Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2022, Az. 5 StR 457/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 929

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DATENSCHUTZ EUGH STRAFTATEN STRAFVERFAHREN BEWEISE ORGANISIERTE KRIMINALITÄT VORRATSDATENSPEICHERUNG BEWEISVERWERTUNGSVERBOT ENCROCHAT

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von französischen Ermittlungsbehörden ermittelter EncroChat-Daten


Leitsatz

Verwertbarkeit von EncroChat-Daten.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Diese ist unbegründet (vgl. Antragsschrift des [X.]s).

A.

2

[X.]oweit die Revision einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Begründung geltend macht, ein gegen die Beweiserhebung und -verwertung von [X.]-Daten gerichteter Wi[X.]pruch sei vom [X.] nicht beschieden worden, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

3

Richtet sich ein Wi[X.]pruch gegen die Beweisverwertung, ist das [X.] nicht zu einer Bescheidung in der Hauptverhandlung verpflichtet, sondern kann die Frage der [X.] vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2020 – 5 [X.]tR 197/20, NJW 2021, 479 Rn. 21 [X.]; [X.], Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07). Der Antragsteller erfährt dann im Urteil, ob das Gericht von einer Verwertbarkeit der angegriffenen Beweise ausgegangen ist. Dass sich das [X.] in den Urteilsgründen nach § 267 [X.]tPO nicht zu solchen Verfahrensfragen äußern muss (vgl. [X.], Urteil vom 8. August 2019 – 2 [X.], [X.], 107 [X.]), begründet keine Gehörsverletzung.

4

Auch ein Verstoß gegen die Bescheidungspflicht aus § 238 Abs. 2 [X.]tPO hinsichtlich des Wi[X.]pruchs gegen die Beweiserhebung liegt nicht vor. Der [X.] weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem Antrag, die [X.]-Daten nicht in die Beweisaufnahme einzuführen, um eine im Hinblick auf § 238 Abs. 2 [X.]tPO unbehelfliche Präventivbeanstandung handelt, denn eine Anordnung der Beweiserhebung durch den Vorsitzenden war insoweit noch nicht erfolgt (KK-[X.]tPO/[X.], 8. Aufl., § 238 Rn. 17; LR-Becker, [X.]tPO, 27. Aufl., § 238 Rn. 29; vgl. zu solchen [X.] auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2019 – 5 [X.] [X.]).

B.

5

Der näheren Erörterung bedarf die Rüge, die vom [X.] insbesondere in den Fällen 6 und 9 maßgeblich zur Überzeugungsbildung herangezogenen Inhalte einer Chat-Kommunikation mittels eines [X.] des [X.] seien unverwertbar. Der Angeklagte hat der Verwertung dieser Daten in der Hauptverhandlung vor ihrer Einführung im Wege des [X.] wi[X.]prochen (siehe A.).

6

Die unter Vorlage der maßgeblichen amtlichen Dokumente begründete Verfahrensrüge ist – entgegen der Auffassung des [X.]s – unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots, an den Vortrag keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 449/05, [X.], 57), zulässig. [X.]ie ist aber unbegründet. Die in [X.] erhobenen Daten von Nutzern des [X.] sind in Fällen wie dem vorliegenden verwertbar.

I.

7

Nach dem [X.] und den damit vorgelegten Dokumenten stellt sich der verfahrensrechtliche [X.]achverhalt wie folgt dar:

8

1. a) [X.] Behörden stellten in den Jahren 2017 und 2018 in mehreren Ermittlungsverfahren, bei denen es insbesondere um den verbotenen Handel mit Betäubungsmitteln (zwischen 6 und 436 kg Cannabis, 6 kg Heroin, 1 kg „Crack“) ging, fest, dass die Tatverdächtigen über sogenannte [X.] verfügten (Modelle [X.], [X.] und [X.]), die über eine sogenannte [X.] verschlüsselt waren. Eine Auswertung dieser Mobiltelefone war aufgrund der Verschlüsselung nicht möglich. Teilweise bestätigten Beschuldigte ausdrücklich, dass diese [X.] nur zum Drogenhandel bestimmt waren. Angesichts des wiederholten Auftauchens dieser Geräte im Zusammenhang mit Drogenhandel und organisierter Kriminalität wurde die [X.]taatsanwaltschaft [X.] im November 2018 von den Ermittlern des [X.] mit der [X.]ache befasst. Die [X.]taatsanwaltschaft leitete eine Vorermittlung wegen des Verdachts einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von [X.]traftaten oder Verbrechen, die mit zehn Jahren Haft bestraft werden (insbesondere Verbrechen des [X.]s), sowie wegen unzulässiger Lieferung, Transfers und Imports eines Verschlüsselungsmittels ein. An den Ermittlungen wurden im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe unter der Ägide von [X.] auch [X.] Behörden sowie [X.] beteiligt.

9

Nach ersten Ermittlungsergebnissen wurden die bezeichneten [X.] mit folgenden Merkmalen beworben: Garantie der Anonymität (keine Verbindung des Geräts oder der [X.]IM-Karte mit dem Konto des Kunden); personalisierte Android-Plattform (ab dem [X.]tart vollkommen verschlüsseltes und auf die [X.]icherheit und Vertraulichkeit ausgerichtetes Interface mit vereinfachten Nutzerparametern); doppeltes Betriebssystem (die Nutzer können entweder das [X.] oder das [X.] starten, da die beiden unterschiedlichen Betriebssysteme mit jedem Gerät geliefert werden); allerneueste Technik (speziell konzipierte und zur Erhöhung der [X.]icherheit mit Unterdrückung der Kamera, des Mikrofons, des GP[X.] und U[X.]B-Port parametrisierte Telefonendgeräte); automatische Löschung von Nachrichten (die erweiterte Löschoption ermöglicht es dem Nutzer, die Unterdrückung seiner eigenen Nachrichten auf dem Gerät eines anderen Nutzers durch Verwendung einer Countdownfunktion zu erzwingen); schnelles Löschen, „panic PIN-Code“ (ein Nutzer kann auf dem [X.]perrbildschirm einen speziellen PIN-Code für die sofortige Löschung der gesamten Daten des Gerätes eingeben; auf die gleiche Weise werden bei wiederholter Eingabe eines falschen Passwortes alle Daten gelöscht); Unantastbarkeit (die [X.] wie die [X.] und der [X.] werden gelöscht); [X.] (beson[X.] zertifiziert; das [X.] kann nicht durch „rohe Gewalt“ angegriffen werden, um an die Partition chiffrierter Daten zu gelangen; es wird ein öffentliches/privates [X.] generiert, bei dem der öffentliche [X.]chlüsselteil mit einem [X.] Passwort der Festplatte kombiniert wird; ohne den privaten [X.]chlüssel ist kein Zugang zu der Partition mit den [X.] Daten möglich).

Auf dieser Art von Telefonen waren folgende Anwendungen verfügbar: [X.] ([X.] zum Austausch von [X.]-Nachrichten); [X.] (chiffriert die [X.]prachkonversation auf IP, VoIP); [X.] (Chiffrierung der lokal auf dem Gerät gespeicherten Notizen). Eine Kommunikation konnte nur zwischen Kunden von [X.] erfolgen. Derartige Telefone konnten nicht über offizielle Vertriebskanäle erworben werden, sondern wurden von [X.] etwa auf [X.] zum Preis von 1.610 Euro angeboten, wobei dieser Preis eine Nutzerlizenz für die Dauer von sechs Monaten beinhaltete. Weitere Recherchen ergaben, dass keine legal existierende Gesellschaft namens „[X.]“ festgestellt werden konnte und derartige Geräte nur an ausgewählte Personen verkauft wurden, wobei auch die Händler selbst ausgewählt waren. Verantwortliche der Firma [X.] waren ebenso wenig feststellbar wie ein offizieller Unternehmenssitz.

Auf Antrag der [X.]taatsanwaltschaft [X.] genehmigte Ende Dezember 2018 und im Oktober 2019 ein [X.] [X.] die Kopie von Daten, die sich auf einem im [X.] [X.]     befindlichen, vom dort ansässigen Unternehmen [X.]betriebenen [X.]erver befanden und mit [X.]-Domainnamen in Verbindung standen. Die beschlagnahmten Daten verschafften ein Abbild des zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Inhalts der das [X.]-[X.]ystem bildenden virtuellen Maschinen. Bei der Auswertung dieser Daten ergab sich, dass 66.134 [X.]IM-Karten im [X.]ystem eingetragen waren, die [X.]IM-Karten vom [X.]n Betreiber [X.]  stammten und 10.192 [X.]IM-Karten in [X.] befindliche [X.] ausgelöst hatten (davon 286 ausschließlich in [X.]). Im Übrigen wurde [X.] in einer Vielzahl weiterer [X.] Länder verwendet; die fünf Länder mit der häufigsten Verwendung mobiler Daten waren in dieser Reihenfolge: [X.], [X.], Vereinigtes [X.]reich, [X.], [X.]. Eine teilweise Dechiffrierung von als „Notizen“ angelegten 3.477 Textdateien ergab, dass diese „zweifelsfrei in Verbindung mit illegalen Aktivitäten, insbesondere Drogenhandel“ (vgl. richterliche Genehmigung vom 30. Januar 2020, [X.], in der von der Revision vorgelegten Übersetzung) standen, wobei es u.a. um erhebliche Mengen von bis zu 60 kg Kokain, erhebliche [X.]ummen und den Transport von Drogen mittels Containern ging. Die Notizen belegten umfangreichen Drogenhandel in für den organisierten [X.] ungewohnt offener Weise, weil die Nutzer von der Abhörsicherheit und „Unverletzlichkeit“ ihrer Telefone ausgegangen waren.

b) Die [X.]taatsanwaltschaft [X.] beantragte Ende Januar 2020 auf der Grundlage des Artikels 706-102-1 der [X.] [X.]trafprozessordnung (Code de procédure pénale) die Genehmigung einer technischen Einrichtung, die dazu dient, ohne die Zustimmung der Betroffenen an jedem Ort Zugang zu den Computerdaten zu haben, sie zu speichern, aufzubewahren und sie zu übertragen, so wie sie in einem Computersystem gespeichert sind, wie sie auf einem Bildschirm für den Nutzer eines automatischen Datenverarbeitungssystems erscheinen, so wie er sie dort durch Zeicheneingabe eingibt oder wie sie von Peripheriegeräten empfangen oder ausgegeben werden. Gemäß Artikel 706-102-5 der [X.] [X.]trafprozessordnung wurde betreffend die Installation und Entfernung der technischen Einrichtung beantragt: Zugriff auf den [X.]erver in [X.]    , über den alle anvisierten Betriebsdaten der [X.]-Lösung laufen, bezüglich der mit der [X.]-Lösung verbundenen IP-Adressen; die Installation dieser Einrichtung mittels einer Übertragung über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk auf den für ihren Betrieb mit diesem [X.]erver verbundenen [X.]. Die Installation der technischen Einrichtung zum Abfangen von Computerdaten sowie deren Deinstallation sollten im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 706-95-17 der [X.] [X.]trafprozessordnung durch den damit beauftragten Generaldirektor für innere [X.]icherheit unter Rückgriff auf der Geheimhaltung der Nationalen Verteidigung unterliegende [X.]taatsmittel ausgeführt werden. Hierbei sollten folgende Daten gewonnen werden: die [X.] Nummern, die Pseudonyme der [X.]-Nutzer, die unter den Nutzern ausgetauschten Textnachrichten (Typ [X.]), die ausgetauschten oder in den gesicherten Telefonen gespeicherten Mediendateien (Fotos, [X.]prachnachrichten, [X.], Textdokumente), die Identifikationsnummern der ausgelösten Zellen ([X.]), die Passwörter zur Bildschirmentsperrung und zur [X.], die auf dem Gerät gespeicherten Notizen, Adressbücher und Kontakte.

