Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2016, Az. I ZR 58/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11858

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Gegenstand

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur wettbewerblichen Eigenart eines Produkts; unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Behinderung; zeitliche Begrenzung des Nachahmungsschutzes; unlauteres Verhalten des Mitbewerbers - Segmentstruktur


Leitsatz

Segmentstruktur

1. Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen.

2. Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF, sondern aus § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF.

3. Solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind, kommt eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht in Betracht.

4. Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF oder § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung zum Schutz der Leistung als solcher nach den Fallgruppen des "Einschiebens in eine fremde Serie" und des Saisonschutzes für Modeneuheiten).

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Klägerin zu 1 das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsantrag in der Variante 2 sowie den auf Wettbewerbsrecht gestützten Auskunftsantrag erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 (nachfolgend: Klägerin) befasst sich mit der Erhebung und Aufbereitung von Daten des pharmazeutischen Marktes und vertreibt die regionalen Marktberichte "[X.]" und "[X.]" ([X.] = regionaler pharmazeutischer Markt) an die pharmazeutische Industrie. Die Marktberichte enthalten unter anderem die Umsatz- und Absatzentwicklungen der in [X.] vertriebenen Medikamente und dienen der pharmazeutischen Industrie vornehmlich zur Steuerung und Organisation ihres Außendienstes. Die den Berichten zugrundeliegenden Umsatz- und Absatzzahlen erhält die Klägerin von den Apothekengroßhändlern aufgrund vertraglicher Vereinbarung.

2

Die in den Bezeichnungen der regionalen Marktberichte "[X.]" und "[X.]" jeweils enthaltene Zahl steht für die Anzahl der geographischen Zonen, in die das Gebiet [X.]s eingeteilt worden ist. Bei der Erstellung der Marktberichte müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen die Angaben von mindestens drei Apotheken zusammengefasst werden. Um dennoch möglichst präzise und differenzierte Zahlen zu erhalten, hat die Klägerin die Daten für begrenzte geographische Einheiten (Segmente) zusammengefasst.

3

Nach eigenen Angaben begann die Klägerin im Jahr 1969, Marktdaten für einzelne regionale Bezirke zu ermitteln. Auf Grund von politischen oder organisatorischen Veränderungen (beispielsweise Kreisgebietsreform, Einführung der fünfstelligen Postleitzahlen, Herstellung der Einheit [X.]s) überarbeitete sie im Laufe der [X.] mehrfach die Segmentstruktur. Dies geschah unter Mitwirkung eines Arbeitskreises (Workshop), dem Mitarbeiter der Klägerin - insbesondere die Kläger zu 2 und 3 - und Repräsentanten der pharmazeutischen Industrie angehörten. Diese brachten ihre besonderen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse ein. Die erarbeitete Segmentstruktur enthielt zunächst 1.845 Segmente. 1998 stellte die Klägerin die streitgegenständliche Struktur mit 1860 Segmenten vor. Daneben bietet sie den "[X.]" mit einer Unterteilung in 2.847 Segmente an.

4

Die Kläger zu 2 und 3 sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie waren als Mitarbeiter der Klägerin - mit zwischen den Parteien streitigen Beiträgen - an der Entwicklung der Gebietsstruktur der Klägerin beteiligt.

5

Die Beklagte bietet seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Januar 2001 unter der Bezeichnung "[X.]" (= regionale Pharmainformation) ebenfalls regionale Marktberichte für die pharmazeutische Industrie an. Sie hatte zuvor mit Wirkung zum Oktober 2000 Vermögensgüter von der [X.] (nachfolgend [X.]) übernommen. Die [X.] hatte ebenfalls einen aus 1860 Segmenten bestehenden Marktbericht vertrieben. Hiergegen ist die Klägerin mit einer unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfolgreichen Unterlassungsklage vorgegangen, weil die [X.] die Datenbankstruktur der Klägerin unmittelbar übernommen und die Klägerin dadurch behindert hatte (vgl. [X.], [X.], 45). Der Geschäftsführer der Beklagten war früher Geschäftsführer der Klägerin und anschließend Geschäftsführer der [X.].

6

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe seit ihrem Markteintritt Anfang 2001 Marktberichte mit drei verschiedenen Strukturen angeboten. Zum einen habe die Beklagte eine exakte Kopie des [X.] vertrieben, die auf der von der [X.] als Raubkopie erworbenen und an die Beklagte weitergegebenen [X.] der Klägerin beruhe. Außerdem habe die Beklagte einen Marktbericht mit 2.847 Segmenten vertrieben, der eine exakte Kopie des ebenfalls als Raubkopie bezogenen [X.] der Klägerin sei. Schließlich habe die Beklagte eine Struktur mit 3.000 Segmenten vertrieben, wobei 153 Segmente des [X.] geteilt worden seien, und zwar nach dem Kriterium, dass mindestens 3 Apotheken in jedem neu geschaffenen Segment verblieben seien.

7

Die Kläger haben dieses Verhalten im vorliegenden Verfahren als Verletzung ihrer Urheberrechte an einem Datenbankwerk beanstandet. Die Klägerin hat zudem eine Verletzung von Leistungsschutzrechten als Datenbankhersteller geltend gemacht und sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der Behinderung berufen.

8

Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

pharmazeutische Großhandelsdaten in einer Gebietsaufteilung des als Anlage A dem Schriftsatz vom 3. Januar 2001 beigefügten "Regionaler Pharmazeutischer Markt 1860" [Variante 1] oder einer durch bloße Teilung von Segmenten geschaffenen Ableitung davon mit oder ohne Konvertierungssoftware oder anderen -anleitungen [Variante 2] ganz und/oder teilweise zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. bewerben und/oder anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, um diese Datenbanken und/oder Segmentstrukturen auf die Segmentstruktur des "Regionaler Pharmazeutischer Markt 1860" zurückzuführen.

9

Die im Antrag in Bezug genommene Anlage A enthielt eine Tabelle und war wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben gestaltet:

Abbildung

Die Kläger haben ferner Auskunft und Leistung von Schadensersatz an die Klägerin in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmender Höhe begehrt sowie beantragt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung nach der Variante 2 ihres Antrags gegenüber dem Kläger zu 2 verurteilt ([X.], [X.], 991). Es hat insoweit eine Verletzung des Urheberrechts des [X.] zu 2 angenommen. Die auf urheberrechtliche Grundlagen gestützten [X.] der Klägerin und des [X.] zu 3 hat es dagegen verneint. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auch auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt hat, hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG aF unter dem Gesichtspunkt einer Behinderung zwar grundsätzlich als erfüllt angesehen, den Unterlassungsanspruch im Ergebnis aber mit der Begründung verneint, der Anspruch sei aufgrund einer mit zehn Jahren zu bemessenden Schutzdauer inzwischen abgelaufen. Dem Auskunftsantrag der Klägerin hat es hingegen mit einer zeitlichen Begrenzung auf Geschäfte, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden, auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage stattgegeben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen und hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtsfortbildung sei hinsichtlich der Frage der zeitlichen Befristung von Ansprüchen aufgrund wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erforderlich.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts haben sich sowohl die Klägerin und der Kläger zu 3 als auch die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Revision gewandt. Sie haben - vorsorglich für den Fall, dass die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht die urheberrechtlichen Ansprüche nicht erfassen sollte - jeweils hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 19. November 2015 ([X.], juris) hat der Senat die Revisionen der Klägerin und des [X.] zu 3 insoweit als unzulässig verworfen, als das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin und des [X.] zu 3 aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verneint hat. Die insoweit hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und des [X.] zu 3 hat der Senat zurückgewiesen. Außerdem hat der Senat die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit diese gegen die Verurteilung im Verhältnis zum Kläger zu 2 gerichtet gewesen ist, und die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es damit allein noch um die von der Klägerin auf Lauterkeitsrecht gestützten Klageanträge, die sie mit ihrem Rechtsmittel weiterverfolgt. Die Beklagte begeht mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin und die Beklagte beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aufgrund wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] zu. Allerdings sei dieser Schutz am 31. Dezem[X.]er 2003 a[X.]gelaufen. Damit sei dem Unterlassungs[X.]egehren der Klägerin die Grundlage entzogen und der Auskunftsanspruch entsprechend zeitlich zu [X.]egrenzen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stünden Ansprüche aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Behinderung zu. Der von der Klägerin entwickelten und ihren Markt[X.]erichten zugrunde gelegten Segmentstruktur komme wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart zu. Die Beklagte ha[X.]e die Struktur der Daten[X.]ank der Klägerin unmittel[X.]ar ü[X.]ernommen. Ansprüche der Klägerin seien unter dem Gesichtspunkt der Behinderung gerechtfertigt. Allerdings sei der Unterlassungsantrag in der ersten Variante, der sich gegen eine identische Verwendung des [X.] wende, nicht [X.]egründet. Die Klägerin ha[X.]e insoweit keine Verletzungshandlung vorgetragen. Auch eine Erst[X.]egehungsgefahr sei nicht dargelegt. Die Beklagte vertrei[X.]e vielmehr eine a[X.]weichende, auf den [X.] zurückzuführende Struktur, weil sie sich am Vertrie[X.] einer identischen Struktur gehindert sehe und das insoweit [X.]estehende Unterlassungsge[X.]ot nach außen hin [X.]eachten wolle. Dagegen sei der Unterlassungsanspruch in der zweiten Variante [X.]egründet. Die Beklagte ha[X.]e ihre eigene Struktur unter Verwendung der unstreitig in ihrem Besitz [X.]efindlichen, von der [X.] erlangten Kopie entwickelt, indem verschiedene Segmente der von der Klägerin geschaffenen 1860er-Struktur in kleinere Einheiten aufgeteilt worden seien. Es handele sich [X.]ei dem Produkt der [X.] um eine durch [X.]loße Teilung von Segmenten geschaffene A[X.]leitung des [X.]; dieser sei letztlich 1:1 im Produkt der [X.] enthalten. Die von der [X.] in der 3863er-Struktur gelieferten Mark[X.]erichte ließen sich mit Hilfe einer Konvertierungsta[X.]elle wieder in die von der Klägerin stammende ursprüngliche Struktur verdichten. Die Beklagte ha[X.]e die im Besitz der [X.] [X.]efindliche 1860er-Segmentstruktur der Klägerin in [X.] erwor[X.]en, o[X.]wohl ihr [X.]ekannt gewesen sei, dass die [X.] sich diese auf unrechtmäßige Weise [X.]eschafft ha[X.]e. Die Beklagte ha[X.]e nicht hinreichend dargelegt, dass sie die von ihr vertrie[X.]ene Struktur sel[X.]st geschaffen ha[X.]e.

