Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 213/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1914

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117UVIIIZR213.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 213/16
Verkündet am:

22. November 2017

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 362 ff.
Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes [X.] entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem [X.]-Konto des [X.] gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
[X.] § 311 Abs. 1
Eine -
gegebenenfalls stillschweigende -
Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht [X.] bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten [X.] erfolgt.
-
2 -

[X.] §§ 133 C,
157 Ga
a)
Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als [X.] getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungs-dienst [X.] zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.] grundsätzlich nach den Bestimmungen der von [X.] verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der [X.]-[X.], denen die Kaufvertragsparteien vor der Inan-spruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Se-natsurteile vom 24.
August 2016 -
VIII ZR 100/15, [X.]Z
211, 331 Rn.
19; vom 15. Februar 2017 -
VIII ZR 59/16, NJW
2017, 1660 Rn.
12; jeweils mwN).
b)
Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungs-dienstes [X.] entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien -
bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte -
zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das [X.]-Konto des [X.] nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der
[X.]-[X.] rückbelastet und der Kaufpreis dem [X.]-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

[X.], Urteil vom 22. November 2017 -
VIII ZR 213/16 -
[X.]

[X.]

-
3 -

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die
Richter Prof.
Dr.
Achilles, Dr.
Bünger
und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2016 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-kannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Klägerin betreibt einen Online-Handel für Bauartikel. Am 9. Juli 2011 bestellte der Beklagte über deren Internetseite eine von der Streithelferin her-gestellte
M

Der Beklagte zahlte den Kaufpreis über den
auf der Internet-Seite
der Klägerin
angebotenen Online-Zahlungsdienst
[X.], der
von der [X.] (Eu-rope) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: [X.]) in [X.] betrieben wird. Für ihre jeweilige
Geschäftsbeziehung zu [X.] akzeptierten die Partei-1
2
-
4 -

en die
Geltung der von [X.] formularmäßig verwendeten
Nutzungsbedin-gungen sowie der
sogenannten
[X.]-[X.]
und der
[X.]-Verkäuferschutzrichtlinie.
Die [X.]-[X.] bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem:
"1. Allgemeines
Der [X.]-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der [X.] abweicht, siehe hierzu Ziffer 4.

2. Auszahlung
Wenn ein Antrag auf [X.]-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet [X.] dem Käufer den Kaufpreis inkl. Versandkosten

Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob [X.] den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

3. Anspruchsberechtigung

Um den [X.]-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

3.6 Der Käufer meldet innerhalb von 45 Tagen,
nachdem die Zahlung auf der [X.]-Webseite eingeleitet wurde, den Konflikt und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch [X.] bereitgestellten Hilfsmittel zu klären. 20
Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz.

4. Welche Fälle sind abgesichert?

Der Käufer hat [X.]-Käuferschutz in den folgenden Fällen:

4.2
Der gelieferte Artikel weicht erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab.

-
5 -

[X.] entscheidet von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschrei-bung abweicht.

Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber [X.] wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.

5. Pflichten des Käufers

5.2 Wenn der Käufer einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz stellt, weil der erhaltene Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab-weicht, muss der Käufer den Artikel in bestimmten Fällen auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurücksenden und einen entsprechenden Zustell-beleg vorlegen. [X.] behält sich außerdem vor, weitere Dokumente zur Unterstützung der Forderung von dem Käufer anzufordern. Der Käufer hat die ihm hierfür eventuell entstehenden Kosten zu tragen.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem [X.] des [X.]-Käuferschutzes alle gegenüber dem [X.] bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf [X.]-Käuferschutz zu Grunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des [X.] an [X.] ab.

6.2
Verfügbarkeit des [X.]-Käuferschutzes. [X.] behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen.

6.5
Gesetzliche Rechte. Die [X.]-[X.] berührt die ge-setzlichen
Rechte
des
Käufers
nicht. [X.] tritt nicht als Vertreter
von Käu-fer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. [X.] entscheidet lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz.

