Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2023, Az. 1 WB 49/22, 1 WB 49/22 (1 WB 5/22)

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 7612

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Gegenstand

Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; unzulässige und unbegründete Anhörungsrügen


Tenor

Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anhörungsrügen gegen den Beschluss vom 7. Juli 2022 - BVerwG 1 WB 5.22 -, mit dem der Senat seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Anweisung der [X.] vom 24. November 2021 zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der [X.] "[X.] und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - [X.]-840/8-4000" aufzuheben. Er macht in einer Vielzahl von Punkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

3

Die Anhörungsrügen, über die der [X.] in der [X.]esetzung mit drei [X.]erufsrichtern ohne [X.] entscheidet ([X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 2022 - 1 [X.] 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 4 [X.]), bleiben erfolglos.

4

1. Die für den Antragsteller von seinen [X.]evollmächtigten zu 1. und 2. erhobenen Anhörungsrügen vom 18. und 20. Juli 2022 gegen den [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 sind unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben sind (§ 23a Abs. 3 [X.] i. V. m. § 152a Abs. 4 VwGO).

5

Eine Anhörungsrüge eines durch die Entscheidung beschwerten Antragstellers ist nur dann in der gesetzlichen Form erhoben, wenn der Antragsteller darlegt, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Antragsteller kann dies nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt. Einer Anhörungsrüge, die vor [X.]ekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - juris Rn. 2; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabes vgl. [X.], [X.] vom 22. Juni 2011 - 1 [X.]vR 2553/10 - NJW-RR 2011, 1608 Rn. 39).

6

Ausgehend davon erweisen sich die Anhörungsrügen als unzulässig. Der Antragsteller hat sie durch seine [X.]evollmächtigten zu 1. und 2. am 18. bzw. am 20. Juli 2022 erheben lassen. Zu diesen [X.]punkten waren ihm und seinen [X.]evollmächtigten zu 1. und 2. lediglich der Tenor des [X.]eschlusses vom 7. Juli 2022, die von dem Vorsitzenden des [X.]s nach Verlesen der Urteilsformel in Anwesenheit des Antragstellers und seiner [X.]evollmächtigten mündlich mitgeteilten Gründe sowie die Pressemitteilung des [X.]/2022 vom 7. Juli 2022 bekannt. Der in vollständiger Form abgefasste [X.]eschluss ist seinem [X.]evollmächtigten zu 1. erst am 1. Dezember 2022 und seinem [X.]evollmächtigten zu 2. erst am 3. Dezember 2022 zugestellt worden. Da die Gründe des [X.]eschlusses zu den [X.]punkten der jeweiligen Anhörungsrüge für den Antragsteller noch unbekannt waren, konnte er in seinen Anhörungsrügen auch nur Mutmaßungen über eine entscheidungserhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs anstellen. Das gilt auch mit [X.]lick auf die mündlich mitgeteilten Gründe und die Pressemitteilung. Diese Mitteilungen haben nur die [X.]edeutung einer vorläufigen Information, denen sich nicht verbindlich entnehmen lässt, welche Erwägungen für den [X.]eschluss tatsächlich tragend sind. Allein die schriftliche [X.]eschlussfassung ist maßgebend (vgl. [X.]SG, [X.]eschluss vom 29. Oktober 2015 - [X.] KR 11/15 C - juris Rn. 4 [X.]; s. a. [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2014 - 1 [X.] 1.14, 1 [X.] 2.14 - [X.] 450.1 § 18 [X.] Nr. 6 Rn. 14). Damit fehlte es im jeweiligen [X.]punkt der Erhebung der Anhörungsrüge an einem rügefähigen Gegenstand sowie an den nach § 23a Abs. 3 [X.] i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Darlegungen zum Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung.

7

2. Die weiteren Anhörungsrügen des Antragstellers, die der [X.] bei sachgerechter und rechtsschutzfreundlicher Auslegung seines Anliegens in den Schreiben seines [X.]evollmächtigten zu 1. vom 5. Dezember 2022, seines [X.]evollmächtigten zu 2. vom 12. Dezember 2022 und seines früheren [X.]evollmächtigten zu 3. vom 12. Dezember 2022 erblickt, sind zwar zulässig, aber nicht begründet.

8

a) Dass der [X.] den [X.]eschluss in vollständiger Form abgefasst und zugestellt hat, ohne zuvor über die von den [X.]evollmächtigten zu 1. und 2. erhobenen ersten Anhörungsrügen des Antragstellers entschieden zu haben, verletzt das rechtliche Gehör des Antragstellers schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil diese Anhörungsrügen als unzulässig zurückzuweisen waren (vgl. unter 1.).

9

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.], [X.] vom 29. Oktober 2009 - 1 [X.]vR 1729/09 - NZS 2010, 497 Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 [X.]vR 2441/10 - juris Rn. 10, jeweils [X.]; [X.], [X.]eschluss vom 28. März 2014 - 1 [X.] 10.14 <1 [X.] 1.13> - juris Rn. 11). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. [X.]esondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf [X.] des [X.] eines [X.]eteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler [X.]edeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist ([X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 2022 - 1 [X.] 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 5).

Danach liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor.

[X.]) Die Ausführungen des [X.]evollmächtigten zu 1. in dem Schreiben vom 5. Dezember 2022 vermögen einen Gehörsverstoß des [X.]s nicht aufzuzeigen.

(1) Die Darlegungen auf den Seiten 1 bis 3 des Schreibens beschränken sich im Wesentlichen auf eine pauschale Kritik der Anwendung des materiellen Rechts durch den [X.] in dem angegriffenen [X.]eschluss. Soweit der Antragsteller rügen lässt, er und seine Experten seien vom [X.] nicht gehört und die Ergebnisse der [X.]eweisaufnahme seien "entweder ignoriert oder teilweise sogar ins Gegenteil verkehrt" worden, konkretisiert er diese Einwände nicht näher.

(2) Mit seinem in Abschnitt [X.] vom 5. Dezember 2022 auf den Seiten 4 bis 8 enthaltenen Vorbringen zu den Erwägungen des [X.]s unter den Rn. 49, 51 und 236 des angegriffenen [X.]eschlusses belässt es der Antragsteller dabei, von seinem [X.]evollmächtigten als solche bezeichnete "besondere grobe Rechtsanwendungsfehler" zu beschreiben, ohne dabei zu erläutern, inwiefern sich mit diesen angeblichen Mängeln in der rechtlichen Argumentation [X.] verbinden.

(3) Die in Abschnitt I[X.] vom 5. Dezember 2022 auf den Seiten 9 bis 26 vorgetragene Kritik an im Einzelnen angesprochenen Erwägungen des [X.]s ist ebenfalls nicht geeignet, der Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen.

(a) Soweit der Antragsteller mit [X.]lick auf Rn. 10 des angefochtenen [X.]eschlusses darauf hinweisen lässt, dass er sich zur Illustration der von ihm angenommenen Verharmlosung von [X.] in der deutschlandweiten Statistik des [X.] - anders als vom [X.] dargestellt - nicht nur auf die von der [X.] herausgegebene Studie bezogen habe, und daran die Kritik knüpft, der Sachverhalt werde grob verzerrt, zeigt dieser Vortrag schon nicht konkret auf, welche weiteren [X.]elege von dem Antragsteller benannt worden sein sollen und inwiefern ihre fehlende Erwähnung im Tatbestand zu einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung geführt hat.

(b) Der mit der Anhörungsrüge zu Rn. 11 des angegriffenen [X.]eschlusses dargelegte Einwand, der Antragsteller habe anders als vom [X.] dargestellt nicht nur vorgetragen, dass die "Covid-19-Injektionen" "fast keinen" Nutzen hätten, sondern dass sie überhaupt keinen Nutzen hätten, legt ebenfalls keinen Gehörsverstoß nahe. Denn im Hauptsacheverfahren hat der [X.]evollmächtigte des Antragstellers den verfügbaren Impfstoffen zur [X.]ekämpfung der Infektionskrankheit SARS-CoV-2 der Sache nach in Übereinstimmung mit der vom [X.] gewählten Formulierung jedenfalls einen "minimalen Nutzen" zuerkannt (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2022, [X.]) und eingeräumt, dass diese Impfstoffe geeignet seien, "allenfalls einige [X.] vor schweren Verläufen" zu schützen (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2022, [X.]). Abgesehen davon erweist sich die vom Antragsteller behauptete Auslassung des [X.]s auch schon deshalb als unzutreffend, weil der [X.] schon am Anfang der Passage unter Rn. 11 das Vorbringen des Antragstellers wie folgt zusammengefasst hat: "Die in Rede stehenden Impfstoffe hätten auch nicht den behaupteten Nutzen. Ein positiver Effekt auf das Infektionsgeschehen sei nicht belegt. Vor einer Infektion oder Erkrankung würden die Stoffe nicht schützen. Sie würden auch keine sterile Immunität erzeugen. Dass sie zu milderen Verläufen führten, sei nicht nachgewiesen."

