Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.11.2021, Az. 1 BvL 1/19

1. Senat | REWIS RS 2021, 1389

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Gegenstand

Zu den Anforderungen des Gebots der Rechtssicherheit an die zeitliche Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Verfassungswidrigkeit des Fehlens einer zeitlichen Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Rheinland-Pfalz nach dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage - § 3 Abs 1 Nr 4 KAG RP vom 20.06.1995 mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar


Leitsatz

1. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) erstreckt sich auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich. Daher muss auch die Möglichkeit zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zeitlich begrenzt werden (Fortführung von BVerfGE 133, 143).

2. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt zudem, dass der Zeitpunkt des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage für die Beitragspflichtigen erkennbar ist.

Tenor

1. § 3 Absatz 1 Nummer 4 des [X.] - [X.] - vom 20. Juni 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 175) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) insoweit unvereinbar, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der [X.] zeitlich unbegrenzt erhoben werden können.

2. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren betrifft das Fehlen einer zeitlichen Grenze für die Erhebung von [X.] im [X.] nach dem Eintritt der sogenannten tatsächlichen [X.]. Nach Ansicht des vorlegenden [X.] verstößt dies gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), da die Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) neben der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage unter anderem deren wirksame Widmung verlangt.

2

Das Recht der Erschließungsbeiträge war ursprünglich in den §§ 127 ff. BauGB bundesrechtlich geregelt. Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für dieses Rechtsgebiet auf die Länder in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG im Jahre 1994 haben einzelne Länder von der ihnen damit eröffneten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht.

3

Das [X.] hat die bundesrechtlichen Regelungen zu [X.] bislang nicht durch Landesrecht ersetzt. Die Erhebung von Beiträgen für die Erschließung von Grundstücken richtet sich hier nach den bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB (1.), die hinsichtlich der Frage der Verjährung der Beitragsforderung durch landesgesetzliche Regelungen ergänzt werden (2.).

4

1. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die [X.]n zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 2 BauGB) Erschließungsbeiträge. Der [X.] umfasst insbesondere die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen sowie für ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB).

5

Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht für im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossene Grundstücke. Anders als § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB meint § 133 Abs. 1 BauGB das [X.] in der [X.] (vgl. [X.]E 126, 378 <386 Rn. 27>). Zwar ist grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des [X.]s im Sinne beider Vorschriften auszugehen. Allerdings kann sich in bestimmten Konstellationen aus § 133 Abs. 1 BauGB ein Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. Solange diese nicht ausgeräumt sind, fehlt es am [X.] im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt (vgl. [X.]E 126, 378 <386 f. Rn. 27>; siehe dazu auch [X.], Beschluss vom 18. September 2019 - 9 B 51.18 -, Rn. 4).

6

Das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht richtet sich sachlich nach § 133 Abs. 2 BauGB. Erforderlich ist im Falle des § 133 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BauGB die endgültige Herstellung der konkret [X.], als selbständig zu bewertenden Erschließungsanlage. Die für die endgültige Herstellung maßgeblichen Merkmale richten sich im Wesentlichen nach der Erschließungsbeitragssatzung der [X.]. Die Satzung muss nach § 132 Nr. 4 BauGB auch die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage regeln. Dem können sogenannte (Teil-)Einrichtungs- und (Aus-)Bauprogramme zugrundeliegen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine [X.] im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB endgültig erst dann hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen [X.] und dem dieses ergänzenden Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Zweck der Anknüpfung an das gemeindliche Satzungsrecht ist es, dass die Bürgerinnen und Bürger sich durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Ausbauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen können, ob die Anlage endgültig hergestellt ist (vgl. [X.]E 158, 163 <172 f. Rn. 29>; [X.], Urteil vom 15. Mai 2013 - 9 [X.] 3.12 -, Rn. 16). Soweit die jeweilige gemeindliche Satzung den Erwerb der für die Erschließungsanlage benötigten Grundstücke als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB vorsieht, entsteht die Beitragspflicht zudem erst mit dem Eigentumsübergang auf die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1977 - IV [X.] 82.74 -, Rn. 19).

7

Neben dem unmittelbar aus § 133 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BauGB folgenden Erfordernis der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ergeben sich aus dem Gesetz nach ständiger Rechtsprechung des [X.] weitere Anforderungen an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Da der Erschließungsbeitrag der Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes dient, kann die Beitragsforderung - sofern nicht Einheitssätze nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Variante 2, Satz 2 BauGB festgesetzt werden - erst entstehen, wenn die erstattungsfähigen gemeindlichen Aufwendungen feststehen, regelmäßig also erst mit dem Eingang der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung (vgl. [X.]E 49, 131 <134 f.>; [X.], Urteil vom 22. April 1994 - 8 [X.] 18.92 -, Rn. 18).

8

Zudem ist für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine rechtswirksame Erschließungsbeitragssatzung (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 1973 - IV [X.] 39.72 -, Rn. 10) sowie das Bestehen eines wirksamen Bebauungsplans erforderlich (vgl. [X.]E 97, 62 <64 f.>; [X.], Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 [X.] 6.95 -, Rn. 12).

9

Da Erschließungsbeiträge nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur für öffentliche, zum Anbau bestimmte [X.]n erhoben werden können, ist Voraussetzung für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht zudem, dass die [X.] nach Maßgabe der einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben als öffentliche [X.] gewidmet ist. Erst mit der Widmung steht die Erschließungsanlage für die Benutzung durch die Allgemeinheit gesichert zur Verfügung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1985 - 8 [X.] 17.84 u.a. -, Rn. 23).

Persönlich beitragspflichtig ist nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Regel der Eigentümer des Grundstücks im [X.]punkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids.

2. Regelungen zu den zeitlichen Grenzen der Erhebung von [X.] enthält das Baugesetzbuch nicht. Das [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Verjährung nach Landesrecht richtet (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. April 1994 - 8 [X.] 18.92 -, Rn. 18 m.w.[X.]).

Die Länder haben sich überwiegend für Fristlängen von 10 bis 20 Jahren entschieden (für [X.]: Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 1 [X.]gesetz; für [X.]: § 20 Abs. 5 Satz 1 [X.]gesetz; dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 -, Rn. 33; für [X.]: § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]gesetz; dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -; für [X.]: § 3 Abs. 2 Gesetz über kommunale Abgaben; für [X.]: § 12 Abs. 2 Nr. 1 [X.]gesetz; dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -; für [X.]: § 11 Abs. 3 Nr. 1 [X.]gesetz; für [X.]: § 3a Abs. 3 [X.]gesetz; für [X.]-Anhalt: § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 [X.]gesetz; dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -; für [X.]: § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2, Doppelbuchstabe cc [X.]gesetz; dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Oktober 2020 - 1 BvL 7/17 -). In anderen Ländern besteht hingegen keine ausdrückliche Regelung (für Verfassungswidrigkeit dieses Zustands [X.], Urteil vom 8. Juni 2021 - 15 A 299/20 -, Rn. 67 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 18. September 2020 - 2 K 278/18 -, Rn. 76 f.; zur Rechtslage in [X.] vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2017 - 9 A 122/14 -, Rn. 33 ff.).

Das [X.]gesetz [X.] ([X.]) sieht zwar keine ausdrücklichen Sonderregelungen für die Erhebung von [X.] vor. Es gilt nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] allerdings auch für Abgaben, die von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine besonderen Bestimmungen enthalten. Damit gelten in Ermangelung entsprechender bundesrechtlicher Regelungen die Vorgaben des [X.]gesetzes [X.] über die zeitlichen Grenzen der Abgabenerhebung auch für Erschließungsbeiträge.

