Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.05.2015, Az. 2 BvR 616/13

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 11131

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) GRUNDRECHTE BEWEISE DNA-ANALYSE LANDGERICHT OSNABRÜCK BEWEISVERWERTUNGSVERBOT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Verwertbarkeit von "Beinahetreffern" aus einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) - Verfassungsbeschwerde unzureichend substantiiert - zudem keine Verletzung von Grundrechten


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafprozessuale Verwertbarkeit sogenannter "Beinahetreffer" bei einem [X.] nach § 81h [X.].

2

1. Mit Urteil vom 2. November 2011 wurde der zur Tatzeit 16 Jahre und 11 Monate alte Beschwerdeführer zu 1) wegen besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.

3

a) Nach den Feststellungen des [X.] sprang der Beschwerdeführer zu 1), der sich entschlossen hatte, die Nebenklägerin unter Einsatz massiver Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, diese nachts auf dem [X.] von einer Gaststätte von hinten an, so dass sie auf den Bauch zu Boden fiel. Auf ihr sitzend oder liegend gelang es ihm trotz heftiger Gegenwehr der Nebenklägerin unter Einsatz massiver Schläge gegen ihren Kopf, den er auch auf den Boden schlug, ihr den Rock hochzuschieben, den Slip auszuziehen und ihre Beine zu spreizen. Anschließend drang er mit seinem erigierten Glied mehrfach in ihre Scheide und einmal kurzzeitig in ihren Anus ein, bevor er sie nach einem kurzen, missglückten Befreiungsversuch erneut zu Boden warf und mit ihr den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Als die Nebenklägerin, die den Beschwerdeführer zu 1) nicht erkennen konnte, weil ihre Augen wegen der heftigen Schläge gegen den Kopf zugeschwollen waren, sich bewusstlos stellte, ließ er von ihr ab, auch weil er auf dem Weg herannahende Personen hörte.

4

Die Nebenklägerin, die infolge der massiven Schläge im Kopfbereich zwischenzeitlich mehrfach dem Bewusstseinsverlust nahe war, trug neben Verletzungen im Scheiden- und Analbereich - unter anderem einen drei bis vier Zentimeter langen Riss am äußeren Genitalbereich - erhebliche Kratz- und Prellungsspuren am gesamten Körper davon. Zudem erlitt sie schwere Prellungen, Schwellungen und Hämatome im Kopfbereich. Die Nebenklägerin blutete aus Nase und Ohr. Noch Tage nach der Tat bestanden flächige Einblutungen in beiden Augen. Während der Tat hatte sie das Gefühl, der Beschwerdeführer zu 1) zertrümmere ihren Kopf. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die Nebenklägerin stark psychisch belastet. Mehr als zwanzig Psychologen lehnten aufgrund der Schwierigkeit des Falles eine Behandlung ab. Die Nebenklägerin kann sich nur eingeschränkt frei bewegen und ist auf Helfer angewiesen. Zudem ist sie durch Schlafstörungen und durch öffentliche Fragen der dörflichen Gemeinschaft belastet.

5

b) Seine Feststellungen und die Überzeugung von der [X.]chaft des Beschwerdeführers zu 1) stützte das [X.] neben der Einlassung des Beschwerdeführers zu 1), er sei in der [X.] in einer Gaststätte in unmittelbarer Nähe des [X.] gewesen, sowie den Angaben der Nebenklägerin und weiterer Zeugen im Wesentlichen auf einen DNA-Abgleich der Spuren, die auf der Bluse und im Slip der Nebenklägerin sowie in den von ihr genommenen insgesamt sieben Abstrichen festgestellt werden konnten, mit einer beim Beschwerdeführer zu 1) erhobenen DNA-Probe.

6

Zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens führte das [X.] aus, dass die Untersuchung des bei der Nebenklägerin sichergestellten [X.] zwar einen bestimmten Spurenverursacher, aber keine Hinweise auf einen polizeilich bekannten Täter ergab. Nachdem weitere Ermittlungen eine örtliche Verwurzelung des [X.] nahegelegt hatten, ordnete der Ermittlungsrichter beim [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 13. September 2010 hinsichtlich sämtlicher zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1992 geborener männlicher Personen in der [X.] die freiwillige Abgabe von Körperzellen zur Feststellung des [X.] an. An dem [X.], bei dem von 2.406 Männern nach der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung über die Freiwilligkeit und den Umfang der Nutzung der DNA Speichelproben genommen wurden, nahmen auch der Vater des Beschwerdeführers zu 1) (Beschwerdeführer zu 2)) sowie zwei seiner Onkel teil (davon ist einer der Beschwerdeführer zu 3)); der Beschwerdeführer zu 1) selbst war davon aufgrund seines jugendlichen Alters - er wurde 1993 geboren - nicht betroffen. Bei der Untersuchung und dem Vergleich der DNA-Proben aus dem [X.] mit dem [X.] der [X.]en stellte die beauftragte Sachverständige bei zwei anonymisierten Proben aufgrund des Vorkommens eines sehr seltenen Allels eine hohe Übereinstimmung zwischen diesen und der des mutmaßlichen [X.] fest. Sie teilte diesen Befund dem ermittelnden Polizeibeamten mit und wies darauf hin, dass diese beiden Probengeber zwar nicht als Täter in Betracht kämen, aber Verwandte des Spurenlegers sein könnten. Die beiden Proben wurden daraufhin bei der Polizeidienststelle entanonymisiert, und es wurde festgestellt, dass sie von untereinander Verwandten - dem Vater des Beschwerdeführers zu 1) (Beschwerdeführer zu 2)) und seinem Onkel (Beschwerdeführer zu 3)) - stammten. Ein von der Polizei durchgeführter [X.] erbrachte das Ergebnis, dass einer der Probengeber einen [X.] - den Beschwerdeführer zu 1) - hatte, der aufgrund seines jugendlichen Alters nicht in das Raster für den [X.] gefallen war, der aber gleichwohl die Tat begangen haben könnte. Daraufhin erließ das [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss auf Entnahme von Körperzellen beim Beschwerdeführer zu 1) und deren Untersuchung zur Bestimmung des [X.]. Diese Untersuchung ergab eine Übereinstimmung mit der [X.].

