Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 6 StR 639/21

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1434

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Gegenstand

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Behörden


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der [X.] sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den [X.] durch [X.] Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, [X.], 353 mwN).

[X.]     

      

König     

      

Feilcke

      

Tiemann     

      

von Schmettau     

      

Meta

6 StR 639/21

08.02.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 23. Juli 2021, Az: 18 KLs 36/21 (1)

§ 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 3 EURL 41/2014, § 91g Abs 6 IRG, § 29a BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 6 StR 639/21 (REWIS RS 2022, 1434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1434


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 StR 639/21

Bundesgerichtshof, 6 StR 639/21, 08.02.2022.


Az. 2 BvR 558/22

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 558/22, 09.08.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 457/21

4 StR 61/22

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