben begründet es seine Ü[X.]zeugung von der [X.]widrigkeit. Dabei stützt es sich auf die Parallelen der Regelung des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zu der Bestimmung des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG a.F. Dass sich die Vorschriften im Hinblick auf die in § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltene [X.] unterscheiden, hat das [X.] thematisiert, sich a[X.] maßgeblich auf den Gedanken gestützt, auch die [X.] ändere nichts daran, dass der wesentliche [X.] letztlich dem Verordnungsge[X.] obliege. Zudem beziehe sich die [X.] auf Verordnungsrecht, so dass insgesamt eine Entfernung von einer in einem Gesetz im formellen Sinne zum Ausdruck kommenden gesetzge[X.]ischen Entscheidung zur Vorgabe der Strafbarkeit zu konstatieren sei. Mit diesen Ausführungen hat das [X.] zwar nicht alle Einzelheiten der auch in der Literatur geführten Diskussion zur Zulässigkeit der Verwendung von [X.]strafnormen mit [X.]ungs- und [X.]n (vgl. exemplarisch [X.], BB 2016, [X.] 3075 <3078 f.>; [X.], in: [X.]/[X.], Festschrift für [X.] zum 65. Geburtstag, 2018, [X.] 577 <599 f.>; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum Lebensmittelrecht, § 58 [X.] Rn. 272, 277 ; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019, 5. Verstöße gegen Ge- und Verbotsnormen des Gemeinschafts-/[X.]srechts, die nationalen Ge- und Verbotsnormen entsprechen <§ 58 Abs. 3 [X.]>, Rn. 252; [X.], in: [X.]/Werkmeister, [X.] in der aktuellen Rechtsprechung, 2019, [X.] 9 <29 f.>; [X.], Europäisches Strafrecht, 5. Aufl. 2015, [X.]. 7 Rn. 100 f.; Honstetter, [X.] 2017, [X.] <327 f.>; [X.], [X.] 2017, [X.] 265 <267 f.>; Rohnfelder/[X.], in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, § 58 [X.] Rn. 10a ; [X.], in: Müller-Gugen[X.]ger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015, § 72 Rn. 55 f.; [X.], Internationales und Europäisches Strafrecht, 8. Aufl. 2018, § 9 Rn. 72 f.; [X.], [X.], [X.] 455 f.; [X.], [X.] 2016, [X.] 229 <231 f.> einerseits sowie [X.], [X.] 2017, [X.] 317 <321 ff.>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2012, § 58 Rn. 1, 6 f.; Brand/Kratzer, [X.], [X.] 422 <431 f.>; Knierim, in: [X.]/Rübenstahl/[X.]/[X.], Wirtschaftsstrafrecht, 2017, Vor §§ 58 - 61 [X.] Rn. 7; [X.], in[X.]/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, Vor §§ 58 - 61 [X.] Rn. 26, § 58 [X.] Rn. 41 ff.; [X.], Die Bezugnahme auf [X.]-Verordnungen in [X.]strafgesetzen, 2012, [X.] 334 ff. andererseits) argumentativ aufgegriffen. Es hat jedoch eine maßstabsbezogene Subsumtion mit den nach seiner Auffassung tragenden Gesichtspunkten vorgenommen.

b) Das [X.] stellt auch in Bezug auf § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anhand der Rechtsprechung des [X.]s dar und begründet ausgehend von diesen Maßstäben seine Ü[X.]zeugung von der [X.]widrigkeit. Dabei stellt es die Parallelität der Verordnungsermächtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu derjenigen des § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG a.F. in den Vordergrund, unternimmt a[X.] auch den Versuch, anhand des Gesetzeszusammenhangs und der - in § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG a.F. nicht enthaltenen - [X.] diejenigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzugrenzen, auf deren Strafbarkeitserklärung sich der Verordnungsge[X.] beziehen dürfe. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Verordnungsge[X.] in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise freie Hand habe.

Die Vorlage ist unbegründet. Die vorgelegten Normen sind vollumfänglich am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen ([X.]). Die Strafvorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist ─ soweit zur Prüfung gestellt ─ mit Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] vereinbar ([X.].); die Verordnungsermächtigung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist ─ soweit zur Prüfung gestellt ─ mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar ([X.][X.]).

Die Prüfung der [X.]mäßigkeit durch das [X.] am Maßstab des Grundgesetzes ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen oder eingeschränkt, weil die zur Prüfung gestellten Vorschriften unionsrechtlich determiniert sind.

1. Bei Bestehen eines Gestaltungsspielraums sind die zur Ausfüllung von [X.]srecht erlassenen nationalen Rechtsakte einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Grundgesetzes zugänglich (vgl. [X.] 122, 1 <20 f.>; 129, 78 <90 f.>; 140, 317 <335 f. Rn. 39>; ferner [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Novem[X.] 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 42). Gleiches gilt, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift nicht der Umsetzung, sondern der Ergänzung und Durchführung zwingenden [X.]srechts dient (vgl. [X.] 143, 38 <51 ff. Rn. 31 ff.>).

