Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.06.2014, Az. 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10

2. Senat | REWIS RS 2014, 4954

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zu den Aufgaben der Bundesversammlung (Art 54 GG) sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder - keine Übertragung des Art 38 Abs 1 S 2 GG auf Mitglieder der Bundesversammlung - Vorstellung der Präsidentschaftskandidaten als Verletzung des Ausspracheverbots (Art 54 Abs 1 S 1 GG) - Voraussetzung einer Wahlprüfung gem § 5 S 3 BPräsWahlG


Leitsatz

1. Die Bundesversammlung hat nach Art. 54 Abs. 1 GG ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen; sie soll in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen.

2. Den Mitgliedern der Bundesversammlung sind durch Art. 54 GG außer dem Recht zur Teilnahme an der Wahl nur begrenzte Rechte zugewiesen. Ihre Rechtsstellung entspricht nicht der der Mitglieder des Bundestages.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i) werden als unzulässig verworfen.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

4. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.

Gründe

1

Die [X.]verfahren betreffen die Rechte eines Mitglieds der 13. [X.] anlässlich der Wiederwahl Horst [X.]s als [X.]espräsident sowie der 14. [X.], in der [X.] zum [X.]espräsidenten gewählt wurde.

2

1. Die Wahl des [X.]espräsidenten ist in Art. 54 [X.] geregelt:

(1) Der [X.]espräsident wird ohne Aussprache von der [X.] gewählt. Wählbar ist jeder [X.], der das Wahlrecht zum [X.] besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des [X.]espräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die [X.] besteht aus den Mitgliedern des [X.]s und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die [X.] tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des [X.]espräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des [X.]s einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des [X.]s.

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der [X.] erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein [X.]esgesetz.

3

2. In Ausführung des Art. 54 Abs. 7 [X.] ist im Gesetz über die Wahl des [X.]espräsidenten durch die [X.] vom 25. April 1959 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 ([X.]), - im Folgenden: [X.]espräsidentenwahlgesetz ([X.]) - unter anderem bestimmt:

§ 1

Der Präsident des [X.]s bestimmt Ort und Zeit des Zusammentrittes der [X.].

§ 2

(1) Die [X.]esregierung stellt rechtzeitig fest, wieviel Mitglieder die einzelnen [X.]e zur [X.] zu wählen haben. Dabei sind die gesetzliche Mitgliederzahl des [X.]s im Zeitpunkt der Beschlußfassung der [X.]esregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. Die [X.]esregierung macht die Zahl der von den einzelnen [X.]en zu wählenden Mitglieder im [X.] bekannt.

(2) Die [X.]e haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein [X.] oder hat ein [X.] vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue [X.] die Mitglieder. Kann der neue [X.] die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des [X.]es gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen [X.]es wahrnimmt, oder ein vom [X.]e für die Wahl der Mitglieder der [X.] gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

(…)

§ 4

(1) Der [X.] wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des [X.]es entsprechend anzuwenden.

(2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.

(3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d'Hondt zugeteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Präsidenten des [X.]es zu ziehende [X.]. Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so gehen die Sitze in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen auf die anderen Listen über.

(4) Der Präsident des [X.]es fordert die Gewählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der [X.] mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des [X.]es. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem Zeitpunkt angenommen.

(5) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste nicht gewählte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so geht der Sitz auf die Liste über, auf die die nächste Höchstzahl entfällt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Präsident des [X.]es. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Der Präsident des [X.]es übermittelt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des [X.]s.

§ 5

Jedes Mitglied des [X.]es und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des [X.]es Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Über den Einspruch entscheidet der [X.] unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der [X.]. Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die [X.]. Der Präsident des [X.]s bereitet die Entscheidung der [X.] vor.

(…)

§ 7

Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der [X.] entsprechende Anwendung. Für [X.] ist der [X.] zuständig; die vom [X.] oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in [X.] gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 8

Der Präsident des [X.]s leitet die Sitzungen und Geschäfte der [X.]. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des [X.]s sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die [X.] eine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 9

(1) Wahlvorschläge für die Wahl des [X.]espräsidenten kann jedes Mitglied der [X.] beim Präsidenten des [X.]s schriftlich einreichen. Für den zweiten und dritten Wahlgang können neue Wahlvorschläge eingebracht werden. Die Wahlvorschläge dürfen nur die zur Bezeichnung des Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben enthalten; die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen ist beizufügen.

(2) [X.] prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages entscheidet die [X.].

(3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln, Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig.

(4) Der Präsident des [X.]s teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm binnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.

(5) Der Präsident des [X.]s erklärt die [X.] für beendet, nachdem der Gewählte die Wahl angenommen hat.

(…)

4

Die Volksvertretung des [X.] wählte den Antragsteller, die Volksvertretung des [X.] die Beigetretenen als Mitglieder der 13. und 14. [X.].

5

1. Die 13. [X.] trat am 23. Mai 2009 zusammen. Sie hatte insgesamt 1224 Mitglieder, die 612 Mitglieder des [X.]s und 612 Mitglieder, die von den [X.] gewählt worden waren. In den Volksvertretungen von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] stand für die Wahl der Mitglieder der [X.] jeweils nur eine einzige, von allen Fraktionen gemeinsam aufgestellte Liste zur Wahl. Die Kandidaten auf dieser Liste waren jeweils einer Gruppe ([X.]/[X.]) zugeordnet; für jede dieser Gruppen waren gesondert Ersatzkandidaten ausgewiesen, die in gegebenenfalls freiwerdende Plätze der jeweiligen Gruppe nachrücken sollten. Auf diese Weise wurden insgesamt 470 Mitglieder der [X.] gewählt.

6

Am Tag vor der [X.] reichte der Antragsteller gemeinsam mit den Beigetretenen und einem weiteren Mitglied der [X.] schriftlich den Antrag ein, eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen. Zur Begründung war in diesem Antrag ausgeführt:

Die [X.]en haben von ihrer Geschäftsautonomie bisher keinen Gebrauch gemacht. Da es im Vorfeld der Wahl des [X.]espräsidenten am 23. Mai 2009 jedoch zu willkürlichen Maßnahmen und verfassungsrechtlich fragwürdigen Anordnungen des Präsidenten des [X.]n [X.]s kam, ist es nach Auffassung der Antragsteller notwendig, dass sich die 13. [X.] eine eigene Geschäftsordnung gibt.

Insbesondere soll der Präsident des [X.]n [X.]s dafür Sorge tragen, dass das Recht der Kandidaten für das Amt des [X.]espräsidenten auf Chancengleichheit während und im Vorfeld der Wahl durch alle st[X.]tlichen Stellen jederzeit gewahrt wird.

7

Der Präsident des [X.]s hatte zuvor im Internetauftritt des [X.]s die Vorstellungsseite des vom Antragsteller unterstützten Kandidaten entfernen und durch eine auf wenige Daten beschränkte Vorstellung sowie einen Link auf die persönliche Internetseite des Kandidaten ersetzen lassen.

8

Der Antragsteller und die genannten drei weiteren Mitglieder der [X.] beantragten darüber hinaus am Tag vor der [X.] schriftlich, einen Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" in die Tagesordnung aufzunehmen.

9

Zeitlich danach wurde für die Mehrheit der Mitglieder der [X.] ein Antrag für eine Geschäftsordnung eingereicht, der folgenden Wortlaut hatte:

Die Geschäftsordnung des [X.]n [X.]s findet sinngemäß auf die 13. [X.] mit der folgenden Maßgabe Anwendung: Geschäftsordnungsanträge und andere Anträge können nur schriftlich gestellt werden. Eine mündliche Begründung und eine Aussprache finden nicht statt.

In der [X.] erklärte der Antragsgegner zu 1), nachdem er deren Beschlussfähigkeit festgestellt hatte:

Nach § 8 des Gesetzes über die Wahl des [X.]espräsidenten findet die Geschäftsordnung des [X.]n [X.]s auf den Geschäftsgang der [X.] sinngemäße Anwendung, sofern sich die [X.] nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt. [X.] liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung der [X.] vor, die in der [X.] ausliegen. Da wir bisher noch keine Geschäftsordnung haben, fehlt es für Wortmeldungen oder Aussprachen an der Grundlage. Deswegen stimmen wir zunächst über diese Anträge ab.

Im [X.] daran stellte der Antragsgegner zu 1) den von der Mehrheit getragenen Antrag zur Abstimmung, der von der [X.] angenommen wurde. Der vom Antragsteller unterstützte Antrag wurde hingegen abgelehnt. Der Antragsgegner zu 1) erklärte sodann:

[X.] liegt ein weiterer Antrag der genannten vier Delegierten vor, den ich allerdings nicht zulassen kann. Nach diesem Antrag soll eine Vorstellung der Kandidaten vor der [X.] mit bis zu 30 Minuten ermöglicht werden. Dies verstößt ganz offenkundig gegen das Ausspracheverbot des Art. 54 des Grundgesetzes und ist deshalb unzulässig.

Nachdem die Wahl durchgeführt worden war und der Gewählte erklärt hatte, er nehme die Wahl an, und eine Ansprache gehalten hatte, erklärte der Antragsgegner zu 1), die [X.] sei geschlossen.

2. Die 14. [X.], die am 30. Juni 2010 zusammentrat, bestand aus insgesamt 1244 Mitgliedern, den 622 Mitgliedern des [X.]s und 622 Mitgliedern, die von den [X.] gewählt worden waren. In den Volksvertretungen von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] wurde die Wahl der Mitglieder der [X.] wiederum mittels einer einheitlichen Liste mit nach Gruppen getrennten Ersatzkandidaten durchgeführt. Auf diese Weise wurden insgesamt 490 Mitglieder der [X.] gewählt.

Für diese [X.] reichten der Antragsteller und die Beigetretenen schriftlich drei Anträge ein mit der Ankündigung, eine Begründung erfolge mündlich:

1. Die [X.] möge folgende Geschäftsordnung beschließen:

§ 1: Die Kandidaten für das Amt des [X.]espräsidenten erhalten Gelegenheit, sich bis zu 30 Minuten in freier Rede vorzustellen.

§ 2: Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des [X.]n [X.]s entsprechend.

2. Die [X.] möge beschließen:

Jeder [X.] darf eine Person benennen, die nach jedem Wahlgang bei der Auszählung der Stimmen als Beobachter anwesend ist.

3. Die [X.] möge beschließen:

Die von den [X.]esländern [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] entsandten Wahlmänner sind von ihren [X.]en nicht ordnungsgemäß gewählt worden.

Sie sind daher nicht Mitglieder der 14. [X.] geworden und dürfen an ihren Beratungen und Beschlussfassungen, insbesondere an der Wahl des [X.]espräsidenten, nicht mitwirken.

Für die Mehrheit der Mitglieder der [X.] wurde schriftlich ein gemeinsamer Antrag für eine Geschäftsordnung eingereicht, die der von der 13. [X.] beschlossenen entsprach.

