Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1931

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117UV[X.]ZR83.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V[X.] ZR 83/16
Verkündet am:

22. November 2017

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 362 ff.
Wird der Kaufpreis
vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes [X.] entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem [X.]-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutge-schrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
[X.] § 311 Abs. 1
Eine -
gegebenenfalls stillschweigende -
Wiederbegründung einer getilgten Forde-rung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter be-stimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben
der ursprünglichen Schuld zu ver-einbaren, bei einem nicht [X.] bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten [X.] erfolgt.
[X.] §§ 133 [X.], 157 Ga
a)
Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als [X.], zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst [X.] zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.] grundsätzlich nach den Bestimmungen der von [X.] verwendeten [X.] Geschäftsbedingungen, unter anderem der [X.]-[X.], -
2
-

denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24.
August 2016 -
V[X.] ZR 100/15, [X.]Z
211, 331 Rn.
19; vom 15. Februar 2017 -
V[X.] ZR 59/16, NJW
2017, 1660 Rn.
12; jeweils mwN).
b)
Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes [X.] entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien -
bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte -
zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das [X.]-Konto des Verkäufers nach einem erfolg-reichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-[X.] rückbelastet und der Kaufpreis dem [X.]-Konto des [X.] wieder gutgeschrieben wird.
[X.], Urteil vom 22. November 2017 -
V[X.] ZR 83/16 -
LG Essen

[X.]

-
3
-

Der V[X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
Bünger
und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2016 wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Tenor
des Berufungsurteils wegen einer of-fenbaren Unrichtigkeit

319 Abs. 1 ZPO) dahingehend
berichtigt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt bleiben, an den

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.
März 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger bot Anfang
August 2014 auf der Internet-Plattform [X.] ein Mobiltelefon

Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Ladenlokal nebst Online-Versandhandel betreibt, erwarb das Gerät am 3. August 2014.

1
-
4
-

Die Parteien vereinbarten einen unversicherten
Päckchenversand;
der Kaufpreis sollte über den Online-Zahlungsdienst [X.], der
von der [X.] ([X.]) S.à.r.l.
et [X.]ie, S.[X.].A. (im Folgenden: [X.]) in [X.] betrieben wird, entrichtet werden. Für die Geschäftsbeziehung zu [X.] akzeptierten die Parteien die Geltung der von [X.] formularmäßig verwendeten Nutzungsbe-dingungen
sowie der
sogenannten
[X.]-[X.] und der
[X.]-Verkäuferschutzrichtlinie.
Die
[X.]-[X.] bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung
unter anderem:

"1. Allgemeines
Der [X.]-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der [X.] abweicht, siehe hierzu Ziffer 4.

2. Auszahlung
Wenn ein Antrag auf [X.]-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet [X.] Ihnen den geleisteten Betrag
inklusive Versandkosten.

Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob [X.] den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

3. Anspruchsberechtigung

Um den [X.]-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

3.8.

Der Käufer meldet den Konflikt innerhalb von 180 Tagen nach [X.] über die gekauften Waren und versucht, diesen unter Verwen-dung der hierfür durch [X.] bereit gestellten Hilfsmittel zu kläreine Klärung
hierdurch nicht erreicht wird, kann der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf [X.]-

4. Welche Fälle sind
abgesichert?

Der Käufer hat [X.]-Käuferschutz in den folgenden Fällen:

2
-
5
-

4.1. Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nachfolgend in dieser Ziffer 4.1.
beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten.

Der [X.]-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der
ge-schuldeten Weise einen gültigen [X.] (wie im Detail in der [X.]-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes, zwischen Verkäufer und [X.] vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand be-ziehungsweise Empfang nachweist, so lehnt [X.] den Antrag auf [X.]-Käuferschutz ab.

4.5.
Die Entscheidung über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz ist endgül-tig. Der Rechtsweg gegenüber [X.] wegen dieser Entscheidung ist aus-geschlossen.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem [X.] des [X.]-Käuferschutzes alle gegenüber dem [X.] bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf [X.]-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des [X.] an [X.] ab.
Es wird klargestellt, dass [X.] im Fall einer vollstän-digen Befriedigung aus solchen abgetretenen Rechten den Verkäufer auf-grund der Nutzungsbedingungen nicht doppelt in Anspruch nehmen wird.