Ein wett[X.]ewer[X.]srechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin sei allerdings zwischenzeitlich un[X.]egründet geworden. Der zeitliche Umfang von Ansprüchen aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz hänge von den jeweiligen Umständen a[X.]. Die Klägerin ha[X.]e sich im Streitfall auf den Gesichtspunkt der Behinderung wegen unmittel[X.]arer Leistungsü[X.]ernahme gestützt, so dass der Schutz ihrer Investitionen im Mittelpunkt stehe. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der gesetzlichen Wertungen zum Schutz des geistigen Eigentums, wonach geistige Schöpfungen nur für typisierte Amortisationszeiträume geschützt seien, eine zeitliche Begrenzung des Schutzes von Investitionen durch das Lauterkeitsrecht ge[X.]oten. Im Streitfall sei eine Schutzdauer von längstens zehn Jahren ausreichend, a[X.]er auch erforderlich. Für den Beginn der Schutzfrist sei auf die 1993 geschaffene 1845er-Struktur der Klägerin a[X.]zustellen. Die in den Jahren 1995 und 1998 vorgenommenen Änderungen, die zur 1860er-Struktur geführt hätten, seien keine wesentlichen Ü[X.]erleistungen gewesen. Die Schutzfrist ha[X.]e damit zum 31. Dezem[X.]er 2003 g[X.]ndet. Der Auskunftsanspruch der Klägerin sei dementsprechend unter Berücksichtigung der von der [X.] erho[X.]enen Verjährungseinrede auf Verstöße [X.]eschränkt, die vom 1. Januar 2001 [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2003 erfolgt seien.

B. Die gegen die Verurteilung zur Auskunft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2003 gerichtete Revision der [X.] hat Erfolg. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag in der Variante 2 als un[X.]egründet angesehen und soweit es den Auskunftsantrag verneint hat. In diesem Umfang führen die Rechtsmittel der Parteien zur Aufhe[X.]ung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision der Klägerin ist dagegen un[X.]egründet, soweit sie dagegen gerichtet ist, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag in der ersten Variante als un[X.]egründet erachtet hat.

I. Der Unterlassungsantrag ist zulässig (dazu [X.]). Die Revision der Klägerin [X.]lei[X.]t erfolglos, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht ha[X.]e zu Unrecht eine Begehungsgefahr im Hin[X.]lick auf die mit der ersten Variante des [X.] angegriffene unmittel[X.]are Verwendung des [X.] verneint (dazu [X.]). Die Revision der [X.] wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], der Klägerin stehe im Ausgangspunkt ein Unterlassungsanspruch gemäß der Variante 2 wegen unlauterer Nachahmung von Produkten der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.] a.F. zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert (dazu [X.]). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch nach den Grundsätzen des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] gleichwohl nicht [X.]ejaht werden (dazu [X.]). Eine zeitlich Begrenzung des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.], wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, kommt e[X.]enfalls nicht in Betracht (dazu [X.] 5).

1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu Recht als hinreichend [X.]estimmt angesehen. Bedenken gegen die Bestimmtheit des [X.] in der Variante 1 [X.]estehen nicht. Die Annahme des [X.], der Unterlassungsantrag in der Variante 2 sei hinreichend [X.]estimmt, trifft e[X.]enfalls zu.

a) Ein Ver[X.]otsantrag darf im Hin[X.]lick auf § 253 A[X.]s. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungs[X.]efugnis des Gerichts nicht erkenn[X.]ar a[X.]gegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darü[X.]er, was dem [X.] ver[X.]oten ist, dem Vollstreckungsgericht ü[X.]erlassen [X.]lei[X.]t. Die Verwendung auslegungs[X.]edürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehm[X.]ar oder im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung zweckmäßig oder sogar ge[X.]oten, wenn ü[X.]er den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel [X.]esteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn ü[X.]er die Bedeutung des an sich auslegungs[X.]edürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit [X.]esteht und o[X.]jektive Maßstä[X.]e zur A[X.]grenzung vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28. Novem[X.]er 2013 - [X.], [X.], 398 Rn. 14 f. = [X.], 431 - Online-Versicherungsvermittlung).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt die Fassung des [X.] in der Variante 2. Der danach maßge[X.]liche Verletzungsgegenstand [X.]etrifft pharmazeutische Großhandelsdaten in einer durch [X.]loße Teilung von Segmenten geschaffenen A[X.]leitung der Ge[X.]ietsaufteilung des [X.] gemäß Anlage A mit oder ohne Konvertierungssoftware oder anderen Konvertierungsanleitungen.

aa) Die Revision der [X.] macht geltend, es sei zwischen den Parteien streitig, was unter einer "A[X.]leitung" aus dem als Anlage A eingereichten [X.] zu verstehen sei. Damit hat sie keinen Erfolg.

(1) Das Berufungsgericht hat den Begriff "A[X.]leitung" nicht für sich genommen als hinreichend [X.]estimmt angesehen. Es hat vielmehr angenommen, der Begriff sei durch die Formulierung "durch [X.]loße Teilung von Segmenten" sowie den Hinweis auf die Rückführ[X.]arkeit auf den [X.] gemäß der Anlage A ausreichend auf das Charakteristische der [X.]eanstandeten Handlung [X.]ezogen. Diese [X.]esteht auch unter Berücksichtigung der Klage[X.]egründung in der Verwendung von Segmentstrukturen, die durch Teilung der Segmente der 1860er-Struktur des [X.] der Klägerin entstehen und die in diese Struktur zurückverwandelt werden können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] sind die Begriffe der Teilung von Segmenten und die Rückführ[X.]arkeit auf die Segmentstruktur der [X.] der Klägerin nicht ihrerseits zu un[X.]estimmt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls a[X.]. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach anhand des zu schützenden Interesses des [X.], sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkungen der Entscheidung mit dem e[X.]enfalls schutzwürdigen Interesse des [X.] an einem effektiven Rechtsschutz a[X.]zuwägen ([X.], Urteil vom 28. Novem[X.]er 2002 - [X.], [X.]Z 153, 69, 75 f. - [X.]). Eine auslegungs[X.]edürftige Antragsformulierung kann deshal[X.] hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes gegen eine unzulässige geschäftliche Handlung erforderlich erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 16. Novem[X.]er 2006 - [X.], [X.], 607 Rn. 16 = [X.], 775 - Telefonwer[X.]ung für "Individualverträge"; Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, [X.], 791 Rn. 28 = [X.], 844 - [X.]). So verhält es sich hier.

(3) Nach der Klage[X.]egründung soll der [X.] nicht nur die Verwendung eines [X.]estimmten Markt[X.]erichts, sondern die Verwendung jeder Struktur untersagt werden, die durch [X.]loße Teilung von Segmenten aus der Schutz [X.]eanspruchenden Struktur a[X.]geleitet wurde. Die Klägerin macht geltend, dass nicht nur die durch die erste Variante des [X.] erfasste Verwendung eines Markt[X.]erichts mit 1.860 Segmenten, sondern jede Verwendung einer durch eine [X.]loße Teilung der 1860er-Struktur geschaffenen, durch Rückgängigmachen der Teilung a[X.]er wieder auf die ursprüngliche Form rückführ[X.]aren Segmentstruktur Ansprüche aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz [X.]egründet. Das Charakteristische einer solchen Verletzungshandlung kommt in der zweiten Variante hinreichend [X.]estimmt zum Ausdruck. Die Fragen, o[X.] die Beklagte derartige Markt[X.]erichte in den Verkehr ge[X.]racht, ange[X.]oten oder [X.]ewor[X.]en hat und o[X.] die Segmentstruktur [X.] gemäß Anlage A wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Schutz gegen die durch Teilung der Strukturen geschaffene und wieder rückgängig zu machende A[X.]leitungen genießt, [X.]etreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des [X.].

[X.][X.]) Die Revision der [X.] macht weiterhin ohne Erfolg geltend, eine Un[X.]estimmtheit des Klageantrags erge[X.]e sich daraus, dass die Segmentstrukturen aufgrund äußerer Umstände - [X.]eispielsweise der Schließung von Apotheken oder Ge[X.]ietsreformen - einem kontinuierlichen Wandel unterlägen und daher unklar sei, auf welche Version des [X.] sich der Unterlassungsantrag [X.]eziehe. Der Unterlassungsantrag nimmt auf die "[X.] aus 2000" gemäß Anlage A zum Schriftsatz der Klägerin vom 3. Januar 2001 und damit auf eine konkret festgelegte Version des [X.] Bezug. Dass die Anlage A die Segmentstruktur der Klägerin und damit den Schutzgegenstand und nicht einen von der [X.] ange[X.]otenen Verletzungsgegenstand wiedergi[X.]t, ist angesichts der Besonderheiten des von der Klägerin [X.]egehrten Rechtsschutzes, der jegliche durch Segmentteilung geschaffene und wieder rückgängig zu machende A[X.]leitungen umfasst, nicht zu [X.]eanstanden. Die Frage, o[X.] der Anlage A die für die Prüfung eines wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.], namentlich die für die Annahme einer wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart der Segmentstruktur der Klägerin erforderlichen Umstände zu entnehmen sind, ist wiederum eine Frage der Begründetheit des [X.] in seiner zweiten Variante.

cc) Der Unterlassungsantrag in seiner zweiten Variante ist auch nicht wegen der Verwendung eines su[X.]jektiven Begriffs un[X.]estimmt. Die Wendung

um diese Daten[X.]anken und/oder Segmentstrukturen auf die Segmentstruktur des "Regionaler Pharmazeutischer Markt 1860" zurückzuführen

macht entgegen der Ansicht der Revision der [X.] nicht lediglich eine un[X.]estimmte A[X.]sicht der [X.] zum Gegenstand des [X.]egehrten Ver[X.]ots, sondern [X.]ezieht sich [X.]ei verständiger Auslegung des Klageantrags unter Berücksichtigung der Klage[X.]egründung auf die Möglichkeit der Rückführ[X.]arkeit im Wege der Teilung und damit auf eine o[X.]jektiv feststell[X.]are Eigenschaft des angegriffenen Markt[X.]erichts.