Nach Eröffnung der [X.] erklärte der Antragsgegner zu 1):

Die Präsidentinnen und Präsidenten der [X.]e haben [X.] mitgeteilt, welche 622 Mitglieder in den [X.]en rechtsgültig gewählt worden sind. [X.] liegt ein Antrag von Mitgliedern der [X.] vor - [X.], [X.] und [X.] -, mit dem die rechtsgültige Wahl in den [X.]en beanstandet wird. Ich kann diesen Antrag unter Verweis auf Art. 54 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht zulassen. Danach besteht die [X.] aus den Mitgliedern des [X.]s und den von den Volksvertretungen der Länder gewählten Mitgliedern. Die Präsidenten der [X.]e haben [X.] mitgeteilt, welche Mitglieder in den Ländern rechtsgültig gewählt worden sind. Jedes Mitglied eines [X.] und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber konnte binnen zwei Tagen nach Verkündigung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des jeweiligen [X.]es Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Solche Einsprüche liegen jedoch nicht vor. Die [X.] kann sich daher mit diesem Antrag nicht befassen.

Auf eine Wortmeldung des Antragstellers und seinen Zwischenruf, er wolle seinen Antrag begründen, antwortete der Antragsgegner zu 1):

Ob, Herr Kollege, für die Begründung dieser und ähnlicher Anträge eine Möglichkeit bestehen soll, wissen wir erst, wenn diese [X.] sich eine Geschäftsordnung gegeben hat. Das stellen wir jetzt als Nächstes fest.

Im [X.] daran stellte der Antragsgegner zu 1) den Antrag der Mehrheit für eine Geschäftsordnung zur Abstimmung, den die [X.] annahm. Anschließend erklärte der Antragsgegner zu 1):

[X.] liegt weiterhin ein Antrag der genannten drei Mitglieder der [X.] vor. Nach diesem Antrag soll den Kandidaten die Gelegenheit gegeben werden, sich vor der [X.] bis zu 30 Minuten vorzustellen. Dies verstößt ganz offenkundig gegen das Ausspracheverbot des Art. 54 des Grundgesetzes. Das könnte auch von dieser [X.] nicht korrigiert werden. Deswegen lasse ich diesen Antrag nicht zu.

Schließlich stellte der Antragsgegner zu 1) den Antrag, die Benennung von "Wahlbeobachtern" zu gestatten, zur Abstimmung, ohne zuvor dem Antragsteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben. Die [X.] lehnte den Antrag ab.

Nachdem die Wahl durchgeführt worden war und der Gewählte erklärt hatte, er nehme die Wahl an, und eine Ansprache gehalten hatte, erklärte der Antragsgegner zu 1) die [X.] für geschlossen.

Der Antragsteller legte gegen die Wahl [X.]s zum [X.]espräsidenten durch die 14. [X.] beim [X.] Wahleinspruch ein. Der Präsident des [X.]s teilte dem Antragsteller mit, der Wahlprüfungsausschuss des [X.]n [X.]s habe einstimmig beschlossen, dass der Einspruch gegen die Wahl des [X.]espräsidenten durch die 14. [X.] keinen Anwendungsfall der Wahlprüfung nach Art. 41 [X.] darstelle und deshalb nicht nach dem Wahlprüfungsgesetz zu bescheiden sei.

1. Mit seinem am 26. August 2009 eingegangenen Antrag macht der Antragsteller im [X.]verfahren geltend, als Mitglied der 13. [X.] durch die Antragsgegner in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

a) Die Antragsgegnerin zu 2) sei als oberstes [X.]esorgan im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im [X.] beteiligungsfähig, er selbst als anderer Beteiligter, der durch § 9 Abs. 1 [X.] und § 8 Satz 2 [X.] in Verbindung mit §§ 1 ff. [X.] mit eigenen Rechten ausgestattet sei. Auch der Antragsgegner zu 1) sei anderer Beteiligter im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

Dass die [X.] ein nicht ständiges [X.]esorgan und die 13. [X.] durch ihren Leiter gemäß § 9 Abs. 5 [X.] beendet worden sei, stehe der [X.] nicht entgegen und dürfe nicht zur Verkürzung des gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.] verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes führen.

b) Seine Anträge seien auch begründet.

[X.]) Ihm stehe ein Rederecht aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], jedenfalls aus [X.]gewohnheitsrecht, zu. Dieses Rederecht habe der Antragsgegner zu 1) dadurch verletzt, dass er ihm keine Gelegenheit gegeben habe, seinen Geschäftsordnungsantrag mündlich zu begründen, und die Antragsgegnerin zu 2) dadurch, dass sie eine Geschäftsordnung beschlossen habe, die eine mündliche Begründung von [X.] und anderen Anträgen sowie eine Aussprache hierüber nicht zugelassen habe.

(1) Die Regelungen über das freie [X.]mandat in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] seien von [X.] wegen auf die Mitglieder der [X.] entsprechend anwendbar. Die Stellung eines Mitglieds der [X.] sei aufgrund der durch § 7 Satz 1 [X.] für entsprechend anwendbar erklärten Art. 46, 47 und 48 Abs. 2 [X.] sowie der gemäß § 8 Satz 2 [X.] subsidiären Geltung der Geschäftsordnung des [X.]s auf den Geschäftsgang der [X.] derjenigen der Mitglieder des [X.]s derart angenähert, dass sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung nicht ersichtlich seien. Dass in § 7 Satz 1 [X.] nicht auch auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verwiesen werde, stehe dem nicht entgegen, weil das einfache Recht nicht verfassungsmäßige Rechte der Mitglieder der [X.] einschränken könne. [X.] des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei als Ausnahmevorschrift zu verstehen und zeige, dass im Übrigen - insbesondere für Geschäftsordnungsdebatten - ein Rederecht gegeben sei.

(2) Das Rederecht der [X.] in einem kollegial strukturierten [X.]organ folge aus dem Wesen von [X.]arismus und Demokratie und sei so grundsätzlich, dass es nicht gesondert normiert zu werden brauche. Es sei allerdings durch die Aufgaben der [X.] funktional begrenzt auf Fragen der Beschlussfähigkeit der [X.] und der Zulässigkeit von Wahlvorschlägen, auf die Prüfung der Delegiertenwahlen in den Ländern sowie auf allgemeine, den eigentlichen Wahlgang betreffende Verfahrensfragen einschließlich der Geschäftsordnungsangelegenheiten. Innerhalb dieser Bereiche bestehe ein Rede- und Antragsrecht in gleichem Maße wie bei den Mitgliedern des [X.]s. Auch die Leiter der 2., 8. und 10. [X.] seien von einem zumindest verfassungsgewohnheitsrechtlich bestehenden Rederecht ausgegangen, als sie Mitgliedern der [X.] das Wort erteilt hätten.

(3) Bis zu dem Zeitpunkt, als sich die Antragsgegnerin zu 2) eine eigene Geschäftsordnung gegeben habe, habe nach § 8 Satz 2 [X.] die Geschäftsordnung des [X.]s gegolten, nach deren § 29 jedem Mitglied der [X.] das Recht zugestanden habe, sich zur Geschäftsordnung zu Wort zu melden. Der Antragsgegner zu 1) könne sich insbesondere deshalb nicht auf die von der [X.] beschlossene Geschäftsordnung berufen, weil er über den Antrag der übrigen Mitglieder zu Unrecht habe vorrangig abstimmen lassen. Der vom Antragsteller unterstützte Vorschlag sei früher eingereicht worden; daher hätte über ihn zuerst abgestimmt werden müssen. Soweit sich der Antragsgegner zu 1) darauf berufe, er habe die Abstimmungsreihenfolge an den zu erwartenden Mehrheitsverhältnissen ausrichten dürfen, verstoße dies gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Minderheitenschutzes.

Der Beschluss einer Geschäftsordnung, nach der Anträge nur schriftlich eingereicht werden könnten und es hierüber keine Aussprache gebe, sei ein massiver Eingriff in den unentziehbaren Kernbereich des Rederechts. Jedenfalls werde hierdurch das Rederecht der Mitglieder der [X.] unverhältnismäßig und ohne sachlichen Grund eingeschränkt. Sinn und Zweck der von der Mehrheit beschlossenen Geschäftsordnung sei allein gewesen, den Antragsteller, die Beigetretenen und das weitere Mitglied der [X.] [X.]elbarth nicht zu Wort kommen zu lassen, weil zu erwarten gewesen sei, dass sie im Rahmen der Begründung ihres [X.] auf die Vorgänge zu sprechen gekommen wären, die sich im Vorfeld der [X.] mit Blick auf den von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten abgespielt hätten.

[X.]) Der Antragsteller sieht eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte ferner darin, dass der Antragsgegner zu 1) den von ihm unterstützten Antrag, einen Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" in die Tagesordnung aufzunehmen, nicht zur Abstimmung gestellt hat. Eine persönliche Vorstellung, die gerade keine Diskussion über den Kandidaten beinhalte, sei keine Aussprache und werde daher von dem Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht erfasst. Auch § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz [X.] stehe nicht entgegen. Diese Vorschrift gehe, ebenso wie das Grundgesetz, davon aus, dass eine Vorstellung der Kandidaten nicht erforderlich sei, weil nur solche Persönlichkeiten vorgeschlagen würden, die aufgrund ihres allgemeinen Bekanntheitsgrades keiner Vorstellung bedürften. Dass eine Vorstellung im Einzelfall gleichwohl erforderlich sein könne, zeige die Kandidatur des von ihm unterstützten Kandidaten, der in der Bevölkerung und bei den Mitgliedern der [X.] weniger bekannt gewesen sei. Es sei daher aus Gründen der Chancengleichheit geboten gewesen, diesem eine Vorstellung zu ermöglichen. Die Mitglieder der [X.] könnten nur dann eine echte Wahlentscheidung treffen, wenn sie wüssten, wer zur Wahl stehe. Das passive Wahlrecht dieses Kandidaten, das [X.]rang habe, und das Ausspracheverbot müssten im Wege praktischer [X.] zum Ausgleich gebracht werden, weshalb das Ausspracheverbot keine strikte Geltung beanspruchen könne. Jedenfalls hätte nicht der Antragsgegner zu 1) über die Zulässigkeit des Antrags entscheiden dürfen, sondern hierüber die [X.] abstimmen lassen müssen.

[X.]) Die Antragsgegnerin zu 2) sei fehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich aus der Wahl nach [X.] in mehreren [X.]. Dieses Wahlverfahren verstoße gegen § 4 Abs. 5 [X.], weil auf der Liste für die Ersatzkandidaten [X.]n vorgesehen seien, so dass entgegen dieser Vorschrift für den Fall der Nichtannahme der Wahl oder des Ausscheidens eines Mitglieds nicht der nächste Bewerber [X.]elben Vorschlagsliste eintrete, sondern je nach [X.]zugehörigkeit des entfallenden Mitglieds ein Bewerber der jeweiligen [X.]. Es handele sich daher um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Abstimmung "en bloc" über verschiedene Listen. Die Wahl sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoße, denn der einzelne [X.]sabgeordnete habe keine freie Wahl zwischen einzelnen Listen.