7

c) In rechtlicher Hinsicht befasste sich das [X.] in seinem Urteil umfassend mit der Frage, ob ein Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot vorliege.

8

Der Fall weise die "einmalige Konstellation" auf, dass der Täter eines Deliktes nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem Massengentest ermittelt werden konnte, sondern lediglich anlässlich der Untersuchung zufällig eine Teilübereinstimmung mit der [X.]pur festgestellt werden konnte (sog. "Beinahetreffer"). Die Verwertung eines solchen Beinahetreffers führe nicht zu einer rechtlich durchgreifenden Verletzung von § 81h [X.] oder von verfassungsrechtlichen Grundsätzen.

9

Die vom Gesetzgeber in § 81h Abs. 1 [X.] vorgenommene tatbestandliche Beschränkung der Zielsetzung der Ermittlungsmaßnahme gehe nach dem Sinn und Zweck von einem von den Ermittlungsbehörden angestrebten positiven oder negativen Feststellungserfolg aus. Dies treffe auf einen Beinahetreffer nicht zu, bei dem es sich im Hinblick auf die Durchführung der auf § 81h [X.] gestützten eigentlichen Ermittlungsmaßnahme um eine zufällig gewonnene Erkenntnis handle.

Es sei den die DNA [X.] faktisch nicht möglich, das Ergebnis der Identitätsprüfung zur Kenntnis zu nehmen, ohne die auf eine mögliche Verwandtschaft deutende Übereinstimmung der [X.] ebenfalls zu registrieren, da das [X.] jeweils erst am Ende des [X.] vorliege. Die sich daraus ergebenden Ansätze für weitere Ermittlungen seien ein zufälliges zusätzliches Resultat der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungsmethoden und -zwecke. Bei den [X.] handele es sich um ein "technisch bedingtes Nebenprodukt".

Die in § 81h Abs. 4 [X.] vorgeschriebene Belehrung und Einwilligung der Betroffenen hindere eine Verwertung der Beinahetreffer nicht. Denn die von den Betroffenen erklärte Einwilligung treffe keine Aussage zu der Frage, wie mit einer eventuellen Zufallserkenntnis umzugehen sei, da eine entsprechende Belehrung vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Über eine solche Möglichkeit der Erklärung seiner Einwilligung würde sich der Betroffene auch keine Gedanken machen. Anders wäre dies theoretisch nur dann, wenn der Betroffene um die mögliche Tatbeteiligung eines Verwandten wüsste. So liege der Fall hier aber nicht. Das dem Gesetzgeber bei körperlichen Untersuchungen bekannte Zeugnisverweigerungsrecht des § 81c Abs. 3 [X.] sei in die Regelung des § 81h [X.] deshalb gerade nicht eingeflossen.

Ein Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren liege - auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - nicht vor. Auch der [X.] gebiete keine andere Beurteilung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der strafprozessuale [X.] vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen nicht absolut schütze. So beziehe sich beispielsweise die Vorschrift des § 252 [X.] nicht auf die Einvernahme des (Ermittlungs)Richters. Zu beachten sei vielmehr, dass das Zugeständnis von Zeugnisverweigerungsrechten der konkreten Konfliktsituation Rechnung trage, in der sich ein Angehöriger befinde. An einer solchen Konfliktsituation fehle es aber bei der Verwertung eines Beinahetreffers im Rahmen des § 81h [X.], da die Teilnahme an einer [X.] grundsätzlich freiwillig sei und nicht mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden könne.