(c) Zu den Ausführungen des [X.]s unter Rn. 14 bis 19 des angefochtenen [X.]eschlusses, die das wesentliche streitige Vorbringen des [X.] wiedergeben, lässt der Antragsteller lediglich vortragen, dass dort erwähnte [X.]ehauptungen zur Gesundheitsgefährdung für Soldaten durch die Infektionskrankheit SARS-CoV-2 (Rn. 16), zur Wirkung der Impfstoffe (Rn. 17), zur Risikoabwägung im Vorfeld der Zulassung der Impfstoffe (Rn. 18), zu Todesfällen und Nebenwirkungen infolge von Impfungen (Rn. 18) sowie zur individuellen Risikoabwägung im Rahmen der Kontraindikationsprüfung des zuständigen Impfarztes (Rn. 19) schon vor dem 7. Juli 2022 widerlegt worden seien. Ein Gehörsverstoß erschließt sich daraus nicht.

(d) Soweit sich das Anhörungsrügevorbringen im Folgenden mit den entscheidungstragenden Erwägungen des [X.]s unter den Rn. 35, 43, 46, 49 bis 51, 59, 65, 68, 71, 73, 78 bis 82, 85, 87, 89, 93, 97, 101, 111, 112, 116, 119, 133, 135, 144, 150 bis 153, 156, 158, 162, 166, 171, 183, 188 ff. und Rn. 234 ff. befasst, wendet sich der Antragsteller im Stile einer Rechtsmittelschrift durchgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen des [X.]s und dessen rechtliche Würdigung. Damit ist aber eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Dass der [X.] aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht die von ihm für richtig gehaltenen rechtlichen Schlüsse gezogen hat, stellt keine unrichtige Erfassung seines Sachvortrages dar.

Die in der Kritik des Antragstellers an den Erwägungen des [X.]s unter den Rn. 50 und 81 darüber hinaus geltend gemachten Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) müssen unberücksichtigt bleiben, weil die Anhörungsrüge nach § 23a Abs. 3 [X.] i. V. m. § 152a Abs. 4 VwGO hierauf nicht gestützt werden kann.

(e) Auch die abschließenden [X.]emerkungen des Antragstellers auf den Seiten 26 bis 31 vermögen einen Gehörsverstoß nicht zu begründen, weil sie sich ebenfalls nur in einer Kritik an der Würdigung des [X.]s erschöpfen und sich darüber hinaus mit der Wiedergabe von Auszügen einer Strafanzeige der in [X.] ansässigen Kanzlei ... vom 14. Juli 2022 auf Erkenntnisse stützen, die der [X.] bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach der Verkündung seines [X.]eschlusses veröffentlicht worden sind.

bb) Die Ausführungen des [X.]evollmächtigten zu 2. in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 legen einen Gehörsverstoß zu Lasten des Antragstellers ebenfalls nicht dar.

(1) Mit seiner Anhörungsrüge macht der Antragsteller geltend, die Annahme des [X.]s, den "[X.]" sei zumindest bis zu einem gewissen Grad die Fähigkeit beizulegen, die Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 101 ff.), stehe im Widerspruch zum dramatischen Anstieg der Corona-Fallzahlen bei der [X.], die das [X.] habe einräumen müssen und die von der früheren [X.] in ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2022 im Einzelnen analysiert worden seien; auf diesen Anstieg gehe der [X.] mit keinem Wort ein. Dieser Vortrag führt auf keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß.

Der [X.] hat in den vom [X.]evollmächtigten zu 2. in [X.]ezug genommenen Passagen des angefochtenen [X.]eschlusses ausgeführt, der Dienstherr habe im November 2021 zum [X.]punkt der Änderung der [X.]-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" davon ausgehen können, dass eine Impfung zum Schutz der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten beitrage und damit auch die Einsatzbereitschaft der [X.] sichere. Die damals zugelassenen Impfstoffe hätten nach Einschätzung des [X.] bei Infektionen mit der Delta-Variante des [X.] eine sehr hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere Infektion (z. [X.]. [X.]ehandlung im Krankenhaus) und eine gute Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische [X.] geboten. Im November 2021 sei eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon ausgegangen, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten und auch das [X.] seltener übertragen könnten als nicht geimpfte oder nicht genesene Personen. Es sei auch angenommen worden, dass dann, wenn sich Geimpfte infizierten, sie weniger und nur für einen kürzeren [X.]raum als nicht Geimpfte infektiös seien und eine [X.] zum Schutz anderer beitrage ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 101). Eine davon abweichende Eignungsprognose sei auch nicht mit dem Auftreten der im November 2021 noch neuartigen Omikron-Variante angezeigt gewesen ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 102). Der Dienstherr könne auch davon ausgehen, dass die Eignung der [X.] über den Winter 2021/2022 hinaus bis heute erhalten geblieben sei. Das [X.] gehe davon aus, dass die verfügbaren Impfstoffe auch unter der Dominanz der Omikron-Variante für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen - insbesondere nach einer Auffrischimpfung - weiterhin einen sehr guten Schutz gegenüber einer schweren [X.] vermittelten ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 103).

Die vom [X.] mit Schreiben vom 22. Mai 2022 übermittelten und von der früheren [X.] mit Schreiben vom 3. Juni 2022 erörterten Zahlen über den Anstieg der Inzidenzen in der [X.] für den [X.]raum von November 2021 bis April 2022 sind nicht geeignet, die Würdigung der Geeignetheit der Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-[X.] durch den [X.] infrage zu stellen. Wie bereits das [X.] in dem erwähnten Schreiben ausgeführt hat, korrespondieren die ansteigenden Inzidenzen ab November 2021 mit der in diesem Monat einsetzenden Welle im zivilen [X.]ereich und bieten damit von vornherein keine nachvollziehbare Grundlage für die von der früheren [X.] damit verbundenen Spekulationen über eine angebliche Kausalität zwischen der Pflicht zur Duldung der Schutzimpfung und dem Anstieg der [X.] unter den Soldatinnen und Soldaten. Einer näheren Erörterung dieser erkennbar ohne Substanz angestellten Mutmaßungen bedurfte es deshalb nicht. Für die vom [X.] hervorgehobenen positiven Wirkungen der Schutzimpfung, etwa bei der Verhinderung schwerer Infektionen, lassen sich ohnehin keine abweichenden Schlussfolgerungen ableiten.

(2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erschließt sich ein Gehörsverstoß auch nicht aus seinem Einwand, der [X.] übergehe mit seiner auf eine [X.] [X.] und deren Heranziehung durch den Sachverständigen Dr. [X.] gestützten Einschätzung, die "[X.]" böten einen relevanten Übertragungsschutz (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 107), den Vortrag zu den methodischen Schwächen dieser Studie auf Seite 19 des Schreibens seines [X.]evollmächtigten zu 2. vom 1. Juli 2022.

Unter Rn. 107 der angefochtenen Entscheidung hat der [X.] ausgeführt, dass mit der durch das Impfserum ausgelösten [X.] auch eine Reduktion des [X.] unter dreifach-geimpften Personen verbunden sei, könne gleichfalls - auch bei [X.]erücksichtigung wissenschaftlicher [X.]ewertungsunsicherheiten - als eine vertretbare Prognose erachtet werden. Die hierzu vom [X.] vorgelegte Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2022 mit einer behaupteten Reduktion des Übertragungsrisikos von 77 % im Vergleich zu [X.] sei von dem Sachverständigen Dr. [X.] zwar in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 nicht bestätigt worden. Er habe jedoch unter Verweis auf [X.]n aus [X.] und [X.] ausgeführt, dass nach drei bis vier Monaten ein [X.]sschutz bestehe, der sich bei 20 bis 40 % bewege. Die [X.] begründe ihre Impfempfehlung ebenfalls mit der damit verbundenen Reduzierung der [X.]. Diesem Aspekt habe auch das [X.] in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht [X.]edeutung beigemessen ([X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 185).