"

Am 11. Juli 2011 wurde der Kaufpreis
dem [X.]-Konto der Klägerin gutgeschrieben.
Die dem Beklagten am 12. Juli 2011
gelieferte [X.] entsprach allerdings nicht den Lichtbildern auf der Internetseite der Klägerin.
3
-
6 -

Der Beklagte beantragte
deshalb -
nachdem
die Klägerin eine von ihm für "Zusammenbau-, Einpass-
und Einstellarbeiten und Auswinkeln der [X.]"
geforderte Zahlung in Höhe von 180

-
Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-[X.]. Nach
entsprechender Aufforderung von [X.] übersandte der Beklagte [X.]
ein in seinem Auftrag erstelltes Privatgutachten, nach welchem die streitgegenständliche Maschine
-
was die Klägerin und die Streithelferin
bestreiten
-
von "sehr mangelhafter Qualität"
und "offensichtlich ein billiger Import aus [X.]"
sei. Die weitere Aufforderung von [X.], die [X.] zu entsorgen oder zu vernichten,
weil ein Rückver-sand "gesetzeswidrig"
sei,
bestätigte der Beklagte am 6. September 2011.
Am Folgetag
teilte
ihm
[X.] mit, der [X.] sei
zu seinen Gunsten
entschieden
worden,
und seinem
[X.]-Konto wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das [X.]-Konto der Klägerin belastet.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Kaufpreises in
Höhe von

gerichtete Klage sowie die auf Erstattung der Kosten des des Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und die
Anschlussberufung
des Beklag-ten sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
4
5
6
7
-
7 -

I.
Das Berufungsgericht
([X.], NJW-RR 2017, 504)
hat zur Be-gründung seiner Entscheidung
-
soweit
für das Revisionsverfahren
von Interes-se
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Die streitgegenständliche Kaufpreisforderung
(§ 433 Abs. 2 [X.])
sei aufgrund der vorbehaltlosen Gutschrift des [X.] auf dem [X.]-Konto der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 [X.]) erloschen.
Dem stehe das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2010 ([X.], [X.]Z 186, 269) nicht entgegen, nach welchem
beim
[X.]
die durch Gutschrift eingetretene Erfüllungswirkung rück-wirkend (§ 159 [X.]) entfalle, wenn es infolge eines Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung komme. Denn diese Entscheidung beruhe auf den Besonderheiten des [X.], bei dem es dem Schuldner gestattet sei, bis zu einer Frist von acht Wochen nach [X.] ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des [X.] zu verlangen.
Beim [X.]-Zahlverfahren sei der Käufer demgegenüber grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden und könne den durch Gutschrift auf dem [X.]-Konto des Zahlungsempfängers eingetretenen Leistungserfolg nicht einseitig durch Widerruf zunichte
machen. Wichtig sei, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive Versandkosten nach einem erfolgreichen Käuferschutz-verfahren durch [X.] an den Käufer unabhängig davon erfolgen solle, ob [X.] den Erstattungsbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne
(Ziff.
2 Satz 3 der [X.]). An dieser Ausgestaltung des [X.] werde deutlich, dass [X.] den Käufern damit eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer
unabhängige Dienstleistung verspreche. 8
9
10
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-
8 -

Weiterhin sei die Entscheidung von [X.] über den Antrag auf Käuferschutz endgültig und der Rechtsweg gegenüber [X.] ausgeschlossen (Ziff.
4.2 der [X.]).
Die Exklusivität des Käuferschutzes werde ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der [X.] die ge-setzlichen Rechte des Käufers unberührt blieben
und [X.] lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz entscheide.
Auch sei die Rückbuchung nicht vom Beklagten, sondern von [X.] veranlasst
worden. Wenn [X.] einem
Antrag auf Käuferschutz stattgebe und den Kaufpreis erstatte -
und zwar unabhängig davon, ob [X.] den Zahlbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff.
2 der Käuferschutzrichtli-nie)
-
habe [X.] nach
den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, einen Be-trag in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten durch Einzug
von dem etwaigen Guthaben des Zahlungsempfängers auf seinem [X.]-Konto auszu-gleichen. Diese Belastung des Empfängerkontos
sei aber eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu [X.], nicht der Rechtsbezie-hung der Kaufvertragsparteien.
II.
Diese
Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zwar ist -
wie das
Berufungsgericht mit zutreffender Begrün-dung angenommen
hat
-
der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 [X.]) dadurch erloschen, dass
der von dem Beklagten entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, dem [X.]-Konto der Klägerin vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Jedoch haben die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Be-zahlsystems
[X.] gleichzeitig stillschweigend
vereinbart (§ 311 Abs. 1 [X.]), dass diese Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn -
wie vorliegend 12
13
-
9 -

