Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1933

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ONLINE-HANDEL ONLINE-SERVICES INTERNET KAUFRECHT PAYPAL KÄUFERSCHUTZ

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Gegenstand

Kaufpreiszahlung im Internet-Versandhandel via PayPal: Wiederaufleben der getilgten Forderung nach Rückbuchung im Rahmen des Käuferschutzes


Leitsatz

1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.

2. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.

3a. Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24. August 2016, VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017, VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN).

3b. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt bleiben, an den Kläger 617 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bot Anfang August 2014 auf der Internet-Plattform [X.] ein Mobiltelefon         zum Kaufpreis von 617 € nebst Versandkosten an. Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Ladenlokal nebst Online-Versandhandel betreibt, erwarb das Gerät am 3. August 2014.

2

Die Parteien vereinbarten einen unversicherten [X.]; der Kaufpreis sollte über den [X.], der von der [X.] ([X.]) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: [X.]) in [X.] betrieben wird, entrichtet werden. Für die Geschäftsbeziehung zu [X.] akzeptierten die Parteien die Geltung der von [X.] formularmäßig verwendeten Nutzungsbedingungen sowie der sogenannten [X.]-Käuferschutzrichtlinie und der [X.]-Verkäuferschutzrichtlinie. Die [X.]-Käuferschutzrichtlinie bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem:

"1. Allgemeines

Der [X.]-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, siehe hierzu Ziffer 4.

[…]

2. Auszahlung

Wenn ein Antrag auf [X.]-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet [X.] Ihnen den geleisteten Betrag inklusive Versandkosten. […]

Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob [X.] den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

[…]

3. Anspruchsberechtigung

Um den [X.]-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

3.8. […] Der Käufer meldet den Konflikt innerhalb von 180 Tagen nach Vertragsschluss über die gekauften Waren und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch [X.] bereit gestellten Hilfsmittel zu klären. […] Falls eine Klärung hierdurch nicht erreicht wird, kann der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz stellen. […]

4. Welche Fälle sind abgesichert?

Der Käufer hat [X.]-Käuferschutz in den folgenden Fällen:

4.1. Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nachfolgend in dieser Ziffer 4.1. beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten.

Der [X.]-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der geschuldeten Weise einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der [X.]-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes, zwischen Verkäufer und [X.] vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand beziehungsweise Empfang nachweist, so lehnt [X.] den Antrag auf [X.]-Käuferschutz ab.

[…]

4.5. Die Entscheidung über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber [X.] wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.

[…]

6. Schlussbestimmungen

6.1. Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Empfang der Auszahlung des [X.]-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf [X.]-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des [X.] an [X.] ab. Es wird klargestellt, dass [X.] im Fall einer vollständigen Befriedigung aus solchen abgetretenen Rechten den Verkäufer aufgrund der Nutzungsbedingungen nicht doppelt in Anspruch nehmen wird.

6.2. Verfügbarkeit des [X.]-Käuferschutzes. [X.] behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. […]

6.5. Gesetzliche Rechte und Rechte unter Ihrem Kaufvertrag. Die [X.]-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. [X.] tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. [X.] entscheidet lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz. […]."

3

Am 4. August 2014 benachrichtigte [X.] den Kläger, der Kaufpreis sei auf sein [X.]-Konto überwiesen worden. Daraufhin versandte der Kläger, wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, das Mobiltelefon in einem Päckchen per Post an die Beklagte zu 1. Die [X.] behaupten, es nicht erhalten zu haben. Am 12. August 2014 wandte sich der Beklagte zu 2, der ebenso wie der Beklagte zu 3 geschäftsführender Gesellschafter der [X.] zu 1 ist, an den Kläger und teilte mit, die Sendungsverfolgung "funktioniere nicht". Ein Nachforschungsauftrag des [X.] bei dem von ihm beauftragten Versanddienstleister blieb erfolglos.

4

Die Beklagte zu 1 beantragte daraufhin Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-Käuferschutzrichtlinie. Am 10. September 2014 teilte [X.] dem Kläger mit, es sei zu Gunsten der Käuferin entschieden worden, weil er keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt habe. [X.] schrieb den Kaufpreis nebst Versandkosten dem [X.]-Konto der [X.] zu 1 wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das [X.]-Konto des [X.] belastet.