Zur Begründung verwies die [X.]taatsanwaltschaft darauf, dass die bisherigen Ermittlungen bestätigt hätten, dass die [X.]-Endgeräte für kriminelle Zwecke verwendet würden und es aufgrund der Unmöglichkeit, die Endgeräte zu „analysieren“, nur die Installation einer Datenabfangeinrichtung ermöglichen könne, die Chiffrierung der zwischen den Nutzern ausgetauschten Daten zu umgehen. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass es sich um das einzige Mittel handele, um zur Identifizierung und Festnahme der illegale Aktivitäten ausführenden Nutzer zu gelangen. Am 30. Januar 2020 (und ergänzend am 12. Februar 2020) genehmigte der [X.] die beantragten Ermittlungsmaßnahmen für die Dauer von einem Monat.

Am 3. März 2020 beantragte die [X.]taatsanwaltschaft zusätzlich die Genehmigung der Blockade mehrerer den Administratoren bei den Dienstleistern zur Verfügung stehenden Dienste, über die sie die technische Überwachung behindern könnten (insbesondere durch Umlenkung der Zugriffe auf einen anderen [X.]erver). Zur Begründung wurde wiederum darauf verwiesen, dass die Installation einer Einrichtung zum Abfangen der über den in [X.]    stehenden [X.]erver laufenden Computerdaten die einzig gangbare Möglichkeit sei, um den Chiffrierungsschutz zu umgehen. Auch dies wurde am 4. März 2020 richterlich für die Dauer eines Monats genehmigt.

Am 18. März 2020 beantragte die [X.]taatsanwaltschaft die Genehmigung einer Einrichtung zur Umleitung von Datenströmen, die den Domain-Namen encrochat.ch mit bestimmten [X.]ubdomains verbinden, um jegliche Manipulation oder Intervention der Administratoren an den Domain-Namen oder [X.]ubdomain-Namen zu vermeiden. Auch dies wurde am 20. März 2020 für die Dauer von einem Monat richterlich genehmigt.

Am 31. März 2020 beantragte die [X.]taatsanwaltschaft zusätzlich die Genehmigung zur Modifizierung der [X.] bei der [X.] , die den in [X.]      befindlichen [X.]erver betrieb, um von einer technischen Lastenverteilungsvorrichtung („loadbalancer“) aus den Datenstrom von der Infrastruktur des Anbieters auf die vom Ermittlungsdienst eingerichtete Abgreifvorrichtung umlenken zu können. Dies wurde am gleichen Tag richterlich unter der Auflage genehmigt, dass diese [X.] nur während der [X.], die automatisch in regelmäßigen Intervallen erfolgten, eine Umlenkung von Datenströmen auslösen dürfe.

c) Am 1. April 2020 wurde in Umsetzung der genannten Entscheidungen ein vom hierfür zuständigen nationalen technischen Dienst für justizielle Abfangmaßnahmen entwickeltes [X.] per „Ferninjektion“ eingebracht, wobei hierfür auf Mittel zurückgegriffen wurde, die der Geheimhaltung der nationalen Verteidigung unterliegen. Die Maßnahmen wurden auf Antrag der [X.]taatsanwaltschaft durch richterliche Entscheidung vom 29. April 2020 ab dem 1. Mai 2020 für die Dauer eines weiteren Monats verlängert.

Aus dem zugrundeliegenden Antrag der [X.]taatsanwaltschaft und den beigefügten Anlagen ergab sich als Ergebnis der bis dahin durchgeführten [X.]: Es waren 32.477 Telefone von der Maßnahme betroffen, die in insgesamt 121 Ländern aktiv waren, davon waren 380 Telefone ganz oder teilweise auf [X.] Boden aktiv; von diesen in [X.] aktiven 380 Telefonen wurden sicher jedenfalls 242 Telefone (63,7 %) für kriminelle Zwecke oder [X.]traftaten verwendet, wobei sich eine sehr große Mehrheit von ihnen in den Händen von Drogenhändlern befand; die verbleibenden 138 Telefone waren entweder teilweise inaktiv oder deren Daten waren noch nicht ausgewertet. Die ausgewerteten Gespräche und die Überprüfung der ausgetauschten Fotos zeigten das Ausmaß des von diesen Nutzern betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln und die Profite, die sie erzielten. Vor diesem Hintergrund wurde die Ermittlung am 7. April 2020 ausgedehnt auf folgende [X.]traftaten: Transport, Besitz, Erwerb, Anbieten oder Abgabe von Drogen/Betäubungsmitteln; Besitz und Erwerb von Waffen ohne Genehmigung. Bezüglich der [X.]-Telefone wurde festgestellt, dass die Großhändler dieser Telefone direkte Verbindungen mit den Technikern und Administratoren der Plattform unterhielten und somit die [X.]chnittstelle zu den Endkunden darstellten. Ein durch das Abfangen der Daten erlangter Leitfaden zur Vermarktung der [X.] Telefone enthielt den Hinweis, dass vorzugsweise in Kryptowährung gezahlt werden solle, dass man sich gegenüber der Polizei bedeckt halten und insbesondere vermeiden müsse, durch mengenmäßig zu große Lieferungen aufzufallen. Ein Händler wies für den Verkauf insbesondere darauf hin, dass die Polizei die Telefone nicht lokalisieren könne, dass sie nicht abgehört werden und nicht genutzt werden könnten, wenn sie „in schlechte Hände“ fielen. Insgesamt gingen [X.]taatsanwaltschaft und Gericht in Auswertung der im ersten Monat erlangten Daten von einer „nahezu ausschließlich kriminelle(n) Klientel“ der [X.]-Nutzer aus (vgl. richterliche Genehmigung vom 29. April 2020, [X.], in der von der Revision vorgelegten Übersetzung).

Am 28. Mai 2020 eröffnete die [X.]taatsanwaltschaft auf dieser Grundlage ein Ermittlungsverfahren zu folgenden Anklagepunkten: kriminelle Vereinigung zur Begehung von [X.]traftaten oder Verbrechen, die mit zehn Jahren Haft bestraft werden, insbesondere Verbrechen des Betäubungsmittel-/Drogenhandels, der schweren Geldwäsche, des Erwerbs und der Abgabe von Waffen; Erwerb, Transport, Besitz, Anbieten oder Abgabe von Betäubungsmitteln/Drogen; Import von Betäubungsmitteln/Drogen in organisierter Bande; Erwerb oder Besitz von Kriegsmaterial, Waffen, Munition; Geldwäsche; schwere Geldwäsche durch Mitwirkung in organisierter Bande; Lieferung, Transfer und Import eines nicht erklärten Verschlüsselungsmittels.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 genehmigte eine [X.] [X.]in für die Dauer von vier Monaten ab dem 1. Juni 2020 wegen der genannten [X.]traftaten den Fernzugriff ohne Wissen des Nutzers auf über Wege der elektronischen Kommunikation gespeicherte Korrespondenzen und den Einsatz einer Computerdatenabfangeinrichtung auf dem [X.]erver in [X.]      sowie auf den für ihren Betrieb mit diesem [X.]erver verbundenen End- und Peripheriegeräten, wobei die technische Einrichtung dazu dienen sollte, ohne die Zustimmung der Betroffenen an jedem Ort Zugang zu den Computerdaten zu haben, sie zu speichern, aufzubewahren und sie zu übertragen, so wie sie in einem Computersystem gespeichert sind, wie sie auf einem Bildschirm für den Nutzer eines automatischen Datenverarbeitungssystems erscheinen, so wie er sie dort durch Zeicheneingabe eingibt oder wie sie von Peripheriegeräten empfangen oder ausgegeben werden. Hierzu genehmigte sie zudem u.a. die Modifizierung der [X.]. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass durch die bisherige Datenerhebung habe nachgewiesen werden können, „dass das [X.]-[X.]ystem nur für kriminelle Zwecke verwendet wurde“ (vgl. richterliche Genehmigung vom 28. Mai 2020, [X.], in der von der Revision vorgelegten Übersetzung). Eine „Analyse“ der Endgeräte sei unmöglich, weshalb nur die Installation einer [X.] es ermögliche, die Chiffrierung der von den Nutzern ausgetauschten Daten zu umgehen. Dies sei die einzige Möglichkeit, um die verschleierte kommerzielle [X.]truktur von [X.], deren Funktionsweisen und ihre Nutzer, die sich groß angelegten illegalen Aktivitäten verschrieben hätten, zu identifizieren. Das Abfangen der Daten sei notwendig, um das Niveau der von diesem [X.]ystem ausgehenden kriminellen Nutzung festzustellen, die Gesamtheit der Führungspersonen und Administratoren des [X.]-[X.]ystems zu identifizieren und die Verbindungen aufzuzeigen, die sie mit kriminellen Organisationen unterhalten.