Im Wesentlichen verweist das [X.]gesetz [X.] auf die Vorschriften der Abgabenordnung ([X.]):

§ 3 [X.] Anwendung von Bundes- und Landesrecht

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Regelungen enthalten:

1. (…)

2. die §§ 33 bis 77 (Steuerschuldrecht),

3. (…)

4. die §§ 134 bis 171 und 179 bis 217 (Durchführung der Besteuerung),

5. - 8. (…)

(2) - (5) (…)

Damit finden insbesondere die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung in §§ 169 ff. [X.] auch auf die Erhebung von [X.] Anwendung:

§ 169 [X.] Festsetzungsfrist

(1)

1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder

2. bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des [X.] die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2)

1. ein Jahr

für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,

2. vier Jahre

für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des [X.] sind.

§ 170 [X.] Beginn der Festsetzungsfrist

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) - (7) (…)

Da kommunale Abgaben keine Ähnlichkeiten zu Verbrauchsteuern oder Verbrauchsteuervergütungen aufweisen, beträgt die Festsetzungsfrist für Erschließungsbeiträge danach grundsätzlich vier Jahre (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 47 [X.] zum Erlöschen der Ansprüche aus dem [X.]verhältnis.

Den [X.]punkt des Beginns der Festsetzungsfrist regelt das [X.]gesetz [X.] nicht ausdrücklich. Durch die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] angeordnete entsprechende Anwendung von § 170 Abs. 1 [X.] beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist. Dementsprechend beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem alle − insbesondere auch rechtlichen − Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht erfüllt sind. Allein die technische Fertigstellung der Erschließungsanlage oder ihre Gebrauchsfertigkeit oder Benutzbarkeit reicht damit nicht, um den Beginn der Festsetzungsfrist auszulösen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen die Erhebung von [X.] für die Herstellung des rund 200 Meter langen östlichen Endes der "(…)-[X.]" in der [X.] (…).

1. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemarkung (…). Ein Grundstück grenzt an eine [X.], die seit 2007 samt der erst später fertiggestellten Verlängerung "(…)-[X.]" heißt. Von den übrigen Grundstücken des [X.] grenzen nur zwei unmittelbar an diese [X.]; die anderen liegen dahinter. Alle im Eigentum des [X.] befindlichen Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines seit dem Jahre 2000 geltenden Bebauungsplans. In den Jahren 1985/1986 wurde die an die Grundstücke des [X.] grenzende [X.] vierspurig mit einer Länge von knapp 200 Metern gebaut, wobei die [X.] im Jahre 1986 das Eigentum an den [X.]nparzellen erwarb. Ursprünglich plante die [X.], die [X.] vierspurig weiterzuführen.

Mit Bescheiden vom 25. Oktober 1991 zog die [X.] den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran. Der Kläger zahlte die für eines seiner Grundstücke festgesetzten Vorauszahlungen; im Übrigen wurden die Vorausleistungen mit Schreiben der [X.] vom 12. Dezember 1991 ausgesetzt. Nachdem der Bebauungsplan für den Ausbau für nichtig erklärt worden war, beschloss die [X.] im Jahre 1999 einen weiteren Bebauungsplan, der eine nur noch zweispurige und kürzere Fortführung der [X.] vorsah. In diesem Umfang wurde die [X.] in den Jahren 2003/2004 weitergebaut. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 wurde sie in ihrer vollen Länge als [X.]straße gewidmet. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 31. Juli 2007. Eine Anfechtungsklage des [X.] gegen die Widmung wurde vom Verwaltungsgericht mit - nach Zurücknahme des [X.] - rechtskräftigem Urteil abgewiesen.

Mit Bescheiden vom 4. September 2007 setzte die [X.] für die hier maßgeblichen Flurstücke (01), (02), (03), (04) und (05) Erschließungsbeiträge fest. Dabei brachte sie die vom Kläger gezahlten Vorausleistungen aus dem Jahre 1991 in Abzug. Das Verwaltungsgericht hob zwei Bescheide auf, da darin Flurstücke zu Unrecht als wirtschaftliche Einheit veranlagt worden seien. Lediglich der das Flurstück (05) betreffende Bescheid sei rechtmäßig. Den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Mit Bescheiden vom 24. August 2011 setzte die [X.] die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Beitragsbescheide für die Flurstücke (01), (02), (03), (04) neu fest und erhob für das Flurstück (05) einen Nacherhebungsbeitrag. Die Widersprüche des [X.] dagegen wies sie zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die Neufestsetzung überwiegend ab. Die Beitragspflicht sei erst mit der Widmung der [X.] am 31. Juli 2007 entstanden. Sie sei weder verjährt noch nach [X.] und Glauben ausgeschlossen.

2. Nachdem das Oberverwaltungsgericht auf Antrag des [X.] die Berufung zugelassen hatte, wies es seine Berufung durch Urteil zurück. Die Erschließungsbeitragsbescheide und der Widerspruchsbescheid seien in dem noch anhängigen Umfang rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der vierspurig ausgebaute Teil der [X.] stelle eine selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar. Wegen seines vierspurigen Ausbaus und seiner abweichenden Fahrbahnoberfläche unterscheide dieser Teil der [X.] sich von seiner zweispurigen Fortsetzung so erheblich, dass von einer einheitlichen [X.] nicht die Rede sein könne.

Der [X.] der [X.] sei weder durch Eintritt der Festsetzungsverjährung noch durch Verwirkung erloschen. Da die Widmung als letzte Voraussetzung der Entstehung des [X.] im Jahre 2007 wirksam geworden sei, sei die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] ergebende vierjährige Festsetzungsfrist erst am 31. Dezember 2011 abgelaufen, und damit nach Erlass der angefochtenen Bescheide.

Die Beitragserhebung stelle trotz des langen [X.]raums, der seit der technischen Fertigstellung der abgerechneten [X.] im Jahre 1986 vergangen sei, keine unzulässige Rechtsausübung dar. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Zwar sei eine Höchstgrenze zu bestimmen. Dafür könne aber auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG im Wege der Analogie oder vermittelt über den Grundsatz von [X.] und Glauben zurückgegriffen werden.

Die Erhebung von [X.] durch die Bescheide vom 24. August 2011 stelle nach diesen Maßstäben keine unzulässige Rechtsausübung dar. Seit dem Entstehen der tatsächlichen [X.] mit der im Jahre 1999 erfolgten Aufgabe des Plans, die [X.] vierspurig weiterzuführen, seien nicht mehr als 30 Jahre vergangen. Auch wenn man annehme, das Teilstück sei schon im Jahre 1986 als eigenständige Erschließungsanlage fertiggestellt worden, seien bei Erlass der streitigen Erschließungsbeitragsbescheide erst 25 Jahre verstrichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragserhebung schon vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit dem Entstehen der [X.] wegen besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig wäre, lägen nicht vor.

3. Auf die Revision des [X.] setzte das [X.] das Verfahren aus und legte dem [X.] die Frage zur Entscheidung vor, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar sei, soweit er die Erhebung von [X.] zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der [X.] erlaubt (vgl. [X.], Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 [X.] 5.17 -, [X.]E 163, 58 ff.).