geschehen
-
das [X.]-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag des Beklagten auf Käuferschutz
in entsprechender Höhe rückbelastet wird.
1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] (§ 433 Abs. 2 [X.]) der Klägerin durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf ihrem virtuellen [X.]-Konto erlo-schen ist.
a) Die Vertragsparteien haben mit Abschluss des Kaufvertrags als [X.] vereinbart, den Kaufpreis unter Verwendung des vom Zahlungs-dienstleister [X.] betriebenen gleichnamigen [X.] zu entrichten. Dabei schreibt [X.] dem virtuellen [X.]-Konto des Verkäufers E-Geld (§
1a Abs.
3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes -
ZAG)
gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei [X.] hinterlegtes Bankkonto a[X.]uchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels [X.] verwendet.
b) Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt der [X.], wie das Berufungsgericht seinen Ausführungen
mit Recht
zugrunde gelegt hat, indem der geschuldete Betrag dem virtuellen [X.]-Konto des Verkäufers vorbehalt-los gutgeschrieben worden ist.
[X.]) Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels [X.] unmittelbar um die [X.] der geschuldeten Leistung im Sinne des §
362 Abs. 1 [X.] handelt ([X.]/[X.],
[X.], Neubearb. 2016, Vorbemerkungen zu §§
244-248 Rn.
B
100) oder -
weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt
-
um eine 14
15
16
17
-
10 -

Leistung erfüllungshalber (§
364 Abs. 2 [X.]; siehe [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., §
362 Rn. 12; [X.]/Stürner, [X.], 16.
Aufl., Anmerkungen zu den §§
364, 365 Rn. 9; [X.], [X.], 15.
Aufl., §
364 Rn.
10; Pfeiffer
in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 12.
Aufl., §
364 Rn. 19). Ebenso wenig kommt es -
wie vereinzelt angenommen wird -
darauf an, ob eine Leistung an [X.] statt (§
364 Abs. 1 [X.]) erbracht wird (vgl. [X.]/Wahlers, BKR
2013, 240, 243, ohne Begründung).
[X.]) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des [X.]s -
ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen ([X.], Urteile vom 20. Juli 2010 -
[X.]
[X.], [X.]Z 186, 269 Rn.
22
f.; vom 5.
Oktober 2016 -
VIII [X.], [X.]Z 212, 140 Rn. 23; [X.], Urteil vom 3.
April 2008
-
C-306/06, [X.]. 2008 [X.] Rn. 23 -
01051 [X.]; siehe auch [X.]/[X.], [X.]O
Rn.
10 f.; MünchKomm[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN) -
ein, wenn der geschuldete Betrag dem [X.]-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfü-gung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht des Schrifttums zum Bezahlsystem [X.] (BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1.
Juli 2017, § 362 Rn.
177; [X.]/[X.], [X.]O
Rn. 12; [X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O, §
362 Rn.
12; [X.]/Stürner, [X.]O; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn.
41; jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
362 [X.] Rn.
48; [X.], [X.], 200, 202; zu einem ähnlichen Bezahlsystem eben-so [X.]/Wahlers, [X.]O; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei denen durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein vir-tuelles Konto veranlasst werden: NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
362 Rn.
19 und MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O
Rn. 18).