6.2. Verfügbarkeit des [X.]-Käuferschutzes. [X.] behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-

6.5. Gesetzliche Rechte und Rechte unter Ihrem Kaufvertrag. Die [X.]-[X.] berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwi-schen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. [X.] tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfän-ger auf. [X.] entscheidet lediglich über den Antrag auf [X.]-"

Am 4. August 2014 benachrichtigte [X.] den Kläger, der Kaufpreis sei auf sein [X.]-Konto überwiesen
worden. Daraufhin versandte der Kläger, wie in zweiter Instanz
unstreitig geworden ist, das Mobiltelefon
in einem Päckchen 3
-
6
-

per
Post an die Beklagte zu 1.
Die Beklagten behaupten, es nicht erhalten zu haben. Am 12.
August 2014 wandte sich der Beklagte zu 2, der ebenso wie der Beklagte zu 3
geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist, an den Kläger und teilte mit, die Sendungsverfolgung "funktioniere nicht". Ein Nachfor-schungsauftrag des [X.] bei dem von ihm beauftragten Versanddienstleister
blieb erfolglos.
Die Beklagte zu 1 beantragte
daraufhin
Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-[X.]. Am 10. September 2014 teilte [X.] dem
Klä-ger
mit, es sei zu Gunsten der Käuferin entschieden worden, weil er keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons
vorgelegt habe. [X.] schrieb den Kaufpreis nebst Versandkosten dem [X.]-Konto der Beklagten zu 1 [X.] gut; in entsprechender Höhe wurde das [X.]-Konto des [X.]
belastet.
Der Kläger forderte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12. März 2015 vergeblich zur Zahlung des Kaufpreises auf. Die Klage hat in erster In-stanz keinen Erfolg gehabt. Auf die
Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagten -
unter Klageabweisung im Übrigen
-
verurteilt, an den Kläger 617

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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6
7
-
7
-

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung
seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Anspruch des [X.] auf Zahlung des Kaufpreises sei begründet.
Die Parteien hätten einen Versendungskauf vereinbart. Daher sei
die
(Preis-)
Gefahr gemäß § 447 Abs. 1 [X.] mit der Aufgabe des Mobiltelefons
bei der Post auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Sollte sie die Ware, wie von ihr be-hauptet, nicht erhalten haben, bliebe sie gleichwohl grundsätzlich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Mit der Zahlung über [X.] hätten die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Stattgabe eines
Antrags auf Gewährung von
[X.]-Käuferschutz über den Geldtransfer hinaus auch die [X.] der Beklagten zu 1 betreffen solle. Die Vereinbarung erfülle auch dann einen relevanten Zweck, wenn die Leistungsverpflichtungen der Parteien [X.] unberührt blieben, denn [X.] übernehme einen erheblichen Teil des [X.]. Zwar sei die Beklagte zu 1 zur Vorleistung verpflichtet
gewe-sen, habe diese
jedoch von [X.] zurückfordern können. Damit
habe [X.] das Risiko
der Insolvenz
des [X.] übernommen; zudem habe sich das [X.] eines Zivilprozesses auf diesen
verlagert.
Es sei nicht ersichtlich, dass [X.] über die reine Zahlungsabwicklung hinaus endgültig entscheide, ob der Kaufpreis dem Kläger materiell-rechtlich
zustehe. Gemäß Ziffer 6.5.
Satz 1 der [X.]-[X.] blieben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer -
wie hier das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu fordern -
unberührt.

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9
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8
-

