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Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Behörden
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der [X.] sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den [X.] durch [X.] Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, [X.], 353 mwN).
[X.] |
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König |
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Feilcke |
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Tiemann |
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von Schmettau |
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Meta
08.02.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Rostock, 23. Juli 2021, Az: 18 KLs 36/21 (1)
§ 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 3 EURL 41/2014, § 91g Abs 6 IRG, § 29a BtMG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 6 StR 639/21 (REWIS RS 2022, 1434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1434
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 6 StR 639/21, 08.02.2022.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 558/22, 09.08.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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