Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 1 WB 5/22

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2022, 7310

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die Verpflichtung zur Duldung einer Covid-19-Impfung.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Er wird derzeit als ... beim ... der [X.] verwendet.

3

Mit Wirkung vom 24. November 2021 trat im Geschäftsbereich des [X.] nach Beteiligung des [X.], des [X.] und der Hauptschwerbehindertenvertretung eine Änderung der Allgemeinen Regelung (AR) [X.]-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil" in [X.]. Dadurch wurde die Impfung gegen den Covid-19-Erreger in die Liste der [X.] in Nr. 2001 AR [X.]-840/8-4000 aufgenommen. Nach Nr. 1080 AR [X.]-840/8-4000 erfordern die [X.] eine oder zwei Teilimpfungen sowie [X.] gemäß den aktuellen nationalen Empfehlungen. Nach Nr. 2023 und 2024 AR [X.]-840/8-4000 ist für alle Kräfte (Einheiten und Einzelpersonen), die für Hilfs- und Unterstützungsleistungen im Inland eingesetzt werden - die sogenannten "Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland" - die Basisimmunisierung erforderlich. Nr. 210 der Zentralen Dienstvorschrift ([X.]) [X.]/8 "Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" sieht vor, dass alle Soldaten die angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen und Impfungen der "Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland" zu dulden haben. Nach Nr. 406 [X.] [X.]/8 sind damit alle aktiven Soldaten duldungspflichtig zu impfen, sofern in der Person des Soldaten keine individuelle medizinische Kontraindikation vorliegt.

4

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2021 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Änderungen der AR [X.]-840/8-4000 sowie die damit in Zusammenhang stehende Befehlsgebung im ... der [X.]. Die Covid-19-Impfung erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Sie verhindere eine Infektion oder Erkrankung nicht und bekämpfe diese auch nicht. Dass die Impfung die Gefahr der Ansteckung anderer Personen ausschließe oder verringere bzw. die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufes vermindere, sei nicht belegt. Ihn beunruhigten Informationen über Neben- und Langzeitwirkungen, nicht durchgeführte Studien zu Kontraindikationen, das vollständige Fehlen von Langzeitstudien und die mangelnde Erfahrung mit den neuartigen [X.]. Die Impfung beeinträchtige Leib und Leben unzumutbar und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte dar. Es handele sich nicht um eine Impfung im herkömmlichen Sinne, sondern um die experimentelle Verabreichung einer genbasierten Substanz, die nur bedingt zugelassen worden sei. Die konsequente Testung vor Präsenzveranstaltungen und die Einhaltung der [X.] gebe eine ausreichende Sicherheit.

5

Das [X.] hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit Stellungnahme vom 14. Januar 2022 dem [X.] vorgelegt. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] 20/2021 richtete, hat der Generalinspekteur der [X.] sie mit - hier nicht streitgegenständlichem - Bescheid vom 14. Februar 2022 zurückgewiesen.

6

Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, er würde durch die Auferlegung einer als Duldungspflicht bezeichneten Impfpflicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt. Das Basisimpfschema sei als Allgemeinverfügung zu qualifizieren. Die Pflicht, die Covid-19-Impfung zu dulden, sei nicht durch die Gesunderhaltungspflicht des § 17a [X.] gerechtfertigt. Die Duldungspflicht verletze seine Menschenwürde sowie seine Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Glaubensfreiheit und Berufsfreiheit. Sie verstoße weiter gegen Art. 1 und 3 Abs. 2 Buchst. a bis c und Art. 9 der [X.]. Durch diese Grundrechtsgarantien würden im Rahmen der Medizin eine freie Einwilligung vorgeschrieben, eugenische Praktiken untersagt und die Nutzung des menschlichen Körpers zur Gewinnerzielung verboten. Die Impfung greife auch in das von Art. 2 [X.] gewährleistete Recht auf Leben ein. Verstoßen werde auch gegen Art. 7 des [X.] über bürgerliche und politische Rechte, der medizinische Versuche ohne Zustimmung der Betroffenen verbiete. Verstoßen werde des Weiteren gegen die [X.] (2021) der [X.] vom 27. Januar 2021, die in Nr. 7.3.1 und 7.3.2 die Freiwilligkeit von [X.] und ein Verbot der Diskriminierung von Impfgegnern gefordert habe. Die Duldungspflicht verletze ferner die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 5 des [X.] über Menschenrechte und Biomedizin und gegen Art. 6 Abs. 1 der [X.] über Bioethik und Menschenrechte der [X.] festzustellen.

7

Bei den [X.] handele es sich nicht um herkömmliche Impfstoffe, sondern um genbasierte experimentelle Substanzen. Die Injektion dieser Stoffe stelle eine Gentherapie dar, die zu Unrecht als Impfstoff deklariert worden sei. Dadurch sei es möglich geworden, die Substanzen ohne mehrjährige Erprobung zuzulassen. Es sei aber nur eine bedingte Zulassung erfolgt mit der Konsequenz, dass die Erforschung der [X.] und -komplikationen in einem großen Feldversuch bei der Anwendung in der Gesamtbevölkerung nachgeholt werde. Die Impfkampagne stelle vor diesem Hintergrund ein medizinisches Experiment dar, ohne dass Impfwillige darüber aufgeklärt würden, dass sie an einer noch laufenden Studie teilnehmen würden. Ihre Einwilligung könne daher nicht freiwillig sein. Zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Experiment dürfe niemand genötigt werden. Im Widerspruch dazu würden die Soldaten unter Verstoß gegen § 17a Abs. 5 [X.] i. V. m. § 630c Abs. 2 BGB unzureichend über die Impfrisiken aufgeklärt, weil das Aufklärungsblatt des Sanitätsdienstes unvollständig sei. Ferner würden sie rechtswidrig durch die Androhung erheblicher beruflicher Nachteile und straf- und disziplinarrechtlicher Folgen zu einer Impfung gezwungen.

8

In der Durchführung der Impfkampagne lägen Verstöße gegen den [X.] sowie weitere durch den [X.] zu verfolgende Straftaten. Der Impfstoff [X.] enthalte für die Behandlung von Menschen nicht zugelassene Nanolipide als Trägersubstanzen. Die Verwendung dieses Impfstoffes stelle eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 3 [X.] dar, weil der Impfstoff durch die Abweichung von den allgemein anerkannten pharmazeutischen Regeln in seiner Qualität erheblich gemindert sei. Die als Trägersubstanzen genutzten Nanolipide seien als neuartige Hilfsstoffe nicht im Arzneibuch enthalten und nicht ausreichend untersucht. Sie würden Entzündungen auslösen und seien vermutlich für schwere [X.] verantwortlich. Die [X.] seien zudem als Biowaffen anzusehen und nach Art. 1 der Biowaffenkonvention verboten.

9

Durch die Verbreitung von [X.] sei keine außergewöhnliche Notlage entstanden, die die zur Eindämmung der [X.] beschlossenen Maßnahmen einschließlich der soldatenrechtlichen [X.] rechtfertigen könnten. Die meisten Menschen seien gegen das [X.] durch ihr Immunsystem bereits ausreichend geschützt. Im Übrigen gebe es gute Behandlungs- und konventionelle Präventionsmöglichkeiten. Die Einsatzfähigkeit der Truppe sei nicht gefährdet. Entsprechende Gefährdungen würden auch nicht drohen. Insbesondere seien das Gesundheitssystem und auch der Sanitätsdienst der [X.] nicht an der Belastungsgrenze.

Die Impfung begründe dagegen erhebliche Gefahren für Leib und Leben Geimpfter. Europaweit sei es - Stand 17. Juli 2021 - zu 18 928 Todesfällen und 1 823 219 Verletzungen im Zusammenhang mit den Impfungen gekommen. Zwischen der [X.] und der Impfkampagne gebe es einen die Kausalität indizierenden zeitlichen Zusammenhang. [X.] und -nebenwirkungen würden von den Gesundheitsbehörden nur unzureichend erfasst. Die tatsächliche Gefährlichkeit der Impfstoffe und ihre Nebenwirkungen würden der Öffentlichkeit gegenüber verschleiert. Die [X.] würden in der deutschlandweiten Statistik des [X.] verharmlost. Dies habe eine von der [X.] herausgegebene Studie ergeben.

Die in Rede stehenden Impfstoffe hätten auch nicht den behaupteten Nutzen. Ein positiver Effekt auf das Infektionsgeschehen sei nicht belegt. Vor einer Infektion oder Erkrankung würden die Stoffe nicht schützen. Sie würden auch keine sterile Immunität erzeugen. Dass sie zu milderen Verläufen führten, sei nicht nachgewiesen. Vielmehr werde die Einsatzfähigkeit durch die Impfung gefährdet. Es sei nicht auszuschließen, dass erst durch die Impfung schwere Verläufe hervorgerufen würden. Falls das [X.] keine Daten über Impfschäden erhoben haben sollte, liege hierin ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. In diesem Fall sei eine Bewertung des Nutzens der Impfung für die Einsatzfähigkeit der [X.] gar nicht möglich. Die Gesundheits- und Umweltrisiken durch die Freisetzung genetisch veränderter Organismen sei noch unbekannt. Im Hinblick darauf, dass die Impfstoffe derzeit fast keinen Nutzen brächten, sei das Gesundheitsrisiko unannehmbar hoch. Die Teilnahme an der Impfung sei daher unzumutbar im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 2 [X.].

Der Antragsteller beantragt,

die Anweisung der [X.] vom 24.11.2021 zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der [X.] "[X.] und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - [X.]-840/8-4000" aufzuheben.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Es liege keine anfechtbare dienstliche Maßnahme vor, weil die Erlassregelung der Aufnahme der Covid-19-Impfung in den Katalog der [X.] nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Soldaten hineinwirke. Es bestehe schon kraft Gesetzes eine Duldungspflicht, die von der [X.] [X.]/8 nur wiederholt werde. Die Duldungspflicht des einzelnen Soldaten hänge von weiteren [X.] - dem Befehl eines militärischen Vorgesetzten und der Ermessensausübung eines Impfarztes nach Prüfung einer medizinischen Kontraindikation - ab. Es fehle jedenfalls noch die Prüfung der medizinischen Kontraindikation durch den Impfarzt.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der generell durchzuführenden [X.] rechtmäßig sei. Das Grundrecht des Soldaten auf körperliche Unversehrtheit sei durch § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] wirksam eingeschränkt worden. Die Vorschrift erlaube die Durchführung ärztlicher Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus [X.] werde im [X.] als Verhütungsmaßnahme begriffen und falle darum auch bei § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] unter diesen Begriff. Dafür sei es nicht erforderlich, dass die Maßnahme einen vollständigen Schutz gegen eine Infektion biete. Dies sei auch bei anderen Impfstoffen - etwa gegen Influenza, Typhus und Cholera - nicht der Fall. Es genüge, wenn die Impfung die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung oder die Wahrscheinlichkeit schwerer Verläufe reduziere. Bereits der individuelle Schutz vor schweren Verläufen und die Verringerung der Transmission des Erregers trage maßgeblich zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten bei. Dem stehe auch die vielen Impfstoffen immanente Notwendigkeit einer Auffrischung oder Anpassung an mutierte Erreger nicht entgegen.

Die Pflicht, die Impfung zu dulden, diene der Sicherstellung der Auftragserfüllung der [X.] und sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten. [X.] begründe ernste Gesundheitsgefahren auch für Soldaten. Eine Infektion könne zu schweren Krankheitsverläufen oder zum Tod führen. Dies gelte nicht nur für vulnerable Gruppen, sondern auch für ansonsten gesunde Personen zwischen 17 und 65 Jahren. Militärisches Personal sei durch die Besonderheiten des Dienstbetriebs einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt.

Die Impfung diene in erster Linie der Verhütung einer Übertragung des [X.] und in zweiter Linie der Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe, insbesondere der Hospitalisierung und intensivmedizinischer Behandlung. Auch hinsichtlich der Omikron-Variante von [X.] senke die Impfung - vor allem bei aktuell aufgefrischtem Impfschutz - das Risiko einer symptomatischen und vor allem einer schweren Erkrankung deutlich. Optimal seien präventivmedizinische Zwecke durch eine Impfung im Verbund mit anderen Hygienemaßnahmen zu erreichen. Diese allein - insbesondere Homeoffice und hohe [X.] - seien aber nicht ausreichend.

Soweit der Antragsteller auf die allgemeinen Impfrisiken und -nebenwirkungen abstelle, habe eine grundsätzliche Risikoabwägung bereits bei der Zulassung der Impfstoffe stattgefunden. Die [X.] werde zudem durch die zuständigen [X.] Stellen und das [X.] laufend überwacht. Nach dessen Sicherheitsbericht vom 30. November 2021 habe es bei einer Verabreichung von mehr als 123 Millionen Impfstoffdosen in 0,16 % der Fälle Meldungen über Komplikationen, in 0,02 % Meldungen über schwerwiegende Reaktionen und 15 Meldungen zu Todesfällen gegeben. In drei Fällen werde auch ein tatsächlicher Zusammenhang zur Impfung angenommen. Zusammenfassend komme das [X.] zu der Auffassung, dass schwerwiegende Nebenwirkungen sehr selten auftreten und das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfung nicht ändern würden. Spätere Sicherheitsberichte ergäben kein grundlegend anderes Bild. Die Studie der [X.] beruhe nicht auf aussagefähigen Daten und erlaube daher nicht den Schluss auf eine höhere als die vom [X.] bei seiner Risikobewertung berücksichtigte Zahl von [X.]. Auch das [X.] sei in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht vom 27. April 2022 von der Fachexpertise des [X.] und der Verlässlichkeit der Risikoeinschätzung ausgegangen.

Das Kommando Sanitätsdienst der [X.] überwache fortlaufend Meldungen zu [X.] und aktualisiere nach Maßgabe der fortlaufend aktualisierten Empfehlungen der [X.] regelmäßig seine fachlichen Hinweise. Neben dieser grundsätzlichen Risikoabwägung erfolge in jedem Einzelfall eine individuelle Risikoabwägung durch die Kontraindikationsprüfung des zuständigen Impfarztes. Bei der [X.] seien [X.] und -komplikationen in Relation zur Menge der verabreichten Impfdosen zu beurteilen. Der zeitliche Zusammenhang von Nebenwirkungen mit der Impfung beweise nicht stets den kausalen Zusammenhang. In die Risikobewertung müsse auch das Risiko schwerer Folgen einer [X.] eingestellt werden. Hiernach sei die Duldungspflicht verhältnismäßig und nach der [X.] der fachlich zuständigen Stellen zumutbar. Auch diese Einschätzung habe das [X.] in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht bestätigt.

Im Frühjahr 2022 ist der proteinbasierte Impfstoff [X.] des Herstellers [X.] auch in [X.] auf den Arzneimittelmarkt gekommen, der auf dem klassischen Wirkprinzip der [X.] basiert. Der Antragsteller sieht auch diesen Impfstoff als unzumutbar an.

Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorläufigen Rechtsschutz beantragt (1 W-VR 3.22). Der [X.] hat das Verfahren mit dem Antrag eines anderen [X.] (1 [X.] 2.22) durch Beschluss vom 3. März 2022 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und darüber an vier Verhandlungstagen verhandelt und [X.] erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Er ist zwar zulässig. Die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der grundsätzlich verpflichtenden [X.] stellt eine unmittelbar geltende dienstliche Maßnahme dar (a), von der der Soldat betroffen ist (b) und deren Aufhebung nach § 17 Abs. 3 [X.] m. § 21 Abs. 1 und 2 [X.] beim [X.] beantragt werden kann (c).

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] (hier [X.] m. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) kann ein Soldat die [X.] anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von [X.] ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche dienstlichen Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 [X.]) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. Januar 2019 - 1 [X.] 28.17 - [X.]E 164, 304 Rn. 13).

Hiernach ist der Antrag statthaft, weil die in Nr. 2001 [X.]-840/8-4000 enthaltene Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der [X.] unmittelbar die Pflicht zur Duldung begründet. Zwar ist die Pflicht eines Soldaten, ärztliche Maßnahmen zur Verhütung und [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten gegen seinen Willen zu dulden, bereits gesetzlich in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] geregelt. Das Gesetz legt indessen nicht fest, welche Impfungen im Einzelnen durchzuführen sind. Vielmehr überlässt es diese Entscheidung dem Dienstherrn, der unter [X.]erücksichtigung der an bestimmten Orten bei bestimmten Einsätzen drohenden Gesundheitsgefahren über die notwendigen Impfungen für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der [X.] entscheidet.

Mit der Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in den Katalog der [X.] im November 2021 ist die Pflicht zur Duldung für diese Impfung aktiviert worden. Denn die [X.] sind nach der Regelungstechnik des Erlasses für alle militärischen Kräfte vorgeschrieben, die im Inland im Rahmen der Hilfs- und Katastrophenschutzaufgaben der [X.] (Art. 35 [X.]) zum Einsatz kommen (Nr. 2023 und 2024 [X.]-840/8-4000). Dabei zählen alle aktiven Soldatinnen und Soldaten zum "Hilfs- und Katastrophenschutz Inland", sodass sie für das dafür vorgesehene [X.] duldungspflichtig sind (Nr. 406 [X.] [X.]/8).

Die Duldungspflicht gilt unmittelbar mit Inkrafttreten des Erlasses. Denn das ärztliche [X.] ist ab diesem [X.]punkt verpflichtet, die vorgeschriebenen Impfmaßnahmen durchzuführen (Nr. 208 [X.] [X.]/8), und die [X.] sind für die Kontrolle des Fortschritts der Impfungen und die zeitgerechte Vorstellung der Soldatinnen und Soldaten zu diesen Impfungen verantwortlich (Nr. 801 [X.] [X.]/8). Zwar kann die Duldungspflicht nach § 17a Abs. 4 Satz 2 [X.] in Sonderfällen zeitweise oder auf Dauer entfallen, wenn die ärztliche Impfung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Diese Dispensmöglichkeit ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass mit der Aufnahme einer Impfung in die Liste der vorgeschriebenen [X.] eine Dienstpflicht zur Teilnahme an der entsprechenden Impfung ausgelöst wird und dass allgemeine Einwendungen gegen diese Impfung von dem zuständigen Truppenarzt nicht berücksichtigt werden.

b) Da unmittelbar geltende Erlasse und [X.]efehle häufig Ausnahmen oder [X.]eschränkungen des Anwendungsbereichs enthalten, muss der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegen, dass und inwiefern er von der beanstandeten Regelung unmittelbar betroffen ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. August 2015 - 1 [X.] 25.15 - [X.] 2015, 255 f.). Dieser Pflicht ist der Antragsteller nachgekommen, indem er auf seine Zugehörigkeit zum impfpflichtigen Personenkreis, auf die ihm für die [X.]ovid-19-Impfung gesetzte Nachweisfrist und das Fehlen von bekannten Kontraindikationen hingewiesen hat.

c) Eine Frist für die Einlegung des Antrags war nicht zu beachten, da es sich bei der Festlegung des Katalogs der [X.] um eine Daueranordnung handelt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. Januar 2019 - 1 [X.] 28.17 - [X.]E 164, 304 Rn. 15). Denn alle betroffenen Soldatinnen und Soldaten müssen sich nicht nur einmal gegen [X.]ovid-19 impfen lassen, sondern je nach medizinischer Erforderlichkeit Auffrischimpfungen durchführen (vgl. Nr. 1080 [X.]-840/8-4000). Auch die in dem Erlass geregelten Verpflichtungen zur Feststellung des Impfstatus, zur Überwachung der Impfungen auf [X.] und zu deren Durchführung gelten auf unbestimmte [X.]. Der Antrag auf Aufhebung dieser dauerhaften Duldungspflicht ist formgerecht eingelegt und dem [X.], das dafür nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] erst- und letztinstanzlich zuständig ist, vorgelegt worden.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen [X.] ist rechtmäßig. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung des [X.] beruht auf sachgerechten Erwägungen und ist weiterhin verhältnismäßig. Die entsprechende Änderung der Allgemeinen Regelungen (AR) [X.]-840/8-4000 ist insbesondere formell rechtmäßig.

a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der allgemeine [X.] zur Aufnahme der [X.] in die Liste der verpflichtenden [X.]. Darin sind noch nicht alle für den einzelnen Soldaten maßgeblichen Fragen geregelt. Insbesondere wird der zu verwendende Impfstoff nicht definitiv festgelegt. Dies geschieht erst, wenn der jeweilige Soldat keinen gültigen [X.] vorlegt, wenn der Truppenarzt dessen medizinische Impftauglichkeit feststellt und den infrage kommenden Impfstoff bestimmt. Dann befiehlt der Disziplinarvorgesetzte einzelfallbezogen gegenüber dem betroffenen Soldaten die Duldung einer bestimmten Impfung mit einem konkreten Impfstoff. Da ein entsprechender [X.]efehl als Einzelfallanordnung mit der [X.]eschwerde und einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung angegriffen werden kann, sind die [X.]esonderheiten einzelner Impfstoffe und insbesondere die Frage einer individuellen medizinischen Kontraindikation, die eine persönliche Unzumutbarkeit nach § 17a Abs. 4 Satz 2 [X.] begründen kann, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Anordnung einer Schutzimpfung ist allerdings keine völlig abstrakte Frage, sondern jeweils auf eine konkrete übertragbare Krankheit und auf die dafür vorhandenen konkreten Impfstoffe bezogen. Daher müssen die zu erwartenden Nebenwirkungen, die bei den zur Verfügung stehenden und nach Mitteilung des Dienstherrn eingesetzten Impfstoffen auftreten, schon bei Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschrift in die Rechtmäßigkeitsprüfung einbezogen werden. Das [X.] hat dazu ausgeführt, dass die [X.] vorwiegend die [X.] von [X.] und [X.] verwendet und bei der Auswahl der Impfstoffe im Einzelfall die medizinisch-fachlichen Vorgaben, insbesondere die Altersempfehlungen der [X.] beim [X.], beachtet. Dies folgt auch aus Nr. 1080 bis 1084 [X.]-840/8-4000.

b) Die Rechtsgrundlage für den [X.] besteht einerseits in der allgemeinen [X.]efehls- und Weisungsbefugnis des Vorgesetzten für dienstliche Fragen nach § 10 Abs. 4 [X.] und andererseits in der speziellen Regelung des § 17a [X.], der dem einzelnen Soldaten die Dienstpflicht auferlegt, sich gesund zu erhalten und ärztliche Maßnahmen zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten zu dulden. Durch das Zusammenspiel dieser Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Duldung von ärztlichen Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten eine persönliche Dienstpflicht jedes einzelnen Soldaten ist und dass die Vorgesetzten die Durchführung solcher [X.] im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben anordnen, organisieren und regeln.

c) Für den Erlass ist das [X.] als höchste vorgesetzte Stelle, die der nach Art. 65a [X.] mit [X.]efehls- und Kommandogewalt ausgestatteten Verteidigungsministerin untersteht, letztverantwortlich. Es hat gemeinsam mit dem [X.] die allgemeinen Regelungen (AR) [X.]-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift ([X.]) [X.]/8 "Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" nach einem ordnungsgemäßen Verfahren am 23. November 2021 geändert. Dabei wurden - wie vorgeschrieben - die Hauptschwerbehindertenvertretung, der Hauptpersonalrat und der [X.] nach § 38 Abs. 3 Satz 3 [X.] beteiligt. Während die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptpersonalrat ohne Vorbehalte zugestimmt haben, hat der [X.] Einwände erhoben und das Schlichtungsverfahren nach § 38 Abs. 4 Satz 1 [X.] eingeleitet. Schließlich hat der Schlichtungsausschuss am 22. November 2021 der Aufnahme der Impfung gegen das [X.] einschließlich der [X.]oosterimpfungen in das [X.] zugestimmt und die künftige Aufnahme einer Risikoanalyse gefordert. Auf der Grundlage dieser Empfehlung hat das [X.] nach § 38 Abs. 4 Satz 4 [X.] die Verwaltungsvorschrift am folgenden Tag erlassen. Einer nochmaligen [X.]efassung des [X.]es bedurfte es nicht.

3. Die Anordnung der [X.] beruht auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] muss ein Soldat ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Diese Rechtsnorm genügt dem rechtsstaatlichen [X.]estimmtheitsgebot (a) und der auch im Demokratieprinzip wurzelnden Wesentlichkeitstheorie (b). Sie stellt eine zulässige [X.]eschränkung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (c) und [X.]erufsfreiheit (d) dar.

a) Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) gründenden Gebot hinreichender [X.]estimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die [X.]etroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und [X.]estimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll. Allerdings fehlt es an der notwendigen [X.]estimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Das [X.]estimmtheitsgebot schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger [X.]egriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus. Der Gesetzgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen [X.]estimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den [X.]esonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine [X.]edenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch [X.]erücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 [X.]vR 309/15, 502/16 - [X.]E 149, 293 Rn. 77 f. [X.]).

Nach diesen Maßstäben ermöglicht es § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] dem einzelnen Soldaten zwar nicht, dem Gesetz selbst einen abschließenden Katalog an duldungspflichtigen ärztlichen Eingriffen zu entnehmen. Vielmehr sind die verwendeten [X.]egriffe "Maßnahmen", "Verhütung oder [X.]ekämpfung" und "übertragbare Krankheiten" eher allgemeine Umschreibungen von einer gewissen Spannweite. Allerdings gibt es für die Entscheidung des Gesetzgebers, die notwendigen ärztlichen Maßnahmen nicht konkret im Einzelnen aufzulisten, sondern abstrakt zu umschreiben, gute Gründe. Die Norm dient der Abwehr einer Vielzahl nicht abschließend vorhersehbarer Gefahren, die mit der Infektion von Soldaten für sie selbst und für die Einsatzfähigkeit ihrer militärischen Verbände verbunden sind. Die Infektionsgefahren sind je nach Ort und [X.] eines militärischen Einsatzes unterschiedlich. [X.]ei einem Auslandseinsatz in [X.] kann beispielsweise eine Malariaprophylaxe geboten sein, die im militärischen Alltag im Inland nicht veranlasst ist. Auch die möglichen Gefahrenabwehrmaßnahmen sind abhängig von den in einem Szenario tatsächlich zur Verfügung stehenden medizinischen Ressourcen und Handlungsoptionen. Dies legt es nahe, der Exekutive - wie im gesamten Gefahrenabwehrrecht - einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der im Einzelnen notwendigen [X.] einzuräumen und nur den Handlungsrahmen gesetzlich abzustecken.