Das [X.] ist der Überzeugung, es verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] die unbefristete Erhebung von [X.] nach Eintritt der [X.] ermögliche. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Es verpflichte dazu sicherzustellen, dass Beiträge, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch [X.] an eine Einrichtung schaffen sollten, unabhängig von einem Vertrauen des [X.] und ungeachtet der Fortwirkung des Vorteils zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden könnten.

Diese Grundsätze gälten für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende [X.] eintrete, und folglich auch für das Erschließungsbeitragsrecht. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht überzeuge nicht, derzufolge einer Übertragung auf das Erschließungsbeitragsrecht entgegenstehe, dass hier eine endgültige tatsächliche [X.] nicht schon mit Vornahme des [X.]es oder bei Bestehen der [X.]möglichkeit eintrete, weshalb vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht kein schützenswertes Vertrauen des Bürgers begründet werde, nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden. Sie verkenne, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechtssicherheit auch dann gewährleiste, wenn keine Regelungen bestünden, die Anlass zu spezifischem Vertrauen gäben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstünden; geschützt sei das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung setze keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpfe allein an den seit der Entstehung der [X.] verstrichenen [X.]raum an. Zudem könnten sich Unterschiede der abgabenrechtlichen Tatbestände zwar auf den [X.]punkt auswirken, in dem eine beitragsrelevante [X.] entstehe und die Frist zur Beitragserhebung zu laufen beginne. Maßgeblich sei indes auch insoweit stets der tatsächliche Abschluss der Vorteilserlangung; rechtliche Gesichtspunkte könnten dessen Bestimmung ergänzen, ihn jedoch nicht ersetzen. Insofern gehe die Annahme fehl, im Erschließungsbeitragsrecht falle die tatsächliche Vorteilserlangung erst mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zusammen.

Soweit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung einer Verallgemeinerung der aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgenden Grundsätze Besonderheiten des dem Beschluss des [X.]s vom 5. März 2013 ([X.]E 133, 143 ff.) zugrundeliegenden Landesrechts entgegengehalten würden, bezögen sich diese Einwände auf Umstände, denen das [X.] bei seiner Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nachrangige Bedeutung beigemessen habe. Zudem erfassten die Erwägungen des [X.]s nicht nur die Fälle, in denen sich die Entstehung der Beitragspflicht aufgrund der Nichtigkeit des ihr zugrundeliegenden Satzungsrechts verzögere. Sie gälten vielmehr für alle Fallgestaltungen, in denen die abzugeltende [X.] in der Sache eintrete, die daran anknüpfenden [X.] aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstünden und deshalb auch nicht verjähren könnten. Denn auch in solchen Fällen werde der [X.]ner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am [X.] durch die Beitragserhebung und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch eine zeitlich nicht unbegrenzte Inanspruchnahme zu schaffen. Ihm obliege es, eine gesetzliche Regelung der zeitlichen Obergrenze vorzunehmen.

Diesen Anforderungen genügten die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] nicht. Die Regelungen gewährleisteten keine hinreichende Berücksichtigung des Interesses des [X.]ners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme. Zwar setzten sie der Heranziehung zu [X.] zeitliche Grenzen, indem die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ende, in dem die Abgabe entstanden sei. Allerdings sei nach der Gesetzeslage eine unbefristete Beitragserhebung nach dem Eintritt der [X.] nicht ausgeschlossen, sodass das Interesse des Bürgers, Klarheit hinsichtlich seiner Heranziehung zu Beiträgen zu erlangen, unberücksichtigt bleibe. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, die der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze setze. Die Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 BauGB entstehe nicht notwendig bereits mit der tatsächlichen Fertigstellung der [X.] entsprechend dem zugrundeliegenden Bauprogramm und den Satzungsbestimmungen, sondern erfordere zudem eine wirksame Widmung. Gehe die Herstellung der Widmung voraus, beginne ungeachtet der Dauer des dazwischenliegenden [X.]raums ohne sie keine Festsetzungsfrist zu laufen. Die [X.] habe es dann in der Hand, mit der Widmung auch die Heranziehung der Eigentümer erschlossener Grundstücke zeitlich unbegrenzt hinauszuzögern.

Eine dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung tragende gesetzliche Regelung lasse sich auch nicht dem übrigen Landesrecht entnehmen. Eine absolute, also (allein) an den [X.]punkt der Erlangung des Vorteils anknüpfende abgabenrechtliche Ausschlussfrist bestehe in [X.] nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 170 Abs. 1 [X.] könne auch nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Beginn der Festsetzungsfrist nicht an die Entstehung der Beitragspflicht, sondern an den Eintritt der [X.], also die technische Herstellung der [X.] anknüpfe. Eine solche Auslegung überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Sie widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften als auch § 133 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Zugleich missachte sie den Willen des Gesetzgebers, die Festsetzungsfrist erst ab dem [X.]punkt in Gang zu setzen, in dem der [X.] entstanden und durchsetzbar sei, um den [X.] einen hinreichenden [X.]raum zur Erhebung von Beiträgen zu gewähren, zu der sie nach § 127 Abs. 1 BauGB verpflichtet seien. Darüber hinaus erfordere das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, schutzwürdigen Interessen nicht nur der [X.]ner, sondern auch der Allgemeinheit an der Beitragserhebung Rechnung zu tragen. Eine Beschränkung des [X.]raums der Beitragserhebung auf vier Jahre selbst dann, wenn zu dessen Beginn - und möglicherweise zu dessen Ende - noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden sei, schütze einseitig die Belange der [X.]ner. Sie bleibe zudem deutlich hinter den Fristen von zehn bis 25 Jahren derjenigen Landesgesetze zurück, die zur Wahrung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit eine zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung festlegten.

Eine zeitliche Begrenzung der Erhebung von [X.] auf 30 Jahre nach Eintritt der [X.] ergebe sich auch nicht aus der analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 VwVfG [X.] in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bezwecke - wie auch das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit - einen Ausgleich zwischen den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit andererseits. Die vergleichbare Zielsetzung rechtfertige indes noch keine Analogie. Denn die zugrundeliegenden Sachverhalte unterschieden sich in einem Maße, das ohne eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers eine Erstreckung des in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gefundenen Interessenausgleichs auf die Heranziehung zu [X.] ausschließe. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG betreffe - vergleichbar mit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche - den Sonderfall eines titulierten und damit endgültig bestimmten Anspruchs. Hiermit sei die Erhebung von Beiträgen, die dem Grunde wie auch der Höhe nach vor ihrer bestandskräftigen Feststellung ungewiss sei, nicht ansatzweise vergleichbar. Vielmehr komme dem Interesse des Abgabenschuldners, jedenfalls durch [X.]ablauf Klarheit über seine Inanspruchnahme zu erlangen, deutlich größeres Gewicht zu als demjenigen des Betroffenen in den Fällen des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, in denen Grund und Höhe der Belastung bereits aufgrund der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts feststünden. Dementsprechend finde § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG [X.] in Verfahren nach der Abgabenordnung keine Anwendung; vielmehr gälten dort die besonderen, deutlich kürzeren abgabenrechtlichen [X.] und Verjährungsfristen. Diese ausdrückliche gesetzgeberische Wertung, die durch die Beschränkung der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf §§ 54 bis 62 VwVfG in § 3 Abs. 4 [X.] unterstrichen werde, dürfe nicht im Wege einer Analogie umgangen werden.