Der [X.] hat sich bei seiner Einschätzung der Vertretbarkeit der von dem Dienstherrn angestellten Prognose hiernach auf eine Reihe von Erkenntnissen gestützt, von denen der [X.]evollmächtigte zu 2. lediglich die [X.] [X.] behandelt und ihre Eignung als Erkenntnisquelle für die [X.]eurteilung durch den Sachverständigen Dr. [X.] wegen der auf Seite 19 seines Schreibens vom 1. Juli 2022 beschriebenen [X.]eanstandungen bezweifelt. Dort werden der Umstand, dass es sich um keine Studie, sondern nur um eine retrospektive Analyse positiver PCR- und [X.] von Personen handeln solle, die anhand ihrer persönlichen Identifikationsnummer Haushalten zugeordnet worden seien und deren Impf- und Teststatus sich aus der persönlichen Identifikationsnummer ergebe, sowie der von ihm als ungeeignet betrachtete Analysezeitraum "von [X.] bis über Neujahr" als methodische Schwächen benannt. Einen Gehörsverstoß legt diese punktuelle, sich ohnehin nur auf einen Ausschnitt der Würdigung des [X.]s beschränkende Kritik nicht plausibel nahe. Sie verkennt, dass der [X.] seine Feststellung tragend auf die fachliche Expertise des Sachverständigen Dr. [X.] stützt, der bei seiner Auswertung der Studienlage damit auch befähigt ist, den wissenschaftlichen Wert einer Studie unter [X.]erücksichtigung fachlicher Kritik einzuschätzen und ihren Erkenntniswert für seine fachwissenschaftliche Auskunft durch die Zusammenschau mit einer [X.] aus [X.] zu ergänzen.

Ungeachtet dieser Überlegungen hätte es dem Antragsteller und seinen [X.]evollmächtigten zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes oblegen, den vermeintlichen - sich aus Sicht des [X.]s freilich nicht aufdrängenden - Unstimmigkeiten in der Argumentation des Sachverständigen Dr. [X.] nachzugehen, etwa durch die Stellung entsprechender [X.]eweisanträge in der mündlichen Verhandlung.

(3) Gleichermaßen erfolglos bleibt der Antragsteller mit seinen [X.] gegen die Erwägungen des [X.]s zu der Frage, ob der Impfung zwingende arzneimittelrechtliche Vorschriften entgegenstehen ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 200 ff.).

(a) Der Vorwurf des Antragstellers, der [X.] habe die "arzneimittelrechtlichen Fragen" unter Missachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG, [X.]eschluss vom 9. November 2021 - [X.]/21 - Rn. 67) und damit gehörsverletzend für unerheblich erklärt, ist nicht berechtigt.

Der [X.] hat in seinem [X.]eschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen er sich nicht verpflichtet sieht, das Verfahren dem Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 208 ff.). Auf diese Erwägungen geht die Anhörungsrüge nicht ansatzweise ein und setzt sich auch nicht mit den vom [X.] zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Vorlagepflicht eines mitgliedst[X.]tlichen letztinstanzlichen Gerichts auseinander, sodass sich ihr auch nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen der vom [X.] vertretene Ausschluss der Vorlage einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß begründet. Der Antragsteller räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass sich der [X.] mit der von ihm in [X.]ezug genommenen Rechtsprechung befasst hat, er widerspricht lediglich der rechtlichen Würdigung des [X.]s.

Der vom Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang gerügten Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG muss der [X.] nicht nachgehen, da diese [X.]eanstandung - unabhängig von der Geltendmachung einer Gehörsverletzung - keinen statthaften Gegenstand einer Anhörungsrüge behandelt (vgl. [X.], [X.] vom 30. April 2008 - 2 [X.]vR 482/07 - NJW 2008, 3275 Rn. 9). Ungeachtet dessen ist dieser Vorwurf auch nicht begründet, weil ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht - wie zuvor dargestellt - nicht anzunehmen ist.

(b) Soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des [X.]s wendet, dass die Empfehlungen der [X.] - als Grundlage für die [X.]eurteilung des Maßes der Nebenwirkungen von [X.]n durch den [X.] - den medizinischen Standard abbildeten und zu der Annahme berechtigten, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das [X.] überwiege ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 220 i. V. m. 91), und mit [X.]lick darauf eine Verletzung der Hinweispflicht als gegeben erachtet, wird damit ebenfalls kein Gehörsverstoß aufgezeigt. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht. Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem [X.]lickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der [X.]eschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den [X.]eteiligten zur Erörterung bekanntzugeben. Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn ein [X.]eteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte ([X.], [X.]eschluss vom 2. März 2021 - 1 [X.] 1.21 - juris Rn. 12 [X.]).

Gemessen daran beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf einer überraschenden Rechtsauffassung, mit der der Antragsteller nicht rechnen und zu der er sich daher auch nicht äußern konnte.

Der [X.] nimmt unter Rn. 220 der angegriffenen Entscheidung an, dass die [X.] objektiv betrachtet nach den vorhandenen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein vertretbares Maß an Nebenwirkungen hätten. Dies hat er schon daraus gefolgert, dass die [X.] beim [X.] für nahezu alle Altersgruppen die Impfung gegen Covid-19 mit den derzeit zugelassenen [X.]n empfehle. Denn die Empfehlungen der [X.] bildeten den medizinischen Standard ab und berechtigten zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das [X.] überwiege. Der [X.] hat an anderer Stelle ausgeführt, dass der Dienstherr auf die [X.]elastbarkeit des von der [X.] erhobenen und bewerteten Datenmaterials habe vertrauen dürfen. Das [X.] verfüge über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen; in seiner [X.]eurteilung sei es unabhängig und international vernetzt ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 90). [X.]ei der [X.] ([X.]) handele es sich um ein politisch und weltanschaulich neutrales, 1972 gegründetes Expertengremium, das beim [X.] im Fachgebiet Impfprävention angesiedelt sei und einen optimalen Einsatz verfügbaren Impfstoffs gewährleisten solle. Seine Empfehlungen würden als medizinischer Standard gelten. Die dort ehrenamtlich Tätigen seien Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus dem [X.]ereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft. [X.]ei ihrer Tätigkeit seien sie nur ihrem Gewissen verantwortlich und zur unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der [X.]). [X.]ei ihrer Aufgabenerfüllung benutze die [X.] Kriterien der evidenzbasierten Medizin, beziehe insbesondere die [X.]ewertungen des [X.] zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein und führe eine unabhängige epidemiologische Nutzen-Risiko-Abwägung durch. Dabei habe die [X.] nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Einzelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im [X.]lick ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 91). Der [X.] schließt sich hiermit der Rechtsprechung des [X.]s an ([X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - [X.]E 161, 199 Rn. 139).

Mit dieser Würdigung konnte ein gewissenhafter und kundiger [X.]evollmächtigter ohne Weiteres rechnen. Der Antragsteller ist mit [X.] des Vorsitzenden vom 24. März 2022 an seine beiden damaligen [X.]evollmächtigten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Stellungnahmen st[X.]tlicher Fachbehörden aus dem Gesundheitsbereich das Gewicht amtlicher Auskünfte haben dürften. Die Empfehlungen der [X.] im vorliegenden Zusammenhang waren Gegenstand des Verfahrens. Das [X.] hat zudem schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die [X.] den [X.]-Empfehlungen folge. Auch die zuvor erwähnte Entscheidung des [X.]s zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht war den Prozessbeteiligten bekannt. [X.] dieser Umstände musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch die Möglichkeit einkalkulieren, dass der [X.] die Empfehlungen der [X.] als hinreichende Grundlage für die [X.]eurteilung etwa von Nebenwirkungen von [X.]n erachtet und daran entsprechende Schlussfolgerungen knüpft. Der [X.]evollmächtigte zu 2. hätte danach seinen Vortrag nicht zuletzt aus Gründen der prozessualen Vorsicht darauf einrichten können. Eine Verpflichtung des [X.]s, sich schon vor der [X.]eschlussberatung verbindlich in der angesprochenen Frage festzulegen und hiervon die Prozessbeteiligten zu unterrichten, bestand jedenfalls nicht.

