Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018, Az. 9 C 5/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 4083

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Gegenstand

Erschließungsbeitragsrecht; zeitliche Grenze der Beitragserhebung; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG


Leitsatz

1. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143).

2. Dem § 53 Abs. 2 VwVfG kann weder im Wege der Analogie noch mittels des Grundsatzes von Treu und Glauben eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entnommen werden, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügt.

3. Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die Vorteilslage (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 40), wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Soweit die Entstehung der Beitragspflicht darüber hinaus die Widmung der Straße und die Wirksamkeit der Beitragssatzung erfordert, wirkt sich dies nicht auf den Eintritt der Vorteilslage aus.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz [X.] - [X.] - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der Fassung des [X.] (GVBl. S. 25) in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - [X.] - in der Fassung vom 1. Okto[X.] 2002 ([X.] I S. 3866, [X.]. I 2003 S. 61), geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2014 ([X.] I S. 1266), mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist, soweit er die Erhebung von [X.] zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der [X.] erlaubt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von [X.] für die Herstellung des rund 200 Meter langen östlichen Endes der [X.] in M.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 325/4 und 5, 326/6 und 7 sowie 330/10 in der Gemarkung M., Flur 6, die durch die [X.] erschlossen werden. Darüber hinaus ist er Eigentümer weiterer vier Flurstücke (320/4 und 5, 323/4 und 5), die - durch die vorgenannten Parzellen getrennt - ebenfalls an der [X.] liegen; soweit ursprünglich auch die für diese [X.]undstücke ergangenen [X.]eitragsbescheide Gegenstand des Rechtsstreits waren, hat der [X.]at das Verfahren mit [X.]eschluss vom 6. September 2018 aufgrund der dortigen gesonderten Problematik der Erschließung von [X.] abgetrennt (nunmehr [X.] 9 [X.] 8.18).

3

Die [X.] verläuft in ost-westlicher Richtung zwischen der [X.] und der [X.] "In der P.". In den Jahren 1985/1986 wurde ihr östliches, an die klägerischen [X.]undstücke grenzendes Ende - seinerzeit noch unter der [X.]ezeichnung "1. Stichstraße [X.]" - vierspurig erbaut, wobei die [X.]eklagte das Eigentum an den [X.]nparzellen erwarb. Mit [X.]escheiden vom 25. Oktober 1991 zog sie den Kläger zu [X.] auf den Erschließungsbeitrag heran. Der Kläger zahlte für das Flurstück 330/10; im Übrigen wurden die [X.] ausgesetzt.

4

Ursprünglich plante die [X.]eklagte mit dem [X.]ebauungsplan "[X.]", die [X.] vierspurig weiterzuführen. Nachdem der [X.]ebauungsplan mit Urteilen des [X.] vom 13. Juni 1991 sowie des [X.] vom 16. September 1993 für nichtig erachtet worden war, beschloss die [X.]eklagte im Jahr 1999 den [X.]ebauungsplan "[X.]I", der eine nur noch zweispurige Fortführung der [X.] vorsieht. In diesem Umfang wurde die [X.] in den Jahren 2003/2004 weitergebaut und im Juli 2007 in ihrer gesamten Länge als [X.]straße gewidmet.

5

Unter dem 4. September 2007 erließ die [X.]eklagte gegen den Kläger drei Erschließungsbeitragsbescheide. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 hob das [X.] zwei der [X.]escheide mit der [X.]egründung als nichtig auf, darin seien Flurstücke zu Unrecht als wirtschaftliche Einheit veranlagt worden; lediglich der allein das Flurstück 330/10 betreffende [X.]escheid sei rechtmäßig. Einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung lehnte das [X.] mit [X.]eschluss vom 9. Juni 2011 ab. Mit den angefochtenen [X.]escheiden vom 24. August 2011 zog die [X.]eklagte daraufhin den Kläger für acht der Flurstücke erneut zu [X.] in Höhe von insgesamt 64 630,92 € - davon 24 450,43 € für die Flurstücke 325/4 und 5 sowie 326/6 und 7 - heran und veranlagte ihn bezüglich des Flurstücks 330/10 zu einem Nacherhebungsbetrag in Höhe von 5 674,56 €.

6

Das Verwaltungsgericht hat die [X.]eklagte verpflichtet, die Höhe der [X.]eitragsbescheide unter [X.]erücksichtigung eines kleinen Teils einer weiteren, nicht im klägerischen Eigentum stehenden Parzelle neu zu berechnen. Im Übrigen hat es die Klage mit der [X.]egründung abgewiesen, die [X.]eitragspflicht sei weder verjährt noch aus [X.]ünden von [X.] und Glauben ausgeschlossen. Sie sei erst mit der Widmung am 31. Juli 2007 entstanden. Eine Verwirkung setze zusätzlich zum Zeitablauf - hier indes nicht gegebene - Anhaltspunkte dafür voraus, dass die [X.] von einer [X.]eitragserhebung absehen werde. Vor 2007 sei keine den Formerfordernissen genügende Widmung erfolgt.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen und zur [X.]egründung unter anderem ausgeführt: Die Festsetzungsfrist sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] am 31. Dezember 2011 und damit nach Erlass der angefochtenen [X.]escheide abgelaufen. Maßgeblich für den Fristbeginn sei die Widmung als letzte Voraussetzung für die Entstehung des [X.]. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Die [X.]eitragserhebung verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Der Gesetzgeber habe auf eine gesonderte Höchstfrist für die [X.]eitragserhebung verzichten dürfen. Diese bestimme sich - im Wege der Analogie oder vermittelt über den [X.]undsatz von [X.] und Glauben - anhand der 30jährigen Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 [X.], wobei nach den Umständen des Einzelfalls eine Abgabenerhebung auch vor Erreichen dieser Höchstgrenze unzulässig sein könne. Die fehlende Geltung der Vorschrift im Abgabenrecht schließe nicht aus, ihre Wertung heranzuziehen. Die [X.] sei hier 1999 entstanden, weil die in Streit stehende Teilstrecke der [X.] erst mit der Aufgabe ihrer vierspurigen Weiterführung als eine eigenständige Erschließungsstraße habe angesehen werden können. Doch auch dann, wenn man annehme, das Teilstück sei schon 1986 als eigenständige Verkehrsanlage fertiggestellt worden, seien bei Erlass der [X.]escheide erst 25 Jahre vergangen gewesen. Unabhängig davon bestünden keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Abgabenerhebung. Der Kläger habe aufgrund der Erhebung von [X.] mit dem Erlass endgültiger [X.]eitragsbescheide rechnen müssen. Nach der verwaltungsgerichtlichen [X.]eanstandung des ursprünglichen [X.]ebauungsplans habe die [X.]eklagte mit dem Inkraftsetzen des [X.]ebauungsplans "[X.]" die planungsrechtlichen [X.]undlagen für die [X.]eitragserhebung geschaffen. Dass sie danach bis zum [X.] mit der Widmung und [X.]eitragserhebung gewartet habe, sei zwar bedenklich, führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der [X.]eitragserhebung.