Zwar habe die Beklagte zu 1 die geschuldete Leistung durch die [X.] an [X.], dem Kläger den Kaufpreis auf seinem [X.]-Konto gutzu-schreiben, zunächst erbracht, diese jedoch wegen der Möglichkeit zur Rück-gängigmachung (durch den
[X.]-Käuferschutz) noch nicht endgültig bewirkt. Die Leistung habe daher unter der auflösenden Bedingung der Inanspruchnah-me der [X.] gestanden. Da diese Bedingung eingetreten sei, sei die Erfüllung -
wie der [X.] für das insoweit vergleichbare
[X.] entschieden habe -
rückwirkend entfallen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in der Begründung stand.
Zwar ist der Anspruch des [X.] gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 [X.]), für den auch die Beklagten zu 2 und 3 haften (§
128 Satz 1 HGB analog), erloschen, indem der von der Beklagten
zu
1 entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, unter [X.] des Bezahlsystems
[X.] dem [X.]-Konto des [X.]
vorbehalt-los
gutgeschrieben worden ist. Die Erfüllungswirkung ist
jedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat,
nicht rückwirkend durch Eintritt einer auflösen-den Bedingung (§ 158 Abs. 2, §
159 [X.]) entfallen. Mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems
[X.] haben die Kaufvertragsparteien
die Kaufpreisforderung
aber für den Fall stillschweigend wieder
begründet (§
311 Abs. 1 [X.]), dass
das [X.]-Konto des [X.] aufgrund eines
erfolgreichen Antrags der Beklagten zu 1
auf Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-[X.] rückbelastet wird.
Dem Anspruch des [X.] auf Kauf-preiszahlung steht auch
der von den Beklagten geltend gemachte zufällige Un-12
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14
-
9
-

tergang der [X.] auf dem Transportweg
nicht entgegen, denn diese Ge-fahr ist gemäß §
447 Abs. 1 [X.] der Käuferin, der Beklagten zu 1, zugewiesen.
1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] (§ 433 Abs. 2 [X.]) des [X.] durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf seinem virtuellen [X.]-Konto erlo-schen ist.
a)
Die Vertragsparteien haben mit
Abschluss des Kaufvertrags als
Ne-benabrede
vereinbart, den
Kaufpreis
unter Verwendung des vom Zahlungs-dienstleister [X.] betriebenen
gleichnamigen
Bezahlsystems
zu entrichten.
Dabei schreibt [X.] dem virtuellen [X.]-Konto des Verkäufers
E-Geld

1a Abs.
3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
-
ZAG) gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift kann der Verkäufer
über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei [X.] hinterlegtes Bankkonto a[X.]uchen lässt
oder seinerseits für Zahlungen mittels
[X.] verwendet.

b)
Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt der [X.], wie das
Berufungsgericht seinen Ausführungen zu Recht -
und insoweit unangegriffen -
zugrunde gelegt
hat, indem der geschuldete Betrag dem virtuellen [X.]-Konto des Verkäufers
vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist.
aa) Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels [X.] unmittelbar um die [X.] der geschuldeten Leistung im Sinne des §
362 Abs. 1 [X.] handelt ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2016,
Vorbemerkungen zu §§
244-248 Rn.
B
100) oder -
weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt -
um eine 15
16
17
18
-
10
-

Leistung erfüllungshalber (§
364 Abs. 2 [X.]; siehe [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., §
362 Rn. 12; [X.]/Stürner, [X.], 16.
Aufl., Anmerkungen zu den §§
364, 365 Rn.
9; [X.], [X.], 15.
Aufl., §
364 Rn.
10; [X.]/Wegen/Weinreich,
[X.], 12.
Aufl., §
364 Rn. 19). Ebenso wenig kommt es -
wie vereinzelt angenommen wird -
darauf an, ob eine Leistung an [X.] statt (§
364 Abs. 1 [X.]) erbracht wird (vgl. [X.]/Wahlers, BKR
2013, 240, 243, ohne Begründung).
[X.]) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des [X.]s -
ebenso wie bei Zahlungen im
Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen ([X.], Urteile
vom 20. Juli 2010 -
[X.]
[X.], [X.]Z 186, 269 Rn.
22
f.;
vom 5.
Oktober 2016 -
V[X.] [X.], [X.]Z 212, 140 Rn. 23; [X.], Urteil vom 3.
April 2008
-
[X.]-306/06, [X.]. 2008 [X.] Rn. 23 -
01051 [X.]; siehe auch [X.]/[X.], aaO
Rn.
10 f.; MünchKomm[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl.,
§ 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN) -
ein, wenn
der geschuldete Betrag
dem [X.]-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser
den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfü-gung erhält.
Dies entspricht
der nahezu
einhelligen
Ansicht des
Schrifttums
zum
Bezahlsystem [X.] (BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1.
Juli 2017, § 362
Rn.
177; [X.]/[X.], aaO
Rn. 12; [X.]/[X.], aaO;
[X.], aaO, §
362 Rn.
12;
[X.]/Stürner, aaO; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn.
41;
jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
362 [X.] Rn.
48; [X.], [X.], 200, 202; zu einem ähnlichen Bezahlsystem eben-so [X.]/Wahlers, aaO; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei denen
durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein vir-tuelles Konto veranlasst werden: NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
362 Rn.
19 und MünchKomm[X.]/[X.], aaO
Rn. 18).