Der Antragsteller sieht sich wegen einer Verfälschung des [X.] seiner Stimme in seinem organschaftlichen Wahl- und Abstimmungsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog verletzt, weil an der Wahl des [X.]espräsidenten Personen mitgewirkt hätten, die nicht ordnungsgemäß gewählt worden seien und daher nicht an der Wahl hätten teilnehmen dürfen. Zudem beinhalte sein Wahlrecht ein gegen beide Antragsgegner gerichtetes Abwehrrecht, das darauf gerichtet sei, versammlungsfremde Personen nicht an der Wahlhandlung teilnehmen zu lassen.

Dieser Fehler in der Zusammensetzung habe die Unwirksamkeit der Wahl des [X.]espräsidenten zur Folge, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Wahl nur durch die fehlerfrei bestimmten 753 Mitglieder der [X.] zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kandidat [X.] die erforderliche absolute Mehrheit im ersten Wahlgang "punktgenau" erreicht habe.

c) Der Antragsteller hat seinen ursprünglichen Antrag, die Wahl des [X.]espräsidenten durch die 13. [X.] für unwirksam zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, im Hinblick auf den Rücktritt des [X.]espräsidenten [X.] für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr die Feststellung, dass die Wahl des [X.]espräsidenten durch die 13. [X.] am 23. Mai 2009 unwirksam war und eine Wiederholungswahl durchzuführen gewesen wäre. Dieser Antrag habe sich nicht erledigt, weil ein objektives [X.] bestehe, ob die Rechtmäßigkeit der Wahl des [X.]espräsidenten im [X.]verfahren überprüft werden könne. Überdies sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Wahl deshalb weiterhin relevant, weil die Ungültigkeit des Wahlgangs möglicherweise die Unwirksamkeit aller vom [X.]espräsidenten unterzeichneten Gesetze zur Folge habe. Das vorhandene verfassungsprozessuale Instrumentarium müsse extensiv ausgelegt werden, um die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 [X.] gebotene rechtliche Prüfung der [X.]espräsidentenwahl zu ermöglichen.

Der Grundsatz, dass in einem [X.]verfahren nur Feststellungsurteile ergehen könnten, gelte hier nicht, weil die Wahl des [X.]espräsidenten nicht auf andere Weise einem Wahlprüfungsverfahren unterzogen werden könne. Insbesondere stehe das Verfahren nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zur Verfügung. Eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl genüge nicht für effektiven Rechtsschutz. Daher müsse ausnahmsweise im [X.]verfahren ein rechtsgestaltendes Urteil ergehen können, um aus der Rechtswidrigkeit der Wahl die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.

Der Zulässigkeit der Anträge stehe nicht entgegen, dass er keinen Einspruch gegen die Wahlen in den [X.] bei deren Präsidenten eingelegt habe, weil ihm ein solcher Einspruch gemäß § 5 Satz 1 [X.] nicht möglich gewesen sei. Wegen des Redeverbots habe er die Zusammensetzung der Antragsgegnerin zu 2) auch nicht bei ihrer Konstituierung rügen können.

2. Mit seinem am 1. September 2010 eingereichten Antrag macht der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte in der 14. [X.] geltend. Er nimmt auf seinen Vortrag in dem Verfahren 2 [X.] Bezug und führt ergänzend aus:

a) In den eingereichten Anträgen sei ausdrücklich vermerkt gewesen, dass diese mündlich begründet werden sollten. Der Antragsgegner zu 1) hätte dem Antragsteller aufgrund seines aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog, jedenfalls aus [X.]gewohnheitsrecht folgenden Rederechts das Wort erteilen müssen; der Verweis in § 7 Satz 1 [X.] auf das [X.] nach Art. 46 Abs. 1 [X.] habe nur dann Sinn, wenn in der [X.] grundsätzlich geredet werden dürfe. Die vom Antragsgegner zu 1) angenommene Unzulässigkeit der Anträge könne es nicht rechtfertigen, dass ihm das Wort zur Begründung dieser Anträge nicht erteilt worden sei. Die Zulässigkeit der Anträge, über die statt des Antragsgegners zu 1) allein die Antragsgegnerin zu 2) hätte entscheiden dürfen, hätte erst nach ihrer (mündlichen) Begründung beurteilt werden können.

b) Die Antragsgegnerin zu 2) müsse wie jedes Kollegialorgan vor Eintritt in die Tagesordnung ihre Beschlussfähigkeit feststellen. [X.] es Wi[X.]pruch, etwa weil die [X.] fehlerhaft zusammengesetzt sei, müsse das Organ sich hiermit befassen. Aus § 5 Satz 3 und 4 [X.] folge eine subsidiäre Wahlprüfungskompetenz der Antragsgegnerin zu 2). Die [X.] sei auch dann zur Wahlprüfung berufen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl in den jeweiligen [X.] nicht eingelegt werden könne; sie müsse einen evidenten [X.]verstoß nicht sehenden Auges hinnehmen.

Die fehlerhafte Zusammensetzung der [X.] könne sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Zwar hätten die der [X.] und der [X.] zuzurechnenden Mitglieder auch in einer nur 754 Mitglieder umfassenden [X.] eine absolute Mehrheit gestellt. Angesichts zahlreicher "Abweichler" in diesem Lager könne jedoch nicht sicher davon ausgegangen werden, dass gleichwohl eine absolute Mehrheit für den Kandidaten [X.] zustande gekommen wäre.

c) Der Geschäftsordnungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig behandelt worden. Über gleichartige Anträge sei in der 10. und 13. [X.] abgestimmt worden; der Antrag habe in der 10. [X.] sogar mündlich begründet werden können.

d) Dem Antragsteller stehe ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] (Rechtsst[X.]tsprinzip) folgendes Recht zu, bei der Auszählung der Stimmen anwesend zu sein oder jedenfalls eine Person benennen zu können, die bei der Stimmenauszählung als Beobachter anwesend sein dürfe. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folge ein Anwesenheitsrecht, das durch die Regelungen in den [X.] und der Länder gestützt werde. Dieses Recht, das allerdings nur den Mitgliedern der [X.] zustehe, habe die Antragsgegnerin zu 2) durch die Ablehnung seines Antrags verletzt. Zudem sei die Wortmeldung zum Antrag, "Wahlbeobachter" zu gestatten, in Ausübung seines Rederechts erfolgt; der Antragsgegner zu 1) habe dieses Rederecht durch die Versagung der Erteilung des Worts verletzt.

3. Im Verfahren 2 [X.] beantragt der Antragsteller, im Wege einer einstweiligen Anordnung ein ihn betreffendes Strafurteil des [X.] für gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den [X.] Strafverfolgungsbehörden bis zu einer Hauptsacheentscheidung Strafverfolgungsmaßnahmen gegen seine Person zu untersagen, weiter hilfsweise festzustellen, dass er als Mitglied der 13. [X.] gemäß § 7 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 [X.] Immunität genieße und ohne die Genehmigung des [X.]n [X.]s nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfe. Zur Begründung trägt er vor, seine Immunität gemäß § 7 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 [X.] bestehe fort, weil die Wahl des [X.]espräsidenten unwirksam gewesen sei, so dass die [X.] nicht wirksam habe geschlossen werden können.

Darüber hinaus beantragt der Antragsteller in den Verfahren 2 [X.] und 2 [X.] im Hinblick auf ein weiteres Strafverfahren, das gegen ihn wegen des Vorwurfs der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Verleumdung geführt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung den mecklenburg-vorpommerschen Strafverfolgungsbehörden bis zur Hauptsacheentscheidung in den [X.]verfahren jegliche Strafverfolgungsmaßnahmen zu untersagen.

Die Beigetretenen schließen sich den Anträgen des Antragstellers und ihrer Begründung an und beantragen zusätzlich festzustellen, dass sie durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der Antragsgegner ebenfalls in ihren organschaftlichen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog verletzt worden sind.

1. Nach Auffassung der Antragsgegner sind die die 13. [X.] betreffenden Anträge, mit denen die fehlerhafte Zusammensetzung geltend gemacht wird, unzulässig. Fehler des Wahlverfahrens in den [X.] beträfen nur die Repräsentation des [X.] in der [X.], nicht aber Rechte der Delegierten anderer Länder; etwaige [X.] müssten gegenüber dem [X.]parlament erhoben werden. Die [X.] habe keine hiervon unabhängigen Rechte oder Pflichten und sei insbesondere nicht Beschwerde-, Anfechtungs- oder Revisionsinstanz gegenüber den Entscheidungen der [X.]e. Es bestehe daher kein diesbezügliches Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den [X.]. Darüber hinaus sei für eine [X.]widrigkeit des Wahlverfahrens, das dem Anliegen Rechnung trage, die politische Zusammensetzung der [X.]e möglichst exakt nachzubilden, nichts ersichtlich.

Die Wahl des [X.]espräsidenten könne im [X.]verfahren nicht für unwirksam erklärt werden, weil dort nur feststellende Urteile ergehen könnten. Der Antrag lasse sich nicht in eine Wahlanfechtung umdeuten, weil eine solche vom [X.]espräsidentenwahlgesetz nicht vorgesehen sei.

Die übrigen Anträge seien jedenfalls unbegründet. Dem Antragsteller stehe ein Rederecht nicht zu. Er könne sich nicht auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog berufen, weil sich die Stellung der Mitglieder des [X.]s nicht mit derjenigen der Mitglieder der [X.] vergleichen lasse. Die Rechtsposition der Mitglieder des [X.]s bestimme maßgeblich das Verfahren mit, in welchem die repräsentative Demokratie in [X.] verwirklicht werde. Die [X.] werde demgegenüber (im Regelfall) nur alle fünf Jahre einberufen zu dem einzigen Zweck der Wahl des [X.]espräsidenten. Ihre Mitglieder seien nicht vom Volk gewählt, die [X.] repräsentiere dieses mithin nicht unmittelbar. Sie weise nur äußerlich Ähnlichkeiten mit einem [X.] auf. Die Rechtsstellung der Mitglieder der [X.] sei daher klar von derjenigen der Mitglieder des [X.]s abgegrenzt. So verweise § 7 [X.] nicht auf Art. 38 [X.]. Dies verhalte sich auch nicht zufällig so, was sich darin zeige, dass die Auftrags- und Weisungsfreiheit der Mitglieder der [X.] ausdrücklich normiert sei. Die subsidiäre Geltung der Geschäftsordnung des [X.]s sei in § 8 Satz 2 [X.] aus rein praktischen Gründen und nur "sinngemäß" - nicht aber "entsprechend" - angeordnet, und der Sinn ergebe sich aus der Aufgabenstellung der [X.]. Die Mitglieder der [X.] hätten danach das Recht, zu wählen, Kandidaten vorzuschlagen und [X.] zu stellen. Ein Rederecht wie den Mitgliedern des [X.]s stehe ihnen dagegen nicht zu. Ein solches könnte nur dann angenommen werden, wenn die Mündlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben der [X.] erforderlich wäre. Dies sei aber nicht der Fall, weil es keine Willensbildung über die Wahl gebe und die Mitglieder keine Erläuterungs- oder Informationsfunktion gegenüber der Öffentlichkeit hätten. Verfahrensfragen müssten daher nicht mündlich ausgetragen werden. Dies sei im [X.] an[X.], weil dort inhaltliche Entscheidungen mindestens in ihrer politischen Wirkung auch von der prozeduralen Handhabung mitgeprägt würden. Politisch-inhaltliche Positionen könnten mittels [X.]n unterdrückt oder an den Rand geschoben werden. In der [X.] gebe es vergleichbare Erfordernisse und Verhältnisse nicht.