8

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger unter anderem, der Heranziehung von § 53 Abs. 2 [X.] stehe entgegen, dass die Vorschrift auf die Erhebung von Abgaben keine Anwendung finde. [X.]ei [X.] könne daher allenfalls auf die - deutlich kürzeren - Verjährungsregelungen der Abgabenordnung zurückgegriffen werden. Die Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber eine 30jährige Verjährung für angemessen erachte, seien mit der Erhebung kommunaler Abgaben nicht zu vergleichen. Es sei zudem mit rechtsstaatlichen [X.]undsätzen nicht vereinbar, wenn Gerichte anstelle des Gesetzgebers [X.]. Schon die verschiedenen - zudem deutlich kürzeren - Verjährungsvorschriften anderer [X.]undesländer zeigten, dass es keine Frist gebe, die sich kraft Natur der Sache aufdränge.

9

Der Kläger beantragt,

die Urteile des [X.] vom 6. November 2017 und des [X.] vom 25. Februar 2016 zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der [X.]eklagten vom 24. August 2011 hinsichtlich der Flurstücke Gemarkung M., Flur 6, Nr. 325/4 und 326/6 und Nr. 325/5 und 326/7 sowie den [X.] gleichen Datums hinsichtlich des Flurstücks Gemarkung M., Flur 6, Nr. 330/10, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014, aufzuheben.

Die [X.]eklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem [X.] wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem [X.]undsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (1.) vereinbar ist. Zwar setzt die vorgenannte Regelung der Heranziehung zu [X.] zeitliche [X.]enzen. Sie ermöglicht jedoch in bestimmten Fällen - wie vorliegend - eine unbefristete [X.]eitragserhebung nach dem Eintritt der [X.]. Der [X.]at ist daher davon überzeugt, dass die Regelung insoweit verfassungswidrig (2.) und somit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des [X.]s einzuholen ist (3.).

1. Der verfassungsrechtliche [X.]undsatz der Rechtssicherheit (a), der auch im [X.] gilt (b), schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am [X.] und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von [X.] zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (c).

a) Der [X.]undsatz der Rechtssicherheit verpflichtet dazu sicherzustellen, dass [X.]eiträge, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch [X.] an eine Einrichtung schaffen sollen, unabhängig von einem Vertrauen des [X.] und ungeachtet der Fortwirkung des Vorteils zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden können. Zwar besteht im Rahmen des danach zu schaffenden Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von [X.]eiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des [X.]eitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem [X.]eitrag herangezogen werden kann, ein weiter Gestaltungsspielraum. Der [X.]undsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des [X.]ürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche [X.]enze setzt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 42 ff. und [X.] vom 21. Juli 2016 - 1 [X.]vR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 6 ff.; [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - [X.] 11 Art 20 GG Nr. 218 Rn. 8 f. und [X.]eschluss vom 8. März 2017 - 9 [X.] 19.16 - juris Rn. 7).

b) Die vorgenannten [X.]undsätze gelten für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende [X.] eintritt, und folglich auch für das [X.] ([X.], Urteile vom 20. März 2014 - 4 [X.] 11.13 - [X.]E 149, 211 Rn. 16 f., vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - [X.] 11 Art 20 GG Nr. 218 Rn. 9; [X.]eschluss vom 8. März 2017 - 9 [X.] 19.16 - juris Rn. 7; [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; [X.], Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 6 [X.] 12.704 - [X.]ayV[X.]l. 2014, 241 Rn. 21; [X.], [X.] 2014, 181 <182 f.>; [X.]/[X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 41; [X.], [X.], 86 <88>; zur Anwendung im Rahmen der Steuerfestsetzung vgl. [X.], [X.] vom 21. Juli 2016 - 1 [X.]vR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 6 ff.).

aa) Die gegenteilige Ansicht ([X.], Urteile vom 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 - [X.] 2014, 1308 = juris Rn. 53, vom 27. Januar 2015 - 2 S 1840/14 - [X.] 2015, 192 = juris Rn. 45, vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - [X.] 2015, 195 = juris Rn. 52 und vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - DV[X.]l. 2017, 1246 = juris Rn. 52; anders nunmehr Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53), der zufolge im [X.] - anders als im [X.]beitragsrecht - eine endgültige tatsächliche [X.] nicht schon mit Vornahme des [X.]es oder bei [X.]estehen der [X.]möglichkeit eintrete, weshalb vor dem Entstehen der sachlichen [X.]eitragspflicht kein schützenswertes Vertrauen des [X.]ürgers begründet werde, nicht mehr zu [X.]eiträgen herangezogen zu werden, überzeugt nicht (vgl. [X.]/[X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 42).

Sie verkennt zunächst, dass das Rechtsstaatsprinzip unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann gewährleistet, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt unter Abwägung des staatlichen Interesses an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten nicht das Vertrauen, sondern das Interesse der [X.]ürgerinnen und [X.]ürger, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Die verfassungsrechtliche [X.]enze der [X.]eitragserhebung setzt folglich keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpft allein an den seit der Entstehung der [X.] verstrichenen Zeitraum an (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 41, 43 f.).