19
-
11
-

cc) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei derar-tigen Bezahlsystemen komme erst der
Weiterüberweisung vom [X.]-Konto auf das Bankkonto des Gläubigers
Erfüllungswirkung zu
([X.]/Wegen/Weinreich,
aaO). Diese Ansicht
verkennt, dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels [X.] geleisteten Zahlung nicht zum [X.] gehört. Bereits die
vorbehaltlose Gutschrift
auf dem
[X.]-Konto, die (innerhalb des Bezahl-systems [X.]) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem [X.] zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgebli-chen Willen
der Kaufvertragsparteien
zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. [X.] Erfüllungswirkung erst bei einer Weiterüber-weisung
vom [X.]-Konto
auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der Erfüllungswirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO).
dd)
Allerdings
ist der Verkäufer
gemäß Ziffer 3.8.
der [X.]-[X.] innerhalb der dort bestimmten Fristen
dem
Risiko einer
Rückbuchung durch [X.]
ausgesetzt, weil der Käufer in diesem Zeitraum
einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz stellen kann. Die [X.] rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der
insoweit maßgebliche Wille der Kaufvertragsparteien
gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der [X.] eintreten solle.
Ebenso wie bei Zahlungen im Kreditkarten-
oder Lastschriftverfahren würde dies
dem Umstand nicht gerecht, dass
entsprechende Zahlungen
in der Regel Bestand haben und nur aus-nahmsweise eine Rückbelastung erfolgt
(vgl. [X.], Urteil
vom 20. Juli 2010
-
[X.]
[X.], aaO
Rn.
24).

20
21
-
12
-

2.
Rechtsfehlerhaft
hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Erfüllungswirkung sei rückwirkend entfallen, indem [X.] den gezahlten [X.] aufgrund des
erfolgreichen Käuferschutzantrags der Beklagten zu 1
zu-rückgebucht und ihrem
[X.]-Konto wieder gutgeschrieben hat. Nach Auffas-sung des Berufungsgerichts ist durch die Rückbuchung
eine zuvor von den [X.] nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Be-dingung eingetreten (§ 158 Abs. 2, §
159 [X.]). Dies trifft nicht zu.

a) Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem [X.]-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn [X.] den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem [X.]-Konto des Käufers [X.] gutschreibt (vgl. BeckOGK-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, Stand: 13. April 2017,
Rn.
B
100.1; jurisPK-[X.]/[X.], aaO). Ein ver-einbarter Vorbehalt der Rückforderung -
hier in Gestalt erfolgreicher Inan-spruchnahme des [X.]-Käuferschutzes -
stünde der Erfüllungswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann ([X.], Urteil vom 27.
Juni 2008
-
V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn. 26;
Münch-Komm[X.]/[X.], aaO Rn. 25a; Hadding, WM
2014, 97 f.; jeweils mwN), son-dern
regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der rea-len Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 2015
-
[X.] [X.], [X.]Z
205, 90 Rn.
13; vom 21.
November 2013 -
IX ZR 52/13, NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Juli 2010
-
[X.] [X.], aaO Rn.
25).
b) Zwar hat, was das Berufungsgericht zur Begründung der von ihm ver-tretenen Rechtsansicht heranziehen möchte, der [X.]. Zivilsenat des [X.] für das [X.] angenommen, eine rechts-geschäftliche Erfüllungsvereinbarung,
die erforderlich sei, weil im Fall des Ein-22
23
24
-
13
-