Dieser Handlungsrahmen ist bei § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] durch Auslegung bestimmbar, weil die Schlüsselbegriffe der Norm den Grundbegriffen des [X.]es entsprechen und dort teilweise gesetzlich definiert sind (vgl. § 2 [X.]). Dementsprechend hat die Rechtsprechung des [X.]s bereits in den 60er Jahren entschieden, dass sich die [X.]estimmung des [X.]es an der [X.]egriffsbildung des [X.]undesseuchengesetzes - dem Vorläufer des heutigen [X.]es - orientiert ([X.], [X.]eschluss vom 24. September 1969 - 1 [X.] 11.68 - [X.]E 33, 339). Da sich der [X.]egriff der übertragbaren Krankheiten auch in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.] findet, ist er zudem durch die Rechtsprechung des [X.] konturiert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 124 - 126). Aber auch der zunächst weit erscheinende [X.]egriff der ärztlichen Maßnahmen ist durch Auslegung gut eingrenzbar. Damit sollte nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ([X.]. 2/2140 S. 8) in erster Linie die Durchführung von Schutzimpfungen ermöglicht werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 1979 - 1 [X.] 149.78 - [X.]E 63, 278 <284 f.>). [X.] Eingriffe werden durch die Verweisung in § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] auf die in § 25 Abs. 3 Satz 3 [X.] vorgesehenen rechtlichen Grenzen für ärztliche Eingriffe ohne Zustimmung des [X.]etroffenen ausgeschlossen. Demnach sind erhebliche invasive Eingriffe ebenso wie eine Narkose erfordernde [X.]ehandlungen gegen den Willen des Soldaten unzulässig.

b) Die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] entspricht auch dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen Gebot an den Gesetzgeber, die wesentlichen Fragen selbst zu regeln und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (sog. Wesentlichkeitstheorie). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Frage der Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des [X.] ab. Dabei bedeutet "wesentlich" im grundrechtsrelevanten [X.]ereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche [X.]edeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden muss (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u. a. - [X.]E 139, 19 Rn. 52 und vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 125).

Nach diesen Maßstäben hat der Gesetzgeber mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] die wesentliche Grundentscheidung für die [X.] selbst getroffen. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des [X.]erufsbildes der Soldatinnen und Soldaten die körperliche Einsatzfähigkeit als wesentliches Merkmal angesehen. Er hat die Pflicht zur Gesunderhaltung als allgemeinen Grundsatz des militärischen Dienstes und die [X.]ereitschaft zur Duldung der für die Gesunderhaltung notwendigen [X.] als besondere Ausprägung dieses Prinzips normiert. Dabei ging es ihm insbesondere um die [X.]ereitschaft zur Durchführung der zur [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlichen Schutzimpfungen ([X.]. 2/2140 S. 8).

Eine nähere gesetzliche Ausgestaltung der im Einzelnen notwendigen Schutzimpfungen bedurfte es angesichts der Eigenart des [X.] nicht. Zum einen ging es schon bei Einführung der Duldungspflicht für [X.] (früher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen), die es seit [X.]estehen der [X.] gibt, von vornherein nicht nur um die Duldung einer einzigen Impfung, sondern angesichts der [X.]edrohung durch verschiedene übertragbare Krankheiten um die Hinnahme einer Mehrzahl denkbarer [X.]. Zum anderen orientiert sich die Erforderlichkeit von Schutzimpfungen und sonstigen [X.] - wie ausgeführt - am jeweiligen militärischen Einsatz und an den sich ändernden Gesundheitsgefährdungen. Eine konkrete Auflistung einzelner Impfzwecke und Impfstoffe im [X.] stünde stets in der Gefahr, dem aktuellen Infektionsgeschehen und den konkreten Einsatzerfordernissen nicht gerecht zu werden.

Daher konnte es der Gesetzgeber bei der abstrakten Umschreibung der gesetzlichen Duldungspflicht belassen und musste selbst nur den besonders grundrechtsrelevanten Rechtsrahmen (ärztliche Überwachung, einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung, nicht-invasive Maßnahmen, Infektionsschutzzweck) vorgeben. Die Umsetzung dieser Vorgaben in den sich wandelnden militärischen Einsatzszenarien und epidemischen [X.]edrohungslagen konnte der Gesetzgeber angesichts der [X.]esonderheiten des militärischen Regelungsbereichs der Exekutive überlassen. Dafür sprach, dass Dienstpflichten in der [X.] allgemein durch Dienstanweisungen und [X.]efehle konkretisiert werden, auch soweit es die Gesunderhaltung und den Dienstsport betrifft. Außerdem führt die [X.] durch eigene Ärzte und [X.]krankenhäuser die medizinische [X.]etreuung durch und kann aufgrund der Expertise einer eigenen Sanitätsakademie eine fachgerechte Abstimmung der militärischen und medizinischen [X.]elange gewährleisten.

[X.]esteht somit nach der Wesentlichkeitstheorie keine Notwendigkeit, die im militärischen [X.]ereich erforderlichen [X.] im [X.] einzeln gesetzlich zu bestimmen, ist auch eine ausdrückliche Erwähnung der [X.] in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erforderlich. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das [X.] ein neuartiger Erreger ist, an den bei Erlass der Vorschrift niemand gedacht hat. Denn die inhaltliche Offenheit des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] dient gerade dazu, auf neue Infektionsgefahren flexibel reagieren zu können. Deswegen macht auch der Umstand, dass bei der [X.]ekämpfung des [X.] eine neue Impfstofftechnologie zur Anwendung gekommen ist, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht erforderlich. Die [X.]ewertung der Effektivität und Sicherheit der Impfstoffe ist ebenfalls aus Gründen der Flexibilität und Sachnähe der Exekutive überlassen worden. Der politische Streit um die Einführung einer allgemeinen [X.]ovid-19-Impfpflicht ist schließlich - wie ausgeführt - für sich genommen kein Umstand, der für die verfassungsrechtliche [X.]ewertung der Notwendigkeit einer ergänzenden gesetzlichen Regelung ausschlaggebend sein kann.

c) Die Norm des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] begegnet auch keinen durchgreifenden grundrechtlichen [X.]edenken. Sie greift allerdings in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.] ein.

aa) Die Vorschrift berührt das Grundrecht der Soldatinnen und Soldaten auf körperliche Unversehrtheit in zweierlei Hinsicht. Sie gestattet Eingriffe in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützte Freiheit jedes Menschen, autonom über die bei ihm durchzuführenden medizinischen Untersuchungs-, Vorsorge- und Heilmaßnahmen zu entscheiden (körperliches Selbstbestimmungsrecht, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. März 2011 - 2 [X.]vR 882/09 - [X.]E 128, 282 <300>). Während die Durchführung einer Schutzimpfung ansonsten von der Einwilligung des Einzelnen, das heißt seiner individuellen und subjektiven Nutzen-Risiko-[X.]ewertung abhängt, ermöglicht es § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] dem Dienstherrn, dem Soldaten "gegen seinen Willen" Schutzimpfungen und andere [X.] im Interesse der Einsatzfähigkeit der [X.] verpflichtend auf der Grundlage einer das Einzel- wie das Gesamtinteresse berücksichtigenden Nutzen-Risiko-Abwägung aufzuerlegen.

Zum anderen ermöglicht das Gesetz auch die mit Schutzimpfungen und anderen ärztlichen [X.] verbundenen Eingriffe in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützte körperliche Integrität (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 23. März 2011 - 2 [X.]vR 882/09 - [X.]E 128, 282 <300>). Denn Impfstoffe führen zu Veränderungen im Körper. Sie bewirken die [X.]ildung von Antikörpern gegen bestimmte Erreger; schon diese intendierte körperliche Reaktion ist häufig mit einer vorübergehenden [X.]eeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens verbunden (sog. Impfreaktionen). Daneben können aber fast alle zugelassenen Impfstoffe in Einzelfällen gravierende unerwünschte Auswirkungen (sog. [X.]) verursachen.

Der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass für den Fall der Impfverweigerung kein unmittelbarer Zwang vorgesehen ist. Zwar ist weder in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] noch an anderer Stelle des [X.]es eine [X.] vorgesehen. Darum wird körperlicher Zwang in Nr. 209 [X.] [X.]/8 ausdrücklich untersagt. Ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 [X.] liegt jedoch nicht nur bei körperlichem, sondern auch bei psychisch vermitteltem Zwang vor, der insbesondere durch die Androhung von Strafen vermittelt wird (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 244 ff. und vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 113 f.). Dem steht die Androhung von Disziplinarmaßnahmen gleich. Aus der Ausgestaltung der soldatenrechtlichen Impfpflicht als Dienstpflicht folgt, dass eine vorsätzliche Verweigerung eines entsprechenden [X.]efehls als Dienstvergehen geahndet werden kann ([X.], [X.]eschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 [X.] 8.20 - [X.] 449 § 17a [X.] Rn. 14). Das [X.] hat für den Fall der Impfverweigerung die disziplinarrechtliche Ahndung auch angedroht.

Dem Eingriffscharakter einer Impfpflicht steht auch nicht entgegen, dass sie zum Zwecke der Verhinderung einer symptomatischen oder schweren Infektionserkrankung vorgenommen wird. Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffes in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ([X.], [X.]eschluss vom 8. Juni 2021 - 2 [X.]vR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 57). Die Freiheitsrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Dies umfasst das Recht, auf medizinischen Schutz zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn dies nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt ist ([X.], [X.]eschluss vom 26. Juli 2016 - 1 [X.]vL 8/15 - [X.]E 142, 313 Rn. 74).

bb) Der Gesetzgeber hat allerdings nicht - wie der Antragsteller meint - in das Grundrecht auf Leben eingegriffen. Da es um eine vorbeugende medizinische Maßnahme geht, bildet das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit als spezielles Grundrecht den Prüfungsmaßstab (vgl. [X.], Impfpflicht und Grundgesetz, 2022, [X.] ff.). Dies hat seinen Grund darin, dass es bei [X.] und vorbeugenden medizinischen Maßnahmen um eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder um eine Verringerung des Risikos schwerer Erkrankungen geht. Eine Erhöhung des [X.] wird weder bezweckt noch bewirkt, sodass kein finaler Eingriff in das Grundrecht auf Leben vorliegt. Der unvermeidliche Umstand, dass es bei Impfungen in seltenen Fällen zu tödlich verlaufenden Komplikationen kommen kann, ändert am [X.]harakter der Impfungen als medizinische Heileingriffe und am grundrechtlichen Prüfungsmaßstab des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nichts.

Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] greift auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ein, weil die Impfstoffe nach dieser Vorschrift nicht unter physischem Zwang verabreicht werden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben (anders bei Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 26. Juli 2016 - 1 [X.]vL 8/15 - [X.]E 142, 313 Rn. 74 und vom 8. Juni 2021 - 2 [X.]vR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 58).

Ein Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 [X.] ist gleichfalls nicht intendiert und vorliegend nicht plausibel dargelegt.

cc) Die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] greift allerdings in das Grundrecht auf [X.]erufsfreiheit ein, indem sie den Soldatinnen und Soldaten die Duldung von [X.] als Dienstpflicht vorschreibt.

Art. 12 Abs. 1 [X.] gewährleistet die Freiheit der beruflichen [X.]etätigung. Unter [X.]eruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 [X.]vR 3102/13 - [X.]E 141, 121 Rn. 32 ff. und vom 30. Juni 2020 - 1 [X.]vR 1679/17, 2190/17 - [X.]E 155, 238 Rn. 92). Der Schutz dieses Grundrechts ist umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Erwähnung von [X.]erufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und [X.]erufsausübung zeigt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. April 2005 - 2 [X.]vR 1027/02 - [X.]E 113, 29 <48>). Der Schutzbereich erfasst auch [X.]erufe im öffentlichen Dienst, wie das [X.] ([X.], Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 [X.]vR 596/56 - [X.]E 7, 377 <397 f.>; [X.]eschluss vom 2. April 1963 - 2 [X.]vL 22/60 - [X.]E 16, 6 <21>). Dem steht Art. 33 [X.] nicht entgegen, der für [X.]erufe im öffentlichen Dienst lediglich Sonderregelungen ermöglicht und die [X.]erufsfreiheit entsprechend modifiziert ([X.], Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 [X.]vR 596/56 - [X.]E 7, 377 <397 f.>).

Die Pflicht zur Duldung von [X.], insbesondere von Schutzimpfungen, hat eine objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2004 - 1 [X.]vR 1298/94 u. a. - [X.]E 111, 191 <213>). Sie greift als fortlaufende Dienstpflicht in erster Linie in den [X.]ereich der beruflichen [X.]etätigung ein. Die Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen aktualisiert sich im beruflichen Alltag der Soldatinnen und Soldaten meist im Rahmen allgemeiner medizinischer Gesundheitsuntersuchungen oder im zeitlichen Vorfeld von bestimmten Auslandseinsätzen.

Die Freiheit der [X.]erufswahl wird durch § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] zwar nicht unmittelbar eingeschränkt, weil die [X.]ereitschaftserklärung zur Duldung von [X.] nicht Voraussetzung für die [X.]egründung des Wehrdienstverhältnisses ist. Die Vorschrift greift jedoch mittelbar in die Freiheit der [X.]erufswahl ein. Denn die Verweigerung der Duldung von [X.] hat - wie ausgeführt - als Dienstpflichtverletzung disziplinarrechtliche Folgen und kann jedenfalls im Extremfall der wiederholten [X.]efehlsverweigerung auch zur [X.]eendigung des Wehrdienstverhältnisses führen. Dies betrifft den von der Wahlfreiheit umfassten Schutz vor Aufgabe des frei gewählten [X.]erufs (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. Juni 2018 - 1 [X.]vL 7/14 u. a. - [X.]E 149, 126 Rn. 38). Zudem bewirkt § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] mittelbar, dass Personen, die bestimmte oder alle Schutzimpfungen ablehnen, der Zugang zum Soldatenberuf faktisch verwehrt ist.

d) Der mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] verbundene Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und auf [X.]erufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

aa) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, entsprechende freiheitsbeschränkende Regelungen zu erlassen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann die [X.]erufsausübung "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden". Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] gestattet es ebenfalls, in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit "auf Grund eines Gesetzes" einzugreifen. [X.]ereits bei den [X.]eratungen des [X.] stand den Müttern und [X.] die Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht als möglicher Anwendungsfall einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme vor Augen (JÖR 1, [X.]). Deswegen haben der [X.] und das [X.] die in der Nachkriegszeit fortgeltende allgemeine Impfpflicht gegen Pocken, die noch auf dem Impfgesetz vom 8. April 1874 ([X.] [X.]1) beruhte, als verfassungsmäßig angesehen (vgl. [X.], Gutachten vom 25. Januar 1952 - [X.]/51 - [X.]St 4, 375 ff.; [X.], Urteil vom 14. Juli 1959 - 1 [X.] - [X.]E 9, 78 ff.).

Der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist nicht als reiner Verwaltungsvorbehalt zu verstehen. Der Gesetzgeber kann es zwar der Exekutive gestatten, zum Schutz gewichtiger Gemeinwohlziele oder der Grundrechte anderer in die Freiheit der Person oder die körperliche Unversehrtheit einzugreifen. Er kann den Eingriff aber auch selbst ganz oder teilweise durch das Gesetz vornehmen ([X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 269 - 272 zu sog. selbstvollziehenden Gesetzen). Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber mit der [X.]egründung einer dienstrechtlichen Duldungspflicht den Eingriff in das körperliche Selbstbestimmungsrecht der Soldaten zu einem gewichtigen Teil selbst vorgenommen. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ersetzt die Einwilligung der Soldaten in ärztliche [X.] und verpflichtet sie daher, die mit dem ärztlichen Eingriff - hier der Schutzimpfung - verbundenen Risiken und Nebenwirkungen wie im Falle der Einwilligung hinzunehmen. Der Anteil der Exekutive an dem Grundrechtseingriff besteht darin, die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Der Dienstherr bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die nach Art, [X.] und Ort des Einsatzes der [X.]einheiten zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft notwendigen und medizinisch zumutbaren Schutzimpfungen beziehungsweise anderweitigen [X.]. Er aktualisiert dabei die gesetzliche Duldungspflicht.

bb) Die gesetzliche Regelung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. [X.]ereits im [X.] war in § 17 Abs. 4 Satz 3 [X.] a. F. eine Duldungspflicht für ärztliche [X.] vorgesehen. Mit dem Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der [X.] vom 4. August 2019 ([X.]) wurden zur Verbesserung der rechtssystematischen Klarheit und der Rechtsanwenderfreundlichkeit die gesundheitlichen Rechte und Pflichten der Soldatinnen und Soldaten in eine neue Vorschrift überführt, wobei hinsichtlich der Duldungspflicht nur redaktionelle und sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden ([X.]. 19/9491 [X.], 104). [X.]ei diesem Gesetz sind die für [X.]undesgesetze geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften beachtet worden. Wie schon in der Vorgängerregelung hat der [X.]undesgesetzgeber seinen Willen, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einzuschränken mit § 17a Abs. 2 Satz 2 [X.] im Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht und damit das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltene Zitiergebot beachtet. Einer zusätzlichen Erwähnung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedurfte es nicht. Denn [X.]erufsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind nicht als Einschränkungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu verstehen ([X.], Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 [X.]vR 596/56 - [X.]E 7, 377 <403 f.>; [X.]eschluss vom 17. Juli 1961 - 1 [X.]vL 44/55 - [X.]E 13, 97 <122>).

cc) Die soldatenrechtliche Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen ist auch materiell-rechtlich verfassungsgemäß. Sie verfolgt gewichtige und legitime Gemeinwohlziele. Dazu zählt allerdings nicht der Schutz der Volksgesundheit, weil eine berufsspezifische Impfpflicht vorliegt.

(1) Dass die Soldatinnen und Soldaten der [X.] einer weitgehenden Impfpflicht unterworfen werden, dient in erster Linie der in Art. 87a Abs. 1 [X.] vorausgesetzten Funktionsfähigkeit der [X.] (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 [X.] 170.84 - [X.]E 83, 191 <192> und vom 22. Dezember 2020 - 2 [X.] 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 7). Die soldatenrechtliche Impfpflicht fußt auf der Erkenntnis, dass die Schlagkraft militärischer Verbände ganz wesentlich von der Gesundheit und körperlichen Einsatzfähigkeit jedes einzelnen Soldaten abhängt. Militärische Einheiten sind so zusammengesetzt, dass Soldatinnen und Soldaten mit unterschiedlichen [X.]efähigungen arbeitsteilig zusammenwirken. [X.]eispielsweise hängt die Einsatzbereitschaft eines Panzers nicht nur davon ab, dass der Panzerfahrer dienstfähig ist. Sie entfällt auch dann, wenn der Panzerschütze, der Funker oder der Kommandant ausfallen. Übliche krankheitsbedingte Ausfälle können durch [X.] abgedeckt werden. Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in einer militärischen Einheit kann aber zum gleichzeitigen Ausfall einer großen Zahl von Soldatinnen und Soldaten führen und die Einsatzbereitschaft der gesamten militärischen Einheit infrage stellen (vgl. [X.], in: Eichen/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2021, § 17a Rn. 7).

(2) Die Pflicht zur Duldung von [X.] dient ferner dem Schutz der Grundrechte anderer Soldatinnen und Soldaten. Eine Vielzahl von Infektionserregern ist unmittelbar oder mittelbar von Mensch zu Mensch übertragbar, sodass die Durchführung einer Schutzimpfung etwa gegen Influenza auch das Erkrankungsrisiko anderer Soldatinnen und Soldaten reduziert. Da viele Soldaten sich aufgrund ihrer Kasernierung oft längere [X.] mit anderen Kameraden in denselben Räumen aufhalten und bei Übungen und Einsätzen etwa in Panzern, U-[X.]ooten oder Hubschraubern in unmittelbarer räumlicher Nähe eng mit ihren Kameraden zusammenarbeiten, besteht zwischen ihnen ein überdurchschnittlich hohes Übertragungsrisiko. Schutzimpfungen können in diesen Fällen einen [X.]eitrag dazu leisten, dass die Weitergabe (Transmission) des Erregers erschwert oder verhindert wird; dies dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit anderer Soldaten, deren Impfschutz etwa durch mangelnde [X.]ildung von Antikörpern oder durch [X.]ablauf unzureichend ist oder zum [X.]eispiel wegen einer medizinischen Kontraindikation fehlt.

(3) Unabhängig davon muss die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] normierte Pflicht im Kontext der besonderen Stellung der Soldatinnen und Soldaten als Staatsdiener gesehen werden. Diese Vorschrift gestaltet das [X.]erufsbild der Soldatinnen und Soldaten aus. Sie stehen als Hoheitsträger gemäß Art. 33 Abs. 4 [X.], § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] in einem besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 61). Gerade weil militärische Verbände stets einsatzbereit sein müssen, um für unterschiedliche, nicht vorhersehbare Einsätze militärischer oder ziviler Art (vgl. Art. 35 [X.]) schnell zur Verfügung zu stehen, gehört die [X.]ereitschaft des einzelnen Soldaten, auf seine körperliche Einsatzfähigkeit zu achten und sie nach Möglichkeit zu gewährleisten, zu seinen besonderen Dienstpflichten; diese für das militärische Dienst- und Treueverhältnis spezifische Dienstpflicht ist einfach-rechtlich in § 17a Abs. 1 [X.] als allgemeine [X.] normiert worden. Sie findet im Dienstalltag der Soldatinnen und Soldaten beispielsweise darin ihren Niederschlag, dass sie im Dienst zur Erhaltung ihrer Fitness und Gesundheit Sport treiben und Sportprüfungen ablegen müssen. Sie dürfen weder im Dienst noch außer Dienst Drogen zu sich nehmen und müssen im Einsatz ein Alkoholverbot beachten. Die von § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] geforderte [X.]ereitschaft, sich der Gesunderhaltung dienenden Impfungen zu unterwerfen, ist ein Ausfluss dieser allgemeinen [X.].

dd) Die gesetzliche Normierung einer allgemeinen Duldungspflicht in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] für ärztliche [X.] entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dient dem Schutz verfassungsrechtlich gewichtiger Güter und ist zur Verfolgung dieser Zwecke im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, erforderlich sowie angemessen.

(1) Das mit der Duldungspflicht verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der [X.] ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang. Insbesondere in Art. 87a [X.] hat der Verfassungsgeber eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung getroffen. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der [X.] haben verfassungsrechtlichen Rang ([X.], Urteil vom 24. April 1985 - 2 [X.] u. a. - [X.]E 69, 1 <21 f.>). Ebenso hat die Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in [X.]ezug auf die Gesundheit anderer Personen, die einer Gefährdung nicht ausweichen können, verfassungsrechtlichen Rang (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Juni 2021 - 2 [X.]vR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 64). Dem Rechtsgedanken, dass die Verpflichtung zum Erhalt der eigenen Einsatzbereitschaft dem spezifischen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten nach Art. 33 Abs. 4 [X.] innewohnt, kommt bei der Frage der Einschränkbarkeit der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 [X.] ebenfalls verfassungsrechtliche [X.]edeutung zu.

(2) Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Einführung einer berufsspezifischen Duldungspflicht für Schutzimpfungen ein geeignetes Mittel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der [X.] und der Gesundheit anderer Soldaten ist. Dem Gesetzgeber steht bei der [X.]eurteilung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Maßnahme ein [X.]eurteilungsspielraum zu (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 185, 204, 217). Seine Annahme ist naheliegend, dass im beruflichen Alltagsleben der Soldaten in Kasernen und bei Übungen und Einsätzen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und dass die Durchführung von ärztlichen Schutzimpfungen und anderen [X.] einen gewichtigen [X.]eitrag zur Reduzierung von Gesundheitsrisiken und zum Erhalt der Einsatzbereitschaft leistet.

(3) Der Gesetzgeber konnte die [X.]egründung einer berufsbezogenen Duldungspflicht für Schutzimpfungen als erforderlich ansehen. Ein milderes gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Die Einführung eines freiwilligen Impfangebots wäre nicht gleich effektiv. Denn dies gewährleistet gerade nicht, dass der größtmögliche Schutz vor Infektionsgefahren besteht.

(4) Schließlich konnte der Gesetzgeber die Einführung einer allgemeinen Duldungspflicht für ärztliche Schutzimpfungen auch als angemessene Maßnahme bewerten. Der Gesetzgeber hat dem Gesundheitsschutz der [X.]etroffenen dadurch Rechnung getragen, dass die Impfung nur durch Ärzte erfolgt, die vor dem medizinischen Eingriff die besonderen gesundheitlichen Risiken des Einzelnen prüfen. Er hat die Duldungspflicht dadurch schonend ausgestaltet, dass sie nur Schutzimpfungen und wenig belastende ärztliche [X.] umfasst (§ 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] m. § 25 Abs. 3 [X.]). Zudem hat er die Duldungspflicht dadurch begrenzt, dass die Soldaten nach § 17a Abs. 4 Satz 2 [X.] keine Maßnahmen dulden müssen, die eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn beim Einzelnen eine medizinische Kontraindikation vorliegt ([X.], [X.]eschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 [X.] 8.20 - [X.] 449 § 17a [X.] Rn. 14). Damit geht die [X.] nicht über das Maß hinaus, das anderen [X.]erufsgruppen bei einer verpflichtenden Schutzimpfung abverlangt wird (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 4 [X.]).

Schließlich fließt die besondere Einsatzorientierung des soldatischen Dienst- und Treueverhältnisses (Art. 33 Abs. 4 [X.]) in die Abwägung mit ein. Soldaten müssen von [X.]erufs wegen bei militärischen Einsätzen - insbesondere bei [X.] und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 [X.] 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 6). Dieser besondere Einsatzbezug des [X.] rechtfertigt es, den Soldaten im Interesse ihrer Einsatzfähigkeit eine Impfpflicht aufzuerlegen, die anderen Staatsbürgern nicht abverlangt wird.

Für die Angemessenheit der gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] spricht schließlich, dass der Gesetzgeber die Einzelheiten der Impfpflicht ins pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt hat. Dies ermöglicht dem Dienstherrn flexible und situationsabhängige Entscheidungen und eröffnet Raum, [X.]esonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Zugleich findet auch Grundrechtsschutz durch Verfahren statt. Denn die allgemeine Einführung neuer Impfungen unterliegt - wie unten näher ausgeführt wird - der Mitbestimmung der Soldatinnen und Soldaten. Zugleich wird eine gerichtliche Kontrolle der Verhältnismäßigkeit bestimmter [X.] ermöglicht. Der einzelne Soldat kann trotz Vorliegens einer berufsbezogenen Impfpflicht im Rahmen der Wehrbeschwerde und des wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahrens Grundrechtsschutz im Einzelfall erlangen. Die wehrdienstgerichtliche Kontrolle hat sich in der Vergangenheit bewährt und wichtige Klarstellungen zur Verhältnismäßigkeit von [X.] erbracht (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. September 1969 - 1 [X.] 11.68 - [X.]E 33, 339 zur Tetanusimpfung, vom 22. Oktober 1982 - 1 [X.] 142.82 - und vom 3. November 1983 - 1 [X.] 108.80 - zur Pockenschutzimpfung sowie vom 24. Juni 1986 - 1 [X.] 170.84 - [X.]E 83, 191 zur T[X.][X.]-Reihenuntersuchung).