Die Reihenfolge, in welcher der Antragsgegner zu 1) über die Geschäftsordnungsanträge habe abstimmen lassen, sei nicht zu beanstanden. Es sei sachgerecht, zunächst den aussichtsreicheren Antrag zur Abstimmung zu stellen. Zudem hätte eine umgekehrte Abstimmungsreihenfolge das Ziel einer nur schriftlichen Behandlung von Anträgen unterlaufen. Vor der Abstimmung habe es keine Geschäftsordnung gegeben. Die [X.] müsse beschließen, wonach sie verfahren wolle; so sei dies auch in den früheren [X.]en geschehen.

Die Forderung einer mündlichen Kandidatenvorstellung sei nicht mit Art. 54 [X.] vereinbar. Der Antragsgegner zu 1) habe den Antrag daher zu Recht als unzulässig nicht zur Abstimmung gestellt. Es solle in der [X.] jede Personaldebatte verhindert werden, was auch in § 9 [X.] zum Ausdruck komme, wonach die schriftlich einzureichenden Wahlvorschläge nur die zur Bezeichnung des Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben enthalten dürften. Dies entspreche der Handhabung in früheren [X.]en. So sei der entsprechende Antrag in der 10. [X.] nur unter Hinweis auf das Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] und ein vergleichbarer Antrag in der 11. [X.] gar nicht zur Abstimmung gestellt worden.

2. Zur 14. [X.] führen die Antragsgegner zusätzlich aus, der Antragsgegner zu 1) sei berechtigt gewesen, den Antrag des Antragstellers, die Delegierten aus den fraglichen Ländern auszuschließen, sowie den Antrag für eine Geschäftsordnung nicht zur Abstimmung zu stellen. Eine mündliche Diskussion über diese Frage sei nach der Geschäftsordnung nicht statthaft gewesen. Dem Antragsgegner zu 1) habe die Beurteilung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge oblegen, was einer wohlbegründeten parlamentarischen Übung entspreche. Dies komme etwa in § 127 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck, wonach während der Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung vom Präsidenten zu entscheiden seien.

Beide Anträge habe der Antragsgegner zu 1) zutreffend als unzulässig angesehen. Die [X.] habe keine Kompetenz zur Überprüfung der Wahlen in den [X.]. Der "Geschäftsordnungsantrag" habe nicht eine Regelung der Geschäftsordnung zum Gegenstand gehabt, sondern lediglich die Forderung enthalten, den Kandidaten die Möglichkeit zu geben, sich 30 Minuten lang vorzustellen. Eine solche Vorstellung sei wegen Verstoßes gegen Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässig.

Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin zu 2) seinem Antrag, einen "Wahlbeobachter" zuzulassen, hätte entsprechen müssen. Die hierzu vom Antragsteller angestellten Erwägungen gälten lediglich für das allgemeine Wahlrecht des [X.]. Von einer solchen Wahl unterscheide sich die Wahl des [X.]espräsidenten durch die [X.] grundlegend. Die Überprüfung der Auszählung durch die Schriftführer sei ausreichend; Einwände, Bedenken oder Zweifel im Hinblick hierauf seien bisher zu keiner Zeit geäußert worden.

Dem [X.]espräsidenten, dem [X.]n [X.], dem [X.]esrat und der [X.]esregierung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der [X.]esrat und die [X.]esregierung haben in beiden Verfahren mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen; der [X.] und der [X.]espräsident haben in beiden Verfahren nicht Stellung genommen.

Die Anträge zu 1. a) bis c) und zu 2. a) bis g) sind zulässig; die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i) sind unzulässig.

Antragsteller und Antragsgegner sind parteifähig.

1. Die [X.] ist im [X.] parteifähig (a)); dabei bleibt auf die [X.]fähigkeit der Antragsgegnerinnen zu 2) ohne Einfluss, dass der Antragsgegner zu 1) die 13. und die 14. [X.] gemäß § 9 Abs. 5 [X.] für beendet erklärt hat (b)).

a) Die [X.] ist oberstes [X.]esorgan im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 93 Rn. 51; [X.]/[X.], in: [X.]er Kommentar zum [X.], Art. 54 Rn. 76 ; [X.], in: [X.]/[X.][X.]/[X.], BVerf[X.], § 63 Rn. 39 f. ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]prozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 1002; Schlaich/[X.], Das [X.], 9. Aufl. 2012, 4. Teil Rn. 87). Dass die [X.] in der Aufzählung des § 63 BVerf[X.] nicht enthalten ist, ist unerheblich, weil die Vorschrift die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht abschließend umsetzt (vgl. [X.] 13, 54 <81>).

b) Die Beendigung der 13. und der 14. [X.] lässt die [X.]fähigkeit nicht entfallen. [X.] sich die [X.]fähigkeit im [X.]verfahren ausschließlich nach dem Status zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. [X.] 4, 144 <152>; 102, 224 <231>; 108, 251 <270 f.>), wäre, worauf auch die Antragsgegner hingewiesen haben, aufgrund der Besonderheiten der Arbeitsweise der [X.] Rechtsschutz gegen Maßnahmen in der [X.] praktisch nicht zu erlangen. Zwar kann sich der Antragsteller insoweit nicht auf Art. 19 Abs. 4 [X.] berufen, weil sich dieser nicht zum Rechtsschutz im st[X.]tsorganisationsrechtlichen Bereich verhält (vgl. [X.] 129, 108 <118>; vgl. auch [X.] 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101 ff.>). Es können sich jedoch im Hinblick auf eine [X.] verfassungsrechtliche Fragen stellen, für deren Klärung im [X.]verfahren eine Notwendigkeit besteht. So sind Verletzungen organschaftlicher Rechte, wie etwa Eingriffe in das Wahlrecht der Mitglieder der [X.] durch eine Manipulation des Wahlergebnisses denkbar, bei denen es der Konzeption verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wi[X.]präche, diesen in Bezug auf die [X.] auszuschließen. Mit Blick darauf ist es geboten, vom Fortbestand der [X.] für das [X.]verfahren auszugehen (vgl. zu einer solchen Möglichkeit bereits [X.] 4, 250 <267 f.> sowie [X.], [X.]prozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 40). Dass hierdurch zeitlich unbegrenzt Rechtsunsicherheit bestünde, ist im Hinblick auf die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] nicht zu besorgen.

2. Der Antragsteller ist als Mitglied beider [X.]en ebenfalls gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] parteifähig. Er ist durch Art. 54 Abs. 3 und 6 [X.] jedenfalls mit dem Recht ausgestattet, an der [X.] teilzunehmen und an der von dieser durchzuführenden Wahl des [X.]espräsidenten mitzuwirken. Weitere Rechte werden den Mitgliedern der [X.] sowohl durch das [X.]espräsidentenwahlgesetz, das die Geschäftsordnung der [X.] in weiten Teilen regelt (z. B. in § 7 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]), als auch durch die von den Antragsgegnerinnen zu 2) beschlossenen Geschäftsordnungen eingeräumt.

3. Der Antragsgegner zu 1) ist sowohl durch das Grundgesetz (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 [X.]) als auch im [X.]espräsidentenwahlgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet. Er leitet die [X.] (§ 8 Satz 1 [X.]), nimmt die Wahlvorschläge entgegen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]), teilt dem in der [X.] Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm zu erklären, ob er die Wahl annimmt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Er erklärt die [X.] für beendet, nachdem der Gewählte die Wahl angenommen hat (§ 9 Abs. 5 [X.]), und veranlasst die Eidesleistung des [X.]espräsidenten (§ 11 [X.]). Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den von den Antragsgegnerinnen zu 2) beschlossenen Geschäftsordnungen, die weitgehend mit der Geschäftsordnung des [X.]s übereinstimmen (vgl. zu den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten des Präsidenten des [X.]s [X.] 60, 374 <379>).

Während die Feststellungsanträge unter 1. a) bis d) und 2. a) bis h) im [X.]verfahren statthaft sind, kann das mit den Anträgen zu 1. e) und 2. i) verfolgte Begehren nicht Gegenstand eines [X.]verfahrens sein.

1. Gemäß § 67 Satz 1 BVerf[X.] stellt das [X.] im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Eine Entscheidung im [X.]verfahren kann daher keine rechtsgestaltende Wirkung haben (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 93 Rn. 183 ), so dass das [X.] im [X.]verfahren nicht eine bestimmte Maßnahme aufheben, für nichtig erklären (vgl. [X.] 20, 119 <129>) oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten kann (vgl. [X.] 1, 351 <371>; 20, 119 <129>; 124, 161 <188>; zu einer Sonderkonstellation [X.] 112, 118 <147 f.>).

2. Nach diesen Grundsätzen sind die Anträge zu 1. e) und 2. i) nicht statthaft.

a) Nach dem Hauptantrag zu 2. i) soll die Wahl von [X.] zum [X.]espräsidenten durch die 14. [X.] für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet werden. Er ist damit unmittelbar auf eine unzulässige Rechtsgestaltung und den Ausspruch einer Verpflichtung gerichtet. Der Antrag kann auch nicht so ausgelegt werden, dass der Antragsteller damit ein zulässiges Rechtsschutzziel verfolgt. Das [X.] ist zwar nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden; vielmehr kann sich sein Inhalt im Sinne des § 64 Abs. 2 BVerf[X.] auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. [X.] 4, 115 <123>; 68, 1 <64>; 129, 356 <364>). Eine Auslegung bestätigt hier jedoch, dass der Antragsteller mit seinem Antrag gerade auf einen rechtsgestaltenden Ausspruch abzielt, weil er mit dem weiteren Antrag zu 2. h), den er auf denselben Sachverhalt stützt, ausdrücklich die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] begehrt.

b) Der Antrag zu 1. e) und der Hilfsantrag zu 2. i) sind ebenfalls nicht auf ein zulässiges Rechtsschutzziel gerichtet. Sie sind auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl und damit auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung gerichtet. Im [X.]verfahren kann aber nur festgestellt werden, dass der Antragsteller in seinen organschaftlichen Rechten verletzt ist. Für eine dem Rechnung tragende Auslegung der Anträge ist auch hier kein Raum, weil der Antragsteller mit den Anträgen zu 1. d) und 2. h) wiederum ausdrücklich eine Verletzung derartiger Rechte geltend macht. Eine auf eine rein objektive Rechtsprüfung gerichtete Auslegung der Anträge verbietet sich, weil eine solche Prüfung im [X.]verfahren nach § 64 BVerf[X.] nicht stattfindet (vgl. [X.] 20, 134 <140>; 68, 1 <72 f.>; 80, 188 <212>; 100, 266 <268>; 118, 244 <271>; 118, 277 <318 f.>; 123, 267 <339>; 126, 55 <67 f.>).

c) Schließlich ist die Feststellung, dass eine Wiederholungswahl durchzuführen gewesen wäre, die der Antragsteller mit dem Antrag zu 1. e) zusätzlich begehrt, im [X.]verfahren nicht statthaft. Dieser Antrag, der einem Fortsetzungsfeststellungsantrag entspricht, ist auf die Feststellung von Rechtsfolgen gerichtet, die das [X.] nach den dargelegten Grundsätzen nicht aussprechen kann.