2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr [X.]estehe nicht für den Unterlassungsantrag in der Variante 1.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsantrag in der ersten Variante, der sich gegen eine identische Verwendung des [X.] wende, sei nicht [X.]egründet. Die Klägerin ha[X.]e insoweit keine Verletzungshandlung vorgetragen. Auch eine Erst[X.]egehungsgefahr sei nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Beklagte eine a[X.]weichende, auf den [X.] zurückzuführende Struktur vertrei[X.]e, lasse eine unveränderte Ü[X.]ernahme des [X.] nicht [X.]efürchten. Die Beklagte vertrei[X.]e ihre a[X.]weichende, auf den [X.] lediglich rückführ[X.]are Struktur gerade deshal[X.], weil sie sich am Vertrie[X.] einer identischen Struktur gehindert sehe und das insoweit [X.]estehende Unterlassungsge[X.]ot [X.]eachten wolle. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

[X.]) Eine Wiederholungsgefahr für ein An[X.]ieten eines Markt[X.]erichts mit einer 1860er-Struktur durch die Beklagte [X.]esteht nicht. Die Revision der Klägerin hat die Annahme des [X.] hingenommen, dass die Klägerin insoweit keine Verletzungshandlung vorgetragen hat. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.

c) Das Berufungsgericht hat auch eine Erst[X.]egehungsgefahr rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Die Annahme einer Erst[X.]egehungsgefahr setzt ernsthafte und greif[X.]are tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Da[X.]ei muss sich die Erst[X.]egehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung [X.]eziehen. Die die Erst[X.]egehungsgefahr [X.]egründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret a[X.]zeichnen, dass sich für alle Tat[X.]estandsmerkmale zuverlässig [X.]eurteilen lässt, o[X.] sie verwirklicht sind. Da es sich [X.]ei der Begehungsgefahr um eine anspruchs[X.]egründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast [X.]ei der Klägerin als Anspruchstellerin (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 23. Okto[X.]er 2014 - I ZR 133/13, [X.], 603 Rn. 17 = [X.], 717 - Keksstangen, mwN).

[X.][X.]) Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat diese rechtsfehlerfrei auf den Streitfall angewendet.

(1) Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin geltend, das Berufungsgericht ha[X.]e ü[X.]ersehen, dass eine Erst[X.]egehungsgefahr [X.]esteht, wenn sich ein Mit[X.]ewer[X.]er [X.]erühmt, zu einer [X.]estimmten Handlung [X.]erechtigt zu sein. Das Berufungsgericht hat den Gesichtspunkt der durch Berühmung [X.]egründeten Erst[X.]egehungsgefahr (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 44 - [X.]; [X.] in [X.], [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 10 Rn. 9 ff.) nicht ü[X.]ersehen, sondern geprüft und zutreffend verneint.

(2) Die Revision der Klägerin macht geltend, die Beklagte ha[X.]e auf ihrer [X.]seite und in einem Kundenanschrei[X.]en damit gewor[X.]en, ihren Kunden auch Markt[X.]erichte auf der Grundlage der 1860er-Struktur an[X.]ieten zu können. In einer Gesamtschau mit der von ihr erho[X.]enen Feststellungsklage und ihren Äußerungen vor der [X.] erge[X.]e sich, dass sich die Klägerin für [X.]erechtigt gehalten ha[X.]e, die 1860er-Struktur zu nutzen.

Damit hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Die Verteidigung der eigenen Rechtsansicht kann erst dann eine Erst[X.]egehungsgefahr [X.]egründen, wenn nicht nur der eigene Standpunkt vertreten wird, um sich die [X.]loße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen [X.]ei Würdigung der Umstände des konkreten Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittel[X.]ar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten ([X.], Urteil vom 31. Mai 2001 - [X.], [X.], 1174, 1175 = [X.], 1076 - Berühmungsaufga[X.]e; [X.]Z 191, 19 Rn. 44 - [X.]). Das Berufungsgericht hat in [X.] tatrichterlicher Würdigung angenommen, eine Begehungsgefahr erge[X.]e sich nicht aus dem Vorha[X.]en der [X.], die Nutzungsmöglichkeit der 1860er-Struktur im Wege einer negativen Feststellungsklage durchzusetzen. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu [X.]eanstanden ist weiter die Annahme des [X.], die Ankündigung der [X.], ihren Kunden Markt[X.]erichte unter anderem auf der Grundlage dieser Struktur liefern zu wollen und ihre Äußerung gegenü[X.]er der [X.], dass die Nutzung einer solchen Struktur zur Erfüllung der Bedürfnisse des Marktes unerlässlich sei, [X.]egründe keine Erst[X.]egehungsgefahr. In diesen Umständen kommt lediglich das Bemühen der [X.] zum Ausdruck, möglichst rechtmäßig eine dem [X.] entsprechende Segmentstruktur vertrei[X.]en zu können. Soweit die Revision der Klägerin den Äußerungen der [X.] auf ihrer [X.]seite und in einem Kundenanschrei[X.]en einen weitergehenden Erklärungswert [X.]eimisst, versucht sie lediglich, ihre eigene Sicht an die Stelle der tatrichterlichen, mit der Le[X.]enserfahrung im Einklang stehenden Würdigung des [X.] zu setzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg ha[X.]en.

3. Ohne Erfolg rügt die Revision der [X.], das Berufungsgericht hätte die Aktivlegitimation der Klägerin für die geltend gemachten wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Ansprüche verneinen müssen, weil im Streitfall - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen ha[X.]e - auch eine Aktivlegitimation der Klägerin für die geltend gemachten urhe[X.]errechtlichen Ansprüche fehle. Ein solcher von der Revision der [X.] geltend gemachter zwingender Gleichlauf der Aktivlegitimation für urhe[X.]errechtliche und wett[X.]ewer[X.]srechtliche Ansprüche ist schon deshal[X.] a[X.]zulehnen, weil der lauterkeitsrechtliche Leistungsschutz nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet ist. Ansprüche aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden [X.] können una[X.]hängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht [X.]estehen, wenn [X.]esondere Begleitumstände vorliegen, die außerhal[X.] des sondergesetzlichen Tat[X.]estands liegen ([X.], Urteil vom 1. Dezem[X.]er 2010 - [X.], [X.], 134 Rn. 65 = [X.], 249 - Perlentaucher; Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 58 Rn. 41 - Seilzirkus; [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.], [X.], 909 Rn. 23 = [X.], 1090 - Exzenterzähne, mwN). Die Ansprüche aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 [X.] a.F. und § 4 Nr. 3 [X.] n.F. stehen grundsätzlich dem Hersteller des Originalprodukts zu. Das ist derjenige, der das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder die Dienstleistung er[X.]ringt oder von einem Dritten herstellen oder er[X.]ringen lässt und ü[X.]er das Inverkehr[X.]ringen des Erzeugnisses oder des Er[X.]ringens der Dienstleistung entscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezem[X.]er 2015 - [X.], [X.], 730 Rn. 21 = [X.], 966 - [X.]). Im Streitfall ist dies die Klägerin, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist.

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] jedoch gegen die Annahme des [X.], das angegriffene Produkt der [X.] stelle eine unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlautere Nachahmung von Waren der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.] aF dar.

a) Für die rechtliche Beurteilung der [X.] [X.]egonnenen Vertrie[X.]shandlungen der [X.] ist es nicht von Bedeutung, dass die Bestimmungen zum wett[X.]ewer[X.]lichen Leistungsschutz mehrfach geändert worden sind. Zwar hat die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt, so dass die Klage nur [X.]egründet ist, wenn das [X.]eanstandete Verhalten der [X.] sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, [X.], 1240 Rn. 31 = [X.], 1464 - [X.], mwN; Urteil vom 4. Fe[X.]ruar 2016 - I ZR 194/14, [X.], 403 Rn. 9 = [X.], 450 - Fressnapf). Es muss dennoch hinsichtlich der maßge[X.]lichen Rechtsgrundlagen nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden werden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßge[X.]liche Änderung der Rechtslage im Hin[X.]lick auf die Bestimmungen des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] ist nicht erfolgt. Durch die Vorschrift des § 4 Nr. 9 [X.] 2004 ist der wett[X.]ewer[X.]srechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht a[X.]er inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung zu § 1 [X.] in der zuvor [X.]estehenden Fassung entwickelten Grundsätze weiterhin gelten ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.], 80 Rn. 20 = [X.], 94 - LIKEaBIKE, mwN). Das [X.] 2008 hat insoweit keine Änderungen ge[X.]racht ([X.], Urteil vom 22. März 2012 - [X.], [X.], 1155 Rn. 15 = [X.], 1379 - Sandmalkasten). Gleiches gilt, soweit die Bestimmung des § 4 Nr. 9 [X.] durch Art. 1 Nummer 4 des [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I 2015, [X.]) mit Wirkung a[X.] dem 10. Dezem[X.]er 2015 geändert worden ist (vgl. [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 34. Aufl. § 4 Rn. 3.1). Der [X.]isher in § 4 Nr. 9 [X.] aF geregelte wett[X.]ewer[X.]srechtliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 [X.].

[X.]) Das An[X.]ieten einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 [X.] aF und § 4 Nr. 3 [X.] wett[X.]ewer[X.]swidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart aufweist und [X.]esondere Umstände - wie eine vermeid[X.]are Täuschung ü[X.]er die [X.]etrie[X.]liche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene B[X.]inträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. [X.]) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Da[X.]ei [X.]esteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Ü[X.]ernahme sowie den [X.]esonderen wett[X.]ewer[X.]lichen Umständen. Je größer die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart und je höher der Grad der Ü[X.]ernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die [X.]esonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung [X.]egründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, [X.], 951 Rn. 14 = [X.], 1188 - Regalsystem; Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.], 1052 Rn. 15 = [X.], 1339 - [X.]; [X.], [X.], 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; Urteil vom 19. Novem[X.]er 2015 - I ZR 149/14, [X.], 725 Rn. 12 = [X.], 850 - [X.] II).

c) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach diesen Grundsätzen [X.]ejaht. Es hat insoweit auf sein Urteil vom 17. Septem[X.]er 2002 in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die [X.] ([X.] 2003, 180, nachfolgend auch: Urteil im Vorprozess) Bezug genommen. Dort sei festgestellt worden, dass die von der Klägerin entwickelte und ihren Markt[X.]erichten zugrundeliegende Segmentstruktur die für den [X.]schutz erforderliche hinreichende Eigenart [X.]esitze und die [X.] die Daten[X.]ankstruktur der Klägerin unmittel[X.]ar ü[X.]ernommen ha[X.]e. Die Unlauterkeit der Ü[X.]ernahme sei dort unter dem Gesichtspunkt der Behinderung [X.]ejaht worden, da die [X.] durch die unmittel[X.]are Ü[X.]ernahme der gesamten Segmentstruktur der Klägerin [X.]ea[X.]sichtigt ha[X.]e, ohne eigenen Aufwand an Zeit, Kosten und Mitteln in einen von der Klägerin erschlossenen Markt einzudringen und sich an dem guten Ruf der Produkte der Klägerin durch Ü[X.]ernahme einer identischen Kodierung und Segmentierung anzulehnen. Diese Erwägungen träfen auch auf das Segmentmodell der [X.] zu. Zwar entspreche es nicht der von der Klägerin vertrie[X.]enen Segmentgestaltung. Das Modell der [X.] lasse sich a[X.]er hierauf zurückführen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihre eigene Struktur unter Verwendung der von der [X.] erlangten und unstreitig in ihrem Besitz [X.]efindlichen Kopie der Struktur der Klägerin entwickelt ha[X.]e, indem verschiedene Segmente der von der Klägerin geschaffenen 1860er-Struktur in kleinere Einheiten aufgeteilt worden seien. Damit handele es sich [X.]ei dem Produkt der [X.] um eine durch [X.]loße Teilung von Segmenten geschaffene A[X.]leitung des [X.]. Dieser sei letztlich 1:1 in dem Produkt der [X.] enthalten. Die von der [X.] in der 3863er-Struktur gelieferten Markt[X.]erichte ließen sich mit Hilfe einer Konvertierungsta[X.]elle wieder in die ursprüngliche Struktur der Klägerin verdichten. Eine solche Rückü[X.]ersetzung setze [X.] voraus, dass sich die kleineren Segmente der 3863er-Struktur jeweils in ein dazugehöriges Segment der 1860er-Struktur zusammenfassen ließen. Dies erscheine nur möglich, wenn die Struktur der [X.] aus der Struktur des [X.] gewonnen worden sei, und zwar durch Aufteilung vor[X.]estehender Segmente des [X.] in kleinere Untereinheiten.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der [X.] nicht stand.

d) Allerdings ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin ange[X.]otene Markt[X.]ericht [X.] grundsätzlich in den Schutz[X.]ereich des § 4 Nr. 9 [X.] aF fällt.

aa) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.] aF ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Ar[X.]eitserge[X.]nisse aller Art sein ([X.], [X.], 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; [X.], Urteil vom 23. Septem[X.]er 2015 - [X.], [X.], 1214 Rn. 73 = [X.], 1477 - Gold[X.]ären). Maßge[X.]end ist, o[X.] dem Erzeugnis wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart zukommt, o[X.] also seine konkrete Ausgestaltung oder [X.]estimmte Merkmale g[X.]ignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine [X.]etrie[X.]liche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 1125 Rn. 21 = [X.], 1465 - Femur-Teil; [X.], [X.], 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; [X.], 725 Rn. 15 - [X.] II).

[X.][X.]) Das Berufungsgericht ist in seinem in Bezug genommenen Urteil im Vorprozess davon ausgegangen, dass es sich [X.]ei dem Markt[X.]ericht der Klägerin um eine Daten[X.]ank handelt. Auf dieser Grundlage hat es angenommen, dass Daten[X.]anken wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart zukommen kann, wenn der Verkehr [X.]esondere Gütevorstellungen aufgrund der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Inhalts der Daten[X.]ank entwickelt hat. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 329, 341 - Tele-Info-CD, mwN).

e) Die Revision der [X.] wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme einer wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart des [X.] der Klägerin durch das Berufungsgericht. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Beurteilung, dem als Gegenstand des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] geltend gemachten Markt[X.]ericht [X.] der Klägerin komme wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart im § 4 Nr. 9 [X.] aF zu. Zwar fehlt es entgegen der Ansicht der Revision der [X.] nicht an jeglichen Feststellungen des [X.] zur wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart (dazu unter [X.] e aa). Das Berufungsgericht hat [X.]ei seiner Beurteilung auch keinen Vortrag der [X.] ü[X.]ergangen (dazu unter [X.] e [X.][X.] [X.]is [X.]). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen jedoch für die Annahme einer wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart nicht aus (dazu unter [X.] e ff). Zudem hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Grad der von ihm angenommenen wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart getroffen (dazu [X.] e gg).

aa) Die Revision der [X.] macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht ha[X.]e ü[X.]erhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, o[X.] die von der Klägerin ihren Markt[X.]erichten zugrunde gelegte Segmentstruktur eine hinreichende wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart [X.]esitze.

Zwar hat das Berufungsgericht in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil sel[X.]st nichts zum Gesichtspunkt der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart festgestellt. Es hat jedoch insoweit auf sein Urteil im Vorprozess in zulässiger Weise Bezug genommen. Dort hat es angenommen, eine wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des [X.] erge[X.]e sich zum einen daraus, dass dieser Markt[X.]ericht urhe[X.]errechtlichen Schutz als [X.] im Sinne von § 4 A[X.]s. 2 [X.] genieße. Die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart folge außerdem daraus, dass der Verkehr mit der Daten[X.]ank der Klägerin [X.]esondere Gütevorstellungen aufgrund der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit ver[X.]inde. Die Daten[X.]ank der Klägerin sei im Markt derart weit ver[X.]reitet, dass die Beklagte und die [X.] von einem "Industriestandard" sprächen, auf den die Datenverar[X.]eitungsanlagen der Industriekunden eingestellt seien. Die Segmentstruktur genieße [X.]esondere Wertschätzung und [X.]esonders weite Ver[X.]reitung nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass sie den Bedürfnissen der A[X.]nehmer wegen der Ein[X.]eziehung der Industrie [X.]ei ihrer Ausgestaltung in [X.]esonderer Weise entspreche. Auch aufgrund dieser Besonderheit sei die konkrete Segmentanordnung g[X.]ignet, auf die [X.]etrie[X.]liche Herkunft hinzuweisen und [X.]esondere Gütevorstellungen zu wecken. Für die Zu[X.]illigung des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] spreche schließlich, dass die Erstellung und Pflege der Daten[X.]ank Mühe und Kosten erfordere und für die Klägerin ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden sei.

[X.][X.]) Die Revision der [X.] rügt, das Berufungsgericht ha[X.]e das Vor[X.]ringen der [X.] zum Fehlen einer wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart der Struktur ü[X.]ergangen. So ha[X.]e die Beklagte umfassend zur Gemeinfreiheit der von der Klägerin entwickelten Segmentstruktur vorgetragen. Danach [X.]asierten die Segmente der 1860er-Struktur auf [X.], die in ihren Grenzen durch die amtliche Postleitzahl und den amtlichen Postort definiert würden. Aufgrund der von der Klägerin eingeräumten weitgehenden [X.] des Zahlencodes mit dem amtlichen [X.] fehle es an jeder schöpferischen Leistung. Die Segmentstruktur sei an der [X.]loßen Zweckmäßigkeit und Funktionalität ausgerichtet, so dass die Gestaltungsmöglichkeiten weitgehend vorgege[X.]en seien. Ausweichmöglichkeiten seien so gut wie nicht vorhanden. Damit hat die Revision der [X.] e[X.]enfalls keinen Rechtsfehler des [X.] dargelegt.

Das Berufungsgericht hat sich in seinem in Bezug genommenen Urteil im Vorprozess mit den von der [X.] auch im Streitfall vorgetragenen Umständen auseinandergesetzt. Es hat angenommen, eine Orientierung an [X.]n schließe eine individuelle Gestaltung der Struktur nicht aus. Die Zahl der [X.] liege höher als die Zahl der einzelnen Segmente. In etwa 12.000 Postleitzahl[X.]ezirken sei keine Apotheke vorhanden. Es sei deshal[X.] stets zu entscheiden, o[X.] ein einzelner Postleitzahl[X.]ezirk als Segment dargestellt oder in mehrere Segmente aufgeteilt werde und welchen Segmenten die apothekenfreien Bezirke zugerechnet würden. Ein schöpferischer Spielraum zeige sich damit in der Bestimmung derjenigen Kriterien, anhand deren die Unterteilung im Einzelfall vorgenommen werde.

cc) Der Annahme einer wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart des [X.] steht auch nicht der von der [X.] vorgetragene Umstand entgegen, dass sich die Gestaltung einzelner Erhe[X.]ungsge[X.]iete durch äußere Umstände, wie etwa Apothekeneröffnungen und -schließungen sowie Ge[X.]ietsreformen ändern kann. Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] kann dem [X.] aufgrund dieses in der Tat naheliegenden und von der Revisionserwiderung der Klägerin auch zugestandenen Änderungs[X.]edarfs nicht jegliche Herkunftshinweisfunktion a[X.]gesprochen werden.

Maßge[X.]end für die Frage, o[X.] einem Erzeugnis wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart zukommt, o[X.] also seine konkrete Ausgestaltung oder [X.]estimmte Merkmale g[X.]ignet sind, auf seine [X.]etrie[X.]liche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen, ist die Verkehrsanschauung ([X.], [X.], 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten, mwN). Eine wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart ist zu verneinen, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem [X.]estimmten Hersteller oder einer [X.]estimmten Ware zuordnet ([X.], [X.], 909 Rn. 11 - Exzenterzähne). Dies kann auch darauf [X.]eruhen, dass ein ursprünglich wett[X.]ewer[X.]lich eigenartiges Produkt nicht mehr oder nur noch in einer a[X.]weichenden Erscheinungsform oder mit a[X.]weichenden [X.]esonderen Merkmalen vertrie[X.]en wird und deshal[X.] die zunächst herkunftshinweisenden Merkmale nicht mehr aufweist.