Schließlich hat der Dienstherr dem Umstand, dass die Soldatinnen und Soldaten im Rahmen ihres Dienst- und [X.] zu dulden haben, auch dadurch Rechnung getragen, dass er den Soldaten im Falle eines Impfschadens neben den jedermann zustehenden infektionsschutzrechtlichen Ausgleichsansprüchen (vgl. [X.], NJW 2022, 649) auch einen soldatenversorgungsrechtlichen Anspruch eingeräumt hat. Die Duldung einer dienstlich angeordneten Impfung ist als Wehrdienstverrichtung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG anerkannt, sodass im Falle eines Impfschadens nach § 85 SVG ein versorgungsrechtlicher Ausgleich wegen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt wird (vgl. L[X.] [X.]remen, Urteil vom 28. Januar 2021 - L 10 VE 11/16 - juris Rn. 28 ff.).

ee) Durch die [X.]egründung einer gesetzlichen Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten wird auch nicht der nach Art. 19 Abs. 2 [X.] unantastbare Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte verletzt. Ein Eingriff in den unantastbaren Wesensgehalt der körperlichen Unversehrtheit liegt schon deswegen nicht vor, weil die dienstrechtliche Duldungspflicht nicht gegen den Willen des Soldaten mit physischem Zwang durchgesetzt wird und auf diese Weise das Selbstbestimmungsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht völlig ausgeschlossen wird (vgl. [X.] , Urteil vom 8. April 2021 - Nr. 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 LS 5).

Auch hinsichtlich der körperlichen Integrität wird der Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt. Denn die mit einer Impfung üblicherweise verbundenen Nebenwirkungen führen nur zu geringen [X.]eeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens. Auch wenn in verhältnismäßig wenigen Fällen [X.] mit schweren Erkrankungen oder tödlichen Verläufen auftreten, bewahren diese Schutzimpfungen typischer Weise in einer weit größeren Zahl von Fällen die Soldatinnen und Soldaten davor, aufgrund einer Infektion schwer zu erkranken oder zu sterben. Aufgrund des präventiv-medizinischen [X.]harakters der Maßnahme kann nicht von einem Eingriff in den Wesensgehalt des Grundrechts gesprochen werden (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1959 - 1 [X.] - [X.]E 9, 78 <79>).

Auch hinsichtlich der [X.]erufsfreiheit liegt keine Verletzung der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 [X.] vor. Denn die mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] verbundenen [X.]eschränkungen beruhen auf vernünftigen Gemeinwohlgründen und führen nicht zu unüberwindbaren objektiven Hindernissen bei der [X.]erufsausübung oder [X.]erufswahl.

4. Die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen [X.] ist gleichfalls eine [X.] dienstliche Maßnahme.

a) Das [X.] hat auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 [X.] m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche ärztlichen Schutzimpfungen und [X.] im Einzelnen nach Art, [X.] und Ort des Einsatzes der [X.]einheiten zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft notwendig und medizinisch zumutbar sind. Die angefochtenen Dienstvorschriften können gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob das [X.] von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Wie für jedes den [X.]ürger belastende hoheitliche Tätigwerden gilt dabei der verfassungskräftige Grundsatz des Übermaßverbots, auf dessen [X.]eachtung auch der Soldat, der die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger besitzt (§ 6 Satz 1 [X.]), einen Anspruch hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Juni 1986 - 1 [X.] 170.84 - [X.]E 83, 191 <193>).

Wird eine Maßnahme - wie die Durchführung von [X.] - nicht einmalig, sondern auf unbestimmte Dauer angeordnet, ist der Dienstherr verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme fortlaufend zu überwachen. Er muss insbesondere überprüfen, ob eine einmal festgelegte Duldungspflicht für eine Impfung weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar ist. [X.]ei der gerichtlichen Kontrolle von [X.] kommt es darauf an, dass sie sich nicht nur zum [X.]punkt des Erlasses, sondern auch zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweisen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 29. Oktober 2014 - 9 [X.] 32.14 - juris Rn. 3 und vom 28. Oktober 2021 - 1 WR[X.] 2.21 - [X.]E 174, 94 Rn. 31). Weil die Duldungspflicht für Schutzimpfungen auch in die Grundrechte der Soldaten auf körperliche Unversehrtheit und auf [X.]erufsfreiheit eingreift, ist eine fortdauernde Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer verpflichtenden Impfanordnung und eine ständige Überwachung der Impfsicherheit auch unter dem grundrechtlichen Aspekt der Schutzpflicht des Staates für die Gesundheit des Einzelnen sowie unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtlich geboten.

Dabei kann die Frage, welche Gefahren von einem Krankheitserreger ausgehen und welche vor- und nachteiligen Auswirkungen von einer Schutzimpfung zu erwarten sind, nur vor dem Hintergrund des jeweils aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis und mit [X.]lick auf die im jeweiligen [X.]punkt zur Verfügung stehenden und zum Einsatz bestimmten Impfstoffe beurteilt werden. Im Laufe der [X.] kann sich eine anfänglich positive Nutzen-Risiko-[X.]ewertung für einen Impfstoff ändern, weil bisher unbekannte Nebenwirkungen auftreten oder die Wirksamkeit des Impfstoffs aufgrund einer Mutation des Erregers nachlässt. Ferner kann die Entwicklung eines effektiveren oder nebenwirkungsärmeren Impfstoffs Anlass zu einem Wechsel des Präparats geben. Das [X.] betraut in § 10 Abs. 4 [X.] m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] die militärischen Vorgesetzten mit der Anordnung und Organisation der duldungspflichtigen [X.], sodass ihnen hinsichtlich der Frage, ob bei einem bestimmten Erreger eine Schutzimpfung geboten ist, ein Entschließungsermessen und bei der Auswahl der Impfstoffe ein Auswahlermessen zukommt.

Ferner obliegt es der militärischen Führung, die von einem Krankheitserreger ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Soldaten, die voraussichtliche Wirksamkeit eines Impfstoffs und die Gefahr von Nebenwirkungen im Rahmen einer Gesamtprognose einzuschätzen. Da die [X.] über eigene [X.]krankenhäuser, wissenschaftliche Institute und eine Sanitätsakademie verfügt, besitzt die militärische Führung auch eine ausreichende fachliche Expertise bei der durchaus komplexen medizinischen Einschätzung der von einzelnen Krankheitserregern ausgehenden Gefahren, der Effektivität von Impfstoffen und der Risiken von Impfnebenwirkungen. Weil diese Prognoseentscheidungen nach § 10 Abs. 4 [X.] m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] dem Dienstherrn obliegen, steht ihm hinsichtlich der Gefahrenlage, der Effektivität der Impfstoffe und der von ihnen ausgehenden Risiken ein Prognosespielraum zu. Das Wehrdienstgericht kann bei der gerichtlichen Kontrolle einer Impfanordnung nicht seine Einschätzung von der Gefährlichkeit eines Erregers, von der Effektivität eines Impfstoffs oder von dessen Risiken zugrunde legen. Vielmehr ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, die zu einem bestimmten [X.]punkt gefassten oder beibehaltenen Impfanweisungen des Dienstherrn auf Prognose- und Ermessensfehler zu überprüfen.

b) Das [X.] hat bei der Einführung der Duldungspflicht für die [X.] die gesetzlichen Grenzen seines von § 10 Abs. 4 [X.] eröffneten Ermessens nicht überschritten und insbesondere den von § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] vorgegebenen Handlungsrahmen beachtet. Denn die Anordnung dieser Impfung dient der Verhütung einer übertragbaren Krankheit.

aa) Von einer übertragbaren Krankheit ist - wie ausgeführt - im Soldatenrecht in Anlehnung an das Infektionsschutzrecht (§ 2 Nr. 3 [X.]) und das Verfassungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.]) die Rede, wenn eine Erkrankung, das heißt ein behandlungsbedürftiger pathologischer Zustand, von unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragbaren Krankheitserregern oder deren toxischen Produkten verursacht wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 124). Das [X.]oronavirus SARS-[X.]oV-2 ist ein Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 [X.], der vorwiegend über die Atemluft (Aerosole) von Mensch zu Mensch übertragen wird und bei einem erheblichen Anteil der [X.]etroffenen die Krankheit [X.]ovid-19 (coronavirus disease 2019) verursacht. Die an ihr Erkrankten müssen in einer nicht geringen Anzahl von Fällen stationär und auch intensivmedizinisch behandelt werden; die Krankheit kann trotz [X.]ehandlung zum Tode führen. Eine Infektion kann zudem erhebliche langfristige Leiden ("Long-[X.]ovid") nach sich ziehen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 126). Nach Erkenntnissen des [X.]undesamts für Statistik hat [X.]ovid-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu einer erheblichen Übersterblichkeit, das heißt zu einer Zunahme der Sterberate um 3 % beziehungsweise 4 % über das demografisch zu erwartende Maß, geführt (vgl. www.destatis.de, Pressemitteilung Nr. 014 vom 11. Januar 2022).

bb) Die [X.] stellt auch eine Maßnahme zur Verhütung dieser Krankheit dar. Die Unterscheidung zwischen [X.] und [X.]ekämpfungsmaßnahmen in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] orientiert sich an der Systematik des [X.]es, das in seinem vierten Abschnitt die Maßnahmen der Verhütung (§§ 16 ff. [X.]) und im fünften Abschnitt die Maßnahmen der [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 ff. [X.]) regelt. Ebenso wie im früheren [X.]undesseuchengesetz dienen Verhütungsmaßnahmen der Vorbeugung und der Verhinderung des Auftretens einer übertragbaren Krankheit, während [X.]ekämpfungsmaßnahmen die Verbreitung einer bereits aufgetretenen Infektionskrankheit eindämmen oder unterbinden sollen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1971 - 1 [X.] 60.67 - [X.]E 39, 190 <192 f.>; [X.], Urteil vom 9. Juli 2020 - 8 O 2/20 - NJW-RR 2020, 1226 Rn. 28; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2022, § 16 Rn. 2). Schutzimpfungen sind in § 20 [X.] und damit im Abschnitt über die Verhütung übertragbarer Krankheiten untergebracht. Ihre Einordnung als Verhütungsmaßnahme bleibt - wie § 20 Abs. 2a [X.] zeigt - auch dann bestehen, wenn die mit einer Schutzimpfung verbundene individuelle Prophylaxe gegen das [X.]oronavirus zugleich der Eindämmung der [X.]ovid-19-[X.] dient.

Soweit die Impfstoffe gegen das [X.]oronavirus schon nach den Herstellerangaben keinen 100%igen Schutz vor Infektionen gewähren, ändert dies am [X.]harakter der Schutzimpfung als Verhütungsmaßnahme nichts. Denn es ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] zwingend, eine Maßnahme nur dann als Verhütungsmaßnahme anzusehen, wenn sie einen vollständigen Schutz gewährt. Vielmehr fallen darunter auch weniger effektive vorbeugende Maßnahmen. Auch die von § 20 Abs. 2a [X.] für eine [X.] vorgegebenen [X.] lassen eine Empfehlung nicht nur bei vollständiger Unterbindung der Transmission, sondern auch bei der Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe zu.

cc) Die [X.] soll schließlich nach der klaren Regelung in Nr. 208 [X.] [X.]/8 durch den Arzt verabreicht werden. Dies entspricht § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], der nur ärztliche [X.] zulässt. Entscheidend ist dabei die vom medizinischen Sachverstand des Arztes getragene Kontrolle des Impfvorgangs, die den Soldaten vor Fehlern in der [X.] und -dosierung bewahren soll. Diese Kontrolle kann auch gewährleistet sein, wenn der Arzt die Impfdosis nicht selbst verabreicht, sondern dies anordnet (vgl. [X.]. 19/9491 [X.]). Soweit der Antragsteller meint, aufgrund der von ihm angenommenen Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Impfstoffe könne die Verabreichung der [X.]ovid-19-Impfung nie eine ärztliche Maßnahme sein, verkennt er den Regelungsgehalt der Vorschrift, die nur die Durchführung der Maßnahme regelt und nicht deren Gegenstand.

dd) Die [X.]ovid-19-Impfung "dient" schließlich auch der Verhütung einer Erkrankung. Dies folgt daraus, dass § 20 Abs. 2a [X.] die Impfung als mögliche Prophylaxemaßnahme nennt. Die auf Empfehlung der [X.] ([X.] - [X.]) zugelassenen Impfstoffe sind auf ihre Wirksamkeit gegen das [X.] SARS-[X.]oV-2 bereits bei der Zulassung geprüft worden und sind daher dazu bestimmt, einen [X.]eitrag zur Vorbeugung gegen die Erkrankung an [X.]ovid-19 zu erbringen. Dass diese Schutzimpfung auch objektiv betrachtet einen [X.]eitrag zur [X.]ovid-19-Prophylaxe erbringen kann, steht - wie unten näher ausgeführt wird - auch zur Überzeugung des Gerichts fest.

c) Die Aufnahme der [X.] in den Katalog der verpflichtend durchzuführenden [X.] ist eine Ermessensentscheidung, die dem Zweck der Ermächtigung entspricht (§ 40 VwVfG). Sie dient dem Normzweck des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], die gesundheitliche Einsatzbereitschaft der Soldaten zu erhalten. Die [X.] sind nach Nr. 2023 und 2024 [X.]-840/8-4000 für alle militärischen Kräfte vorgeschrieben, die im Inland im Rahmen der Hilfs- und Katastrophenschutzaufgaben der [X.] (Art. 35 [X.]) zum Einsatz kommen. Durch die Orientierung an den "Hilfs- und Katastrophenkräfte(n) Inland" bringt die Allgemeine Regelung zum Ausdruck, dass der Dienstherr die [X.] für alle Soldaten und Soldatinnen für erforderlich hält, deren Einsatzort das Inland ist und die gegenwärtig auch für Amtshilfe und Katastrophenschutzeinsätze bereitstehen. Dass die Hauptaufgabe der [X.] gemäß Art. 87a Abs. 2 [X.] die Landesverteidigung ist und dass die [X.] nach Art. 87a Abs. 4 [X.] m. Art. 91 Abs. 2 [X.] unter engen Voraussetzungen auch zur Verstärkung der Polizeikräfte eingesetzt werden kann, bleibt dabei nicht unberücksichtigt. Vielmehr wird lediglich ausgedrückt, dass die [X.] dem Zweck dienen, die Einsatzbereitschaft für alle - auch zivile - Verwendungen der [X.] im Inland sicherzustellen.

d) Der Dienstherr konnte bei der Einfügung der [X.]ovid-19-Impfung in den Katalog der [X.] im November 2021 auch davon ausgehen, dass sie dem Zweck der Gesunderhaltung der Soldatinnen und Soldaten und der Erhaltung der Einsatzbereitschaft der [X.] dienen würde. Für die Annahme eines solchen Nutzens einer Impfung ist es nicht erforderlich, dass aufgrund eines übertragbaren Krankheitserregers bereits konkret eine Epidemie im Einsatzgebiet der [X.] droht oder dass die Einsatzbereitschaft bestimmter Verbände der [X.] akut gefährdet ist. Vielmehr genügt eine allgemeine Gefahrenlage im Einsatzgebiet, um vor dem Hintergrund der [X.] jedes einzelnen Soldaten eine vorbeugende Schutzimpfung als angezeigt erscheinen zu lassen. Findet etwa ein Auslandseinsatz in einem [X.] Land statt, in dem immer wieder [X.] auftreten, dann genügt dieses allgemeine Gefahrenwissen, um eine Impfung als vorbeugende Infektionsschutzmaßnahme für erforderlich zu halten, ohne dass es auf den Nachweis eines aktuellen [X.] am konkreten Einsatzort ankäme.

aa) Im November 2021 lag nicht nur eine solche allgemeine, sondern eine konkrete Gefahr im Inland vor. Sie hatte bereits über einen längeren [X.]raum bestanden. Nachdem das [X.] im Januar 2020 erstmals in [X.] nachgewiesen wurde, verbreitete es sich rasch. [X.]ereits am 25. März 2020 stellte der Deutsche [X.]undestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest ([X.]T-Prot. 19/154 [X.]9191). Parallel zu dieser mehrfach verlängerten Feststellung wurden durch [X.]und und Länder zahlreiche [X.] erlassen, insbesondere Abstandsgebote, Maskenpflichten, Ausgangsbeschränkungen, Gastronomieschließungen, [X.]eherbergungsverbote, Schulschließungen und Reiseverbote. Auch nach Zulassung von mehreren Impfstoffen gegen [X.]ovid-19 im Winter 2020/2021 führte die auf Freiwilligkeit basierende Durchführung von Schutzimpfungen zu keiner endgültigen Eindämmung der [X.].

Vielmehr kam es im [X.] 2021 zu einer vierten Infektionswelle, in der die Delta-Variante des [X.] vorherrschte. Sie sorgte für einen erneuten Anstieg der [X.]. Im November/Dezember 2021 war die Lage nach Einschätzung des [X.]s sehr besorgniserregend und ließ eine weitere Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle erwarten, was das Institut in seinen im [X.] veröffentlichten Wöchentlichen Lageberichten zur [X.]oronavirus-Krankheit-2019 ([X.]ovid-19) vom 2., 9. und 16. Dezember 2021 für die Kalenderwochen 47 (22. bis 28. November), 48 (29. November bis 5. Dezember) und 49 (6. bis 12. Dezember) zusammengefasst und statistisch unterlegt hat. Danach waren die [X.] wieder deutlich angestiegen und betrugen in allen drei Kalenderwochen über 400 Infektionen pro 100 000 Einwohner. Diese sich verschärfende Lage machte sich auch bei der wachsenden Anzahl schwerer [X.] und Todesfälle bemerkbar (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 158 [X.]). Vor diesem Hintergrund war auch die Einschätzung des Dienstherrn gerechtfertigt, dass die pandemische [X.]edrohung im November 2021 fortbestand und dass im Hinblick auf die Gesunderhaltung der Soldaten und die Einsatzbereitschaft der [X.] Handlungsbedarf bestand. Ob eine Überlastung des Gesundheitswesens und der Krankenhäuser unmittelbar bevorstand, ist hierfür nicht maßgeblich. Daher kommt es auf die vom [X.] [X.] hierzu vorgelegten Daten nicht an.

bb) Der Dienstherr durfte dabei auf die [X.]elastbarkeit des vom [X.] und der [X.] erhobenen und bewerteten Datenmaterials vertrauen. [X.]eide verfügen hierfür über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen, sind in ihren [X.]eurteilungen unabhängig und international vernetzt. [X.]ei dem [X.] ([X.]) handelt es sich um das [X.]undesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. Zu seinen wichtigsten Arbeitsbereichen gehören die [X.]ekämpfung von Infektionskrankheiten und die Analyse langfristiger gesundheitlicher Trends in der [X.]evölkerung. Die dort tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erforschen die vielschichtigen Einflüsse auf Gesundheit und Krankheit, erarbeiten und überprüfen evidenzbasierte Empfehlungen und entwickeln neue Methoden für den Gesundheitsschutz (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 138, 160).

[X.]ei der [X.] ([X.]) handelt es sich um ein politisch und weltanschaulich neutrales, 1972 gegründetes Expertengremium, das beim [X.] im Fachgebiet Impfprävention angesiedelt ist und einen optimalen Einsatz verfügbaren Impfstoffs gewährleisten soll. Seine Empfehlungen gelten als medizinischer Standard (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 3. Mai 2017 - XII Z[X.] 157/16 - NJW 2017, 2826 Rn. 25). Die dort ehrenamtlich Tätigen sind Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus dem [X.]ereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft. [X.]ei ihrer Tätigkeit sind sie nur ihrem Gewissen verantwortlich und zur unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der [X.]). [X.]ei ihrer Aufgabenerfüllung benutzt die [X.] Kriterien der evidenzbasierten Medizin, bezieht insbesondere die [X.]ewertungen des [X.] zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein und führt eine unabhängige [X.]e Nutzen-Risiko-Abwägung durch. Dabei hat die [X.] nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Einzelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im [X.]lick (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 139).

[X.]ei den Sitzungen der [X.] nimmt zur [X.]erücksichtigung des Aspekts der Impfstoffsicherheit stets ein Vertreter des [X.] beratend teil. Das [X.] ([X.]) ist die in [X.] federführend zuständige [X.]ehörde im Zusammenhang mit der Entwicklung, Zulassung, [X.]ewertung und Überwachung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen. Ihm obliegt insbesondere die Erfassung und Auswertung von impfinduzierten Risiken und die Koordination gegebenenfalls zu ergreifender Maßnahmen. Daneben ist das [X.] eine Forschungseinrichtung, um die Expertise zur Impfstoffbeurteilung einschließlich der [X.]eurteilung von individuell auftretenden unerwünschten Impfreaktionen zu bündeln. Geforscht wird unter anderem auf den Gebieten der Immunologie, der Virologie und der [X.]akteriologie. Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung ist das [X.] weltweit vernetzt und berät nationale, [X.] und internationale Gremien im Zusammenhang mit Impfstoffen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 138).

Das [X.] konnte bei seiner Einschätzung der Gefahrenlage auf die Expertise des [X.]s und bei der [X.]eurteilung des Nutzens einer [X.]ovid-19-Impfung auf die Empfehlungen der [X.] zurückgreifen. Deren Einschätzungen wurden vom [X.] der [X.], der über eine eigene fachliche Expertise verfügt, nach Aktenlage aufmerksam verfolgt und inhaltlich geteilt. Danach bestand im [X.] 2021 auch für die bei der [X.] am stärksten vertretene Altersgruppe der 18- bis 59-jährigen Personen im "Einsatzgebiet Inland" eine erhebliche Gefahr der Infektion mit dem [X.] und das Risiko, in dessen Folge schwer zu erkranken.

cc) Die Gefahrenlage durch das [X.] hat sich zwar insgesamt in den vergangenen Monaten erheblich entspannt. Die aktuelle Situation Anfang Juli 2022 ist dadurch geprägt, dass mit der Omikron-Variante des [X.]oronavirus eine besonders leicht übertragbare [X.]variante vorherrscht; weil die vorhandenen Impfstoffe eine Infektion mit dieser Variante nur eingeschränkt hindern, gibt es einerseits mehr Neuinfektionen als früher. Andererseits werden gegenwärtig unter der Omikron-Variante seltener als früher schwere Verläufe festgestellt, weswegen trotz der gestiegenen Zahl der Infektionen bislang keine Überlastung der Krankenhäuser aufgetreten ist. Dies hat seine Ursache zum einen darin, dass die Omikron-Variante einen im Durchschnitt milderen Verlauf nimmt. Zum anderen trifft sie auf einen hohen Prozentsatz von Personen, die bereits geimpft sind oder aufgrund einer vorangegangenen Infektion Antikörper gebildet haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Omikron-Variante für ungeimpfte Personen und vulnerable Gruppen völlig ungefährlich geworden wäre. Vielmehr hat sich an der grundsätzlichen Gefährlichkeit der [X.]ovid-19-Erkrankung nach aktuellem Wissensstand nichts geändert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 164).

dd) Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, dass die Erkrankung an [X.]ovid-19 nicht gefährlicher sei als ein Schnupfen und dass insbesondere für die Soldatinnen und Soldaten der [X.] aufgrund ihres Alters und ihrer Fitness kein nennenswertes Risiko einer schweren Erkrankung bestehe, trifft dies nicht zu. Zum einen sind schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle im gesamten Verlauf der [X.] auch bei jungen Erwachsenen und berufstätigen Personen unter 60 Jahren aufgetreten. [X.]etroffen waren nicht nur ältere Personen und Menschen mit speziellen Vorerkrankungen. Diese Einschätzung wurde in der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen Privatdozent Dr. med. [X.], Leiter Fachgebiet Impfprävention beim [X.], bestätigt. Unter der Omikron-Variante seien in der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen zwar weniger schwere Verläufe als unter der Delta-Variante zu beobachten. Hospitalisierung sei überwiegend in der Altersgruppe über 60 Jahre zu beobachten. Das Risiko eines schweren oder eines tödlichen Verlaufs bestehe jedoch in geringem Maße weiterhin. In der 13. bis 16. [X.] seien beispielsweise acht Personen in diesem Altersband im Zusammenhang mit [X.]ovid-19 verstorben.

Zum anderen sind in der [X.] auch ältere Soldatinnen und Soldaten beschäftigt sowie Personen mit Vorerkrankungen, bei denen eine erhöhte Gefahr eines gefährlichen Verlaufs der [X.]ovid-19-Erkrankung besteht. Dies hat seinen Grund darin, dass die Altersgrenze für die meisten Stabsoffiziere über dem 60. Lebensjahr liegt und dass etliche Soldaten im Laufe ihres [X.]erufslebens trotz Dienstsport und Gesunderhaltungsbemühungen erkranken und danach ein risikoerhöhendes Grundleiden (z. [X.]. Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, Herzkreislauferkrankungen, chronisch-entzündliche Darmerkrankungen, chronische Leber- oder Nierenerkrankungen) besitzen. Ferner gibt es auch in der [X.] Soldaten mit erhöhten Risiken aufgrund Rauchens oder Übergewichts (Adipositas).

Nicht zuletzt besteht für die Soldaten aller Altersgruppen die Gefahr, nach einem milden oder symptomlosen Verlauf einer SARS-[X.]oV-2-Infektion an Long-[X.]ovid beziehungsweise Post-[X.]ovid zu erkranken. Dabei umfasst die übliche Klassifikation unter dem [X.]egriff Long-[X.]ovid alle im [X.] an eine akute [X.]ovid-19-Erkrankung vier Wochen nach [X.] noch bestehenden Symptome. Als Post-[X.]ovid-Syndrom werden [X.]eschwerden bezeichnet, die noch mehr als zwölf Wochen nach [X.]eginn der SARS-[X.]oV-2-Infektion vorhanden sind und nicht anderweitig erklärt werden können. Zu den Symptomen des Post-[X.]ovid-Syndroms gehören unter anderem Müdigkeit, Kurzatmigkeit, Muskelschwäche oder eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit (vgl. [X.], Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-[X.]oV-2 und [X.]ovid-19, Stand: 26. November 2021). [X.]isherige Studien legen nahe, dass die Zahl der von einem "Post-[X.]ovid-Syndrom" betroffenen Personen in der für den Soldatenberuf typischen Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen gemessen an ihrer Hospitalisierungsrate deutlich erhöht ist und nicht nur Risikogruppen betrifft. Der Leiter der Long-[X.]ovid-Station des [X.]krankenhauses Ulm Prof. Dr. Dr. Steinestel hat in der mündlichen Verhandlung über Fälle betroffener Soldatinnen und Soldaten berichtet und im Schreiben des [X.] vom 22. Mai 2022 vorgetragen, dass hiervon überwiegend ungeimpfte Patienten betroffen seien.