Der Antragsteller muss gemäß § 64 Abs. 1 BVerf[X.] geltend machen, durch eine Maßnahme des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt zu sein (1.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Anträge zu 1. d) und 2. h) nicht gegeben, in Bezug auf die übrigen Anträge hingegen erfüllt (2.).

1. Das durch das Verhalten des Antragsgegners betroffene Recht muss sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben und in einem [X.]rechtsverhältnis gründen (vgl. [X.] 118, 277 <318 f.>; 131, 152 <191>). Der Antragsteller muss geltend machen, in einem eigenen, ihm von [X.] wegen zustehenden Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (vgl. [X.] 4, 144 <148>; 10, 4 <10 f.>; 70, 324 <350>; 90, 286 <342>; 112, 363 <365>; 114, 121 <146 f.>; 117, 359 <367>). [X.] ist die Behauptung, wenn die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. [X.] 93, 195 <203 f.>; 102, 224 <231 f.>; 129, 356 <365>).

2. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller hinsichtlich der Anträge zu 1. d) und 2. h) nicht antragsbefugt, weil er keine Verletzung organschaftlicher Rechte dargetan hat (a)). Die übrigen Anträge erfüllen dagegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 BVerf[X.] (b)).

a) Soweit der Antragsteller die fehlerhafte Zusammensetzung der [X.] rügt (Anträge zu 1. d) und 2. h)), begründet er seine Antragsbefugnis mit einer Verfälschung des [X.]s seiner Stimme und einer Verletzung in seinem organschaftlichen Wahl- und Abstimmungsrecht, das ihm in entsprechender Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] zustehe. Damit hat er jedoch nicht dargetan, dass ihm von [X.] wegen ein organschaftliches Recht zustehen könnte, die Wahl der von anderen Ländern in die [X.] entsandten Delegierten zu rügen und mit dieser Begründung die ordnungsgemäße Zusammensetzung der [X.] auf den Prüfstand zu stellen. Dabei kann es dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil er nicht dargelegt hat, dass "Nachrücker" an der [X.] teilgenommen haben und sich daher die von ihm beanstandete Regelung des [X.] im Ergebnis ausgewirkt hat.

Rechtsschutz in Bezug auf Fehler bei der Wahl der Delegierten in den Volksvertretungen der Länder wird allein gemäß § 5 [X.] gewährt, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind ([X.])). Weitergehende organschaftliche Rechte, auf die sich der Antragsteller berufen könnte, bestehen nicht. Sein Antrag zielt der Sache nach darauf ab, die Beachtung des Art. 54 Abs. 3 [X.] und des § 4 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der von ihm vorgenommenen Auslegung durchzusetzen und damit (lediglich) das objektive Recht zu wahren. Dies ist im [X.]verfahren nach § 64 BVerf[X.] nicht zulässig (vgl. oben Rn. 66 ([X.])).

[X.]) Die [X.] besteht gemäß Art. 54 Abs. 3 [X.] aus den Mitgliedern des [X.]s und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden.

Die Wahlprüfung hinsichtlich der Mitglieder des [X.]s ist in Art. 41 [X.] und dem Wahlprüfungsgesetz abschließend geregelt. Einspruchsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 [X.] jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder [X.]wahlleiter, der [X.] und der Präsident des [X.]s. Eine gesonderte Prüfung, die die Stellung von [X.]sabgeordneten gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der [X.] beträfe, sieht das Grundgesetz daneben nicht vor.

Die Überprüfung der Wahl der von den Volksvertretungen der Länder gewählten Mitglieder der [X.] regelt § 5 [X.]. Nach dessen Satz 1 ist jedes Mitglied des jeweiligen [X.]es und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber zu einem Einspruch berechtigt. Damit ist sichergestellt, dass zugunsten derjenigen, die durch die Wahl in dem jeweiligen [X.] unmittelbar betroffen sein können, Rechtsschutz besteht. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht, der sich nicht gegen die Wahl in [X.], sondern gegen den Wahlmodus in anderen Ländern wendet. Die [X.] wäre zu einer Entscheidung über einen Einspruch überdies nur befugt, falls der [X.] über diesen nicht mehr rechtzeitig entscheiden konnte (§ 5 Satz 3 [X.]). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn keiner der nach § 5 Satz 1 [X.] Berechtigten hat einen Einspruch gegen eine Wahl in den [X.] eingelegt.

[X.]) Im System dieser Prüfungen sind organschaftliche Rechte der Mitglieder der [X.] nicht angelegt.

(1) Soweit sich der Antragsteller zur Begründung einer Verletzung in eigenen Rechten auf eine analoge Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] beruft, legt er schon nicht dar, dass diese Bestimmung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich ein Recht des einzelnen [X.] umfasst, die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des [X.]n [X.]s feststellen zu lassen. Die Wahlprüfung nach Art. 41 [X.] dient der Gewährleistung des - gemessen am Wahlrecht - ordnungsgemäßen personellen Ausdrucks des Volkswillens am Beginn der [X.] vom [X.] zu den weiteren St[X.]tsorganen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 7). Sie ist nicht ein den Mitgliedern des [X.]s kraft ihres durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleisteten Status zustehendes organschaftliches Recht. Im Wahlprüfungsverfahren gemäß Art. 41 [X.] ist der einzelne Abgeordnete nicht einspruchsberechtigt (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]) und vor dem [X.] nur insoweit antragsbefugt, als seine eigene Mitgliedschaft bestritten ist (§ 48 Abs. 1 BVerf[X.]). Für die vom Antragsteller geforderte Analogie zugunsten der Mitglieder der [X.] fehlt deshalb die Grundlage.

(2) Eine Verletzung organschaftlicher Rechte des Antragstellers kommt ferner bereits deshalb nicht in Betracht, weil der [X.] weder die Pflicht noch auch nur die Befugnis zukommt, in anderen als den in § 5 Satz 3 [X.] vorgesehenen Fällen über die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder zu befinden. Der Antragsteller geht davon aus, dass [X.]organen ein derartiges Selbstprüfungsrecht selbstverständlich zustehe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der [X.]esrat hat etwa keine Befugnis, die formelle Ordnungsgemäßheit der Entsendung der Vertreter der Länder zu überprüfen. Auch das [X.] hat eine Befugnis zur Überprüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung nicht aus seiner Eigenschaft als [X.]organ abgeleitet, sondern sich hierzu aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verpflichtet gesehen (vgl. [X.] 65, 152 <154>; 131, 230 <233>). Den [X.]en ist eine Wahlprüfung nicht ausnahmslos vorbehalten. So bestehen in den Ländern [X.] und [X.]en - der Rechtslage unter der [X.] entsprechend (vgl. Art. 31 [X.]) - gesonderte Wahlprüfungsgerichte (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie § 1 [X.] [X.]).

Lässt sich danach kein allgemeines Selbstprüfungsrecht von [X.]organen feststellen, bedürfte es deutlicher Hinweise auf eine Befugnis der [X.] zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsendung ihrer Mitglieder. Derartige Hinweise gibt es nicht. Vielmehr spricht die Beschränkung der Wahlprüfung für die aus den Ländern entsandten Mitglieder auf die "Notfallregelung" (vgl. BTDrucks 3/358, S. 4) des § 5 Satz 3 [X.] gegen ein weiter gehendes Selbstprüfungsrecht. Da eine Überprüfung der Mitgliedschaft im [X.]n [X.], wie dargelegt (oben Rn. 75), ohnehin ausscheidet, liefe ein generelles Selbstprüfungsrecht in Bezug auf die von den [X.]en Gewählten darüber hinaus dem Grundsatz der Gleichheit der Mitglieder der [X.] (hierzu noch unten Rn. 107) zuwider.

(3) Auch kann dem Antragsteller ein Recht auf Wahl des [X.]espräsidenten durch die [X.] in einer geringeren Besetzung als von Art. 54 Abs. 3 [X.] vorgesehen, nicht deshalb zustehen, weil, wie er geltend macht, andernfalls der [X.] seiner Stimme verfälscht würde. Selbst wenn der von ihm angenommene Wahlfehler auf [X.]ebene vorläge, ergäbe sich daraus kein Recht gerade des Antragstellers auf eine Wahl des [X.]espräsidenten durch die [X.] in einer geringeren Besetzung als von Art. 54 Abs. 3 [X.] vorgesehen. Die dort festgelegte Zusammensetzung der [X.] dient dazu, bei der Wahl des [X.]espräsidenten die Einheit des [X.] auch in seiner föderalen Gliederung zu repräsentieren (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 54 Rn. 28 ). Die Länder sind zu diesem Zweck in der [X.] genauso stark vertreten wie der [X.]. Ein Ausschluss sämtlicher von der Volksvertretung eines [X.] gewählter Mitglieder wäre damit nicht zu vereinbaren (vgl. zum Fortbestand einer Volksvertretung trotz mandatserheblicher Wahlfehler [X.] 129, 300 <344> m.w.N.).

(4) Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Befugnis der [X.] beruft, ihre Beschlussfähigkeit festzustellen, ist diese hier nicht betroffen, denn die Frage der Beschlussfähigkeit ist nach der Zahl der anwesenden Mitglieder zu beantworten und umfasst nicht die Frage, ob diese Mitglieder rechtsfehlerfrei gewählt sind und also zu Recht der [X.] angehören (vgl. unten Rn. 111).

b) Für die weiteren Anträge erscheint es nach dem vorgetragenen Sachverhalt jedenfalls möglich, dass der jeweilige Antragsgegner durch die angegriffenen Maßnahmen dem Antragsteller als Mitglied der [X.] zustehende verfassungsmäßige Rechte verletzt hat; sie sind mithin zulässig.

Der Antragsteller hat die Rechte, die er verletzt sieht, in einer § 64 Abs. 2 BVerf[X.] genügenden Weise bezeichnet. Er hat zwar keine unmittelbar auf ihn anwendbare Bestimmung des Grundgesetzes angeführt. Er hat aber deutlich gemacht, dass er eine Verletzung der ihm aufgrund seiner Stellung als Mitglied der [X.] zustehenden Rechte rügt. Ob und inwieweit diese aus einer entsprechenden Anwendung des für Abgeordnete des [X.]s geltenden Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], wie der Antragsteller vorträgt, oder unmittelbar aus Art. 54 [X.] abzuleiten sind, ist für die Darlegung der Antragsbefugnis nicht entscheidend.

Der Antragsteller hat ein hinreichendes Rechtschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere durch die Beendigung der jeweiligen [X.] und die nachfolgende neue Wahl eines [X.]espräsidenten nicht entfallen, da sich vergleichbare Maßnahmen - wie die nachfolgenden [X.]en gezeigt haben - jederzeit, auch gerade gegenüber dem Antragsteller, wiederholen können.