2. Danach sind die vorgelegten Vorschriften vollumfänglich - und ausschließlich - am Maßstab des Grundgesetzes ü[X.]prüfbar.

a) Zwar ist die in § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltene Strafvorschrift insoweit unionsrechtlich determiniert, als Art. 17 Abs. 2 [X.]. 3 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht festzulegen. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen gemäß Art. 17 Abs. 2 [X.]. 3 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Damit ist a[X.] weder vorgegeben, welcher Art die festzulegende Sanktion sein soll, noch, dass jeder Verstoß mit einer Sanktion zu ahnden ist. Auch die Vorgabe, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, konkretisiert nicht die Art der festzulegenden Sanktion. Vielmehr verbleibt dem nationalen Gesetzge[X.] die Wahl der Sanktion und ihrer näheren Ausgestaltung. Insoweit hat er die Möglichkeit, die Vorgabe unter Einpassung in das nationale Sanktionssystem umzusetzen und kann sich dabei des Haftungsrechts ebenso bedienen wie der Lebensmittelü[X.]wachung, des Ordnungswidrigkeitenrechts oder auch des Strafrechts. Den dabei verbleibenden Gestaltungsspielraum muss er in grundrechtsschonender Weise ausfüllen.

b) Dies gilt umso mehr für die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Denn welcher Regelungstechnik - etwa einer in einer Rechtsverordnung enthaltenen [X.]ung - sich der Gesetzge[X.] zu bedienen hat, gibt das [X.]srecht nicht vor. Das Erfordernis einer Verordnungsermächtigung - wie hier in Form der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - ist vielmehr die Folge der vom nationalen Gesetzge[X.] im Rahmen seiner institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie gewählten Regelungstechnik. [X.] der Gesetzge[X.] Teilelemente seiner Rechtssetzungsbefugnisse delegieren, muss er nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine gesetzliche Verordnungsermächtigung schaffen (vgl. [X.] 150, 1 <115 Rn. 239>). Die nähere gesetzliche Ausgestaltung dieser Ermächtigung bestimmt der Gesetzge[X.] autonom.

§ 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist - soweit Prüfungsgegenstand - mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des [X.] aus Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] (noch) vereinbar.

1. a) Art. 103 Abs. 2 [X.] gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Als Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 [X.] sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 [X.] genügen (vgl. [X.] 14, 174 <185>; 14, 245 <251>; 22, 21 <25>; 32, 346 <362>; 38, 348 <371>; 143, 38 <52 Rn. 34>; stRspr).

Die Bedeutung des Art. 103 Abs. 2 [X.] erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 [X.] enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. [X.] 14, 174 <185>; 73, 206 <234>; 75, 329 <340>; 126, 170 <194>; 130, 1 <43>; 143, 38 <52 f. Rn. 35>; stRspr).

Durch diese Garantien soll zum einen sichergestellt werden, dass der Gesetzge[X.] selbst abstrakt-generell ü[X.] die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 [X.] einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. [X.] 47, 109 <120>; 57, 250 <262>; 73, 206 <234 f.>; 75, 329 <341>; 78, 374 <382>; 92, 1 <12>; 126, 170 <194 f.>; 130, 1 <43>; 143, 38 <53 Rn. 36>; stRspr). Der demokratisch legitimierte Gesetzge[X.] ü[X.]nimmt mit der Entscheidung ü[X.] [X.] Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen der Staat gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument [X.] Kontrolle einsetzt (vgl. [X.] 123, 267 <408>; 126, 170 <194>; 143, 38 <53 Rn. 36>).

Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 [X.] auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. [X.] 75, 329 <341> m.w.N.; 126, 170 <194 f.>), weil jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. [X.] 143, 38 <53 Rn. 37>).

b) In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 [X.] dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen [X.]ensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungs[X.]eich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (stRspr seit [X.] 25, 269 <285>). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzge[X.] im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. [X.] 101, 1 <34>; 108, 282 <312>; 150, 1 <96 ff. Rn. 190 ff.>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. [X.] 93, 213 <238>), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts beson[X.] strikt (vgl. [X.] 143, 38 <53 f. Rn. 38>). Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 [X.] verlangt daher, den Wortlaut von [X.] so zu fassen, dass der [X.] im Regelfall [X.]eits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. [X.] 126, 170 <195> m.w.N.).

Eine Strafe kann nach Art. 103 Abs. 2 [X.] nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes verhängt werden. Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.]; vgl. [X.] 14, 174 <185 f.>; 75, 329 <342>; 78, 374 <382>; 143, 38 <54 Rn. 39>; stRspr). Der Gesetzge[X.] hat die Voraussetzungen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt ü[X.]lassen (vgl. [X.] 47, 109 <120>; 78, 374 <382>; 143, 38 <54 Rn. 39>). [X.] er eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er ─ auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ─ mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen (vgl. [X.] 14, 245 <251>; 78, 374 <383>; 143, 38 <54 Rn. 39>), und zwar umso präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. [X.] 14, 245 <251>; 75, 329 <342>; 143, 38 <54 Rn. 39>).

c) Allerdings muss der Gesetzge[X.] auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 47, 109 <120 f.>; 126, 170 <195>; 131, 268 <307>; 143, 38 <54 Rn. 40>). Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen ü[X.] Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. [X.] 14, 245 <251>; 143, 38 <54 f. Rn. 40>).

