Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. 4 StR 430/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 596

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[X.] vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu Ziff. 2. bis 4.: wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Pfalz) vom 11. April 2008 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 11. Sep-tember 2008 bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten [X.]auf dessen Rüge der Verletzung des [X.]: Die Protokollberichtigung belegt zwar die Abwesenheit während der frag-lichen [X.]. Gleichwohl greift die Rüge nicht durch. Die [X.] behauptet selbst nicht, dass während der antragsgemäßen Beurlaubung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers (§ 231 c StPO) in der [X.] zur Sache verhandelt worden ist, so dass sie davon —betroffenfi waren (§ 231 c Satz 1 letzter [X.]). Die Verkündung des Beschlusses über die Haftentscheidungen betreffend die Mitangeklagten [X.]und [X.]verletz-te das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil diese Entscheidungen auch außerhalb der Hauptverhandlung hätten verkündet werden können (§§ 35 Abs. 1, 114 a, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie betrafen den Beschwerdeführer auch nicht mittelbar (vgl. [X.] 51. Aufl. § 231 c Rdn. 24 m.N.). Dass die Kammer in den Haftbefehlen den dringenden Verdacht der Verabredung nicht nur zum [X.] wie angeklagt [X.] schweren Raub, sondern auch zum erpresserischen Menschenraub bejahte, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Kammer den entsprechenden Hinweis allen be-- 3 - troffenen Angeklagten gemäß § 265 StPO bereits vor der Beurlaubung erteilt hatte. Schließlich war auch der in dem verkündeten Beschluss zusammen mit der Haftentscheidung aufgeführte —klarstellende Hinweisfi, dass —Hinweise sei-tens der Kammer, dass gegen den Angeklagten [X.]eine Strafe im oberen Bereich des Möglichen nicht verhängt wird, nicht gemacht worden sindfi, noch von der Beurlaubung gedeckt. Denn dieser Hinweis war lediglich die Antwort auf eine gegenteilige Behauptung zur Frage der Fluchtgefahr im Antrag des Verteidigers des Mitangeklagten [X.]
auf Aufhebung bzw. Außervollzugset-zung des Haftbefehls und stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haftfrage, die Anlass der Beurlaubung war. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing [X.]Mutzbauer

Meta

4 StR 430/08

27.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. 4 StR 430/08 (REWIS RS 2008, 596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 596

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