Schließlich hat der Antragsteller die Frist des § 64 Abs. 3 BVerf[X.] gewahrt. Die 13. [X.] hat am 23. Mai 2009 stattgefunden, der Antrag ist am 26. August 2009 beim [X.] eingegangen. Die Antragsschrift, die die 14. [X.] vom 30. Juni 2010 betrifft, ist am 1. September 2010 eingegangen.

Der Beitritt ist zulässig. Die Beigetretenen haben als Mitglieder der 13. und 14. [X.] die gleiche organschaftliche Stellung wie der Antragsteller.

Die Anträge sind - soweit sie zulässig sind - unbegründet. Die Antragsgegner haben weder ein dem Antragsteller durch das Grundgesetz zugewiesenes Rede- und Antragsrecht verletzt ([X.]), noch steht diesem ein Recht darauf zu, "Wahlbeobachter" zu benennen (I[X.]).

Die Anträge zu 1. a) bis c) und 2. a) bis e) sowie g), mit denen der Antragsteller ein Rede- und Antragsrecht in der [X.] geltend macht, sind unbegründet.Der Antragsgegner zu 1) war von [X.] wegen nicht verpflichtet, dem Antragsteller in den [X.]en das Wort zur Begründung der von ihm unterstützten Anträge zu erteilen, den Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" in die Tagesordnung der 13. [X.] aufzunehmen und den Entwurf für eine Geschäftsordnung der 14. [X.] sowie den Antrag, Delegierte wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen [X.]en von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. [X.] auszuschließen, zur Abstimmung zu stellen. Auch steht den Mitgliedern der [X.] kein generelles Rederecht zu, das durch die von der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2) beschlossene Geschäftsordnung hätte verletzt werden können.

1. Die [X.] hat nach Art. 54 Abs. 1 [X.] ausschließlich die Aufgabe, den [X.]espräsidenten zu wählen. Sie ist ein reines Kreationsorgan. Der verfassungsrechtliche Status der Mitglieder der [X.] kann deshalb nicht losgelöst von der dem [X.]espräsidenten nach dem Grundgesetz eingeräumten Stellung beurteilt werden (a)). Die für Abgeordnete des [X.]s geltende Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist wegen der an[X.]artigen Aufgabe der [X.] auf deren Mitglieder nicht übertragbar (b)). Den Mitgliedern der [X.] stehen vielmehr über das ihnen von Art. 54 [X.] unmittelbar zuerkannte Wahlrecht hinaus allenfalls begrenzte Rechte zu (c)). Damit korrespondieren weitgehende Befugnisse des Präsidenten des [X.]s als Leiter der [X.] (d)).

a) Der [X.]geber hat im Grundgesetz das Amt des [X.]espräsidenten aufgrund der Erfahrungen mit der [X.] konzipiert ([X.])). Der [X.]espräsident soll danach eine integrierende, die Einheit des St[X.]tes und des Volkes repräsentierende Autorität sein ([X.])). Das hat Auswirkungen auf das Verständnis der Wahl des [X.]espräsidenten durch die [X.] ([X.])).

[X.]) Nach der [X.] sollte der Reichspräsident als unmittelbar vom Volk gewähltes St[X.]tsoberhaupt ein Gegengewicht zum [X.] darstellen (vgl. [X.], in: [X.]ausschuss, Protokolle, [X.], 25. Sitzung, [X.]; Ablaß, ebd., S. 27, sowie 22. Sitzung, S. 16) und damit einer damals weit verbreiteten Skepsis gegenüber dem parlamentarischen System Rechnung getragen werden (vgl. etwa [X.], Die improvisierte Demokratie der [X.], 1954, S. 17 ff., 27 ff.). Um "[X.]., vielleicht aber auch … st[X.]tlich-dynamischer Gegenspieler" ([X.] [X.], in: [X.], [X.] politische Schriften, 2. Aufl. 1958, Vorwort S. XXVI) werden zu können, musste das St[X.]tsoberhaupt mit gewichtigen Kompetenzen ausgestattet werden.

[X.]) Aus der Sicht des [X.]gebers der Jahre 1948/49 hatte dieses Präsidialsystem mit seinen weitreichenden Machtbefugnissen jedoch entscheidend dazu beigetragen, der Diktatur den Weg zu bereiten (vgl. [X.], in: [X.]arischer Rat, 2. Sitzung, [X.]. Bericht, [X.]). Bei der Schaffung des Grundgesetzes bestand deshalb weitgehend Einigkeit, dass der [X.]espräsident nicht unmittelbar vom Volk gewählt (vgl. Bericht über den [X.]konvent auf [X.], [X.]; [X.], in: [X.]arischer Rat, 2. Sitzung, [X.]. Bericht, [X.]; [X.], in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]) und nicht mit einer dem Reichspräsidenten vergleichbaren Machtfülle ausgestattet (vgl. statt vieler [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 54 Rn. 14 ), auf dieses Amt aber auch nicht verzichtet werden sollte. Mit dem [X.]espräsidenten sollte weiterhin ein "Repräsentant der [X.]" (vgl. [X.], in: [X.]arischer Rat, 2. Sitzung, [X.]. Bericht, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 54 Rn. 28 ; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 54 Rn. 2) an der Spitze des St[X.]tes stehen.

Demgemäß sollte der [X.]espräsident gegenüber anderen Organen möglichst unabhängig, insbesondere nicht verantwortlich im parlamentarischen Sinne sein (vgl. [X.], in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]) und eine ausgleichende Stellung haben (vgl. Bericht über den [X.]konvent auf [X.], [X.] f). Der [X.]espräsident lässt sich nach der Ausgestaltung seines Amtes nicht einer der drei klassischen Gewalten zuordnen (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], [X.]. z. Art. 54 Rn. 6 ; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 54 Rn. 31 ff. ). Er verkörpert die Einheit des St[X.]tes. In diesem Sinne ist er das St[X.]tsoberhaupt (vgl. bereits: Bericht über den [X.]konvent auf [X.], [X.] f.; [X.], in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]; [X.], ebd., [X.]; s. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 54 Rn. 3 ff. und 13 f. ; [X.], St[X.]tsrecht, [X.], 1980, § 30 I 2., [X.] f.). Ihm kommen über die ihm von der [X.] ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus (vgl. insbesondere Art. 59 Abs. 1 [X.] - völkerrechtliche Vertretungsmacht -; Art. 60 Abs. 1 [X.] - Ernennung der [X.]esbeamten und Soldaten -; Art. 63 Abs. 1, Art. 64 [X.] - Vorschlag zur Wahl und Ernennung des [X.]eskanzlers, Ernennung und Entlassung der [X.]esminister; Art. 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] - Ausfertigung von Gesetzen) vor allem allgemeine Repräsentations- und Integrationsaufgaben zu. Im Krisenfall ist er zu politischen Leitentscheidungen berufen (vgl. Art. 63 Abs. 4, Art. 68 [X.] - [X.]sauflösung; Art. 81 [X.] - Erklärung des [X.], [X.] 114, 121 <151, 159>). Autorität und Würde seines Amtes kommen indes gerade auch darin zum Ausdruck, dass es auf vor allem geistig-moralische Wirkung angelegt ist.

Vor diesem Hintergrund entspricht es den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des [X.]espräsidenten und der gefestigten [X.]tradition seit Bestehen der [X.]esrepublik [X.], dass der [X.]espräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen [X.]en und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. [X.] 89, 359 <362 f.>; vgl. auch [X.] 114, 121 <159>; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 54 Rn. 45 ; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 54 Rn. 24; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 54 Rn. 91 ; [X.]/[X.], in: [X.]er Kommentar zum [X.], Art. 54 Rn. 55 ; [X.]e, Grundzüge des [X.]rechts der [X.]esrepublik [X.], 20. Aufl. 1995, Rn. 535; [X.], AöR 109 <1984>, S. 13 <18>; [X.], in: Festschrift für [X.], 2013, S. 213 <214 f.>; vgl. auch zur Vorstellung des [X.]espräsidenten als "pouvoir neutre": [X.], in: [X.]arischer Rat, [X.], [X.]. Bericht, [X.]; [X.]., in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]; Bericht über den [X.]konvent auf [X.], [X.]).

[X.]) Mit dieser Stellung des [X.]espräsidenten korrespondiert das Verfahren seiner Wahl (vgl. [X.] 89, 359 <363>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 54 Rn. 10 ff. ).

Um einerseits den [X.]espräsidenten von den Organen der Legislative abzuheben (vgl. [X.], in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 54 Rn. 28 ) und andererseits "die Wurzeln seiner Wahl … so tief wie möglich in das Volk hineinreichen zu lassen" (vgl. von [X.], in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]) und die Wahl auf eine möglichst breite Basis zu stellen (vgl. [X.], ebd., [X.]; [X.], ebd., [X.]; [X.], ebd., [X.]; [X.], ebd., [X.]), wurde mit der [X.] ein besonderes, großes und "mit Absicht nicht … homogen" zusammengesetztes (vgl. von [X.], ebd., [X.]) Wahlgremium geschaffen.

Besondere Bedeutung wurde der Ausgestaltung des [X.] beigemessen (vgl. [X.], in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]; [X.], in: Der [X.] 1948-1949, Akten und Protokolle, [X.]3/2, 2002, [X.]; zum Charakter der Wahl als "Kür" vgl. [X.], in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]). Die [X.] hat nicht nur zur Aufgabe, den [X.]espräsidenten zu wählen, sondern sie soll zugleich in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen.

b) Vor diesem Hintergrund kann zur Bestimmung der Rechte der Mitglieder der [X.] nicht auf die Rechte der [X.] des [X.]n [X.]s zurückgegriffen werden. Sie "ist ein [X.]organ anderer Art als [X.] und [X.]esrat, mit einer im Wesentlichen anderen Aufgabe, als sie den gesetzgebenden Körperschaften im allgemeinen gestellt ist" ([X.], in: [X.]r [X.], Die [X.]en 1949 bis 2010, [X.] f.). Die ihr angehörenden Mitglieder des [X.]s handeln nicht in dieser Funktion, sondern als "Wahlmänner" (vgl. [X.], in: Der [X.] 1948 bis 1949, Akten und Protokolle, [X.]3/2, 2002, S. 815).

[X.]) Der [X.] ist die Vertretung des Volkes, in der die Fragen der St[X.]tsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen [X.] zu erörtern sind. Der Ausdruck"verhandeln", der in Art. 42 [X.] verwendet ist, um die Tätigkeit des [X.]s zu bezeichnen, hat diesen Sinn ([X.] 10, 4 <12>). Dabei ist das Rederecht eng mit der Öffentlichkeitsfunktion des [X.] (vgl. [X.] 119, 96 <128>) verbunden. Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente der parlamentarischen Demokratie. Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinan[X.]etzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs wi[X.]treitender Interessen (vgl. [X.] 70, 324 <355>) und verbindet das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf [X.] des Arguments gegründeten Willensbildung, die es den [X.] ermöglicht, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen (vgl. [X.] 112, 363 <366>). Die Redefreiheit des [X.] des [X.]s ist daher eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben, die den Status als [X.] wesentlich mitbestimmt (vgl. [X.] 60, 374 <380>; vgl. auch [X.] 2, 143 <171>; 10, 4 <12>; 80, 188 <218>; 96, 264 <284>).