(c) Die übrigen [X.] des Antragstellers gegen die Ausführungen des [X.]s unter den Rn. 200 ff. des angefochtenen [X.]eschlusses beschränken sich auf eine Kritik im Stile einer Rechtsmittelschrift und bedürfen aus diesem Grunde keiner näheren Erörterung.

(4) (a) Den [X.]edenken des Antragstellers gegen die vom [X.] unter den Rn. 49, 61 ff. und 67 des angegriffenen [X.]eschlusses angestellten Erwägungen fehlt es bereits an der für die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nach § 23a Abs. 3 [X.] i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Schlüssigkeit. Sein Vorbringen beschränkt sich auf Darlegungen zu angeblich übergangenem Vortrag, der sich mit behaupteten [X.], mit der Einsatzfähigkeit der Truppe und mit der Erforderlichkeit einer Schutzimpfung jeweils im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-[X.] befasst. Abgesehen davon, dass sich auch dieses Vorbringen jedenfalls in weiten Teilen auf eine Kritik der rechtlichen Würdigung durch den [X.] beschränkt, verkennt der [X.]evollmächtigte zu 2. mit seinen diesbezüglichen [X.], dass sich der [X.] unter den besagten Randnummern des [X.]eschlusses zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG geregelten allgemeinen Duldungspflicht für Schutzimpfungen jeglicher Art äußert und nicht zu der Frage, ob die Pflicht zur Duldung von Impfungen gegen das SARS-CoV-2-[X.] einer verfassungsrechtlichen Überprüfung Stand zu halten vermag. Aus dem Anhörungsvorbringen lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen die vorgetragenen [X.] die Erwägungen des [X.]s unter den nach Art. 103 Abs. 1 GG zu beachtenden Prämissen erschüttern könnten. Damit erschließt sich eine Gehörsverletzung, die entscheidungserheblich wäre, nicht.

(b) Unabhängig davon erweisen sich die vorgetragenen Einwände auch nicht als stichhaltig.

([X.]) Soweit sich der Antragsteller gegen die bei der Prüfung der Frage, ob die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG geregelte Verpflichtung einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellt, vom [X.] angestellte Erwägung wendet, eine Erhöhung des [X.] werde weder bezweckt noch bewirkt, und darin einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht erblickt, führt dies nicht zum Erfolg.

Der Antragsteller ist, wie alle anderen Prozessbevollmächtigten, auch zu der Frage einer entsprechenden Grundrechtsverletzung - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 2. Mai 2022 (vgl. Protokoll, S. 4) – gehört worden. Einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten konnte es auch nicht überraschen, dass der [X.] - orientiert an der auch dem [X.]evollmächtigten zu 2. bekannten Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.]eschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - [X.]E 161, 199 Rn. 110 ff.) – einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als für Heileingriffe und vorbeugende medizinische Maßnahmen spezielles Grundrecht bejaht. In der Konsequenz dessen konnte ein gewissenhafter und kundiger [X.]evollmächtigter dann auch nicht von vornherein ausschließen und musste sich darauf einstellen, dass ein Eingriff durch die in Rede stehende vorbeugende medizinische Maßnahme gegen das Grundrecht auf Leben vom [X.] verneint wird. Ein derartiger Eingriff muss objektiv zurechenbar bewirkt sein (vgl. allgemein [X.], in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Rn. 44). Hierfür bedarf es freilich nachvollziehbarer Anhaltspunkte. Insoweit erscheint es auch vor dem Hintergrund gerade des Vortrages des Antragstellers zu einer entsprechenden Zielrichtung der Schutzimpfung (vgl. etwa Schreiben des [X.]evollmächtigten zu 2. vom 14. April 2022, S. 7 f., und des [X.]evollmächtigten zu 1. vom 19. Mai 2022, [X.] ff.) nicht fernliegend, sich mit der Frage zu befassen, ob der Dienstherr mit der hier in Rede stehenden Maßnahme eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos der betroffenen Soldatinnen und Soldaten bezweckt oder bewirkt hat. [X.]ei Heileingriffen und vorbeugenden medizinischen Maßnahmen wie hier ist das ohne Weiteres zu verneinen. Der [X.] musste diese Gedankenführung nach alledem nicht schon vor der [X.]eschlussfassung gegenüber dem Antragsteller im Einzelnen erläutern.

Soweit der Antragsteller zu bedenken gibt, dass der [X.] im vorliegenden Zusammenhang Vortrag übergangen hätte, führt dies nicht weiter. Anders als mit der Anhörungsrüge vorgetragen, hat der [X.] nicht ausgeschlossen, dass ein Soldat sowohl infiziert als auch geimpft sein und es dadurch zu einer Kumulation von Risiken kommen könne. Der [X.] hat lediglich ausgeführt, der unvermeidliche Umstand, dass es bei Impfungen in seltenen Fällen zu tödlich verlaufenden Komplikationen kommen könne, ändere am Charakter der Impfungen als medizinische Heileingriffe und am grundrechtlichen Prüfungsmaßstab des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nichts (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 49). Auf die Gründe für mögliche Komplikationen kam es hierbei nicht an. Die Argumentation des [X.]evollmächtigten zu 2. auf Seite 13 des Schreibens vom 3. Juni 2022 zu der angesprochenen Risikokumulation bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung. Die hier angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die Kritik des [X.]evollmächtigten zu 2. gegen die Annahme des [X.]s, durch die [X.]egründung einer gesetzlichen Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten werde auch hinsichtlich der körperlichen Integrität der Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 73 i. V. m. 72).

Die weiteren Erwägungen beschränken sich auf eine inhaltliche Kritik insbesondere an dem vom [X.] herangezogenen Maßstab und müssen im hiesigen Verfahren unerörtert bleiben.

(bb) Auf einen Gehörsverstoß weisen auch nicht die [X.]edenken des [X.]evollmächtigten zu 2. gegen die Ausführungen des [X.]s zur materiell-rechtlichen Verfassungsgemäßheit der soldatenrechtlichen Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen (s. dazu näher [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 61 ff.). Mit den Ausführungen der früheren [X.] in dem Schreiben vom 3. Juni 2022 zum Anstieg der [X.] und der Zunahme von Personalausfällen in der [X.] seit November 2021 musste sich der [X.] in diesem Kontext nicht näher auseinandersetzen, weil sie für die Frage, ob § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG verfassungsgemäß ist, ohne erkennbaren Erkenntniswert sind. Abgesehen davon lässt sich aus den Zahlen auch nicht ablesen, dass die Einsatzfähigkeit der [X.] in nennenswertem Umfang beeinträchtigt gewesen ist. Seine [X.]ehauptung, die Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-[X.] habe die Einsatzfähigkeit in dem zuvor erwähnten [X.]raum akut gefährdet und sich nicht positiv ausgewirkt, bedurfte hiernach als haltlose [X.]ehauptung ins [X.]laue hinein weder ergänzender [X.]eweiserhebung, noch einer ausdrücklichen Widerlegung in den Entscheidungsgründen.

(cc) Einen Gehörsverstoß im Hinblick auf die Annahme des [X.]s, der Gesetzgeber habe die [X.]egründung einer berufsbezogenen Duldungspflicht für Schutzimpfungen als erforderlich ansehen können (dazu s. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 67), sucht der [X.]evollmächtigte vergeblich aus der [X.]egründung des [X.]s für die Feststellung abzuleiten, es wäre auch keine gleich effektive Option, die Impfung von einer vorherigen [X.]estimmung der im [X.]lut der Soldatinnen und Soldaten vorhandenen Antikörper abhängig zu machen.

Der [X.] hat für seine Würdigung - in Reaktion auf Vorbringen des [X.]evollmächtigten zu 2. in dessen Schreiben vom 14. April 2022 ([X.] f.) – zwei Gründe angegeben: Es gebe keine wissenschaftlich klar definierte Menge an Antikörpern, ab der ein ausreichender Schutz auch ohne Impfung vorhanden sei ([X.], Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand 26. November 2021, Nr. 18). Außerdem würde eine laufende Überprüfung der [X.] bei ca. 180 000 Soldatinnen und Soldaten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 114).