Daher schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. [X.] 11, 234 <237>; 28, 175 <183>; 48, 48 <56>; 92, 1 <12>; 126, 170 <196>; 131, 268 <306 f.>; 143, 38 <55 Rn. 41>). Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. [X.] 45, 363 <371 f.>; 86, 288 <311>; 131, 268 <307>; 143, 38 <55 Rn. 41>). Dabei kann der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 86, 288 <311>; 126, 170 <196>; 131, 268 <307>; 134, 33 <81 f. Rn. 112>; 143, 38 <55 Rn. 41>), wobei der Gesetzge[X.] die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. [X.] 75, 329 <342>; 126, 170 <196>). Auch der Kreis der [X.]en ist von Bedeutung (vgl. [X.] 48, 48 <57>; 126, 170 <196>).

d) Der Gesetzge[X.] muss den Tatbestand nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen. Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem [X.]en durch eine frühere ordnungsgemäße [X.] zugänglich sind (vgl. [X.] 5, 25 <31>; 22, 330 <346>; 26, 338 <365 f.>; 47, 285 <311>; 143, 38 <55 Rn. 42>). Dabei kann der Gesetzge[X.] auch auf Vorschriften eines anderen Normge[X.]s verweisen, denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. [X.] 47, 285 <311 f.>; 143, 38 <55 Rn. 42>). Das gilt auch für Verweisungen auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen [X.]. [X.]srecht und nationales Recht sind zwar zwei verschiedene Teilrechtsordnungen. Beide stehen jedoch nicht unverbunden nebeneinander, sondern greifen auf mannigfache Weise ineinander. Diese vielfältige Verschränkung von [X.]srecht und nationalem Recht verbietet es, Verweisungen auf [X.]srecht an[X.] zu beurteilen als Verweisungen auf nationales Recht (vgl. [X.] 29, 198 <210>; 143, 38 <55 f. Rn. 42>).

Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzge[X.] sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normge[X.]s in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung; vgl. [X.] 26, 338 <366>; 47, 285 <312>; 60, 135 <155>; 67, 348 <362 f.>; 78, 32 <35 f.>; 143, 38 <56 Rn. 43>). Verweist ein Gesetzge[X.] hingegen auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter ü[X.]lässt. Allerdings sind dynamische Verweisungen nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur soweit Rechtsstaatlichkeit, Demokratiegebot und Bundesstaatlichkeit dies erfordern; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. [X.] 47, 285 <312 ff.>; 78, 32 <36>; 141, 143 <176 f. Rn. 75>; 143, 38 <56 Rn. 43>).

e) Bei einem [X.]strafgesetz ersetzt der Gesetzge[X.] die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung in demselben Gesetz oder in anderen ─ auch künftigen ─ Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von [X.]elben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl. [X.] 14, 245 <252>; 87, 399 <407>; 143, 38 <56 Rn. 44>). Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern das [X.]strafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. [X.] 14, 245 <252 f.>; 48, 48 <55>; 51, 60 <74>; 75, 329 <342>; 143, 38 <56 Rn. 44>). Dazu gehört, dass die [X.]strafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. [X.] 23, 265 <269>; 143, 38 <56 Rn. 44>).

Das gilt auch für [X.]strafgesetze, die Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Ver- oder Gebote eines unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen [X.] bewehren und zu diesem Zweck auf das [X.]srecht verweisen. An Verweisungen auf das [X.]srecht sind aus den dargelegten Gründen keine strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen als an solche auf das innerstaatliche Recht (vgl. [X.] 29, 198 <210>; 143, 38 <57 Rn. 45>). Inwieweit es dem nationalen Gesetzge[X.] auch verwehrt ist, unmittelbar anwendbares [X.]srecht im nationalen Recht durch gleichlautende [X.] zu wiederholen, weil die [X.]en nach einer älteren, zum Binnenmarkt ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] ü[X.] den [X.]scharakter einer Rechtsnorm nicht im Unklaren gelassen werden dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Okto[X.] 1973, [X.], [X.], Slg. 1973, [X.] 981 <990>; Urteil vom 2. Februar 1977, [X.], [X.]/76, Slg. 1977, [X.]37 <146 f.>; Urteil vom 28. März 1985, [X.]/[X.], [X.]/83, Slg. 1985, [X.]057 <1074>; [X.] 143, 38 <57 Rn. 45>), bedarf keiner Entscheidung.

Dem in Art. 103 Abs. 2 [X.] verankerten Bestimmtheitsgebot genügen [X.]strafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also [X.]eits entweder im [X.]strafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich um-schrieben sind (vgl. [X.] 14, 174 <185 f.>; 23, 265 <269>; 37, 201 <208 f.>; 75, 329 <342>; 78, 374 <382 f.>; 143, 38 <57 Rn. 46>). Zudem müssen neben der [X.]strafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 [X.] ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. [X.] 23, 265 <270>; 37, 201 <209>; 75, 329 <342, 344 ff.>; 87, 399 <407>; 143, 38 <57 Rn. 46>).