Die Aufstellung einer eigenen Geschäftsordnung ist für den [X.] Ausdruck seiner in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] verbürgten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. [X.] 102, 224 <234 f.>; 104, 310 <332>; 130, 318 <348>). Die Selbstorganisation des [X.]s ist zudem aus Gründen der organisatorischen Effektivität notwendig, um der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben gerecht werden zu können (vgl. Steiger, in: [X.]/[X.], [X.]recht und [X.]praxis, 1989, § 25 Rn. 5). Die Geschäftsordnung bestimmt die Bedingungen für die Wahrnehmung der Rechte der [X.], die einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen, so dass dem [X.] eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben - auch im Hinblick auf Repräsentationsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit - ermöglicht wird (vgl. [X.] 80, 188 <219>).

[X.]) Auf die [X.] lässt sich all dies nicht übertragen. Der Gang ihrer Geschäfte ist weitgehend vorbestimmt und insoweit der Regelung durch die [X.] entzogen. Damit fügt es sich, dass das Grundgesetz keine Regelung zu einer Geschäftsordnungsautonomie der [X.] enthält. Die [X.] hat auch kein Selbstversammlungsrecht wie der [X.] (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 [X.]), sondern wird vom Präsidenten des [X.]s einberufen (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 [X.]), dem durch das [X.]espräsidentenwahlgesetz weitere Organisationsaufgaben zugewiesen sind.

Die Öffentlichkeit hat für die [X.] eine andere Funktion als für den [X.]. Bei der Wahl des [X.]espräsidenten kommt es allein auf die Sichtbarkeit des [X.] in seinen realen und symbolischen Dimensionen an; eine öffentliche Debatte ist gerade nicht vorgesehen (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]) Aus der Stellung der [X.] als [X.]organ lassen sich, an[X.] als der Antragsteller meint, keine weitergehenden Rechte ihrer Mitglieder herleiten. Gleiches gilt mit Blick auf die Behauptung des Antragstellers, aus [X.]gewohnheitsrecht ergäben sich Rede- und Antragsrechte der Mitglieder der [X.]. Es lässt sich nicht einmal eine St[X.]tspraxis feststellen, die für eine Auslegung des Art. 54 [X.] im Sinne des Antragstellers herangezogen werden könnte.

c) Das den Mitgliedern der [X.] durch Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] (allein) zuerkannte Recht, den [X.]espräsidenten zu wählen, umfasst die Befugnis, durch Stimmabgabe am Wahlakt teilzunehmen ([X.]), und den Anspruch darauf, dass ihre Stimme gemäß Art. 54 Abs. 6 [X.] gewertet wird ([X.]). Ein Recht auf Aussprache ist damit nicht verbunden ([X.]). Im Übrigen kommen über das eigentliche Wahlrecht hinausgehende Mitwirkungsrechte allenfalls in geringem Umfang in Betracht, soweit sie zur Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich sind (dd).

[X.]) Das Recht, an der Wahl teilzunehmen, setzt voraus, dass die Mitglieder am Erscheinen in der [X.] nicht durch Strafverfolgungsmaßnahmen oder auf andere Weise gehindert sind. So hat der [X.]esgerichtshof die vorläufige Entlassung zweier sich in Untersuchungshaft befindender Mitglieder der 2. [X.] angeordnet, um diesen die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] 2008, [X.] f.>). Auch die den Mitgliedern der [X.] zustehende Immunität und Indemnität dient diesem Schutz des Rechts auf eine ungehinderte Teilnahme an der Wahl. Die entsprechende Anwendung der Art. 46, 47 und 48 Abs. 2 [X.] (§ 7 Satz 1 [X.]) ist zur Durchsetzung des Teilnahmerechts aus Art. 54 [X.] daher schon von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 54 Rn. 48; von [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 28).

[X.]) Dem Wahlrecht der Mitglieder der [X.] ist es zudem immanent, dass diese einen Anspruch auf ein Wahlverfahren haben, das diesen Namen verdient, mithin inhaltlich-qualitativ eine echte Wahl ermöglicht (vgl. [X.] 41, 1 <11>). Insbesondere haben sie einen verfassungsmäßig verbürgten Anspruch auf die Freiheit und die Gleichheit der Wahl. Art. 54 Abs. 3 [X.] geht davon aus, dass die vom [X.] und die von den Volksvertretungen der Länder entsandten Mitglieder in der [X.] die gleiche Stellung haben. Durch die Zusammensetzung der [X.] sollen [X.] und Länder in gleicher Weise an der Wahl des [X.]espräsidenten mitwirken. Den [X.] in der [X.] muss daher dieselbe Stellung eingeräumt sein wie den Mitgliedern aus dem [X.]. Dem entspricht namentlich § 7 Satz 3 [X.], wonach die Mitglieder der [X.] an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind.

[X.]) Nach Art. 54 Abs. 1 [X.] findet die Wahl allerdings "ohne Aussprache" statt. Zu einer Personal- oder [X.] über oder mit den Kandidaten sind die Mitglieder der [X.] danach nicht berechtigt.

[X.] dient dem Schutz der Würde des [X.], der dem parteipolitischen Streit enthoben sein soll (vgl. oben Rn. 98). Es richtet sich deshalb nicht nur an die Mitglieder der [X.], sondern auch an die Kandidaten - unabhängig davon, ob sie der [X.] angehören; es schließt daher auch eine Vorstellung der Kandidaten durch diese selbst aus (vgl. [X.], in: [X.][X.]/Hopfauf, [X.], 12. Aufl. 2011, Art. 54 Rn. 81; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2005, § 63 Rn. 12). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die [X.] entgegen der Intention des Ausspracheverbots zum Forum für eine politische Auseinan[X.]etzung unter den Kandidaten oder jedenfalls für eine politische (Selbst-)Darstellung würde. Damit die [X.] ihre Aufgaben funktionsgerecht erfüllen kann, obliegt es den Mitgliedern, sich die für ihre Wahlentscheidung erforderlichen Informationen außerhalb der [X.] zu beschaffen.

dd) Auch im Übrigen kommen über das eigentliche Wahlrecht hinausgehende Mitwirkungsrechte allenfalls in geringem Umfang in Betracht, soweit sie zur Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich sind.

Die Beschlussfähigkeit der [X.] ist lediglich festzustellen; dies obliegt ihrem Leiter. Hierzu ist zu ermitteln, ob eine hinreichende Anzahl der Mitglieder der [X.] zur Wahl erschienen ist. Dies umfasst nicht die Prüfung, ob die Wahl ihrer Mitglieder frei von [X.] durchgeführt worden ist. Einer besonderen Mitwirkung der Mitglieder der [X.] bedarf es vorbehaltlich des § 5 Satz 3 [X.] nicht.

Auf den Ablauf der [X.] können ihre Mitglieder dadurch Einfluss nehmen, dass sie der [X.] eine Geschäftsordnung geben und einen Wahlvorstand wählen. Diese Befugnisse folgen jedoch nicht aus einem der [X.] und ihren Mitgliedern durch die [X.] übertragenen Recht, sondern ergeben sich lediglich aus dem auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 7 [X.] erlassenen § 8 Satz 2 [X.]. Den Mitgliedern der [X.] steht insofern lediglich ein aus ihrer Stellung als Mitglieder der [X.] abgeleitetes verfassungsmäßiges Recht auf Gleichbehandlung zu.

Die Abgabe der Stimmen und ihre Auszählung bedürfen eines Rede- und Antragsrechts grundsätzlich nicht. Etwas anderes könnte allerdings für den Fall in Betracht kommen, dass in der [X.] begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl aufgeworfen werden. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, weil der Antragsteller derartige Fehler und ein diesbezügliches Äußerungsrecht nicht geltend gemacht hat.

Im Übrigen ist eine Aussprache von [X.] wegen zwar nicht untersagt, aber auch nicht gefordert. Vielmehr bestimmt Art. 54 Abs. 7 [X.], dass die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens durch einfaches Gesetz geregelt werden.

d) Der Präsident des [X.]s hat als Leiter der [X.] die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl Sorge zu tragen. Da die [X.] - wie dargelegt - nicht wie der [X.] Ort der politischen Auseinan[X.]etzung ist, sondern den [X.]espräsidenten in einer Weise in sein Amt setzen soll, die der diesem Amt zukommenden Würde entspricht, stehen dem Leiter der [X.] weitergehende Kompetenzen zu als dem Präsidenten des [X.]s bei der Leitung von Sitzungen des [X.]s ([X.])); die Mitglieder der [X.] haben jedoch ein Recht auf Gleichbehandlung ([X.])).

[X.]) Der [X.] hat eine weitreichende Befassungskompetenz und das Recht zur Selbstorganisation. Er kann seine Funktionen nur erfüllen, wenn sich die [X.] in Ausübung ihres freien Mandats durch Anträge an der Entscheidungsfindung beteiligen können. Das parlamentarische Verfahren muss zu diesem Zweck autonom und frei durch seine Mitglieder gestaltet werden können, wobei der Antrag der "[X.]" für dieses Verfahren und wesentliche Voraussetzung für die Mitwirkung der [X.] am parlamentarischen Geschehen ist (vgl. Kabel, in: [X.]/[X.], [X.]recht und [X.]praxis, 1989, § 31 Rn. 1). Damit lässt sich ein weitreichendes Prüfungsrecht des Präsidenten des [X.]s nicht vereinbaren (vgl. [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar, [X.]1, Art. 76 Rn. 107 ; Kabel, in: [X.]/[X.], [X.]recht und [X.]praxis, 1989, § 31 Rn. 16; Troßmann, [X.]recht des [X.]n [X.]s, 1977, § 97 [X.] Rn. 9; ein materielles Prüfungsrecht vollständig verneinend [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 76 Rn. 56 ; [X.], in: BeckOK [X.], Edition 19, Art. 76 Rn. 9 ; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 54; [X.], in: [X.][X.]/Hopfauf, [X.], 12. Aufl. 2011, Art. 40 Rn. 45).

Dagegen ist der Gegenstand, mit dem sich die [X.] ausschließlich zu befassen hat, durch das Grundgesetz festgelegt. Ihre Aufgabe besteht allein in der "Kür" (vgl. [X.], in: [X.]arischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, [X.]) des [X.]espräsidenten. Dem entspricht es, dass der Leiter der Versammlung jedenfalls solche Anträge, die nicht die Durchführung der Wahl an sich betreffen oder offensichtlich nicht im Einklang mit der [X.] stehen, nicht zur Abstimmung stellt und damit die zeremonielle, symbolische Bedeutung des [X.] bewahrt. Bei der Schaffung des [X.]espräsidentenwahlgesetzes wurde demgemäß von einer zu detaillierten Regelung bewusst abgesehen, "damit insbesondere dem Präsidenten des [X.]s die Handlungsfreiheit bleibt, die die jeweilige Lage erfordert" (BTDrucks 3/358, [X.]). Der Leiter der [X.] ist daher befugt, die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge nach diesen Maßstäben vorzunehmen, ohne dem jeweiligen Antragsteller zuvor das Wort zu erteilen.

