§ 128 HGB

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2023 01:26

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT STREITVERKÜNDUNG HINWEISPFLICHT ABLEHNUNG WEGEN BEFANGENHEIT BESORGNIS DER BEFANGENHEIT NEBENINTERVENTION/STREITHILFE INTERVENTIONSWIRKUNG

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