5

Der Kläger forderte die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 12. März 2015 vergeblich zur Zahlung des Kaufpreises auf. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die [X.] - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 617 € nebst Zinsen zu zahlen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Der Anspruch des [X.] auf Zahlung des Kaufpreises sei begründet. Die Parteien hätten einen Versendungskauf vereinbart. Daher sei die ([X.] gemäß § 447 Abs. 1 [X.] mit der Aufgabe des Mobiltelefons bei der Post auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Sollte sie die Ware, wie von ihr behauptet, nicht erhalten haben, bliebe sie gleichwohl grundsätzlich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Mit der Zahlung über [X.] hätten die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Stattgabe eines Antrags auf Gewährung von [X.]-Käuferschutz über den Geldtransfer hinaus auch die Zahlungspflicht der [X.] zu 1 betreffen solle. Die Vereinbarung erfülle auch dann einen relevanten Zweck, wenn die Leistungsverpflichtungen der Parteien hiervon unberührt blieben, denn [X.] übernehme einen erheblichen Teil des Vorleistungsrisikos. Zwar sei die Beklagte zu 1 zur Vorleistung verpflichtet gewesen, habe diese jedoch von [X.] zurückfordern können. Damit habe [X.] das Risiko der Insolvenz des [X.] übernommen; zudem habe sich das Risiko eines Zivilprozesses auf diesen verlagert.

Es sei nicht ersichtlich, dass [X.] über die reine Zahlungsabwicklung hinaus endgültig entscheide, ob der Kaufpreis dem Kläger materiell-rechtlich zustehe. Gemäß Ziffer 6.5. Satz 1 der [X.]-Käuferschutzrichtlinie blieben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer - wie hier das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu fordern - unberührt.

Zwar habe die Beklagte zu 1 die geschuldete Leistung durch die Anweisung an [X.], dem Kläger den Kaufpreis auf seinem [X.]-Konto gutzuschreiben, zunächst erbracht, diese jedoch wegen der Möglichkeit zur Rückgängigmachung (durch den [X.]-Käuferschutz) noch nicht endgültig bewirkt. Die Leistung habe daher unter der auflösenden Bedingung der Inanspruchnahme der [X.] gestanden. Da diese Bedingung eingetreten sei, sei die Erfüllung - wie der [X.] für das insoweit vergleichbare [X.] entschieden habe - rückwirkend entfallen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in der Begründung stand.

Zwar ist der Anspruch des [X.] gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 [X.]), für den auch die [X.] zu 2 und 3 haften (§ 128 Satz 1 HGB analog), erloschen, indem der von der [X.] zu 1 entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, unter Verwendung des [X.] [X.] dem [X.]-Konto des [X.] vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Die [X.]wirkung ist jedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht rückwirkend durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2, § 159 [X.]) entfallen. Mit der einverständlichen Verwendung des [X.] [X.] haben die Kaufvertragsparteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall stillschweigend wieder begründet (§ 311 Abs. 1 [X.]), dass das [X.]-Konto des [X.] aufgrund eines erfolgreichen Antrags der [X.] zu 1 auf Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. Dem Anspruch des [X.] auf Kaufpreiszahlung steht auch der von den [X.] geltend gemachte zufällige Untergang der [X.] auf dem Transportweg nicht entgegen, denn diese Gefahr ist gemäß § 447 Abs. 1 [X.] der Käuferin, der [X.] zu 1, zugewiesen.

1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] (§ 433 Abs. 2 [X.]) des [X.] durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf seinem virtuellen [X.]-Konto erloschen ist.

a) Die Vertragsparteien haben mit Abschluss des Kaufvertrags als [X.] vereinbart, den Kaufpreis unter Verwendung des vom Zahlungsdienstleister [X.] betriebenen gleichnamigen [X.] zu entrichten. Dabei schreibt [X.] dem virtuellen [X.]-Konto des Verkäufers E-Geld (§ 1a Abs. 3 des [X.] - ZAG) gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei [X.] hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels [X.] verwendet.

b) Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt der [X.], wie das Berufungsgericht seinen Ausführungen zu Recht - und insoweit unangegriffen - zugrunde gelegt hat, indem der geschuldete Betrag dem virtuellen [X.]-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist.

aa) Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels [X.] unmittelbar um die Bewirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 [X.] handelt ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 244-248 Rn. [X.]) oder - weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt - um eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 [X.]; siehe [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 362 Rn. 12; [X.]/Stürner, [X.], 16. Aufl., Anmerkungen zu den §§ 364, 365 Rn. 9; [X.], [X.], 1[X.]., § 364 Rn. 10; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 12. Aufl., § 364 Rn. 19). Ebenso wenig kommt es - wie vereinzelt angenommen wird - darauf an, ob eine Leistung an [X.] statt (§ 364 Abs. 1 [X.]) erbracht wird (vgl. [X.]/Wahlers, [X.], 240, 243, ohne Begründung).