Legt die [X.]strafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 [X.] und ─ soweit Freiheitsstrafe angedroht wird ─ in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. [X.] 14, 174 <185 f.>; 14, 245 <251>; 75, 329 <342>; 78, 374 <382 f.>; 143, 38 <57 f. Rn. 47>; stRspr). Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsge[X.] lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht a[X.] die Entscheidung darü[X.], welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. [X.] 14, 174 <187>; 14, 245 <251>; 22, 21 <25>; 23, 265 <269 f.>; 75, 329 <342>; 78, 374 <383>; 143, 38 <58 Rn. 47>). Es macht dabei im Grundsatz keinen Unterschied, ob der Verordnungsge[X.] den Straftatbestand selbst konkretisiert oder a[X.] ob er sich auf eine von einem anderen Normge[X.] erlassene Vorschrift bezieht, die er daraufhin ü[X.]prüft hat, ob er diese Norm als Konkretisierung selbst hätte erlassen dürfen (vgl. [X.], Die Bezugnahme auf [X.]-Verordnungen in [X.]strafgesetzen, 2012, [X.] 336 ff.). Diese Anforderungen betreffen auch den Fall, dass [X.]strafgesetze auf das [X.]srecht verweisen (vgl. [X.] 143, 38 <58 Rn. 47>).

2. Die Vorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist eine [X.]strafnorm (a), die sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des [X.] sowohl hinsichtlich dessen kompetenzsichernder (b) als auch dessen freiheitsgewährender Funktion (c) im Ergebnis (noch) vereinbaren lässt.

a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in [X.] zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Strafvorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist damit eine [X.]strafnorm, die die Strafandrohung nach Art und Maß der Strafe regelt und das verbotene Verhalten in [X.] als Zuwiderhandlung gegen unmittelbar geltende Vorschriften des [X.]srechts beschreibt. An[X.] als im Falle des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG a.F. (vgl. [X.] 143, 38 <58 f. Rn. 50>) werden die strafbewehrten Verbotsvorschriften des [X.]srechts a[X.] nicht lediglich abstrakt skizziert. Vielmehr werden sie aufgrund der [X.] ü[X.] § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] und die in dieser Vorschrift genannten Verordnungsermächtigungen in der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu erlassenden Rechtsverordnung als solche zu bezeichnende Verhaltensvorschriften konkretisiert, die der Verordnungsge[X.] in den in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] genannten Fällen selbst regeln dürfte.

b) Diese Regelungstechnik trägt der kompetenzsichernden Funktion des [X.], soweit die Vorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 ü[X.] § 58 Abs. 1 Nr. 18 auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] verweist, noch hinreichend Rechnung.

aa) Die [X.]strafvorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] und die sie ausfüllenden formell-gesetzlichen Vorschriften der § 58 Abs. 1 Nr. 18 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] bestimmen in ihrer Gesamtschau: Eine Zuwiderhandlung gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift des [X.]srechts, die zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes bei Lebensmitteln durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln verbietet oder beschränkt oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorschreibt oder für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen stellt, steht unter Strafe, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für einen bestimmten Straftatbestand einen entsprechenden [X.] enthält. Nicht gesetzlich geregelt und aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] der - hypothetischen - Regelungskompetenz des nationalen Verordnungsge[X.]s ü[X.]lassen ist die nähere Bestimmung der konkret verbotenen Stoffe, Gegenstände oder Verfahren oder der konkret verpflichtenden Verfahren beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, ferner die Konkretisierung der auf die Herstellung, Behandlung sowie auf das Inverkehrbringen bezogenen Anforderungen bei näher zu bestimmenden Lebensmitteln.

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sind damit auf [X.] noch hinreichend deutlich beschrieben. Der Gesetzge[X.] hat mit § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] eine Strafnorm konzipiert, die auf [X.] eines formellen Gesetzes - wenn auch im Wege des Verweises auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] - das geschützte Rechtsgut (die menschliche Gesundheit) und die Tathandlung (die unzulässige oder beschränkungswidrige Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren oder das Unterlassen der Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln sowie das anforderungswidrige Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln) umschreibt.

Die Verlagerung der Konkretisierungskompetenz in dem von § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] bestimmten Ausmaß ist nicht zu beanstanden. Die Delegation spezifizierender [X.] auf den Verordnungsge[X.] trägt der Funktion einer Verordnungsermächtigung Rechnung, die Flexibilität des parlamentarischen Gesetzge[X.]s zu wahren, ihn von Detailarbeit zu entlasten und ihm dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf die grundlegenden Vorhaben zu konzentrieren (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 12) und lediglich die wesentlichen Fragen selbst zu regeln; es soll ohne zeitaufwendiges Gesetzgebungsverfahren eine beschleunigte, kurzfristige Anpassung des Rechts an sich ändernde Verhältnisse erfolgen können (vgl. [X.] 7, 267 <274>; 8, 274 <311, 321>; 42, 191 <203>; 101, 1 <35>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 12).