Die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG könne auch nicht mit der Begründung analog angewendet werden, sie sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, demzufolge öffentlich-rechtliche Ansprüche regelmäßig erst nach 30 Jahren verjährten. Zwar habe die bisherige Rechtsprechung des [X.] angenommen, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. in Ermangelung einschlägiger spezieller Verjährungsregelungen eine zutreffende Konkretisierung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstellen könne. Gleichwohl gebe es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz einer 30-jährigen Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Vielmehr sei nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen seien. Auch aus § 197 Abs. 1 BGB folge kein allgemeiner Rechtsgedanke, der es erlaube, in nicht ausdrücklich geregelten Bereichen die frühere 30-jährige Regelverjährung zu perpetuieren.

Zudem sei der schematische Rückgriff auf eine 30-jährige Ausschlussfrist nicht mit der Aufgabe des Gesetzgebers zu vereinbaren, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der [X.]n an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen. Die Unterschiedlichkeit der in acht Bundesländern in Reaktion auf den Beschluss des [X.]s vom 5. März 2013 ([X.]E 133, 143 ff.) erlassenen und zudem deutlich kürzeren Ausschlussfristen (10, 12, 15 oder 20 Jahre sowie wiedervereinigungsbedingt oder wegen Mitverschuldens des [X.]n 25 Jahre) zeige ebenfalls, dass die pauschale Umdeutung der längstmöglichen Verjährungsfrist in eine frühestmögliche Ausschlussfrist dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und dem daraus folgenden Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers wie auch der Weite seines Gestaltungsauftrags nicht genüge. Übereinstimmend hätten die Landesgesetzgeber dabei eine 30-jährige Frist zwar als Ausgangspunkt ihrer Abwägung genommen, als deren Ergebnis jedoch ausdrücklich abgelehnt. Allenfalls könne § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Grundsatz entnommen werden, dass, wenn selbst bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden könnten, spätestens nach Verstreichen dieser Frist auch vor Erlass einer dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügenden gesetzlichen Regelung die Heranziehung zu [X.] ausgeschlossen sei.

Der Grundsatz von [X.] und Glauben gewährleiste zunächst schon deshalb keine hinreichend bestimmte zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der [X.]ner, weil danach eine Beitragserhebung nur ausnahmsweise und einzelfallbezogen unzulässig sei. Der Einwand einer treuwidrigen Rechtsausübung knüpfe nicht allein an den Ablauf einer bestimmten Frist an und verschaffe dem Bürger daher keine Klarheit über den [X.]punkt, ab dem seine Heranziehung ausgeschlossen sei.

Der Senat sei durch die Ausführungen des 4. Senats (des [X.]) in dessen Urteil vom 20. März 2014 ([X.]E 149, 211 ff.) nicht gehindert, ohne vorherige Entscheidung des [X.] dem [X.] die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Anrufung des [X.] scheide bereits deshalb aus, weil die Ansicht des 4. Senats für dessen Entscheidung nicht tragend gewesen sei.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzgeberischen Verzichts auf eine allgemeine Ausschlussfrist für die Heranziehung zu [X.] sei auch für die Entscheidung des Verfahrens erheblich. Das [X.] müsse den Rechtsstreit bei Gültigkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] anders entscheiden als im Falle der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung.

Die im Verfahren aufgeworfenen einfachrechtlichen Fragen stünden der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage nicht entgegen. Denn ihre Beantwortung könne sich allenfalls auf die Höhe der [X.] auswirken, sie jedoch nicht bereits dem Grunde nach entfallen lassen. Soweit der Kläger geltend mache, bei dem abgerechneten Teilstück der "(…)-[X.]" handele es sich nicht um eine selbständige Erschließungsanlage, sei die Revision unbegründet. Die Frage, ob die [X.] die Anlage habe vierspurig bauen dürfen, sei lediglich für die Beurteilung der Erforderlichkeit des [X.]s maßgeblich; die Einwände richteten sich nicht gegen die Errichtung der [X.] als solche, sondern nur gegen den Umfang ihrer Herstellung. Ihre Berechtigung lasse nicht die Beitragspflicht als solche entfallen, sondern verringere sie lediglich um die Mehrkosten des vierspurigen Baus.

Es sei auch nicht von vornherein auszuschließen, dass der Gesetzgeber im Falle der Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] eine Ausschlussfrist schaffe, die eine Heranziehung des [X.] zu [X.] hindere. Aus Sicht des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit müsse der Vorteilsempfänger selbst feststellen können, bis zu welchem [X.]punkt er mit seiner Heranziehung rechnen müsse. Dies setze die Erkennbarkeit des [X.]punkts voraus, in dem der [X.] Vorteil entstehe und die Frist für eine mögliche Inanspruchnahme zu laufen beginne. Maßgeblich komme es im [X.] deshalb auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an. Beurteilungsmaßstab hierfür sei die konkrete Planung der [X.] für die jeweilige Anlage. Entscheidend sei, ob diese dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspreche. Soweit für die Entstehung der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 BauGB darüber hinaus die Widmung der [X.] oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung erforderlich sei, wirke sich dies nicht auf den Eintritt der [X.] aus. Anderenfalls könnte der Beitrag zeitlich unbegrenzt nach Entstehung des tatsächlichen Vorteils erhoben werden; das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit laufe dann leer.

Vor diesem Hintergrund sei die [X.] im Ausgangsverfahren nicht erst mit der Widmung der [X.] im Jahre 2007, sondern spätestens mit der endgültigen Aufgabe ihrer durchgehend vierspurigen Herstellung im Jahre 1999 eingetreten. Abzustellen sei insofern auf den Erlass der angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, er habe weder durch den Erlass der Beitragsbescheide im Jahre 2007 noch aufgrund der Erhebung von Vorauszahlungen darauf vertrauen können, dass er nicht mehr zu [X.] herangezogen werde. Denn das Rechtsstaatsprinzip gewährleiste Rechtssicherheit sogar dann, wenn Umstände einem dahingehenden Vertrauen des Betroffenen entgegenstünden.

Sei die Beitragserhebung danach mehr als zehn Jahre nach Eintritt der [X.] erfolgt, so sei angesichts der in anderen Bundesländern geltenden Höchstfristen nicht von vornherein auszuschließen, dass eine vom [X.] Gesetzgeber noch zu erlassende Regelung die Heranziehung des [X.] hindere und somit seine Beitragspflicht dem Grunde nach entfallen lasse.

Zu dem Verfahren Stellung genommen haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Deutsche Städte- und [X.]bund sowie der [X.], Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.

1. Die im Ausgangsverfahren beklagte [X.] trägt vor, dass es im [X.] schwierig bis unmöglich sei, den [X.]punkt des Eintritts der [X.] für den Bürger genau zu bestimmen. Dass die [X.] eintreten könne, ohne dass die [X.] eine Erschließungsbeitragssatzung erlassen habe, liege auf der Hand. Das Vorliegen einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung sei zwar notwendige Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; der Eintritt der [X.] für den jeweiligen Abgabenpflichtigen werde hiervon jedoch nicht berührt. Anders liege es jedoch hinsichtlich der notwendigen Widmung der [X.]. Nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB könnten Erschließungsbeiträge nur für die öffentlichen zum Anbau bestimmten [X.]n, Wege und Plätze erhoben werden. Die [X.] im [X.] könne folglich nur dann entstehen, wenn es sich um eine öffentliche Erschließungsanlage handele. Die Öffentlichkeit der Verkehrsflächen werde durch deren Widmung herbeigeführt. Erschließungsanlagen seien - auch nach der Rechtsprechung des [X.] - nur dann beitragsfähig, wenn rechtlich gesichert sei, dass sie für die Benutzung durch die Allgemeinheit ohne besondere Zulassung zur Verfügung stünden. Erst durch die Widmung einer [X.] erfahre das beitragspflichtige Grundstück die hinreichend gesicherte Anbindung und damit den dauerhaft gesicherten Erschließungsvorteil.