bb) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des [X.]s - ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen ([X.], Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 22 f.; vom 5. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 140 Rn. 23; [X.], Urteil vom 3. April 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008 [X.] Rn. 23 - 01051 [X.]; siehe auch [X.]/[X.], aaO Rn. 10 f.; MünchKomm[X.]/Fetzer, [X.], 7. Aufl., § 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN) - ein, wenn der geschuldete Betrag dem [X.]-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht des Schrifttums zum Bezahlsystem [X.] (BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. Juli 2017, § 362 Rn. 177; [X.]/[X.], aaO Rn. 12; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO, § 362 Rn. 12; [X.]/Stürner, aaO; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn. 41; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 362 [X.] Rn. 48; [X.], [X.], 200, 202; zu einem ähnlichen Bezahlsystem ebenso [X.]/Wahlers, aaO; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei denen durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein virtuelles Konto veranlasst werden: NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 362 Rn. 19 und MünchKomm[X.]/Fetzer, aaO Rn. 18).

cc) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei derartigen Bezahlsystemen komme erst der Weiterüberweisung vom [X.]-Konto auf das Bankkonto des Gläubigers [X.]wirkung zu ([X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO). Diese Ansicht verkennt, dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels [X.] geleisteten Zahlung nicht zum [X.] gehört. Bereits die vorbehaltlose Gutschrift auf dem [X.]-Konto, die (innerhalb des [X.] [X.]) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem Zahlungsempfänger zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Kaufvertragsparteien zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. [X.] [X.]wirkung erst bei einer Weiterüberweisung vom [X.]-Konto auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der [X.]wirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO).

dd) Allerdings ist der Verkäufer gemäß Ziffer 3.8. der [X.]-Käuferschutzrichtlinie innerhalb der dort bestimmten Fristen dem Risiko einer Rückbuchung durch [X.] ausgesetzt, weil der Käufer in diesem Zeitraum einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz stellen kann. Die [X.]smöglichkeit rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche Wille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der [X.] eintreten solle. Ebenso wie bei Zahlungen im Kreditkarten- oder Lastschriftverfahren würde dies dem Umstand nicht gerecht, dass entsprechende Zahlungen in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine [X.] erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 24).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die [X.]wirkung sei rückwirkend entfallen, indem [X.] den gezahlten Betrag aufgrund des erfolgreichen Käuferschutzantrags der [X.] zu 1 zurückgebucht und ihrem [X.]-Konto wieder gutgeschrieben hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Rückbuchung eine zuvor von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten (§ 158 Abs. 2, § 159 [X.]). Dies trifft nicht zu.

a) Die [X.]wirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem [X.]-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn [X.] den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem [X.]-Konto des Käufers wieder gutschreibt (vgl. BeckOGK-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, Stand: 13. April 2017, Rn. [X.].1; jurisPK-[X.]/[X.], aaO). Ein vereinbarter Vorbehalt der Rückforderung - hier in Gestalt erfolgreicher Inanspruchnahme des [X.]-Käuferschutzes - stünde der [X.]wirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann ([X.], Urteil vom 27. Juni 2008 - [X.], [X.], 1703 Rn. 26; MünchKomm[X.]/Fetzer, aaO Rn. 25a; Hadding, [X.], 97 f.; jeweils mwN), sondern regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 90 Rn. 13; vom 21. November 2013 - [X.], NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 25).

b) Zwar hat, was das Berufungsgericht zur Begründung der von ihm vertretenen Rechtsansicht heranziehen möchte, der [X.]. Zivilsenat des [X.]s für das [X.] angenommen, eine rechtsgeschäftliche [X.]vereinbarung, die erforderlich sei, weil im Fall des Einzugs einer Forderung mittels Lastschrift eine "andere Leistung" als die originär geschuldete (Bar-)Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 [X.]), könne unter der auflösenden Bedingung eines Erstattungsverlangens des Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 [X.]) stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 [X.]) entfalle (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO).

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer Rückbuchung des Kaufpreises durch [X.] aufgrund eines Antrags auf [X.]-Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; jurisPK-[X.]/[X.], aaO), weil sie maßgeblich auf der Besonderheit des [X.]s beruht, dass der Zahler innerhalb von acht Wochen (§ 675x Abs. 4 [X.]) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des [X.] verlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO).