Darüber hinaus können sich Unterschiede der abgabenrechtlichen Tatbestände zwar auf den Zeitpunkt auswirken, in dem eine beitragsrelevante [X.] entsteht und die Frist zur [X.]eitragserhebung zu laufen beginnt (vgl. [X.], Urteile vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 16 und vom 22. November 2016 - 9 [X.] 25.15 - [X.]E 156, 326 Rn. 23). Maßgeblich ist indes auch insoweit stets der tatsächliche Abschluss der Vorteilserlangung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 41); rechtliche Gesichtspunkte können dessen [X.]estimmung ergänzen, ihn jedoch nicht ersetzen. Insofern geht, wie auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. hierzu nachfolgend unter 3. b) [X.]) (1)), die Annahme fehl, im [X.] falle die tatsächliche Vorteilserlangung stets mit der Entstehung der sachlichen [X.]eitragspflicht zusammen.

[X.]) Soweit darüber hinaus einer Verallgemeinerung der aus dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgenden [X.]undsätze [X.]esonderheiten des dem [X.]eschluss des [X.]s vom 5. März 2013 zugrunde liegenden Landesrechts entgegen gehalten werden (vgl. [X.], Urteil vom 1. April 2014 - 1 L 207/13 - juris Rn. 67 ff.), beziehen sich diese Einwände auf Umstände, denen das [X.] bei seiner Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nachrangige [X.]edeutung beigemessen hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 9).

[X.]) Die Erwägungen des [X.]s erfassen schließlich nicht nur die Fälle, in denen sich die Entstehung der [X.]eitragspflicht aufgrund der Nichtigkeit des ihr zugrunde liegenden Satzungsrechts verzögert. Sie gelten vielmehr für alle Fallgestaltungen, in denen die abzugeltende [X.] in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden [X.] aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können. Denn auch in solchen Fällen würde der [X.]eitragsschuldner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit [X.]elastungen rechnen muss (vgl. [X.], [X.] vom 21. Juli 2016 - 1 [X.]vR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 6 ff.; [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 6 [X.] 12.704 - [X.] 66, 205 Rn. 21).

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden berechtigten Interessen einerseits der Allgemeinheit an der [X.]eitragserhebung und andererseits der [X.]eitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen ([X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 42; [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 13; [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 54). Das [X.] hebt insoweit nicht nur die Notwendigkeit einer zeitlichen [X.]egrenzung abgabenrechtlicher [X.]elastungen hervor, sondern verlangt diesbezügliche Regelungen, deren Schaffung dem Gesetzgeber obliegt. Es ist dessen originäre Aufgabe, die vorgenannten Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 42 f., 45 f.; [X.], [X.], 1 <9>; [X.]/[X.], [X.] 2014, 447 <450>; [X.]/[X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 53; [X.], [X.] 2014, 145 <147>).

Diese Pflicht wird entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts nicht durch die weitere Formulierung des [X.]s relativiert, alternativ zur Schaffung einer Verjährungsregelung müsse der Gesetzgeber jedenfalls im Ergebnis sicherstellen, dass [X.]eiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Damit nimmt das Gericht lediglich [X.]ezug auf die - in Rn. 50 des [X.]eschlusses beispielhaft aufgeführten - weiteren Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelung der zeitlichen Obergrenze jenseits verjährungsrechtlicher Vorschriften im engeren Sinne. Auch im Rahmen dieser Möglichkeiten obliegt es aber dem Gesetzgeber, den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der [X.]eitragspflichtigen zu schaffen.

Soweit das [X.] darüber hinaus ausführt, es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht verfassungskonform auszulegen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 52), schließt dies die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ebenfalls nicht aus. Die Anordnung gilt vielmehr ausdrücklich nur für den Fall, dass der [X.] Landesgesetzgeber bis zu dem vom [X.] festgelegten Stichtag, ab dem die als verfassungswidrig gerügte Vorschrift nicht nur mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, sondern nichtig ist, keine verfassungskonforme Neuregelung getroffen hat. Die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur verfassungskonformen Auslegung des Landesrechts trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Nichtigkeit der Vorschrift allein eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme nicht ausschließt. Sie knüpft folglich an einen fortbestehenden verfassungswidrigen Zustand an, ohne die Pflicht des Gesetzgebers zu dessen [X.]eseitigung entfallen zu lassen.

2. Den vorstehend dargelegten Anforderungen des verfassungsrechtlichen [X.]undsatzes der Rechtssicherheit genügt § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] nicht. Zwar setzt die Regelung der Heranziehung zu [X.] zeitliche [X.]enzen; sie schließt indes eine unbefristete [X.]eitragserhebung nach dem Eintritt der [X.] nicht aus und lässt insoweit das Interesse des [X.]ürgers, Klarheit hinsichtlich seiner Heranziehung zu [X.]eiträgen zu erlangen, unberücksichtigt (a). Eine dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung tragende gesetzliche Regelung lässt sich auch nicht dem übrigen Landesrecht - weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung oder verfassungskonformer Auslegung - entnehmen (b). Soweit hierzu in Rechtsprechung und Literatur abweichende Ansichten vertreten werden, überzeugen diese nicht (c).

a) Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.]. § 170 Abs. 1 [X.] gewährleistet keine hinreichende [X.]erücksichtigung des Interesses des [X.]eitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme. Zwar endet danach die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.]. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.]). Indes dürfen gemäß § 127 Abs. 1, 2 Nr. 1 [X.]auG[X.] Erschließungsbeiträge nur für öffentliche, d.h. nach Maßgabe des Landesrechts öffentlich gewidmete [X.]n, Wege und Plätze erhoben werden. Die Widmung ist neben der endgültigen Herstellung eine selbständige Voraussetzung der [X.]eitragspflicht. Infolge dessen entsteht diese nach § 133 Abs. 2 [X.]auG[X.] nicht notwendig bereits mit der tatsächlichen Fertigstellung der [X.] entsprechend dem zugrunde liegenden [X.]auprogramm und den Satzungsbestimmungen, sondern erst mit der Widmung (vgl. [X.], Urteile vom 14. Juni 1968 - 4 [X.] 65.66 - [X.] 406.11 § 127 [X.][X.]auG Nr. 3 S. 6 ff. und vom 12. Dezember 1969 - 4 [X.] 100.68 - [X.] 406.11 § 133 [X.][X.]auG Nr. 34 S. 10; [X.]eschluss vom 29. Oktober 1997 - 8 [X.] 194.97 - [X.] 406.11 § 127 [X.]auG[X.] Nr. 88; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], August 2018, § 133 Rn. 28; [X.], in: [X.]attis/[X.]/[X.], [X.]auG[X.], 13. Aufl. 2016, § 127 Rn. 12). Geht die Herstellung der Widmung voraus, so beginnt daher ungeachtet der Dauer des dazwischen liegenden Zeitraums ohne diese keine Festsetzungsfrist zu laufen (vgl. [X.]/[X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 38). Folglich hat es die [X.] in der Hand, mit der Widmung auch die Heranziehung der Eigentümer erschlossener [X.]undstücke zeitlich unbegrenzt hinauszuzögern.

Dementsprechend ist auch vorliegend die [X.]eitragspflicht erst mit der Widmung im [X.] entstanden. Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf dieses Jahres zu laufen und endete nach Erlass der angefochtenen [X.]escheide vom 24. August 2011 am 31. Dezember 2011 (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.]. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.]).

b) Eine über § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.]. § 170 Abs. 1 [X.] hinausgehende absolute, d.h. (allein) an den Zeitpunkt der Erlangung des Vorteils anknüpfende abgabenrechtliche Ausschlussfrist besteht in [X.] nicht. Die gebotene gesetzliche [X.]efristung folgt darüber hinaus weder aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorgenannten Normen noch aus anderen Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, die der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche [X.]enze setzt.

aa) § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.]. § 170 Abs. 1 [X.] kann nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der [X.]eginn der Festsetzungsfrist nicht an die Entstehung der [X.]eitragspflicht, sondern an den Eintritt der [X.], d.h. die technische Herstellung der [X.] anknüpft.

Eine solche Auslegung überschritte die [X.]enzen richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. März 2004 - 2 [X.]vR 1520/01 u.a. - [X.]E 110, 226 <267> und [X.]eschluss vom 11. Juli 2013 - 2 [X.]vR 2302/11 - NJW 2013, 3151 Rn. 77; [X.], Urteil vom 20. März 2014 - 4 [X.] 11.13 - [X.]E 149, 211 Rn. 21; jeweils m.w.[X.]). Sie widerspräche dem eindeutigen Wortlaut sowohl der vorgenannten Vorschriften als auch des § 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 [X.]auG[X.], wonach die [X.]eitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, d.h. der öffentlichen und damit gewidmeten [X.] entsteht. Zugleich missachtete sie den darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die Festsetzungsfrist erst ab dem Zeitpunkt in Gang zu setzen, in dem der [X.]eitragsanspruch entstanden und damit durchsetzbar ist, um den [X.] einen hinreichenden Zeitraum zur Erhebung von [X.]eiträgen, zu der sie gemäß § 127 Abs. 1 [X.]auG[X.] verpflichtet sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 [X.] 14.94 - [X.] 406.11 § 133 [X.]auG[X.] Nr. 125 S. 14), zu gewähren (vgl. [X.], [X.], S. 1 <6>). Darüber hinaus erfordert das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, schutzwürdigen Interessen nicht nur der [X.]eitragsschuldner, sondern auch der Allgemeinheit an der [X.]eitragserhebung Rechnung zu tragen. Eine [X.]eschränkung des Zeitraums der [X.]eitragserhebung auf vier Jahre selbst dann, wenn zu dessen [X.]eginn - und möglicherweise sogar bis zu dessen Ende - noch keine [X.]eitragspflicht entstanden ist, schützte indes einseitig [X.]elange der [X.]eitragsschuldner. Sie bliebe zudem deutlich hinter den Fristen von zehn bis 25 Jahren derjenigen Landesgesetze zurück, die in Reaktion auf den [X.]eschluss des [X.]s vom 5. März 2013 (1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143) zur Gewährleistung des Gebots der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit eine zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung festlegen.

[X.]) Soweit das [X.]erufungsgericht einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. § 53 Abs. 2 [X.] sowie dem [X.]undsatz von [X.] und Glauben eine zeitliche [X.]egrenzung der Erhebung von [X.] auf 30 Jahre nach Eintritt der [X.] entnommen hat, entspricht dies gleichfalls nicht den Anforderungen des Gebots der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Denn auch sie findet in der Rechtsordnung keine hinreichende [X.]undlage (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 13).

(1) Die Annahme einer 30jährigen Ausschlussfrist kann nicht auf eine Analogie zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützt werden (vgl. [X.], [X.], 1 <13>; [X.], [X.] 2014, 145 <147>; [X.], [X.] 2015, 362 <368 ff.>; a.A. [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 6 [X.] 12.704 - [X.] 66, 205 Rn. 22; [X.]/[X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 50, 52).

Planwidrige, zumal verfassungswidrige Regelungslücken dürfen von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, sofern er diesen bedacht hätte (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 [X.] 13.11 - [X.]E 143, 230 Rn. 24 und vom 23. April 2015 - 2 [X.] 35.13 - [X.]E 152, 68 Rn. 23). Die Analogie setzt neben einer ungewollten Unvollständigkeit des Gesetzes eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraus (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. März 2018 - 5 P 2.17 - LKV 2018, 360 Rn. 16 m.w.[X.]). Schon an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier.