Der [X.]evollmächtigte zu 2. bemängelt, beide [X.]ehauptungen seien niemals Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Damit dringt er nicht durch. Der [X.]evollmächtigte zu 2. konnte damit rechnen, dass sich der [X.] auch mit seinem diesbezüglichen schriftsätzlichen Vorbringen auseinandersetzen wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 2. Mai 2022 bestand Gelegenheit für die [X.]evollmächtigten, sich zu jeder Frage der Rechtfertigung von [X.] zu äußern. Ein Hinweis des [X.]s vor der [X.]eschlussberatung darauf, wie dieses Vorbringen zu würdigen ist, war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung lässt sich darüber hinaus auch deshalb nicht feststellen, weil sich dem Vorbringen nicht konkret entnehmen lässt, was der Antragsteller im Einzelnen vorgetragen hätte, wenn der vermisste Hinweis erteilt worden wäre. Die Schreiben des [X.]evollmächtigten zu 2. vom 14. April 2022 ([X.] ff.) und vom 3. Juni 2022 (S. 13) geben hierüber keinen hinreichenden Aufschluss und verhalten sich - ebenso wie die Anhörungsrüge - auch nicht zu den vom [X.] herangezogenen Erkenntnissen des [X.].

(5) Die gegen die Ausführungen des [X.]s unter Rn. 79 des angegriffenen [X.]eschlusses vorgetragenen [X.] verfangen ebenfalls nicht. Sie richten sich in erster Linie gegen den dort wiedergegebenen Prüfungsmaßstab und erschöpfen sich in einer bloßen Kritik an der rechtlichen Würdigung durch den [X.]. Soweit der [X.]evollmächtigte zu 2. beanstandet, dass es der [X.] infolge der Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben und medizinischen Einschätzungen des [X.] inner- und außerhalb des hiesigen Verfahrens versäumt habe, sich "mit den hier vorgetragenen Indizien" auseinanderzusetzen, "die eben diese Glaubhaftigkeit erschüttern", fehlt es diesem Vortrag bereits an der erforderlichen Substanz; auf welche "vorgetragenen Indizien" er im Einzelnen [X.]ezug nimmt, erläutert der [X.]evollmächtigte zu 2. nicht konkret. Soweit er sich vage auf seinen Schriftsatz vom 3. Juni 2022 bezieht, liegt es fern, aus der dort geäußerten Kritik an einzelnen Äußerungen oder wissenschaftlichen Publikationen der Oberstärzte Prof. Dr. Kehe, Prof. Dr. Dr. Steinestel und Prof. Dr. [X.] Schlüsse auf ihre Unglaubwürdigkeit zu ziehen. Derartig haltlose Angriffe gegen die persönliche Integrität und fachliche Expertise der Mitarbeiter des Sanitätsdienstes der [X.] bedürfen keiner ausdrücklichen Widerlegung in den Entscheidungsgründen.

(6) (a) Die Einwände des [X.]evollmächtigten zu 2. gegen die Erwägungen des [X.]s unter Rn. 89 des angefochtenen [X.]eschlusses belassen es im Wesentlichen erneut dabei, die rechtliche Würdigung durch den [X.] zu bemängeln. Die insoweit vorgetragene Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist im vorliegenden Verfahren ohnehin ohne [X.]elang, weil sie - wie bereits ausgeführt - unstatthaft ist.

(b) Soweit dem [X.] überhaupt vorgeworfen wird, Vortrag übergangen zu haben, trifft dies nicht zu.

So hat der [X.] entgegen der Ansicht des [X.]evollmächtigten zu 2. die "schriftliche Ausarbeitung von Prof. Dr. [X.]" – gemeint sind deren Gutachten zum [X.]eleg der These, die Gefährlichkeit und Verbreitung des SARS-CoV-2-[X.] werde aufgrund der Anwendung nicht aussagefähiger [X.] völlig überschätzt, sodass in Wahrheit keine Corona-[X.], sondern eine Testpandemie vorläge - zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt, wie die - mit der Anhörungsrüge ausgeblendeten - Ausführungen unter Rn. 150, 152 und 153 der angegriffenen Entscheidung belegen.

Der weitere unter Geltendmachung eines Gehörsverstoßes erteilte Hinweis des [X.]evollmächtigten zu 2., die im Schriftsatz der früheren [X.] (mutmaßlich) vom 3. Juni 2022 mitgeteilten Zahlen zum Anstieg der Inzidenzen innerhalb der [X.] nach Einführung der Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen gegen das SARS-CoV-2-[X.] hätten in die angegriffene Entscheidung einfließen müssen, führt nicht weiter. Wie bereits ausgeführt, verbindet die frühere [X.]evollmächtigte [X.]. mit dem Zahlenwerk Spekulationen über eine angebliche Kausalität zwischen der Pflicht zur Duldung der Schutzimpfung und dem Anstieg der [X.] unter den Soldatinnen und Soldaten, die fernliegend sind und daher keiner näheren Erörterung im vorliegenden Zusammenhang bedurften.

(7) Der [X.]evollmächtigte zu 2. erblickt eine Gehörsverletzung durch den [X.] darüber hinaus zu Unrecht in der Feststellung, von dem Antragsteller werde nur die Eingehung eines [X.]s verlangt, das eine Mehrheit freiwillig einzugehen bereit sei ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 129).

Der [X.]evollmächtigte zu 2. begründet dies wie folgt: Hätte der [X.] während des Verfahrens darauf hingewiesen, dass er die angebliche Freiwilligkeit der Impfung in einer Mehrheit der [X.]evölkerung zum ausschlaggebenden Kriterium erhebe, hätte er für den Antragsteller zu der Frage, wie "freiwillig" die Impfung bei vielen in der [X.]evölkerung gewesen und wie "freiwillig" die Menschen die Impfrisiken eingegangen seien, viel ausführlicher vorgetragen. Er hätte in diesem Fall ins Feld geführt, dass die Impfung von all jenen nicht freiwillig empfangen worden sei, die nach medizinrechtlichen Maßstäben nicht wirksam eingewilligt hätten. Das seien jedenfalls all jene, die - wie im Gesundheitswesen - vor der Wahl "Spritze oder raus aus dem Job" gestanden hätten, ferner alle, die ohne Impfung aus dem gesellschaftlichen Leben komplett ausgeschlossen worden seien, schließlich all jene, die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Da wären die Zustände in den Impfzentren und die irreführenden Angaben im [X.]-Aufklärungsbogen thematisiert worden. Er hätte außerdem die systematische Verharmlosung der Impfrisiken in den Systemmedien vorgetragen und zum Gegenstand der [X.]eweisaufnahme gemacht. Ein Gehörsverstoß erschließt sich aus diesem Vortrag nicht.

Der [X.] hat unter Rn. 129 des angefochtenen [X.]eschlusses ausgeführt, für die Angemessenheit der Aufnahme der Covid-19-Impfung in die [X.]-840/8-4000 spreche ferner, dass den Soldatinnen und Soldaten nur ein [X.] abverlangt werde, das die Mehrheit der [X.]evölkerung freiwillig zur [X.]ekämpfung der [X.] einzugehen bereit sei. Die [X.] als unabhängiges Expertengremium habe die Covid-19-Impfung unter Einschluss der Auffrischimpfung bereits im November 2021 für alle Erwachsenen empfohlen und halte daran weiterhin fest. Die Durchführung der Impfung entspreche damit dem in der [X.] ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] - [X.]Z 144, 1 <9>; [X.], [X.]eschluss vom 21. Juli 2022 - 1 [X.]vR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136). Außerdem habe der Gesetzgeber mit § 20a [X.] auch anderen [X.]erufsgruppen - wenn auch aus anderen Gründen - eine Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Covid-19 auferlegt. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass den Soldatinnen und Soldaten der [X.] ohne rechtfertigenden Grund ein besonderes Risiko auferlegt und ein [X.] abverlangt werden würde.

