§ 54 VwVfG

Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:25

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;

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