Die Revision der [X.] hat nicht geltend gemacht, die Beklagte ha[X.]e vorgetragen, die Segmentstruktur des [X.] ha[X.]e sich aufgrund der genannten äußeren Umstände nach Klag[X.]rhe[X.]ung derart gravierend verändert, dass der Verkehr diesen Markt[X.]ericht nicht mehr der Klägerin als Hersteller zurechnen wird. Die [X.]loße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Änderung eines Produkts steht der Annahme seiner wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart für sich genommen nicht entgegen.

dd) Die Revision der [X.] macht ferner geltend, das Berufungsgericht ha[X.]e ü[X.]ersehen, dass der aus Fachleuten [X.]estehende Verkehr in der Segmentstruktur der Klägerin einen "Industriestandard" sehe. Ein Industriestandard sei a[X.]er vergleich[X.]ar mit einem freien Stand der Technik, der für den Wett[X.]ewer[X.] offenzuhalten sei. Zu einem Industriestandard sei die Struktur der Klägerin nur deshal[X.] geworden, weil sie unter aktiver Mitwirkung der pharmazeutischen Industrie entstanden sei. Die Struktur werde daher gerade nicht nur einem Unternehmen zugeordnet, sondern letztlich der gesamten pharmazeutischen Industrie.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat dieses Vor[X.]ringen der [X.] [X.]ei seiner Prüfung der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart durchaus [X.]erücksichtigt. Es hat aus diesen Umständen jedoch von der Beurteilung der [X.] a[X.]weichende Schlüsse gezogen, indem es der Eigenschaft als Industriestandard eine die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart verstärkende Bekanntheit [X.]eigemessen und in der Ein[X.]eziehung der Industrie [X.]ei der Ausgestaltung der Segmentstruktur eine Besonderheit gesehen hat, die g[X.]ignet sei, auf die [X.]esondere [X.]etrie[X.]liche Herkunft der Segmentanordnung hinzuweisen und [X.]esondere Gütevorstellungen zu wecken. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Grad der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden ([X.], [X.], 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE; [X.], 1052 Rn. 24 - [X.]; [X.], 909 Rn. 28 - Exzenterzähne, jeweils mwN). Es ist zudem weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass der von den Produkten der Parteien angesprochene [X.] der pharmazeutischen Unternehmen davon ausgeht, die Segmentstruktur des [X.] der Klägerin sei vollständig oder ganz ü[X.]erwiegend von ihren eigenen Vertretern und nicht maßge[X.]lich von der Klägerin erstellt worden. Die Revision der [X.] macht nicht geltend, dass die Beklagte einen entsprechenden Vortrag gehalten oder dargelegt hat, dass die Ein[X.]indung der Pharmaindustrie [X.]ei der Erstellung von Markt[X.]erichten auch [X.]ei Wett[X.]ewer[X.]ern ü[X.]lich und deshal[X.] keine [X.]esondere wett[X.]ewer[X.]liche Leistung der Klägerin ist. Sie weist vielmehr sel[X.]st darauf hin, dass der im Streitfall maßge[X.]liche Markt sehr transparent ist und alle Marktteilnehmer aus Fachleuten [X.]estehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu [X.]eanstanden, dass das Berufungsgericht in der - dem [X.] [X.]ekannten - Beteiligung von Mitar[X.]eitern der Pharmaindustrie [X.]ei der Erstellung der [X.] durch die Klägerin einen [X.]esonderen Umstand gesehen hat, der [X.]esondere Gütevorstellungen in Bezug auf das Produkt der Klägerin wecken kann. Entgegen der Ansicht der [X.] kann in der Verwendung des Begriffs des "Industriestandards" nicht stets die Beschrei[X.]ung einer gemeinfreien, keinem Hersteller zuzuordnenden Norm gesehen werden. Das Berufungsgericht ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Produkt [X.] durch ihre wett[X.]ewer[X.]liche Leistung, zu der auch die Ein[X.]indung von Mitar[X.]eitern der Pharmaindustrie und die damit ver[X.]undene Nutzung des dort vorhandenen Know-hows gehört, im Markt durchgesetzt hat.

[X.]) Die Revision der [X.] macht ferner geltend, das Berufungsgericht ha[X.]e verfahrensfehlerhaft das von der [X.] [X.]eantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt, mit dem der Nachweis ha[X.]e er[X.]racht werden sollen, dass die Segmentstruktur der Klägerin ausschließlich durch [X.] vorgege[X.]en gewesen sei, weshal[X.] der Leistung [X.]ei weitgehend vorgege[X.]enen Gestaltungselementen jegliche schöpferische Individualität fehle. Damit kann sie nicht durchdringen. Die von der [X.] unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserhe[X.]lich. Der von der Revision der [X.] insoweit in Bezug genommene Beweisantritt ist im Hin[X.]lick auf die Frage erfolgt, o[X.] der Klägerin Ansprüche wegen Verletzung ihres Urhe[X.]errechts gemäß § 4 [X.] zustehen. Für die vorliegend maßge[X.]liche Frage, o[X.] dem Markt[X.]ericht [X.] wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.] aF zukommt, ist keine schöpferische Individualität im Sinne von § 4 A[X.]s. 2 [X.] erforderlich.

ff) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, dem als Gegenstand des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] geltend gemachten Markt[X.]ericht [X.] der Klägerin komme wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart im § 4 Nr. 9 [X.] aF zu.

(1) Voraussetzung für eine wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart eines Erzeugnisses ist, dass seine konkrete Ausgestaltung oder [X.]estimmte Merkmale g[X.]ignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine [X.]etrie[X.]liche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen ([X.], [X.], 1125 Rn. 21 - Femur-Teil; [X.], 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; [X.], 725 Rn. 15 - [X.] II). Die eine wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart [X.]egründenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden. Diese Merkmale [X.]estimmen nicht nur den wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Feststellung einer Verletzungshandlung maßge[X.]lich. Die Annahme einer Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.] aF und § 4 Nr. 3 [X.] setzt voraus, dass gerade die ü[X.]ernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des nachgeahmten Produkts [X.]egründen ([X.]Z 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, [X.], 795 Rn. 32 = [X.], 1076 - Handtaschen; [X.], [X.], 1125 Rn. 25 - Femur-Teil).

Die für die Prüfung der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Ge[X.]iet (vgl. [X.], Urteil vom 21. Septem[X.]er 2006 - I ZR 270/03, [X.], 339 Rn. 31 = [X.], 537 - [X.]). Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch daraufhin zu ü[X.]erprüfen, o[X.] die Beurteilung des [X.] von seinen getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüf[X.]are Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollzieh[X.]ar dargelegt werden, um eine revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen (vgl. zum Parallelpro[X.]lem der Feststellung der [X.] [X.], [X.], 1189 Rn. 47 - Goldrapper). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des [X.] nicht gerecht.

(2) In seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht keine Ausführungen zu den die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart [X.]egründenden Umständen gemacht. [X.] konkrete, eine revisionsrechtliche Prüfung ermöglichende Feststellungen erge[X.]en sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil, das im Vorprozess der Klägerin gegen die [X.] ergangen ist. Zwar lässt sich dem Urteil des [X.] entnehmen, dass das Berufungsgericht dort die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des [X.] aus der diesem Markt[X.]ericht zugrundeliegenden Segmentstruktur gefolgert hat. Ferner ergi[X.]t sich aus dem Urteil, dass das Berufungsgericht dort die [X.]esondere, den wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Schutz [X.]egründende Leistung der Klägerin in der konkreten Segmentanordnung, das heißt in der die örtlichen Gege[X.]enheiten [X.]erücksichtigenden und gewichtenden genauen geografischen A[X.]grenzung der verschiedenen Segmente gesehen hat. Dementsprechend hat es auch die in der Ein[X.]eziehung von Vertretern der pharmazeutischen Industrie liegende Besonderheit darin gesehen, dass diese ihr Know-how zu den [X.]esonderen Verhältnissen vor Ort in die konkrete geografische Segmentaufteilung einge[X.]racht ha[X.]en. In dieser [X.]esonderen, die konkreten Gege[X.]enheiten vor Ort [X.]erücksichtigenden und sich deshal[X.] von einer [X.]loßen Orientierung an [X.]n a[X.]he[X.]enden geografischen Segmentierung hat das Berufungsgericht auch den für die Zu[X.]illigung des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] sprechenden schutzwürdigen Besitzstand der Klägerin gesehen.

Die nach diesen Maßstä[X.]en von der Klägerin tatsächlich erar[X.]eitete geografische Segmentstruktur lässt sich jedoch weder dem vorliegend zu ü[X.]erprüfenden Berufungsurteil sel[X.]st entnehmen noch ergi[X.]t sich diese aus den dort in Bezug genommenen Passagen des im Vorprozess ergangenen Urteils. Das Berufungsurteil sel[X.]st enthält keine Feststellungen zu den geografischen Grenzen der einzelnen Segmente des [X.]. Die Revision der [X.] rügt mit Recht, dass sich diese geografischen Grenzen auch nicht aus der vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Anlage A zum Schriftsatz vom 3. Januar 2001 erge[X.]en. Diese Anlage gi[X.]t nach ihrem Deck[X.]latt den "[X.] aus 2000" wieder und enthält eine Ta[X.]elle, aus der sich zwar Ortsanga[X.]en wie [X.]eispielsweise die hintereinander aufgeführten Eintragungen "[X.]" und "[X.] OST" entnehmen lassen. Die konkrete geografische A[X.]grenzung dieser Segmente ist dort a[X.]er nicht ersichtlich. Es kann deshal[X.] anhand der Anlage A nicht nachvollzogen werden, o[X.] und in welchem Umfang eine [X.]esondere, die konkreten Gege[X.]enheiten vor Ort [X.]erücksichtigende und sich deshal[X.] von einer [X.]loßen Orientierung an [X.]n a[X.]he[X.]ende geografische Segmentierung vorliegt, aufgrund deren das Berufungsgericht eine wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des [X.] angenommen hat. Auf weitere Anlagen nimmt das Berufungsurteil zur Konkretisierung der Segmentstruktur der Klägerin nicht Bezug. Das von ihm in Bezug genommene Urteil des [X.] lässt e[X.]enfalls keine Feststellungen zu der konkreten geografischen A[X.]grenzung der Segmente des [X.] und den da[X.]ei [X.]erücksichtigten [X.]esonderen Gege[X.]enheiten erkennen.

gg) Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Ü[X.]erprüfung auch deshal[X.] nicht stand, weil es keine Feststellungen zum Grad der von ihm angenommenen wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart des [X.] enthält. Dem in Bezug genommenen Urteil im Vorprozess lassen sich dazu e[X.]enfalls keine hinreichenden Feststellungen entnehmen. Feststellungen zum Grad der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart sind jedoch erforderlich. Die Frage, o[X.] der Tat[X.]estand des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] erfüllt ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s von einer A[X.]wägung der einander widerstreitenden Interessen und der Prüfung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den [X.]esonderen wett[X.]ewer[X.]lichen Umständen a[X.] (vgl. nur [X.], [X.], 951 Rn. 14 - Regalsystem, mwN).

f) Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] ferner gegen die Annahme einer Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 aF [X.].