Bei einer Zahlung mittels [X.] wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von [X.]-Käuferschutz gründet sich vielmehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen [X.] und dem Käufer. Dabei ist nicht dem Käufer, sondern allein [X.] die Befugnis einräumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. Ziff. 4.5. der [X.]-Käuferschutzrichtlinie in der hier maßgeblichen Fassung).

Soweit [X.] in entsprechender Höhe das [X.]-Konto des Verkäufers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von [X.] zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die [X.]-Käuferschutzrichtlinie, die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob [X.] den erstatteten Betrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern kann (Ziff. 2 Abs. 2 der [X.]-Käuferschutzrichtlinie). Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im [X.] - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und dem Käufer einerseits sowie [X.] und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils [X.] die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt.

3. Allerdings stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen [X.], den Zahlungsdienst [X.] zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das [X.]-Konto des [X.] nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 [X.]).

a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei einem - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei entsprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder [X.] eines bereits getilgten [X.] liegen kann ([X.], [X.] 1972, 782 unter 2 a; MünchKomm[X.]/Fetzer, aaO Rn. 25a; [X.]/[X.], aaO, Vor § 362 Rn. 1; jurisPK-[X.]/[X.], aaO Rn. 11; [X.], [X.], 1633, 1639; siehe auch [X.], aaO, Vor § 362 Rn. 2; [X.]/Stürner, aaO, Vor § 362 Rn. 4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 57 Rn. 49 mwN; siehe auch MünchKomm[X.]/Fetzer, aaO). Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatautonomie auch bereits im Vorfeld - mit Vertragsabschluss - und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt.

b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin [X.]en Vertragsauslegung (zu diesem [X.] [X.], Urteile vom 22. Februar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 231 Rn. 21; vom 13. April 2016 - [X.], [X.], 350 Rn. 22; jeweils mwN).

Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen [X.], zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst [X.] zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§ 133, 157 [X.] ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.], denen die Parteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes [X.] zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 24. August 2016 - [X.], [X.]Z 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - [X.], [X.], 1660 Rn. 12; jeweils mwN, zu den [X.]). Der Aussagegehalt der von [X.] verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich der [X.]-Käuferschutzrichtlinie, ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, entsprechend in die Auslegung der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.

aa) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käuferschutz Bestand haben sollten.

Nach Ziffer 6.5. Satz 1 der [X.]-Käuferschutzrichtlinie "berührt" diese "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten". Bereits nach ihrem Wortlaut bestimmt die Klausel, dass die [X.]-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Kaufvertragsparteien nicht beeinträchtigen ("berührt […] nicht") und unabhängig davon sein soll ("separat"). Entgegen der Ansicht der Revision ist Ziffer 6.5. Satz 1 nicht dahingehend zu verstehen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Rechte "zwischen" Käufer und Verkäufer (nur) insoweit unberührt blieben, als die [X.]-Käuferschutzrichtlinie keine abweichende Regelung enthält. Eine solche Einschränkung sieht die Klausel nicht vor. Dies wird durch deren Satz 3 bestätigt. Danach entscheidet [X.] "lediglich" über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz. Daraus folgt, dass weitergehende Rechte der Kaufvertragsparteien unabhängig von der Entscheidung über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz zu beurteilen sind.

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus Ziffer 6.1. der [X.]-Käuferschutzrichtlinie. Trotz des weit gefassten Wortlauts der formularmäßigen Abtretungsklausel ("alle […] Ansprüche aus dem […] Kaufvertrag"), sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass [X.] hiermit - über die Sicherung des eigenen Rückerstattungsanspruchs gegenüber dem Verkäufer hinaus - entgegen der ausdrücklichen Erklärung, "lediglich" über den Antrag auf Käuferschutz entscheiden zu wollen, den Käufer durch die Übertragung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag (in Höhe des Auszahlungsbetrags) - so die Revision - "vollständig rechtlos" zu stellen beabsichtigt und dem Verkäufer deshalb umgekehrt kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung mehr zustehen dürfe. Die Revision verkennt insoweit, dass auch [X.] stets unter Berücksichtigung des gesamten [X.] auszulegen sind (Senatsurteile vom 26. April 2017 - [X.], [X.], 3292 Rn. 18; vom 15. Februar 2017 - [X.], aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - [X.], [X.]Z 170, 86 Rn. 30), hier insbesondere Ziffer 6.5., wonach die [X.]-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Kaufvertragsparteien aber ausdrücklich nicht "berührt" und "separat" von diesen zu betrachten ist (zur Auslegung von Ziff. 6.1. der [X.]-Käuferschutzrichtlinie siehe im Übrigen Senatsurteil vom heutigen Tage - V[X.] ZR 213/16 unter [X.], zur Veröffentlichung bestimmt).