Insgesamt konnte und kann der Dienstherr somit von einer nicht nur abstrakten, sondern konkreten gesundheitlichen Gefahrenlage durch das [X.] für die Soldaten der [X.] ausgehen.

5. Der Dienstherr konnte und kann die [X.] auch als verhältnismäßige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der [X.] und zum Schutz der Grundrechte anderer ansehen.

a) Die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen [X.] war und ist geeignet, den Gesetzeszweck des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu erreichen. Die diesbezüglichen Annahmen und Prognosen des Dienstherrn beruhen auf hinreichend tragfähigen Grundlagen.

aa) Der Dienstherr konnte im November 2021 zum [X.]punkt der Änderung der Allgemeinen Regelung [X.]-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" davon ausgehen, dass eine Impfung zum Schutz der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten beiträgt und damit auch die Einsatzbereitschaft der [X.] sichert. Die damals zugelassenen Impfstoffe boten nach Einschätzung des [X.]s bei Infektionen mit der Delta-Variante des [X.] eine sehr hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere Infektion (z. [X.]. [X.]ehandlung im Krankenhaus) und eine gute Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische [X.]ovid-19-Infektion (vgl. www.rki.de/SharedDocs/FAQ/[X.]OVID/Impfen/gesamt.html und [X.], Wöchentlicher Lagebericht vom 27. Januar 2022, S. 28 f. mit Aufschlüsselung nach Altersgruppen). Im November 2021 ging eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem [X.]oronavirus SARS-[X.]oV-2 infizieren und auch das [X.] seltener übertragen können als nicht geimpfte oder nicht genesene Personen. Angenommen wurde auch, dass dann, wenn sich Geimpfte infizieren, sie weniger und nur für einen kürzeren [X.]raum als nicht Geimpfte infektiös sind und eine [X.] zum Schutz anderer beiträgt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 173 [X.]).

Im Rahmen der [X.] musste der Dienstherr auch nicht von der Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in den Katalog der [X.] Abstand nehmen, weil die Wirksamkeit der Impfung gegen die im November 2021 noch neuartige Omikron-Variante unsicher war. Er durfte berücksichtigen, dass damals die Delta-Variante des [X.] mehr als 99 % sämtlicher Neuinfektionen ausmachte und das weitere Infektionsgeschehen zumindest noch für einen gewissen [X.]raum prägen würde. Außerdem konnte er auf Grundlage der damals verfügbaren wissenschaftlichen Daten von einer jedenfalls nach einer Auffrischimpfung guten Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe auch gegen die Omikron-Variante des [X.] ausgehen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 174 [X.]).

bb) Der Dienstherr kann auch davon ausgehen, dass die Eignung der [X.] über den Winter 2021/2022 hinaus bis heute erhalten geblieben ist. Das [X.] geht davon aus, dass die verfügbaren Impfstoffe auch unter der Dominanz der Omikron-Variante für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen - insbesondere nach einer Auffrischimpfung - weiterhin einen sehr guten Schutz gegenüber einer schweren [X.]ovid-19-Erkrankung vermitteln ([X.], Wöchentlicher Lagebericht vom 30. Juni 2022, [X.]). Die [X.] empfiehlt ebenfalls seit dem [X.] 2021 eine Auffrischimpfung ([X.]ooster-Impfung) mit einem [X.]-Impfstoff für alle Erwachsenen, wobei für unter 30-Jährige nur [X.]omirnaty und für ab 30-Jährige auch [X.] befürwortet wird (vgl. [X.], Epidemiologisches [X.]ulletin 48/2021 vom 2. Dezember 2021, [X.] ff.).

Für die Wirksamkeit einer solchen Dreifach-Impfung gegenüber der Omikron-Variante spricht die vom [X.] zitierte Studie aus [X.]. Der Sachverständige Dr. [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 bestätigt, dass der Schutz vor schweren Infektionen nach einer [X.]ooster-Impfung stabil hoch bleibt. Ein solcher Schutz liege bei zehn und mehr Wochen noch bei 88 %. In der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen liege der Schutz vor einer Hospitalisierung nach 100 Tagen bei 76 %. Eine genauere Abschätzung zu den Langzeitwirkungen der Impfung unter der Omikron-Variante sei derzeit noch nicht möglich. Auch aus dem [X.]ovid-19-Lagebericht des [X.]s vom 28. April 2022 geht hervor, dass die verfügbaren Impfstoffe weiterhin eine erhebliche Wirksamkeit in [X.]ezug auf den Krankheitsverlauf haben. Danach lag die [X.] gegenüber einer Hospitalisierung bei 18- bis 59-Jährigen nach längeren [X.]intervallen im Falle der [X.]ooster-Impfung bei 61 % ([X.], Wöchentlicher Lagebericht vom 28. April 2022, S. 28 f.).

Der Sachverständige hat auch die Ausführungen von [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel im Schreiben des [X.] vom 22. Mai 2022 bestätigt, dass die [X.]ovid-19-Impfung nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auch einen gewissen Schutz vor dem Post-[X.]ovid-Syndrom bietet. Erste Forschungsergebnisse der Long-[X.]ovid-Ambulanz des [X.]krankenhauses Ulm lassen ebenso wie wissenschaftliche Arbeiten aus anderen Ländern den Schluss zu, dass die [X.] die Prävalenz, Dauer und Schwere von Long-[X.]ovid signifikant reduziert. Da die allgemeine Erforschung dieser neuartigen Erkrankung aber noch nicht sehr weit fortgeschritten ist, ist dies eine vertretbare, aber wissenschaftlich noch nicht vollständig gesicherte Prognose.

Auch die Annahme des [X.], dass die [X.]ovid-19-Impfung gegenüber einer Infektion mit der Omikron-Variante noch einen relevanten Schutz vermittelt, ist [X.] gut vertretbar. Das [X.] hat im Verfahren vor dem [X.]undesverfassungsgericht ausgeführt, nach seinen Schätzungen liege der Schutz vor einer [X.]ovid-19-Infektion zehn Wochen nach der [X.]ooster-Impfung noch bei 50 bis 60 %. Das [X.] ist von einem Wert von 40 bis 70 % ausgegangen ([X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 184 und juris Rn. 51). Auch wenn der Schutz vor einer Infektion nach einiger [X.] nachlässt, kann und muss davon ausgegangen werden, dass die durch das Impfserum ausgelöste Antikörper-[X.]ildung noch einen relevanten [X.]eitrag zur Infektionsverhinderung leistet ([X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 184 f.).

Dass damit auch eine Reduktion des [X.] unter dreifach-geimpften Personen verbunden ist, ist gleichfalls - auch bei [X.]erücksichtigung wissenschaftlicher [X.]ewertungsunsicherheiten - eine vertretbare Prognose. Die hierzu vom [X.] vorgelegte Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2022 mit einer behaupteten Reduktion des Übertragungsrisikos von 77 % im Vergleich zu [X.] ist von dem Sachverständigen Dr. [X.] zwar in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 nicht bestätigt worden. Er hat jedoch unter Verweis auf Haushaltsstudien aus [X.] und [X.] ausgeführt, dass nach drei bis vier Monaten ein Transmissionsschutz bestehe, der sich bei 20 bis 40 % bewege. Die [X.] begründet ihre Impfempfehlung ebenfalls mit der damit verbundenen Reduzierung der Transmission ([X.], Epidemiologisches [X.]ulletin 21/2022 vom 25. Mai 2022, [X.] f.). Diesem Aspekt hat auch das [X.]undesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen [X.]pflicht [X.]edeutung beigemessen ([X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 185).

b) Der Dienstherr konnte die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen [X.] auch als erforderliche Maßnahme ansehen. Ihm standen und stehen keine gleich wirksamen und weniger belastenden Mittel zur Verfügung.

aa) Insbesondere sind reine Verhaltensregeln, wie etwa das Abstandhalten, das Tragen einer (medizinischen) Schutzmaske, die Einhaltung von Hygieneregeln, regelmäßiges Lüften oder das Einsetzen eines Luftfilters, nicht gleich wirksam (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 210 und vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 197). Die konsequente Einhaltung dieser Regeln ist zum einen nur schwer zu gewährleisten. Zum anderen kann dadurch nur das Infektions- und Transmissionsrisiko reduziert werden. Im Fall einer Erkrankung ändern diese Maßnahmen aber an der Schwere des Verlaufs nichts. Das [X.] hat daher zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesen vorbeugenden Maßnahmen nur um komplementäre, nicht aber um alternative Schutzmaßnahmen handelt.

Auch die Verpflichtung, sich vor Dienstantritt zu testen, stellt kein gleich effektives Mittel dar, um den Zweck von § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu erreichen. Für die [X.] als Arbeitgeber ist zwar die ausreichende [X.]eschaffung von [X.] möglich und wirtschaftlich zumutbar. Selbst durchgeführte Antigentests bergen allerdings das Risiko einer bewussten oder unbewusst fehlerhaften Anwendung und sind insbesondere bei geringer [X.]last im Frühstadium einer Infektion fehleranfällig (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 210 und vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 193 [X.]). P[X.]R-Tests bieten zwar einen zuverlässigeren Nachweis, stehen aber wegen mangelnder Testkapazitäten nicht für das gesamte [X.]personal täglich zur Verfügung. Im Übrigen stellen sie angesichts des hohen zeitlichen, organisatorischen und kostenmäßigen Aufwands keine realistische Alternative dar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 194 ff.). Jedenfalls kann auch diese Form der [X.]ovid-19-Testung vor Dienstantritt nur die Verbreitung der Infektion im Dienst verhindern; eine Reduzierung des Infektionsrisikos und eine Vorbeugung gegen schwere Krankheitsverläufe bewirken diese Tests nicht, sodass auch sie nur als ein zusätzliches Instrument der Infektionsverhütung anzusehen sind.

bb) Als gleichwertige Alternative zur Impfung kommt die medikamentöse [X.]ovid-19-Therapie nach dem derzeitigen Stand der Forschung ebenfalls nicht in [X.]etracht. Entsprechende Therapien versprechen nach wie vor weder eine sichere Heilung nach einer [X.]ovid-19-Infektion noch eine mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellende sichere Vermeidung von schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen. Gleichzeitig können die derzeitigen Therapien nicht das Transmissionsrisiko senken ([X.], Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-[X.]oV-2 und [X.]ovid-19, Stand 26. November 2021 Nr. 14; [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 198). Das gilt auch für das mittlerweile zugelassene Medikament [X.] und erst recht für nichtzugelassene Mittel wie zum [X.]eispiel [X.]hlordioxidlösung oder die anderen vom Antragsteller vorgeschlagenen alternativen Therapieansätze.

Das seitens des Antragstellers ins Spiel gebrachte Einnehmen von [X.] ist kein gleich geeignetes Mittel. Zwar ist eine ausreichende [X.] wichtig für ein gut funktionierendes Immunsystem (vgl. [X.], Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-[X.]oV-2 und [X.]ovid-19, Stand 26. November 2021 Nr. 20). Der präventive Effekt dieses Hausmittels gegen [X.]ovid-19 ist jedoch nicht nachgewiesen. Der Sachverständige Dr. [X.] hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass die [X.] alternative Präventionsmaßnahmen durchaus prüfe; Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit allerdings nicht vor.

cc) Schließlich kann auch die [X.]eschränkung der [X.]ovid-19-Impfung auf bestimmte Gruppen von Soldaten oder auf bestimmte Szenarien nicht als milderes und gleich wirksames Mittel angesehen werden. Eine [X.]eschränkung auf ältere und vulnerable Soldaten wäre nicht gleich effektiv. Zum einen haben auch jüngere und gesunde Soldatinnen und Soldaten ohne Impfung ein höheres Risiko einer schweren Erkrankung. Zum anderen würde bei einer Impfung nur weniger Soldaten eine erhöhte Infektions- und Transmissionsgefahr bestehen, die eine Erhöhung der Ausfallzeiten im [X.]ereich der gesamten [X.] nach sich ziehen würde. Mit einer [X.]eschränkung der Impfung auf bestimmte [X.]ereiche oder Einsätze - wie den [X.] oder bei Auslandseinsätzen - wäre derselbe Nachteil verbunden.

Keine gleich effektive Option wäre es auch, die Impfung von einer vorherigen [X.]estimmung der im [X.]lut der Soldatinnen und Soldaten vorhandenen Antikörper abhängig zu machen. Denn es gibt keine wissenschaftlich klar definierte Menge an Antikörpern, ab der ein ausreichender Schutz auch ohne Impfung vorhanden ist ([X.], Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-[X.]oV-2 und [X.]ovid-19, Stand 26. November 2021, Nr. 18). Außerdem würde eine laufende Überprüfung der [X.] bei ca. 180 000 Soldatinnen und Soldaten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.

c) Schließlich konnte und kann das [X.] die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der [X.] auch als angemessene Maßnahme ansehen. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Mai 2020 - 1 [X.]vR 1873/13 u. a. - [X.]E 155, 119 <178>).

aa) Die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen [X.] aktualisiert und erweitert die gesetzlich vorgesehenen Eingriffe in die Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten. Der damit verbundene zusätzliche Eingriff in die [X.]erufsfreiheit ist allerdings durch die gesetzliche Ausgestaltung der Gesunderhaltung als eine das [X.]erufsbild der Soldaten prägende Dienstpflicht weitgehend vorgezeichnet. Die mit einer weiteren Impfung für die Ausübung des [X.] verbundene [X.]elastung wiegt für sich genommen nicht besonders schwer. [X.]ei der [X.]eurteilung der Schwere des Eingriffs ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verweigerung der [X.]ovid-19-Impfung schwerwiegende berufliche Konsequenzen hat. Kommt es zu infektionsbedingten [X.]eeinträchtigungen der Dienst- und Erwerbsfähigkeit erwachsen nach § 17a Abs. 4 Satz 1 [X.] aus der fehlenden Teilnahme an der Schutzimpfung erhebliche versorgungsrechtliche Nachteile. Die Eingriffstiefe erhöht sich weiter dadurch, dass eine Verweigerung der Impfung eine Dienstpflichtverletzung darstellt, die - wie ausgeführt - dienstrechtliche Konsequenzen in Form eines Disziplinarverfahrens nach sich zieht und im Extremfall auch zur Entfernung aus dem Dienst führen kann.

bb) Der Eingriff in das körperliche Selbstbestimmungsrecht führt dazu, dass der einzelne Soldat die Freiheit verliert, selbst eine Abwägung zwischen den mit einer [X.]ovid-19-Infektion verbundenen Gefahren einerseits und den [X.]hancen und Risiken einer Schutzimpfung andererseits zu treffen. Dieser Eingriff in die [X.] ist zwar ebenfalls gesetzlich vorgezeichnet, weil § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] gerade eine Verlagerung der Entscheidung über Nutzen und Risiken von [X.] auf die militärischen Vorgesetzten vornimmt, um durch ein einheitliches Vorgehen eine infektionsbedingte Schwächung der Einsatzfähigkeit der Soldaten und ihrer militärischen Verbände zu verhindern.

[X.]ei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs einer zusätzlichen Impfung ist allerdings vorrangig das von Art. 2 Abs. 2 [X.] geschützte körperliche Integritätsinteresse in den [X.]lick zu nehmen. Der Dienstherr muss bei der Aufnahme einer neuen Impfung in die Liste der verpflichtenden Schutzimpfungen die drohenden gesundheitlichen [X.]elastungen überprüfen. Je höher die mit einer Impfung verbundenen Gesundheitsrisiken sind und je geringer der Mehrwert einer Impfung für die militärische Einsatzbereitschaft ist, desto eher ist eine Schutzimpfung unangemessen.

Im vorliegenden Fall konnte der Dienstherr davon ausgehen, dass die mit einer [X.]-Impfung verbundenen typischen Impfreaktionen nicht schwerwiegend sind. Sie sind auf die Immunantwort des Körpers auf die Verabreichung des Impfstoffes zurückzuführen. Zwar klingen diese nach relativ kurzer [X.] vollständig ab. Dies lässt aber die mit der Immunantwort nicht selten einhergehenden Nebenwirkungen wie etwa Kopf- und Gliederschmerzen unberührt, die die [X.]etroffenen auch über mehrere Tage in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigen können. Diese auch bei anderen Impfungen auftretenden, eher harmlosen Impfreaktionen erhöhen das Gewicht des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht maßgeblich (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Juli 2022 - 1 [X.]vR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 143).

Daneben können im Einzelfall aber auch schwerwiegende und/oder länger andauernde Nebenwirkungen oder [X.] eintreten. Zwar handelt es sich bei den gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen zunächst nur um Verdachtsfälle, die nur zu einem Teil auch nachweislich zwingend kausal auf die Impfung zurückzuführen sind. Auch waren die gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen sehr selten und in der Regel nicht von Dauer. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass eine Impfung im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich sein kann (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 207 f.).

Allerdings ist das Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs statistisch betrachtet nicht hoch. Nach dem Sicherheitsbericht des [X.] vom 4. Mai 2022 gab es bei den bis März 2022 durchgeführten ca. 172,1 Millionen Impfungen 296 233 Meldungen über mögliche [X.] (Verdachtsfälle). Davon waren 0,02 % [X.]erichte über schwere [X.], deren Kausalität allerdings nicht weiter erforscht ist. Die schwerwiegendsten Komplikationen betrafen allergische Schocks (anaphylaktische Reaktionen), Entzündungen des Herzmuskels und des Herzbeutels (Myokarditis/Perikarditis) und lebensbedrohliche [X.]lutgerinnselbildungen (Thrombosen), insbesondere [X.] (Sinusvenenthrombosen). Es gab 2 810 Verdachtsmeldungen über tödliche Verläufe. Davon hat das [X.] in 116 Fällen, in denen Patienten in zeitlich plausiblem Abstand zur jeweiligen Impfung an bekannten Impfrisiken verstorben sind, den Zusammenhang mit der Impfung als möglich oder wahrscheinlich bewertet (vgl. [X.], Sicherheitsbericht vom 4. Mai 2022 - Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und [X.] nach Impfung zum Schutz vor [X.]ovid-19, S. 8 f.).

Soweit der Antragsteller von einer wesentlich höheren Zahl an Impfgeschädigten und [X.] ausgeht und die Angaben des [X.] in Zweifel zieht, kann dem nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme, das unten näher dargestellt wird, nicht gefolgt werden. Auch wenn schwere [X.] danach nur in zwei von 10 000 Fällen auftreten und die Gefahr eines tödlichen Verlaufs unter einem Millionstel liegt, erhöht dieser Umstand die Eingriffstiefe erheblich.

cc) In die Abwägung der Angemessenheit der Maßnahme ist aber auch der Nutzen der Impfung einzubeziehen. Der Dienstherr konnte im November 2021 bei [X.]ewertung des militärischen Nutzens davon ausgehen, dass die [X.] für die Einsatzbereitschaft der [X.] gewichtige Vorteile mit sich bringen würde. [X.]ekanntlich absolvierte die [X.] im Jahr 2021 verschiedene In- und Auslandseinsätze. Sie war im Rahmen der Katastrophenhilfe im Inland insbesondere bei der [X.]eseitigung der Überschwemmungsschäden im [X.] involviert und erbrachte im Rahmen der Amtshilfe zahlreiche Unterstützungseinsätze in [X.]n, Impfzentren und Pflegeeinrichtungen. Ferner führte sie Auslandseinsätze im Rahmen von [X.] und UNO-Missionen etwa in [X.] durch oder leistete internationale Hilfe bei der [X.]bekämpfung in [X.]. Vor dem Hintergrund einer drohenden Verschärfung der pandemischen Lage im Winter 2021/2022 konnte die größtmögliche Erhaltung der Einsatzfähigkeit der [X.] als besonders vordringlich angesehen werden, weil mit einer Fortführung einer erheblichen Anzahl von [X.] und diverser Auslandseinsätze zu rechnen war.

Der Nutzen der [X.]ovid-19-Impfung für die allgemeine Einsatzfähigkeit der [X.] konnte auch als hoch eingestuft werden. Zwar versprach die Impfung - wie ausgeführt - unter der Dominanz der Deltavariante keinen vollständigen Schutz, sondern nur einen 90%igen Schutz gegen schwere Verläufe und einen 75%igen Schutz gegen symptomatische Erkrankungen. Unter dem Gesichtspunkt der allgemein-militärischen Einsatzfähigkeit ist aber auch schon eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verhinderung eines schweren Verlaufs einer [X.]ovid-19-Erkrankung als bedeutender Vorteil einzustufen. Eine Reduzierung schwerer Verläufe bewirkt nicht nur für die infizierten Soldatinnen und Soldaten einen geringeren Leidensdruck und eine kürzere Leidenszeit. Zugleich bedeutet dies für den Dienstherrn kürzere Ausfallzeiten mit insgesamt höherer Einsatzbereitschaft. Hinzu kommt, dass eine 75%ige Reduzierung symptomatischer Erkrankungen ein gewichtiges Weniger an Ausfallzeiten durch Erkrankung und Quarantäne verspricht. Gleichzeitig wird mit der Reduzierung symptomatischer Erkrankungen auch eine Verringerung der Transmission des [X.] innerhalb der Truppe erreicht, was die Gefahr einer Infektion anderer Soldaten mindert, Angehörige vulnerabler Gruppen innerhalb der [X.] schützt und der Einsatzbereitschaft der Verbände insgesamt zugutekommt.

Vor dem Hintergrund bestehender und fortzuführender Inlandseinsätze im [X.]ereich der zivilen [X.], Impfzentren und Pflegeeinrichtungen konnte auch die mit der Schutzimpfung der Soldaten verbundene Verringerung der Transmissionsgefahr als wesentlicher Faktor zur Optimierung der Inlandseinsätze begriffen werden. Denn bei diesen Unterstützungseinsätzen im Gesundheitsbereich bestand einerseits ein erhöhtes Risiko des Zusammentreffens mit Infizierten und andererseits die Gefahr der Übertragung des [X.] auf Angehörige vulnerabler Gruppen. Dabei hatte der bestmögliche Schutz vulnerabler Personen besondere Priorität. Dies hat das [X.]undesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen [X.]pflicht mit Recht hervorgehoben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 228 ff.). Diese Erwägungen gelten im Übrigen auch für die Sanitätsversorgungszentren und Krankenhäuser der [X.], in denen der Schutz vulnerabler Gruppen ebenfalls besonders im Vordergrund steht.

Schließlich konnte der Dienstherr auch davon ausgehen, dass die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Gruppe der [X.] positive Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der [X.] im Ausland haben würde. Zum einen sind zahlreiche Auslandseinsätze der [X.] bei [X.] und UNO-Missionen durch das äußerst beengte Zusammenleben von Soldaten in besonders gesicherten [X.]amps geprägt, in denen zwangsläufig eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Die Erkrankung eines Soldaten an [X.]ovid-19 erfordert häufig eine rasche Rückholung des [X.]etroffenen zur medizinischen [X.]ehandlung und eine Isolation von Kontaktpersonen. Dies schwächt die Einsatzkontingente erheblich, sodass einer bestmöglichen Prävention eine besonders hohe [X.]edeutung zukommt. Zum anderen war ein Auslandseinsatz im Winter 2021/2022 schon aus rechtlichen Gründen in zahlreichen ausländischen [X.] nur mit einer [X.]ovid-19-Impfung möglich. Wie das [X.] [X.] zutreffend ausgeführt hat, war der Nachweis einer vollständigen [X.]ovid-19-Impfung in zahlreichen ausländischen [X.] Ein- und Durchreisevoraussetzung, sodass Soldaten ohne [X.] vielerorts nicht einreisen konnten und damit nicht auslandsverwendungsfähig waren ([X.]VGer, Urteil vom 26. April 2022 - [X.]/2021 - [X.] ff.). Daher war die Durchführung einer [X.]ovid-19-Impfung schon vor deren Aufnahme in die Reihe der [X.] auch in der [X.] regelmäßig Voraussetzung für die Teilnahme an einem Auslandseinsatz. Mit ihrer Aufnahme in die [X.] entfiel aber die Notwendigkeit, vor dem Einsatz das Wirksamwerden der Impfung abzuwarten, und es erweiterte sich das für Auslandseinsätze schnell verfügbare Personal.

Dieses besondere militärische Interesse an der [X.]ovid-19-Impfung besteht auch zum [X.]punkt der Gerichtsentscheidung im Wesentlichen fort. Zwar hat das öffentliche Interesse dadurch an Gewicht eingebüßt, dass die vorhandenen [X.] bei der Verhütung der Omikron-Variante des [X.] weniger effektiv sind. Insbesondere hat der zeitliche Schutz gegen die Infektion und Transmission nachgelassen. Auch hat die [X.] im März 2022 die [X.] im Inland im [X.]ereich des Gesundheitswesens beendet. Jedoch hat sich die militärische [X.]edrohungslage seit dem [X.]eginn des [X.] verändert und eine Verlegung von Verbänden der [X.] zur Erfüllung einsatzgleicher Verpflichtungen im [X.]ereich der [X.] wahrscheinlicher werden lassen. Ein Wegfall der [X.]pflicht für die Einreise in ausländische [X.] ist bis dato überwiegend nicht erfolgt. Auch ist eine bestmögliche Prävention bei einsatzgleichen Verwendungen und Auslandseinsätzen weiterhin geboten.

dd) [X.]ei Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers, sich nicht dem Nebenwirkungsrisiko einer [X.]ovid-19-Impfung auszusetzen und seine persönliche Abwägungsentscheidung zwischen dem Impf- und dem Erkrankungsrisiko zu treffen, konnte und kann der Dienstherr von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses ausgehen. Dabei fällt es ins Gewicht, dass der Antragsteller den [X.]eruf des Soldaten freiwillig ergriffen und dass schon zu [X.]eginn seines [X.]erufslebens die Verpflichtung zur Gesunderhaltung und zur Duldung von [X.] bestanden hat. Die Durchführung von Schutzimpfungen entspricht der langjährig gelebten Praxis der [X.], der sich der Antragsteller bislang nicht verschlossen hat. Die [X.]orona-[X.] und die Entwicklung einer [X.]ovid-19-Impfung war für den Antragsteller zwar so wenig vorhersehbar wie für den Rest der [X.]evölkerung. Er konnte aber wissen, dass das dienstliche Impfkonzept nicht starr ist, sondern geänderten Gegebenheiten angepasst werden kann. Insofern musste er damit rechnen, bei Auftreten einer neuartigen Erkrankung eine weitere Impfung dulden zu müssen (vgl. [X.]VGer, Urteil vom 26. April 2022 - [X.]/2021 - UA [X.]).