aa) Für die Annahme einer unlauteren Handlung gemäß § 4 Nr. 9 [X.] aF und § 4 Nr. 3 [X.] ist Voraussetzung, dass der Inanspruchgenommene Waren oder Dienstleistungen an[X.]ietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mit[X.]ewer[X.]ers sind. Eine Nachahmung setzt zunächst voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des [X.]eanstandeten Produkts das Vor[X.]ild [X.]ekannt war. Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern handelt es sich [X.]ei der angegriffenen Ausführung um eine sel[X.]ständige Zweitentwicklung, ist eine Nachahmung schon [X.]egrifflich ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.], [X.], 1115 Rn. 24 = [X.], 1510 - [X.]; Urteil vom 13. Septem[X.]er 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 68 - [X.]). Außerdem muss das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt ü[X.]ereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt ([X.], [X.], 795 Rn. 29 ff. - Handtaschen; [X.], 1214 Rn. 78 - Gold[X.]ären). Weitere Voraussetzung des Ange[X.]ots einer Nachahmung ist, dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung ange[X.]oten wird ([X.], [X.], 725 Rn. 18 - [X.] II, mwN). Das Merkmal der Nachahmung korreliert zudem mit der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart (vgl. [X.] in Großkomm.[X.], 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 138). Eine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.] aF setzt voraus, dass gerade die ü[X.]ernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des nachgeahmten Produkts [X.]egründen ([X.]Z 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; [X.], 795 Rn. 32 - Handtaschen; [X.], 1125 Rn. 25 - Femur-Teil vgl. o[X.]en unter [X.] e ff (1)). Aufgrund der Merkmale, die die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart ausmachen, muss schließlich der Grad der Nachahmung festgestellt werden. So sind [X.]ei einer (nahezu) unmittel[X.]aren Ü[X.]ernahme geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als [X.]ei einer lediglich nachschaffenden Ü[X.]ernahme ([X.]Z 141, 329, 341 - Tele-Info-CD; [X.], Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 984 Rn. 36 = [X.], 1455 - Gartenliege; [X.], [X.], 909 Rn. 36 - Exzenterzähne; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 4 Rn. 3/47 ff.; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3.69). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des [X.] in mehrfacher Hinsicht nicht.

[X.][X.]) Das Berufungsgericht hat nicht nachvollzieh[X.]ar festgestellt, o[X.] das Produkt der [X.] oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt ü[X.]ereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt.

(1) Dem Berufungsurteil ist [X.]ereits nicht zu entnehmen, von welcher konkreten Verletzungsform das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der [X.] nimmt auf kein konkretes Produkt der [X.] Bezug. Dassel[X.]e gilt für die Begründung des Berufungsurteils. Ins[X.]esondere findet sich dort keine Bezugnahme auf einen zu den Gerichtsakten gereichten konkreten Markt[X.]ericht der [X.], der als Gegenstand des Ver[X.]ots in Betracht kommt. Die Ausführungen in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang sind unklar. So ist teilweise davon die Rede, dass die Beklagte eine Daten[X.]ank in der "4.000er-Struktur (mit den konkret verwendeten Segmentzahlen zwischen 3.800 und 4.000)" verwendet. An anderer Stelle geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte Markt[X.]erichte "in der 3.863er-Struktur" und eine "Struktur mit ca. 3.900 Segmenten" liefere. Die Bezugnahme auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils lassen e[X.]enfalls nicht erkennen, von welcher konkreten Verletzungsform das Berufungsgericht ausgegangen ist. Auch dort finden sich keine entsprechenden Feststellungen.

Gleiches gilt im Hin[X.]lick auf das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des [X.]. Diesem Urteil lassen sich keine hinreichenden Feststellungen zur im Streitfall maßge[X.]lichen konkreten Verletzungsform entnehmen. Dem Vorprozess lag das Ange[X.]ot eines von der [X.] unmittel[X.]ar ü[X.]ernommenen Markt[X.]erichts der Klägerin zugrunde. Das dortige Urteil [X.]etraf mithin ein zwischen teilweise unterschiedlichen Parteien geführtes Verfahren mit einem anderen Verletzungsgegenstand.

(2) [X.]e Feststellungen zu der Frage, o[X.] das Produkt der [X.] oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt ü[X.]ereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt, liegen nicht deswegen vor, weil das Berufungsgericht von einer Rückführ[X.]arkeit der Segmentstruktur der [X.] in die 1860er-Segmentstruktur der Klägerin ausgegangen ist.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Modell der [X.] entspreche zwar nicht der von der Klägerin vertrie[X.]enen Segmentgestaltung; es lasse sich a[X.]er hierauf zurückführen. Die Beklagte ha[X.]e ihre eigene Struktur unter Verwendung der ihr vorliegenden Kopie der Struktur der Klägerin dergestalt entwickelt, dass sie verschiedene Segmente der 1860er-Struktur der Klägerin in kleinere Einheiten aufgeteilt ha[X.]e. Damit handele es sich [X.]ei dem Produkt der [X.] um eine durch [X.]loße Teilung von Segmenten geschaffene A[X.]leitung des [X.]. Letztlich sei der [X.] 1:1 in dem Produkt der [X.] enthalten. Die Teilung könne durch eine Konvertierungsta[X.]elle wieder rückgängig gemacht werden.

Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die in Rede stehenden Produkte in ihrem Gesamteindruck derart ähneln, dass sich der Markt[X.]ericht der Klägerin in dem Markt[X.]ericht der [X.] wiedererkennen lässt. Der vom Berufungsgericht als maßge[X.]lich erachtete Gesichtspunkt einer möglichen Konvertierung - also der Umwandlung eines [X.]ates in ein anderes mittels einer Software - ist ein technischer Aspekt, der den Produkten der Parteien sel[X.]st nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Es ist auf der Grundlage der [X.]islang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass ohne eine erst durch den Kunden sel[X.]st noch vorzunehmende Umwandlung gerade keine Ähnlichkeit zwischen den Produkten sel[X.]st [X.]esteht.

O[X.] die Beklagte mit einer Konvertierungsmöglichkeit gewor[X.]en oder den angegriffenen Markt[X.]ericht zusammen mit einer Konvertierungssoftware oder einer Anleitung zur Konvertierung ange[X.]oten hat, kann für die Prüfung des Merkmals der Nachahmung auf sich [X.]eruhen. Das Vorliegen einer Nachahmung kann [X.]ei nach ihrem Gesamteindruck unähnlichen Produkten nicht allein auf Begleitumstände [X.]ei der Vermarktung oder des Ange[X.]ots gestützt werden. Gegenstand des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 [X.] aF und § 4 Nr. 3 [X.] ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3.23; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3/30; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 48). Es geht um den Schutz der in dem Produkt sel[X.]st verkörperten wett[X.]ewer[X.]lichen Leistung des Herstellers gegen eine Nachahmung der Produktgestaltung durch einen Mit[X.]ewer[X.]er, sofern [X.]estimmte [X.] hinzukommen. Die außerhal[X.] der Gestaltung liegenden Begleitumstände der Vermarktung des Produkts können erst auf der der [X.] nachgelagerten E[X.]ene der [X.] erhe[X.]lich werden, etwa [X.]ei der Frage, o[X.] einer Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a [X.] durch deutlich ange[X.]rachte unterschiedliche Herkunftshinweise entgegengewirkt (vgl. [X.], [X.], 603 Rn. 36 - Keksstangen, mwN) oder sie gefördert wird ([X.], [X.], 339 Rn. 19, 33 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 9 Rn. 114) oder [X.]ei der Frage, o[X.] eine anlehnende Bezugnahme als Voraussetzung einer Rufaus[X.]eutung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] [X.]egründet (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 9 Rn. 130) oder ausgeschlossen wird ([X.], [X.], 1125 Rn. 42 - Femur-Teil, mwN).

cc) Dem Berufungsurteil lassen sich zudem keine hinreichend konkreten, eine revisionsrechtliche Prüfung ermöglichende Feststellungen dazu entnehmen, o[X.] und in welchem Umfang die Beklagte in ihrem Produkt gerade solche [X.] vorgenommen hat, die die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des Markt[X.]erichts [X.] der Klägerin [X.]egründen.

Insoweit wirkt sich erneut der Umstand aus, dass das Berufungsgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, welche geografischen [X.] die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des Produkts der Klägerin ausmachen. Das Berufungsgericht hat demgemäß auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich diese die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des Markt[X.]erichts der Klägerin ausmachenden [X.] auch in dem Produkt der [X.] wiederfinden. Solche Feststellungen waren nicht deswegen ent[X.]ehrlich, weil im Streitfall eine (nahezu) identische Ü[X.]ernahme anzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr gerade festgestellt, dass das streitgegenständliche Segmentmodell der [X.] der Segmentgestaltung der Klägerin nicht entspricht. Es ist ferner davon ausgegangen, dass der angegriffene Markt[X.]ericht der [X.] zwischen 3.800 und 4.000 Segmente aufweist. Es hat außerdem angenommen, dass die Beklagte ihre Segmentstruktur durch eine Teilung der Segmente des [X.] geschaffen hat, und zwar dergestalt, dass teilweise aus einem Segment der Klägerin zwei oder mehr Segmente ge[X.]ildet wurden. Daraus ergi[X.]t sich, dass die Beklagte die geografischen Segmentgrenzen a[X.]weichend von der Segmentstruktur der Klägerin festgelegt hat. Da das Berufungsgericht a[X.]er gerade in der konkreten Festlegung der geografischen Segmentgrenzen unter Berücksichtigung der örtlichen Gege[X.]enheiten und des Know-how der in die Festlegung einge[X.]undenen Mitar[X.]eiter der Pharmaindustrie die Leistung der Klägerin gesehen hat, die eine wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart [X.]egründet, kann der [X.] auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] die Intensität der Ü[X.]ernahmen nicht [X.]estimmen.

dd) Das Berufungsgericht hat auch sel[X.]st keine Feststellungen zum Grad der von ihm angenommenen Ü[X.]ernahme getroffen. Damit fehlt eine für die Prüfung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den [X.]esonderen wett[X.]ewer[X.]lichen Umständen notwendige Feststellung.