zugs einer Forderung mittels Lastschrift eine "andere Leistung"
als die originär geschuldete (Bar-)Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 [X.]),
könne un-ter der auflösenden Bedingung
eines Erstattungsverlangens des
Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 [X.]) stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 [X.]) entfalle (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
[X.] [X.], aaO).
Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer [X.] durch [X.]
aufgrund eines Antrags auf [X.]-Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK-[X.]/[X.], aaO; Staudin-ger/[X.], aaO; jurisPK-[X.]/[X.], aaO), weil sie maßgeblich auf der Be-sonderheit des [X.]s beruht, dass der Zahler in-nerhalb von acht Wochen (§
675x Abs. 4 [X.]) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des [X.] ver-langen kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 -
[X.] [X.], aaO).
Bei einer Zahlung mittels [X.] wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von [X.]-Käuferschutz gründet sich viel-mehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen [X.] und dem Käufer. Dabei ist
nicht dem Käufer, sondern allein [X.] die Befugnis ein-räumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder
nicht (vgl. Ziff. 4.5.
der [X.]-[X.]
in der hier maßgeblichen [X.]).
Soweit [X.] in entsprechender Höhe das [X.]-Konto des Verkäu-fers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von [X.] zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die [X.]-[X.],
die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob 25
26
27
-
14
-

[X.] den erstatteten Betrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern kann (Ziff.
2 Abs. 2
der [X.]-[X.]). Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht -
wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschrift-verfahren -
im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht

jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und dem Käufer einerseits sowie [X.] und dem Verkäufer andererseits, innerhalb de-rer jeweils [X.] die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt.
3. Allerdings stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts
aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen [X.], den Zahlungsdienst [X.] zu [X.], haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn -
wie vorlie-gend geschehen
-
das [X.]-Konto des [X.] nach einem erfolgreichen [X.] auf Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-[X.] rückbe-lastet wird (§
311 Abs.
1 [X.]).
a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten
Schuld bei einem -
wie hier -
nicht [X.]
bei ent-sprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten [X.] liegen
kann
([X.], [X.] 1972, 782 unter 2 a; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO Rn. 25a; [X.]/[X.], aaO, Vor §
362 Rn. 1; jurisPK-[X.]/[X.], aaO
Rn.
11; [X.], [X.], 1633, 1639; siehe auch [X.], aaO, Vor §
362 Rn. 2; [X.]/Stürner, aaO, Vor §
362 Rn.
4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprüngli-chen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§ 57 Rn. 49 mwN; siehe
auch Münch-Komm[X.]/[X.], aaO). Eine solche Vereinbarung
kann nach dem Grundsatz 28
29
-
15
-

der Privatautonomie auch bereits im Vorfeld -
mit Vertragsabschluss -
und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kauf-preises erfolgt.
b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen -
dem Senat selbst möglichen -
nach beiden Seiten hin [X.]en Vertrags-auslegung (zu diesem [X.] [X.], Urteile vom 22.
Februar 2012 -
V[X.]
ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015
-
IX [X.], [X.]Z 204, 231 Rn.
21; vom 13. April 2016 -
V[X.] ZR 198/15, WuM
2016, 350 Rn.
22; jeweils mwN).
Der Erklärungsgehalt der bei
Abschluss des
Kaufvertrags
getroffenen [X.], zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst [X.] zu verwenden,
richtet sich
dabei neben den sich aus §§ 133, 157 [X.] erge-benden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den [X.] von [X.],
denen die Parteien vor der Inan-spruchnahme des Zahlungsdienstes [X.] zugestimmt haben (vgl. Senatsur-teile vom 24.
August 2016 -
V[X.] ZR 100/15, [X.]Z
211, 331 Rn. 19; vom 15.
Februar 2017 -
V[X.] ZR 59/16, NJW
2017, 1660 Rn.
12; jeweils mwN,
zu den [X.]-AGB). Der Aussagegehalt der von [X.] verwendeten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, namentlich der [X.]-[X.], ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, ent-sprechend in die Auslegung der
von ihnen
abgegebenen
Willenserklärungen einzubeziehen.
aa) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger [X.] bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte bei-30
31
32
-
16
-

der Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von [X.]chutz Bestand haben sollten.
Nach Ziffer 6.5.
Satz 1 der [X.]-[X.] "berührt"
diese "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten". Bereits nach ihrem Wortlaut bestimmt die Klausel, dass die [X.]-[X.] die
gesetzlichen und vertraglichen Rechte
der Kaufvertragsparteien nicht beeinträchtigen ("be-rührt