Die Regelung wesentlicher Fragen durch den Gesetzge[X.] wird auch im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ermächtigte Verordnungsge[X.] darf nur zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes bei Lebensmitteln durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit tätig werden. Bei der industriellen Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln handelt es sich in der Regel um einen hochtechnisierten Prozess. Die auf die Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit zielende Detailregelung eines derartigen Prozesses erfordert spezifisch-technischen Sachverstand und die - zeitnahe - Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts. Diesen Erfordernissen wird dadurch Rechnung getragen, dass es dem Verordnungsge[X.] obliegt, die verbots- oder beschränkungsgegenständlichen Stoffe, Gegenstände oder Verfahren näher zu konkretisieren, die vorgeschriebenen Verfahren zu bestimmen oder die Anforderungen zu benennen, die an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von ihm zu bestimmender Lebensmittel gestellt werden. Damit hat der Verordnungsge[X.] zwar eine weitreichende Regelungskompetenz mit Blick auf einzelne Tatbestandsmerkmale. Inhaltlich geht es dabei jedoch um eine von technischem Sachverstand geprägte, kurzfristige Umsetzung der für die Bewertung von [X.] beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln gewonnenen Erkenntnisse in konkrete Handlungsanweisungen. Dem Verordnungsge[X.] des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] obliegt danach lediglich - wenn auch in erheblichem Umfang - die Konkretisierung technischer Details (vgl. [X.], Europäisches Strafrecht, 5. Aufl. 2015, [X.]. 7 Rn. 101).

bb) [X.] steht dem Verordnungsge[X.] - an[X.] als im Falle des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG a.F. (vgl. [X.] 143, 38 <59 Rn. 51>) - nicht zu. Dem Verordnungsge[X.] verbleibt bei der Ausübung der ihm nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eingeräumten Befugnisse, das heißt bei der Komplettierung des in § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltenen, um § 58 Abs. 1 Nr. 18 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zu ergänzenden Strafblanketts, auch kein substantieller Ausgestaltungsspielraum. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird er ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der [X.] erforderlich ist, durch Rechtsverordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 58 Abs. 3 [X.] zu ahnden sind. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Ü[X.]lagerung des nationalen materiellen Lebensmittelrechts durch das Lebensmittelrecht der Europäischen [X.] kann das insoweit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ergangene nationale Verordnungsrecht in seinem Anwendungs[X.]eich zurückgedrängt werden. Der Konzeption der [X.] zufolge wandelt sich damit die Aufgabe des nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ermächtigten Verordnungsge[X.]s. Er ist nicht mehr [X.]ufen, die nähere Konkretisierung der Verhaltensgebote und Verbote im Hinblick auf einzelne Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.], namentlich die Bestimmung der verbotenen Gegenstände, Stoffe oder Verfahren, die Bestimmung der gebotenen Verfahren oder die Bestimmung der konkreten Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von zu bestimmenden Lebensmitteln, selbst vorzunehmen, sondern allein dazu, im Sinne einer (hypothetischen) Konkretisierung durch eine entsprechende Bezeichnung zu bestimmen, welche Regelungen er selbst hätte erlassen können, gäbe es die entsprechenden Bestimmungen des [X.]srechts nicht (vgl. [X.], [X.] 2017, [X.] 317 <323>; [X.], Die Bezugnahme auf [X.]-Verordnungen in [X.]strafgesetzen, 2012, [X.] 336 ff.).

cc) Das dem Verordnungsge[X.] obliegende Prüfungsprogramm ändert sich dabei jedoch nicht wesentlich. [X.] der Verordnungsge[X.] selbst eine Bestimmung des materiellen Lebensmittelrechts, muss er jeweils prüfen, ob die Vorschrift den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage genügt. Eine solche Prüfung muss der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ermächtigte Verordnungsge[X.] nach Maßgabe der [X.] gleichfalls vornehmen, allerdings nicht auf eine eigene Norm bezogen, sondern auf die eines anderen Normge[X.]s. Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] gehören dazu die Verhaltensnormen in Anhang [X.]I Abschnitt [X.] Buchstabe c der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004, also das Verbot der Verwendung von Knorpel des [X.]s, der [X.] und der extralobulären Bronchien bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen. Der Inhalt der gesetzlichen [X.] ist für den nationalen Verordnungsge[X.] damit jeweils gleichlaufend. [X.] der Verordnungsge[X.] im Falle des § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] auf nationaler [X.] die formal-gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung, findet sich die [X.] unmittelbar in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]. Prüft er im Falle des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.], ob er eine Norm des [X.]srechts als (nationale) Rechtsverordnung hätte erlassen dürfen, findet sich die [X.] in der [X.], die ü[X.] den Verweis auf die Aufzählung in § 58 Abs. 1 Nr. 18 [X.] inhaltlich ebenfalls auf die gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] Bezug nimmt. Die gesetzliche Zweckvorgabe, die auf die Schaffung von Vorschriften abzielt, die zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes bei Lebensmitteln durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind, ändert sich dadurch nicht. In dieser Prüfung und in diesem Abgleich erschöpft sich der Ausgestaltungsspielraum des Verordnungsge[X.]s. Mithin schafft das [X.] keine zusätzlichen Defizite bei der Bestimmtheit des Tatbestands (so a[X.] [X.], Internationales und Europäisches Strafrecht, 8. Aufl. 2018, § 9 Rn. 73), weil es allein dazu dient, das im Wesentlichen unveränderte Prüfungsprogramm des Verordnungsge[X.]s von dem einen auf den anderen Prüfungsgegenstand zu verlagern. Der Verordnungsge[X.] hat dabei keine freie Auswahl der Verhaltensvorschriften, sondern ihm obliegt letztlich nicht mehr als die Dokumentation seines durch die [X.] vorgezeichneten Prüfungsergebnisses.