Nach Auffassung der [X.] lag auch kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da die Verwertung der Kenntnisse eines gemäß § 81a [X.] gewonnenen Beinahetreffers nicht dem absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung unterfalle. Durch die freiwillige Teilnahme an der [X.] und die Abgabe der DNA-Probe hätten die Betroffenen bereits selbst einen Bezug zur Öffentlichkeit hergestellt.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, im vorliegenden Fall liege ein Beweiserhebungsverbot vor, gegen das verstoßen worden sei, müsste in einem zweiten Schritt über das Vorliegen eines [X.] entschieden werden. Einem solchen komme nach der Rechtsprechung des [X.] lediglich Ausnahmecharakter zu. Eine Fernwirkung bezüglich der weiteren Ermittlungsergebnisse, die auf Grundlage der ausgewerteten Beinahetreffer folgen, sei nicht anzunehmen. Ein vorsätzlicher oder gar willkürlicher Verstoß sei nicht ersichtlich. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn vor der Durchführung der Reihenuntersuchung konkrete Anhaltspunkte für einen bestimmten Tatverdächtigen - hier den Beschwerdeführer zu 1) - vorgelegen hätten und dieser Tatverdacht etwa durch eine Untersuchung von DNA der Familienangehörigen bestätigt werden sollte. Eine solche Fallkonstellation liege aber ersichtlich nicht vor. Schließlich dürfe bei alldem nicht außer [X.] bleiben, welche Rechtsgüter auf der anderen Seite durch die strafrechtliche Aufarbeitung geschützt werden sollten. Vorliegend sei die Nebenklägerin durch die Tat in erheblicher Weise in ihrer psychischen und physischen Unversehrtheit beeinträchtigt worden. Sie leide noch bis heute an der Tat und habe ihr Leben umstellen müssen. Vergleiche man dies mit dem geltend gemachten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen, die sich freiwillig zu dem [X.] begeben hätten, vermutlich auch, um an der Überführung des [X.] mitzuwirken, so überwiege eindeutig das Interesse am Rechtsgüterschutz des Opfers.

2. Gegen das Urteil des [X.] legte der Beschwerdeführer zu 1) Revision ein. Die Verwertung der Ergebnisse der [X.] betreffend den Angeklagten und seine Verwandten stelle einen Verstoß gegen § 261 [X.] in Verbindung mit § 81h Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 [X.] und den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes dar, weil diese Erkenntnisse auf rechtswidrige Art und Weise erlangt worden und deshalb unverwertbar seien. Fehlerhaft sei, dass die Proben des [X.] und des Onkels des Beschwerdeführers zu 1), welche die teilweise Übereinstimmung zur [X.] aufgewiesen hätten, sowie die Aufzeichnungen über deren festgestellte [X.] nicht unverzüglich vernichtet worden seien, nachdem festgestellt worden sei, dass die beiden Probanden nicht als Spurenleger in Betracht kämen. Die Sachverständige habe zudem einen Quervergleich der Proben untereinander durchgeführt, was eine von § 81h [X.] nicht erlaubte Untersuchungsmethode darstelle. Weitere Gesetzesverletzungen seien in der Entanonymisierung der Proben und in dem später durchgeführten Abgleich mit der Probe des weiteren Onkels des Angeklagten zu sehen. Der Vater und die beiden Onkel des Beschwerdeführers zu 1) hätten zudem nicht wirksam in die Entnahme und Untersuchung ihres [X.] eingewilligt, weil sie bei der durchgeführten Belehrung über das Schicksal ihrer DNA-Probe getäuscht worden seien. Schließlich seien durch die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden die analog anwendbaren Vorschriften des § 52 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und des § 81c Abs. 3 Satz 1 [X.] verletzt worden. Die Vielzahl der Verstöße, die auf ein willkürliches Handeln der Ermittlungsorgane hindeute, sowie ihr Gewicht begründeten nicht nur ein Beweiserhebungs-, sondern auch ein Beweisverwertungsverbot.

3. In seiner Stellungnahme im Revisionsverfahren verneinte der [X.] ein Beweiserhebungs- und erst recht ein Beweisverwertungsverbot.

4. Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2012 verwarf der [X.] die Revision des Beschwerdeführers zu 1).

a) In tatsächlicher Hinsicht stellte der [X.] zunächst den Grund der Mitteilung der Beinahetreffer von der Sachverständigen an die Ermittlungsbehörden heraus: Die Sachverständige erbat deshalb die Überprüfung, ob weitere Verwandte der zwei auffälligen Probengeber an dem [X.] teilgenommen hätten, um - zu diesem Zeitpunkt stand noch die Untersuchung von etwa 800 Speichelproben aus - deren Untersuchung gegebenenfalls vorzuziehen.

b) Die von der Revision erhobenen Beanstandungen wegen Rechtsverletzungen bei der Gewinnung der [X.] der Beschwerdeführer zu 2) und 3) im Rahmen des [X.]s drängen nicht durch. Die Durchführung des [X.]s gebe keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

Vorliegend sei ein Verstoß gegen die Löschungsverpflichtung nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Untersuchung der DNA-Proben der beiden Onkel des Beschwerdeführers zu 1) sei der [X.] noch nicht abgeschlossen gewesen; es stand noch die Untersuchung von etwa 800 Speichelproben aus. Eine Verpflichtung zur sofortigen Löschung jedes einzelnen - nicht übereinstimmenden - [X.] unmittelbar nach seinem Abgleich mit dem der [X.] lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Im Übrigen würde auf der unterlassenen Löschung der beiden [X.] das Urteil nicht beruhen.

Soweit beanstandet werde, dass die Sachverständige einen gezielten Quervergleich der Proben des [X.] des Beschwerdeführers zu 1) und seiner Onkel untereinander durchgeführt habe, sei die Rüge bereits unzulässig, da die Verfahrensrüge insoweit nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhoben worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem [X.] ohnehin, dass ein "gezielter Quervergleich" der Proben des [X.] des Beschwerdeführers zu 1) und seiner Onkel untereinander durch die Sachverständige nicht vorgenommen worden sei. Vielmehr sei eine hohe Übereinstimmung "mit der [X.]" festgestellt worden. Damit habe diese Rüge auch in der Sache keinen Erfolg.