2. Dem [X.] wurden über [X.] Erkenntnisse zugeleitet, aus denen sich ergab, dass in [X.] eine Vielzahl schwerster [X.]traftaten (insbesondere Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen) unter Nutzung von Mobiltelefonen mit der Verschlüsselungssoftware „[X.]“ begangen wurden. Bei der [X.], [X.], wurde ein Verfahren gegen Unbekannt u.a. wegen des Verdachts von Betäubungsmittelstraftaten eingeleitet (Az. 62 UJs 50005/20). Am 2. Juni 2020 erging in diesem Verfahren eine [X.] Ermittlungsanordnung ([X.]) zur Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der [X.] Vollstreckungsbehörde (vgl. zur Terminologie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2014/41/[X.] des [X.]n Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die [X.] Ermittlungsanordnung in [X.]trafsachen, ABl. [X.], [X.], nachfolgend: [X.] [X.]) befinden, sowie von Informationen, die sich in den von [X.] Polizei- oder Justizbehörden geführten Datenbanken befinden. Die [X.] Justizbehörden wurden ersucht, die unbeschränkte Verwendung der betreffenden Daten bezüglich der über [X.] ausgetauschten Kommunikation in [X.]trafverfahren gegen die (mutmaßlichen) Täter zu genehmigen. Es bestehe der Verdacht, dass bisher nicht identifizierte Personen in [X.] unter Nutzung kryptierter Kommunikationsmittel schwerste [X.]traftaten planen und begehen würden, insbesondere Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen nach [X.] einführen und hiermit im [X.] Handel treiben würden. Zudem wurden durch Ankreuzen des von der [X.] [X.] vorgegebenen Formblatts ([X.]) folgende [X.]traftaten gemäß Anhang D der [X.] [X.] als Grund für den Erlass der [X.] angegeben: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen [X.]toffen, illegaler Handel mit Waffen, Munition und [X.]prengstoffen, Korruption, Geldwäsche, Geldfälschung einschließlich der [X.], Cyberkriminalität, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme sowie illegaler Handel mit Kulturgütern einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen. Ein konkreter Beschuldigter wurde in der Anordnung nicht benannt.

Am 13. Juni 2020 genehmigte die für das Untersuchungsverfahren zuständige Vizepräsidentin des [X.]trafgerichts [X.] unter Hinweis auf „das Übereinkommen über die Rechtshilfe in [X.]trafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der [X.]n [X.] vom 29. Mai 2000 und des Protokolls vom 16. Oktober 2001“ sowie gemäß Art. 81, 151, 152,154 der [X.] [X.]trafprozessordnung die Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls über [X.], aufgrund der digitalen Erfassung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zum [X.]-Komplex in Bezug auf die auf dem [X.] [X.]taatsgebiet begangenen [X.]traftaten an die Generalstaatsanwaltschaft in [X.]. Die im Rahmen des [X.] übermittelten Informationen könnten von den [X.] Behörden im Rahmen eines jeden Ermittlungsverfahrens und im Hinblick auf ein jedwedes Gerichts-, [X.]trafverfolgungs- oder Untersuchungsverfahren oder ein Urteil verwendet werden. Diese Daten könnten „ab dem heutigen Datum“ im Rahmen der kontradiktorischen Beurteilung von Gerichtsverfahren, in denen die betroffene Person festgenommen würde, verwendet werden.

Auf Bitte der [X.] Behörden übermittelte [X.] der Generalstaatsanwaltschaft in [X.] die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 auf den [X.]-Rechnern erfassten Daten, die sich auf Geräte bezogen, die zu einer Auslösung von [X.]n auf [X.] Boden geführt hatten. Hierzu wurden zwei Arten von Daten übermittelt: bereits vorhandene Daten, die sich zu dem Zeitpunkt auf dem Telefon befunden hatten, als das Abfrage-Tool auf dem Telefon installiert wurde, mit der Bedingung, dass sich das Telefon zum Zeitpunkt der Installation des [X.] auf [X.] Boden befunden hatte; direkt („live“) im Rahmen der Datenerfassung erfasste Daten, unter der Bedingung, dass sich die Telefone zu diesem Zeitpunkt auf [X.] Gebiet befunden hatten. Anhand einer Übertragungsnummer für jede versandte oder empfangene Nachricht, die an den [X.]erver überspielt wurde, konnte der geographische [X.]tandort der [X.] bestimmt werden. [X.]chließlich gelangten die Daten zu den jeweils für die [X.]trafverfolgung konkreter Beschuldigter regional zuständigen [X.]taatsanwaltschaften.

II.

Die auf diese Weise erlangten Daten von [X.]-Nutzern sind verwertbar (vgl. Antrag des [X.]s; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2022 – 6 [X.]; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 [X.] 166/20, N[X.]tZ-RR 2021, 158 m. [X.] [X.], [X.] 10/2021 [X.] 1; [X.], Beschluss vom 29. April 2021 – 2 [X.] 47/21, [X.], 693 m. [X.] [X.]/Heim, [X.] 2021, 378; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 m. [X.] [X.]/[X.], [X.] 12/2021 [X.] 4; [X.], Beschluss vom 31. März 2021 – 2 [X.] 118/21; [X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2021 – 20 [X.] 121/21, NJ 2021, 372; vom 23. März 2021 – 20 [X.] 70/21, [X.], 572; [X.], Beschluss vom 21. Juli 2021 – III 2 [X.] 96/21; [X.], Beschluss vom 12. August 2021 – 2 [X.] 250/21, [X.] 2021, 466 m. [X.] [X.], [X.] 20/2021 [X.] 3; KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 [X.] 79/21 und 93/21, N[X.]tZ-RR 2021, 353 m. [X.] [X.] sowie [X.] [X.], [X.] 2021, 442178; [X.], Beschluss vom 10. November 2021 – 2 [X.] 261/21 m. [X.] [X.], [X.] 2021, 443948; [X.], Beschluss vom 16. November 2021 – [X.] 1069/21; [X.], Beschlüsse vom 26. Juli 2021 – 2 [X.] 94/21 ([X.]); vom 9. August 2021 – 2 [X.] 113/21 ([X.]); vom 16. Dezember 2021 – 2 [X.] 197/21 m. [X.] [X.], [X.] 2022, 445089; [X.], [X.], 146; [X.], G[X.]Z 2021, 238; [X.], [X.], 702, 704; vgl. auch [X.], [X.] [Criminal Division] vom 5. Februar 2021 – [2021] [X.] 128, CRi 2021, 62, zur Zulassung von [X.]-Daten als Beweismittel; High Court vom 26. Oktober 2020 – [2020] [X.] 2967 [Admin] zur erfolglosen Anfechtung einer [X.]n Ermittlungsanordnung; vgl. auch

die derzeit beim [X.] anhängigen Verfahren Nr. 44715/20 [[X.] gegen [X.]] und Nr. 47930/21 [[X.] gegen [X.]]; vgl. zur ähnlichen Problematik der Verwertbarkeit von Daten des durch das [X.] entwickelten Krypto-Anbieters „[X.] [X.], NJW 2022, 710).

[X.]gemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise ist § 261 [X.]tPO, unabhängig davon, ob diese zuvor im Inland oder auf sonstige Weise – etwa im Wege der Rechtshilfe – erlangt worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 und 857/10, [X.]E 130, 1 ff. Rn. 120, 137 ff. [X.]). [X.] für im Wege der Rechtshilfe aus dem Ausland erlangte Daten sieht das [X.] Recht nicht vor, insbesondere ist § 100e Abs. 6 [X.]tPO hierauf nicht unmittelbar anwendbar; lediglich die dort verkörperte Wertung ist aus von [X.] wegen gebotenen Verhältnismäßigkeitsgründen entsprechend heranzuziehen (unten 2. d cc). Das von der Revision im Einklang mit großen Teilen des [X.]chrifttums und vereinzelter Rechtsprechung (vgl. [X.]/[X.]ingelnstein, [X.], 449; dies., [X.]tV 2022, 130; [X.]/[X.], [X.] 2021, 366; [X.]/[X.], NJW 2022, 655; [X.]/[X.], NZWi[X.]t 2021, 420; [X.], [X.]tV [X.]pezial 2021, 67; [X.]tehr/[X.], [X.]tRR 2021, Heft 4, 6; [X.]trate, HRR[X.] 2022, 15; [X.], NJ 2021, 444; Wahl, ZI[X.] 2021, 452; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21], [X.], 696 m. abl. [X.] [X.] und zust. [X.] [X.], [X.]tRR 2021, Heft 8, 31; kritisch auch [X.], [X.] 20/2021 [X.] 3; [X.]/Eggendorfer, [X.], 689, 695 m. [X.]. 50; [X.], [X.] 2021, 442178; [X.] in [X.]/[X.]chlothauer/Knauer, [X.] [X.]trafverteidigung, 3. Aufl., § 50 Rn. 336 ff.; [X.], [X.] 2022, 445089; [X.]/[X.], [X.] 12/2021 [X.] 4; [X.], [X.] 10/2021 [X.] 1; [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173) geltend gemachte Beweisverwertungsverbot besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots ist nach nationalem Recht zu bestimmen (unten 1.). Ein solches ergibt sich weder aus rechtshilfespezifischen Gründen (unten 2. a bis c) noch aus nationalem [X.]- oder Prozessrecht (unten 2. d und e). Auch die Vorgaben der [X.] stehen einer Beweisverwertung nicht entgegen (unten 3.).

1. Die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, richtet sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden [X.]taates, soweit – wie hier – der um Rechtshilfe ersuchte [X.]taat die unbeschränkte Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat ([X.], Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 21 [X.]; vom 9. April 2014 – 1 [X.]tR 39/14, N[X.]tZ 2014, 608). Demgegenüber ist die Rechtmäßigkeit von [X.] – jenseits etwaiger Vorgaben des ersuchenden [X.]taates (vgl. im Kontext der [X.] [X.] dazu näher Art. 9 Abs. 2 [X.] [X.] und [X.], Die [X.] Ermittlungsanordnung in [X.]trafsachen, 2020, [X.]25 ff.) – nach dem Recht des ersuchten [X.]taates zu bewerten (locus regit actum, [X.], ZI[X.] 2016, 564, 565; [X.]., Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im [X.] [X.]trafprozess, 2006, [X.]. 29; [X.], [X.], 146, 148; [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 176 jeweils [X.]). Eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten [X.]taates am Maßstab von dessen Rechtsordnung durch die Gerichte des ersuchenden [X.]taates findet dabei grundsätzlich nicht statt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 34 [X.]; vom 9. April 2014 – 1 [X.]tR 39/14, N[X.]tZ 2014, 608). Im [X.] ist es vielmehr geboten, [X.]trukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen – hier [X.] – Auffassungen übereinstimmen ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1258/19 und 1497/19 Rn. 55; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 79 jeweils [X.]).

a) Dies entspricht der [X.]ystematik der für die vorliegende Fallkonstellation einschlägigen [X.] [X.]. [X.]ie erfasst neben der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen im Ausland auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaates (nach der Terminologie der [X.] [X.]: [X.], vgl. Art. 2 Buchst. a [X.] [X.]) auch die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits aufgrund eigener Beweiserhebung in Anwendung nationalen Rechts im Besitz des ersuchten Mitgliedstaates (nach der Terminologie der [X.] [X.]: [X.], vgl. Art. 2 Buchst. b [X.] [X.]) befinden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 7 [X.]atz 3 sowie Art. 1 Abs. 1 [X.]atz 2, Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13 Abs. 1 [X.] [X.]).