dd) Die Grundentscheidung ü[X.] die Frage der Strafbarkeit trifft unverändert der Gesetzge[X.]. Er legt durch die ü[X.] § 58 Abs. 1 Nr. 18 auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] verweisende [X.] hinreichend fest, dass Verstöße gegen unionsrechtliche Verhaltensgebote und Verbote im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder den Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel zu sanktionieren sind.

Auch das einer Delegation von [X.] immanente Risiko eines später - etwa aus politischen Gründen (vgl. [X.] 78, 249 <272>) - nicht tätig werdenden Verordnungsge[X.]s besteht nicht. Die [X.] eröffnet einen zwingend auszufüllenden Rahmen. Zwar hängt die Bewehrung eines bestimmten, im [X.] des [X.]srechts enthaltenen [X.] oder Verbots nachfolgend davon ab, dass der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ermächtigte Verordnungsge[X.] seinem Bezeichnungsauftrag tatsächlich nachkommt. Dazu ist er jedoch unionsrechtlich verpflichtet, wenn der Gesetzge[X.] mit der Verordnungsermächtigung die Entscheidung getroffen hat, für die Umsetzung der unionsrechtlichen Regelungen gerade den Weg der Strafbewehrung von Verstößen zu wählen. [X.]srechtlich ist das nicht zu beanstanden. Aus der Sicht des [X.]srechts ist allein die materiell ordnungsgemäße Umsetzung des unionsrechtlichen [X.] maßgeblich (vgl. [X.]/[X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl. 2016, Art. 4 [X.]V Rn. 60; Marauhn, in[X.]/Zuleeg/[X.], Europarecht, 3. Aufl. 2015, § 7 Rn. 36). Enthält ein nationales Umsetzungsgesetz nur eine Rahmenregelung und wird das Nähere dem nationalen Verordnungsge[X.] zur Regelung ü[X.]lassen, so ist dieser aufgrund Art. 4 Abs. 3 [X.]V verpflichtet, von seiner Ermächtigung Gebrauch zu machen und die für eine wirksame Umsetzung erforderlichen Ausführungsregelungen rechtzeitig zu erlassen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl. 2016, Art. 4 [X.]V Rn. 60 mit Verweis auf [X.], Urteil vom 18. Dezem[X.] 1997 - [X.]/96 -, Rn. 26, 33 ff.; ferner [X.], in: [X.]., [X.]V/A[X.]V, Art. 4 [X.]V Rn. 47 für die aus einer Richtlinie folgende Umsetzungspflicht). Diese Loyalitätspflicht ist nicht auf die [X.] beschränkt; sie gilt auch dann, wenn die Bewehrung und Sanktionierung von Verstößen gegen das [X.]srecht den Mitgliedstaaten ü[X.]lassen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl. 2016, Art. 4 [X.]V Rn. 59). Bedient sich der nationale Gesetzge[X.] bei der Implementierung eines Sanktionssystems einer den Verordnungsge[X.] einbeziehenden Regelungstechnik, erstarkt das [X.] damit auch für den Verordnungsge[X.] zu einer Pflicht zum rechtsetzenden Tätigwerden. Mit dieser Pflicht korrespondiert der Wortlaut der Vorschrift des § 62 Abs. 1 [X.], die ausdrücklich eine Normsetzung durch den Verordnungsge[X.] zum Ausgangspunkt nimmt, die zur Durchsetzung der Rechtsakte der [X.] "erforderlich" ist.

c) Jedenfalls soweit die Vorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 ü[X.] § 58 Abs. 1 Nr. 18 auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] verweist, genügt sie auch den Anforderungen der freiheitssichernden Komponente des [X.].

aa) Der gesetzliche Regelungsgehalt erschließt sich dem [X.]en durch das Zusammenlesen der [X.] aus der Kette der § 58 Abs. 3 Nr. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 18 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]. Damit ist der [X.] zunächst gefordert, den in der Strafvorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltenen Verweisungen ü[X.] § 58 Abs. 1 Nr. 18 auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zu folgen. Dies gelingt anhand des Gesetzestextes, der insoweit keine Begriffe enthält, deren Bedeutungsgehalt sich erst durch aufwendige Auslegungsarbeit erschließen ließe. Ziele und Inhalte der Verweisungen werden jeweils mit einer konkreten Fundstelle im Gesetz verknüpft. Darü[X.] hinaus muss der [X.] in einem weiteren Schritt die [X.] der § 58 Abs. 3 Nr. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 18 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] gedanklich zu einer Gesamtnorm zusammensetzen. Der Aufwand bei der [X.] und der gedanklichen Umsetzung der - vom Wortlaut her klaren - Verweisungen ist damit zwar deutlich erhöht, führt vorliegend a[X.] noch nicht dazu, dass der gesetzliche Regelungsgehalt nicht mehr erkennbar wäre.