(a) Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.], der dem revisiblen Recht angehört (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), beträgt die Verjährungsfrist für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, 30 Jahre. Die Vorschrift bezweckt, wie auch das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, einen Ausgleich zwischen den [X.]undsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und dem [X.]undsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits. Die insofern vergleichbare Zielsetzung allein rechtfertigt indes noch keine Analogie (so aber [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 6 [X.] 12.704 - [X.] 66, 205 Rn. 22). Denn die zugrundeliegenden Sachverhalte unterscheiden sich in einem Maße, das ohne eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers eine Erstreckung des in § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] gefundenen Ausgleichs der widerstreitenden Interessen auf die Heranziehung zu [X.] ausschließt (vgl. [X.], [X.], S. 1 <13>). § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrifft - vergleichbar § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.]G[X.] für rechtskräftig festgestellte Ansprüche - den Sonderfall eines titulierten und damit endgültig bestimmten, eindeutigen Anspruchs. Hiermit ist die Erhebung von [X.]eiträgen, die dem [X.]unde wie auch der Höhe nach vor ihrer bestandskräftigen Feststellung ungewiss, insbesondere von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig sind, deren Ermittlung wiederum mit zunehmendem Zeitablauf erschwert wird, nicht ansatzweise vergleichbar. Vielmehr kommt dem Interesse des Abgabenschuldners, jedenfalls durch Zeitablauf Klarheit über seine Inanspruchnahme zu erlangen, deutlich größeres Gewicht zu als demjenigen des [X.]etroffenen in den Fällen des § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.], in denen [X.]und und Höhe der [X.]elastung bereits aufgrund der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts feststehen.

Dementsprechend findet die Vorschrift gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] [X.] in Verfahren nach der Abgabenordnung keine Anwendung; vielmehr gelten dort die besonderen, deutlich kürzeren abgabenrechtlichen [X.] und Verjährungsfristen. Diese ausdrückliche gesetzgeberische Wertung, die durch die [X.]eschränkung der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf §§ 54 bis 62 [X.] in § 3 Abs. 4 KAG [X.] unterstrichen wird, darf nicht im Wege der Analogie umgangen werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 - juris Rn. 49; [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 53 Rn. 2).

(b) Die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann auch nicht mit der [X.]egründung analog angewendet werden, sie sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dem zufolge öffentlich-rechtliche Ansprüche regelmäßig erst nach 30 Jahren verjähren.

Zwar hat die bisherige Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Verjährungsfrist des § 195 [X.]G[X.] a.F. in Ermangelung einschlägiger spezieller Verjährungsregelungen eine zutreffende Konkretisierung der [X.]undsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in Abwägung gegen den [X.]undsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstellen kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 [X.] 37.07 - [X.]E 132, 324 Rn. 8, 13). Gleichwohl gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz einer 30jährigen Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - [X.] 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 35 und vom 15. März 2017 - 10 [X.] 3.16 - [X.]E 158, 199 Rn. 18). Auch aus § 197 Abs. 1 [X.]G[X.] folgt kein allgemeiner Rechtsgedanke, der es erlauben würde, in nicht ausdrücklich geregelten [X.]ereichen die frühere 30jährige Regelverjährung zu perpetuieren (vgl. [X.], in: MünchKomm[X.]G[X.], 8. Aufl. 2018, § 197 Rn. 5).

(2) Der [X.]undsatz von [X.] und Glauben vermittelt ebenfalls keine dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügende Ausschlussfrist für die Erhebung von [X.] (vgl. [X.], [X.] 2015, 362 <368 ff.>).

Das [X.]erufungsgericht hat eine zeitliche [X.]egrenzung der Erhebung von [X.] neben § 53 Abs. 2 [X.] analog auch dem [X.]undsatz von [X.] und Glauben entnommen. Danach sei eine Abgabenerhebung treuwidrig, wenn es - unter Zugrundelegung eines engen Maßstabs - aufgrund der Pflichtverletzung der [X.] unter [X.]erücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheine, den [X.]ürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren; sie sei spätestens ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der [X.] mehr als 30 Jahre vergangen seien. Insoweit hat das Gericht zur Ausfüllung des [X.]widrigkeitstatbestandes auf eine in § 53 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers abgestellt, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren zu beschränken (ebenso [X.], Urteile vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - V[X.]l[X.]W 2015, 385 Rn. 57 und vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - DV[X.]l. 2017, 1246 = juris Rn. 53 ff.; [X.], Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 - juris Rn. 32 ff., 63; [X.], [X.] 2014, 181 <188>; [X.], in: [X.]erlKomm[X.]auG[X.], März 2018, vor §§ 127-135 Rn. 24, 35; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], August 2018, § 133 Rn. 38a; [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 6 [X.] 12.704 - [X.] 66, 205 Rn. 22; [X.]/[X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 50, 52; für die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge [X.], Urteil vom 20. März 2014 - 4 [X.] 11.13 - [X.]E 149, 211 Rn. 33).

Dem folgt der [X.]at nicht. Der [X.]undsatz von [X.] und Glauben gewährleistet zunächst keine hinreichend bestimmte zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der [X.]eitragsschuldner, als danach eine [X.]eitragserhebung nur ausnahmsweise und einzelfallbezogen unzulässig ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 48). Der von unbestimmten Rechtsbegriffen und einer Abwägungsentscheidung abhängige Einwand einer treuwidrigen Rechtsausübung knüpft nicht allein an den Ablauf einer bestimmten Frist an und verschafft dem [X.]ürger daher keine Klarheit über den Zeitpunkt, ab dem seine Heranziehung ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 - juris Rn. 51). Dies gilt auch insoweit, als das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen ist, der [X.]undsatz von [X.] und Glauben beinhalte neben einer einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren. Diese Auslegung des [X.]widrigkeitstatbestandes beruht auf der Annahme einer in § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit der Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger (nur) auf die längstmögliche Verjährungsfrist von 30 Jahren zu beschränken. Wie vorstehend dargelegt, gibt es indes keinen [X.]undsatz einer 30jährigen Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Vielmehr regelt § 53 Abs. 2 [X.] einen Sonderfall, der nicht dergestalt auf die Heranziehung zu [X.] übertragen werden kann, dass diese nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit dem Eintritt der [X.] ausgeschlossen ist. Die dahingehende Annahme des [X.]erufungsgerichts findet daher im geltenden Recht keine [X.]undlage.

c) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen verkennen die [X.]efürworter einer 30jährigen Ausschlussfrist, dass der ihr - sei es im Wege der Analogie, sei es über den [X.]undsatz von [X.] und Glauben - zugrunde liegende schematische Rückgriff auf § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit der Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit an der [X.]eitragserhebung und der [X.]eitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen, nicht zu vereinbaren ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 55; [X.], [X.]eschluss vom 29. November 2017 - 2 K 159/16 - juris Rn. 28).

aa) Dies gilt nicht zuletzt angesichts der Vielzahl der vom [X.] aufgezeigten, jedoch gerade nicht den Verweis auf die Höchstverjährungsfrist einschließenden Lösungsmöglichkeiten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 50, 52). Wäre diese ausreichend, eine zeitlich unbefristete Inanspruchnahme auszuschließen, hätte das [X.] seinerzeit die Vorschriften des [X.]n [X.]gesetzes nicht beanstanden dürfen (s.a. [X.], [X.], S. 1 <5>).

Die Unterschiedlichkeit der in acht [X.]undesländern in Reaktion auf den [X.]eschluss des [X.]s vom 5. März 2013 (1 [X.]vR 2457/08) erlassenen und zudem deutlich kürzeren Ausschlussfristen zeigt ebenfalls, dass die pauschale Umdeutung der längstmöglichen Verjährungsfrist in eine frühestmögliche Ausschlussfrist dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sowie dem daraus folgenden Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers wie auch der Weite seines Gestaltungsspielraums nicht genügt (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 13). Die vorgenannten Regelungen sehen - unter umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit am [X.] sowie der Einzelnen an Rechtssicherheit (vgl. bspw. [X.]ayerischer Landtag, [X.]. 17/370 S. 15 f.; Landtag [X.]randenburg, [X.]. 5/7642 [X.] f.) - für verschiedene Konstellationen und in unterschiedlicher Weise eine zeitliche [X.]egrenzung der Heranziehung auf [X.] ([X.]en-Anhalt; ebenfalls für eine höchstens zehnjährige Frist [X.], [X.] 2015, 362 <368 ff.>), zwölf Jahre ([X.]), 15 Jahre ([X.]randenburg und [X.]) sowie 20 - bzw. im Falle wiedervereinigungsbedingter [X.]esonderheiten oder eines Mitverschuldens des [X.]eitragspflichtigen - 25 Jahre ([X.]ayern, [X.], [X.] und [X.]en) vor. Übereinstimmend haben die Landesgesetzgeber hierbei eine 30jährige Frist zwar als Ausgangspunkt ihrer Abwägung genommen, als deren Ergebnis jedoch ausdrücklich abgelehnt. Zwar schließt dies nicht aus, dass die Gesetzgeber anderer Länder im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums zu hiervon abweichenden - auch längeren - Fristen gelangen. Es zeigt jedoch den Umfang und die [X.]edeutung des legislativen Gestaltungsauftrags, dem sich der Gesetzgeber nicht entziehen und den die Rechtsprechung nicht ohne Anhaltspunkte im Gesetz durch letztlich gegriffene Fristen ersetzen darf.

Allenfalls kann § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] der [X.]undsatz entnommen werden, dass, wenn selbst bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden können, spätestens nach Verstreichen dieser Frist auch vor Erlass einer dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügenden gesetzlichen Regelung die Heranziehung zu [X.] ausgeschlossen ist.

[X.]) Der [X.]at ist durch die Ausführungen des 4. [X.]ats in dessen Urteil vom 20. März 2015 (4 [X.] 11.13 - [X.]E 149, 211), denen zufolge die Einhaltung des Gebots der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit durch Anwendung des [X.]undsatzes von [X.] und Glauben sichergestellt werden kann, nicht gehindert, ohne vorherige Entscheidung des [X.] gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem [X.] die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.]. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Anrufung des [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil die vorstehend wiedergegebene Ansicht des 4. [X.]ats für dessen Entscheidung nicht tragend war. Die diesbezüglichen Ausführungen erfolgten lediglich zur Darlegung, dass eine - dort von der Vorinstanz vertretene - verfassungskonforme Auslegung von § 154 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] nicht nur die [X.]enzen verfassungskonformer Gesetzesauslegung überschreite, sondern darüber hinaus nicht notwendig sei. Die Frage, ob die dort in Streit stehende Erhebung eines sanierungsrechtlichen [X.] wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen war, hat der 4. [X.]at indes ausdrücklich offen gelassen und seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass aufgrund eines Ausfertigungsmangels der Aufhebungssatzung kein förmlicher Abschluss der Sanierung vorlag und schon deshalb ein Ausgleichsbetrag nicht entstanden war ([X.], Urteil vom 20. März 2014 - 4 [X.] 11.13 - [X.]E 149, 211 Rn. 28, 35 f.). Mangels Entscheidungserheblichkeit scheidet daher eine Anrufung des [X.] aus (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 16. März 1964 - [X.]. [X.]. 1.63 - [X.] 310 § 11 VwGO Nr. 6 S. 13 und vom 11. März 1998 - 8 [X.] - [X.] 415.1 [X.] Nr. 144 S. 30).