Für die Angemessenheit der Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Allgemeine Regelung [X.]-840/8-4000 spricht ferner, dass den Soldatinnen und Soldaten nur ein [X.] abverlangt wird, das die Mehrheit der [X.]evölkerung freiwillig zur [X.]ekämpfung der [X.] einzugehen bereit ist. Die [X.] als unabhängiges Expertengremium hat die [X.]ovid-19-Impfung unter Einschluss der Auffrischimpfung bereits im November 2021 für alle Erwachsenen empfohlen und hält daran weiterhin fest. Die Durchführung der Impfung entspricht damit dem in der [X.]undesrepublik [X.] ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] - [X.]Z 144, 1 <9>; [X.], [X.]eschluss vom 21. Juli 2022 - 1 [X.]vR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136). Außerdem hat der Gesetzgeber mit § 20a [X.] auch anderen [X.]erufsgruppen - wenn auch aus anderen Gründen - eine Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen [X.]ovid-19 auferlegt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass den Soldatinnen und Soldaten der [X.] ohne rechtfertigenden Grund ein besonderes Risiko auferlegt und ein [X.] abverlangt werden würde.

Hinzu kommt, dass die Duldungspflicht in [X.]ezug auf die [X.] nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] das Selbstbestimmungsrecht der Soldatinnen und Soldaten nicht völlig ausschaltet. Die Duldungspflicht ist - wie ausgeführt - keine [X.] und wird nicht mit körperlicher Gewalt durchgesetzt, sodass ein Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erhalten bleibt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 221). Den Soldatinnen und Soldaten wird auch kein bestimmter Impfstoff aufoktroyiert. Zwar sieht die Allgemeine Regelung [X.]-840/8-4000 nicht vor, dass der einzelne Soldat bei der Durchführung der Impfung durch den Truppenarzt ein Wahlrecht hinsichtlich des zur Anwendung kommenden Impfstoffes besitzt. Er hat jedoch nach der Erlasslage die Möglichkeit, sich selbst bei einem niedergelassenen Arzt oder in einem Impfzentrum um die Durchführung der Impfung zu kümmern und dabei den Impfstoff zu bestimmen. Nur wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss er die Impfung mit dem vom Truppenarzt aus den [X.]beständen ausgewählten Impfstoff, das heißt nunmehr regelmäßig mit einem [X.]-Impfstoff, dulden.

Die Allgemeine Regelung ermöglicht es damit insbesondere Gegnern der von der [X.] verwendeten [X.], sich mit einem nicht genetisch operierenden Impfstoff ([X.]) behandeln zu lassen. Der Nachweis einer entsprechenden Impfung wird - wie das [X.] im Verfahren bestätigt hat - grundsätzlich akzeptiert. Damit wird die [X.] der Soldatinnen und Soldaten aus Art. 2 Abs. 2 [X.] bei der Wahl des Impfstoffes respektiert.

Zur Verhältnismäßigkeit des Erlasses trägt auch bei, dass die Truppenärzte verpflichtet sind, bei der Verwendung der Impfstoffe die jeweils aktuellen Empfehlungen der [X.] zu beachten (Nr. 1082 [X.]-840/8-4000). Durch die fortlaufende [X.]eachtung aktueller Impfempfehlungen und Impfwarnungen erfolgt eine weitere Risikominimierung. Das [X.] hat im Verfahren mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass diese Regelung auch in der Praxis ernst genommen wird. Im Hinblick auf die Empfehlungen der [X.] kommt derzeit bei den jüngeren Soldatinnen und Soldaten nur der Impfstoff von [X.] und bei den über 30-Jährigen auch der Impfstoff von [X.] zur Anwendung. Zugleich trägt zur Angemessenheit der allgemeinen Aufnahme der [X.] in die Liste der [X.] bei, dass in jedem Einzelfall eine Überprüfung von medizinischen Kontraindikationen durch den Truppenarzt erfolgt (Nr. 210 [X.] [X.]/8) und damit eine individuelle Unzumutbarkeit im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 2 [X.] vermieden wird. Im Übrigen greifen auch bei der [X.]ovid-19-Impfung die übrigen bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] erwähnten Mechanismen (Rechtsschutz, Entschädigung etc.) zur Abmilderung des Eingriffs ein.

6. Allerdings ist das [X.] auch in Zukunft verpflichtet, die Aufrechterhaltung der [X.]ovid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Denn Daueranordnungen müssen - wie oben ausgeführt - stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind. Diese allgemein bestehende Überwachungspflicht wird dadurch verstärkt, dass der Staat nach Art. 1 Abs. 1 [X.] [X.] m. Art. 2 Abs. 2 [X.] auch zum Schutz der Gesundheit und als Dienstherr zur Fürsorge gegenüber seinen Soldatinnen und Soldaten verpflichtet ist. Diese Überwachungspflicht hat bei der [X.]ovid-19-Impfung besondere [X.]edeutung, weil es sich um eine vergleichsweise neue Erkrankung handelt, weil die vorhandenen Impfstoffe auf einer für diesen Zweck noch nicht genutzten Technologie beruhen, weil die weltweite Erforschung der Erkrankung und des Erregers in vergleichsweise kurzer [X.] neue wissenschaftliche Erkenntnisse liefert und weil die in Wellen verlaufende pandemische Verbreitung der Erkrankung durch einen ständigen Wandel des [X.] geprägt ist. Es liegt also eine sehr volatile Lage vor, die immer wieder zu einer erneuten [X.]ewertung, Überprüfung und Anpassung der im Zusammenhang mit der [X.]ovid-19-Impfungen stehenden Entscheidungen zwingt.

Dabei zeichnet sich aktuell eine Entwicklung ab, die verschiedentlich als Übergang einer [X.] in eine Endemie gedeutet wird. Einerseits lässt die Gefährlichkeit des [X.]oronavirus durch seine Mutationen in einer nicht genau bestimmbaren Weise nach. Andererseits verbreitet es sich häufiger und entwickelt sich zu einer in [X.] dauerhaft präsenten Gesundheitsgefahr, die - wie die Influenza - saisonal im Winter höher ist als im [X.]. Andererseits ist aktuell eine ebenfalls nicht exakt bestimmbare Verringerung der Effektivität der vorhandenen Impfstoffe zu verzeichnen, die sich in einem immer schneller nachlassenden Schutz vor Infektion und Transmission und einem eher langsamer nachlassenden Schutz vor schweren Verläufen ausdrückt.

Das Nachlassen der Gefährlichkeit des [X.] und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe sind Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung insbesondere für die Anordnung weiterer Auffrischimpfungen angezeigt erscheinen lassen. Nach den derzeitigen Erkenntnissen der [X.] schützt eine Infektion mit SARS-[X.]oV-2 nicht nachhaltig vor dem [X.], während ein durch Impfungen verstärkter mindestens dreifacher Kontakt mit dem [X.] einen relativ guten Schutz vor schweren Verläufen bietet (vgl. [X.], Epidemiologisches [X.]ulletin 21/2022 vom 25. Mai 2022, [X.]4 ff.). Vor diesem Hintergrund muss die pauschale Entscheidung in der Nr. 1080 [X.]-840/8-4000 für alle weiteren Auffrischimpfungen gemäß den nationalen Empfehlungen daraufhin überprüft werden, inwieweit weitere Impfungen als zwingende [X.] für alle Soldatinnen und Soldaten bei einer Nutzen-Risiko-Abwägung im Sinne des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ermessensgerecht sind. Da außerdem auch vom [X.] eine Evaluierung gefordert und im Schlichtungsverfahren eine präzisere Risikoanalyse beschlossen worden ist, wäre eine [X.]eteiligung des [X.]es bei der Ermessensentscheidung über diese Frage zielführend.

7. Die oben geschilderten tatsächlichen Einschätzungen und Prognosen des Dienstherrn sind nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten [X.]eweisaufnahme durch die Einwendungen von Seiten des Antragstellers nicht erschüttert worden.

a) Wie oben ausgeführt konnte sich der Dienstherr auf die fachlichen Einschätzungen des [X.]s und des [X.] bei der Einordnung der Gefährlichkeit des [X.] und der Sicherheit der [X.]ovid-19-Impfstoffe verlassen. Denn beim [X.] handelt es sich um die Fachbehörde zur Erforschung von Infektionskrankheiten und beim [X.] um die federführende [X.]undesbehörde zur Überwachung der Impfstoffsicherheit ([X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 223). [X.]eide Fachbehörden beschäftigen eine Vielzahl hochspezialisierter Experten, die laufend die einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse auswerten und sich auf [X.] mit den Überwachungsbehörden anderer Länder und der [X.] austauschen. Sie werten in beträchtlichem Umfang nur ihnen zur Verfügung stehende Gesundheitsdaten aus und verfügen dadurch über Informationsquellen, die anderen Forschungsstellen nicht zugänglich sind. Die von ihnen veröffentlichten Fachinformationen zur Gefährlichkeit des [X.]oronavirus, zur Verbreitung von [X.]ovid-19, zu den zugelassenen Impfstoffen und Medikamenten können daher von den Dienststellen der [X.] als der Allgemeinheit zugänglich gemachte amtliche Auskünfte und damit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG als [X.]eweismittel verwertet werden.

aa) Im Prozess vor den [X.]n sind amtliche Auskünfte ebenfalls als [X.]eweismittel zugelassen. Dies folgt daraus, dass § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] für Fragen des Prozessrechts ergänzend auf die Verwaltungsgerichtsordnung verweist und dass im Verwaltungsprozess die Verwendung amtlicher Auskünfte als ein selbständiges [X.]eweismittel anerkannt ist, das in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 sowie § 173 Satz 1 VwGO [X.] m. § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO erwähnt ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 8. Dezember 1986 - 9 [X.] 144.86 - [X.] 412.3 § 6 [X.]VFG Nr. 48 [X.]0 und vom 28. Juni 2010 - 5 [X.] 49.09 - [X.] 412.3 § 6 [X.]VFG Nr. 116 Rn. 5). Amtliche Auskünfte können je nach ihrem Inhalt den Zeugenbeweis oder - wie hier bei fachwissenschaftlichen Informationen - den [X.] ersetzen (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 65). Treten amtliche Auskünfte an die Stelle von Sachverständigengutachten, bedarf die durch sie geklärte Frage im Allgemeinen keiner Klärung durch Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Juni 1999 - 9 [X.] 81.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 S. 5).

Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann in Anlehnung an § 98 VwGO [X.] m. § 412 Abs. 1 ZPO nur geboten sein, wenn das Gericht die amtliche sachverständige Auskunft für ungenügend hält ([X.], [X.]eschluss vom 27. März 2013 - 10 [X.] 34.12 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das [X.]eweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der [X.]eteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur ergänzenden [X.]egutachtung folgt nicht schon daraus, dass ein [X.]eteiligter die amtliche Auskunft als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 [X.] 8.11 - [X.] 419.01 § 26 [X.] Rn. 37 und [X.]eschluss vom 28. Juli 2022 - 7 [X.] 15.21 - juris Rn. 26 [X.]).

Der erkennende [X.] hat nach entsprechenden Hinweisen verschiedene amtliche Fachinformationen, insbesondere die wöchentlichen Lageberichte des [X.]s und die Sicherheitsberichte des [X.], beweisrechtlich als sachverständige Auskünfte herangezogen. Die wissenschaftliche Überzeugungskraft dieser amtlichen Auskünfte konnte - wie im [X.] näher ausgeführt wird - durch den Antragsteller und die in seinem Namen auftretenden [X.] nicht erschüttert werden. Der [X.] hat in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung der amtlichen Fachinformationen und zur Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag des Antragstellers mehrere Fachleute des [X.]s und des [X.] als Sachverständige angehört, die ergänzende Fragen beantworten und Unklarheiten ausräumen konnten.

bb) Aus den vom Antragsteller geforderten und vom [X.] mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 vorgelegten eigenen Daten der [X.] zu [X.] ergeben sich keine [X.]efunde, die die Aussagekraft und Verwertbarkeit der Sicherheitsberichte des [X.] als sachverständige amtliche Auskunft in Frage stellen würden.

Die Ärzte des [X.]es der [X.] sind in gleicher Weise wie zivile Ärzte verpflichtet, den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ([X.]) an das Gesundheitsamt zu melden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]), das seinerseits die Meldung in pseudonymisierter Form über die zuständige Landesbehörde an das [X.] übermittelt (§ 11 Abs. 4 [X.]). Die auf diesem Weg gemeldeten Fälle werden zugleich vom [X.] der [X.] erfasst. Danach ergaben sich seit [X.]eginn der Impfungen bei der [X.] (Januar 2021) bis zum 5. Mai 2022 (ca. 480 000 Impfungen) auf dem Meldeweg der [X.] 54 Verdachtsfälle, die sich auf alle eingesetzten Impfstoffe (pharmazeutische Unternehmer: [X.]/[X.]ioNTech/[X.]/[X.]) verteilen. Als [X.] genannt sind grippale Symptome/Kopfschmerz/Lymphadenopathie (18 Meldungen, 8/4/-/6), Hautreaktionen (10 Meldungen, -/2/-/8), anaphylaktische Reaktionen (4 Meldungen, -/1/1/2), Myokarditis (5 Meldungen, 1/2/-/2), Myokarditis mit [X.]egleitperikarditis (3 Meldungen, -/3/-/-), Thrombosen (5 Meldungen, 3/-/-/2) sowie 1 Meldung eines Todesfalls mit unbekannter Kausalität ([X.]); 8 weitere Meldungen betreffen verschiedene geringfügigere [X.]eschwerden. Das [X.] hat ferner ausgeführt, dass sämtliche Sicherheitshinweise des [X.] umgesetzt würden, wie zum [X.]eispiel der Stopp des Einsatzes von Vektorimpfstoffen und des [X.] [X.] bei jüngeren Altersgruppen, nachdem dort höhere Komplikationsraten bekannt geworden seien.

Zu dem Verdachtsfall eines Todesfalls hat das [X.] in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei dem "deutlich über 50-jährigen" Soldaten eine Vorerkrankung vorgelegen habe und im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung ein Vorhofflimmern entstanden sei. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass eine Obduktion nicht stattgefunden habe, konnte nicht geklärt werden, ob eine solche rechtlich wie tatsächlich überhaupt in [X.]etracht kam. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der [X.] der [X.] insoweit über keine anderen oder weitergehenden Eingriffsrechte und Untersuchungsmöglichkeiten verfügt als sie im zivilen [X.]ereich bestehen.

Insgesamt ergeben sich aus den mitgeteilten Daten keine nach Quantität oder Qualität wesentlichen Abweichungen von den allgemeinen Melderaten, wie sie in den [X.] des [X.] zur Ermittlung von [X.]en ausgewertet werden (siehe zuletzt den [X.] vom 4. Mai 2022, [X.] ff.). Auch der Einwand, Soldaten würden [X.] häufig nicht oder nur zurückhaltend melden, ist nicht plausibel. Die Möglichkeit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung Ansprüche nach dem [X.] und dem [X.]undesversorgungsgesetz geltend zu machen, ist allgemein, namentlich im Zusammenhang mit den Auslandseinsätzen der [X.], bekannt. Impfschäden können nicht nur Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzrecht (hier insbesondere § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.]), sondern als Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG auch - zum Teil weitergehende - dienstrechtliche Versorgungsansprüche auslösen (vgl. z. [X.]. L[X.] Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2021 - L 6 [X.] 2595/20 - juris Rn. 50 [X.]). Es ist fernliegend, anzunehmen, dass Soldaten auf solche Ansprüche verzichten wollten und die anspruchswahrende Meldung von [X.] unterließen.

b) Im Hinblick auf die übereinstimmende Einschätzung des [X.]s und des [X.] konnte der Dienstherr - wie ausgeführt - im November 2021 davon ausgehen, dass von dem [X.] eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten und damit für die Einsatzfähigkeit der [X.] ausging, weil in vielen Fällen das menschliche Immunsystem alleine zur Abwehr nicht ausreichte ([X.], Epidemiologisches [X.]ulletin 48/2021 vom 29. November 2021, [X.]5 f.). Diese unter der Dominanz der Delta-Variante des [X.] getroffene Einschätzung wird von den beiden Fachbehörden - wie ausgeführt - auch im [X.]punkt der Gerichtsentscheidung aufrechterhalten. Dass derzeit die ganz überwiegende Mehrzahl der Infektionen einen milden Verlauf nimmt, kann nicht - wie der Antragsteller vermutet - darauf zurückgeführt werden, dass die Omikron-Variante des [X.]oronavirus an sich bereits ungefährlich sei. Denn mittlerweile ist nach dem aktuellen Wochenbericht des [X.]s etwa drei Viertel der [X.] [X.]evölkerung (76,2 %) zweifach und mehr als die Hälfte (61,6 %) sogar dreifach geimpft. In der für die [X.] besonders relevanten Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen sind etwa vier Fünftel geimpft und ca. 16 % ungeimpft ([X.], Wöchentlicher Lagebericht zu [X.]ovid-19 vom 30. Juni 2022, [X.]). Hinzu kommt, dass eine zahlenmäßig nicht klar erfasste [X.]evölkerungsgruppe genesen ist. Das [X.] trifft also in vielen Fällen auf Personen mit einer unterschiedlich hohen Anzahl von Antikörpern, die bereits bei der Infektion vorhanden sind und die Immunabwehr stärken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Omikron-Variante des [X.] keine schweren Verläufe verursacht, wenn sie auf Personen trifft, deren Immunabwehr unvorbereitet oder aus anderen Gründen geschwächt ist (vgl. [X.], Risikobewertung zu [X.]ovid-19 vom 29. Juni 2022).

aa) Die Richtigkeit dieser Gefahrenprognose konnte insbesondere nicht durch den vom Antragsteller als [X.] beigezogenen Prof. Dr. med. Sucharit [X.]hakdi erschüttert werden. Dieser bis zu seiner Pensionierung als Institutsleiter an der [X.] tätige Mikrobiologe und Mediziner hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das [X.] aufgrund seiner Verwandtschaft zu alltäglichen [X.]oronaviren vom Immunsystem Ungeimpfter problemlos erkannt werde. Gerade junge Menschen hätten eine Hintergrundimmunität, die eine ernstliche Erkrankung verhindere, sodass eine Impfung nicht notwendig sei.

Diese These vom Ausreichen der körpereigenen Immunabwehr vermag jedoch nicht zu überzeugen. Sie gilt ohnedies nur für junge Menschen und nicht für ältere oder immungeschwächte Personen. Wie bereits ausgeführt finden sich in der [X.] aber nicht nur junge, sondern auch ältere Soldaten. Einige gehören aufgrund von Vorerkrankungen oder anderen Risikofaktoren zu den sogenannten vulnerablen Gruppen. Zudem ist die These vom Ausreichen der vorhandenen Hintergrundimmunität auch für junge Menschen nicht bewiesen. [X.] Prof. Dr. med. [X.], Leiter des Instituts für Mikrobiologie der [X.], hat in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz des [X.] vom 11. Mai 2022 überzeugend dargelegt, dass die von Prof. Dr. [X.]hakdi für seine [X.]ehauptung herangezogene Studie (Killingley et al., [X.], 2021) seine Einschätzung nicht stützt. Denn in der Studie werden keine Messwerte zur vorhandenen Hintergrundimmunität junger Menschen erhoben oder ausgewertet.

Ebenso wenig konnte Prof. Dr. [X.]hakdi seine Einschätzung belegen, dass bei einer [X.]ovid-19-Erkrankung schwere Krankheitsfolgen nur durch [X.]ehandlungsfehler, insbesondere eine zu frühe oder unnötige künstliche [X.]eatmung, verursacht werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der nicht selbst kurativ tätige Prof. Dr. [X.]hakdi diese Einschätzung auf eine wissenschaftlichen Standards genügende Datenerhebung stützen kann.

bb) Auch die vom Antragsteller beigezogene Parteisachverständige Dr. med. vet. [X.] konnte die These von der relativen Ungefährlichkeit des [X.] nicht überzeugend belegen. Sie hat selbst eingeräumt weder über eine humanmedizinische Ausbildung noch über eine spezielle virologische Expertise zu verfügen. Sie werte allerdings die Wochenberichte des [X.]s aus. Ihre Annahme, dass im Allgemeinen nur Menschen mit Übergewicht oder Angst an [X.]ovid-19 erkrankten, entspricht jedoch weder der [X.]eschreibung vulnerabler Gruppen durch das [X.] noch dem breiten fachwissenschaftlichen Konsens.

cc) Schließlich konnte der Antragsteller den [X.] auch nicht von seiner These überzeugen, die Gefährlichkeit und Verbreitung des [X.] werde aufgrund der Anwendung nicht aussagefähiger Antigen- und P[X.]R-Tests völlig überschätzt, sodass in Wahrheit keine [X.]orona-[X.], sondern eine Testpandemie vorläge. Die hierzu vorgelegten Gutachten von Frau Prof. Dr. rer. hum. biol. [X.] sowie ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 zeigen zwar einige Schwächen der Antigen- und P[X.]R-Testung auf. Insbesondere weisen Antigen- und P[X.]R-Tests unterschiedlich hohe Messungenauigkeiten auf. Ferner belegen P[X.]R-Tests unmittelbar nur das Vorhandensein des abgetöteten [X.] in den entnommenen Proben, nicht die Infektiosität des Probanden. Hierzu hat [X.] Prof. Dr. [X.] in der mündlichen Verhandlung aber zutreffend erwidert, dass in den P[X.]R-Tests zwar richtigerweise nur für SARS-[X.]oV-2 typische Nukleotidsequenzen nachgewiesen werden. Jedoch sei bei einer bestimmten Höhe der nachgewiesenen [X.]last eine Aussage über eine Infektiosität der Person möglich.

Das [X.] hat zudem im Schriftsatz vom 20. Mai 2022 aufgezeigt, dass das von Dr. Victor [X.]orman und Prof. Dr. [X.]hristian Drosten entwickelte P[X.]R-Nachweisverfahren seit seiner Entwicklung, wie im wissenschaftlichen Prozess üblich, auf seine Eignung als Diagnostikverfahren mehrfach unabhängig durch empirische Studien überprüft worden ist. Dabei sind die methodischen [X.]eschränkungen und die grundsätzliche Robustheit dieses P[X.]R-Tests für den Nachweis von SARS-[X.]oV-2 nachgewiesen worden. Soweit Frau Prof. Dr. Kämmerer, die selbst nicht auf dem Gebiet der Virologie forscht, dies in Frage stellt, beruhen ihre Einwände nicht auf eigenen empirischen Studien, sondern auf einer selektiven Auswertung der einschlägigen medizinischen Literatur.

Aus diesen Gründen folgt der [X.] der Einschätzung von [X.] Prof. Dr. [X.], dass Frau Prof. Dr. Kämmerer aus ihren richtigen Grundannahmen unzutreffende Schlüsse zieht. Es leuchtet ein, dass der Nachweis einer erheblichen Konzentration an für SARS-[X.]oV-2 typischen Nukleotidsequenzen ein Indikator für die Wirksamkeit des [X.] in einem Organismus ist. Zur korrekten Quantifizierung der in Rede stehenden Konzentration sind für die [X.] einheitliche Standards entwickelt worden, bei denen der sogenannte [X.]t-Wert eine erhebliche Rolle spielt. Wie [X.] Prof. Dr. [X.] in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, arbeiten akkreditierte Labore nach einheitlichen Qualitätsstandards, deren Einhaltung überwacht wird. Dass es in Einzelfällen zu [X.] kommen mag, diskreditiert nicht das diagnostische System als solches. Auch Frau Prof. Dr. Kämmerer konnte keine plausiblen Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass in einer erheblichen Zahl von Fällen P[X.]R-Tests fehlerhaft durchgeführt werden, sodass die aus ihnen ermittelten Infiziertenzahlen ergebnisrelevant deutlich überhöht wären.

Dass die durch P[X.]R-Tests ermittelten Gensequenzen für SARS-[X.]oV-2 nicht hinreichend spezifisch wären, wird durch Frau Prof. Dr. Kämmerer ebenfalls nicht wissenschaftlich fundiert aufgezeigt. Aus diesem Grund ist ihre Folgerung, in die Zahl der SARS-[X.]oV-2-Infizierten würde einfließen, was vor dem Auftreten von SARS-[X.]oV-2 als Erkältung oder Influenza erfasst worden wäre, nicht plausibel. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] keine Zweifel, dass die in [X.] durchgeführten P[X.]R-Tests, deren Ergebnisse in die Einschätzungen des [X.]s zur Gefahrenlage und zur Wirksamkeit der Impfstoffe einfließen, geeignet sind, verlässliche Indikatoren für Infektionen mit SARS-[X.]oV-2 zu liefern. Sie bilden - wie vom [X.] angenommen - den "Goldstandard für den Nachweis von SARS-[X.]oV-2". Dass handelsübliche [X.] weniger verlässliche Ergebnisse liefern, ist unstrittig, aber auch unerheblich, weil die Einschätzungen des [X.]s maßgeblich auf den durch P[X.]R-Tests ermittelten Werten beruhen.

c) Ferner konnten die Einwendungen des Antragstellers und der von ihm beigezogenen [X.] zur Unwirksamkeit und Gefährlichkeit der [X.] nicht überzeugen.

aa) Insbesondere konnte Prof. Dr. [X.]hakdi in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2022 seine These, die [X.] hätten nie zum Schutz gegen eine Infektion beigetragen, nicht wissenschaftlich fundiert belegen. Er hat nie selbst irgendwelche Studien über das [X.] oder die Wirksamkeit von [X.]ovid-19-Impfstoffen durchgeführt und auch in seiner mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden aktiven Dienstzeit nicht über [X.]oronaviren geforscht. Zum Nachweis seiner These hat er dem [X.] zwar ein [X.]ündel von rund einem Dutzend Textauszügen und Abdrucken aus fachwissenschaftlichen Aufsätzen übergeben, in denen er meist einzelne Sätze oder Abschnitte markiert hat. Allerdings vertritt keine dieser Publikationen Prof. Dr. [X.]hakdis These von der vollständigen Unwirksamkeit der [X.]. Seine sehr selektive Textexegese dieser Publikationen kann jedoch einen empirischen Nachweis für die behauptete Unwirksamkeit der [X.] nicht ersetzen.