18
-
11 -

cc) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei derar-tigen Bezahlsystemen komme erst der Weiterüberweisung
vom [X.]-Konto
auf das Bankkonto des Gläubigers Erfüllungswirkung zu (Pfeiffer
in Prüt-ting/Wegen/Weinreich, [X.]O). Diese Ansicht
verkennt, dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels [X.] geleisteten Zahlung nicht zum [X.] gehört. Bereits die vorbehaltlose Gutschrift auf dem [X.]-Konto, die (innerhalb des
Bezahl-systems
[X.]) auch
zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem [X.] zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgebli-chen Willen
der Kaufvertragsparteien
zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. [X.] Erfüllungswirkung erst bei einer Weiterüber-weisung
vom [X.]-Konto
auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der
Erfüllungswirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.]O).
dd) Allerdings ist der Verkäufer gemäß Ziffer 3.6 der [X.]-[X.] innerhalb der dort bestimmten Fristen
dem Risiko einer Rückbuchung durch [X.] ausgesetzt, weil der Käufer in diesem Zeitraum einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz stellen kann. Die [X.] rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche
Wille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der [X.] eintreten solle. Ebenso wie bei Zahlungen im Kreditkarten-
oder Lastschriftverfahren würde dies dem Umstand nicht gerecht, dass entsprechende
Zahlungen in der Regel Bestand haben und nur aus-nahmsweise eine Rückbelastung erfolgt
(vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010
-
[X.]
[X.], [X.]O Rn.
24).

19
20
-
12 -

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Erfüllungswirkung nicht rückwirkend entfallen ist, indem [X.] den [X.] aufgrund des Antrags des Beklagten auf [X.]-Käuferschutz zurückge-bucht und seinem [X.]-Konto wieder gutgeschrieben hat. Soweit die [X.] demgegenüber meint, durch die Rückbuchung sei eine zuvor von den [X.] nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Be-dingung eingetreten, die die Erfüllungswirkung entfallen lasse (§ 158 Abs. 2, §
159 [X.]), trifft dies nicht zu.
a) Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem [X.]-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn [X.] den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem [X.]-Konto des [X.] gutschreibt (vgl.
BeckOGK-[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O, Stand: 13. April 2017,
Rn.
B
100.1; jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O). Ein ver-einbarter Vorbehalt der Rückforderung -
hier in Gestalt erfolgreicher Inan-spruchnahme des [X.]-Käuferschutzes -
stünde der Erfüllungswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann ([X.], Urteil vom 27.
Juni 2008
-
V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn. 26;
Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O Rn. 25a; Hadding, WM
2014, 97 f.; jeweils mwN), [X.] regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der rea-len Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 2015
-
[X.] [X.], [X.]Z
205, 90 Rn.
13; vom 21. No-vember 2013 -
IX ZR 52/13, NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Juli 2010 -
[X.], [X.]O Rn.
25).
b) Zwar hat
der [X.]. Zivilsenat des [X.] für das [X.] angenommen, eine rechtsgeschäftliche Erfüllungs-vereinbarung,
die erforderlich sei, weil im Fall des Einzugs einer Forderung mit-21
22
23
-
13 -

tels Lastschrift eine "andere Leistung"
als die originär geschuldete (Bar-)
Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 [X.]),
könne unter der auflösenden Bedingung
eines Erstattungsverlangens des
Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 [X.]) stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 [X.]) entfalle (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
[X.], [X.]O).
Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer [X.] durch [X.] aufgrund eines Antrags auf [X.]-Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK-[X.]/[X.], [X.]O; Staudin-ger/[X.], [X.]O; jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O), weil sie maßgeblich auf der Be-sonderheit des [X.] beruht, dass der Zahler in-nerhalb
von acht Wochen (§
675x Abs. 4 [X.]) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des [X.] ver-langen kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 -
[X.], [X.]O).
Bei einer Zahlung mittels [X.] wird dem Käufer
hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von [X.]-Käuferschutz gründet sich viel-mehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen [X.] und dem Käufer. Dabei ist nicht dem Käufer, sondern allein [X.] die Befugnis einge-räumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. Ziff.
4.2 Abs. 4, 5 der [X.]-[X.]
in der hier maßgebli-chen Fassung).
Soweit [X.] in entsprechender Höhe das [X.]-Konto des Verkäu-fers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von [X.] zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die [X.]-[X.],
die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob 24
25
26
-
14 -