Ein Gehörsverstoß liegt fern. Er lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil der [X.]evollmächtigte mit seiner Formulierung, er hätte "viel ausführlicher vorgetragen", zu erkennen gibt, dass die angesprochene Problematik Gegenstand des Verfahrens gewesen ist und er dazu vortragen konnte. Ungeachtet dessen stellt die kritisierte Erwägung des [X.]s nur einen Ausschnitt aus der vom [X.] angestellten Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse dar, worauf bereits die Verwendung der Formulierung "spricht ferner" weist; anders als die Anhörungsrüge nahezulegen sucht, war die Feststellung mithin nicht - wie der [X.]evollmächtigte zu 2. meint - von ausschlaggebender [X.]edeutung für den [X.], sondern stand - unselbständig entscheidungstragend - neben weiteren Erwägungen, die unter den Rn. 128 und 130 bis 132 der angegriffenen Entscheidung enthalten sind und mit denen sich der [X.]evollmächtigte zu 2. – mit Ausnahme der unter Rn. 131 enthaltenen [X.]eurteilung - nicht auseinandersetzt. Ferner blendet der [X.]evollmächtigte zu 2. aus, dass auch der [X.] [X.] anderer [X.]erufsgruppen im vorliegenden [X.] gesehen und in seine [X.]etrachtung einbezogen hat. Der Antragsteller verkennt schließlich, dass der [X.] nicht ausschlaggebend auf die Freiwilligkeit in dem vom Antragsteller eng begrenzten Sinn abstellt, sondern auf die Teile der [X.]evölkerung, die sich ohne allgemeine Impfpflicht und damit in diesem Sinne freiwillig impfen ließen.

(8) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge gegen die Erwägung des [X.]s, Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit nicht vor (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 112). Mit seiner Kritik, der [X.] habe sich nicht mit dem im Schriftsatz seines [X.]evollmächtigten zu 2. vom 14. April 2022, [X.], erwähnten Therapieansatz des [X.] Arztes Dr. ... inhaltlich auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt, gelangt der Antragsteller nicht zum Erfolg.

Der [X.] hat die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beantwortende Frage, ob der Dienstherr die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen [X.]asisimpfungen auch als erforderliche Maßnahme ansehen konnte, dahingehend beantwortet, dass dem Dienstherrn keine gleich wirksamen und weniger belastenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten und stünden ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 108). Die unter Anlegung dieses Maßstabs getroffene Einschätzung des [X.]s, Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit nicht vor, beruht auf der entsprechenden [X.]ekundung des Sachverständigen Dr. [X.], der gegenüber dem [X.] in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass die [X.] alternative Präventionsmaßnahmen durchaus prüfe ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 112).

Dass der [X.] auf den Therapieansatz Dr. ... in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen ist, erweist sich als unschädlich, weil sich bereits aus dem Schreiben des [X.]evollmächtigten zu 2. vom 14. April 2022 und der mit ihm vorgelegten Anlage [X.] nicht plausibel ableiten lässt, dass es sich bei der besagten Therapie um ein gleich wirksames und weniger belastendes Mittel im Vergleich zur Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-[X.] handelt. In dem Schreiben vom 14. April 2022 behauptet der [X.]evollmächtigte zu 2. zwar, dass Dr. ... "mit dem aus Anlage [X.] ersichtlichen [X.]ehandlungsprotokoll Tausende [X.] erfolgreich behandelt". Die Anlage selbst gibt darüber indessen keinen Aufschluss, sondern beschränkt sich in einer [X.]eschreibung der Therapie, wobei in der Unterlage zudem betont wird, dass dieses Dokument nur zur Information diene und keine therapeutische Anweisung enthalte. Es wird dazu geraten, bei einer Infektion mit dem [X.] "sofortige medizinische Hilfe" in Anspruch zu nehmen. Aus der Unterlage erschließt sich auch nicht, ob die Therapie nur vor schweren Verläufen oder auch gegen eine Infektion und eine Übertragung des [X.] schützen soll. Vor diesem Hintergrund war der [X.] nicht verpflichtet, sich mit diesem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, das gar keine substantiierte Aussage zur Wirksamkeit des dargestellten Therapieansatzes enthält und daher auch nicht im Ansatz den Schluss rechtfertigt, diese Therapie sei in ihrer Wirksamkeit schulmedizinischen Therapien auch nur vergleichbar. Indessen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, auf eine entsprechende - sich hier aus Sicht des [X.]s nicht aufdrängende - [X.]eweisaufnahme hinzuwirken, um sich das aus seinem [X.]lickwinkel erforderliche Gehör zu verschaffen.

(9) Der Annahme des [X.]s, das Einnehmen von [X.] sei (im Verhältnis zur Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-[X.]) kein gleich geeignetes Mittel ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 112), begegnet der Antragsteller erfolglos mit dem Einwand, damit übergehe der [X.] die mit Schriftsatz des [X.]evollmächtigten zu 2. vom 14. April 2022 vorgelegten Metastudien, die eindeutig das Gegenteil bewiesen.

Diese Rüge erläuternd führt der [X.]evollmächtigte zu 2. aus, wenn der [X.] meine, aus [X.] entscheiden zu können, dass der Sachverständige Dr. [X.] mit seiner abweichenden Ansicht recht habe, müsse er in den Entscheidungsgründen darlegen, woher er die erforderliche eigene Sachkunde nehme. Es würden hier jene Maßstäbe gelten, die der [X.] für den Fall eines Konflikts zwischen Privat- und Gerichtsgutachter aufgestellt habe ([X.], [X.]eschluss vom 5. November 2019 - [X.] - [X.], 114 [X.]). Eine derartige Darlegung eigenen Sachverstands suche man in den Gründen der hier angefochtenen Entscheidung indes vergebens. Ein Gehörsverstoß lässt sich aus diesem Vorbringen nicht folgern.

Der [X.] hat sich bei seiner [X.]eurteilung nicht auf seinen eigenen Sachverstand, sondern auf die Expertise des [X.] sowie des Sachverständigen Dr. [X.] gestützt, der diesem Institut angehört und dort als Leiter des Fachgebiets Impfprävention tätig ist; bei ihm konnte davon ausgegangen werden, dass er über einen hinreichenden Überblick über alle wissenschaftlich fundierten anderweitigen Präventions- und Therapiemöglichkeiten im Zusammenhang mit der Verhütung und [X.]ekämpfung der SARS-CoV-2-Infektion besitzt. Auf diese fachlichen Einschätzungen konnte sich der Dienstherr - worauf der [X.] in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen hat - verlassen ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 137). Der [X.] konnte die amtlichen Auskünfte als [X.]eweismittel verwerten; der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es hier bezogen auf die Frage, ob das Einnehmen von [X.] (im Verhältnis zur Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-[X.]) ein gleich geeignetes Mittel ist schon deswegen nicht, weil dazu in der mündlichen Verhandlung kein [X.]eweisantrag gestellt worden ist. Dies ist im Übrigen auch unter [X.]erücksichtigung des hier zu würdigenden Vortrages nicht erforderlich, weil die Anhörungsrüge des [X.]evollmächtigten zu 2. keinen substantiierten Vortrag enthält, der das [X.]eweisergebnis zu erschüttern vermag (zu diesem Maßstab s. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 139 [X.]). Der bloße Verweis im Schreiben vom 14. April 2022 auf Metastudien, die angeblich "eindeutig" das Gegenteil beweisen sollen, genügt insoweit jedenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund hilft auch der Verweis auf die zitierte Entscheidung des [X.]s nicht weiter. So wäre es auch hier dem Antragsteller und seinen [X.]evollmächtigten zur Vermeidung des nunmehr gerügten Gehörsverstoßes zuzumuten gewesen, einen entsprechenden [X.]eweisantrag zu stellen, zumal sich dem [X.] eine [X.]eweiserhebung angesichts der beschriebenen [X.]eweislage nicht aufdrängen musste.

(10) Keine Gehörsverletzung offenbaren auch die Einwände des Antragstellers gegen die Annahmen des [X.]s unter Rn. 120 und 121 des angegriffenen [X.]eschlusses.

Der [X.]evollmächtigte zu 2. beanstandet, der [X.] setze sich mit seiner Annahme, dass schwere [X.] extreme Ausnahmefälle darstellten, über die 2,487 Mio. ICD-10-Codierungen hinweg, die sich auf [X.] bezögen und die allein für das [X.] von der [X.] ermittelt worden seien; auf diese Angaben habe der [X.]evollmächtigte zu 2. sowohl schriftsätzlich als auch in der [X.]eweisaufnahme vom 6. Juli 2022 hingewiesen. Zudem verweist der [X.]evollmächtigte zu 2. auf die von ihm im Gerichtsverfahren vorgelegte Anlage [X.] mit einer repräsentativen Auswahl aus über 1 250 Studien zu schweren [X.] und dem damit verknüpften Hinweis auf die [X.]reite des [X.]. Daran knüpft er die Kritik, dass der [X.] zur Stütze seiner Annahme dem Vortrag des Antragstellers hätte nachgehen müssen, um das wirkliche Ausmaß der Komplikationen zu ermitteln. Auch dieses Vorbringen legt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht dar.

