Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. 3 StR 51/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2186

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Gegenstand

Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht; Einbeziehung früherer Verurteilungen


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2022 werden verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte S.      unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 25. Januar 2021 (24 [X.] - 51 Js 1451/20 - 82/20) und vom 8. November 2021 (24 [X.] - 51 Js 1564/20 - 33/21) verurteilt wird.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten [X.]unter Einbeziehung von früheren Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten [X.]     zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit auf die Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte [X.]     beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die vom Angeklagten [X.]     erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

3

a) Der Erziehungsgedanke hat bei der Bemessung der Jugendstrafen gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 [X.] in den Gründen des angegriffenen Urteils noch ausreichende Beachtung gefunden (s. zu den insoweit nach [X.] Rspr. zu stellenden Anforderungen etwa [X.], Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, juris Rn. 13 ff. [X.]). Das [X.] hat seiner Strafzumessung zwar jeweils vor allem die im Erwachsenenstrafrecht geltenden Gesichtspunkte zugrunde gelegt und sich zu dem sich hieraus ergebenden konkreten [X.] eher formelhaft verhalten. Mit Blick insbesondere auf das Alter des im [X.] bereits erwachsenen Angeklagten [X.](vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, juris Rn. 14 [X.]) und die Ausführungen zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten [X.]     stellt dies jedoch hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

4

b) Dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ist außerdem noch hinreichend zu entnehmen, dass sich die [X.] bei der Strafzumessung der aus § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgenden Notwendigkeit bewusst war, auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten aus den einbezogenen Entscheidungen eigenständig neu zu bewerten (vgl. zu diesem Erfordernis die [X.] Rspr.; etwa [X.], Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 [X.], [X.], 683 Rn. 4 [X.]).

5

2. Die [X.] hat es allerdings versäumt, im Tenor ihrer Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass nicht nur die Verurteilung durch das [X.] vom 8. November 2021 (24 [X.] - 51 Js 1564/20 - 33/21) einbezogen wurde, sondern auch das in jene einbezogene Urteil desselben Gerichts vom 25. Januar 2021 (24 [X.] - 51 Js 1451/20 - 82/20). Diese Angabe ist erforderlich ([X.] Rspr.; s. etwa [X.], Beschlüsse vom 16. September 2014 - 2 [X.], juris; vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, juris; vom 13. September 2022 - 4 [X.], juris [X.]). Insoweit ist der Tenor klarstellend zu ergänzen.

Schäfer     

  

Paul     

  

Berg

  

Erbguth     

  

Kreicker     

  

Meta

3 StR 51/23

22.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 22. September 2022, Az: 21 KLs 13/22

§ 18 Abs 2 JGG, § 31 Abs 2 S 1 JGG, § 105 Abs 1 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. 3 StR 51/23 (REWIS RS 2023, 2186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2186

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