Schließlich lägen keine Gesetzesverletzungen mit Blick auf die Entanonymisierung des [X.] vor. Die Körperzellen würden durch die Ermittlungsbehörden nicht in anonymisierter Form erhoben. Diesen lägen vielmehr bezüglich jedes Probanden die vollständigen Daten vor. Die über § 81h Abs. 3 Satz 1 [X.] anwendbare Vorschrift des § 81f Abs. 2 Satz 3 [X.] regele nur, dass die Proben an den einzuschaltenden Sachverständigen in teilanonymisierter Form zu versenden seien. Dies sei geschehen. Dass der ermittelnde Polizeibeamte auf die Mitteilung der hohen Übereinstimmung der [X.] mit der [X.] in der Personenliste der [X.] die Identität der Probengeber überprüft und so die Beschwerdeführer zu 2) und 3) ermittelt habe, verletze die Vorschrift des § 81f Abs. 2 Satz 3 [X.] ersichtlich nicht.

Auch der Angriff gegen die Belehrung greife nicht durch, da diese - wie die Revision selbst vortrage - der gemäß § 81h Abs. 4 [X.] gesetzlich vorgesehenen Form entsprochen habe. Sie könne nicht durch spätere Vorgänge, die im Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung nicht absehbar waren, nachträglich [X.] werden. Insgesamt könne von der vorgetragenen "selbstherrlichen Missachtung" einer richterlichen Anordnung oder einer Täuschungsabsicht der ermittelnden Behörden keine Rede sein.

c) Allerdings sei das Vorgehen der Sachverständigen und der Ermittlungsbehörden von § 81h Abs. 1 [X.] und der Einwilligung der Beschwerdeführer zu 2) und 3) insoweit nicht gedeckt, als von der Sachverständigen auch mitgeteilt worden sei, dass die teilweise Übereinstimmung der [X.] von zwei Probanden es als möglich erscheinen lasse, es handele sich bei diesen um Verwandte des mutmaßlichen [X.]. Gemäß § 81h Abs. 1 [X.] dürfe die Ermittlung von Identifizierungsmustern und ihr Abgleich mit dem des Spurenmaterials nur vorgenommen werden, soweit dies zur Feststellung erforderlich sei, ob das Spurenmaterial von den Teilnehmern des [X.]s stamme. Die nach § 81h Abs. 3 Satz 1 [X.] entsprechend geltende Vorschrift des § 81g Abs. 2 Satz 2 [X.] verbiete es, darüber hinausgehende Untersuchungen vorzunehmen und weitergehende Feststellungen zu treffen. Die vorliegend festgestellte mögliche Verwandtschaft zwischen zwei Probanden und dem mutmaßlichen Täter stelle eine für die Frage, ob die [X.] der Teilnehmer des [X.]s mit dem der [X.] übereinstimmen, nicht erforderliche Erkenntnis dar. Diese sei allerdings nicht durch eine darauf gerichtete und damit unzulässige Untersuchung erlangt worden, denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] liege das [X.] der automatisierten Abgleichung der [X.] erst am Ende des [X.] in verschiedenen [X.] vor, so dass es der Sachverständigen faktisch nicht möglich gewesen sei, das Ergebnis der Identitätsprüfung zur Kenntnis zu nehmen, ohne die auf eine mögliche Verwandtschaft deutende Übereinstimmung der [X.] ebenfalls zu registrieren. Ein Verstoß gegen ein Untersuchungsverbot liege nicht vor. Bedenken bestünden zudem, ein Feststellungsverbot im Sinne eines Kenntnisnahmeverbots anzunehmen, weil dadurch von den zur Untersuchung und Auswertung einzuschaltenden Sachverständigen etwas verlangt würde, was ihnen nach den tatsächlichen Gegebenheiten unmöglich sei.

Dennoch verbleibe es bei der nach dem Wortlaut des § 81h Abs. 1 [X.] eindeutigen Zweckbindung von Untersuchung und Abgleich der DNA-Proben und dem Verbot überschießender Feststellungen. Dieses führe dazu, dass sich die Weitergabe der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse im Sinne einer möglichen verwandtschaftlichen Beziehung und ihre anschließende Verwendung im Verfahren gegen den Angeklagten als [X.] erwiesen. Denn die darin liegende Verwertung als Verdachtsmoment stelle eine Verwendung personenbezogener Daten zu einem Zweck dar, zu dem sie nicht erhoben worden seien. Für den darin liegenden Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 2) und 3) fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Sei die Verwendung der Daten der Angehörigen des Beschwerdeführers zu 1) in Form der verdachtsbegründenden Verwertung gegen ihn [X.], so sei davon auch der gegen ihn erlassene Beschluss nach § 81a [X.] betroffen. Die Gewinnung der daraus folgenden Beweismittel - die Übereinstimmung seines DNA-Identifizie-rungsmusters mit dem der [X.]en - erweise sich damit ebenfalls als rechtswidrig.

d) Gleichwohl kommt der [X.] unter Anwendung der Abwägungslehre zu dem Ergebnis, dass die [X.] diese Beweismittel in die Hauptverhandlung einführen und im Urteil gegen den Angeklagten verwerten durfte. Der Verstoß gegen § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 [X.] und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des gegen den Beschwerdeführer zu 1) erwirkten Beschlusses nach § 81a [X.] führten hier ausnahmsweise noch nicht dazu, dass das Ergebnis der DNA-Analyse nicht gegen ihn hätte verwendet werden dürfen.