bb) Bei der Frage, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit des strafbaren Verhaltens anhand des formal-gesetzlichen Regelungsgehaltes zu stellen sind, ist hier das normative Leitbild eines sach- und fachkundigen [X.]en zugrunde zu legen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] erfasst den Tätigkeits[X.]eich des [X.], [X.] oder Inverkehrbringens von Lebensmitteln. Die strafbewehrte Verbotsnorm des § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] adressiert im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] damit - für das Nebenstrafrecht nicht unüblich - Personen, die im Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelhandels tätig sind. Im verfahrensgegenständlichen Ausgangsfall kommt hinzu, dass sich das verwaltungsrechtliche Pflichtenprogramm, also das Verbot der Verwendung von Knorpel des [X.]s, der [X.] und der extralobulären Bronchien in Anhang [X.]I Abschnitt [X.] Buchstabe c der Verordnung ([X.]) Nr. 853/2004, gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich an Lebensmittelunternehmer richtet. Von diesen [X.]en sind typischerweise besondere Sach- und Fachkenntnisse zu erwarten. Dies betrifft zunächst die Kenntnisse des verwaltungsrechtlichen Pflichtenprogramms. Wer im Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelhandels eine Tätigkeit aufnimmt, ist gehalten, sich - unter Umständen durch fachkundige Beratung - darü[X.] Kenntnis zu verschaffen, welchen lebensmittelverwaltungsrechtlichen Pflichten er unterliegt. Darü[X.] hinaus ist aufgrund seiner zu unterstellenden Kenntnisse davon auszugehen, dass er die von bestimmten Stoffen, Gegenständen oder Verfahren ausgehende Gefährlichkeit für die menschliche Gesundheit sach- und fachkundig einschätzen und bewerten sowie sein Verhalten in einer auf die Verringerung der Gefährlichkeit abzielenden Weise einrichten kann.

cc) Inhaltlich zeigt der Regelungsgehalt der § 58 Abs. 3 Nr. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 18 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] dem in dieser Weise spezialisierten [X.]en die wesentlichen Voraussetzungen strafbaren Verhaltens auf. Die in das Strafblankett hineinzulesende Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] lässt erkennen, dass bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren, das Unterlassen der Anwendung bestimmter Verfahren oder das anforderungswidrige Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen zur Strafbarkeit führen kann. Da der Inhalt des verwaltungsrechtlichen Pflichtenprogramms sowie das Wissen um die spezifischen Gesundheitsgefahren im Bereich der Lebensmittelproduktion bei einem fachkundigen Adressaten als bekannt vorauszusetzen sind, lässt der gesetzliche Regelungsgehalt für diesen hinreichend deutlich werden, welche konkreten Verhaltenspflichten sanktionsbewehrt sind. Der [X.] kann erkennen, dass die verbindliche Entsprechungsprüfung durch den Verordnungsge[X.] vorzunehmen ist. Die Vorschriften der [X.]n Straf- und Bußgeldverordnung enthalten eine abschließende Aufzählung der relevanten Vorschriften. Unter dem Blickwinkel der näher konkretisierten Verhaltensgebote oder Verbote kommt dieser Rechtsverordnung eine bestimmtheitssichernde Wirkung zu.

Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist - soweit Prüfungsgegenstand -mit den aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

1. a) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive ü[X.]trägt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenü[X.] zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. [X.] 29, 198 <210>; 58, 257 <277>; 80, 1 <20>; 113, 167 <268 f.>; 143, 38 <60 Rn. 54>; 150, 1 <99 ff. Rn. 198 ff.>).

b) Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von [X.] wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. [X.] 8, 274 <307>; 80, 1 <20 f.>; 106, 1 <19>; 113, 167 <269>; 143, 38 <60 Rn. 55>; 150, 1 <102 Rn. 205>; stRspr).

Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungs[X.]eich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. [X.] 58, 257 <277 f.>; 80, 1 <20 f.>; 113, 167 <269>; 143, 38 <60 f. Rn. 56>; 150, 1 <98 Rn. 196>).

Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung ü[X.]haupt zugänglich ist (vgl. [X.] 56, 1 <13>; 150, 1 <102 Rn. 204>). Dies kann es auch nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sach[X.]eichs dem Verordnungsge[X.] zu ü[X.]lassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzge[X.] (vgl. [X.] 101, 1 <35>). Ein Bedürfnis, staatliche Regelungen rasch und allgemeinverbindlich und damit gerade durch Rechtsverordnung zu erlassen, kann auch aus der Pflicht zur Umsetzung, Durchführung und Ergänzung inter- oder supranationaler Vorgaben resultieren (vgl. [X.] 19, 17 <28 ff.>).

c) In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung auch Rechtsakte außerhalb der eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere auch Rechtsakte anderer Normge[X.], herangezogen werden dürfen (vgl. [X.] 19, 17 <31>; 143, 38 <61 Rn. 58>). So kann der Gesetzge[X.] in einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen [X.] verweisen (vgl. [X.] 143, 38 <61 f. Rn. 58>).

Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzge[X.]s ergeben sich aus den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an den Einsatz von Verweisungen. Diese sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften dem [X.]en durch eine frühere ordnungsgemäße [X.] zugänglich sind (vgl. [X.] 47, 285 <311>; 143, 38 <62 Rn. 59>). Auch dynamische Verweisungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich - wie dargelegt - insoweit ein beson[X.] strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist, weil sie zu einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führen können (vgl. oben Rn. 79).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Verordnungsermächtigung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar.

a) Im Hinblick auf das Maß der Bestimmtheit ist zu [X.]ücksichtigen, dass die Grundrechtsrelevanz des dem Verordnungsge[X.] zukommenden Bezeichnungsauftrages hoch ist. Denn durch die Bezeichnung konkretisiert er einzelne Tatbestandsmerkmale einer strafrechtlichen Verbotsnorm. Andererseits zeichnet sich der durch die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] adressierte Bereich der Lebensmittelproduktion durch hochtechnisierte Prozesse aus, deren sachgerechte Regelung spezifischen Sachverstand und die zeitnahe Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts erfordert.

b) Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird das (heutige) [X.] für Ernährung und Landwirtschaft (§ 4 Abs. 3 [X.]) unter anderem ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der [X.] erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 58 Abs. 3 [X.] zu ahnden sind. Wegen des durch den Verweis auf § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] begründeten Sinnzusammenhanges sind die Vorgaben dieser Norm ebenfalls für die gesetzliche Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß heranzuziehen. § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] gibt den auszufüllenden Rahmen derart vor, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine andere als in Absatz 2 genannte unmittelbar geltende Vorschrift in [X.], die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, zu bezeichnen ist. Die in Absatz 1 Nummer 18 in Bezug genommene Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ermächtigt das [X.] im Einvernehmen mit dem (damaligen) [X.] für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 (vgl. oben Rn. 16 f.) [X.] genannten Zwecke, mithin zum Schutz der Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit, erforderlich ist, bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben oder für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen.

c) Damit ist der Inhalt der Ermächtigung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausreichend detailliert vorgegeben und hinreichend bestimmt. Wegen der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] enthaltenen Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 [X.] vorgegebene Zwecksetzung ist auch festgelegt, dass die Bezeichnung der Tatbestände - an[X.] als im Falle des § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG a.F. (vgl. [X.] 143, 38 <63 Rn. 62>) - nicht bloß der erforderlichen Durchsetzung (irgendwelcher) Rechtsakte der Europäischen [X.] dient, sondern nur solcher in unionalen Rechtsakten enthaltener Tatbestände, die ein abstrakt oder konkret für die menschliche Gesundheit gefährliches Verhalten zum Gegenstand haben. Das Ausmaß der Ermächtigung ist dabei aufgrund der [X.] darauf beschränkt, solche Bestimmungen des [X.]srechts zu bezeichnen, die der Verordnungsge[X.] auf Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] selbst hätte erlassen können. Die in der [X.] in Bezug genommene Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] stellt danach die gesetzge[X.]ische Entscheidung zu Inhalt und Programm der Ermächtigung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dar. Damit ist - wiederum an[X.] als bei § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG a.F. (vgl. [X.] 143, 38 <63 f. Rn. 64>) - erkennbar, dass der Verordnungsge[X.] von seiner Ermächtigung in den Fällen Gebrauch machen muss, in denen bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln Gefahren für die menschliche Gesundheit drohen. Erkennbar ist auch, dass die entsprechende Bezeichnung von Tatbeständen ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren oder das Gebot der Anwendung bestimmter Verfahren sowie Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu bestimmender Lebensmittel zum Gegenstand haben kann. Zwar fehlt es insoweit an einer gesetzge[X.]ischen namentlichen Bezeichnung der Rechtsakte, deren Verhaltensge- oder -verbote zu bewehren sind. Dieses Defizit hat der Gesetzge[X.] a[X.] durch die inhaltlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] kompensiert. Wegen dieser inhaltlichen Vorgaben, an denen es im Falle des § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG a.F. fehlte (vgl. [X.] 143, 38 <64 Rn. 65 f.>), steht es auch nicht im Belieben des Verordnungsge[X.]s, welche Ge- oder Verbote mit Strafe zu bewehren sind. Es sind daher auch Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt.

Meta

2 BvL 5/17

11.03.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend LG Stade, 15. März 2017, Az: 600 KLs 1/15, Vorlagebeschluss

Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, EGV 1760/2000, EGV 853/2004, Art 4 Abs 3 EU, § 13 Abs 1 Nr 1 LFGB, § 13 Abs 1 Nr 2 LFGB, § 58 Abs 1 Nr 18 LFGB, § 58 Abs 3 Nr 2 LFGB vom 26.04.2006, § 58 Abs 3 Nr 2 LFGB vom 24.07.2009, § 62 Abs 1 Nr 1 LFGB vom 26.04.2006, § 62 Abs 1 Nr 1 LFGB vom 24.07.2009, LMRStV 2006

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 2 BvL 5/17 (REWIS RS 2020, 2708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2708

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