Der [X.] im Rahmen der [X.] ist vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen geprägt (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2 und 6, Art. 1 Abs. 2 [X.] [X.], Art. 82 Abs. 1 A[X.]V; hierzu ausführlich Mavany, Die [X.] Beweisanordnung und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, 2012, [X.] ff.; [X.], Die [X.] Ermittlungsanordnung in [X.]trafsachen, 2020, [X.]. 66 f.; Ronsfeld, Rechtshilfe, Anerkennung, Vertrauen – Die [X.] Ermittlungsanordnung, 2015, [X.]. 70 ff., 194 ff.; BT-Drucks. 18/9757, [X.]7; BT-Drucks. 18/4894, [X.]2 f. jeweils [X.]). Die [X.]chaffung eines Raums der Freiheit, [X.]icherheit und des Rechts innerhalb der [X.] beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie der Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das [X.]srecht und insbesondere die Grundrechte einhalten (Erwägungsgrund Nr. 19 [X.]atz 1 der [X.] [X.]). Diese Vermutung ist widerlegbar, weshalb der [X.] die Vollstreckung einer [X.]n Ermittlungsanordnung verweigern kann, wenn berechtigte Gründe für die Annahme eines nicht kompensierten Grundrechtsverstoßes sprechen (Erwägungsgrund Nr. 19 [X.]ätze 2 und 3, Art. 11 [X.] [X.]).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die von der [X.] [X.] vorausgesetzte (widerlegbare) Vermutung rechtmäßigen Handelns nicht dadurch in Frage gestellt, dass die von den [X.] Behörden eingesetzten Mittel teilweise der Geheimhaltung unterliegen. Die genaue Funktionsweise dieser technischen Maßnahmen ist – worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat – für die rechtliche Bewertung unerheblich, da ihre detailliert beschriebenen Auswirkungen Umfang und Ausmaß des Eingriffs hinreichend kennzeichnen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. April 2021 – 2 [X.] 47/21).

b) Die in Umsetzung der [X.] [X.] ergangenen Vorschriften des [X.] (§§ 91a ff. [X.]) oder sonstige allgemeine Rechtshilfevorschriften (vgl. zu deren ergänzender Anwendbarkeit im Bereich der [X.] §§ 91, 91a Abs. 4 [X.]) bestätigen diese Wertung. Auch danach ist keine Prüfung durch den ersuchenden [X.]taat vorgesehen, ob der ersuchte [X.]taat bereits vorhandene Beweismittel nach dem Maßstab seiner eigenen nationalen Verfahrensregeln rechtmäßig erlangt hat. Eine ausdrückliche Regelung zur Frage der Beweisverwertung in solchen Fällen fehlt (vgl. KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 [X.] 79/21 und 93/21). Hierdurch bedingten etwaigen Rechtsschutzdefiziten kann auf [X.] der Beweisverwertung Rechnung getragen werden ([X.], ZI[X.] 2016, 564, 572).

c) Besondere Bestimmungen für den [X.] zwischen [X.] und [X.], die (wie jedenfalls früher im Verhältnis zur [X.], vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32) eine Überlassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten [X.]taat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen, bestehen nicht (vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit der vorgenommenen Maßnahmen mit [X.] Recht, Wahl, ZI[X.] 2021, 452, 455).

2. Ausgehend hiervon liegt kein Beweisverwertungsverbot vor. Dieses kann sich bezüglich durch Rechtshilfe erlangter Beweismittel entweder aus rechtshilfespezifischen Gründen wie der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze (dazu unter a), des ordre public (dazu unter b) oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen (dazu unter c) ergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 22; vom 9. April 2014 – 1 [X.]tR 39/14, N[X.]tZ 2014, 608 jeweils [X.]) oder – wie bei im Inland erlangten Beweismitteln auch – unmittelbar aus der Verfassung (dazu unter d) oder sonstigem Prozessrecht (dazu unter e) folgen.

a) Eine Unverwertbarkeit aufgrund Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze (hierzu näher [X.], N[X.]tZ 2017, 109; [X.], Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im [X.] [X.]trafprozess, 2006, [X.]35 ff. jeweils [X.]), etwa ein unzulässiger Eingriff in das [X.]ouveränitätsrecht eines anderen [X.]taates (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8. April 1987 – 3 [X.]tR 11/87, [X.][X.]t 34, 334, 343 f.; Beschluss vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 22; [X.], N[X.]tZ 2017, 109 [X.]), liegt nicht vor. [X.] hat die Verwendung der übermittelten Informationen in [X.] [X.]trafverfahren umfassend und vorbehaltlos genehmigt. Verstöße gegen zwingendes individualschützendes Völkerrecht sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 188).

b) Die durch [X.] Behörden durchgeführte Beweismittelgewinnung verstieß auch nicht gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze im [X.]inne des nationalen oder [X.] ordre public (vgl. Art. 1 Abs. 4 [X.] [X.], § 91b [X.] und § 73 [X.]; zu den Kriterien umfassend [X.]/Wahl/[X.] in [X.]chomburg/[X.], Internationale Rechtshilfe in [X.]trafsachen, 6. Aufl., § 73 [X.] Rn. 1 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] in [X.]trafsachen, 2. Aufl., § 73 Rn. 1 ff.; Ronsfeld, Rechtshilfe, Anerkennung, Vertrauen – Die [X.] Ermittlungsanordnung, 2015, [X.]69 ff. jeweils [X.]; im Ergebnis einen Verstoß gegen den ordre public wie hier ablehnend [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21; [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 [X.] 197/21; [X.], Beschluss vom 31. März 2021 – 2 [X.] 118/21; [X.], Beschluss vom 10. November 2021 – 2 [X.] 261/21; einen Verstoß annehmend Wahl, ZI[X.] 2021, 452, 457; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21], [X.], 696).

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens sowie der (widerlegbaren) Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das [X.]srecht und insbesondere die Grundrechte einhalten (Erwägungsgrund Nr. 19 [X.]atz 1 der [X.] [X.]), sind hierbei insbesondere folgende Gesichtspunkte relevant: Ausgangspunkt der Ermittlungsmaßnahmen, die der Erlangung der von der [X.]n Ermittlungsanordnung betroffenen Daten zugrunde lagen, waren Erkenntnisse darüber, dass im Bereich des Drogenhandels auf [X.] von Groß- und Zwischenhändlern in mehreren Fällen mit [X.] verschlüsselte [X.] eine Rolle spielten, die nach Angaben von Beschuldigten ausdrücklich für den Drogenhandel bestimmt waren und von den Ermittlungsbehörden nicht dechiffriert werden konnten (vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 [X.]tR 165/20, [X.], 286, zur regelmäßigen Verwendung von „[X.]“ im Drogenhandel [Tatzeit Ende 2018]). Diese Geräte waren offiziell im Handel nicht erhältlich und sehr teuer in Anschaffung und Betrieb. Verantwortliche der Firma [X.] waren nicht zu ermitteln, ein offizieller Firmensitz nicht vorhanden. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – zunächst offensichtlich gegen unbekannte Verantwortliche der Firma [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 92) – wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von [X.]traftaten (insbesondere Verbrechen des Betäubungsmittel-/Drogenhandels) sowie wegen unzulässiger Lieferung, Transfers und Imports eines Verschlüsselungsmittels erscheint vor diesem Hintergrund unbedenklich.

Nach dem ersten Ermittlungszugriff auf [X.]-Daten im Jahr 2019 stellte sich aus [X.]icht der [X.] Behörden heraus, dass die entsprechenden Telefone in offensiver Weise damit beworben wurden, dass man damit dem Zugriff der Polizeibehörden entgehen kann, und dass die de[X.] Notizen durchweg mit kriminellen Aktivitäten wie insbesondere erheblichem Drogenhandel in Verbindung standen. Damit ging es von vornherein aus [X.]icht der [X.] Ermittlungsbehörden um eine Art kriminelles Netzwerk eines verdeckt operierenden [X.], der Kriminellen bewusst für ihre Aktivitäten wie insbesondere den Drogenhandel ein unüberwachbares Kommunikationsmittel an die Hand gibt, diese kriminellen Aktivitäten damit aktiv unterstützt und davon in erheblichem Umfang finanziell profitiert (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 91). Entgegen der Auffassung der Revision und einiger [X.]timmen in der Literatur und der Rechtsprechung (vgl. insbesondere [X.], [X.]tV [X.]pezial 2021, 67; [X.], NJ 2021, 444; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21], [X.], 696) war Gegenstand der Ermittlungen aus [X.]icht der [X.] Ermittlungsbehörden nicht ein ganz normales Geschäftsmodell (Angebot verschlüsselter Handys für jedermann), das sich lediglich einige Kriminelle zunutze gemacht haben, sondern ein von vornherein auf die Unterstützung krimineller Aktivitäten ausgerichtetes und im Verborgenen agierendes Netzwerk. Die Annahme einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung von [X.]-Handys für kriminelle Aktivitäten hat sich aus [X.]icht der [X.] Behörden im weiteren Verlauf der Ermittlungen bereits nach dem ersten Datenzugriff, aber auch nach der Analyse weiterer Nutzerdaten ab dem 1. April 2020 schließlich bestätigt. Dass bei einer solchen Verdachts- und Beweislage aus repressiven und damit eng verbundenen präventiven Gründen die zeitlich befristete Erhebung aller Nutzerdaten des [X.]-Dienstes richterlich angeordnet und überprüft wird (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 29. April 2021 – 2 [X.] 47/21), lässt angesichts der [X.]chwere der in Rede stehenden [X.]traftaten vor dem Hintergrund des staatlichen Auftrags zum [X.]chutz seiner Bürger insbesondere vor den von Drogenhandel und organisierter Kriminalität ausgehenden Gefahren und des verfassungsrechtlichen Gebots einer funktionsfähigen [X.]trafrechtspflege (hierzu näher [X.], Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., [X.]E 133, 168 Rn. 57; [X.], N[X.]tZ 2007, 121) grundlegende [X.] oder einen Verstoß gegen menschen- oder europarechtliche Grundwerte nicht erkennen.