Auch aus einer weiteren Perspektive könne die [X.] jedenfalls erst mit der Widmung der Erschließungsanlage eintreten. Der beitragsrelevante Vorteil im [X.] bestehe in der Erschließung eines Grundstücks. Die Erschließung sei Voraussetzung für die nach dem Bebauungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) zulässige Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Erschließung in diesem Sinne sei nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern bestehe darüber hinaus darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln. Der Erschließungsvorteil liege darin, dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage bebaubar werde, also eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende verkehrsrechtliche Erschließung abgelehnt werden dürfe. Der erschließungs[X.] Vorteil und damit die in diesem Zusammenhang zu betrachtende [X.], die in der Vermittlung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks zu sehen sei, trete also nur und erst dann ein, wenn das Grundstück an einer öffentlichen [X.] gelegen sei. Eine nicht gewidmete [X.] vermittele dem Grundstück nicht die Bebaubarkeit und damit auch nicht den [X.] Vorteil.

Hinzu komme, dass die endgültige "technische" Herstellung einer Erschließungsanlage für den hiervon betroffenen Bürger nicht ohne weiteres "erkennbar" sei, das Vorliegen einer Widmung dagegen schon. Besondere Probleme ergäben sich zudem beim Bauen an Wirtschaftswegen oder an unfertigen oder provisorischen [X.]n.

2. Der Deutsche Städte- und [X.]bund vertritt die Auffassung, für den [X.]punkt des Entstehens der [X.] sei auf den [X.]punkt abzustellen, in dem alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gegeben seien. Der Umstand, dass dazu auch rechtliche Voraussetzungen gehörten, schließe diesen Anknüpfungspunkt nicht aus. Zum Eintritt der [X.]n [X.] zähle auch, dass der Vorteil für das betreffende Grundstück dauerhaft gesichert sein müsse. Das sei in den Fällen, in denen noch nicht alle, insbesondere auch die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorlägen, zu verneinen. Insbesondere sei - wie im Ausgangsverfahren - ohne die Widmung der Erschließungsanlage nicht gewährleistet, dass dem Grundstückseigentümer durch die Erschließungsanlage dauerhaft ein Vorteil im Sinne eines [X.]s zuteilwerde. Ohne erfolgte Widmung liege keine öffentliche [X.] vor und könne die Nutzung/Befahrung rechtlich jederzeit unterbunden werden. Folgerichtig dürfe bis zum [X.]punkt der dauerhaften Sicherung und mithin des endgültigen Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auch keine Beitragserhebung erfolgen.

Bei einer Loslösung des Vorteilsbegriffs vom Eintritt der sachlichen Beitragspflicht stelle sich eine Vielzahl praktischer Probleme. Insbesondere sei nicht bestimmbar, welcher Ausbauzustand für die Auslösung der zeitlichen Begrenzung der Möglichkeit der Beitragserhebung maßgeblich sein solle. Die Bestimmung der Frist für die Erhebung von [X.] sei dann mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, da bereits tatsächlich nicht eindeutig feststellbar sei, wann der Ausbau einer Erschließungsanlage bereits einen "vorteilhaften" Zustand erreicht habe.

3. Nach Auffassung des [X.], Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. sind Eintritt der [X.] und Entstehung der Beitragspflicht getrennt voneinander zu betrachten. Für die mit dem Eintritt der [X.] beginnende zeitliche Betrachtung könne es nicht auf weitere, vom Gesetzgeber für den Eintritt der Beitragspflicht vorgesehene Voraussetzungen wie etwa die Widmung oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung ankommen.

Die Vorlage ist zulässig.

Die Vorlage ist statthaft. Zwar folgt aus Art. 100 Abs. 1 GG, dass Gegenstand eines konkreten Normenkontrollverfahrens ein Gesetz und nicht nur ein schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen sein kann (vgl. [X.]E 142, 313 <331 Rn. 54>). Eine Vorlage ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften aus verfassungsrechtlichen Gründen für unzureichend hält (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, Rn. 21). In diesem Sinne sind Vorlagen etwa auch dann zulässig, wenn die Vorlage einer bestimmten Norm damit begründet wird, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Sachverhalte oder Personengruppen gegen Gleichheitsrechte verstoße, oder wenn das vorlegende Gericht die unterlassene Einbeziehung weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung als Verletzung staatlicher Schutzpflichten betrachtet (vgl. [X.]E 142, 313 <332 Rn. 55> m.w.[X.]).

Nach Ansicht des [X.] folgt die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelungen daraus, dass der Landesgesetzgeber unter Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davon abgesehen habe, der Heranziehung zu [X.] eine absolute zeitliche Grenze zu setzen. Die Festsetzungsfristen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] sollen einer unbefristeten Abgabenerhebung entgegenwirken, ermöglichen aber auch eine zeitlich unbegrenzte Beitragserhebung nach Eintritt der [X.].

Das Vorlagegericht hat sowohl seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] als auch dessen Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G).

1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Die Begründung, die das [X.] entlasten soll, muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.]E 153, 310 <333 Rn. 55> m.w.[X.]; 153, 358 <375 f. Rn. 37>). Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen, sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. [X.]E 136, 127 <142 Rn. 45; 145 ff. Rn. 53 ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>). § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.]E 138, 1 <15 Rn. 41> m.w.[X.]).

Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. [X.]E 138, 1 <13 f. Rn. 37> m.w.[X.]). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.]E 138, 1 <15 f. Rn. 42> m.w.[X.]).

2. a) Das vorlegende [X.] legt die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage hinreichend dar. Dafür genügt, dass eine verfassungsrechtliche Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger die [X.]hance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung zu erreichen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG [X.]E 74, 182 <195>; 142, 313 <332 Rn. 55> m.w.[X.]).

Der Gesetzgeber hat hier mehrere Möglichkeiten, einen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. So kann er wie andere Länder eine mit Eintritt der [X.] beginnende Ausschlussfrist schaffen, die einer rechtmäßigen Heranziehung des [X.] zu [X.] entgegenstehen könnte. Die Länder haben sich überwiegend für Fristlängen von 10 bis 20 Jahren entschieden (oben Rn. 12).