[X.] den erstatteten Betrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern kann (Ziff.
2 Abs. 2
der [X.]-[X.]).
Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht -
wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschrift-verfahren -
im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern be-ruht
jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und dem Käufer einerseits sowie [X.] und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils [X.] die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt.
3. Dennoch steht der Klägerin -
entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts
-
der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des [X.]es zu. Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen [X.], den Zahlungsdienst [X.] zu verwenden, haben die Vertragsparteien
gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn -
wie vorliegend geschehen
-
das [X.]-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-[X.] rückbelastet wird (§
311 Abs.
1 [X.]).
a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei einem -
wie hier -
nicht [X.] bei ent-sprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten [X.] liegen kann ([X.], [X.] 1972, 782 unter 2 a; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O Rn. 25a; [X.]/[X.], [X.]O, Vor § 362 Rn. 1; jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O
Rn.
11; [X.], [X.], 1633, 1639; siehe auch [X.], [X.]O, Vor §
362 Rn. 2; [X.]/Stürner, [X.]O, Vor §
362 Rn.
4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprüngli-chen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., § 57 Rn. 49 mwN; siehe auch MünchKomm/[X.], [X.]O). Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatautono-27
28
-
15 -

mie auch bereits im Vorfeld -
mit Vertragsabschluss -
und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt.
b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen -
dem Senat selbst möglichen -
nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertrags-auslegung (zu diesem [X.] [X.], Urteile vom 22.
Februar 2012 -
VIII
ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015
-
IX [X.], [X.]Z 204, 231 Rn.
21; vom 13. April 2016 -
VIII ZR 198/15, WuM
2016, 350 Rn.
22; jeweils mwN).
Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen [X.], zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst [X.] zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§
133, 157 [X.] erge-benden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den [X.] von [X.], denen die Parteien vor der Inan-spruchnahme des Zahlungsdienstes [X.] zugestimmt haben (vgl. Senatsur-teile vom 24.
August 2016 -
VIII ZR 100/15, [X.]Z
211, 331 Rn. 19; vom 15.
Februar 2017 -
VIII ZR 59/16, NJW
2017, 1660 Rn.
12; jeweils mwN,
zu den [X.]). Der Aussagegehalt der von [X.] verwendeten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, namentlich der [X.]-[X.], ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, ent-sprechend in die Auslegung der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.
[X.]) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger [X.] bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen
Rechte bei-der Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käu-ferschutz Bestand haben sollten.
29
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31
-
16 -

Nach Ziffer 6.5 Satz 1 der [X.]-[X.] "berührt"
diese "die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht". Vielmehr entscheidet [X.] nach Satz 3 derselben Bestimmung "lediglich"
über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz. Mit Rücksicht darauf besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf [X.]-Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die st[X.]tlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung unter den Voraussetzungen der § 437 Nr. 2, §§ 434, 323, 346 [X.] Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Ebenso wenig soll der Käufer, der seine Vorleistung nach Gewährung von [X.]-Käuferschutz zurückerhalten hat, gehindert sein, gegebenenfalls weitergehende Gewährleis-tungsrechte zu verfolgen.
Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessenge-recht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf [X.]-Käuferschutz erneut -
im Wege der Wiederbegründung [X.] Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises
-
berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die st[X.]tlichen Gerichte anzurufen. Denn es widerspräche in evidenter Weise den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, im Fall der [X.] des ohnehin nur eine Partei -
den Käufer
-
begünstigenden Käufer-schutzverfahrens die andere Partei -
den Verkäufer
-
über die eigentlichen Me-chanismen dieses Verfahrens hinaus durch Ausschluss oder Einschränkung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Rechte unangemessen zu benachteiligen. Dementsprechend hebt Ziffer 6.5 Satz 3 der bei der Bestimmung des [X.] von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigenden [X.] ausdrücklich hervor, dass [X.] ausschließlich über den Antrag auf Käuferschutz entscheidet.
32
33
-
17 -

