Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 29.01.2015, Az. 2 BvR 2400/13

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 16341

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERFAHRENSGRUNDSÄTZE DEAL (STRAFPROZESS) WILLKÜR

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Gegenstand

Klarstellende Berichtigung des Tenors eines stattgebenden Kammerbeschlusses


Tenor

Der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Der Beschluss des [X.] vom 17. September 2013 - 5 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den [X.] zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2400/13

29.01.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 17. September 2013, Az: 5 StR 258/13, Beschluss

§ 319 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 29.01.2015, Az. 2 BvR 2400/13 (REWIS RS 2015, 16341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16341


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 258/13

Bundesgerichtshof, 5 StR 258/13, 25.02.2015.

Bundesgerichtshof, 5 StR 258/13, 17.09.2013.


Az. 2 BvR 2400/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2400/13, 29.01.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2400/13, 26.08.2014.


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