Nach den Feststellungen des [X.] entstand die [X.] mit Aufgabe der vierspurigen Fortführung der [X.] im Jahre 1999. [X.] hat auch dargelegt, weshalb der bis zur Beitragserhebung verstrichene [X.]raum von zwölf Jahren die Möglichkeit eröffnet, nach einer landesgesetzlichen Neuregelung beim Kläger keine Erschließungsbeiträge mehr zu erheben. Im Falle der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung besteht daher jedenfalls die Möglichkeit, dass der Klage auf der Grundlage veränderten Landesrechts stattzugeben sein wird.

b) Das [X.] legt seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.], soweit er die unbefristete Erhebung von [X.] nach dem Eintritt der [X.] ermöglicht, und die dafür maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar dar. [X.] setzt sich erschöpfend mit der einfach- und verfassungsrechtlichen Rechtslage sowie der Rechtsprechung dazu auseinander. Es hat insbesondere begründet, warum das vom [X.] für das [X.]beitragsrecht entwickelte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auf alle Fälle übertragbar ist, in denen die abzugeltende [X.] in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden [X.] aber wegen Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können. Zudem setzt es sich erschöpfend mit der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung auseinander, die vom [X.] in seinem Beschluss vom 5. März 2013 ([X.]E 133, 143 ff.) aufgestellten Grundsätze könnten nicht auf das [X.] übertragen werden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 -, Rn. 52 m.w.[X.]) und beruhten auf Besonderheiten des der Entscheidung zugrundeliegenden Landesrechts (vgl. [X.], Urteil vom 1. April 2014 - 1 L 142/13 -, Rn. 67 ff.). Unter Verweis auf die parallele Interessenlage und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, Rn. 6 ff.; nun auch [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 4 ff., vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 24 ff., vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, Rn. 2, und vom 29. Oktober 2020 - 1 BvL 7/17 -, Rn. 10 ff.) und der Fachgerichte (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, Rn. 21) legt das [X.] auch nachvollziehbar dar, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht nur Fälle erfasst, in denen sich die Entstehung der Beitragspflicht aufgrund der Nichtigkeit des ihr zugrundeliegenden Satzungsrechts verzögert. Auch begründet das [X.] seine Auffassung, weshalb es zwingend eine Regelung der zeitlichen Begrenzung abgabenrechtlicher Belastungen durch den Gesetzgeber bedarf.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist insoweit mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der [X.] zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Erhebung von [X.] nach dem Eintritt des abzugeltenden Vorteils im [X.] Landesrecht verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich zwischen der Erwartung der [X.]n, dass die Festsetzungsverjährung eintritt, und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus der Erschließung verfehlt, indem er in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der [X.]n entschieden hat (vgl. [X.]E 133, 143 <157 f. Rn. 40> m.w.[X.]).

1. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. [X.]E 132, 302 <317 Rn. 41>; 133, 143 <158 Rn. 41>). Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten ([X.]E 133, 143 <158 Rn. 41> m.w.[X.]).

Für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch [X.] an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten [X.]punkt zugekommen ist (vgl. [X.]E 133, 143 <159 f. Rn. 45>; 137, 1 <17 Rn. 38 ff.>; 149, 222 <249 f. Rn. 54 ff.>). Je weiter dieser [X.]punkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange [X.] nach [X.] an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der [X.]punkt des [X.]es, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem [X.]n zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. [X.] würden sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen. Dies ist ihnen im Lauf der [X.] immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer [X.] Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (vgl. [X.]E 133, 143 <159 f. Rn. 45>).

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am [X.] und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von [X.] zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen der [X.]n völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. [X.]E 133, 143 <160 Rn. 46>).

2. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz erstrecken sich auf alle Abgaben zum [X.] und damit auch auf Erschließungsbeiträge (a). Zudem erfasst das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht nur Konstellationen, in denen sich der Eintritt der ([X.])Verjährung durch die gesetzliche Ausgestaltung des Beginns oder des Endes der Verjährungsfrist auf unbestimmte [X.] verzögert, sondern es bezieht alle Fälle ein, in denen eine tatsächliche [X.] eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht verjähren können (b). Dies gilt auch im [X.], in dem die [X.] zum [X.]punkt der zulässigen tatsächlichen Nutzbarkeit der Anlage eintritt, für die Beiträge erhoben werden (c).

a) Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Abgaben zum [X.] und damit insbesondere für das gesamte Beitragsrecht. Da es aus der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips abgeleitet ist, ist seine Geltung nicht auf die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung leitungsgebundener Einrichtungen beschränkt.

Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit findet damit auch im [X.] Anwendung (so auch [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 [X.]/18 -, Rn. 5; [X.], Beschluss vom 9. März 2021 - 2 S 3955/20 -, Rn. 24 m.w.[X.]). Auch bei [X.] nach §§ 127 ff. BauGB handelt es sich um Abgaben zum [X.]; ihre Legitimation liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung der Entstehung der Beitragspflicht - in der Abgeltung eines Vorteils, der den [X.]n zu einem bestimmten [X.]punkt erwachsen ist.

b) Mit seiner Forderung nach einer zeitlichen Begrenzung der Heranziehung des Bürgers zu Abgaben zum [X.] knüpft das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit an den Eintritt der tatsächlichen [X.] an. Seine Anwendbarkeit ist damit insbesondere nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Beginn (oder das Ende) der Festsetzungsfrist verzögert. Vielmehr fordert das Gebot eine zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung in allen Fällen, in denen die abzugeltende tatsächliche [X.] in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden [X.] aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so auch [X.]E 149, 211 <215 Rn. 17>; [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, Rn. 21; [X.], Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 -, Rn. 43).

Die nähere Bestimmung, wann die [X.] eintritt, richtet sich nach der jeweils mit der Abgabe abzugeltenden Leistung. Dabei knüpft das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit an einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Vorgang an (vgl. [X.]E 133, 143 <158 Rn. 41>). Daher ist der Eintritt der [X.] von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängig (vgl. [X.]E 133, 143 <158 Rn. 41>) zu beurteilen. Maßgeblich ist damit, wann und unter welchen Umständen der die individuelle [X.] begründende Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen zu betrachten ist, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil für die jeweiligen [X.]n verwirklicht hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 -, Rn. 45).

Das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden dürfen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen (vgl. [X.]E 133, 143 <159 f. Rn. 45>). Daher muss der [X.]punkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 -, Rn. 47; Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, Rn. 25; [X.], Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -, Rn. 129). Der Begriff der [X.] muss deshalb an rein tatsächliche, für den möglichen [X.]ner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die [X.] außen vor lassen. In Ansehung dieser Vorgaben obliegt die nähere Bestimmung des maßgeblichen [X.]punkts des Eintritts der tatsächlichen [X.] im Einzelfall vorrangig den Fachgerichten. Ihnen steht im Rahmen der grundgesetzlichen Bindungen ein Spielraum zu, der in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur eingeschränkt überprüfbar ist.

c) aa) Der mit dem Erschließungsbeitrag abzugeltende Vorteil ist im Bundesrecht nicht ausdrücklich definiert. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die abzugeltende [X.] (allein) auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an. Eine derartige [X.] ist für das [X.] anzunehmen, wenn eine beitragsfähige Erschließungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspricht und dies für den [X.]n erkennbar ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen [X.], also den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB), und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist; diese wiederum müssen dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -, Rn. 129; [X.], Urteil vom 30. September 2020 - 9 L[X.] 110/18 -, Rn. 91; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, Rn. 27). Davon geht auch das vorlegende [X.] aus.

bb) Diese fachgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen an die Entstehung der erschließungsrechtlichen [X.] aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise.

(1) Damit ist hinreichend gewährleistet, dass die Entstehung der tatsächlichen [X.] für die Betroffenen erkennbar ist. Denn es kommt hierfür weder auf die wirksame Widmung der Erschließungsanlage noch auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, den Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder den vollständigen Grunderwerb an (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 -, Rn. 10 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -, Rn. 129; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, Rn. 27).