Der [X.] hat bereits in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass ihm in dem Verfahren u. a. zahlreiche Einzelberichte von Impfnebenwirkungen, vorgelegt worden sind. Dieses Vorbringen gab jedoch keinen Anlass zu einer von den amtlichen Auskünften abweichenden Einschätzung des Risikos von Impfnebenwirkungen. Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens ist es nicht, Einzelfällen nachzugehen oder behauptete Impfnebenwirkungen im Ausland zu erforschen. Untersuchungsgegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr die Frage, in welchem statistischen Umfang der Dienstherr bei Einführung und [X.]eibehaltung der Duldungspflicht für [X.] mit unerwünschten Nebenwirkungen der zugelassenen und insbesondere der von ihm verwendeten Impfstoffe rechnen musste. Maßgeblich sind dabei die bei der Entscheidung des Dienstherrn vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die in den [X.] des [X.] veröffentlichten Zahlen sind nach wissenschaftlichen Methoden ermittelt worden und konnten als amtliche Auskunft über diese Frage vom Dienstherrn verwertet und in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Deren statistische Richtigkeit wird durch Einzelfallberichte und nicht-wissenschaftliche Meinungsäußerungen nicht erschüttert ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 169 f.). Auf diese Erwägungen, die auch für die Rüge des Antragstellers gegen die vom [X.] aufgezeigte Möglichkeit einer Impfung mit [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 131) in den [X.]lick zu nehmen ist, geht die Anhörungsrüge nicht ein.

Die weiteren Einwände gegen die Ausführungen des [X.]s unter den Rn. 120 und 121 des angegriffenen [X.]eschlusses bedürfen keiner näheren Erörterung, da es sich insoweit um Angriffe gegen die Würdigung des [X.]s ohne einen erkennbaren [X.]ezug zu einer Gehörsverletzung handelt. Soweit der Antragsteller auch in diesem Kontext auf Dokumente verweist, die erst nach der angegriffenen Entscheidung entstanden bzw. vorgelegt wurden, kann damit eine Gehörsrüge schon im Ansatz nicht begründet werden.

(11) Keinen Gehörsverstoß vermag der Antragsteller mit [X.]lick auf die Würdigung der Einlassungen des Sachverständigen Prof. [X.] durch den [X.] unter Rn. 156 des angefochtenen [X.]eschlusses aufzuzeigen.

(a) Die unter Hinweis auf den bereits erwähnten [X.]eschluss des [X.]s vom 5. November 2019 - [X.] - ([X.], 114) vorgetragene Kritik des [X.]evollmächtigten zu 2., aus den Entscheidungsgründen gehe nicht hervor, aus welchen Gründen der [X.] dem [X.] Prof. Dr. [X.] und nicht dem Sachverständigen Prof. [X.] folge und woher er seine Sachkunde nehme, ignoriert die eingehende [X.]efassung des [X.]s mit den Thesen von Prof. [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 155 f.).

Mit diesen Erwägungen setzt sich der [X.]evollmächtigte zu 2. nicht auseinander und unterlässt es damit, die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung - auch gemessen an den in dem zitierten [X.]eschluss des [X.]s aufgestellten Maßstäben - nachvollziehbar aufzuzeigen.

(b) Ebenso wenig auf einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß weist der von dem [X.]evollmächtigten zu 2. erhobene Vorwurf, der [X.] habe sich nicht mit den in seinem Schriftsatz vom 3. Juni 2022 enthaltenen Darlegungen zu einem nachgewiesenen wissenschaftlichen Fehlverhalten des [X.]es Prof. Dr. [X.] (s. dort [X.] ff.) auseinandergesetzt, mit denen dessen Glaubwürdigkeit "nachdrücklich erschüttert" worden sei. Dieser Auseinandersetzung bedurfte es nicht.

Die Kritik des [X.]evollmächtigten zu 2. bezieht sich auf die Erwägung des [X.]s, nach der die Veröffentlichungen, auf die sich Prof. [X.] zum [X.]eleg seiner Einschätzung beziehe, dass die verwendeten Impfstoffe keine Verbesserung der Immunantwort auf das SARS-CoV-2-[X.] vermittelten, nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen von [X.] Prof. Dr. [X.] in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 11. Mai 2022 die [X.]ehauptungen stützende Daten gar nicht enthielten bzw. Prof. [X.]s Schlussfolgerungen nicht trügen.

Die Glaubhaftigkeit von [X.] Prof. Dr. [X.] sieht der [X.]evollmächtigte zu 2. ausweislich seines Schreibens vom 3. Juni 2022 im Wesentlichen durch die in einem durch den [X.] als Mitautor verfassten Artikel der Fachzeitschrift [X.] enthaltene [X.]ezugnahme des [X.]es auf den Fall einer angeblich nicht, tatsächlich aber doch unter Symptomen des SARS-CoV-2-[X.] leidenden [X.] St[X.]tsangehörigen als [X.]eleg für die Möglichkeit einer Ansteckung auch durch symptomlose Personen sowie durch den Umstand erschüttert, dass der [X.] PCR-Tests als hinreichende Infektionsnachweise erachtet.

Aus Sicht des [X.]s fehlt es bereits an einer hinreichenden Grundlage für die von dem [X.]evollmächtigten zu 2. vertretene Annahme. Die aufgeworfenen Zweifel vermögen an den von [X.] Prof. Dr. [X.] gerügten und mit der Anhörungsrüge bezeichnenderweise auch nicht erörterten Defiziten nichts zu ändern; sie entsprechen auch dem [X.]ild, das der [X.] im Übrigen von der Überzeugungskraft des [X.] Prof. [X.] gewonnen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 146, 148, 159, 160, 162, 172 bis 174). Darüber hinaus kann jedenfalls der von dem [X.]evollmächtigten zu 2. benannte Umstand aus Sicht des [X.]s kein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen und damit weder die persönliche Integrität noch die fachliche Expertise von [X.] Prof. Dr. [X.] in Zweifel ziehen.

(12) Zu keinem Erfolg führt die Anhörungsrüge des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Erwägungen des [X.]s zum Fehlen ausreichender wissenschaftlicher [X.]elege für die wiederholt vorgetragene These des Antragstellers wendet, die mRNA-Impfung bewirke im menschlichen Körper die Produktion toxischer Spikeproteine (s. dazu [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 160). Der Antragsteller kritisiert dabei die in dem angefochtenen [X.]eschluss fehlende Auseinandersetzung mit der Studie des Mediziners ..., die der [X.]evollmächtigte zu 2. auf Seite 25 des Schriftsatzes vom 1. Juli 2022 zitiert habe. Auf eine Gehörsverletzung weist dies nicht. Auch hier ist - wie zuvor in Abschnitt (10) – auf die Erwägungen des [X.]s unter den Rn. 169 und 170 zu verweisen. Dass die von dem [X.]evollmächtigten zu 2. erwähnte Studie unerörtert geblieben ist, erweist sich danach nicht als schädlich. Zudem haben der Antragsteller und seine [X.]evollmächtigten es unterlassen, zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes auf eine entsprechende [X.]eweiserhebung durch [X.]eweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu dringen.

(13) Die Kritik des Antragstellers an den Ausführungen des [X.]s unter Rn. 163 des angefochtenen [X.]eschlusses zu den Grenzen der Aussagekraft von Tierversuchen zu den Wirkungen von [X.] offenbart keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Soweit der [X.]evollmächtigte meint, der [X.] hätte in der Konsequenz seiner Feststellung umso nachdrücklicher darauf dringen müssen, dass klinische Studien über die Wirkung von [X.] an Menschen vorgelegt werden, und dies mit dem Hinweis verbindet, dass die frühere [X.]evollmächtigte [X.] "in den Schriftsätzen" dargelegt habe, dass im Zulassungsverfahren jegliche toxikologische Prüfung unterblieben sei, legt er einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß nicht dar. Es wird nicht konkret dargetan, welcher Vortrag der früheren [X.]evollmächtigten [X.] zur Gefahr von [X.] übergangen worden ist. Es ist weder erkennbar, welche Gefahren von [X.] toxikologische Prüfungen im Zulassungsverfahren hätten entdecken können, noch ist in der mündlichen Verhandlung formell ordnungsgemäß ein auf die Einholung eines toxikologischen Gutachtens gerichteter [X.]eweisantrag gestellt worden.