Das Vorbringen von Prof. Dr. [X.]hakdi ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, die sachverständige Einschätzung des [X.]s und der herrschenden fachwissenschaftlichen Meinung zur Wirksamkeit der [X.] zu erschüttern. Soweit Prof. Dr. [X.]hakdi auf methodische Fehler einer an einer Zulassungsstudie beteiligten Forschungseinrichtung ([X.]) verweist, ist durch das [X.] mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 nachvollziehbar erläutert worden, dass die durch [X.] erhobenen Einwände nur einen kleineren Teil der Probanden betreffen und daher keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Gesamtstudien haben. Prof. Dr. [X.]hakdi konnte den [X.] auch nicht davon überzeugen, dass die verwendeten Impfstoffe keine Verbesserung der Immunantwort auf das [X.] bewirken. Dies ist weder durch seine [X.]ehauptung, die Schutzimpfungen würden nicht zur [X.]ildung von [X.] führen, dargetan, noch ist nachgewiesen, dass die Übertragung von SARS-[X.]oV-2 unter Geimpften nicht erheblich geringer oder sogar höher ist als unter [X.]. Prof. Dr. [X.]hakdi bezieht sich zum [X.]eleg seiner Einschätzung auf Veröffentlichungen, die nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen von [X.] Prof. Dr. [X.] in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 11. Mai 2022 die [X.]ehauptungen stützende Daten gar nicht enthalten bzw. Prof. Dr. [X.]hakdis Schlussfolgerungen nicht tragen.

bb) Soweit der Antragsteller befürchtet, die [X.] führten zu einer Veränderung der menschlichen Genome, hat sich dafür in der mündlichen Verhandlung ebenfalls kein wissenschaftlich tragfähiger Anhaltspunkt ergeben. Die Wirkungsweise von [X.]n besteht darin, dass die im Impfstoff enthaltene [X.]oten-Ribonukleinsäure (messenger Ribonucleic Acid = [X.]) eine genetische Information enthält. Damit bewegt sie die menschliche [X.], in die sie nach der Impfung eindringt, dazu, ein bestimmtes Protein herzustellen, das äußerlich mit seiner spitzen Form der Eiweißhülle des [X.] entspricht. Dieses sogenannte [X.] wird vom menschlichen Immunsystem als Fremdeiweiß erkannt; in der Folge bildet das Immunsystem Antikörper und Abwehrzellen gegen das [X.]. Gelangt später im Rahmen einer Infektion das [X.] in einem ähnlichen [X.]-Mantel in den menschlichen Körper, wehren die vorhandenen Antikörper und Abwehrzellen das [X.] mit dem [X.]-Mantel ab.

Nach der vielfach beschriebenen Wirkungsweise der [X.]-Technologie gelangt die [X.]oten-Ribonukleinsäure nicht in den Zellkern der [X.] und verändert das darin enthaltene Erbgut nicht. Vielmehr wendet sich die künstliche [X.] ebenso wie die körpereigene [X.] an die für die Eiweißproduktion zuständigen Teile der Zelle, die Ribosomen. Dort wird die [X.]otschaft der künstlichen [X.] abgelesen und das [X.] produziert (vgl. [X.], Homepage, FAQ, [X.] wissen wir über [X.]?). Im Einklang mit diesen amtlichen Fachinformationen führte der Sachverständige Dr. med. [X.], Leiter des Referats Pharmakovigilanz im [X.], in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 aus, dass die in der Impfdosis enthaltene [X.] nur kurzzeitig in der menschlichen Zelle verweile und nach kurzer [X.] nicht mehr nachweisbar sei. Ein Einbau in das menschliche Genom finde nicht statt.

Das Vorbringen des Antragstellers, es handele sich bei der Impfung mit einem [X.]-Impfstoff um eine Gentherapie, die das menschliche Genom verändere, ist auch unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen des [X.] Prof. Dr. [X.]hakdi nicht beachtlich wahrscheinlich. Soweit sich Prof. Dr. [X.]hakdi auf eine Studie zur Einbringung von [X.]n in Leberkrebszellen bezieht ([X.] et al., [X.]urr. [X.]. [X.]iol., 2022), ist durch [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel im Schriftsatz vom 11. Mai 2022 überzeugend entgegnet worden, dass die methodischen Fehler der fraglichen Studie bereits im fachwissenschaftlichen Schrifttum aufgezeigt wurden und dass ihre Ergebnisse von anderen Forschern bislang nicht reproduziert werden konnten. Unabhängig davon besteht ihr in weiteren Studien nicht validiertes Ergebnis darin, dass nach dem Einbringen eines [X.] in einer Kultur von Leberkrebszellen [X.] festgestellt wurden. Dieses Studienergebnis trägt die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. [X.]hakdi nicht. Denn die Arbeit liefert keinen Nachweis dafür, dass die beobachteten [X.] in den Zellkern wandern und in die DNA-Sequenz integriert werden.

cc) Für die wiederholt vorgetragene These des Antragstellers, die [X.]-Impfung bewirke im menschlichen Körper die Produktion toxischer [X.]e, fehlen ebenfalls ausreichende wissenschaftliche [X.]elege. Auch in diesem Kontext konnten die Fachleute des [X.]es der [X.] nachweisen, dass die diesbezüglichen Thesen von Prof. Dr. [X.]hakdi durch Daten der von ihm angeführten Studien nicht untermauert werden. Soweit Prof. Dr. [X.]hakdi auf Thrombosen, Lungenembolien, Leberentzündungen, [X.] oder Perikarditis als Folge der in Rede stehenden Impfung verweist, zeigt er zwar zutreffend mögliche Risiken einer Impfung auf. Diese sind aber - wie die Sicherheitsberichte des [X.] und die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. [X.] sowie die mündlichen und schriftlichen Erläuterungen von [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel ergaben - in der fachwissenschaftlichen [X.]ewertung der Impfrisiken als solche bekannt. Dass diese [X.] kausal auf einer besonderen Toxizität der vom Körper produzierten [X.]e beruhen, ist damit nicht belegt.

dd) Schließlich hat sich im Rahmen der [X.]eweisaufnahme auch der vom Antragsteller mehrfach vorgetragene Verdacht nicht erhärtet, die in den [X.]n verwendeten Nanolipide seien hoch entzündungserregend und besonders gesundheitsschädlich. Es trifft zwar zu, dass in den Impfstoffen "[X.]omirnaty" und "[X.]" jeweils unterschiedliche Nanolipide als äußere Hülle der [X.] verwendet werden. Denn ohne diese Verpackung würde die sehr empfindliche [X.]oten-Ribonukleinsäure Transportschäden erleiden und ihren intrazellulären Wirkort nicht unversehrt erreichen. [X.]ei diesen [X.] handelt es sich um Substanzen im Größenbereich von [X.] (Nano), die aus bestimmten Fetten (Lipos) bestehen. Die Nanolipide sind körpereigenen Lipiden sehr ähnlich und werden in dem körpereigenen Fettstoffwechsel abgebaut. Die Transfertechnologie mit [X.] findet schon seit über 20 Jahren in anderen pharmazeutischen [X.]ereichen Anwendung, ohne dass deren gesundheitliche Verträglichkeit in Frage gestellt worden wäre ([X.], [X.] wissen wir über die Sicherheit der Lipidnanopartikel in [X.]n? Homepage-[X.]eitrag vom 8. Januar 2021).

Eine besondere Schädlichkeit der in den [X.]n enthaltenen Nanolipide ist bislang ebenfalls nicht wissenschaftlich belegt. Die von Prof. Dr. [X.]hakdi zum Nachweis in diesem Kontext angeführte Studie ([X.], [X.], 2021) belegt keine Fehleinschätzungen in der Risikobewertung. Die Studie beschäftigt sich mit Tierexperimenten an Mäusen, denen [X.] in hoher Konzentration unter die Haut, in die Muskeln sowie in die Nase und Atemwege gespritzt worden sind. Die entzündlichen Reaktionen in der Haut und im Muskelgewebe bewerteten die Autoren als Ausdruck einer beabsichtigten Aktivierung des Immunsystems. Die Injektion des Impfstoffes in die Nasen der Tiere erfolgte, weil auch die Möglichkeit einer intranasalen Impfstoffanwendung untersucht werden sollte. Allerdings starben 80 % der Versuchstiere daran, dass zu große Mengen des Impfstoffs in ihre Lungen gerieten. Die Autoren der Studie schließen daraus, dass bei einer nasalen Anwendung des Impfstoffes die Optimierung des verabreichten Volumens von wesentlicher [X.]edeutung sei. Eine auf ein Viertel verringerte Dosis überlebten alle Versuchstiere.

Wie [X.] Prof. Dr. [X.] zutreffend ausgeführt hat, belegt diese Studie neben bekannten Nebenwirkungen der [X.] allenfalls die Grenzen der Aussagekraft von Tierversuchen. Einen [X.]eleg für "hochgiftige Eigenschaften der [X.]" liefert sie nicht. Dasselbe gilt für die von den [X.]evollmächtigten des Antragstellers wiederholt herangezogene Zulassungsstudie an Ratten. Auch deren Hautausschläge und Entzündungen sind nach einer überdosierten Gabe des Gesamtimpfstoffs entstanden und belegen im Tierversuch Nebenwirkungen des Impfstoffs, ohne dass eine spezifische Ursächlichkeit der Nanolipide untersucht oder bewiesen worden wäre.

ee) Für die vom Antragsteller mehrfach behauptete Gefahr, dass bei der [X.]ovid-19-Impfung verunreinigte [X.] zum Einsatz kämen, haben sich im gerichtlichen Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Der [X.] ist dieser Frage unabhängig davon nachgegangen, dass die Unbedenklichkeit einzelner Impfstoffchargen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Umsetzung der individuellen Impfung, sondern die Anordnung der allgemeinen Duldungspflicht für die [X.]ovid-19-Impfung. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Nutzen-Risiko-Abwägung des Dienstherrn auch dabei anders ausfallen könnte, wenn nach der Organisation der [X.]hargenprüfung systembedingt und grundsätzlich die Gefahr von Verunreinigungen und nicht zugelassenen Veränderungen bestünde.

Zunächst ist allerdings festzustellen, dass der Antragsteller selbst die angenommene Gefahr lediglich mit vagen [X.]efürchtungen von Verunreinigungen, [X.]eimischungen oder anderen Zusammensetzungsveränderungen begründet hat. Seine [X.]evollmächtigten haben zwar darauf verwiesen, dass es in [X.] eine von Impfskeptikern betriebene [X.]-Datenbank mit dem Titel "[X.]" gebe, in der [X.]etroffene ihre Impfschäden und ihre [X.] eingetragen hätten. Daraus lasse sich ablesen, dass wenige [X.]hargen der Impfstoffe einen Großteil der schwerwiegenden Impfnebenwirkungen verursacht hätten. Dass diese [X.]berichte sich im Rahmen einer unabhängigen wissenschaftlichen Untersuchung als richtig erwiesen hätten, ist allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass etwaige Mängel der [X.]hargenprüfung in [X.] nichts über die Qualität der [X.]hargenprüfung in [X.] und speziell in [X.] aussagen würden. Der Antragsteller hat auch nicht plausibel gemacht, dass es im [X.]n Raum bereits zu Verunreinigungen bei einzelnen Impfstoffchargen gekommen wäre; ferner hat er nicht näher konkretisiert, nach welchen, nicht zugelassenen [X.]eimischungen das [X.] als die für die [X.]hargenkontrolle nach § 32 Abs. 1 [X.] m. § 77 Abs. 2 [X.] zuständige [X.]undesbehörde zusätzlich suchen sollte und welche potentiellen, nicht bloß theoretisch möglichen Gesundheitsrisiken damit minimiert werden könnten.

Der [X.] hat sich dessen ungeachtet durch den für die [X.]hargenfreigabe zuständigen Fachgebietsleiter des [X.], den Sachverständigen Dr. med. [X.], das System der [X.]hargenprüfung in seiner praktischen Umsetzung erläutern lassen. Danach führt das [X.] die Kontrollen in enger Abstimmung mit den für die [X.]hargenqualität der Hersteller verantwortlichen sachkundigen Personen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1, §§ 15, 19 [X.]) durch. Es prüft nicht nur die von den sachkundigen Personen durchgeführten [X.] und vorgelegten Gutachten, sondern führt selbst bei jeder [X.]harge die Analyse einer Impfstoffprobe durch. Dazu gehört die einleitende Sichtkontrolle auf Verfärbungen. Wichtiger sind allerdings die nach einem standardisierten Ablaufplan durchgeführten [X.]. Es wird insbesondere untersucht, ob in der Probe eine den Zulassungsunterlagen entsprechende Menge an [X.]oten-Ribonukleinsäuren vorhanden ist und ob sie die vorgesehene Konsistenz und Länge haben. Der Sachverständige hat erläutert, dass dies für die Wirkungsweise der Impfung besonders bedeutsam ist. [X.]ei den [X.]n handle es sich im Hinblick auf Verunreinigungen um vergleichsweise unkritische Präparate, weil außer der [X.] und der sie umgebenden Nanolipide nur klare Flüssigkeit enthalten sei.

Auch die [X.]efragung des zuständigen Fachgebietsleiters Dr. Wagner durch die vom Antragsteller hinzugezogenen [X.] hat nicht zu einer Substantiierung und Konkretisierung der vagen [X.]efürchtungen des Antragstellers oder zum Nachweis einer Kontrolllücke geführt. Unerheblich ist, dass nach deren Einschätzung ein anderer Ablauf der Prüfung effektiver oder zusätzliche Tests möglich wären. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, welche Maßnahmen zur Optimierung der [X.]hargenkontrollen möglich sind, sondern ob das bestehende [X.] ausreicht, um mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch verunreinigte oder sonst mangelhaft produzierte Impfstoffe zu verhindern. Der [X.] ist auch unter [X.]erücksichtigung der [X.]edenken des Antragstellers davon überzeugt, dass die [X.]hargenprüfung, so wie sie nach Maßgabe geltenden Rechts von den zuständigen Prüfeinrichtungen regelmäßig gehandhabt wird, geeignet ist, eine konstant gleiche, verunreinigungsfreie Zusammensetzung der Impfstoffe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr die Verwendung von Impfstoffen vorsieht, die diese Kontrollmechanismen beanstandungsfrei passiert haben.

d) Schließlich ist es dem Antragsteller auch nicht gelungen, die Aussagekraft des Sicherheitsberichts des [X.] als sachverständige amtliche Auskunft über unerwünschte Impfnebenwirkungen durch den Verweis auf andere Erkenntnisquellen oder die anderweitige Einschätzung von Experten zu erschüttern.

aa) In dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren sind dem Gericht zahlreiche Einzelberichte von Impfnebenwirkungen, Reportagen, Presseberichte, Stellungnahmen impfkritischer Ärzte und Anwälte, deutsch- und fremdsprachige [X.]-Links sowie das Sachbuch einer Anwältin zum Nachweis einer wesentlich höheren Quote an [X.] und impfbedingten Todesfällen vorgelegt worden. Es wurde ferner angeregt, einzelne impfgeschädigte Soldaten anzuhören, und beantragt, eine [X.] Ärztin und einen [X.]n Rechtsanwalt zu Impfschäden in den [X.]n der Vereinigten [X.] als Zeugen zu vernehmen. Dieses Vorbringen war jedoch nicht entscheidungserheblich. Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens ist es nicht, Einzelfällen oder Meinungen von [X.]loggern, Journalisten und Sachbuchautoren nachzugehen oder behauptete Impfnebenwirkungen im Ausland zu erforschen. Der [X.] hat dies in verschiedenen rechtlichen Hinweisen während der mündlichen Verhandlung und in den [X.]eweisbeschlüssen vom 1., 8., 16. und 28. Juni 2022 deutlich gemacht, sodass hierauf noch einmal verwiesen werden kann.

Untersuchungsgegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr die Frage, in welchem statistischen Umfang der Dienstherr bei Einführung und [X.]eibehaltung der Duldungspflicht für [X.]ovid-19-Impfungen mit unerwünschten Nebenwirkungen der zugelassenen und insbesondere der von ihm verwendeten Impfstoffe rechnen musste. Maßgeblich sind dabei die bei der Entscheidung des Dienstherrn vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die in den [X.] des [X.] veröffentlichten Zahlen sind nach wissenschaftlichen Methoden ermittelt worden und konnten als amtliche Auskunft über diese Frage vom Dienstherrn verwertet und in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Deren statistische Richtigkeit wird durch Einzelfallberichte und nicht-wissenschaftliche Meinungsäußerungen nicht erschüttert. Auch soweit der Antragsteller wiederholt aus einem Schreiben der Fa. [X.]ioNTech zitiert hat, in dem das Unternehmen aus Anlass seines [X.]örsengangs die Kapitalanleger auf diverse denkbare Risiken im [X.]ereich der Impfstoffherstellung hingewiesen hat, folgt daraus nichts für die tatsächlichen Risiken der danach mit Hilfe der Kapitalerhöhung konkret produzierten [X.]. Es sind auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass [X.] des Impfstoffs von Geimpften an Ungeimpfte übertragen werden können.

bb) Keinen Erkenntnisgewinn vermitteln auch die Hinweise des Antragstellers auf noch laufende wissenschaftliche Forschungen von Prof. [X.] ([X.]) und Prof. Dr. Matthes ([X.]erlin). In verschiedenen Medien ist zwar darüber spekuliert worden, dass diese Studien Nachweise für eine höhere Dunkelziffer an [X.] oder für ein wesentlich höheres Niveau an unerwünschten Impfnebenwirkungen ergeben könnten. Dem kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgegangen werden, weil nicht abgeschlossene wissenschaftliche Studien - wie der [X.] im [X.]eweisbeschluss vom 8. Juni 2022 deutlich gemacht hat - nicht zum aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören. Es bleibt abzuwarten, welche Ergebnisse diese wissenschaftlichen Studien im Einzelnen erbringen und ob sie einer kritischen Überprüfung in der Fachwissenschaft standhalten. Der Dienstherr ist zwar bei der dauerhaften Anordnung einer Impfduldungspflicht gehalten, deren Verhältnis- und Rechtmäßigkeit ständig zu überwachen. Dies bedeutet auch, dass er sich mit dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Impfung befassen muss. Er muss und kann bei seiner Entscheidung für die [X.]eibehaltung einer Impfung aber nur veröffentlichte und validierte Studien zugrunde legen.

cc) Auch die Ausführungen der [X.] Prof. Dr. [X.]hakdi und Prof. Dr. Kämmerer haben nicht wissenschaftlich belegen können, dass die [X.]ovid-19-Impfstoffe andere oder größere Risiken mit sich bringen als in den [X.] des [X.] und den Empfehlungen der [X.] bereits berücksichtigt. Insbesondere hat Prof. Dr. [X.]hakdi - wie oben ausgeführt - nicht plausibel dargetan, dass die in den [X.]n als Trägersubstanzen verwendeten Nanolipidpartikel gesundheitsschädigend wären, dass die im Impfstoff enthaltene [X.]oten-Ribonukleinsäure das menschliche Erbgut verändern könnte oder dass die vom Körper produzierten [X.]e toxisch wären. Dasselbe gilt für die entsprechenden Ausführungen von Frau Prof. Dr. Kämmerer in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2022, die ebenfalls nicht auf einer nachvollziehbaren Auswertung des Forschungsstandes beruhen.

Auch im Übrigen ist der [X.] auf der Grundlage der fundierten mündlichen und schriftlichen Erläuterungen der Oberstärzte Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. Dr. Steinestel überzeugt, dass die von Prof. Dr. [X.]hakdi geäußerten [X.]efürchtungen durch Daten der von ihm angeführten Studien nicht untermauert werden. Soweit Prof. Dr. [X.]hakdi zur Plausibilisierung seiner Thesen auf das Risiko impfbedingter Thrombosen, Lungenembolien, Leberentzündungen, [X.] oder Perikarditis verweist, handelt es sich um bereits bekannte mögliche [X.], deren Auftreten und Häufigkeit in den [X.] des [X.] bereits erfasst sind. Prof. Dr. [X.]hakdi konnte nicht belegen, dass die Risiken derartiger Impfnebenwirkungen signifikant höher sind als in der amtlichen Risikobeschreibung des [X.] angegeben. Eine statistisch höhere Relevanz einzelner [X.] ergibt sich insbesondere nicht aus dem Verweis auf medizinische Fallberichte über Einzelschicksale, die nicht ins Verhältnis zur Zahl der Impfungen gesetzt werden.

Die mündlich wie schriftlich vorgetragene Kritik der [X.]evollmächtigten des Antragstellers an den Gegenargumenten des [X.]es der [X.] veranlasst den [X.] zu keiner anderen Einschätzung. Darin werden keine grundlegend neuen fachlichen Argumente vorgetragen, sondern nur die bekannten Kernthesen von Prof. Dr. [X.]hakdi umfangreich wiederholt, ohne dass die Richtigkeit der vom [X.] in seinem Sicherheitsbericht zur Verfügung gestellten amtlichen Auskunft durchgreifend erschüttert wäre. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Verweis auf fachwissenschaftliche Einzelstimmen und -studien, die sich - wie Prof. Dr. [X.]hakdi - mit ihrer Kritik an der medizinischen Mehrheitsmeinung in der wissenschaftlichen Diskussion nicht durchsetzen konnten.

dd) Auch bei Würdigung des mündlichen und schriftlichen Vortrages des pensionierten Pathologen Prof. Dr. med. Arne [X.]urkhardt ist davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung der [X.] und des [X.] auf verlässlicher Grundlage beruhen. Der Sicherheitsbericht des [X.] ist insbesondere nicht deswegen fehlerhaft, weil er die von Prof. Dr. [X.]urkhardt behaupteten [X.] von 40 weiteren [X.] höchstwahrscheinlich nicht berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Fachbehörde bei der ihr obliegenden Risikoeinschätzung nur solche mutmaßlichen [X.] erfasst, die ihr ordnungsgemäß gemeldet werden. Prof. Dr. [X.]urkhardt hat aber selbst nicht ausgeführt, dass er die von ihm untersuchten [X.] unter Nennung von Namen, Adresse, Todes- und Impfzeitpunkt, [X.] etc. an das [X.] gemeldet und dieser [X.]ehörde damit die Möglichkeit einer Nachprüfung eröffnet hat. Es ist damit völlig unklar, ob es sich um in- oder ausländische Fälle handelt und ob die Angehörigen diese Fälle nicht teilweise bereits dem [X.] gemeldet haben.

Auch der Dienstherr war nicht verpflichtet, aufgrund der von Prof. Dr. [X.]urkhardt in [X.]ungen und im [X.] verbreiteten Ergebnisse von zwei sogenannten "[X.]" oder aufgrund seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2022 von einer erheblichen Dunkelziffer an [X.] auszugehen, die bei der Risikoeinschätzung der genannten Institutionen nicht berücksichtigt wäre. Denn bei der Risikoeinschätzung von Impfstoffen können nur Publikationen zu pathologischen [X.]efunden berücksichtigt werden, die anerkannten fachwissenschaftlichen Qualitätsstandards genügen.

Die Thesen und [X.]efunde von Prof. Dr. [X.]urkhardt sind nie einem "peer-review" durch unabhängige Wissenschaftler unterzogen und auch nicht in einer Form veröffentlicht worden, die eine solche Kontrolle erlaubt. Wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, beruhen seine Ergebnisse auf von ihm und einem Kollegen durchgeführten Nachuntersuchungen von Proben, die aus nicht von ihnen selbst durchgeführten Obduktionen stammen. Damit sind sie - wie [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz des [X.] vom 11. Mai 2022 nachvollziehbar erläutert hat - mangels eines Nachweises der Einhaltung von Qualitätsrichtlinien von nur eingeschränkter Aussagekraft. Hinzu kommt, dass nach der plausiblen Einschätzung von [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel für eine [X.]ewertung der dargestellten [X.]efunde weitere Informationen - insbesondere eine ergänzende Anamnese der untersuchten Todesfälle und eine vollständige Darstellung der Methodik der durchgeführten Untersuchungen - erforderlich wären.

Vor diesem Hintergrund sind alterstypische Vorerkrankungen als alternative Todesursachen für die von Prof. Dr. [X.]urkhardt nachuntersuchten Todesfälle nicht mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die behauptete Kausalität von Impfung und Todesfall ist damit schon für die von Prof. Dr. [X.]urkhardt untersuchten 40 Fälle nicht hinreichend belegt. Damit fehlt es seiner [X.]ehauptung einer hohen Dunkelziffer an [X.] an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die methodischen Mängel der [X.]efunddarstellung von Prof. Dr. [X.]urkhardt sind auch nicht durch seine nachgereichte schriftliche Stellungnahme und die Kritik des Antragstellers an den Einwänden von [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel ausgeräumt.

ee) Ferner erbringt auch die Presseveröffentlichung der [X.]etriebskrankenkasse ([X.]KK) [X.] vom 24. Februar 2022 keinen Nachweis für wesentlich höhere Nebenwirkungen. Darin hatte der frühere Vorstand der [X.]KK [X.], [X.], erklärt, eine Analyse der ärztlichen Abrechnungsdaten durch sein Haus habe ergeben, dass bei allen Deutschen [X.]etriebskrankenkassen in den ersten zweieinhalb Quartalen des Jahres 2021 in 216 695 Fälle Nebenwirkungen einer [X.]orona-Impfung gemeldet worden seien. Eine Hochrechnung auf das Gesamtjahr und auf die [X.]evölkerung in [X.] ergebe, dass sich vermutlich 2,5 bis 3 Millionen Menschen in [X.] wegen Impfnebenwirkungen in ärztliche [X.]ehandlung begeben hätten, was etwa 5 % der Geimpften entspreche. Diese Analyse ist unter Mitwirkung des in der mündlichen Verhandlung als Parteigutachter des Antragstellers erschienenen Datenanalysten [X.] erstellt worden. In einem gleichzeitig veröffentlichten offenen [X.]rief forderte [X.] das [X.] auf, seine Angaben im Sicherheitsbericht für die [X.]ovid-19-Impfung von 0,3 % gemeldeter Fälle zu korrigieren.

Die in diesen Presseveröffentlichungen gemachten Angaben sind nicht belegt worden. Insbesondere ist die Quelle der Daten, die Grundlage der Analyse gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar. Der [X.]KK Dachverband stellte in einer Mitteilung vom 24. Februar 2022 klar, dass die verwendeten Daten nicht von ihm stammten (vgl. [X.]). Nach [X.]ekanntwerden der Schreiben distanzierte sich die [X.]KK [X.] von [X.] und dessen Analyse. In mehreren Pressemitteilungen wies sie darauf hin, dass die Veröffentlichungen unabgestimmt, unter gezielter Umgehung von Kontrollgremien und Fachabteilungen der [X.]KK [X.] erfolgt sei und nicht den aktuellen Wissensstand und die Haltung der Kasse widerspiegle, sondern von der persönlichen Haltung des Vorstands gegen die [X.]orona-Impfung geprägt sei. Der Verwaltungsrat der [X.]KK [X.] beschloss als Konsequenz am 1. März 2022 dessen Entlassung (vgl. [X.]KK [X.], Pressemitteilungen vom 1. März, 3. März und 11. April 2022).