] nicht") und unabhängig davon sein soll ("separat"). Entgegen der [X.] der Revision ist Ziffer 6.5.
Satz 1 nicht dahingehend
zu verstehen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Rechte "zwischen"
Käufer und Verkäufer (nur) insoweit unberührt blieben, als die [X.]-[X.] keine abweichende Regelung enthält. Eine solche Einschränkung sieht die Klausel nicht vor. Dies wird durch
deren
Satz 3 bestätigt. Danach entscheidet [X.] "lediglich"
über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz. Daraus folgt, dass weiter-gehende Rechte
der Kaufvertragsparteien
unabhängig von der Entscheidung
über
den Antrag auf [X.]-Käuferschutz zu beurteilen sind.
Etwas anderes ergibt sich -
entgegen der Auffassung der Revision
-
auch nicht aus Ziffer 6.1.
der [X.]-[X.]. Trotz des weit gefassten Wortlauts der formularmäßigen Abtretungsklausel ("

Ansprüche aus "), sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass [X.] hiermit -
über die Sicherung des eigenen Rückerstattungsanspruchs gegenüber dem Verkäufer
hinaus
-
entgegen der ausdrücklichen Erklärung, "lediglich"
über den Antrag auf Käuferschutz entscheiden zu wollen, den Käufer durch die Übertragung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag (in Höhe des Auszahlungsbetrags)
-
so die Revision -
"vollständig rechtlos"
zu stellen [X.] und dem Verkäufer deshalb umgekehrt kein Anspruch auf [X.] mehr zustehen dürfe. Die Revision verkennt insoweit, dass auch Formu-33
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-
17
-

larbestimmungen stets unter Berücksichtigung des gesamten [X.] auszulegen sind (Senatsurteile vom 26. April 2017 -
V[X.]
ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn.
18; vom 15. Februar 2017 -
V[X.] ZR 59/16, aaO Rn. 15; vom 29.
November 2009 -
V[X.] ZR 92/06, [X.]Z 170, 86 Rn. 30), hier insbesondere Ziffer 6.5., wonach die [X.]-[X.] die gesetzlichen und ver-traglichen Rechte der Kaufvertragsparteien aber ausdrücklich nicht "berührt"
und "separat"
von diesen zu betrachten ist
(zur Auslegung von Ziff. 6.1.
der [X.]-[X.] siehe
im Übrigen Senatsurteil vom heutigen Tage
-
V[X.] ZR 213/16 unter [X.], zur Veröffentlichung bestimmt).
[X.]) Es widerspräche auch den berechtigten Interessen der am [X.], eine Kaufvertragspartei durch Ausschluss oder Einschränkung gesetzlicher oder vertraglicher
Rechte unangemessen
zu begünstigen. So [X.] kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, nach einem erfolg-losen Käuferschutzantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises unter den gesetzlichen
Voraussetzungen durchzusetzen. Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein [X.], dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf [X.]-Käuferschutz wieder berechtigt ist, auf die [X.] zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.
cc) Durch die Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden
auch
berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Bereits nach Ziffer 6.2.
Satz 1
der [X.]-[X.] behält [X.] sich das Recht vor, "jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen
den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen."
Angesichts der dem [X.]-35
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18
-

Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten
wäre ein Ver-ständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sach-gemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander bestehen-den Ansprüche unabhängig von der Gewährung von [X.]-Käuferschutz wei-terzuverfolgen.
dd) Für eine
stillschweigend vereinbarte Wiederbegründung der Kauf-preisforderung spricht auch, dass [X.] im Fall eines Käuferschutzantrags nur einen vereinfachten
Prüfungsmaßstab anlegt. Der Erfolg eines Antrags des Käufers auf [X.]-Käuferschutz hängt bei einem
-
wie hier -
nicht versandten Artikel
maßgeblich davon ab, ob der Verkäufer einen [X.] vorlegen kann (Ziff.
4.1 Satz 2 der [X.]-[X.]). In einem staatlichen Gerichtsverfahren könnte der Verkäufer den Nachweis für den Versand jedoch auch auf andere Weise als durch eine solche Urkunde erbringen, etwa durch den Antritt von Zeugenbeweis. Der Versand der Ware könnte in einem
Rechts-streit sogar nicht beweisbedürftig sein, nämlich dann, wenn er unstreitig ist oder wird.
So ist es auch hier. Zwar hat der Kläger während des [X.] keinen [X.] hochgeladen,
jedoch hat er im Rechtsstreit Zeu-genbeweis
für den Versand angetreten. Die Beklagten haben den Versand der Ware daraufhin nicht mehr bestritten. Mit Rücksicht darauf
erscheint es nicht sachgemäß, dass der Verkäufer einen
Käuferschutzantrag
wegen eines nicht versandten Artikels abwehren könnte, indem er [X.] den [X.] vor-legt, der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aber verlieren soll, obwohl der Versand der Sache unstreitig wird. Der Umstand, dass der anfangs streitige Versand
der Ware
im hier gegebenen Fall
erst nach Gewährung von [X.]-Käuferschutz
unstreitig geworden ist, rechtfertigt keine andere Bewer-tung. Der Käufer kann ohnehin nur eingeschränkt
auf den Bestand des ihm ge-37
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-
19
-

