§ 38 SBG

Gesamtvertrauenspersonenausschuss

(1) 1Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. 2In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. 3Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.

(2) 1Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. 2Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.

(3) 1Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. 2Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. 3Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. 4Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. 5Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. 6Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(4) 1Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. 2Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. 3Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. 4Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

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