(14) Auch die mit der Anhörungsrüge vorgetragene Argumentation des Antragstellers gegen die Ausführungen des [X.]s unter Rn. 178 des angefochtenen [X.]eschlusses verfängt nicht. Aus ihr ergibt sich kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß. Der Antragsteller beanstandet, es fehle jegliche Darlegung, warum der erkennende [X.] die Einwände von [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel durch den diesseitigen [X.] nicht für ausgeräumt halte. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.

Die Einwände des [X.]es Prof. Dr. Dr. Steinestel beziehen sich auf die Thesen und [X.]efunde des [X.] Prof. Dr. [X.]urkhardt im Zusammenhang mit [X.] zu angeblich 40 weiteren Impftoten. Der [X.] hat hierzu ausgeführt, diese Erkenntnisse seien nie einem "peer-review" durch unabhängige Wissenschaftler unterzogen und auch nicht in einer Form veröffentlicht worden, die eine solche Kontrolle erlaube. Wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, beruhten seine Ergebnisse auf von ihm und einem Kollegen durchgeführten Nachuntersuchungen von Proben, die aus nicht von ihnen selbst durchgeführten Obduktionen stammten. Damit seien sie - wie [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz des [X.] vom 11. Mai 2022 nachvollziehbar erläutert habe - mangels eines Nachweises der Einhaltung von Qualitätsrichtlinien von nur eingeschränkter Aussagekraft. Hinzu komme, dass nach der plausiblen Einschätzung von [X.] Prof. Dr. Dr. Steinestel für eine [X.]ewertung der dargestellten [X.]efunde weitere Informationen - insbesondere eine ergänzende Anamnese der untersuchten Todesfälle und eine vollständige Darstellung der Methodik der durchgeführten Untersuchungen - erforderlich wären ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 177).

Der [X.] war schon deshalb nicht gehalten, sich in dem angegriffenen [X.]eschluss mit der auf den Seiten 10 bis 24 des Schreibens des [X.]evollmächtigten zu 2. vom 3. Juni 2022 dargestellten Kritik ausdrücklich auseinanderzusetzen, weil sie - ebenso wie der Inhalt des Schreibens des [X.] Prof. Dr. [X.]urkhardt vom 30. April 2022 - in keiner erkennbaren [X.]eziehung zu den vom [X.] unter Rn. 177 der angegriffenen Entscheidung verwerteten Einwänden des [X.]es Prof. Dr. Dr. Steinestel steht und damit auch keine erörterungsfähigen Gegenargumente vermittelt.

(15) Anders als der Antragsteller meint, weisen seine Einwände gegen die Würdigung des [X.]s unter den Rn. 233 und 236 der angefochtenen Entscheidung auf keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Der [X.]evollmächtigte zu 2. führt dazu aus, entgegen der Auffassung des [X.]s handele es sich bei den in den [X.] zugelassenen "COVID-Impfstoffen" um experimentelle Substanzen. Das zeige sich nicht nur daran, dass etliche klinische Prüfungen im Zulassungsverfahren unterblieben seien (Toxikologie etc.), sondern auch daran, dass nach wie vor klinische Studien liefen, u. a. zur Dosisfindung. Darauf habe er auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 14. April 2022 und auf Seite 10 seines Schriftsatzes vom 3. Juni 2022 hingewiesen. Der [X.] setze sich damit nicht auseinander.

Ein Gehörsverstoß legt dieses Vorbringen schon deshalb nicht nahe, weil - wie die von dem [X.]evollmächtigten zu 2. in [X.]ezug genommenen wie auch die weiteren, mit der Anhörungsrüge nicht diskutierten Erwägungen des [X.]s in diesem Zusammenhang ohne Weiteres zeigen - der in [X.]ezug genommene schriftsätzliche Vortrag für die rechtliche Würdigung bedeutungslos ist. Auch wenn die besagten klinischen Studien noch laufen sollten, ändert dies nichts daran, dass die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Impfungen das Folterverbot des Art. 7 Abs. 2 des [X.] über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ([X.]) nicht ansatzweise zu berühren vermag.

(16) Soweit sich der [X.]evollmächtigte zu 2. gegen die Ausführungen des [X.]s zum Meldeverhalten von Soldaten im Falle von [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 144), zu [X.] und Gefahr von Verunreinigungen der Impfstoffe (s. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 164 ff.), zur Diskussion über die Ausführungen des [X.] Prof. [X.] und die Ausführungen des [X.]s zur [X.]edeutung wissenschaftlicher Mehrheitsmeinungen ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 174), zur Würdigung der Thesen und [X.]efunde des Pathologen Prof. Dr. [X.]urkhardt ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 177), zur Erfassung von [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 183, 190), zur [X.]edeutung der unterbliebenen Datenübermittlung der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Aussagekraft der [X.]erichte des [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 184 ff.), und zur Observed-versus-Expected-Analyse ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2022 - 1 [X.] 5.22 - juris Rn. 189 ff.) wendet, richtet sich der jeweilige Vortrag allein gegen die inhaltliche Würdigung der angesprochenen Fragen durch den [X.], ohne insoweit konkrete [X.] aufzuzeigen.

cc) Das Schreiben des früheren [X.]evollmächtigten zu 3. vom 12. Dezember 2022 beschränkt sich auf eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit Teilen des angefochtenen [X.]eschlusses, ohne dass hierbei auch nur ansatzweise entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen aufgezeigt werden. Einer näheren Erörterung dieser Ausführungen bedarf es deshalb nicht.

dd) Der nach Ablauf der Rügefrist des § 23a Abs. 3 [X.] i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO (spätestens) am 19. Dezember 2022 und damit verspätet unterbreitete Vortrag in den Schriftsätzen des [X.]evollmächtigten zu 1. vom 3. Januar 2023, 5. Januar 2023, 10. Januar 2023, 20. Januar 2023, 30. Januar 2023, 1. März 2023, 13. März 2023, 17. März 2023, 18. April 2023, 22. April 2023, 10. Mai 2023, 29. Mai 2023, 2. Juni 2023, 5. Juni 2023 und vom 9. Juni 2023 ist, soweit er sich nicht nur auf erläuternde, ergänzende oder vervollständigende [X.]emerkungen beschränkt, unbeachtlich (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. September 2019 - 8 [X.] 19.19 - juris Rn. 10; [X.]FH, [X.]eschluss vom 5. Oktober 2010 - [X.]/10 - juris Rn. 6; [X.], [X.]eschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - juris Rn. 16 f.). Die übrigen [X.]emerkungen rechtfertigen die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht, weil sie sich wiederum allein gegen die Würdigung des [X.]s richten und zudem in weiten Teilen auf Erkenntnissen gründen, die nach Verkündung des angegriffenen [X.]eschlusses veröffentlicht bzw. von dem Antragsteller vorgetragen worden sind. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls kein Instrument, neuen Vortrag in das Verfahren einzubringen und die Nachholung einer [X.]eweiserhebung durchzusetzen, die im vorangegangenen Verfahren nicht beantragt und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht erforderlich war, weil die zu ermittelnden Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind (s. [X.], [X.]eschluss vom 2. März 2021 - 1 [X.] 1.21 - juris Rn. 20).

ee) Auch einer Würdigung des Schreibens des [X.]evollmächtigten zu 2. vom 1. Februar 2023 bedarf es nicht; dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes für die Anhörungsrüge ohne Relevanz sei (vgl. S. 12). Aus Sicht des [X.]s trifft dieser [X.]efund zu. Entsprechendes gilt für die Schreiben des [X.]evollmächtigten zu 2. vom 3. April 2023 und vom 2. Juni 2023, die sich im Wesentlichen auf die Darlegung neuerer Erkenntnisse beschränken, die dem [X.] - soweit ersichtlich - bei der [X.]eschlussfassung nicht vorgelegen haben oder bekannt waren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Dieser [X.]eschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 [X.] i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Meta

1 WB 49/22, 1 WB 49/22 (1 WB 5/22)

03.07.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 23a Abs 3 WBO, § 152a Abs 4 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2023, Az. 1 WB 49/22, 1 WB 49/22 (1 WB 5/22) (REWIS RS 2023, 7612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7612

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX S 7/10

VIII ZR 344/18

1 BvR 2649/21

1 BvR 2441/10

1 BvR 2553/10

I ZR 160/07

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