währten [X.]-Käuferschutzes vertrauen, denn nach Ziffer 6.2.
Satz 1 der [X.] behält [X.] sich -
wie ausgeführt -
"das Recht vor, [X.] im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen".
ee) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 2 Abs. 2
der [X.]-[X.] nichts anderes. Danach erfolgt die Auszahlung an den Käufer unabhängig davon, ob [X.] den Erstattungsbetrag von dem [X.] zurückfordern kann. Diese Klauselbestimmung betrifft, wie be-reits ausgeführt, nur das Rechtsverhältnis von [X.] zum Käufer,
besagt [X.] nichts über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertra-ges.
ff) Durch das Recht
des Verkäufers, gemäß Ziffer 6.5.
der [X.]-[X.] nach Rückbelastung seines [X.]-Kontos auf die Kauf-preisforderung zurückgreifen zu können, wird der [X.]-Käuferschutz entge-gen der Auffassung
der Revision nicht obsolet, sondern bleibt
für den Käufer vorteilhaft.
Auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rückbelas-tung seines [X.]-Kontos wieder
begründet wird, ist ein erfolgreicher Käufer-schutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des [X.] in Vorleistung getreten ist, die [X.] aber nicht erhalten hat, von beträchtlichem Vorteil
(vgl. [X.]/Grabe, [X.], 467, 475 f.).
Bereits die Prozessführungslast
ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf [X.]-Käuferschutz nach Maßgabe von Ziffer 4.1.
der [X.]-[X.] Erfolg, erlangt er seine Vorleistung
zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen
zu müssen, ob ihm ein [X.] 39
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-
20
-

zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durch-zusetzen.
gg) Der Käufer ist
nach Wiederbegründung der Kaufpreisforderung
ent-gegen der Auffassung
der Revision auch nicht rechtlos
gestellt, wenn die ver-kaufte Sache -
wie von den Beklagten geltend gemacht
-
auf dem Transportweg verloren geht und der Verkäufer Zahlung des
Kaufpreises verlangt.
(1) Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, ist die Ge-fahrtragungsregel des § 447 Abs. 1 [X.], die dem Käufer die Versendungsge-fahr zuweist, für den Bereich von Kaufverträgen ausgeschlossen, bei denen ein Verbraucher (§ 13 [X.]) als Käufer eine bewegliche Sache von einem [X.] (§ 14 Abs. 1 [X.]) erwirbt (Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Denn gemäß §
474 Abs. 4 [X.] (in der vom 13. Juni 2014 bis zum 31.
Dezember 2017 geltenden Fassung; ab dem 1. Januar 2018:
§
475 Abs. 2 [X.], siehe [X.]l. I
2017, 969, 970) ist §
447 Abs.
1 [X.]
mit der Maßgabe auf Verbrauchsgüterkäufe anzuwenden, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat, und der Verkäufer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat.
(2) Außerhalb des [X.] ist der Käufer ebenfalls nicht rechtlos
gestellt, sondern kann gemäß § 285 [X.] Abtretung der Ansprüche verlangen, die dem Verkäufer zustehen, etwa gegen seinen Versicherer oder gegen den Beförderer (MünchKomm[X.]/Westermann, aaO, § 447 Rn.
26;
[X.]/[X.], aaO, § 447 Rn. 18; [X.]/[X.], Kaufrecht, 8.
Aufl., Rn.
173; siehe auch BT-Drucks. 14/6040, S.
244). Im Streitfall hat der Kläger die Ware zwar unversichert versandt. Dies beruht nach den vom Berufungsge-42
43
44
-
21
-

