1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT STREITVERKÜNDUNG HINWEISPFLICHT ABLEHNUNG WEGEN BEFANGENHEIT BESORGNIS DER BEFANGENHEIT NEBENINTERVENTION/STREITHILFE INTERVENTIONSWIRKUNG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"