bb) Es widerspräche auch den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, eine Kaufvertragspartei durch Ausschluss oder Einschränkung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unangemessen zu begünstigen. So besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, nach einem erfolglosen Käuferschutzantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchzusetzen. Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein [X.], dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf [X.]-Käuferschutz wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

cc) Durch die Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Bereits nach Ziffer 6.2. Satz 1 der [X.]-Käuferschutzrichtlinie behält [X.] sich das Recht vor, "jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen." Angesichts der dem [X.]-Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Verständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sachgemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander bestehenden Ansprüche unabhängig von der Gewährung von [X.]-Käuferschutz weiterzuverfolgen.

dd) Für eine stillschweigend vereinbarte Wiederbegründung der Kaufpreisforderung spricht auch, dass [X.] im Fall eines Käuferschutzantrags nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt. Der Erfolg eines Antrags des Käufers auf [X.]-Käuferschutz hängt bei einem - wie hier - nicht versandten Artikel maßgeblich davon ab, ob der Verkäufer einen [X.] vorlegen kann (Ziff. 4.1 Satz 2 der [X.]-Käuferschutzrichtlinie). In einem staatlichen Gerichtsverfahren könnte der Verkäufer den Nachweis für den Versand jedoch auch auf andere Weise als durch eine solche Urkunde erbringen, etwa durch den Antritt von Zeugenbeweis. Der Versand der Ware könnte in einem Rechtsstreit sogar nicht beweisbedürftig sein, nämlich dann, wenn er unstreitig ist oder wird.

So ist es auch hier. Zwar hat der Kläger während des [X.] keinen [X.] hochgeladen, jedoch hat er im Rechtsstreit Zeugenbeweis für den Versand angetreten. Die [X.] haben den Versand der Ware daraufhin nicht mehr bestritten. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht sachgemäß, dass der Verkäufer einen Käuferschutzantrag wegen eines nicht versandten Artikels abwehren könnte, indem er [X.] den [X.] vorlegt, der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aber verlieren soll, obwohl der Versand der Sache unstreitig wird. Der Umstand, dass der anfangs streitige Versand der Ware im hier gegebenen Fall erst nach Gewährung von [X.]-Käuferschutz unstreitig geworden ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Käufer kann ohnehin nur eingeschränkt auf den Bestand des ihm gewährten [X.]-Käuferschutzes vertrauen, denn nach Ziffer 6.2. Satz 1 der Käuferschutzrichtlinie behält [X.] sich - wie ausgeführt - "das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen".

ee) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 2 Abs. 2 der [X.]-Käuferschutzrichtlinie nichts anderes. Danach erfolgt die Auszahlung an den Käufer unabhängig davon, ob [X.] den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann. Diese Klauselbestimmung betrifft, wie bereits ausgeführt, nur das Rechtsverhältnis von [X.] zum Käufer, besagt jedoch nichts über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrages.

ff) Durch das Recht des Verkäufers, gemäß Ziffer 6.5. der [X.]-Käuferschutzrichtlinie nach [X.] seines [X.]-Kontos auf die Kaufpreisforderung zurückgreifen zu können, wird der [X.]-Käuferschutz entgegen der Auffassung der Revision nicht obsolet, sondern bleibt für den Käufer vorteilhaft.

Auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der [X.] seines [X.]-Kontos wieder begründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist, die [X.] aber nicht erhalten hat, von beträchtlichem Vorteil (vgl. [X.]/Grabe, [X.], 467, 475 f.). Bereits die [X.] ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf [X.]-Käuferschutz nach Maßgabe von Ziffer 4.1. der [X.]-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, erlangt er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müssen, ob ihm ein [X.] zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

gg) Der Käufer ist nach Wiederbegründung der Kaufpreisforderung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht rechtlos gestellt, wenn die verkaufte Sache - wie von den [X.] geltend gemacht - auf dem Transportweg verloren geht und der Verkäufer Zahlung des Kaufpreises verlangt.