Aufgrund der vorliegenden Informationen handelte es sich nicht um eine „anlasslose Massenüberwachung und Massendatenauswertung und damit eine im [X.] geheimdienstliche Maßnahme“ (so aber [X.]/[X.]ingelnstein, [X.]tV 2022, 130, 134). Vielmehr gingen die [X.] Behörden ersichtlich davon aus, dass ein Nutzer schon allein aufgrund des mit erheblichen Kosten einhergehenden Erwerbs und der Nutzung eines auf normalem Vertriebsweg nicht erhältlichen [X.]-Handys krimineller Aktivitäten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität wie Drogen- und Waffenhandel oder Geldwäsche verdächtig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 2021 – 2 [X.] 250/21, [X.] 2021, 466; abweichend [X.]/[X.]ingelnstein, [X.], 449, 452: die Maßnahme sei konzeptionell auf die Erfassung einer großen Anzahl Nichtverdächtiger ausgelegt gewesen; ähnlich [X.]/[X.], [X.] 2021, 366, 369). Die anfänglichen Ermittlungen gegen die unbekannten Verantwortlichen von [X.] wegen des Verdachts einer kriminellen Vereinigung mit Tatort in [X.] (Ort des [X.]ervers) führten schließlich dazu – wie der [X.] näher dargelegt hat –, dass die [X.] Behörden ihre Ermittlungen auf die Nutzer von [X.]-Handys in einer Vielzahl ausländischer [X.]taaten ausweiteten. Denn nur dadurch konnten sie Ausmaß und [X.]truktur der kriminellen Nutzung des [X.]-Dienstes ermitteln. Eine „verdachtslose“ Überwachung von Kommunikation (vgl. zu deren Unzulässigkeit [X.], Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 und 595/07, [X.]E 120, 274) fand aufgrund der erheblichen, letztlich jeden Nutzer betreffenden konkreten Verdachtsmomente damit nicht statt ([X.], Beschluss vom 29. April 2021 – 2 [X.] 47/21; [X.], Beschluss vom 11. Mai 2021 – 20 [X.] 121/21, NJ 2021, 372; KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 [X.] 79/21 und 93/21, N[X.]tZ-RR 2021, 353; vgl. zur Verhältnismäßigkeit des Umfangs der Maßnahme näher auch [X.], Beschluss vom 12. August 2021 – 2 [X.] 250/21, [X.] 2021, 466; aA [X.], Beschluss vom 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21], [X.], 696; [X.], NJ 2021, 444).

c) Zu einem Beweisverwertungsverbot führende Verstöße gegen rechtshilferechtliche Bestimmungen liegen nicht vor. Der [X.]enat teilt dabei die Auffassung des 1. [X.]trafsenats des [X.], wonach ein aus der Nichteinhaltung rechtshilfespezifischer Bestimmungen abgeleitetes Verwertungsverbot lediglich dann in Betracht zu ziehen ist, wenn den entsprechenden Regeln auch ein individualschützender Charakter zukommt, wenigstens im [X.]inne eines [X.]chutzreflexes ([X.], Beschluss vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 25; [X.], N[X.]tZ 2017, 109; vgl. zur Relevanz des [X.] für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots auch [X.], Beschlüsse vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, N[X.]tZ 2014, 528, 529; vom 8. Juli 2010 – 2 BvR 2485/07, NJW 2011, 207; [X.], Beschlüsse vom 9. August 2016 – 4 [X.]tR 195/16, N[X.]tZ-RR 2016, 377; vom 24. [X.]eptember 2020 – 4 [X.]tR 144/20, [X.], 59 jeweils [X.]).

aa) Ein etwaiger Verstoß [X.] Behörden gegen die Pflicht zur Benachrichtigung des von einer grenzüberschreitenden Telekommunikationsüberwachung betroffenen Zielstaates [X.] aus Art. 31 [X.] [X.] (vgl. zur Frage deren ergänzender unmittelbarer Anwendbarkeit [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 179 [X.]) bzw. gegen die diese Vorgaben umsetzenden [X.] Vorschriften (wonach die [X.] [X.] unmittelbar in die [X.] Rechtsordnung integriert wurde, vgl. hierzu näher [X.], Die [X.] Ermittlungsanordnung und ihre Umsetzung in die [X.] und [X.] Rechtsordnung, 2020, [X.]. 66 [X.]) würde nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen (vgl. hierzu allgemein auch [X.]/von zur Mühlen/Wahl, Rechtshilfe zur Telekommunikationsüberwachung, 2021, [X.] ff. [X.]).

(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Vorschrift insoweit individualschützender Charakter zukommt. Nach Art. 31 Abs. 1 [X.] [X.] unterrichtet bei grenzüberschreitender Telekommunikationsüberwachung der überwachende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technischer Hilfe es nicht bedarf, von der Überwachung, entweder vorab, wenn dieser Umstand schon im Zeitpunkt der Anordnung bekannt ist, sonst während oder nach der Überwachung unmittelbar nach Kenntnis. Die zuständige Behörde des unterrichteten [X.]taates (hier nach § 92d Abs. 1 Nr. 1 [X.] das Amtsgericht [X.]tuttgart) kann in dem Fall, dass die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaates mitteilen, dass die Überwachung nicht durchgeführt werden soll oder zu beenden ist (Art. 31 Abs. 3 [X.] [X.]). In Umsetzung dieser Vorgabe sieht § 91g Abs. 6 [X.]atz 1 [X.] in derartigen Fällen eine Pflicht [X.]r Behörden vor, der zuständigen [X.]telle des überwachenden Mitgliedstaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 96 [X.]tunden mitzuteilen, dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist und dass Erkenntnisse, die bereits gesammelt wurden, während sich die überwachte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik [X.] befand, nicht oder nur unter Bedingungen verwendet werden dürfen (vgl. hierzu auch [X.]/[X.], NJW 2022, 655, 658). Der Gesetzgeber hat diese im Vergleich zu den Vorgaben von Art. 31 Abs. 3 [X.] [X.] weitergehende Verpflichtung damit begründet, dass ein [X.]chweigen des unterrichteten Mitgliedstaates nach der [X.]ystematik der [X.] [X.] als Bewilligung der Überwachungsmaßnahme gelte. Damit bestehe das Risiko, dass aus Telekommunikationsüberwachung auf [X.] Hoheitsgebiet gewonnene sensible Daten im [X.] Ausland auch dann verwendet würden, wenn die Überwachung nach [X.] Recht nicht zulässig wäre. Zum [X.]chutz der Grundrechte von betroffenen Personen und zum [X.]chutz der [X.] [X.]taatssouveränität sei § 91g Abs. 6 [X.] deshalb als verbindliche Regelung ausgestaltet (BT-Drucks. 18/9757, [X.]. 75).

Losgelöst von der Frage, ob es bei der in Rede stehenden Beweisgewinnung überhaupt um die Überwachung des [X.] im [X.]inne von Art. 31 Abs. 1 [X.] [X.] und § 91g Abs. 6 [X.] geht (vgl. [X.], [X.] [Criminal Division] vom 5. Februar 2021 – [2021] [X.] 128, CRi 2021, 62; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 30 der [X.] [X.]), sollen diese Vorschriften den Betroffenen aber nicht vor einer Beweisverwendung im unterrichteten [X.]taat (hier [X.]), sondern allein vor einer Beweisverwendung im unterrichtenden [X.]taat (hier [X.]) bzw. im sonstigen [X.] Ausland schützen (vgl. Wahl, ZI[X.] 2021, 452, 457; [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 178). Nur auf diesen Individualschutz stellt die Gesetzesbegründung ab (vgl. BT-Drucks. 18/9757, [X.]. 75). Dies entspricht auch der [X.]ystematik des [X.]s. Die Unterrichtungspflicht dient zum einen vorrangig dem [X.]chutz der [X.] [X.]taatssouveränität, indem hiesige [X.]tellen entscheiden sollen, welche strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen mit direkten Auswirkungen auf [X.]s Hoheitsgebiet durchgeführt werden dürfen. Zum zweiten dient die Unterrichtungspflicht dem Grundrechtsschutz der betroffenen Person, allerdings nur insoweit, als es um die Beweisverwendung im Ausland geht. Den [X.]chutz von Betroffenen vor einer Verwendung von Beweismitteln in einem [X.] [X.]trafverfahren können das [X.] [X.]- und Prozessrecht ausreichend durch die Annahme eines Beweisverwendungs- oder -verwertungsverbots oder durch bestimmte Verwendungsvorbehalte leisten; hierfür bedarf es keiner Rechtshilfevorschriften, die lediglich den zwischenstaatlichen Rechtsverkehr regeln. Der individuelle [X.]chutzzweck von Art. 31 Abs. 1 [X.] [X.] und § 91g Abs. 6 [X.] ist damit auf die Beweisverwendung im Ausland beschränkt und betrifft die Beweisverwendung im Inland nicht.

(2) Unabhängig davon würde ein Beweisverwertungsverbot sogar bei Annahme eines insoweit auch individualschützenden Charakters der Benachrichtigungspflicht nach der gebotenen Abwägung ausscheiden (vgl. Antragsschrift des [X.]s; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 [X.] 166/20, N[X.]tZ-RR 2021, 158; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 103 ff.; [X.], Beschluss vom 29. April 2021 – 2 [X.] 47/21; [X.], Beschluss vom 12. August 2021 – 2 [X.] 250/21, [X.] 2021, 466; KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 [X.] 79/21 und 93/21, N[X.]tZ-RR 2021, 353; [X.], Beschluss vom 10. November 2021 – 2 [X.] 261/21; aA [X.]/[X.], [X.] 2021, 366, 368; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21], [X.], 696).

Insoweit gilt (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 und 857/10, [X.]E 130, 1 Rn. 117; [X.], Urteile vom 3. Mai 2018 – 3 [X.]tR 390/17, [X.], 227; vom 20. Oktober 2021 – 6 [X.]tR 319/21, N[X.]tZ 2022, 125 jeweils [X.]): Das [X.]trafverfahrensrecht kennt keinen allgemein geltenden Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen [X.] ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Ob ein solches eingreift, ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der wi[X.]treitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des [X.]trafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Deshalb handelt es sich bei einem Beweisverwertungsverbot um eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der [X.]chwere der [X.]traftat bestimmt wird. Andererseits ist das Gewicht des in Rede stehenden [X.] von Belang, das sich vor allem danach bemisst, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Aus verfassungsrechtlicher [X.]icht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wenn dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche [X.]icherungen planmäßig oder systematisch außer [X.] gelassen worden sind, geboten sein.