richt in Bezug genommenen
Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils
aber auf einer Vereinbarung der Kaufvertragsparteien.
hh) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstö-rungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister [X.] zu verweisen.
Dies wird zusätzlich
anhand von Ziffer 4.5.
der [X.]-Käuferschutz-richtlinie
deutlich. Danach soll die Entscheidung über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz "endgültig"
und der Rechtsweg gegenüber [X.] wegen der Entscheidung über den Käuferschutz ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass
[X.] einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im [X.] zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von [X.], die den Zugang zu den Gerichten vollends ausschließen siehe [X.][X.]/[X.], AGB-Recht, 6.
Aufl., Klauseln Rn.
P
66; vgl. auch [X.] in Wolf/[X.]/[X.], aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn.
142). Dies ist hier jedoch nicht ent-scheidungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das Anliegen von [X.], selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über [X.] zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu über-lassen.
4. Dem [X.] steht
nicht entgegen, dass die Beklagten das erworbene Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben.
a) Trotz des behaupteten Untergangs der [X.] behält der Kläger gemäß
§ 447 Abs. 1 [X.], bei dem es sich um eine kaufrechtliche Sondervor-schrift zu der allgemeinen Regel des
§ 326 Abs. 1 [X.] handelt ([X.]/
[X.], aaO, §
326 Rn. 3; [X.]/Schwarze, aaO, [X.]. 2013, 45
46
47
48
-
22
-

§
326 Rn.
A
31; [X.]/[X.], aaO, § 447 Rn.
2; [X.]/Grunewald, aaO, §
447 Rn. 1; MünchKomm[X.]/Westermann, aaO, §
447 Rn. 1; NK-[X.]/[X.], aaO, § 447 Rn. 1), den
[X.], weil die Gegenleistungsgefahr
auf die Beklagte zu 1, der
auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 [X.]) nicht zustünde,
übergegangen
ist, indem der Kläger
das Mobiltelefon
dem
zur Ausführung der Versendung bestimmten Versanddienstleister ausgeliefert hat.
b) Die Parteien haben die Anwendung des §
447 Abs. 1 [X.]
entgegen der Ansicht der Revision
nicht a[X.]edungen.
Vielmehr haben sie ausdrücklich einen Versendungskauf vereinbart; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger die mit der Versendung verbundene Verlustgefahr
übernommen hat.
c) Die Beklagte zu 1 ist
auch nicht gemäß § 474 Abs. 2, 4 [X.] von dem mit der Versendung verbundenen Risiko des zufälligen Untergangs der Sache befreit. Ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 [X.]) ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger Unternehmer und die Beklagte zu 1 Verbraucherin ist. Dabei stellt sich im Streitfall die Frage nicht, ob
eine als Außengesellschaft (teil-)rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter natürliche Personen sind,
als natürliche Person im Sinne von §
13 [X.] zu behandeln
ist (vgl. [X.], Urteil
vom 23. Oktober 2001 -
[X.]
ZR 63/01, [X.]Z 149, 80, 83 f., noch zum [X.]; siehe auch [X.], Urteil
vom 30. März 2017 -
VII ZR 269/15, NJW
2017, 2752
Rn. 24
ff.). Dies
setzte
jedenfalls
voraus, dass
der streitgegenständliche Kauf
weder einer gewerblichen noch einer
selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1
diente (dazu
Senatsurteil
vom 25. März 2015 -
V[X.] ZR 243/13, [X.]Z 204, 325
Rn.
30, 49 ff.). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, zumal die Beklagte zu 1 ein Ladenlokal nebst Online-Versandhandel betreibt. Auch die Revision rügt nicht, 49
50
-
23
-

dass das Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag unter Verstoß gegen § 286
Abs. 1
ZPO übergangen habe.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2015 -
134 [X.] 53/15 -

LG Essen, Entscheidung vom 10.03.2016 -
10 S 246/15 -

Meta

VIII ZR 83/16

22.11.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16 (REWIS RS 2017, 1931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1931

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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