(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2024 I Nr. 379
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D