(1) Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, ist die Gefahrtragungsregel des § 447 Abs. 1 [X.], die dem Käufer die Versendungsgefahr zuweist, für den Bereich von Kaufverträgen ausgeschlossen, bei denen ein Verbraucher (§ 13 [X.]) als Käufer eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 [X.]) erwirbt (Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Denn gemäß § 474 Abs. 4 [X.] (in der vom 13. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; ab dem 1. Januar 2018: § 475 Abs. 2 [X.], siehe [X.]l. I 2017, 969, 970) ist § 447 Abs. 1 [X.] mit der Maßgabe auf Verbrauchsgüterkäufe anzuwenden, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat, und der Verkäufer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat.

(2) Außerhalb des [X.] ist der Käufer ebenfalls nicht rechtlos gestellt, sondern kann gemäß § 285 [X.] Abtretung der Ansprüche verlangen, die dem Verkäufer zustehen, etwa gegen seinen Versicherer oder gegen den Beförderer (MünchKomm[X.]/Westermann, aaO, § 447 Rn. 26; [X.]/[X.], aaO, § 447 Rn. 18; [X.]/[X.], Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 173; siehe auch BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Im Streitfall hat der Kläger die Ware zwar unversichert versandt. Dies beruht nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils aber auf einer Vereinbarung der Kaufvertragsparteien.

hh) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstörungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister [X.] zu verweisen.

Dies wird zusätzlich anhand von Ziffer 4.5. der [X.]-Käuferschutzrichtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz "endgültig" und der Rechtsweg gegenüber [X.] wegen der Entscheidung über den Käuferschutz ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass [X.] einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsverhältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von [X.], die den Zugang zu den Gerichten vollends ausschließen siehe [X.][X.]/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. [X.]; vgl. auch [X.] in Wolf/[X.]/[X.], aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 [X.] Rn. 142). Dies ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das Anliegen von [X.], selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungsstörungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen.

4. Dem [X.] steht nicht entgegen, dass die [X.] das erworbene Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben.

a) Trotz des behaupteten Untergangs der [X.] behält der Kläger gemäß § 447 Abs. 1 [X.], bei dem es sich um eine kaufrechtliche Sondervorschrift zu der allgemeinen Regel des § 326 Abs. 1 [X.] handelt ([X.]/[X.], aaO, § 326 Rn. 3; [X.]/Schwarze, aaO, Neubearb. 2013, § 326 Rn. [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 447 Rn. 2; [X.]/Grunewald, aaO, § 447 Rn. 1; MünchKomm[X.]/Westermann, aaO, § 447 Rn. 1; NK-[X.]/[X.], aaO, § 447 Rn. 1), den [X.], weil die Gegenleistungsgefahr auf die Beklagte zu 1, der auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 [X.]) nicht zustünde, übergegangen ist, indem der Kläger das Mobiltelefon dem zur Ausführung der Versendung bestimmten Versanddienstleister ausgeliefert hat.

b) Die Parteien haben die Anwendung des § 447 Abs. 1 [X.] entgegen der Ansicht der Revision nicht abbedungen. Vielmehr haben sie ausdrücklich einen Versendungskauf vereinbart; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die mit der Versendung verbundene Verlustgefahr übernommen hat.

c) Die Beklagte zu 1 ist auch nicht gemäß § 474 Abs. 2, 4 [X.] von dem mit der Versendung verbundenen Risiko des zufälligen Untergangs der Sache befreit. Ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 [X.]) ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger Unternehmer und die Beklagte zu 1 Verbraucherin ist. Dabei stellt sich im Streitfall die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft (teil-)rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, als natürliche Person im Sinne von § 13 [X.] zu behandeln ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2001 - [X.] ZR 63/01, [X.]Z 149, 80, 83 f., noch zum [X.]; siehe auch [X.], Urteil vom 30. März 2017 - [X.], [X.], 2752 Rn. 24 ff.). Dies setzte jedenfalls voraus, dass der streitgegenständliche Kauf weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der [X.] zu 1 diente (dazu Senatsurteil vom 25. März 2015 - V[X.] ZR 243/13, [X.]Z 204, 325 Rn. 30, 49 ff.). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, zumal die Beklagte zu 1 ein Ladenlokal nebst Online-Versandhandel betreibt. Auch die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO übergangen habe.

Dr. Milger     

      

Dr. [X.]     

      

Dr. Achilles

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Meta

VIII ZR 83/16

22.11.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Essen, 10. März 2016, Az: 10 S 246/15, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 362 BGB, §§ 362ff BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 447 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16 (REWIS RS 2017, 1933)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 77-79 WM2018,1341 REWIS RS 2017, 1933

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