Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.04.2012, Az. 2 BvE 2/09

2. Senat | REWIS RS 2012, 7217

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ausschluss eines Bundesverfassungsrichters von der Mitwirkung an der Entscheidung im Organstreitverfahren - Tätigkeit in selber Sache (§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG) aufgrund Mitgliedschaft in 13. und 14. Bundesversammlung, die im vorliegenden Verfahren Antragsgegnerinnen sind


Tenor

[X.] ist von der Ausübung seines [X.]amtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum [X.] des [X.] als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

Meta

2 BvE 2/09

18.04.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

nachgehend BVerfG, 10. Juni 2014, Az: 2 BvE 2/09, Urteil

Art 54 Abs 1 S 1 GG, §§ 63ff BVerfGG, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 63 BVerfGG, BPräsWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.04.2012, Az. 2 BvE 2/09 (REWIS RS 2012, 7217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7217


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10, 10.06.2014.


Az. 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13, 30.07.2013.


Az. 2 BvE 2/09

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09, 18.04.2012.


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