3. Danach ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s einzuholen.

a) Die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist statthaft. Zwar beruht die Überzeugung des [X.]ats von der Verfassungswidrigkeit der im Tenor genannten Vorschriften auf der Annahme, dass der Landesgesetzgeber unter Verstoß gegen das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davon abgesehen hat, der Heranziehung zu [X.] eine zeitliche [X.]enze zu setzen. Gleichwohl handelt es sich um keinen Fall schlichten gesetzgeberischen Unterlassens, der nicht Gegenstand einer Vorlage an das [X.] sein kann (vgl. [X.], [X.] vom 16. Januar 2013 - 1 [X.]vR 2004/10 - NJW 2013, 1148 Rn. 21; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 790 f.). Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung von Festsetzungsfristen Regelungen erlassen, die einer unbefristeten Abgabenerhebung entgegenwirken. Diese sind lediglich insofern unzureichend, als sie in bestimmten Fällen - wie vorliegend - gleichwohl eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu [X.] ermöglichen.

b) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzgeberischen Verzichts auf eine allgemeine Ausschlussfrist für die Heranziehung zu [X.] ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erheblich. Das [X.]undesverwaltungsgericht müsste bei Gültigkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.]. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] anders entscheiden als im Falle der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung.

aa) Sofern sie im Hinblick auf das gesetzgeberische Unterlassen mit der Verfassung unvereinbar ist, kann der [X.]at den Rechtsstreit nicht entscheiden, sondern muss das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber eine dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechende zeitliche [X.]enze für die Abgabenerhebung gesetzt hat. Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtsordnung, in dem die Klage allenfalls hinsichtlich der Höhe der [X.]eiträge (siehe nachfolgend unter [X.]), nicht aber in [X.]ezug auf die grundsätzliche [X.]eitragspflicht des [X.] und damit vollumfänglich Erfolg haben könnte (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. Januar 1996 - 2 [X.]vL 39/93 u.a. - [X.]E 93, 386 <394>).

[X.]) Der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage stehen die weiteren im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen einfachrechtlichen Fragen nicht entgegen. Deren [X.]eantwortung kann sich allenfalls auf die Höhe der [X.]eitragsschuld auswirken, sie jedoch nicht - wie möglicherweise nach dem verfassungsrechtlich gebotenen Erlass einer gesonderten Ausschlussfrist - bereits dem [X.]unde nach entfallen lassen.

(1) Soweit der Kläger bezweifelt, dass es sich bei dem abgerechneten Teilstück der [X.] um eine selbständige Erschließungsanlage handelt, ist seine Revision allerdings unbegründet. Für die [X.]eurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum [X.]eispiel durch [X.]nführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher [X.]eitragspflichten einem unbefangenen [X.]eobachter bei natürlicher [X.]etrachtungsweise darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2017 - 9 [X.] 20.15 - [X.]E 158, 163 Rn. 12). Diesbezüglich hat das [X.]erufungsgericht festgestellt, dass sich der abgerechnete Teil der [X.] hinsichtlich der [X.]nbreite, der Zahl der Fahrspuren, der Fahrbahnoberfläche sowie der Gestaltung der Geh- und Radwege erkennbar von der westlichen Weiterführung der [X.] unterscheidet, sodass er eine eigenständige Erschließungsanlage darstellt. Diese Feststellungen, gegen die der Kläger keine Revisionsgründe vorgebracht hat, sind im Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts lassen im Übrigen keine Fehler erkennen. Der Einwand des [X.], eine zu breite und damit fehlerhafte Trassenplanung könne nicht die Annahme der Eigenständigkeit der Erschließungsanlage rechtfertigen, ist unbegründet. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Auf eine rechtliche [X.]ewertung kommt es folglich nicht an.

(2) Die Frage, ob die [X.]eklagte die Anlage vierspurig bauen durfte, ist daher lediglich für die [X.]eurteilung der Erforderlichkeit des [X.] maßgeblich. Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] können [X.]eiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die [X.]auflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Hierbei verfügen die [X.]n über einen weiten Entscheidungsspielraum (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2004 - 9 [X.] 6.03 - [X.] 406.11 § 127 [X.]auG[X.] Nr. 92 S. 9). Der [X.]egriff der "Erforderlichkeit" markiert lediglich eine äußerste [X.]enze, die erst dann überschritten ist, wenn die von der [X.] im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 [X.] 28.76 - [X.]E 59, 249 <253>). Ungeachtet der Frage, ob danach vorliegend ein vierspuriger Ausbau erforderlich war, richten sich die Einwände des [X.] nicht gegen die Errichtung der [X.] als solche, sondern nur gegen den Umfang ihrer Herstellung. Ihre [X.]erechtigung ließe daher die [X.]eitragspflicht nicht entfallen, sondern verringerte sie lediglich um die Mehrkosten des vierspurigen [X.]aus.

(3) Die weitere Frage, ob die - von der Erschließungsanlage gesehen - hinter den streitgegenständlichen [X.]undstücken gelegenen Flurstücke 320/4 und 5 sowie 323/4 und 5 als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die [X.] erschlossen werden, lässt die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage ebenfalls unberührt. Sollte die Frage entgegen der Annahme der [X.]eklagten zu verneinen sein, dürften diese Flurstücke bei der Verteilung des beitragsfähigen [X.] gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] nicht berücksichtigt werden. Der Anteil des [X.], der bislang auf sie entfiel, müsste dann auf die erschlossenen [X.]undstücke umgelegt werden mit der Folge, dass sich deren [X.]eitragslast sogar erhöhen würde.

[X.]) Die Vorlage ist schließlich nicht deshalb unzulässig, weil von vornherein auszuschließen wäre, dass der Gesetzgeber im Falle der Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG [X.]. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 [X.] eine Ausschlussfrist schafft, die eine Heranziehung des [X.] zu [X.] hindert.

Für die Entscheidungserheblichkeit genügt, dass eine [X.]eanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger zumindest die [X.]hance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung zu erreichen ([X.], Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 [X.]vL 18/81 u.a. - [X.]E 74, 182 <195>). Dass diese vorliegend besteht, ergibt sich aus einem Vergleich der zwischen dem Eintritt der [X.] und der [X.]eitragserhebung verstrichenen Zeitspanne mit der Dauer der Ausschlussfristen derjenigen Landesgesetze, welche in Reaktion auf den [X.]eschluss des [X.]s vom 5. März 2013 (1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143) erlassen wurden, um die Abgabenerhebung dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechend zeitlich zu begrenzen.

(1) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt Klarheit darüber, ob ein Vorteilsempfänger die erlangten Vorteile durch [X.]eiträge auszugleichen hat, und damit eine für den [X.]eitragsschuldner konkret bestimmbare Frist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 43, 45). Dieser muss daher selbst feststellen können, bis zu welchem Zeitpunkt er mit seiner Heranziehung rechnen muss. Dies wiederum setzt die Erkennbarkeit des Zeitpunkts voraus, in dem der [X.] Vorteil entsteht und die Frist für eine mögliche Inanspruchnahme zu laufen beginnt.