Nach diesen Maßstäben würde bei Abwägung der wi[X.]treitenden Interessen aus einem etwaigen Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des Art. 31 Abs. 1 [X.] [X.] kein Beweisverwertungsverbot folgen: Es geht um die Aufklärung beson[X.] schwerwiegender [X.]traftaten, nämlich Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht sind (vgl. zur Notwendigkeit der effektiven Bekämpfung solcher [X.]traftaten auch den Rahmenbeschluss 2004/757[X.] des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die [X.]trafen im Bereich des illegalen Drogenhandels, ABl. L 335, [X.]. 8). Andere Beweismittel stehen hier für die Überführung des Angeklagten in den von seinem Geständnis nicht erfassten Fällen nicht zur Verfügung, so dass ohne die Verwertung dieser Beweismittel eine Überführung des Angeklagten in den relevanten Fällen nicht möglich wäre. Die [X.]-Protokolle sind als Beweismittel beson[X.] ergiebig, da darin offen über Drogengeschäfte in erheblichem Umfang kommuniziert wird.

Demgegenüber fiele ein etwaiger individualschutzbezogener Rechtsverstoß – ungeachtet dessen, dass den [X.] Behörden schon früh klar war, dass die Ermittlungsmaßnahme eine Vielzahl von Personen in anderen Ländern betrifft – nicht entscheidend ins Gewicht. [X.]owohl die [X.] Behörden als auch alle beteiligten [X.] [X.]tellen haben zudem im [X.] ausdrücklich die Übermittlung und Verwendung der gewonnenen Informationen für Zwecke der [X.]trafverfolgung befürwortet, so dass der von Art. 31 [X.] [X.] in erster Linie bezweckte [X.]ouveränitätsschutz ohnehin im Ergebnis nicht verletzt wäre.

bb) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] [X.] liegt nicht vor.

(1) Die [X.] am Main als insoweit legitimierte Justizbehörde (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2020 – [X.], NJW 2021, 1373) war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor Erlass der [X.]n Ermittlungsanordnung nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die durch die [X.] Justiz bereits vorgenommenen bzw. richterlich genehmigten Maßnahmen, die zur Erlangung der begehrten Daten geführt haben, nach [X.] Prozessrecht hypothetisch rechtmäßig hätten angeordnet werden können. Die auf eine hypothetisch rechtmäßige Erlangung im [X.] abzielende Prüfungspflicht des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b [X.] [X.] bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut und der [X.]ystematik lediglich auf ausdrücklich in der [X.]n Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahmen, die der [X.] noch vornehmen soll, nicht auf solche, die er bereits nach seinem nationalen Recht vorgenommen hat und die dem Transfer bereits vorliegender Beweise lediglich zugrunde liegen.

(a) Nach der [X.]ystematik der [X.] [X.] findet eine solche Prüfung deswegen nur statt, wenn es – an[X.] als hier – um die Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme und die Umsetzung dieser Anordnung im ausländischen [X.] geht (vgl. Art. 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] [X.]). Der [X.] prüft in diesem Fall zunächst (wie bei einer Ermittlung im Inland), ob die Ermittlungsmaßnahme seinen eigenen inländischen strafprozessualen Vorschriften entspricht, also auch in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätte angeordnet werden können (näher [X.], Die [X.] Ermittlungsanordnung in [X.]trafsachen, 2020, [X.]13 ff.), und in einem zweiten [X.]chritt, ob der Erlass der [X.]n Ermittlungsanordnung für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig ist (Art. 6 Abs. 1 [X.] [X.], vgl. auch – allerdings lediglich die Bestätigung von Ersuchen von Verwaltungsbehörden betreffend – § 91j Abs. 3 [X.]). Der [X.] kann nach Art. 9 Abs. 2 [X.] [X.] auf der Einhaltung bestimmter Vorgaben aus seinem nationalen Recht bestehen. Einen abschließenden Kanon von Ermittlungsmaßnahmen, deren Ergebnisse im Rahmen einer [X.]n Ermittlungsanordnung übermittelt werden könnten, enthält die [X.] [X.] nicht (vgl. Erwägungsgrund Nr. 8, Art. 3 [X.] [X.]; näher Ronsfeld, Rechtshilfe, Anerkennung, Vertrauen – Die [X.] Ermittlungsanordnung, 2015, [X.]34; aA [X.]trate, HRR[X.] 2022, 15, 17); sie legt in [X.] lediglich für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen besondere Regeln fest (vgl. Art. 22 ff. [X.] [X.]).

Der [X.] prüft sodann, ob es aus seiner [X.]icht innerstaatliche Gründe für die Versagung der Anerkennung der [X.]n Ermittlungsanordnung, der Vollstreckung oder für einen Aufschub der Vollstreckung gibt (Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 11 Abs. 1 [X.] [X.]). Diese Prüfung ist eingeschränkt, wenn es in der [X.]n Ermittlungsanordnung um Informationen oder Beweismittel geht, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden und die nach dem Recht des [X.]es im Rahmen eines [X.]trafverfahrens oder für die Zwecke der [X.]n Ermittlungsanordnung hätten erlangt werden können (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Buchst. a [X.] [X.]). Der [X.] gewährleistet in einem dritten [X.] sodann den erforderlichen Grundrechtsschutz in seinem nationalen [X.]trafverfahren. Er stellt sicher, dass in diesem Verfahren bei der Bewertung der mittels einer [X.]n Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden (Art. 14 Abs. 7 [X.]atz 2 [X.] [X.]).

(b) Geht es – wie hier (vgl. Art. 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] [X.]) – lediglich um die Übermittlung der durch einen anderen Mitgliedstaat aufgrund eigener Ermittlungstätigkeit nach dessen nationalem Recht bereits erlangten Beweise (vgl. dazu näher auch [X.], Die [X.] Ermittlungsanordnung in [X.]trafsachen, 2020, [X.]41 ff.), gerät der erste [X.] teilweise in Wegfall (an[X.] [X.], G[X.]Z 2021, 238, 244 ff.). Der [X.] prüft nach der [X.]ystematik der [X.] [X.] dann nicht, ob die Ermittlungsmaßnahme nach seinem eigenen Recht hypothetisch hätte angeordnet werden dürfen, denn eine zu vollstreckende Ermittlungsmaßnahme enthält die lediglich auf einen Beweistransfer abzielende [X.] Ermittlungsanordnung in diesem Fall nicht. Zu prüfen ist dann lediglich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.], ob der Erlass der Euro-päischen Ermittlungsanordnung für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig ist.

Zwar gewährleistet die [X.] [X.] beim Transfer bereits erhobener Daten unmittelbar den [X.]chutz der Rechte des [X.]s (vgl. [X.], Die [X.] Ermittlungsanordnung in [X.]trafsachen, 2020, [X.]45, sowie Art. 10 Abs. 2 Buchst. a [X.] [X.]). Auf [X.] des [X.]es ist der [X.]chutz der Rechte von der Maßnahme betroffener Personen in solchen Fällen hingegen vor Erlass der [X.]n Ermittlungsanordnung durch die Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.] und nach Erhalt der Informationen durch die anschließende Prüfung der Beweismittel im nationalen [X.]trafverfahren nach Art. 14 Abs. 7 [X.]atz 2 [X.] [X.] (einschließlich der Frage der Beweisverwertung) zu gewährleisten.

Der [X.] Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der [X.] [X.] dazu ausgeführt (BT-Drucks. 18/9757, [X.]2): „Der [X.] muss nach [Art. 14 Abs. 7] [X.]atz 2 [[X.] [X.]] außerdem sicherstellen, dass bei der Verwertung von Beweismitteln, die durch eine [X.] erlangt wurden, im [X.]trafverfahren die Verteidigerrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden; das nationale Verfahrensrecht bleibt allerdings ausdrücklich unberührt. Die Regelung versteht sich vor dem Hintergrund, dass der Rechtsschutz im [X.] zu spät kommen kann, dies insbesondere, wenn die Ermittlungsmaßnahme verdeckt geführt wurde und die betroffenen Personen davon erst im Nachhinein Kenntnis erlangen. In diesen Fällen scheidet auch eine Aussetzung der Übermittlung der Beweismittel nach Artikel 13 Absatz 2 [X.]atz 1 der [X.] [X.] in der Regel aus. [X.] besteht nicht. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels, das im Wege der Rechtshilfe von einem ausländischen [X.]taat gewonnen wurde, richtet sich nach der Rechtsordnung des ersuchenden [X.]taates. Die Rechtsprechung hat, ausgehend von dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. etwa [X.]E 130, 1, 25 ff.), Fallgruppen dazu herausgearbeitet, welche Gründe zu einer Unverwertbarkeit führen können. Diese tragen den Vorgaben aus Absatz 7 Rechnung. Im Bereich der strafrechtlichen Rechtshilfe kommt es nach dem Maßstab der [X.] für die grenzüberschreitend erhobenen Beweismittel darauf an, ob unter der Geltung der inländischen Rechtsordnung eine zuverlässige Beweisführung in einem fairen Verfahren möglich ist ([X.][X.]t 58, 32, 41 m. w. N.). [X.]ind danach Beweismittel verwertbar, tragen zusätzlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 261 [X.]tPO und der für das [X.] [X.]trafverfahren geltende Grundsatz ‚Im Zweifel für den Angeklagten‘ den Vorgaben aus Absatz 7 Rechnung.“

Da es nicht um die Anordnung einer eigenen Ermittlungsmaßnahme geht, die erst noch von einem Mitgliedstaat im Ausland vollstreckt werden soll, sondern nur um den Transfer bereits vorliegender Beweismittel, hängt die Zulässigkeit einer [X.]n Ermittlungsanordnung deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon ab, ob die zugrunde liegende Ermittlungsmaßnahme nach [X.] Recht (etwa §§ 100a, 100b [X.]tPO) rechtmäßig hätte ergehen können (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 36; an[X.] [X.], G[X.]Z 2021, 238, 248, der allerdings die Voraussetzungen des § 100b [X.]tPO bejaht; die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – wie der [X.] – entsprechend § 100b [X.]tPO [bzw. in Kombination mit § 100a [X.]tPO] annehmend: [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 93 ff.; [X.], Beschluss vom 29. April 2021 – 2 [X.] 47/21; [X.], Beschluss vom 10. November 2021 – 2 [X.] 261/21; an[X.] [X.], [X.]tV [X.]pezial 2021, 67, 69; [X.]trate, HRR[X.] 2022, 15, 16; [X.]/[X.]ingelnstein, [X.], 449, 451 f.; dies., [X.]tV 2022, 130, 131; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21], [X.], 696).

(2) Durchgreifende Rechtsfehler der [X.] am Main bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.] oder dem Erlass der [X.]n Ermittlungsanordnung sind nicht ersichtlich.