Die hinreichend bestimmte Vorschrift des § 261 [X.] diene als Legitimation für die Verwertung der in die Hauptverhandlung eingeführten Daten zur Urteilsfindung und beschränke hierbei die Verwertung nicht auf rechtmäßig erhobene Beweise; auch in [X.]er Weise gewonnene Beweismittel könnten zur Urteilsfindung herangezogen werden, wenn nicht im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot entgegenstehe. Danach sei die Verwertung der erlangten [X.] - namentlich des mit dem der [X.] übereinstimmenden [X.] des Beschwerdeführers zu 1) - hier (noch) zulässig.

Zwar liege in der Verwendung der durch den angeordneten [X.] zufällig gewonnenen Erkenntnisse ein Rechtsverstoß von erheblichem Gewicht, denn eine Zweckbindung, wie sie von § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehen sei, solle gerade jede sonstige Datenverwendung verhindern.

Dem stünde jedoch gegenüber, dass der [X.], der zu der Erkenntnis geführt habe, in rechtmäßiger Art und Weise richterlich angeordnet und die Probanden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß belehrt worden seien. Auch bei der Durchführung der Maßnahme sei es nicht zu Rechtsverstößen gekommen; die [X.] sei insoweit rechtmäßig gewesen. Zudem habe die Sachverständige mit ihrer Mitteilung an die Ermittlungsbehörden lediglich den schnelleren Abschluss des [X.]s zum Ziel gehabt; die Weitergabe der Information an die Ermittlungsbehörden sei daher von einem nachvollziehbaren, die Zweckbindung der Datenverwendung nicht missachtenden Motiv getragen gewesen.

Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber Regelungen für den Umgang mit sogenannten [X.] nicht getroffen habe. Die Rechtslage sei für die Ermittlungsbehörden im Zeitpunkt der weiteren Verwendung ungeklärt gewesen. Dabei habe die Ausgangslage der zufälligen Gewinnung einer überschießenden Erkenntnis im Rahmen des [X.]s eine strukturelle Nähe zum Gegenstand anderer strafprozessualer Regelungen über den Umgang mit [X.] aufgewiesen. Diese Regelungen verböten die Verwertung von [X.] jedoch nicht generell, wie § 108 Abs. 1 [X.] oder § 477 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeigten. Angesichts all dessen sei die Annahme der Ermittlungsbeamten nicht völlig unvertretbar, dass die Erkenntnis der möglichen Verwandtschaft zwischen dem mutmaßlichen Täter und den Beschwerdeführern zu 2) und 3) als Ermittlungsansatz verwertet werden konnte. Jedenfalls stelle sich diese Annahme nicht als eine bewusste oder gar willkürliche Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen des zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannten Beschwerdeführers zu 1) oder seiner Verwandten dar.

Nach alledem wiege der [X.] auch mit Blick auf die Überschreitung der Zweckbindung und den berührten Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht so schwer, dass er hier die Unverwertbarkeit der infolge der unbefugten Datenverwendung erlangten Erkenntnisse zur Folge hätte. Auch der weitere Verfahrensgang würde einer Verwertung der erlangten [X.] nicht entgegenstehen.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die drei Beschwerdeführer gegen die Verwendung der durch den angeordneten [X.] zufällig gewonnenen Erkenntnis, dass zwischen dem mutmaßlichen Täter und den Beschwerdeführern zu 2) und 3) möglicherweise eine verwandtschaftliche Beziehung bestehen könnte, sowie mittelbar gegen § 81h [X.].

Das Urteil des [X.]s verletze den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf ein faires Strafverfahren, an dem die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Information zu messen sei. Wenngleich das vorliegende Urteil die vom [X.] gebilligten Obersätze der ständigen Rechtsprechung zur Abwägungslehre verbal übernehme, verfehle es materiell deren Gehalt. Es liege ein [X.] vor.

Der [X.] verfehle den verfassungsrechtlichen [X.], der keinen subjektiven Schuldvorwurf enthalte, sondern im objektiven Sinne zu verstehen sei. Der [X.] scheine den Begriff der Willkür als Steigerung gegenüber einer bewussten Umgehung zu sehen.