[X.]) Die Annahme einer
(stillschweigend vereinbarten) Wiederbegrün-dung der Kaufpreisforderung ist zur Wahrung berechtigter Parteiinteressen auch deshalb geboten, weil [X.] im Fall eines [X.] nur ei-nen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der dem deutlich komplexeren und eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ermöglichenden Regelungsgehalt des gesetzlichen Mängelgewährleistungs-rechts nach Maßgabe der §§
434
ff. [X.] nicht ansatzweise vergleichbar ist und dessen Anwendung im Einzelfall -
wie auch vorliegend
-
für die [X.] nur begrenzt nachvollziehbar und erst recht nicht überprüfbar ist.
Wenn -
wie vorliegend -
der Kaufgegenstand nach Ansicht des Käufers "erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht"
(Ziff.
4.2 der [X.]-[X.]) entscheidet [X.] "von Fall zu Fall anhand ent-sprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht"
(Ziff.
4.2 Abs. 3). So hat der Beklagte im vorliegenden Fall nach Aufforderung von [X.], binnen zehn Tagen das Aus-maß des Schadens begutachten und bestätigen zu lassen, ein Privatgutachten erstellen lassen. Ob und in welchem Umfang
[X.] dieses seiner Entschei-dung
zugrunde gelegt hat und -
entsprechend den in Ziffer 4.2 der Käufer-schutzrichtlinie genannten Fällen
-
etwa von einem "völlig anderen Artikel", ei-nem "erheblich abweichendem Zustand", "fehlender Verwendbarkeit", einer "Raubkopie"
oder, da die Aufzählung nicht abschließend ist, von einem unbe-nannten Fall ausgegangen ist, erschließt sich nicht, zumal [X.] sich auf die Mitteilung beschränkt hat, der Fall sei abgeschlossen und der [X.] zugunsten des Beklagten entschieden worden.
Der beschränkte Prüfungsmaßstab geht
im Wesentlichen zu Lasten des Verkäufers. So findet die Entscheidung über den Antrag des Käufers weitge-hend ohne Anhörung und Beteiligung des Verkäufers statt. Auch vorliegend ist 34
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36
-
18 -

den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, ob
die Klägerin zum Vorbringen des Beklagten Stellung nehmen konnte oder
ihr das Privatgut-achten vor der Entscheidung über den [X.] überhaupt zugäng-lich
gemacht wurde. Ebenso wenig sehen die Vorschriften der [X.]-[X.] vor, dass der Verkäufer seinerseits Beweis erbringen darf, um die Behauptung des Käufers zu entkräften.
Ein derart vereinfachter Prüfungsmaßstab ist bei einer nach beiden [X.] interessengerechten Vertragsausgestaltung aber allenfalls insoweit gerecht-fertigt, als er sich auf die Gewährung von [X.]-Käuferschutz beschränkt. Auch dem Verkäufer soll
offensichtlich nicht verwehrt sein, nach einem für den Käufer erfolgreichen Antrag auf [X.]-Käuferschutz die st[X.]tlichen Gerichte anzurufen und den Rechtsstreit im Rahmen eines die Interessen beider [X.] angemessen berücksichtigenden Verfahrens zu beenden. Dies entspricht auch der in Ziffer 6.5 Satz 3 der [X.]-[X.] getroffenen Aus-sage, wonach [X.] "lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz"
ent-scheidet.
cc) Durch das Recht des Verkäufers nach Rückbelastung seines [X.]-Kontos wieder auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen, wird der [X.]-Käuferschutz auch nicht obsolet.

Denn auch
wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rück-belastung seines [X.]-Kontos wiederbegründet wird, ist ein erfolgreicher [X.] für den Käufer, der mit der Zahlung des [X.] in Vorleistung getreten ist,
von beträchtlichem Vorteil (vgl.
[X.]/Grabe, BKR
2005, 467, 475 f.). Bereits die [X.] ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf [X.]-Käuferschutz -
hier nach Maßgabe von Ziffer 4.2 der [X.]-[X.] -
Erfolg, erlangt 37
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-
19 -