Gegen die Unbeachtlichkeit der Widmung der Erschließungsanlage für das Entstehen der [X.] kann nicht vorgebracht werden, dass ein "beitragsrelevanter" Vorteil erst mit einer auch rechtlichen Sicherung der Nutzbarkeit der Anlage durch die Widmung vorliege. Diese rechtliche Sicherung betrifft lediglich die Befugnis des Hoheitsträgers zur Geltendmachung der Beiträge gegenüber den [X.]n und damit eine Beitragsentstehungsvoraussetzung; sie wirkt aber nicht schon auf die Bestimmung des [X.]punkts des erstmaligen Eintritts der tatsächlichen [X.] zurück. Hieran knüpft das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit aber nicht an. Auch kann der [X.]punkt der Zulässigkeit der tatsächlichen Nutzbarkeit der Erschließungsanlage unabhängig von deren Widmung nach der Verkehrsfreigabe bestimmt werden. Zwar mag der genaue [X.]punkt der für den Eintritt der tatsächlichen [X.] notwendigen Verkehrsfreigabe nicht immer ohne Weiteres ermittelt werden können (so [X.], Urteil vom 30. September 2020 - 9 L[X.] 110/18 -, Rn. 92). Gleichwohl stellt die Verkehrsfreigabe als solche einen für den Betroffenen eindeutig erkennbaren Umstand dar.

(2) Der hinreichenden Erkennbarkeit der [X.] für die Betroffenen steht auch nicht entgegen, dass die [X.] nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung erst entsteht, wenn die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen [X.] und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm vollständig entsprechen. Denn die − für die [X.]n in der Regel nicht erkennbare − Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung ist nach der Rechtsprechung keine Voraussetzung für den Eintritt der tatsächlichen [X.] (vgl. [X.], Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 [X.] 5.17 -, Rn. 55). Zudem mag die Feststellung der tatsächlichen bautechnischen Voraussetzungen des Vorteils zwar im Einzelfall anspruchsvoll sein. Jedoch ist die Übereinstimmung der Erschließungsanlage mit dem gemeindlichen Bauprogramm und dem technischen Ausbauprogramm gerade deshalb maßgeblich, weil dies ein für den Bürger erkennbarer äußerer Umstand ist (vgl. [X.]E 158, 163 <172 f. Rn. 29>; [X.], Urteil vom 15. Mai 2013 - 9 [X.] 3.12 -, Rn. 16).

Der Anknüpfung an die tatsächliche bautechnische Durchführung der Erschließungsmaßnahme kann aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegengehalten werden, der Abschluss der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage könne sich letztlich unbegrenzt verzögern. Zwar ist für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage auch nach der Vorlage des [X.] auf die Fertigstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge abzustellen. Deshalb genügt das individuelle [X.] eines Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage für den Eintritt der [X.] nicht. Wird jedoch eine Erschließungsanlage über längere [X.] nicht weitergebaut oder bleibt der Ausbauzustand der Erschließungsanlage hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogramms zurück, kann eine durchgehende Herstellung auch endgültig aufgegeben sein, indem eine teilweise hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hineinwächst (vgl. dazu [X.]E 158, 163 <166 f. Rn. 14> m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 -, Rn. 11 m.w.[X.]). In diesen Fällen ist die [X.] eingetreten, die Heranziehung zu [X.] also zeitlich begrenzt.

(3) Schließlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das [X.] in anderen Konstellationen die dauerhafte rechtliche Sicherung des Vorteils als zulässigen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des [X.]punkts des Eintritts der [X.] angesehen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, Rn. 26 m.w.[X.]). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Neuorganisation einer kommunalen Abwasserentsorgung in den neuen Ländern im Zuge der [X.]. Sie ist daher nicht ohne Weiteres der Verallgemeinerung zugänglich. Ohnehin findet sie nur insoweit Anwendung, als es um neu entstandene Aufwendungen geht, die nach der [X.] getätigt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 -, Rn. 16; vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 10).

Danach verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), dass das [X.] Landesrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] die zeitlich unbegrenzte Festsetzung von [X.] nach Eintritt der zulässigen tatsächlichen Nutzbarkeit der Erschließungsanlage ermöglicht. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] knüpft mit ihrem allgemeinen Verweis auf § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] nicht an den Eintritt der [X.] an, sondern macht den Beginn der Festsetzungsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig. In der Folge besteht trotz der Regelung zur Festsetzungsverjährung die Möglichkeit, dass nach dem Eintritt der tatsächlichen [X.] unbefristet Beiträge erhoben werden (1). Auch aus sonstigen Regelungen ergeben sich keine hinreichenden zeitlichen Grenzen der Beitragserhebung (2). Damit lässt der Gesetzgeber die berechtigte Erwartung der Bürgerinnen und Bürger darauf, geraume [X.] nach Entstehen der [X.] nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt und löst den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten der [X.]n (vgl. [X.]E 133, 143 <157 f. Rn. 40; 160 f. Rn. 47>). Die vom Gesetzgeber zu regelnde Frist muss jedenfalls unter 30 Jahren liegen (3).

1. § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ermöglicht in Fällen, in denen die mit [X.] abzugeltende tatsächliche [X.] eingetreten ist, aber noch nicht alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gegeben sind, die Festsetzung von [X.] ohne zeitliche Begrenzung. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] knüpft mit seinem Verweis auf § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.], § 133 Abs. 2 Satz 1, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB den Beginn der Festsetzungsfrist an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, obwohl die im [X.] maßgebliche tatsächliche [X.] schon im Falle einer zulässigen tatsächlichen Nutzbarkeit der Erschließungsanlage und damit bereits vor dem Vorliegen sämtlicher Beitragsentstehungsvoraussetzungen eintreten kann.

Zwar schließt der Landesgesetzgeber damit die Verjährung von [X.]n nicht völlig aus. Die Regelung verschiebt aber den Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten. Dies wird den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht gerecht. Die Regelung zur Festsetzungsverjährung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist daher insoweit verfassungswidrig.

2. Auch aus sonstigen Regelungen ergeben sich keine hinreichenden zeitlichen Grenzen der Erhebung von [X.]. Eine über die Regelungsvorgaben von § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] hinausgehende zeitliche Begrenzung der Erhebung von [X.] besteht in [X.] nicht (a); sie folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung anderer Vorschriften (b) oder dem Grundsatz von [X.] und Glauben (c). Auch eine verfassungskonforme Auslegung bestehender Regelungen zur Festsetzungsverjährung kommt nicht in Betracht (d).

a) Nach den überzeugenden Darlegungen des vorlegenden Gerichts besteht in [X.] für die Erhebung von [X.] keine gesetzlich vorgesehene, allein an den [X.]punkt der Erlangung des Vorteils anknüpfende zeitliche Ausschlussfrist. Eine solche ergibt sich weder aus den Vorschriften des [X.]gesetzes [X.] noch aus denen des Baugesetzbuches. Eine absolute Ausschlussfrist für die Erhebung von [X.] ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 VwVfG [X.] in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG beträgt die Verjährungsfrist für einen Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers, der durch unanfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt wurde, 30 Jahre. Die Regelung findet nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 VwVfG [X.] grundsätzlich auch in [X.] Anwendung. Ein Rückgriff auf § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kommt hier allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG [X.] nicht für Verfahren nach der Abgabenordnung gilt. Diese Ausschlussregelung erfasst ausdrücklich auch die Erhebung von [X.], da der Landesgesetzgeber die Anwendbarkeit der Abgabenordnung in § 3 Abs. 1 bis 3 [X.] angeordnet und den Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz in § 3 Abs. 4 [X.] nur bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zugelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14 -, Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 -, Rn. 13; [X.], Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 -, Rn. 55 m.w.[X.]).