Entgegen der Ansicht des [X.]s sei die Rechtslage nicht unklar, sondern eindeutig. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Regelung für sogenannte Beinahetreffer getroffen habe, folge nicht eine objektive Rechtsunklarheit, sondern eine eindeutige Vermutung für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die Einwilligung (§ 81h Abs. 4 [X.]) gebe vorliegend die Reichweite der strengen Zweckbindung (§ 81h Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 81g Abs. 2 [X.]) vor. Der Vergleich zu § 477 Abs. 2 [X.], der letztlich Ausdruck des Gedankens des hypothetischen Ersatzeingriffs sei, greife nicht durch, da der [X.] selbst feststelle, dass die in den [X.]s gewonnenen [X.] gegen den Beschwerdeführer zu 1) verdachtsbegründend und als Grundlage für die Anordnung nach § 81a [X.] nur verwendet werden dürften, wenn die Beschwerdeführer zu 2) und 3) bei nachgeholter Belehrung in die Datennutzung eingewilligt hätten. Dies sei indes nicht der Fall. Auch der Vergleich mit § 108 [X.] als geschriebener Ausnahmevorschrift gehe an der Sache vorbei, da diese im Datenschutzrecht nicht analogiefähig sei. Im Übrigen habe der Gesetzgeber den abschließenden Charakter der Regelung in § 81h [X.] klar zum Ausdruck gebracht.

Zwar habe der [X.] festgestellt, die vorliegende Gesetzesverletzung sei von erheblichem Gewicht, jedoch stehe zu befürchten, dass der [X.] lediglich berücksichtigt habe, dass es für das Verhalten der Ermittlungspersonen an einer tauglichen Rechtsgrundlage gefehlt habe. Darüber hinaus sei nämlich zu beachten, dass bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes auch zu berücksichtigen sei, dass die tatsächliche Verwendung der DNA-Proben nicht durch die Einwilligung der Beschwerdeführer zu 2) und 3) gedeckt gewesen sei.

Selbst bei so gravierenden Verbrechen wie einer besonders schweren Vergewaltigung komme auch nach der Abwägungslehre nicht stets der unbedingten Wahrheitssuche der Vorrang zu. Der [X.] habe sich vom Gewicht der vorliegenden Straftat "aber anscheinend unterschwellig leiten lassen". Dabei sprächen alle sonstigen Kriterien der Abwägungslehre für ein Beweisverwertungsverbot.

Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) würden durch das angegriffene Urteil in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) sowie Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) und 3) biete § 261 [X.] vorliegend keine hinreichende Rechtfertigung für die Eingriffe, da [X.] und [X.] in verfassungswidriger Weise ein Beweisverwertungsverbot verneint hätten.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die maßgeb- lichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchst. a [X.]). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b [X.]), da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unter anderem wegen einer nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig (1., 2.). In der Sache wäre sie zudem, ohne dass die Kammer darüber abschließend befinden müsste, unbegründet (3.).

1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des [X.] vor, aus der sich der behauptete [X.] nicht ohne weiteres ergibt, so ist dieser in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>).

a) Ein Beweisverwertungsverbot stellt nach der Rechtsprechung des [X.] von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt. Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, führen daher nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer [X.] gelassen worden sind, geboten sein ([X.] 130, 1 <28>; vgl. auch [X.] 113, 29 <61>; 125, 260 <339 f.>).

Das [X.] erkannte in seiner Rechtsprechung ausdrücklich an, dass die Abwägungslösung des [X.]s und die von ihm herangezogenen Kriterien den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergeben ([X.] 130, 1 <31>). Nach dieser unbeanstandet gebliebenen ständigen Rechtsprechung des [X.]s führt ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse. Es bedarf in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte. Für die Verwertbarkeit spricht stets das staatliche Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, welches Gewicht der Rechtsverstoß hat. Dieses wird im konkreten Fall vor allem dadurch bestimmt, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, welchen Schutzzweck die verletzte Vorschrift hat, ob der Beweiswert beeinträchtigt wird, ob die Beweiserhebung hätte rechtmäßig durchgeführt werden können und wie schutzbedürftig der Betroffene ist. [X.] hat der [X.] insbesondere bei grober Verkennung oder bewusster Missachtung der Rechtslage angenommen ([X.] 130, 1 <29 f.> m.w.N. zur Rechtsprechung des [X.]s).

Das [X.] prüft die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung nicht im Einzelnen nach. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Rechtsverstoß hat und ob er zu einem Beweisverwertungsverbot führt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das [X.] beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Fachgerichte in verfassungsrechtlich erheblicher Weise den Schutzbereich einer verletzten Norm und eines betroffenen Grundrechts verkannt, die weiteren Anforderungen für die Annahme eines Verwertungsverbots nach einem Rechtsverstoß bei der Informationserhebung oder -verwendung überspannt und rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt haben ([X.] 130, 1 <31 f.>).

b) Gemessen an diesem Maßstab zeigt die Verfassungsbeschwerde keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens auf.

aa) Soweit die Beschwerdeführer einzelne Aspekte aus der [X.] herauslösen und verfassungsrechtlich beanstanden, gelingt es der Verfassungsbeschwerde nicht, einen Verfassungsverstoß darzutun. Auch soweit sie dem [X.] einen [X.] vorwerfen, greift ihre Argumentation nicht durch.