[X.]) Der Leiter der [X.] muss allerdings die grundsätzlich gleiche Stellung der Mitglieder der [X.] beachten (vgl. oben Rn. 107). Diesen steht ein Recht nicht nur auf gleiche Wertung ihrer Stimmen, sondern auch auf gleiche Teilhabe an der Ausgestaltung des Wahlverfahrens zu. Für die [X.] des Präsidenten des [X.]s bedeutet dies insbesondere, dass er über die Behandlung von Anträgen eine willkürfreie - das heißt nicht von sachfremden Erwägungen geleitete - Entscheidung treffen muss (vgl. [X.] 104, 310 <331>; 108, 251 <276>).

2. Nach diesen Maßstäben sind die Anträge zu 1. a) bis c) und 2. a) bis e) sowie g) unbegründet.

a) Der Antragsgegner zu 1) war im Rahmen seiner [X.] (vgl. oben Rn. 116 f.) berechtigt, die Zulässigkeit des Antrags auf Erweiterung der Tagesordnung der 13. [X.] um einen Punkt "Vorstellung der Kandidaten" zu prüfen (Antrag zu 1. b)). Eine solche Vorstellung hätte eine Verletzung des Ausspracheverbots des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedeutet (vgl. oben Rn. 109). Es war daher zum Schutz der funktionsgerechten Aufgabenerfüllung durch die [X.] geboten, diesen Antrag nicht zur Abstimmung zu stellen.

b) Aus entsprechenden Erwägungen ist der Antrag zu 2. d) unbegründet. Die beantragte Ausgestaltung der Geschäftsordnung, nach der den Kandidaten für das Amt des [X.]espräsidenten Gelegenheit gegeben werden sollte, sich bis zu 30 Minuten in freier Rede vorzustellen, wäre in gleicher Weise wie die Erweiterung der Tagesordnung um eine "Vorstellung der Kandidaten" nicht mit dem Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] vereinbar gewesen.

c) Der Antragsgegner zu 1) hat schließlich keine Rechte des Antragstellers verletzt, indem er den Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern der [X.] wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder nicht zur Abstimmung gestellt hat (Antrag zu 2. b)).

Dem Antragsteller stand kein Anspruch auf den Ausschluss einzelner Mitglieder von der Mitwirkung in der [X.] zu (vgl. oben Rn. 80). Wie ausgeführt kann eine Prüfung der Wahlen in den Volksvertretungen der Länder ausschließlich nach Maßgabe des § 5 [X.] erfolgen. Die Voraussetzungen für die (subsidiäre) Befassung der [X.] mit der Wahlprüfung gemäß § 5 Satz 3 [X.] waren jedoch ersichtlich nicht erfüllt (vgl. Rn. 79 f.). Die [X.] hätte sich daher durch die Befassung mit diesem Antrag eine Kompetenz angemaßt, die ihr nach dem Grundgesetz nicht zukommt. Darüber hinaus wäre eine Wahl des [X.]espräsidenten unter Ausschluss der in dem Antrag genannten Mitglieder mit Art. 54 Abs. 3 [X.] nicht zu vereinbaren gewesen (vgl. oben Rn. 81). Ein dem Antrag entsprechendes Verfahren hätte daher zur [X.]widrigkeit der Wahl des [X.]espräsidenten geführt.

d) Die Anträge zu 1. c) und 2. g), mit denen der Antragsteller geltend macht, durch die [X.] der jeweiligen [X.] in seinem Rederecht verletzt zu sein, sind unbegründet.

Das Grundgesetz weist den Mitgliedern der [X.] ein Rederecht grundsätzlich nicht zu (vgl. oben Rn. 108 ff.). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm durch Art. 54 Abs. 7 [X.] eingeräumten Gestaltungsspielraums die durch Art. 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] bereits vorgezeichnete Verfahrensstruktur der [X.] dahin konkretisiert, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] Wahlvorschläge schriftlich unterbreitet werden müssen. Er hat damit darauf reagiert, dass die Möglichkeit eines mündlichen Kandidatenvorschlags in der 2. [X.] von einem Mitglied dazu missbraucht worden war, den amtierenden, erneut kandidierenden [X.]espräsidenten anzugreifen. Die weitere Ausgestaltung des Geschäftsgangs hat der Gesetzgeber in § 8 Satz 2 [X.] der [X.] überlassen und nur eine subsidiäre Geltung der Geschäftsordnung des [X.]s vorgesehen, sollte sich die [X.] keine eigene Geschäftsordnung geben.

Der Antragsteller macht - insbesondere für die 13. [X.] - ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin zu 2) habe ihre Gestaltungsmacht missbraucht, denn der einzige Zweck der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung sei es gewesen, ihn und die Angehörigen seiner [X.] nicht zu Wort kommen zu lassen. Er hat dazu vorgetragen, er habe auf die Vorgänge im Vorfeld der Wahl zu sprechen kommen wollen. Damit hat er deutlich gemacht, dass er die Möglichkeit zur freien Rede genutzt hätte, um Umstände zu erörtern, die nicht in die Befassungskompetenz der [X.] fallen. Diese übt insbesondere keine Kontrolle über den Präsidenten des [X.]s aus. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass die [X.] mit der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung den vom Antragsteller unterstellten Zweck verfolgt haben könnte.

e) Der Antragsgegner zu 1) hat keine Rechte des Antragstellers dadurch verletzt, dass er diesem nicht das Wort zur Begründung seiner Anträge erteilt hat.

[X.]) Die 14. [X.] war nicht befugt, über die Ausschließung von Mitgliedern zu beschließen; der Antragsgegner zu 1) war daher berechtigt, den Antrag nicht zur Abstimmung zu stellen (vgl. oben Rn. 123 f.). Da sich die [X.] mit dem Antrag von vornherein nicht befassen durfte, war der Antragsgegner zu 1) auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller zur Begründung dieses Antrags das Wort zu erteilen; daher ist der Antrag zu 2. a) nicht begründet.

[X.]) Auch die Anträge zu 1. a) und [X.]) sind unbegründet. Der Antragsgegner zu 1) war nicht gehalten, vor der Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung Redebeiträge zuzulassen.

Der auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 7 [X.] erlassene § 8 Satz 2 [X.] sieht die Geltung der Geschäftsordnung des [X.]s - mit darin gemäß § 29 enthaltenen Rederechten - nur vor, "sofern" sich nicht die [X.] eine eigene Geschäftsordnung gibt. Ist bereits erkennbar, dass die [X.] von ihrem Recht, die Ordnung ihrer Geschäfte selbst zu regeln, Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des [X.]s nicht zum Tragen. Denn § 8 Satz 2 [X.] ist gerade nicht dahin formuliert, dass die Geschäftsordnung des [X.]s "solange" zur Anwendung kommt, bis sich die [X.] eine eigene Geschäftsordnung gibt.

Dahingestellt bleiben kann, welche grundlegenden Geschäftsordnungsregeln der Leiter der [X.] in jedem Fall zu beachten hat. Jedenfalls ist das konkrete Vorgehen des Antragsgegners zu 1) nicht zu beanstanden, weil der von der Mehrheit der Mitglieder der [X.] getragene Antrag zur Geschäftsordnung erkennbar zum Ziel hatte, in der [X.] generell keine Redebeiträge zuzulassen (vgl. Rn. 126). Diese Zielrichtung hätte der Antragsgegner zu 1) unterlaufen, wenn er vor der Abstimmung über diesen Antrag dem Antragsteller das Wort erteilt hätte. Der Antragsgegner zu 1) handelte nicht rechtsfehlerhaft, indem er über den von der Mehrheit der [X.] getragenen Antrag vorrangig, jedenfalls vor Erteilung des Worts an ein Mitglied der [X.], hat abstimmen lassen.

[X.]) Ebenso war der Antragsgegner zu 1) nicht verpflichtet, dem Antragsteller das Wort zur Begründung des Antrags zu erteilen, den [X.]n die Benennung von "Wahlbeobachtern" zu gestatten (Antrag 2. e)). Insoweit handelte der Antragsgegner zu 1) in Ausführung der zuvor beschlossenen Geschäftsordnung, deren Schriftlichkeitsprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. oben Rn. 108) und dem Antragsgegner zu 1) insoweit keinen Entscheidungsspielraum beließ.

Der Antrag zu 2. f), mit dem der Antragsteller die Ablehnung seines Antrags, jedem [X.] in der 14. [X.] die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" zu gestatten, durch die Antragsgegnerin zu 2) beanstandet, ist unbegründet.

Das [X.] hat in einem die 15. [X.] betreffenden Eilverfahren im Jahr 2012 entschieden, dass ein solches Recht einem Mitglied der [X.] offensichtlich nicht zusteht, weil das Grundgesetz diesem kein Recht übertragen hat, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des [X.]espräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch [X.] benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der [X.] nicht gebietet ([X.] 130, 367 <369 f.>). Ein Recht, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, kann auch nicht aus Art. 54 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit § 8 Satz 2 [X.] abgeleitet werden, weil die Geschäftsordnung des [X.]s ein entsprechendes Recht des einzelnen [X.]sabgeordneten nicht kennt (vgl. [X.] 130, 367 <370>). Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl lässt sich ein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" ebenfalls nicht ableiten, wobei es in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, in welcher Ausprägung dieser Grundsatz auf die Wahl in der [X.] anzuwenden ist. Denn die in der [X.] geübte Praxis, zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge Schriftführer aus der Mitte der [X.] aus verschiedenen Fraktionen zu wählen, die sich bei der Auszählung gegenseitig kontrollieren, entspricht den vom Grundsatz der Öffentlichkeit geforderten Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs (vgl. [X.] 130, 367 <371>). Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich.

Aus den dargelegten Gründen haben die Anträge der Beigetretenen in gleicher Weise keinen Erfolg.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.

Meta

2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10

10.06.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 18. April 2012, Az: 2 BvE 2/09, Beschluss

Art 54 Abs 1 S 1 GG, Art 54 Abs 3 GG, Art 54 Abs 4 S 2 GG, Art 54 Abs 7 GG, Art 93 Abs 1 Nr 1 GG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 67 S 1 BVerfGG, § 5 S 1 BPräsWahlG, § 5 S 3 BPräsWahlG, § 7 S 1 BPräsWahlG, § 8 S 1 BPräsWahlG, § 8 S 2 BPräsWahlG, § 9 Abs 5 BPräsWahlG, § 29 BTGO 1980

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.06.2014, Az. 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 (REWIS RS 2014, 4954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4954 BVerfGE 136, 277-323 REWIS RS 2014, 4954


Verfahrensgang

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Az. 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13, 30.07.2013.


Az. 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10, 10.06.2014.


Az. 2 BvE 2/09

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/09, 18.04.2012.


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2 BvE 2/09

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