[X.]) Angesichts der vorstehend dargestellten Rechtsfehler [X.]ei der Prüfung der Verletzungshandlung kommt es auf die weiteren [X.] der Revision der [X.] nicht mehr an, die sich vor allem gegen die Annahme einer "1:1-Rückführ[X.]arkeit" der Segmentstruktur der [X.] in die Segmentstruktur der Klägerin und die Verneinung einer sel[X.]ständigen Eigenentwicklung der [X.] richten und mit denen die Revision der [X.] eine Vielzahl von Gehörsverstößen und anderen Verstößen gegen das Verfahrensrecht geltend macht.

g) Die Beurteilung des [X.] hält den Angriffen der Revision der [X.] auch nicht stand, soweit es vom Vorliegen eines [X.] im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.] aF ausgegangen ist.

aa) Da im Interesse der [X.]freiheit vom Grundsatz der [X.] auszugehen ist (vgl. [X.], [X.], 795 Rn. 51 - Handtaschen; [X.], 1115 Rn. 32 - [X.]; [X.]Z 194, 314 Rn. 68 - [X.]; [X.], Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 1213 Rn. 63 = [X.], 1620 - [X.]; [X.], [X.], 725 Rn. 18 - [X.] II), [X.]egründet das Vorliegen einer Nachahmung für sich genommen nicht die Unlauterkeit im Sinne des § 4 Nr. 9 [X.] aF und § 4 Nr. 3 [X.]. Erforderlich ist, dass darü[X.]er hinaus ein [X.] erfüllt ist. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, im Streitfall rechtfertige sich die Zu[X.]illigung von Ansprüchen aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz aus dem Gesichtspunkt der Behinderung, o[X.]wohl dieser [X.] nicht in der Aufzählung der Fallgruppen gemäß § 4 Nr. 9 [X.] aF enthalten ist. Diese Beurteilung ist e[X.]enfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

[X.][X.]) Allerdings ist der [X.] [X.]islang davon ausgegangen, dass die Annahme von [X.]n nicht auf die in § 4 Nr. 9 Buchst. a [X.]is c [X.] aF ausdrücklich geregelten Tat[X.]estände [X.]eschränkt ist, sondern in Ausnahmefällen auch eine Behinderung im Rahmen des § 4 Nr. 9 [X.] aF in die wett[X.]ewer[X.]srechtliche Bewertung ein[X.]ezogen werden kann ([X.], [X.], 795 Rn. 51 - Handtaschen; [X.], 1115 Rn. 32 - [X.]; [X.], 1213 Rn. 63 - [X.]).

Daran hält der [X.] nicht fest. Die Behinderung ist vom Gesetzge[X.]er mit der am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen Fassung des [X.] vom 3. Juli 2004 ([X.] I, S. 1414, 1415) in § 4 Nr. 10 [X.] als eigenständiger [X.] geregelt und unverändert in die Bestimmung des § 4 Nr. 4 [X.] 2015 ü[X.]ernommen worden. Im Interesse einer systematisch klaren A[X.]grenzung der in § 4 [X.] geregelten Tat[X.]estände erge[X.]en sich die unter dem Gesichtspunkt der Behinderung maßge[X.]lichen Unlauterkeitsvoraussetzungen allein aus § 4 Nr. 4 [X.] und der zu § 4 Nr. 10 [X.] aF ergangenen Rechtsprechung des [X.]s. Damit sind keine Rechtsschutzlücken ver[X.]unden. Ins[X.]esondere kommt die für den Tat[X.]estand des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] anerkannte Möglichkeit der dreifachen Schadens[X.]erechnung auch in Betracht, wenn eine Nachahmung von Waren und Dienstleistungen die Voraussetzungen der Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 [X.] erfüllt (aA [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3.63 und 4.209, ders. § 9 Rn. 1.36[X.]; [X.] in [X.].[X.], 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 224). In einem solchen Fall geht es e[X.]enfalls um den Eingriff in eine schützenswerte wett[X.]ewer[X.]liche Marktposition des Mit[X.]ewer[X.]ers, der den in § 4 Nr. 3 [X.] geregelten Tat[X.]eständen vergleich[X.]ar ist (vgl. zu einer auch durch Erwägungsgrund 13 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nahegelegten großzügigen Anwendung der dreifachen Schadens[X.]erechnung auch [X.] in [X.], [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 34 Rn. 20[X.]; [X.] in [X.].[X.] aaO § 9 Rn. 91; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 1.36; [X.] in [X.], 4. Aufl., § 9 Rn. 73).

cc) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 [X.] aF und § 4 Nr. 4 [X.].

(1) Mit Recht rügt die Revision der [X.], das Berufungsgericht ha[X.]e eine Behinderung zwar pauschal angenommen, die für dieses Merkmal erforderlichen konkreten Umstände a[X.]er nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein wett[X.]ewer[X.]srechtlicher Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Behinderung zu. Es hat dies jedoch nicht näher [X.]egründet, sondern lediglich auf sein Urteil im Vorprozess Bezug genommen. Dort hatte es eine Behinderung damit [X.]egründet, die [X.] ha[X.]e durch die unmittel[X.]are Ü[X.]ernahme der gesamten Segmentstruktur der Klägerin [X.]ea[X.]sichtigt, ohne eigenen Aufwand an Zeit, Kosten und Mitteln in einen von der Klägerin erschlossenen Markt einzudringen und sich an den guten Ruf der Produkte der Klägerin durch Ü[X.]ernahme einer identischen Kodierung und Segmentierung anzulehnen. Die Bezugnahme auf diese Ausführungen genügt [X.]ereits deshal[X.] nicht den Anforderungen an eine verfahrensfehlerfreie Feststellung des [X.] der Behinderung, weil es im Streitfall - anders als im Vorprozess - nicht um eine unmittel[X.]are Ü[X.]ernahme der Segmentstruktur des [X.] der Klägerin geht. Die Beklagte hat vielmehr ein Produkt ange[X.]oten, dass nach den Feststellungen des [X.] zwischen 3.800 und 4.000 Segmente aufweist und von den Kunden der [X.] allenfalls nach einer Konvertierung in gleicher Weise wie das Produkt der Klägerin eingesetzt werden kann.

(2) Eine wett[X.]ewer[X.]srechtlich relevante Behinderung setzt voraus, dass die wett[X.]ewer[X.]lichen Entfaltungsmöglichkeiten des Mit[X.]ewer[X.]ers ü[X.]er die mit jedem Wett[X.]ewer[X.] ver[X.]undene B[X.]inträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich [X.]estimmte [X.] vorliegen (vgl. zu § 4 Nr. 10 [X.] aF [X.], Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, [X.], 785 Rn. 23 = [X.], 839 - Flugvermittlung im [X.]). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der von der Klägerin vorgetragene und im landgerichtlichen Urteil erwähnte Umstand, dass sie infolge der Vermarktung des Produkts der [X.] ihre Preise ha[X.]e senken müssen, reicht für sich genommen nicht aus. Eine solche Preissenkung kann die Folge eines wett[X.]ewer[X.]srechtlich erwünschten lauteren [X.] sein.

dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Klägerin kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Verstoß gegen § 4 Nr. 9 [X.] Buchst. [X.] aF und § 4 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] unter dem Gesichtspunkt der Rufaus[X.]eutung angenommen werden.

(1) Wer eine Ware an[X.]ietet, die eine Nachahmung der Erzeugnisse eines Mit[X.]ewer[X.]ers darstellt, handelt nach § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] [X.] aF und § 4 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] unlauter, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt. Davon kann im Streitfall nach den [X.]islang getroffenen Feststellungen des [X.] nicht ausgegangen werden.

(2) Eine unlautere Rufausnutzung unter dem Gesichtspunkt der Täuschung der Fachkreise ü[X.]er die Herkunft des Produkts der [X.] (vgl. dazu [X.], [X.], 1052 Rn. 37 - [X.]) kann nicht [X.]ejaht werden. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die für eine Herkunftstäuschung sprechen könnten. A[X.]weichendes macht auch die Revisionserwiderung der Klägerin nicht geltend.

(3) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] [X.] aF und § 4 Nr. 3 Buchst. [X.] [X.] unlautere Rufausnutzung kann allerdings auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung [X.]eruhen. Dafür ist eine erkenn[X.]are Bezugnahme auf den Mit[X.]ewer[X.]er oder seine Produkte erforderlich. Die Frage, o[X.] hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] Fall 1 [X.] aF und § 4 Nr. 3 Buchst. [X.] Fall 1 [X.] unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu [X.]eantworten, [X.]ei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, ins[X.]esondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu [X.]erücksichtigen sind. Da[X.]ei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrs[X.]ekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufaus[X.]eutung erforderlichen Ü[X.]ertragung der Gütevorstellung führen. Allerdings reicht es für eine Rufaus[X.]eutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden ([X.], [X.], 1052 Rn. 38 - [X.]; [X.], 909 Rn. 40 - Exzenterzähne).

Auch diese Voraussetzungen können auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht [X.]ejaht werden. Dem Berufungsurteil sind keine Feststellungen zum Ruf des Produkts der Klägerin sowie zum Grad einer möglichen Anlehnung hieran durch das Produkt der [X.] zu entnehmen.

h) Die Revision der [X.] rügt ferner zutreffend, dass das Berufungsgericht die [X.]ei der Prüfung des § 4 Nr. 9 [X.] aF erforderliche Gesamta[X.]wägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den [X.]esonderen [X.]n nicht vorgenommen hat.

5. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Annahme einer zeitlichen Begrenzung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 4 Nr. 9 [X.] aF durch das Berufungsgericht.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der gemäß § 4 Nr. 9 [X.] aF zunächst entstandene Unterlassungsanspruch der Klägerin sei durch Zeita[X.]lauf un[X.]egründet geworden. Die zeitliche Befristung von Ansprüchen aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz hänge von den Umständen a[X.]. Die Klägerin ha[X.]e sich im Streitfall auf den Gesichtspunkt der Behinderung wegen unmittel[X.]arer Leistungsü[X.]ernahme gestützt, so dass der Schutz ihrer Investitionen im Mittelpunkt stehe. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der gesetzlichen Wertungen zum Schutz des geistigen Eigentums, wonach geistige Schöpfungen nur für typisierte Amortisationszeiträume geschützt seien, eine zeitliche Begrenzung des Schutzes von Investitionen durch das [X.]recht ge[X.]oten. Im Streitfall sei nach den Umständen eine Schutzdauer von längstens zehn Jahren ausreichend, a[X.]er auch erforderlich. Für den Beginn der Schutzfrist sei auf die im Jahr 1993 geschaffene 1845er Struktur der Klägerin a[X.]zustellen. Die in den Jahren 1995 und 1998 vorgenommenen Änderungen, die zur 1860er Struktur geführt hätten, seien nicht wesentlich gewesen. Die Schutzfrist ha[X.]e damit zum 31. Dezem[X.]er 2003 g[X.]ndet. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