Zunächst kann die Verfassungsbeschwerde mit der Kritik, der [X.] habe den [X.] verkannt, nicht durchdringen. Die Verfassungsbeschwerde übersieht dabei, dass der [X.] in seinen Formulierungen sehr wohl zu erkennen gegeben hat, dass die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf enthält, sondern Willkür im objektiven Sinne zu verstehen ist als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. [X.] 80, 48 <51>; 86, 59 <62>). Entscheidend ist, dass die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.] 80, 48 <51>; 86, 59 <63>). Auch wenn die Formulierung "bewusst oder gar willkürliche Umgehung des Gesetzes" in der angefochtenen Entscheidung des [X.]s missverständlich sein mag - wenngleich sie dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht - ergibt sich jedoch aus dem - von den Beschwerdeführern nicht berücksichtigten - Kontext dieses Satzes, dass der [X.] die objektive Vertretbarkeit als Kontrollmaßstab genommen hat. Denn einen Satz zuvor statuiert er: "Angesichts dieser Umstände war die Annahme der Ermittlungsbeamten nicht völlig unvertretbar, […]". Dies zeigt, dass der [X.] keine subjektiven Elemente in den [X.] implementiert hat.

Die Beschwerdeführer verkennen, dass zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen die Rechtslage nicht eindeutig, sondern auslegungsfähig und -bedürftig war. Soweit die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rechtsanwendung bei sogenannten [X.] zum Zeitpunkt der tatgerichtlichen Entscheidungen eine eindeutige Rechtslage attestiert, spiegelt sich dies in § 81h [X.] und im damaligen Schrifttum nicht wider. Das [X.] und der [X.] haben in ihren Urteilen jeweils darauf hingewiesen, dass die Frage in Rechtsprechung und Literatur zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht hinreichend geklärt gewesen sei (im Ergebnis ebenso Hüttenrauch, NJ 2013, [X.]; [X.], [X.] 2013, [X.] 518 <520>). Lediglich auf einen Aufsatz aus dem [X.] wurde in den angefochtenen Urteilen verwiesen. In diesem wurde mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation kein Verstoß gegen § 81h [X.], insbesondere auch kein Beweisverwertungsverbot angenommen ([X.], [X.] 2011, [X.]). Erst durch die vorliegend angegriffene Rechtsprechung und deren Besprechung in der Literatur wurde die Problematik sogenannter Beinahetreffer weitergehend thematisiert (dem [X.] im Wesentlichen zustimmend [X.], NJW 2013, [X.] 1771 <1774>; Löffelmann, [X.] 2013, [X.]; [X.], NStZ 2013, [X.]; [X.], JZ 2013, [X.]; im Wesentlichen dagegen: [X.], [X.] 4/2013, [X.]; [X.], [X.], [X.] 470 <472>; [X.], [X.] 2013, [X.] 518; [X.], [X.], [X.] 461 <469>).

Zwar ist zuzugeben, dass § 81h Abs. 1 [X.] klar formuliert ist, soweit er die Verwendung der DNA-Proben auf die Feststellung beschränkt, ob das Spurenmaterial von den [X.] stammt. Dies erkennt auch der [X.] an. Gleichwohl ist die Regelung in § 81h Abs. 1 [X.] insofern nicht eindeutig (gewesen), als der Umgang mit sogenannten [X.] keine Regelung gefunden hat. Darüber hat sich der Gesetzgeber auch offensichtlich keine Gedanken gemacht ([X.], [X.] 2013, [X.] 518 <520>). Soweit die Verfassungsbeschwerde behauptet, der Gesetzgeber habe den abschließenden Charakter der Regelung in § 81h [X.] klar zum Ausdruck gebracht, kann dies aus dem in der Verfassungsbeschwerde zitierten bloßen Hinweis in der Gesetzesbegründung, die aufgetretenen Rechtsunsicherheiten würden mit der Regelung beseitigt (vgl. BTDrucks 15/5674, [X.] 7), insbesondere für die Behandlung von [X.], nicht hergeleitet werden. Der abschließende Charakter ist vielmehr lediglich dahingehend zu verstehen, dass Reihenuntersuchungen ausschließlich nach der Vorschrift des § 81h [X.] zu behandeln sind (vgl. Krause, in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2008, § 81h Rn. 5). Dies sagt jedoch nichts zu der vorliegenden Problematik der Behandlung sogenannter Beinahetreffer.

Zum Zeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidungen war die Rechtslage damit unklar. Nach der [X.] der vorliegend angegriffenen Entscheidungen und für zukünftige Fälle von [X.] kann das Argument der ungeklärten Rechtslage jedoch nicht mehr herangezogen werden (vgl. [X.], [X.], [X.] 470 <472>). Insoweit ist die Rechtslage für zukünftige Fallgestaltungen geklärt. Dies sehen im Ergebnis auch beide angefochtenen Urteile, die konkret auf den Einzelfall bezogen ("hier"; vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 [X.] -, juris, Rn. 30, 34) "ausnahmsweise" (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 [X.] -, juris, Rn. 30) noch von der Verwertbarkeit ausgehen.

Soweit die Verfassungsbeschwerde vorträgt, aus der unklaren Rechtslage folge eine Vermutung für die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, lässt sich dies der von den Beschwerdeführern genannten Rechtsprechung nicht entnehmen. Zudem setzen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht näher damit auseinander, welche Bedeutung dem letztlich für die [X.] hinsichtlich der Beweisverwertung zukommen soll. Überdies entstünde, folgte man der Argumentation der Verfassungsbeschwerde, die vermeintlich klare Rechtslage erst durch die Anwendung der von den Beschwerdeführern genannten [X.], läge also gerade nicht klar zu Tage. Wenn sich die Beschwerdeführer gegen die Heranziehung des in den vom [X.] zitierten, Zufallsfunde betreffenden Vorschriften zugrundeliegenden Rechtsgedankens wenden (insbesondere in § 108 [X.]), verkürzen sie ihre Argumentation auf die vermeintlich abschließende Regelung des § 81h [X.], die - wie aufgezeigt - allerdings Beinahetreffer überhaupt nicht erfasst.

