(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Bedarfsgegenstände sind
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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25.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
27.01.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
06.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
28.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
26.05.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
25.05.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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