Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 1 StR 357/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2875

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 357/14

vom
17. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog,
§ 357 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten D.

wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2013, auch so-weit es den Mitangeklagten J.

betrifft, hinsichtlich der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 336.150 Euro, den die Angeklagten aus den Taten erlangt haben, von der Anordnung von [X.] nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner entgegenstehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Angeklagten wurden wegen "mittäterschaftlichen vorsätzlichen [X.] Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit 23 tateinheitli-chen Fällen des mittäterschaftlichen Betrugs" verurteilt: der nichtrevidierende Angeklagte J.

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte D.

, der auch einer falschen Versicherung an Eides statt schuldig gespro-chen wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

1
-
3
-
Das [X.] stellte darüber hinaus fest, dass das Gericht hinsichtlich der beiden
Angeklagten lediglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes in Höhe von 359.250 Euro erkannt hat, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne des §
73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten D.

, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend weist der [X.] in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 2014 darauf hin, dass bei den abgeurteilten
Fällen nur ein Gesamt-schaden von 359.150 Euro statt 359.250 Euro entstanden ist und dass der An-geklagte D.

bereits 23.000 Euro Schadensersatz geleistet hat. Da [X.] des Angeklagten nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe des [X.] schmälern (vgl.
hierzu
u.a.
[X.], Beschluss vom 22. Juni 2011
-
5 [X.]), war die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO (zur Fassung des [X.] bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2013 -
1 [X.]) auf 336.150 Euro zu berich-tigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend der Anregung des [X.] hat der Senat klarstellend im Tenor (vgl. hierzu u.a. [X.], [X.] vom 10. April 2013 -
1 StR 22/13 Rn. 9) die Gesamtschuldnerschaft mit dem Mitangeklagten J.

zum Ausdruck gebracht, da dieser zumindest Mitverfügungsgewalt an den aus den Taten erzielten Vermögenswerten hatte ([X.] und 16; vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 20. November 2013 -
4 StR 338/13 Rn.
11).
2
3
4
5
-
4
-
Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Urteils auf den nicht [X.] Mitangeklagten J.

zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom [X.] getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf dem-selben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 10. April 2013 -
1 StR 22/13 Rn. 10).
Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den [X.] mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Rothfuß Jäger

Mosbacher Fischer
6
7

Meta

1 StR 357/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 1 StR 357/14 (REWIS RS 2014, 2875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2875

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 134/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 487/10 (Bundesgerichtshof)


5 StR 254/09 (Bundesgerichtshof)

Ausschluss der Verfallsanordnung nach Insiderhandel: Deliktischer Anspruch eines Dritten aus der Tat


4 StR 404/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 134/14 (Bundesgerichtshof)

Wertersatzverfall: Anforderungen an die Annahme einer "unbilligen Härte"


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 109/11

1 StR 162/13

1 StR 22/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.