Auch im gerichtlichen Verfahren konnte nur festgestellt werden, dass die vom Antragsteller zitierte Pressemeldung der [X.]KK [X.] vom 24. Februar 2022 über wesentlich höhere Impfnebenwirkungen keine verwertbaren Erkenntnisse erbringt und dass auch die zugrundeliegende Analyse mangels transparenter Datengrundlage und nachvollziehbarer Auswertung ungeeignet ist, Aussagen über meldepflichtige Nebenwirkungen der [X.]ovid-19-Impfung zu treffen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung den Datenanalysten [X.] als [X.] beigezogen und dieser unter [X.]ezugnahme auf die ihm zur Verfügung stehenden Daten auch vor Gericht eine wesentlich höhere Quote an Impfnebenwirkungen behauptet hat, ist auch diese Analyse letztlich nur eine wissenschaftlich nicht belegte Einschätzung auf unklarer und intransparenter Erkenntnisgrundlage. Derartige Datenanalysen vermögen den [X.]eweiswert der amtlichen Auskünfte des [X.] in seinen [X.] über die Zahl der gemeldeten Impfnebenwirkungen nicht zu erschüttern.

e) Schließlich vermag auch die umfangreiche Kritik des Antragstellers und seiner [X.] an den [X.] des [X.] deren [X.]eweiswert als amtliche Auskünfte über die in [X.] beobachteten Impfnebenwirkungen bei der [X.]ovid-19-Impfung nicht zu erschüttern.

aa) Soweit der Antragsteller die Richtigkeit der vom [X.] vorgelegten Zahlen damit bestritten hat, dass dessen Repräsentanten zu sehr mit der Pharmaindustrie zusammenarbeiteten und dass deren wirtschaftliche Interessen gegen eine neutrale Amtsausübung sprächen, sind diese [X.]ehauptungen unsubstantiiert geblieben und nicht geeignet, die Neutralität der Institution in Frage zu stellen. Auch soweit immer wieder ein erhebliches "Underreporting" von Nebenwirkungen beklagt worden ist, ist zunächst festzuhalten, dass es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beim [X.] eingegangenen Meldungen nicht ordnungsgemäß erfasst und nicht im Sicherheitsbericht aufgelistet worden wären. Der These, dass die [X.]etroffenen und die behandelnden Ärzte zu wenig Impfreaktionen und [X.] melden, hat der Sachverständige Dr. [X.] zugestimmt. Allerdings gibt es für den Umfang dieses "Underreporting" derzeit keine belastbaren Zahlen. Der Sachverständige Dr. [X.] hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach seiner Einschätzung gebe es zwar ein sogenanntes "Underreporting" im [X.]ereich der weniger schweren Nebenwirkungen der Impfung, nicht aber im [X.]ereich der schweren Impfschäden. Diese Einschätzung ist auch überzeugend. Patienten und Ärzte werden im [X.]ereich weniger schwerwiegender Impfnebenwirkungen von Meldungen an das [X.] eher absehen, wenn die [X.]etroffenen nach kurzer [X.]ehandlungsdauer wieder genesen sind. Hingegen besteht bei schweren und schwersten [X.] ein erhebliches Interesse an der Meldung. In diesen Fällen sind einerseits die Ärzte zur Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] verpflichtet und andererseits die [X.]etroffenen an einer Erfassung als Impfgeschädigte interessiert. Es besteht daher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass auch die [X.]etroffenen von der jedermann eröffneten Meldemöglichkeit Gebrauch machen. Valide Daten, die ein anderes Meldeverhalten der [X.]eteiligten belegen können, hat auch der Parteisachverständige [X.] nicht vorgelegt.

bb) Die Validität und Aussagekraft der [X.]erichte des [X.] wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer Pflicht, gemäß § 13 Abs. 5 [X.] bestimmte pseudonymisierte Patienten- und Versorgungsdaten an das [X.] zu übermitteln, bisher nicht nachgekommen sind.

Die [X.]estimmung des § 13 Abs. 5 [X.] sah ursprünglich nur eine Datenübermittlung an das [X.] für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten ([X.]) vor (vgl. [X.]. 19/13452 S. 24 f.). Diese Regelung wurde durch das [X.] der [X.]evölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 ([X.]G[X.]l. I S. 2397) um eine entsprechende Übermittlungspflicht an das [X.] für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) ergänzt (vgl. [X.]. 19/23944 S. 28). Aus den vom Antragsteller vorgelegten Schriftlichen Fragen des [X.]undestagsabgeordneten [X.] ([X.] 3/362 und 4/212) und den Antworten des [X.]undesministeriums für Gesundheit vom 5. April 2022 und 2. Mai 2022 hierauf ergibt sich, dass das [X.] bis dahin keine anonymisierten Diagnosedaten (I[X.]D-[X.]odes) gemäß § 13 Abs. 5 [X.] von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten hat. Diesen [X.]efund hat auch der Sachverständige Dr. [X.] bestätigt.

Ungeachtet dieses Defizits im Vollzug von § 13 Abs. 5 [X.] war das [X.] jedoch berechtigt, bei seiner Einschätzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des [X.] zurückzugreifen. Abgesehen davon, dass dem [X.] keine rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Übermittlung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zu erzwingen, hat die [X.]eweisaufnahme nicht ergeben, dass die vorhandene Datengrundlage völlig unzureichend wäre und dass die zusätzliche Datengrundlage den Erkenntnisstand ausschlaggebend verändert hätte.

Zum einen überschneidet und deckt sich die Datenübermittlung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 13 Abs. 5 [X.] in weitem Umfang mit der daneben bestehenden Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], wonach der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung dem Gesundheitsamt zu melden ist, das seinerseits die Meldungen in pseudonymisierter Form an das [X.] weiterleitet (vgl. [X.]/Eibenstein, [X.], 2022, § 6 Rn. 13 ff., § 13 Rn. 19). Zum anderen stützt sich die Datengewinnung durch das [X.] nicht alleine auf die Wege des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] und § 13 Abs. 5 [X.]. Weitere Gesundheitsdaten erwirbt das [X.] auf der Grundlage von § 75 [X.][X.] X (vgl. [X.]. 19/23944 S. 28).

Hinzu kommen, wie sich aus den [X.] ergibt, Meldungen von [X.]eteiligten aus verschiedenen Gesundheitsberufen und Fachkreisen sowie vor allem die jedermann eröffnete Möglichkeit der direkten Meldung an das [X.], auch elektronisch über das dort eröffnete [X.]. Auf letzterer Möglichkeit beruht, wie der Sachverständige Dr. [X.] ausgeführt hat, insbesondere der Großteil der Meldungen besonders gravierender Verdachtsfälle. Das Unterbleiben von Meldungen dürfte sich - wie oben ausgeführt - aber vornehmlich im [X.]ereich geringfügiger Impfnebenwirkungen und nicht im hier vor allem interessierenden [X.]ereich gravierender Nebenwirkungen bewegen. Insgesamt ergeben sich damit aus dem - gleichwohl auf Dauer so nicht hinnehmbaren - [X.] bei der Anwendung von § 13 Abs. 5 [X.] keine durchgreifenden [X.]edenken gegen die aus verschiedenen Quellen gespeisten Sicherheitsberichte des [X.] und deren Verwertung als sachverständige amtliche Auskunft.

cc) Keinen Erfolg haben auch die methodischen Einwände gegen die vom [X.] durchgeführten und in seinen [X.] dargestellten Auswertungsverfahren zu den ihm gemeldeten [X.]n. Der Antragsteller kritisiert, dass die Handhabung der Observed-versus-Expected-Analyse durch das [X.] zu einer erheblichen Fehleinschätzung der Impfstoffsicherheit führe. Dieses Verfahren sei kein taugliches statistisches Instrument, um aus den Meldedaten Anhaltspunkte für auffällige Häufungen von Nebenwirkungen herauszufiltern. Diese Einschätzung hat sich im Rahmen der [X.]eweisaufnahme jedoch nicht bestätigt.

Die Auswertung der von Medizinern und medizinischen Laien gemeldeten Verdachtsfälle für [X.] ist eine komplexe Aufgabe. Wird wie im Jahre 2021 etwa drei Viertel der [X.]evölkerung [X.]s gegen eine Erkrankung geimpft, treten im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung auch eine hohe Zahl an durch andere Ursachen bedingten Erkrankungen und Todesfällen auf. Ebenso gibt es eine große Zahl an Fällen, deren kausale Zuordnung unklar ist. Das [X.] hat nach der Mitteilung des Sachverständigen Dr. [X.], der dort als Leiter des Sachgebiets Pharmakovigilanz tätig ist, nur die personelle Kapazität gehabt, um die Verdachtsfälle für impfbedingte Todesfälle in jedem Einzelfall nachzuverfolgen, das heißt Krankenakten anzufordern und - falls vorhanden - Obduktionsberichte auszuwerten. Die Auswertung des übrigen Datenmaterials ist fast nur durch statistische Verfahren erfolgt. Deren Aussagekraft ist zwangsläufig dadurch limitiert, dass nur Verdachtsfälle vorliegen und die medizinische Richtigkeit des gemeldeten Verdachts nicht belegt ist.

Die vom Antragsteller vorgetragene Kritik an der vom [X.] durchgeführten Observed-versus-Expected-Analyse zielt - wie die [X.]egründung des dem Gericht übergebenen Fragenkatalogs (Anlage 1 zum Protokoll vom 6. Juli 2022) erkennen lässt - auf den Vorwurf ab, dieses Verfahren sei hinsichtlich der Aufdeckung von Nebenwirkungen äußerst ungenau und würde "selbst bei extrem tödlichen Impfstoffen kein [X.] ergeben" (Fragenkatalog S. 2). Dieser Vorwurf ist schon deswegen wenig evident, weil es - wie der Sachverständige Dr. [X.] berichtet hat - gerade mithilfe der Observed-versus-Expected-Analyse gelungen ist, bei dem Impfstoff Vaxzevria von [X.] die Nebenwirkung des [X.] ([X.]) zu entdecken. Durch die Entdeckung und anschließende Erforschung dieser schweren [X.] konnte ein wesentlicher [X.]eitrag zur Impfstoffsicherheit geleistet werden. Darüber hinaus haben die Sachverständigen Dr. [X.] und [X.] dem Gericht bestätigt, dass es sich um ein international übliches statistisches Auswertungsverfahren handelt, das wissenschaftlich anerkannt ist.

Die Vorgehensweise bei der Observed-versus-Expected-Analyse wird im Sicherheitsbericht des [X.] vom 4. Mai 2022 näher erläutert. Danach wird die Häufigkeit der nach einer Impfung gemeldeten unerwünschten Ereignisse mit den statistisch zufälligen und zu erwartenden Häufigkeiten in einer vergleichbaren (nicht geimpften) [X.]evölkerung unter [X.]erücksichtigung verschiedener [X.]fenster verglichen (a. a. [X.]). Es wird also die Zahl der ohne Impfung zu erwartenden Erkrankungsfälle, die in gewisser Hinsicht erwartet werden ("expected"), mit der Zahl der beobachteten Fälle ("observed") verglichen. Übersteigt die Zahl der gemeldeten Impfnebenwirkungen die erwarteten Erkrankungsfälle, geht das [X.] von einem [X.] aus. In diesem Falle müssen die Gründe einer höheren Melderate durch zusätzliche Studien untersucht werden, um tatsächlich eine Impfnebenwirkung nachweisen zu können. Denn es handelt sich - wie ausgeführt - bei den Meldungen nur um medizinische Verdachtsfälle.

Der [X.] hat sich die Einzelheiten des [X.]erechnungsverfahrens durch die im Sachgebiet Pharmakovigilanz des [X.] mit statistischen Fragen befasste Sachverständige [X.] in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen. Die Kritik des Antragstellers an diesem Verfahren besteht hauptsächlich darin, dass bei dem [X.] zwei unterschiedlich große Grundgesamtheiten verglichen werden: die sehr hohe Zahl an regelmäßig auftretenden Erkrankungen oder Todesfällen mit der erwartungsgemäß kleinen Zahl an Meldungen impfbedingter Erkrankungen und Todesfälle. Speziell bei den Todesfällen würden unter der Rubrik "expected" alle unabhängig von der Todesursache eingetretenen [X.] der zwangsläufig kleineren Menge an impfbedingten Todesfällen gegenübergestellt. Ein [X.] könne sich somit nie ergeben.

Diese Kritik verkennt, dass das [X.] nicht alle in einem [X.]raum aufgetretenen [X.] oder Todesfälle mit den im selben [X.]raum impfbedingten [X.] und Todesfällen vergleicht. Dann könnte sich schon rein mathematisch nie ein Wert von 1:1 = 1,0 ergeben. Vielmehr stellt es die in vergangenen [X.]räumen (ohne [X.]ovid-19-Impfungen) ermittelten durchschnittlichen [X.] und Todesfallraten pro 100 000 Einwohner dem im aktuellen [X.]raum als [X.]ovid-19-Impfschaden gemeldeten [X.] und Todesfällen pro 100 000 Einwohner gegenüber. Verglichen werden also [X.] und Todeszahlen ohne Impfung mit als Impfschäden gemeldeten Krankheits- und Todesereignissen. Den behaupteten logischen Fehler im [X.]erechnungsverfahren gibt es darum nicht.

Allerdings steht zu erwarten, dass bei einem Vergleich über lange [X.]räume von häufig vorkommenden Erkrankungen die regelmäßig auftretenden [X.] und Todesfallwerte ohne Impfung höher sein werden als die entsprechenden Impfschadensmeldungen. Die Sachverständige [X.] hat aber überzeugend dargelegt, dass dies bei kurzen [X.]intervallen anders ist. Werden in kurzer [X.] sehr viele Impfstoffdosen verabreicht, wie dies im Frühjahr 2021 der Fall gewesen ist, dann kann es durchaus vorkommen, dass die dadurch bedingten Erkrankungen statistisch in kurzen [X.]räumen wesentlich höher sind als die durch andere Ursachen bedingten Erkrankungen. Die Sachverständige zeigte sich überzeugt, dass auch ein impfbedingt wesentlich erhöhtes Sterberisiko bei einem Vergleich der [X.] bei einer schnellen Verimpfung von hunderttausend Dosen in kurzer [X.] ein Warnsignal ergeben hätte. Darüber hinaus ergibt sich bei bislang eher seltenen Krankheitsverläufen auch bei längeren [X.]intervallen ein Warnsignal, wenn es sich um eine impfbedingte Nebenwirkung handelt und die Impfung - wie bei [X.]ovid-19 - millionenfach verabreicht wird. Daher hat sich der Vorwurf der Ungeeignetheit des [X.] zur Detektion von Impfnebenwirkungen nicht bestätigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass das [X.] dieses Verfahren so anwendet, dass möglichst keine Impfnebenwirkungen aufgedeckt werden.

Es mag sein, dass die Observed-versus-Expected-Analyse bei der Identifizierung von [X.]en für Todesfälle infolge der Impfung an Grenzen stößt. Derartige Grenzen der Aussagekraft einer anerkannten und grundsätzlich geeigneten statistischen Methode entwerten allerdings die Sicherheitsberichte nicht. Denn gerade zur Einschätzung der Gefahr des Versterbens infolge einer Impfung liegen dem [X.] ergänzende Informationen vor, die es aus seiner Nachverfolgung der gemeldeten Verdachtsfälle gewinnt. Damit werden die Ergebnisse der statistischen Methode ergänzt und abgesichert. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Observed-versus-Expected-Analyse ohne den vom Antragsteller behaupteten methodischen Fehler zu einem [X.] für Todesfälle infolge von Impfungen führen würde.

dd) Auch der Einwand des Antragstellers, dass die Nebenwirkungen von [X.]ovid-19-Impfstoffen nicht nach der sogenannten Disproportionalitätsanalyse bewertet worden sind, ändert an der Richtigkeit und Verlässlichkeit der Angaben des [X.] im Sicherheitsbericht nichts. Die Disproportionalitätsanalyse besteht nach dem Vortrag des Antragstellers darin, dass für mehrere Impfstoffe jeweils das Verhältnis der gemeldeten Impfnebenwirkungen zu den gemeldeten [X.] ermittelt wird. Treten bei einem Vergleich dieser Durchschnittszahlen erhebliche Unterschiede auf, können diese Disproportionalitäten ein Indiz für eine Untererfassung von Todesfällen sein. Die Sachverständige Frau [X.] vom [X.] hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Analyse von den Gesundheitsbehörden anderer Nationen durchgeführt und veröffentlicht werde. Die korrekte [X.]erechnung sei allerdings sehr aufwändig. Das [X.] betrachte sie im vorliegenden Fall nicht für sehr aussagekräftig, weil die Datengrundlagen (Zahl der Impfungen und Nebenwirkungsmeldungen) für diesen Vergleich zwischen den Impfstoffen zu unterschiedlich seien. Aus diesen Gründen habe das [X.] von deren Ermittlung abgesehen. Der [X.] hält diese sachverständige Einschätzung für vertretbar. Unabhängig davon bietet der Sicherheitsbericht des [X.] auch ohne diese Auswertung einen guten Überblick über die gemeldeten Nebenwirkungen und deren statistische Relevanz, sodass er als fachliche Auskunft dazu uneingeschränkt verwendet werden kann.

Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, dass man bei der [X.]eurteilung der Zumutbarkeit der [X.]ovid-19-Impfung deren Nebenwirkungen mit den Nebenwirkungen von [X.] vergleichen müsse und dass die Nebenwirkungen der [X.]ovid-19-Impfung um ein Vielfaches höher seien. Denn bei der [X.]ewertung des Nutzens und der Risiken von [X.]ovid-19-Impfstoffen muss das Risiko der Erkrankung und des dadurch bedingten schweren Verlaufs mit dem Effekt der [X.]ovid-19-Impfung und deren Impfrisiken abgewogen werden. Ein Quervergleich der Nebenwirkungen von Impfstoffen gegen unterschiedliche Krankheiten mag zwar hermeneutische [X.]edeutung haben, vermag aber keinen entscheidenden Erkenntnisgewinn bei der Abwägung von Pro und [X.]ontra einer [X.]ovid-19-Impfung zu vermitteln.

Nach allem liegt entgegen den Ausführungen des Antragstellers keine systematische Unterschätzung der Nebenwirkungen der [X.]ovid-19-Impfstoffe vor.

8. Schließlich ist die Aufnahme der [X.]ovid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Impfungen auch nicht deswegen eine rechtswidrige und damit nach § 10 Abs. 4 [X.] unzulässige Weisung, weil der Impfung zwingende arzneimittelrechtliche Vorschriften entgegenstünden.

a) Insbesondere können die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der arzneimittelrechtlichen Zulassung der [X.] von [X.] und [X.] keinen Erfolg haben.

aa) Denn diese Frage bildet nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm mit der Änderung der Allgemeinen Regelung [X.]-840/8-4000 im November 2021 auferlegte Verpflichtung, eine Impfung gegen [X.]ovid-19 zu dulden. In Nr. 2001 dieser Allgemeinen Regelung wird kein bestimmter Impfstoff zwingend vorgeschrieben. Wie ausgeführt greift die Duldungspflicht nur ein, wenn sich der Antragsteller nicht selbst mit einem Impfstoff seiner Wahl gegen [X.]ovid-19 impfen lässt. Dementsprechend hat es der Antragsteller in der Hand, auf einen anderen Impfstoff zurückzugreifen, der - wie etwa [X.] - ohne [X.]-Technologie arbeitet. Da im vorliegenden Verfahren kein bestimmter Impfstoff festgelegt wird und der Antragsteller auf andere Impfstoffe ausweichen kann, ist die Frage der ordnungsgemäßen arzneimittelrechtlichen Zulassung der [X.] durch die [X.] schon nicht entscheidungserheblich.

bb) Darüber hinaus gehört die Überprüfung der Zulassung eines Impfstoffes nicht zu dem von § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] vorgegebenen Prüfprogramm. Ordnet ein militärischer Vorgesetzter die Durchführung einer Impfung an, muss er - wie dargelegt - im Rahmen der Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Impfung mit den entgegenstehenden gesundheitlichen und beruflichen Interessen des Soldaten abwägen. Das Weisungs- und [X.]efehlsrecht des § 10 Abs. 4 [X.] und die Duldungspflicht des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] enthalten keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass bei der Anordnung einer Infektionsschutzmaßnahme in Form einer Schutzimpfung das Vorliegen einer rechtmäßigen Zulassung des Impfstoffes geprüft werden muss. Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit von Weisungen und [X.]efehlen, dass die Anordnung einer arzneimittelrechtlich unzulässigen Impfung gegen § 10 Abs. 4 [X.] verstoßen würde. Dementsprechend ist die Anordnung eines Vorgesetzten, die Impfung mit einem bestimmten Impfstoff zu dulden, nur rechtmäßig, wenn dieser Impfstoff arzneimittelrechtlich zugelassen ist (§ 21 Abs. 1 [X.]). Wird die Duldung einer Impfung - wie hier - in allgemeiner Form ohne Vorgabe des zu verwendenden Impfstoffes angewiesen, genügt es, wenn überhaupt ein Impfstoff arzneimittelrechtlich zugelassen ist oder verwendet werden darf.

Hingegen ist die Überprüfung der arzneimittelrechtlichen Rechtmäßigkeit der [X.] nicht Aufgabe des militärischen Vorgesetzten oder des behandelnden [X.]. Dies folgt nicht nur daraus, dass das [X.] eine solche Nachprüfung nicht vorsieht, sondern auch aus dem Umstand, dass die Kontrolle des Inverkehrbringens von Impfstoffen und Arzneimitteln den nach dem Arzneimittelrecht zuständigen Fachbehörden obliegt. Eine zusätzliche arzneimittelrechtliche Zulassungskontrolle durch die Dienststellen der [X.], die bei ihrer kurativen [X.]ehandlung von Soldatinnen und Soldaten wie ein Verbraucher zugelassene Medikamente und Impfstoffe auf dem Arzneimittelmarkt erwerben, ist weder staatsorganisatorisch noch gesetzlich vorgesehen.

Die vom Antragsteller geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der [X.] durchgeführten Zulassungsverfahrens für die [X.] ist auch nicht deswegen notwendig, weil die den Herstellern erteilten bedingten Zulassungen für die Impfstoffe "[X.]omirnaty" und "[X.]" bei Nachweis eines Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehlers im Zulassungsverfahren automatisch unwirksam wären. Vielmehr gilt im [X.]srecht der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von [X.]. Dieser Grundsatz besagt, dass die Rechtsakte einer [X.]n [X.]ehörde - hier der [X.] - Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind ([X.], Urteile vom 15. Juni 1994 - [X.]-137/92 P [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1994:247] Rn. 48, vom 8. Juli 1999 - [X.]-245/92 P [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1999:363] Rn. 93 und vom 12. Februar 2008 - [X.]-199/06 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2008:79] Rn. 60).

Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von [X.] und enthält - ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht - das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 [X.] 3.15 - [X.]E 156, 199 Rn. 29). Er gestattet es insbesondere anderen [X.]n und nationalen [X.]ehörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der [X.] dieses [X.]n Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei der Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen (vgl. dazu [X.], [X.]eschlüsse vom 8. Juli 1982 - 2 [X.]vR 1187/80 - [X.]E 61, 82 <111> und vom 15. Oktober 2009 - 1 [X.]vR 3522/08 - juris Rn. 50). Dementsprechend sind die Dienststellen der [X.] nach der Zulassung eines Impfstoffes durch die [X.] aufgrund des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von [X.] berechtigt, diesen Impfstoff zu erwerben und im Rahmen ihrer kurativen Tätigkeit einzusetzen.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 9. November 2021. Darin ist eine Klage mehrerer [X.] Privatpersonen auf Feststellung der Nichtigkeit der Zulassung des Impfstoffes [X.]omirnaty von [X.] zurückgewiesen worden, weil die Kläger nicht durch die Zulassung des Impfstoffes beschwert seien. Sie würden durch die Zulassung des Impfstoffes nicht zu dessen [X.]enutzung verpflichtet. Daran ändere sich auch nichts, wenn ein nationales Gesetz die Verpflichtung zur [X.]enutzung dieses Impfstoffes enthalte. Auch in diesem Falle verlange der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, die unmittelbare Anrufung des Europäischen Gerichts zuzulassen, weil die nationalen Gerichte bei der Kontrolle der Impfpflicht effektiven Rechtsschutz gewährleisten und gegebenenfalls eine mittelbare Kontrolle des [X.]n Zulassungsakts über das [X.] nach Art. 267 A[X.]V herbeiführen könnten ([X.]G, [X.]eschluss vom 9. November 2021 - [X.]/21 - Rn. 67).

Allerdings besagt dieser abschließende Hinweis des Europäischen Gerichts bei der Zurückweisung der Nichtigkeitsklage gegen die Zulassung des [X.] von [X.] nur, dass die nationalen Gerichte bei einer in ihrem Lande beschlossenen Impfpflicht den Gerichtshof der [X.] wegen einer europarechtlichen Frage im Zusammenhang mit der [X.]n [X.] anrufen können, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes notwendig sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1982:335], [X.].I.L.F.I.T. - Slg. 1982, [X.]415 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - [X.]-561/19 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2021:799] - NJW 2021, 3303 Rn. 33) kann und muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 A[X.]V nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche [X.]estimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch [X.], [X.]eschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 [X.]vR 424/17 - [X.]E 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 [X.]vR 2069/21 - NStZ-RR 2022, 222 Rn. 37).

Im vorliegenden Fall fehlt es aber - wie ausgeführt - an der Entscheidungserheblichkeit der vom Antragsteller aufgeworfenen europarechtlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung der [X.] von [X.] und [X.]. Zum einen schreibt die hier im Streit stehende Regelung Nr. 2001 (AR) [X.]-840/8-4000 keine Verwendung bestimmter Impfstoffe vor. Zum anderen verlangt das Prüfprogramm des § 10 Abs. 4 [X.] m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] vom militärischen Vorgesetzten bei der Anordnung einer Impfung nur eine umfassende [X.]erücksichtigung der davon zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen auf den Soldaten und deren Abwägung mit dem zu erwartenden Nutzen der Impfung für die militärische Einsatzfähigkeit. Für diese auf die zukünftigen Auswirkungen der Impfung gerichtete Ermessensentscheidung ist aber eine rückblickende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der [X.] durchgeführten [X.]sverfahrens nicht vonnöten.

Aus diesen Gründen hat der [X.] auch im [X.]eweisbeschluss vom 1. Juni 2022 die vom Antragsteller beantragte [X.]eiziehung von Unterlagen zu diversen [X.]sverfahren abgelehnt und ausgeführt, für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung über die Aufnahme der Impfung gegen [X.]ovid-19 in die Liste der duldungspflichtigen [X.] für Soldaten genüge das Vorliegen einer bedingten oder unbedingten Zulassung der für den Einsatz vorgesehenen Impfstoffe. Das [X.] sei nicht zu einer umfangreichen Fehlersuche im vorgelagerten arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren verpflichtet. Umgekehrt dürfe es bei seiner Abwägung im Zulassungsverfahren nicht erkannte, aber später wissenschaftlich nachgewiesene Risiken und Nebenwirkungen zugelassener Impfstoffe nicht außer Acht lassen.