Angesichts der unter 2. b) geschilderten Verdachtslage und der über [X.] dem [X.] übermittelten Erkenntnisse war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt wegen des Verdachts schwerer Betäubungsmittelstraftaten im [X.]inne eines Anfangsverdachts plausibel. Auf dieser Grundlage durfte die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 161 Abs. 1 [X.]tPO eine [X.] Ermittlungsanordnung erlassen, die auf die umfassende Übermittlung sämtlicher Daten mit Bezug auf typischerweise im Rahmen organisierter Kriminalität begangene strafbare Handlungen im [X.] [X.]taatsgebiet gerichtet war (aA Wahl, ZI[X.] 2021, 452, 460; [X.], [X.]tV [X.]pezial 2021, 67, 69; [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 180).

Art. 4 [X.] [X.] enthält insoweit ebenso wenig eine Einschränkung auf ein näher konkretisiertes Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten (bekannten oder unbekannten) Beschuldigten wie die §§ 91a ff. [X.]. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund Nr. 10 der [X.] [X.], der nicht auf den Transfer bereits vorliegender oder durch eine schon laufende Maßnahme des [X.]es erlangter Beweismittel bezogen ist. Die Beschreibung der in Frage kommenden vielfältigen [X.]traftaten von [X.]-Nutzern im [X.]inne von Art. 5 Abs. 1 [X.]atz 2 Buchst. d [X.] [X.] konnte angesichts der umfassenden, aber noch nicht spezifizierten Verdachtslage und der den [X.] Behörden und Gerichten bereits vorliegenden Informationen – an[X.] als bei der Bitte um Vornahme einer konkreten Vollstreckungshandlung im [X.] Ausland – wie geschehen eine Vielzahl möglicher [X.]traftaten in pauschaler Aufzählung erfassen ([X.], Beschluss vom 9. August 2021 – 2 [X.] 113/21 ([X.]); abweichend Wahl, ZI[X.] 2021, 452, 460; [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173). Zusätzliche Angaben zwecks Prüfung der Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, b, d, e und f [X.] [X.] benötigten die [X.] Behörden aufgrund der ihnen bereits bekannten Informationen offensichtlich nicht, da sie nicht nach Art. 11 Abs. 4 [X.] [X.] um die Übermittlung zusätzlicher Angaben ersucht haben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem in Art. 11 Abs. 1 [X.] [X.] vorausgesetzten Regelfall des Ersuchens um die Vollstreckung einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme auf der Grundlage eines im [X.] durchgeführten Ermittlungsverfahrens grundlegend dadurch, dass die Behörden des [X.]es aufgrund der von ihnen durchgeführten Beweiserhebung bereits über sämtliche für die Frage der Anerkennung der [X.]n Ermittlungsanordnung relevanten Informationen verfügten (vgl. auch Antragsschrift des [X.]s).

Auf der Grundlage der unter 2. b) geschilderten Verdachtslage einer allein kriminellen Nutzung der [X.]-Dienste und der über [X.] übermittelten Erkenntnisse lässt die Annahme der [X.] am Main, der Erlass einer [X.]n Ermittlungsanordnung hinsichtlich sämtlicher das [X.] betreffender [X.]-Daten sei im [X.]inne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.] auch unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen Personen notwendig und verhältnismäßig (vgl. zu dieser Prüfung näher [X.], Die [X.] Ermittlungsanordnung in [X.]trafsachen, 2020, [X.]. 82 ff.), Rechtsfehler nicht erkennen ([X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 181). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass es angesichts der sehr hohen Kosten für Erwerb und Nutzung von [X.]-Handys von vornherein nicht um mögliche Bagatellstraftaten, sondern um schwerste [X.]traftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ging, deren Aufklärung ohne Zugriff auf die in [X.] erlangten Informationen ansonsten kaum möglich erschien.

cc) Dass sich die zuständige [X.] [X.]in bei ihrer Genehmigung des [X.] auf der Grundlage der [X.]n Ermittlungsanordnung statt auf die [X.] [X.] auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in [X.]trafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der [X.]n [X.] ([X.]-RhÜbk) aus dem [X.] ([X.], [X.]) und das zugehörige Protokoll berufen hat, ist unschädlich, denn daraus würde nichts Anderes folgen (kritisch [X.]trate, HRR[X.] 2022, 15, 17).

dd) Einen etwaigen Verstoß gegen rechtshilferechtliche Vorschriften beim Datenaustausch oder der sonstigen Zusammenarbeit zwischen [X.] und [X.] Polizeibehörden vor Erlass der [X.]n Ermittlungsanordnung (vgl. zur Zulässigkeit des spontanen Austauschs von Informationen und Erkenntnissen ohne Ersuchen insbesondere Art. 7 [X.]-RhÜbk; Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2006/960[X.] des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den [X.]trafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der [X.]n [X.], ABl. [X.], [X.]. 89; ausführlich dazu auch [X.], Handbuch Internationale Ermittlungen, 2020, § 14 Rn. 1 ff., § 16 Rn. 1 ff., § 17 Rn. 1 ff. jeweils [X.]) hat die Revision innerhalb der [X.] nicht geltend gemacht. An die Verwertung der aus einem solchen Informationsaustausch stammenden Daten sind jedenfalls keine höheren Anforderungen als an die Verwertung von durch eine [X.] Ermittlungsanordnung erlangten Daten zu stellen. Es kommt nach alledem auch nicht mehr darauf an, dass aufgrund der nachträglichen Einholung der Zustimmung (vgl. § 92b [X.]atz 2 [X.]) ein durchgreifender Rechtsfehler ohnehin nicht auf der Hand liegt (vgl. auch Wahl, ZI[X.] 2021, 452, 459; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 [X.] 166/20, N[X.]tZ-RR 2021, 158; [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 183).

Eine gezielte oder systematische Umgehung dem individuellen Rechtsschutz von Beschuldigten dienender Vorschriften durch [X.] oder [X.] Behörden ist im Übrigen auch nach dem nachgeschobenen Vorbringen weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst konkret ersichtlich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 106 ff.; [X.], Beschluss vom 29. April 2021 – 2 [X.] 47/21; [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 [X.] 197/21; [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 185).

d) Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich auch nicht unmittelbar aus [X.] [X.]recht. Die erlangten Informationen dürfen nach § 261 [X.]tPO (im Ermittlungsverfahren nach § 161 Abs. 1 [X.]tPO) zur Verfolgung von auch im Einzelfall schweren [X.]traftaten im [X.]inne von § 100b Abs. 2 [X.]tPO verwendet werden, wenn die Erforschung des [X.]achverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos und der [X.]bereich privater Lebensgestaltung nicht berührt ist.

aa) Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten ist nur in Fällen anzuerkennen, in denen der absolute [X.]bereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, N[X.]tZ 2011, 103 Rn. 45 [X.]). Dies ist bei der Kommunikation über die Planung und Durchführung von [X.]traftaten in aller Regel – wie auch hier – nicht der Fall (vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 71).

bb) Für die Beweisverwertung der mittels der [X.]n Ermittlungsanordnung erlangten Informationen im [X.] [X.]trafverfahren gibt es eine gesetzliche Grundlage (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 und 1857/10, [X.]E 130, 1 ff. Rn. 120, 137 ff. [X.]):

Die Verwertung personenbezogener Informationen in einer gerichtlichen Entscheidung greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) ein. [X.]gemäße Rechtsgrundlage für die Beweisverwertung in einem strafgerichtlichen Urteil ist aber § 261 [X.]tPO; Verwendungs- und Verwertungsverbote, die nicht an eine rechtswidrige Informationserhebung oder -verwendung anknüpfen, sind jeweils nur für Einzelfälle ausdrücklich angeordnet. Das Gewicht des in der Verwertung liegenden Eingriffs hängt maßgeblich davon ab, welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen haben und auf welchem Weg sie erlangt wurden. Die Eingriffsintensität ist insbesondere dann gesteigert, wenn die ursprüngliche Erhebung der verwerteten Informationen mit einem Eingriff in Art. 10 oder Art. 13 GG verbunden war. In [X.]trafverfahren wird, soweit es um die Verwertung rechtmäßig erhobener Daten geht, die Verhältnismäßigkeit der Informationsverwertung im Urteil in aller Regel bereits durch Beschränkungen der vorangehenden Informationserhebung gewährleistet, da zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen und Beweiserhebungen nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig sind.

cc) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit der Beweisverwertung bedürfen im Fall von mittels Rechtshilfe bei einem Mitgliedstaat erhobener Beweismittel der Anpassung. Für durch Rechtshilfe erlangte Informationen, die nicht auf einer Anordnung der Ermittlungsmaßnahme durch [X.] Behörden, sondern nur auf der Übermittlung von [X.] beruhen, die ein anderer Mitgliedstaat auf eigener Rechtsgrundlage erhoben hat, fehlt es an einer ausdrücklichen Verwendungsbeschränkung jenseits des im [X.] geltenden [X.]. Die Vorschrift des § 100e Abs. 6 [X.]tPO ist auf die vorliegende Konstellation nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar, da die in Rede stehenden Daten nicht durch Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c [X.]tPO, sondern durch eigenständige Maßnahmen nach [X.] Prozessrecht gewonnen wurden (vgl. [X.], G[X.]Z 2021, 238, 244; abweichend [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 59; KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 [X.] 79/21 und 93/21, N[X.]tZ-RR 2021, 353: unmittelbar anwendbar).

Aufgrund der Besonderheiten der Beweisrechtshilfe und des diese umgebenden unionsrechtlichen Rechtsrahmens sind die Maßstäbe für die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die aus einer inländischen Überwachungsmaßnahme einerseits und einer ausländischen andererseits stammen, jedenfalls dann nicht völlig identisch, wenn es um die Verwertung von bereits außerhalb der Rechtshilfe vorhandenen ausländischen Überwachungsergebnissen geht, also die entsprechenden Informationen im Rahmen eines dort bereits betriebenen [X.]trafverfahrens gewonnen und nicht aufgrund eines [X.] erhoben wurden ([X.], Beschluss vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 36 f.).

Gerade wenn – wie vorliegend – beson[X.] intensive Grundrechtseingriffe durch heimliche Ermittlungsmaßnahmen in Rede stehen (vgl. zur [X.] näher [X.], Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 und 595/07, [X.]E 120, 274; hierzu auch Wahl, ZI[X.] 2021, 452, 456), die durch die Verwertung derart erlangter Beweise im [X.]trafverfahren im [X.]inne eines eigenständigen Eingriffs in das geschützte Grundrecht vertieft werden (vgl. [X.], aaO, Rn. 45), sind verfassungsrechtliche [X.]chutzmechanismen für die Beweisverwertung indes unabdingbar (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17, [X.]E 154, 152 ff. Rn. 216 ff.). Dem [X.]bereichsschutz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommen dabei besondere Bedeutung zu.