er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müs-sen, ob ihm ein [X.] zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
dd) Durch eine Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Denn bereits nach Ziffer 6.2 Satz 1
der [X.]-[X.] behält [X.] sich das Recht vor, "jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen".
Angesichts der dem [X.]-Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Verständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sachgemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander be-stehenden Ansprüche unabhängig von der Gewährung von [X.]-Käuferschutz weiterzuverfolgen.
ee) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstö-rungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister [X.] zu verweisen.
Dies wird auch anhand von Ziffer 4.2 Abs. 4 der [X.]-Käuferschutz-richtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung von [X.] über die Gewäh-rung von Käuferschutz bei einer erheblichen Abweichung des Kaufgegenstands von der Artikelbeschreibung "endgültig"
und der Rechtsweg gegenüber [X.] wegen dieser Entscheidung ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass [X.] einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsver-hältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren
kann
(zur Unwirksamkeit von [X.], die den Zugang zu den [X.] vollends ausschließen siehe [X.][X.][X.], AGB-Recht, 40
41
42
-
20 -

6.
Aufl., Klauseln Rn.
P
66; vgl. [X.] in Wolf/[X.][X.], [X.]O, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn.
142).
Dies ist hier jedoch nicht entschei-dungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das [X.] von [X.], selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungs-störungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-scheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO), weil es -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und inwieweit sich der Beklagte, was nicht auszuschließen ist, gegenüber dem wiederbegründeten Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises auf kaufrechtliche Mängelgewährleis-tungsrechte (§
437 [X.]) berufen kann.
Dabei wird es unter anderem darauf ankommen, ob der behauptete Sachmangel festgestellt werden kann und gegebenenfalls ein Nacherfüllungs-verlangen, welches der Beklagte unstreitig nicht erklärt hat, -
etwa wegen
Un-behe[X.]arkeit des Mangels oder aus einem anderen Grund -
entbehrlich war.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Ziffer 6.1 der [X.]-[X.] ("Abtretung des Rückzahlungsanspruchs"), wo-nach der Käufer "mit dem Empfang der Auszahlung des [X.]-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem seinem Antrag auf [X.]-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des [X.] an [X.]"
abtritt, einer Geltendmachung von Gewährleistungs-rechten durch den Beklagten nicht entgegenstünde. Diese sind -
nach dem in-43
44
45
-
21 -

soweit maßgeblichen Gesamtinhalt der [X.]-[X.]
-
nicht von der vorgenannten Klausel erfasst.
Bereits nach deren Wortlaut erschließt sich nicht frei von Widerspruch, was Gegenstand der Abtretungsvereinbarung sein soll. So soll sich die Abtre-tung an [X.] einerseits auf "alle Ansprüche"
des Käufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag erstrecken, nach der Überschrift der Klausel soll die Ab-tretung hingegen
einzig auf einen sogenannten "Rückzahlungsanspruch"
be-schränkt bleiben. Um einen solchen geht es hier jedoch nicht, zumal der [X.] dem Beklagten bereits zurückerstattet worden ist.
Unbeschadet des widersprüchlichen Wortlauts der Klausel ist ihr [X.] anhand des gesamten Inhalts der [X.]-[X.] zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2017
-
VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn.
18; vom 15. Februar 2017 -
VIII ZR 59/16, [X.]O Rn. 15; vom 29.
November 2009 -
VIII ZR 92/06,
[X.]Z 170, 86 Rn. 30). Dabei ist hier ins-besondere Ziffer 6.5 Satz
1 der [X.]-[X.] zu [X.], der ausdrücklich bestimmt, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers -
und damit auch etwaige Mängelgewährleistungsrechte
-
unberührt bleiben.
Zudem will [X.] nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung "lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz"
entscheiden, beabsichtigt also -
nach der insoweit maßgeblichen Sichtweise von verständigen und redlichen Vertrags-partnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteilig-

46
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-
22 -

ten Verkehrskreise
-
erkennbar keine Auseinandersetzung mit dem Verkäufer über etwaige Mängelgewährleistungsrechte.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
24 C 1358/11 (07) -

[X.], Entscheidung vom 31.08.2016 -
5 [X.] -

Meta

VIII ZR 213/16

22.11.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 213/16 (REWIS RS 2017, 1914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1914

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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