Soweit die Verfassungsbeschwerde anführt, der [X.] habe zwar festgestellt, die vorliegende Gesetzesverletzung sei von erheblichem Gewicht, jedoch stehe zu befürchten, dass der [X.] lediglich berücksichtigt habe, dass es für das Verhalten der Ermittlungspersonen an einer tauglichen Rechtsgrundlage gefehlt habe, genügt dies ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Zum einen handelt es sich bei den Ausführungen um schlichte Vermutungen ("steht jedoch zu befürchten"), ohne dass diese von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung anhand des Urteils des [X.]s belegt wird oder sich anderweitig verifizieren lässt. Zum anderen ist der Ansatz in der Verfassungsbeschwerde zirkelschlüssig.

bb) Überdies geht die Argumentation der Beschwerdeführer, der [X.] habe sich vom Gewicht der vorliegenden Tat als gravierendes Verbrechen "anscheinend unterschwellig leiten lassen", über eine bloße Behauptung nicht hinaus.

Zu kurz greift des Weiteren die Argumentation, "alle sonstigen Kriterien der Abwägungslehre [sprächen] für ein Beweisverwertungsverbot". Auch dies erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung, ohne die sonstigen Kriterien zu benennen oder den Sachverhalt hierunter zu subsumieren. Zudem versäumt es die Verfassungsbeschwerde damit den Abwägungsvorgang mit all seinen Kriterien umfassend zu würdigen und auf der Grundlage der nur eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz hinsichtlich der von den Fachgerichten vorgenommenen Abwägung einen Verstoß gegen Verfassungsrecht darzutun.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus mittelbar auch die Vorschrift des § 81h [X.] angreift, zeigt sie nicht auf, weshalb durch diese Norm Verfassungsrecht verletzt sein soll. Soweit die Verfassungsbeschwerde mit Blick auf den vorliegenden Fall darauf abstellt, dass das gesetzgeberische Ziel, die in der Praxis auftretenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und die rechtsstaatliche Ausgestaltung zu verbessern, [X.], wenn bei klaren Verstößen keine wirksame Sanktionierung durch [X.] erfolge, kann die Verfassungsbeschwerde weder im vorliegenden Fall noch darüber hinaus darlegen, dass dies unter Anwendung der gegenwärtig praktizierten und in der Rechtsprechung des [X.] gebilligten Abwägungslösung des [X.]s nicht erreicht werden könnte. Dies gilt umso mehr, weil der [X.] deutlich hat erkennen lassen, dass er im vorliegenden Einzelfall angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt offenen Rechtslage nur ausnahmsweise noch von der Verwertbarkeit der Beinahetreffer ausgegangen ist und einer Verwertung derartiger Beinahetreffer, nachdem die Rechtslage nunmehr durch die Entscheidung der Fachgerichte geklärt ist, künftig widersprechen wird (vgl. dazu [X.], NJW 2013, [X.] 1771 <1774>).

3. Nach dem Ausgeführten dürfte die Verfassungsbeschwerde schließlich auch unbegründet sein. Bei Berücksichtigung des eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. dazu [X.] 130, 1 <31 f.>) ist nicht erkennbar, dass der [X.] den Schutzbereich von § 81h [X.] oder der betroffenen Grundrechte verkannt hätte oder die Anforderungen für die Annahme eines Verwertungsverbots überspannt oder rechtsstaatliche Mindeststandards nicht gewahrt hätte. Vielmehr hat sich der [X.] mit allen abwägungsrelevanten Gesichtspunkten umfassend auseinandergesetzt. Dass er dabei zwar einen gewichtigen Verstoß angenommen hat, im Rahmen der Abwägung im konkreten Fall - unter besonderer Berücksichtigung der unklaren Rechtslage - aber zu dem Ergebnis gelangte, ein Beweisverwertungsverbot sei im vorliegenden Fall noch nicht anzunehmen, ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 616/13

13.05.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 20. Dezember 2012, Az: 3 StR 117/12, Urteil

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 81h Abs 1 StPO, § 81h Abs 3 S 1 StPO, § 81h Abs 4 Nr 1 StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.05.2015, Az. 2 BvR 616/13 (REWIS RS 2015, 11131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11131


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 616/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 616/13, 13.05.2015.


Az. 3 StR 117/12

Bundesgerichtshof, 3 StR 117/12, 17.09.2013.

Bundesgerichtshof, 3 StR 117/12, 20.12.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 117/12 (Bundesgerichtshof)

Molekulargenetische Reihenuntersuchung: Verwertbarkeit sog. Beinahetreffer im Strafverfahren wegen Vergewaltigung


3 StR 117/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 555/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Zulässigkeit des Rückgriffs auf zu anderen Zwecken entnommene Körperzellen zur Erhebung des DNA-Identitfizierungsmusters zur …


4 StR 555/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 67/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.