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Ausschluss eines Bundesverfassungsrichters von der Mitwirkung an der Entscheidung im Organstreitverfahren - Tätigkeit in selber Sache (§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG) aufgrund Mitgliedschaft in 13. und 14. Bundesversammlung, die im vorliegenden Verfahren Antragsgegnerinnen sind
[X.] ist von der Ausübung seines [X.]amtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum [X.] des [X.] als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).
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18.04.2012
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvE
nachgehend BVerfG, 10. Juni 2014, Az: 2 BvE 2/09, Urteil
Art 54 Abs 1 S 1 GG, §§ 63ff BVerfGG, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 63 BVerfGG, BPräsWahlG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.04.2012, Az. 2 BvE 2/09 (REWIS RS 2012, 7217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7217
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10, 10.06.2014.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13, 30.07.2013.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09, 18.04.2012.
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2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13
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