An dieser Rechtsauffassung hält der [X.] fest. Insbesondere ist es auch für den effektiven Schutz der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 [X.] nicht veranlasst, das zeitlich anderthalb Jahre zurückliegende Zulassungsverfahren zu untersuchen. Vielmehr ist es unter dem Aspekt des effizienten Grundrechtsschutzes ausreichend und geboten, auf der Grundlage der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die künftig von einer Impfung ausgehenden gesundheitlichen Auswirkungen in den [X.]lick zu nehmen. Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 [X.] erfordert es nicht, in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Anordnung der Impfpflicht die im vorangegangenen behördlichen Verfahren erteilten rechtswirksamen arzneimittelrechtlichen Zulassungen von Impfstoffen inzident zu überprüfen. Vielmehr stellt es grundsätzlich keine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn die Gerichte in nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den Tatbestand einer vorhandenen Zulassung ohne weitere Überprüfung ihren Entscheidungen zugrunde legen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 [X.]vR 424/17 - [X.]E 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 [X.]vR 2069/21 - juris Rn. 37).

Der Rechtsstreit war folglich auch nicht - wie vom Antragsteller schriftsätzlich angeregt - zur Klärung der Rechtmäßigkeit der von der [X.] erteilten bedingten Zulassungen für die [X.] [X.]omirnaty und [X.] nach Art. 267 A[X.]V auszusetzen.

b) Schließlich überzeugt auch die Annahme des Antragstellers nicht, dass die Anwendung der [X.] durch die Truppenärzte der [X.] gegen arzneimittelrechtliche Strafvorschriften verstoßen würde.

aa) Eine Anwendung der Strafvorschrift wegen verbotener Anwendung nicht zugelassener Arzneimittel (§ 96 Nr. 5 [X.] m. § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]) kommt schon deswegen nicht in [X.]etracht, weil die [X.] auf Empfehlung der [X.] für die beiden Impfstoffe [X.]omirnaty und [X.] mit [X.]eschlüssen vom 21. Dezember 2020 (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 9. November 2021 - [X.]/21 - Rn. 2) und vom 6. Januar 2021 (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 1. März 2022 - [X.]/21 - Rn. 3) bedingte Zulassungen erteilt hat, die später verlängert worden sind. Diese Genehmigungen erfolgten jeweils auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 726/2004 des [X.] und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer [X.] (A[X.]l. 2004, [X.], Seite 1). Damit liegt eine europarechtliche Zulassung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor.

Für den Ausschluss der Strafbarkeit nach § 96 Nr. 5 [X.] kommt es nur auf die Rechtswirksamkeit dieser Zulassung an (vgl. Raum, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2022, § 96 Rn. 13). Soweit die [X.]evollmächtigten des Antragstellers umfangreiche Ausführungen zu der Frage gemacht haben, dass die bedingte Zulassung nicht erteilt werden durfte oder zu widerrufen wäre, ist dies unerheblich. Denn die Zulassung hat jedenfalls - wie oben ausgeführt - nach dem Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von [X.] rechtlichen [X.]estand, bis sie aufgehoben wird oder ausläuft (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 [X.] 3.15 - [X.]E 156, 199 Rn. 29).

bb) Auch für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel nach § 95 Nr. 1 [X.] m. § 5 Abs. 1 [X.] ist kein Raum. Als bedenklich sind nach § 5 Abs. 2 [X.] nur Medikamente anzusehen, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die [X.] nicht schon deswegen bedenklich, weil es sich nach seiner subjektiven Einschätzung nicht um herkömmliche Impfstoffe, sondern um genbasierte experimentelle Substanzen handelt. Vielmehr kommt es dem objektiven Zweck des Gesetzes entsprechend darauf an, ob bei [X.]erücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Risiken der Arzneimittel ein überwiegender medizinischer Nutzen gegenübersteht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99 - NStZ 1999, 625 Rn. 2).

Objektiv betrachtet erfüllen die Präparate [X.]omirnaty und [X.] eindeutig den arzneimittelrechtlichen Impfstoffbegriff. Nach § 4 Abs. 4 [X.] sind Impfstoffe Arzneimittel, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden, und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder [X.]ehandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind. Die [X.] von [X.] und [X.] enthalten anders als herkömmliche Impfstoffe keine Antigene. Sie arbeiten aber - wie ausgeführt - mit [X.]oten-Ribonukleinsäuren, die mit gentechnischen Methoden neu zusammengestellt (rekombiniert) werden. Zudem sind die Präparate dazu bestimmt, beim Menschen (mittelbar) die Erzeugung bestimmter Abwehrstoffe (Antikörper) auszulösen und dienen ausschließlich zur Vorbeugung der Infektionskrankheit [X.]ovid-19.

Dass diese neuartigen Impfstoffe den arzneimittelrechtlichen Impfstoffbegriff erfüllen, kann auch nicht mit europarechtlichen Argumenten bestritten werden. Soweit der Antragsteller wiederholt behauptet hat, die Präparate hätten von der [X.] als Gentherapeutika beurteilt und geprüft werden müssen, steht dem eine klare und eindeutige Regelung in der Richtlinie 2009/120/[X.] der [X.] vom 14. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/[X.] des [X.] und des [X.] eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien (A[X.]l. [X.] vom 15. September 2009, [X.]) entgegen. In dieser Richtlinie wird zunächst der [X.]egriff des [X.] näher definiert und dann in einem Nachsatz ausgeführt: "Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind keine Gentherapeutika". Damit hat der Normgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass Impfstoffe unabhängig von ihrer Zusammensetzung und Wirkungsweise nicht dem Zulassungsverfahren für Gentherapeutika unterliegen.

Ebenso haben die [X.] objektiv betrachtet nach den vorhandenen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein vertretbares Maß an Nebenwirkungen. Dies folgt schon daraus, dass die [X.] beim [X.] für nahezu alle Altersgruppen die Impfung gegen [X.]ovid-19 mit den derzeit zugelassenen [X.]n empfiehlt. Denn die Empfehlungen der [X.] bilden den medizinischen Standard ab und berechtigen zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das [X.] überwiegt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] - [X.]Z 144, 1 <9>; [X.], [X.]eschluss vom 21. Juli 2022 - 1 [X.]vR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).

cc) Schließlich überzeugt auch die Annahme des Antragstellers nicht, dass die Anwendung des [X.]s von [X.] gegen das strafrechtliche Verbot des § 95 Nr. 3a [X.] m. § 8 Abs. 1 [X.] verstößt. Nach diesen Vorschriften ist es zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung untersagt, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind. Soweit der Antragsteller annimmt, zwei als Trägersubstanzen eingesetzte Nanolipide seien als Hilfsstoffe nicht im Arzneibuch enthalten und darin liege eine Abweichung von den allgemein anerkannten pharmazeutischen Regeln, kann dies offenbleiben.

Das strafrechtliche Verbot greift erst ein, wenn ein Arzneimittel dadurch in seiner Qualität erheblich gemindert ist. Eine derartige Feststellung kann nicht getroffen werden. Für die Annahme des Antragstellers, dass etliche schwere [X.] der [X.]- bzw. [X.] auf diese Trägersubstanzen zurückzuführen sind, fehlen - wie ausgeführt - jegliche wissenschaftlichen [X.]elege. Vielmehr handelt es sich bei den Nanopartikeln lediglich um Fettpartikel, die körpereigenen Fettpartikeln sehr ähnlich sind ([X.], [X.] wissen wir über die Sicherheit der Lipidnanopartikel in [X.]n? Homepage-[X.]eitrag vom 8. Januar 2021). Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die [X.] den Einsatz dieser Medikamente von [X.] und [X.] empfiehlt, gegen die Annahme, dass ein Arzneimittel minderer Qualität vorliegt. Denn die [X.] ist ein Expertengremium, dessen Empfehlungen den medizinischen Standard im [X.]ereich der Impfstoffe bestimmen.

9. Die Anordnung der Duldung einer [X.] verstößt auch ansonsten nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar dürfen Dienstvorschriften des [X.] wie [X.]efehle nach § 10 Abs. 4 [X.] nur zu dienstlichen Zwecken ergehen und nur unter [X.]eachtung der Regeln des Völkerrechts und der Gesetze erteilt werden. Im vorliegenden Fall liegt der vom Antragsteller behauptete Widerspruch der Dienstvorschrift zu höherrangigem Recht jedoch nicht vor.

a) [X.] die Verletzung der [X.]harta der Grundrechte der [X.] vom 12. Dezember 2007 (GR[X.]h) anbetrifft, ist bereits der Anwendungsbereich dieses Grundrechtskatalogs nicht eröffnet. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR[X.]h gilt die [X.]harta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips. Für die Mitgliedstaaten findet sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.] Anwendung. In den offiziellen Erläuterungen des Konventsvorstandes zu Art. 51 GR[X.]h wird auf Art. 6 Abs. 2 [X.]V verwiesen. Danach werden durch die [X.]estimmungen der [X.]harta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der [X.] in keiner Weise erweitert. Es bleibe bei der Rechtsprechung des [X.], dass die Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der [X.] definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten nur dann gelte, wenn sie im Anwendungsbereich des [X.]srechts handelten ([X.], Urteil vom 13. April 2000 - [X.]-292/97 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2000:202] - Slg. 2000 [X.] Rn. 37). Soweit die [X.]undesrepublik [X.] für ihre Soldaten eine besondere Duldungspflicht gegenüber Impfungen in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] verankert hat, stellt die Konkretisierung dieser militärischen Duldungspflicht im Hinblick auf die [X.]ovid-19-Impfung eine rein national-rechtliche Maßnahme dar, die in keinerlei [X.]ezug zum Anwendungsbereich des [X.]rechts steht.

Im Übrigen vermitteln diese [X.]n Grundrechte, insbesondere die in Art. 1 GR[X.]h geschützte Menschenwürde und das in Art. 3 Abs. 1 GR[X.]h gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit, keine über Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 [X.] hinausgehenden Rechte. Soweit in Art. 3 Abs. 2 [X.]uchst. b und c GR[X.]h spezielle Verbote zu eugenischen Praktiken und zur Gewinnerzielung mit menschlichen Körperteilen enthalten sind, sind sie offenkundig nicht einschlägig. Der in Art. 3 Abs. 2 [X.]uchst. a GR[X.]h für medizinische [X.]ehandlungen aufgestellte Grundsatz der freien Einwilligung des [X.]etroffenen geht über das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verankerte körperliche Selbstbestimmungsrecht nicht hinaus. Dieser Grundsatz unterliegt einem Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] vergleichbaren Gesetzesvorbehalt nach Art. 52 Abs. 1 GR[X.]h.

b) Auch der [X.] lässt sich kein generelles Verbot von [X.] entnehmen. Das von dem Antragsteller zitierte Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nicht einschlägig, weil - wie oben ausgeführt - kein finaler Eingriff in dieses Rechtsgut vorliegt. Es wird nur in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zwischen dem Krankheits- und dem [X.] und damit zwischen zwei Gesundheits- und Lebensrisiken eingegriffen. Daher verwendet der [X.] bei [X.] des Staates regelmäßig Art. 8 [X.] als Prüfungsmaßstab. Die Anordnung einer Impfpflicht ist danach ein Eingriff in die Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 [X.], das die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen mitumfasst ([X.], Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 172 - 186, 261 - 263).

Ein solcher Eingriff kann allerdings im Sinne des Art. 8 Abs. 2 [X.] gesetzlich vorgesehen sein, wenn sich dies aus einem Zusammenwirken von Parlamentsgesetzen (hier: § 17a [X.]) und ministeriellen Verordnungen (hier: Nr. 2001 [X.]-840/8-4000) ergibt. Es genügt, wenn die Rechtsgrundlagen in angemessenen Umfang zugänglich und hinreichend bestimmt formuliert sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 265 f.).

Der Eingriff muss schließlich nach Art. 8 Abs. 2 [X.] ein berechtigtes Ziel verfolgen und in einer [X.] Gesellschaft etwa zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zum Schutz der Rechte anderer notwendig sein. Dabei räumt der [X.] für Menschenrechte den Mitgliedstaaten einen besonderen [X.]eurteilungsspielraum ("margin of appreciation") ein. Wenn es innerhalb der Mitgliedstaaten [X.] mit und ohne [X.] gibt, sind die jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die nationalen Prioritäten und [X.]edürfnisse zu beurteilen und sich für das eine oder andere Modell zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 277 - 280). In diesem Sinne gibt es auch bei der Impfpflicht der Soldaten innerhalb der [X.]n [X.] unterschiedliche Modelle. Insbesondere [X.], [X.], [X.] und [X.] haben wie die [X.]undesrepublik [X.] und die Vereinigten [X.] von Amerika für ihr Militär bzw. für alle Staatsdiener eine [X.]ovid-19-Impfung verpflichtend vorgeschrieben, während dies in anderen [X.] nicht der Fall ist. Die dafür sprechenden, militärfachlichen Argumente - jederzeitige militärische Einsetzbarkeit, besondere Gefährdungslage der Soldaten durch räumlich beengte Zusammenarbeit - sind jedenfalls gewichtige Gründe, die eine Option für das Impfpflichtmodell zulassen.

Demnach ist die Einführung einer [X.]ovid-19-Impfpflicht für Soldaten zulässig, wenn sie sich im Rahmen der vom [X.] angestellten Verhältnismäßigkeitserwägungen bewegt. Für die Frage, ob die Impfpflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, kommt es unter anderem auf die Ausnahmen bei medizinischen Kontraindikationen, das Fehlen physischen Zwangs, die Angemessenheit der Sanktionen bei Missachtung der Impfpflicht, den verfahrensrechtlichen Schutz durch [X.]ehörden und Gerichte sowie die Vorbeugung gegen Impfschäden und die staatliche Haftung bei Impfschäden an (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 290 ff.). In dieser Hinsicht wahrt die gesetzliche Impfpflicht des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] - wie bereits ausgeführt - die angesprochenen Standards des [X.]es für Menschenrechte.

c) Auch das vom [X.]rat initiierte "Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von [X.]iologie und Medizin" (Übereinkommen über Menschenwürde und [X.]iomedizin) vom 4. April 1997 vermittelt keine weitergehenden Rechte. Zum einen ist es bislang nur von wenigen Mitgliedstaaten und insbesondere nicht von der [X.]undesrepublik [X.] unterzeichnet worden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Strafrechts, [X.]and 6, 1. Aufl. 2022, Medizinische Forschung, I Rn. 7). Zum anderen schreibt Art. 5 Abs. 1 dieser [X.]iomedizin-Konvention zwar für jede Intervention im Gesundheitsbereich eine ausreichende Aufklärung und die freie Einwilligung des [X.]etroffenen vor. Art. 26 Abs. 1 der [X.]iomedizin-Konvention lässt jedoch eine Einschränkung dieses Rechts durch Maßnahmen zu, die in einer [X.] Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Damit vermittelt sie bei der gesetzlichen Anordnung von [X.] keine über Art. 8 Abs. 2 [X.] hinausgehenden Rechte.

d) Die Duldungspflicht für [X.]en verletzt auch nicht deswegen allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 [X.], weil sie der Resolution 2361 der Versammlung des [X.]rates vom 27. Januar 2021 widerspricht. Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass die [X.] [X.]rats über die [X.]ovid-19-Impfung beraten und den Mitgliedstaaten unter Nr. 7.3.1 und 7.3.2 dieser Resolution nahegelegt hat, alle [X.]ürger darüber zu informieren, dass die Impfung keine Pflicht ist. Niemand solle durch politischen, [X.] oder sonstigen Druck zu einer Impfung genötigt werden. Hierbei handelt es sich jedoch - wie bereits die Überschrift der Resolution "[X.]ovid-19-Impfungen: ethische, gesetzgeberische und praktische Überlegungen" - um eine rein politische Handlungsempfehlung. Es liegt also kein Rechtsetzungsakt der Parlamentarischen Versammlung des [X.]rats vor und damit auch keine verbindliche Regel des Völkerrechts.

e) Schließlich verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf die "[X.] über [X.]ioethik und Menschenrechte", die am 19. Oktober 2005 von der UNES[X.]O-Generalkonferenz verabschiedet worden ist, nicht. Hierbei handelt es sich schon vom Wortlaut her um eine rein appellative Erklärung, die den Mitgliedstaaten der [X.] die Schaffung bestimmter gesetzlicher Regelungen nahelegt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 [X.]uchst. a der [X.]ioethik-Deklaration). Eine völkerrechtliche Verbindlichkeit hat diese Deklaration schon deswegen nicht, weil gemäß Art. 25 VN-[X.]harta nur [X.]eschlüsse des UN-Sicherheitsrats bindende Wirkung haben (vgl. [X.]/[X.], [X.] Völkerrecht, 2. Aufl. 2015, Rn. 90). Im Übrigen fordert Art. 6 der [X.]ioethik-Deklaration die Mitgliedstaaten der [X.] zwar auf, das Prinzip der informierten Einwilligung zur Grundlage jeder präventiven medizinischen Intervention zu machen. Dieses Prinzip soll jedoch nicht ausnahmslos gelten. Vielmehr werden Ausnahmeregelungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Gesundheit sowie der Rechte anderer in Art. 27 der [X.]ioethik-Deklaration explizit für zulässig gehalten. Damit verfolgt die [X.]ioethik-Deklaration der UNES[X.]O keine Regelungsvision, die über Art. 8 Abs. 2 [X.] und die [X.]ioethik-Konvention des [X.]rates hinausgeht. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit angeordnete gesetzliche [X.] für Soldatinnen und Soldaten sind dadurch nicht ausgeschlossen.

f) Auch das Folterverbot des Art. 7 Satz 2 des [X.] über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) vom 19. Dezember 1966 ([X.]G[X.]l. [X.]) ist nicht berührt. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender [X.]ehandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. Dieses von dem Antragsteller zitierte Verbot der zwangsweisen Durchführung medizinischer Experimente hat seinen historischen Hintergrund in den grausamen Medizinexperimenten [X.] KZ-Ärzte ([X.] u. a.) vor und während des [X.] Weltkriegs. Es betrifft - wie das Wort "insbesondere" am Anfang des zweiten Satzes der Vorschrift zeigt - die Misshandlung von Gefangenen und deren erniedrigende [X.]ehandlung durch medizinische Experimente. Dieser Fall liegt schon deswegen nicht vor, weil es bei der [X.] nicht um die Misshandlung Gefangener, sondern um die Anwendung eines zugelassenen Medikaments zum Zwecke der Vorbeugung gegen die [X.]ovid-19-Erkrankung geht.

g) Nichts anderes gilt für den von dem Antragsteller mehrfach zitierten "[X.]". Er ist in der Urteilsbegründung des [X.] [X.] am 20. August 1947 aufgestellt worden und enthält zehn weltweit anerkannte Grundsätze für die Durchführung medizinischer Versuche (Text in [X.], Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des [X.] [X.], 1960, S. 272 f.). Es ist unstreitig, dass das Urteil im [X.] Ärzteprozess und die darin als "[X.]" bekannt gewordenen Grundsätze rechtliche Relevanz im Rahmen des geltenden Völkerstrafrechts haben, soweit es um die Frage geht, wann die Durchführung von medizinischen Experimenten an Gefangenen oder aus rassistischen, ethnischen oder religiösen Gründen Verfolgten ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt (näher [X.], [X.] 2006, [X.] ff.). Diese in Art. 8 [X.] angesprochenen und völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Fälle der menschenrechtswidrigen Misshandlung von Gefangenen und Verfolgten liegen offensichtlich nicht vor.

Soweit es außerhalb dieses völkerstrafrechtlichen Anwendungsbereichs um medizinische Versuche an freien [X.]ürgern bei der pharmakologischen Medikamentenerprobung geht, wird der [X.] zwar ebenfalls als ethische Leitlinie angesehen und durch andere ethische Leitlinien, insbesondere die 1964 erstmals vom [X.] verabschiedete Deklaration von [X.] über ethische Grundsätze für die Forschung am Menschen ergänzt. Medizinethische Postulate sind aber nicht geltendes Recht oder völkerrechtliches Gewohnheitsrecht. Vielmehr haben die einzelnen [X.] und [X.]verbünde in diesem [X.]ereich ihre eigenen, teilweise von den genannten medizinethischen Forderungen inspirierte, teilweise davon abweichende gesetzliche Regeln geschaffen. Diese innerstaatlichen Gesetze enthalten die dafür maßgeblichen rechtsverbindlichen Vorgaben. In diesem [X.]ereich der zivilen pharmakologischen Forschung fehlt es zwar nicht unbedingt an übereinstimmenden Rechtsgrundsätzen, aber an der für Völkergewohnheitsrecht oder Rechtsgrundsätze des Völkerrechts notwendigen Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. Juli 2019 - 2 [X.]vR 824/15 u. a. - NJW 2019, 2761 Rn. 32 f. [X.]). Denn die innerhalb der einzelnen [X.] durchgeführten Forschungsvorhaben haben keine besondere zwischenstaatliche Relevanz, sodass für den [X.]ereich der zivilen pharmakologischen Forschung eine Überzeugung von der völkerrechtlichen Verpflichtung durch den "[X.]" nicht entstanden und nicht anerkannt ist (vgl. Stellungnahme der [X.]undesregierung in [X.]. 18/10443 [X.]4 ohne [X.]egründung).

Im Übrigen wären die Grundsätze des "[X.]" auch nicht verletzt. Denn das Gebot, dass ein medizinischer Versuch der freien Zustimmung des [X.]etroffenen bedarf, ist nicht berührt. Die Durchführung von Impfungen mit arzneimittelrechtlich zugelassenen Impfstoffen ist anders, als der Antragsteller meint, gerade kein medizinisches Experiment. Die von der [X.] zum Einsatz vorgesehenen [X.] sind von der [X.] ([X.]) nach eingehender Prüfung zugelassen worden und vor ihrer Zulassung an tausenden freiwilligen Versuchspersonen getestet und auf mögliche Nebenwirkungen untersucht worden. Der Einsatz dieser Impfstoffe in der [X.] dient nicht der experimentellen Erforschung der Impfstoffe, sondern allein dem Infektionsschutz der [X.]etroffenen und ihrer militärischen Verbände. Den Soldatinnen und Soldaten der [X.] wird gerade nicht ohne deren Zustimmung das besonders hohe Risiko der erstmaligen Anwendung eines neuen Medikaments am Menschen auferlegt. Vielmehr werden sie mit bereits entsprechend evaluierten Impfstoffen behandelt. Von einem [X.] kann daher nicht gesprochen werden. Soweit die [X.] den Herstellern der [X.] im Rahmen ihrer bedingten Zulassungen weitere Kontrolluntersuchungen auferlegt hat, dient dies der fortlaufenden Überwachung und Verbesserung der Impfstoffsicherheit.

h) Offensichtlich nicht einschlägig ist das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von [X.] sowie über die Vernichtung solcher Waffen ([X.]WÜ) vom 10. April 1972. Zwar ist auch die [X.]undesrepublik [X.] dieser am 26. März 1975 in [X.] getretenen [X.] beigetreten. Nach Art. 1 Nr. 1 [X.]WÜ bezieht sich das Entwicklungs- und Herstellungsverbot von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien aber nicht auf Arten und Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind. Die Herstellung von Impfstoffen gegen [X.]ovid-19 dient jedoch dem friedlichen Zweck der Verhütung einer in der Zivilbevölkerung verbreiteten Erkrankung, weswegen diese Impfstoffe auch nicht als [X.]iowaffen bezeichnet werden können.

i) Erkennbar ohne rechtliche Relevanz für den vorliegenden Fall sind schließlich die vom Antragsteller vorgetragenen Flugsicherheitsargumente. Soweit er mit dem zum Schutz vor Angriffen auf die zivile Luftfahrt erlassenen Luftsicherheitsgesetz argumentiert, die Zuverlässigkeitsprüfung für alle im zivilen Luftverkehr beschäftigten Personen anspricht und auf die Aberkennung der Zuverlässigkeit bei Medikamentenabhängigkeit und -missbrauch nach § 7 Abs. 1a Satz 3, 4 Nr. 4 [X.] hinweist, ist diese Regelung offensichtlich für ihn nicht einschlägig. Der Antragsteller ist weder in der zivilen Luftfahrt beschäftigt noch wird er durch die Verpflichtung zur Duldung einer [X.] zu Medikamentenmissbrauch angehalten.

Ohne Einfluss auf die Rechtsstellung des Antragstellers ist auch das völkerrechtlich verbindliche Abkommen über die zivile Luftfahrt ([X.]hicagoer Abkommen) vom 7. Dezember 1944 ([X.]G[X.]l. 1956 II [X.]11) in seiner aktuell geltenden Fassung. Dass im [X.] dieses Abkommens an Piloten bei der Ausübung ihrer Fluglizenz besondere medizinische Anforderungen gestellt werden, betrifft den Antragsteller nicht, weil er weder in der zivilen Luftfahrt tätig noch als Pilot in der [X.] eingesetzt ist. Aus den gleichen Gründen betreffen ihn die [X.]estimmungen der "Verordnung ([X.]) Nr. 1178/2011 der [X.] vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in [X.]ezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 216/2008 des [X.] und des Rates" (A[X.]l. [X.] vom 25. November 2011, [X.]) nicht.

Im Übrigen folgt auch aus [X.] Kapitel 6.2.2.d) des [X.]hicagoer Abkommens und den nahezu wortgleichen [X.]estimmungen der zitierten [X.]-Verordnung nur, dass Piloten frei sein müssen von jeder Wirkung oder Nebenwirkung eines verschriebenen oder nicht verschriebenen, therapeutischen, diagnostischen oder präventiven Medikaments; maßgeblich ist ein Grad an Funktionsbeeinträchtigung, der voraussichtlich die sichere Steuerung eines Flugzeugs oder die sichere Pflichterfüllung einschränken würde. Diese Regelung schließt eine [X.] erkennbar nicht aus, weil damit in aller Regel keine dauerhaften [X.]eeinträchtigungen verbunden sind. Dementsprechend empfiehlt auch die [X.] (European [X.] Aviation Safety Agency - [X.]) eine [X.] von Piloten und fordert lediglich, dass nach jeder Impfung eine Überwachungszeit von 48 Stunden bis zum nächsten Flug eingehalten wird ([X.], Safety Information [X.]ulletin vom 25. März 2021, Nr. 2021-06 S. 2). Soweit in der Wissenschaft unter Verweis auf nicht konkretisierte flugmedizinische Forschungsdefizite vereinzelt Gegenteiliges vertreten wird (vgl. [X.], [X.] 2022, [X.]75 <193>), vermag dies die Überzeugungskraft der amtlichen Einschätzung der insoweit sachverständigen Flugsicherheitsbehörde nicht zu schwächen.

10. Eine [X.]elastung des Antragstellers mit den vor dem [X.] entstandenen Kosten kommt nicht in [X.]etracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 [X.] m. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht vorliegen.

Meta

1 WB 5/22

07.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 1 WB 5/22 (REWIS RS 2022, 7310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7310

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