Bei innerstaatlichen Ermittlungen oder im Wege der [X.] Rechtshilfe ersuchten ausländischen Ermittlungsmaßnahmen wird der – durch Beweisverwertung fortdauernde oder sich vertiefende – Grundrechtseingriff regelmäßig bereits bei der Anordnung der Ermittlungsmaßnahme selbst limitiert (etwa Beschränkung auf beson[X.] schwere [X.]traftaten oder Fälle qualifizierten Verdachts). Kann diese Beschränkung in Fällen wie dem vorliegenden nicht geleistet werden, weil hier durch einen anderen Mitgliedstaat in originärer Anwendung seines nationalen Rechts in die Grundrechte Betroffener eingegriffen wird, sind die dadurch möglichen Unterschiede bei den [X.] auf [X.] der Beweisverwendung zu kompensieren. Hierfür kann auf die in strafprozessualen Verwendungsbeschränkungen verkörperten Wertungen zurückgegriffen werden, mit denen der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei vergleichbar eingriffsintensiven Mitteln Rechnung trägt (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17, [X.]E 154, 152 ff. Rn. 216 ff.). Im vorliegenden Fall können aufgrund des Gewichts der Maßnahme zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – auch um jede denkbare Benachteiligung auszuschließen – die Grundgedanken der Verwendungsschranke mit dem höchsten [X.]chutzniveau (§ 100e Abs. 6 [X.]tPO) fruchtbar gemacht werden.

Daraus folgt: Eine Beweisverwertung von Erkenntnissen aus dem [X.]bereich privater Lebensführung ist – wie oben ausgeführt – stets unzulässig (vgl. auch § 100d Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]tPO). Darüber hinaus dürfen die im Wege [X.] Rechtshilfe erlangten Beweisergebnisse aus dem [X.]-Komplex in einem [X.]trafverfahren ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung einer [X.]traftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100b [X.]tPO hätte angeordnet werden können, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen [X.]traftat beschuldigten Person verwendet werden (vgl. die Wertung des § 100e Abs. 6 Nr. 1 [X.]tPO). Hierbei sind die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierenden einschränkenden Voraussetzungen in § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.]tPO in den Blick zu nehmen. Danach muss die [X.]traftat auch im Einzelfall beson[X.] schwer wiegen und die Erforschung des [X.]achverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein.

Für diese Prüfung ist auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 – 3 [X.]tR 552/08, [X.][X.]t 54, 69 Rn. 29; Beschluss vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 45 f.). Insoweit kommt es nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage im [X.], sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt an (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 1983 – 2 [X.]tR 837/82, [X.][X.]t 32, 10, 15; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21; KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 [X.] 79/21 und 93/21, N[X.]tZ-RR 2021, 353; [X.] in [X.]/[X.], [X.]tPO, 64. Aufl., § 479 Rn. 3; KK-[X.]tPO/Bruns, 8. Aufl., § 100a Rn. 54; aA [X.], Beschluss vom 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21], [X.], 696). Dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffs (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 und 1857/10, [X.]E 130, 1 ff. Rn. 147 [X.]; Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17, [X.]E 154, 152 ff. Rn. 216; näher [X.], G[X.]Z 2022, 1 ff. [X.]) ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Daten nunmehr im [X.]trafverfahren zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat verwendet werden sollen (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 – 3 [X.]tR 552/08, [X.][X.]t 54, 69 Rn. 25) und sich die qualifizierte Verdachtslage aus den vorhandenen Daten ergibt ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 [X.] 2/21 Rn. 63; [X.], Beschluss vom 12. August 2021 – 2 [X.] 250/21, [X.] 2021, 466; an[X.] [X.], [X.]tV [X.]pezial 2021, 67, 69; [X.]/[X.], [X.] 2021, 366, 369).

Danach liegen die Voraussetzungen für eine Beweisverwertung der [X.]-Protokolle auch nach der gebotenen strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung im hiesigen Verfahren vor: Es geht um Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b [X.]tPO), die auch im Einzelfall schwer wiegen (Fall 6: Angebot von 5 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 %; Fall 9: Vereinbarung eines Kaufs von 3 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war). Die Erforschung des [X.]achverhalts wäre ohne diese Beweismittel nicht möglich. Die Daten betreffen keine Erkenntnisse aus dem [X.]bereich der privaten Lebensgestaltung (vgl. § 100d Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]tPO).

dd) Aus verfassungsrechtlicher [X.]icht ist nicht Voraussetzung der Beweisverwertung, dass das [X.] [X.]trafprozessrecht eine entsprechende Maßnahme vorsieht.

Im Rechtshilfekontext ist es gerade nicht ausgeschlossen, von anderen Mitgliedstaaten ausdrücklich zu Zwecken der [X.]trafverfolgung übermittelte Daten aus Maßnahmen zu verwenden, die keine Entsprechung in der [X.]tPO haben (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17, [X.]E 154, 152 ff. Rn. 216 ff.; aA [X.]/[X.]ingelnstein, [X.], 449, 450). Denn den national unterschiedlichen [X.]trafverfahrensordnungen ist es immanent, dass sie aufgrund ihres divergenten historischen Ursprungs und der engen Anbindung an unterschiedliche [X.]regime auch unterschiedliche strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen vorsehen (vgl. nur Art. 10 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.]; vgl. zu grundlegenden Unterschieden im Ermittlungsverfahren zwischen [X.] und [X.] auch [X.], Die [X.] Ermittlungsanordnung und ihre Umsetzung in die [X.] und [X.] Rechtsordnung, 2020, [X.]. 91 ff. [X.]). Bei der Erlangung von Beweismitteln, die ein anderer [X.]taat nach seiner nationalen Rechtsordnung in eigener Zuständigkeit erhoben hat, kann die Anwendung [X.]r Verfahrensregeln grundsätzlich nicht erwartet werden ([X.], ZI[X.] 2016, 564, 565 [X.]). Die bloße Nichteinhaltung [X.] Rechts bei einer ausländischen Ermittlungsmaßnahme kann daher nicht per se ein unselbständiges Beweisverwertungsverbot begründen ([X.], aaO, [X.]. 568). Die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards wird in solchen Fällen durch Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem nationalen und [X.] ordre public und eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Beweisverwertung unter Annahme besonderer Verwendungsvorbehalte gewährleistet.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht erforderlich, dass die ausländische Ermittlungsmaßnahme auch auf [X.]r Rechtsgrundlage möglich gewesen wäre. Derartige Vorgaben können weder unmittelbar der Verfassung selbst noch den einschlägigen Entscheidungen des [X.] (hierzu ausführlich [X.]/Wahl/[X.] in [X.]chomburg/[X.], Internationale Rechtshilfe in [X.]trafsachen, 6. Aufl., § 73 [X.] Rn. 7 ff. [X.]) entnommen werden. Einer über § 261 [X.]tPO hinausgehenden gesonderten Rechtsgrundlage für die „Umwidmung“ (vgl. zum Problem der „Umwidmung“ im Rechtshilfekontext näher auch [X.], Handbuch Internationale Ermittlungen, 2020, § 20 Rn. 57 ff. [X.]) der im Wege der Rechtshilfe erlangten, vom fremden Mitgliedstaat auf Ersuchen ausdrücklich zu Zwecken der [X.]trafverfolgung übermittelten Daten zur Verwendung in [X.] [X.]trafverfahren bedarf es nicht (aA [X.]/[X.]ingelnstein, [X.], 449, 450; dies., [X.]tV 2022, 130).

ee) Ob für den Fall eines zwecks bewusster Umgehung strengerer inländischer Anordnungsvoraussetzungen gestellten [X.] (im [X.]inne eines „Befugnis-[X.]hoppings“, vgl. [X.], G[X.]Z 2021, 238, 247; [X.], [X.], 702, 704) eine andere Bewertung vorzunehmen wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 21. November 2012 – 1 [X.]tR 310/12, [X.][X.]t 58, 32 Rn. 37). Eine solche Konstellation ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 [X.] 79/21 und 93/21, N[X.]tZ-RR 2021, 353).

e) [X.]chließlich steht auch das einfache Prozessrecht der Beweisverwertung nicht entgegen. Normen, die einer Beweisverwertung der [X.]-Protokolle im konkreten Fall entgegenstehen, sind nicht gegeben.

3. In dieser Auslegung ist die Beweisverwertung auch mit den Regelungen der [X.] vereinbar. Zu einem Beweisverwertungsverbot führende Verstöße gegen Art. 8 oder 10 [X.] sind bei einer auf der Grundlage eines hinreichenden Verdachts wegen schwerer [X.]traftaten (die auch noch aktuell eine Gefahr für beson[X.] wichtige Rechtsgüter darstellen) durch einen [X.] angeordneten Überwachung im Ausmaß des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. zur Auslegung von Art. 8 und 10 [X.] im Zusammenhang mit einer – hier allerdings nicht einschlägigen – anlasslosen [X.] durch staatliche Nachrichtendienste [X.] [Große Kammer], Urteile vom 25. Mai 2021 – 58170/13, 62322/14, 24960/15 [[X.] u.a. gegen Vereinigtes [X.]sreich] und 35252/08 [[X.] gegen [X.]chweden]; vgl. zur Thematik auch [X.], Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17, [X.]E 154, 152; [X.]trate, HRR[X.] 2022, 15, 17 f.). Die Verwertung der in [X.] erlangten Beweise verstößt auch nicht gegen sonstige Verfahrensgarantien der EMR[X.] Der [X.]chutz der [X.], wie insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren (hierzu näher [X.], ZfI[X.]tW 2022, 173, 185 ff. [X.]), wird durch die nationale Prozessordnung und hierbei insbesondere durch die Prüfung der Einhaltung des ordre public und eines Beweisverwertungsverbots im konkreten Fall gewährleistet (vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 und 1857/10, [X.]E 130, 1 Rn. 122).

4. Klärungsbedürftige Fragen der Anwendung [X.] Rechts im [X.]inne von Art. 267 A[X.]V ergeben sich nicht, da sich die Frage der Beweisverwertung im hiesigen [X.]trafverfahren nicht nach [X.], sondern nach nationalem Recht richtet. Das nationale Verfahrensrecht bleibt von der [X.] [X.] unberührt (vgl. BT-Drucks. 18/9757, [X.]2).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 457/21

02.03.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 15. Juli 2021, Az: 632 KLs 8/21

§ 100b StPO, § 100e Abs 6 StPO, § 261 StPO, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, Art 6 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, § 91a IRG, §§ 91aff IRG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 MRK, Art 10 MRK, Art 706-102-1 StPO FRA, Art 706-102-5 StPO FRA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2022, Az. 5 StR 457/21 (REWIS RS 2022, 929)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1539 REWIS RS 2022, 929

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