STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERFAHRENSGRUNDSÄTZE DEAL (STRAFPROZESS) WILLKÜR Hinzufügen
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Klarstellende Berichtigung des Tenors eines stattgebenden Kammerbeschlusses
Der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des [X.] vom 17. September 2013 - 5 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den [X.] zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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29.01.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 17. September 2013, Az: 5 StR 258/13, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 29.01.2015, Az. 2 BvR 2400/13 (REWIS RS 2015, 16341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16341
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 StR 258/13, 25.02.2015.
Bundesgerichtshof, 5 StR 258/13, 17.09.2013.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2400/13, 29.01.2015.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2400/13, 26.08.2014.
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