Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 3 StR 117/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2784

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Gegenstand

Vergütung des anwaltlichen Beistands für den Nebenkläger im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Terminsgebühr bei Anschluss an das Plädoyer des Generalbundesanwalts; Berücksichtigung der Verhandlungsdauer


Tenor

Der Antrag von Rechtsanwältin [X.]aus M.     , ihr für ihre Tätigkeit als Vertreterin der Nebenklägerin für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Rechtsanwältin [X.]           ist durch Verfügung des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des [X.] vom 27. Juni 2012 als Beistand der Nebenklägerin für die [X.] vor dem [X.] bestellt worden.

2

Sie hat an dem Termin der [X.] am 18. Oktober 2012 teilgenommen, hat in dieser aber kein eigenes Plädoyer gehalten, sondern sich ausweislich des Protokolls ([X.]. 197 f.) lediglich den Ausführungen des [X.] angeschlossen. Die Verhandlung dauerte von 9.03 Uhr bis 10.21 Uhr. Sodann wurde die Sitzung unterbrochen und um 15.02 Uhr zur Verkündung einer Entscheidung (Anberaumung eines Verkündungstermins) fortgesetzt. Dass nach Fortsetzung nicht mehr verhandelt, sondern lediglich eine Entscheidung verkündet werden würde, war den beteiligten Rechtsanwälten (Verteidigern und Beistand der Nebenklägerin) vor der Unterbrechung bekannt gemacht worden; die Verteidiger waren aus diesem Grund auch nicht mehr erschienen.

3

Mit Schreiben vom 6. August 2013 hat Rechtsanwältin [X.]          die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung der Nebenklägerin in der [X.] in Höhe von 470 € (Terminsgebühr) beantragt. Sie macht geltend, die [X.] habe mit der Nebenklägerin im Vorfeld besprochen und im [X.] erläutert werden müssen; bei der Nebenklägerin, für die die Entscheidung des [X.]es von eminenter Bedeutung gewesen sei, habe ein erhöhter psychologischer Betreuungsbedarf bestanden. Auch die Dauer des Termins mache eine Pauschgebühr erforderlich; die Unterbrechung habe nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden können, weil eine so lange Pause nicht ersichtlich gewesen sei und deshalb Akten vom weit entfernten Kanzleisitz nicht mitgenommen worden waren. Schließlich gebiete die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren.

4

2. Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der [X.] vor dem [X.] - nur insoweit ist der [X.] zuständig ([X.], Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, [X.]St 23, 324) - kommt eine Pauschvergütung nach § 51 [X.] nicht in Betracht.

5

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben ([X.], [X.], § 51 Rn. 3, 8 [Stand: 1.8.2013]).

6

Nach dieser Maßgabe erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 [X.] insbesondere mit [X.]ick auf das geschilderte Auftreten der Rechtsanwältin im Verhandlungstermin durchaus angemessen und ausreichend. Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten werden durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten; welcher Mehrbedarf aufgrund der psychischen Belastung der Nebenklägerin entstanden sein soll, wird nicht dargelegt. Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des [X.] nach Nr. 4134 [X.] bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 [X.] nicht mehr berücksichtigt werden ([X.], aaO § 51 Rn 10).

Becker                        Pfister                          Mayer

                Gericke                       Spaniol

Meta

3 StR 117/12

17.09.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 20. Dezember 2012, Az: 3 StR 117/12, Urteil

§ 51 Abs 1 S 1 RVG, § 51 Abs 1 S 3 RVG, Nr 4132 RVG-VV, Nr 4134 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 3 StR 117/12 (REWIS RS 2013, 2784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2784


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 616/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 616/13, 13.05.2015.


Az. 3 StR 117/12

Bundesgerichtshof, 3 StR 117/12, 17.09.2013.

Bundesgerichtshof, 3 StR 117/12, 20.12.2012.


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