(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
(2) 1Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. 2Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2022 I 674
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
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