Daneben scheidet eine unmittelbare Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 1 VwVfG [X.] in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch in der Sache aus. Denn die Regelung betrifft unanfechtbare Verwaltungsakte, die zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurden (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), und setzt damit die unanfechtbare Festsetzung des betreffenden Anspruchs voraus. Eine unanfechtbare Festsetzung von [X.]n hat in den hier relevanten Fällen aber regelmäßig noch nicht stattgefunden.

b) Eine Höchstfrist für die Erhebung von [X.] nach Eintritt der tatsächlichen [X.] lässt sich nach der Rechtsprechung des [X.] auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 VwVfG [X.] in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 -, Rn. 13) herleiten ([X.], Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 [X.] 5.17 -, Rn. 34 f.).

Der Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schließt eine Bestimmung der zeitlichen Obergrenze für die Heranziehung zu Beiträgen durch die analoge Heranziehung einer nach Normzweck und Interessenlage geeigneten Verjährungsvorschrift auf die genannte Entscheidung des Gesetzgebers zwar nicht grundsätzlich aus (so [X.], Urteil vom 27. November 2019 - 9 [X.] 5.18 -, Rn. 16). Allerdings muss die zeitliche Begrenzung der Abgabenerhebung in einem rechtsstaatlich vertretbaren Maße erkennbar sein. Daran fehlt es hier. Denn der Rückgriff auf die genannten Verjährungsregelungen wäre zu unbestimmt, um dem Interesse der Bürgerinnen und Bürger, Klarheit darüber zu erhalten, bis wann sie nach Entstehung der [X.] noch mit einer Heranziehung zu einem Beitrag rechnen müssen, Rechnung zu tragen.

c) Der Grundsatz von [X.] und Glauben (zum einfachen Recht [X.], Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 -, Rn. 7 m.w.[X.]; vgl. aber noch [X.]E 149, 211 <221 ff. Rn. 28 ff.>; [X.], Urteil vom 15. März 2017 - 10 [X.] 1.16 -, Rn. 29) ist als auf die Beurteilung von Einzelfällen bezogenes Rechtsinstitut von vornherein nicht geeignet, um dem [X.]n Klarheit über Beginn und Dauer der Festsetzungsverjährung bei [X.] zu verschaffen. Seine Anwendung kann damit nicht die Anforderungen des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und die Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] sicherstellen.

d) Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen zur Festsetzungsverjährung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] kommt nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, Rn. 9 ff.).

Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] überschritte schon den Wortlaut der Regelung, da diese durch ihren Verweis auf die Abgabenordnung an eine bereits entstandene Abgabenpflicht anknüpft. Zudem hätte eine solche Auslegung zur Folge, dass beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Vorteil den [X.]n erstmals in relevanter Weise zugewendet worden ist, eine Festsetzungsfrist von vier Jahren zur Anwendung käme. Eine solch kurze Frist unterliefe das gesetzgeberische Anliegen, die Festsetzungsfrist erst ab dem [X.]punkt in Gang zu setzen, in dem der [X.] entstanden und damit durchsetzbar ist, um den [X.] einen hinreichenden [X.]raum zur Erhebung von Beiträgen zu eröffnen. Sie berücksichtigte zudem nicht das für die Abwägung maßgebliche Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und privilegierte einseitig die [X.]n.

Dementsprechend kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung der bundesgesetzlichen Regelungen zum [X.]punkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im [X.] nicht in Betracht. Soweit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur eine verfassungskonforme Auslegung vergleichbarer Regelungen dahingehend erwogen wurde, die Festsetzungsfrist durch eine modifizierende Auslegung der Vorgaben für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an den Eintritt der [X.] rückzukoppeln (vgl. im Zusammenhang mit [X.] [X.], Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 208/11 -, Rn. 50 ff.), hat das [X.] diese Versuche als Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung verworfen (vgl. [X.]E 149, 211 <216 ff. Rn. 20 ff.>).

Auch die Wertungen des Gesetzgebers, die den sonstigen Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung wie der Festsetzungsfrist von 10 Jahren bei Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] zugrunde liegen, sind auf Konstellationen der vorliegenden Art nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung übertragbar. Sie regeln für Sachverhalte, bei denen eine Forderung entstanden ist, ab welcher zeitlichen Grenze Berechtigte den entstandenen Anspruch nicht mehr durchsetzen beziehungsweise die entstandene Abgabenschuld nicht mehr festsetzen können. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem zu klären ist, welche zeitlichen Grenzen gelten, wenn die [X.] etwa mangels Widmung der Erschließungsanlage noch nicht entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2014 - 2 K 2326/13 -, Rn. 33).

3. Ob die in jedem Fall notwendige zeitliche Obergrenze adäquat bemessen ist, stellt eine primär dem Gesetzgeber überantwortete Frage dar, denn er hat einen weiten Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Ausgleichs zwischen allgemeinen Interessen und dem Interesse der in Anspruch zu nehmenden Bürgerinnen und Bürger (vgl. [X.]E 133, 143 <160 Rn. 46>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 33). Je weiter aber der anspruchsbegründende [X.]punkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge (vgl. [X.]E 133, 143 <159 f. Rn. 45>). Jedenfalls genügt eine 30-jährige Ausschlussfrist losgelöst von den Besonderheiten der [X.] den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bei [X.] nicht, da anders als im Falle des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kein titulierter Anspruch vorliegt, sodass die [X.]n nicht sicher wissen, ob, in welcher Höhe und wann sie zu einem Beitrag herangezogen werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 32; vgl. auch [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 8 ff., und vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, Rn. 2: 25 Jahre noch zulässig).

Der Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG führt lediglich zur Feststellung, dass § 3 Abs.1 Nr. 4 [X.] verfassungswidrig ist, soweit er keine Regelung der Höchstfrist vorsieht, bis zu der Erschließungsbeiträge nach Eintritt einer [X.] erhoben werden können. Eine Nichtigerklärung kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. Rn. 57, 63). Folge der Erklärung der Verfassungswidrigkeit ist eine Anwendungssperre. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen ([X.]E 122, 210 <246>; 133, 143 <162 Rn. 51>). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine auf den gesamten von der [X.] betroffenen [X.]raum rückwirkende verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. Diese Regelung muss alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen, erfassen (vgl. dazu [X.]E 133, 377 <423 Rn. 108>).

Meta

1 BvL 1/19

03.11.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BVerwG, 6. September 2018, Az: 9 C 5/17, Vorlagebeschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO 1977, §§ 127ff BBauG, § 127 BBauG, § 132 Nr 4 BBauG, § 3 Abs 1 Nr 4 KAG RP vom 20.06.1995

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.11.2021, Az. 1 BvL 1/19 (REWIS RS 2021, 1389)

Papier­fundstellen: WM 2021, 2402 NJW 2022, 1005 REWIS RS 2021, 1389


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 C 5/17

Bundesverwaltungsgericht, 9 C 5/17, 06.09.2018.


Az. 9 C 8/18

Bundesverwaltungsgericht, 9 C 8/18, 06.09.2018.


Az. 6 A 11831/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6 A 11831/16, 06.11.2017.


Az. 1 BvL 1/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 1/19, 03.11.2021.


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