Maßgeblich kommt es daher im [X.] auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme, nicht jedoch darauf an, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den [X.]etroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen [X.]eitragspflicht vorliegen. [X.]eurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der [X.] für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen [X.]auprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2017 - 6 [X.]V 15.1000 - [X.]ayV[X.]l. 2017, 522 Rn. 30 f. und [X.]eschluss vom 30. März 2016 - 6 Z[X.] 15.2426 - [X.]ayV[X.]l. 2016, 558 Rn. 9; [X.], [X.] 2014, 181 <183 f.>; [X.]/[X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 42, 55). Soweit die Entstehung der [X.]eitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 [X.]auG[X.] darüber hinaus die Widmung der [X.] oder die Wirksamkeit der [X.]eitragssatzung erfordert, wirkt sich dies indes nicht auf den Eintritt der [X.] aus. Ungeachtet der fehlenden Erkennbarkeit jedenfalls der Wirksamkeit der Satzung könnten andernfalls die Erlangung des Vorteils und die Entstehung der [X.]eitragspflicht zeitlich unbegrenzt zusammenfallen. Das Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit liefe dann leer.

(2) Danach trat im vorliegenden Fall die [X.] nicht erst mit der Widmung der [X.] im [X.], sondern spätestens mit der endgültigen Aufgabe ihrer durchgehend vierspurigen Herstellung im Jahr 1999 ein. Zwar wurde nach den bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts der abgerechnete Teil der [X.] bereits im Jahr 1986 satzungsgemäß hergestellt. Indes kann auf diesen Zeitpunkt nicht abgestellt werden, weil seinerzeit noch die vierspurige Fortführung geplant und somit die Anlage nicht in ihrer gesamten Länge fertiggestellt war. Hierauf aber kommt es an, da andernfalls für Teilstrecken einer einheitlichen Erschließungsanlage unterschiedliche Ausschlussfristen gelten würden (vgl. OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]eschluss vom 9. Juni 2011 - 9 S 38.10 - juris Rn. 11; [X.], [X.]eschlüsse vom 2. September 2015 - 9 LA 316/14 - [X.] 2016, 33 <34> und vom 13. Februar 2017 - 9 LA 170/16 - n.v.; [X.], Urteil vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - [X.] 2015, 195; [X.], [X.]eschluss vom 23. Juli 2013 - 6 [X.]V 13.1273 - juris Rn. 10).

(3) Dahingestellt bleiben kann, ob der abgerechnete Teil der [X.] möglicherweise schon zuvor in die Eigenschaft einer selbständigen Erschließungsanlage hineingewachsen ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. März 2017 - 9 [X.] 20.15 - [X.]E 158, 163 Rn. 14). Denn jedenfalls lag hier zwischen der Vorteilserlangung und der [X.]eitragserhebung ein Zeitraum von mindestens zwölf Jahren. Maßgeblicher Endzeitpunkt ist insoweit der Erlass der angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide sowie des [X.]s am 24. August 2011. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]eklagte bereits unter dem 4. September 2007 [X.]eitragsbescheide für die streitgegenständlichen [X.]undstücke erlassen hat. Denn das [X.] hat die seinerzeit u.a. für die Flurstücke 325/4 und 5 sowie 326/6 und 7 erlassenen [X.]escheide rechtskräftig für nichtig erklärt. Damit konnten sie eine etwaige Ausschlussfrist für die [X.]eitragserhebung nicht unterbrechen (vgl. zur fehlenden Verjährungshemmung nichtiger Verwaltungsakte [X.], Urteil vom 10. Februar 1999 - 7 [X.] 98.1071 - NVwZ 2000, 83 <84>; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl. 2018, § 53 Rn. 29; s. auch [X.]FH, [X.]eschluss vom 16. Juli 2015 - IV [X.] 72/14 - juris Rn. 17). Der für das Flurstück 330/10 nacherhobene [X.]eitrag war ohnehin nicht Gegenstand der [X.]escheide vom 4. September 2007.

Dem Kläger kann nicht entgegen gehalten werden, schon durch den Erlass der [X.]escheide vom 4. September 2007 oder gar aufgrund der Erhebung von [X.] habe er nicht darauf vertrauen können, dass er nicht mehr zu [X.] herangezogen wird. Denn das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet Rechtssicherheit sogar dann, wenn Umstände einem dahingehenden Vertrauen des [X.]etroffenen entgegenstehen ([X.], [X.]eschluss vom 5. März 2013 - 1 [X.]vR 2457/08 - [X.]E 133, 143 Rn. 41).

Erfolgte mithin die [X.]eitragserhebung mehr als [X.] nach Eintritt der [X.], so ist angesichts der Spanne der in anderen [X.]undesländern geltenden [X.] zwischen zehn und 20 (bzw. in Sonderfällen 25) Jahren nicht von vornherein auszuschließen, dass eine vom [X.] Landesgesetzgeber noch zu erlassende, dem Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung tragende Regelung die Heranziehung des [X.] hindert und somit seine [X.]eitragspflicht bereits dem [X.]unde nach entfällt.

Meta

9 C 5/17

06.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6. November 2017, Az: 6 A 11831/16, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 53 Abs 2 S 1 VwVfG, § 11 Abs 2 VwGO, § 127 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 BauGB, § 169 Abs 2 S 1 AO, § 170 Abs 1 AO, § 3 Abs 1 Nr 4 KAG RP

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018, Az. 9 C 5/17 (REWIS RS 2018, 4083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4083


Verfahrensgang

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Az. 9 C 5/17

Bundesverwaltungsgericht, 9 C 5/17, 06.09.2018.


Az. 9 C 8/18

Bundesverwaltungsgericht, 9 C 8/18, 06.09.2018.


Az. 6 A 11831/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6 A 11831/16, 06.11.2017.


Az. 1 BvL 1/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 1/19, 03.11.2021.


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