[X.]) Allerdings [X.]estehen Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht ohne weiteres zeitlich un[X.]egrenzt ([X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 751, 754 = [X.], 816 - Güllepumpen; Urteil vom 7. Novem[X.]er 2002 - [X.], [X.], 356, 358 = [X.], 500 - [X.]; Urteil vom 15. Juli 2004 - [X.], [X.], 941, 943 = [X.], 1498 - Metall[X.]ett). Anders als [X.]eim Sonderrechtsschutz [X.]estehen [X.]eim wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Leistungsschutz keine festen zeitlichen Grenzen. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach [X.], Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet. Ansprüche aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden [X.] können una[X.]hängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gege[X.]en sein, wenn [X.]esondere Begleitumstände vorliegen, die außerhal[X.] des sondergesetzlichen Tat[X.]estands liegen ([X.], [X.], 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). Eine Parallelwertung zu den Sonderschutzrechten mit dem Ziel, auch für den lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz generell feste zeitliche Grenzen einzuführen, kommt nicht in Betracht ([X.], [X.], 751, 754 - Güllepumpen; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3.70).

c) Eine zeitliche Begrenzung des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] ergi[X.]t sich allerdings daraus, dass der wett[X.]ewer[X.]srechtliche Nachahmungsschutz nur solange andauert, als die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fort[X.]esteht und die [X.]esonderen unlauterkeits[X.]egründenden Umstände nicht weggefallen sind ([X.], [X.], 751, 754 - Güllepumpen; [X.], 356, 358 - [X.]; [X.], 941, 943 - Metall[X.]ett; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3.70; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 3/81; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 9 Rn. 193; [X.] in [X.].[X.] aaO § 4 Nr. 9 Rn. 252; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 4 Rn. 226; Fezer/Götting, [X.], 2. Aufl., § 4-9 Rn. 121; [X.] in [X.], 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 75, 79).

d) Bestehen diese Voraussetzungen des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Nachahmungsschutzes fort, kommt eine zeitliche Begrenzung der sich daraus erge[X.]enden Ansprüche nicht in Betracht ([X.], [X.], 751, 754 - Güllepumpen; [X.], 356, 358 - [X.]; [X.], Urteil vom 2. Dezem[X.]er 2004 - [X.], [X.]Z 161, 204, 213 - Klemm[X.]austeine III; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 9 Rn. 193 ff.; [X.] in [X.] aaO § 4 Nr. 9 Rn. 75).

aa) Bei dem in § 4 Nr. 3 [X.] geregelten Nachahmungsschutz gegen unlauteres Verhalten ist nicht allein die Ausnutzung eines fremden [X.] und die damit einhergehende B[X.]inträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses anspruchs[X.]egründend, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] sind vielmehr ne[X.]en der Nachahmung eines wett[X.]ewer[X.]lich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mit[X.]ewer[X.]ers und damit [X.]esondere Begleitumstände, die außerhal[X.] eines sondergesetzlichen Tat[X.]estands liegen (vgl. nur [X.], [X.], 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). Der wett[X.]ewer[X.]srechtliche Leistungsschutz [X.]esteht deshal[X.] fort, solange die Merkmale des gesetzlichen Tat[X.]estands vorliegen, das heißt solange die wett[X.]ewer[X.]liche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses [X.]esteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird ([X.], [X.], 356, 358 - [X.]; [X.] in [X.] aaO § 4 Nr. 9 Rn. 75). Ist dies der Fall, [X.]esteht kein Anlass zur Ü[X.]ertragung zeitlicher Grenzen aus dem Bereich der Schutzrechte auf den wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Leistungsschutz.

[X.][X.]) Allerdings hat der [X.] in eng [X.]egrenzten Fällen, in denen das Lauterkeitsrecht ausnahmsweise den Schutz einer Leistung als solcher zum Gegenstand hat, eine - an den für diese Leistung vorgesehen sondergesetzlichen Fristen orientierte - zeitliche Begrenzung erwogen. So hat der [X.] im Hin[X.]lick auf den nach der älteren Rechtsprechung zuge[X.]illigten Schutz gegen ein "Einschie[X.]en in eine fremde Serie" angenommen, dass Ansprüche nach dieser Fallgruppe - una[X.]hängig davon, o[X.] an ihr ü[X.]erhaupt festzuhalten ist - jedenfalls mit Orientierung an die im Patentrecht, im Ge[X.]rauchsmusterrecht und im Designrecht sondergesetzlich vorgesehenen Fristen für den Schutz von technisch gestalteten Spielzeug[X.]austeinen zeitlich zu [X.]egrenzen sind ([X.]Z 161, 204, 213 - Klemm[X.]austeine III). Außerdem hat der [X.] unter der Geltung des § 1 [X.] 1909 einen unmittel[X.]aren Leistungsschutz im Hin[X.]lick auf die (nahezu) identische Nachahmung saison[X.]edingter, wett[X.]ewer[X.]lich und ästhetisch eigenartiger Mod[X.]rzeugnisse angenommen und diesen Schutz zeitlich im Regelfall auf die Saison [X.]egrenzt, in der das Erzeugnis auf den Markt ge[X.]racht worden ist ([X.], Urteil vom 19. Januar 1973 - [X.], [X.]Z 60, 168, 171 - Modeneuheit; Urteil vom 10. Novem[X.]er 1983 - I ZR 158/81, [X.], 453 f. = WRP 1984, 259 - Hemd[X.]lusenkleid; Urteil vom 6. Novem[X.]er 1997 - [X.], [X.], 477, 479 f. = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker).

An dieser Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest. Für den wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Leistungsschutz gegen die Nachahmung eines wett[X.]ewer[X.]lich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mit[X.]ewer[X.]ers erforderlich. Einen allgemeinen Schutz von Innovationen gegen Nachahmungen sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wett[X.]ewer[X.] nicht vor. Hinzukommen muss vielmehr ein lauterkeitsrechtlich miss[X.]illigtes Verhalten gemäß § 4 Nr. 3 oder Nr. 4 [X.]. Anspruchs[X.]egründend sind in diesen Fällen nicht allein die Ü[X.]ernahme eines fremden [X.] und die damit einhergehende B[X.]inträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wett[X.]ewer[X.]srechtlichen [X.] sind vielmehr ne[X.]en der Nachahmung eines wett[X.]ewer[X.]lich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mit[X.]ewer[X.]ers und damit [X.]esondere Begleitumstände, die außerhal[X.] des sondergesetzlichen Tat[X.]estands liegen (vgl. nur [X.], [X.], 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). Dadurch werden keine Schutzlücken eröffnet. Für [X.] [X.]esteht seit Geltung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die Möglichkeit eines dreijährigen Schutzes aufgrund eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 11 A[X.]s. 1 [X.]. Für einen zusätzlichen Schutz von [X.] [X.]esteht kein Bedürfnis. Gleiches gilt für die Fallgruppe des Einschie[X.]ens in eine fremde Serie, deren Anwendung auf wenige Einzelfälle [X.]eschränkt ge[X.]lie[X.]en ist. Hier [X.]ieten die [X.]estehenden gewer[X.]lichen Schutzrechte, ins[X.]esondere der Schutz durch eine dreidimensionale Warenformmarke, durch ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ausreichende Schutzmöglichkeiten. Für einen weitergehenden Schutz eines reinen [X.] durch die Fallgruppe des Einschie[X.]ens in eine fremde Serie nach dem wett[X.]ewer[X.]srechtlichen Leistungsschutz [X.]esteht kein Anlass mehr.

Die Frage, o[X.] auch nach der Reformierung des [X.] ein unmittel[X.]arer Leistungsschutz nach der Generalklausel des § 3 A[X.]s. 1 [X.] gewährt werden kann, hat der [X.] [X.]islang offengelassen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Okto[X.]er 2010 - [X.], [X.]Z 187, 255 Rn. 19 - Hartplatzhelden.de; [X.], [X.], 725 Rn. 24 f. - [X.] II). Die Frage muss auch im Streitfall nicht [X.]eantwortet werden. Ein die [X.]freiheit und damit auch die Interessen der Allgemeinheit sowie die e[X.]enfalls grundrechtlich geschützten Interessen der [X.] (Art. 12 A[X.]s. 1 Satz 2 GG) einschränkendes wett[X.]ewer[X.]srechtliches Leistungsschutzrecht gemäß § 3 A[X.]s. 1 [X.] kommt allenfalls [X.]ei einem ü[X.]erwiegenden Interesse der Klägerin in Betracht (vgl. [X.]Z 187, 255 Rn. 25 - Hartplatzhelden.de; [X.], [X.], 725 Rn. 25 - [X.] II, mwN). Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es wird von der Revision der Klägerin nicht geltend gemacht und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

e) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend [X.]eachtet. Es hat eine zeitliche Begrenzung des Unterlassungsanspruchs angenommen, o[X.]wohl es davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen der wett[X.]ewer[X.]lichen Eigenart des [X.] der Klägerin vorliegen und [X.]esondere [X.] des Tat[X.]estands des wett[X.]ewer[X.]lichen [X.] hinzutreten.

II. Die Rechtsmittel der Parteien ha[X.]en Erfolg, soweit sie gegen die Entscheidung des [X.] ü[X.]er den Auskunftsantrag gerichtet sind.

1. Allerdings kann entgegen der Ansicht der Revision der [X.] nicht angenommen werden, dass der Auskunftsantrag der Klägerin [X.]ereits deshal[X.] un[X.]egründet ist, weil er zur Vor[X.]ereitung des auf der zweiten Stufe gestellten Schadensersatzantrags dienen soll und das Berufungsgericht ü[X.]er den Schadensersatzantrag [X.]ereits rechtskräftig erkannt hat.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nicht auch insoweit zurückgewiesen, als diese gegen die Zurückweisung des auf der zweiten Stufe gestellten Schadensersatzantrags durch das [X.] gerichtet war. Zwar lässt der Tenor des Berufungsurteils nicht ausdrücklich erkennen, dass ü[X.]er den in zweiter Stufe gestellten Schadensersatzantrag (noch) nicht entschieden worden ist. Es ist jedoch zu [X.]erücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Beklagte auf die Berufung der Kläger zur Auskunftserteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2003 verurteilt hat. Aus dem Tenor insgesamt und den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen lässt sich [X.]ei sachgerechter Würdigung entnehmen, dass das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nur insoweit zurückgewiesen hat, als es dem Auskunftsantrag nicht [X.]ereits stattgege[X.]en hat.

2. Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] steht einem Auskunftsanspruch der Klägerin auch nicht entgegen, dass die Beklagte gegen einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin die Einrede des Kartellmiss[X.]rauchs erho[X.]en hat. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Weigerung des Inha[X.]ers von Rechten des geistigen Eigentums an einer Daten[X.]ank, einem Mit[X.]ewer[X.]er eine Lizenz zur für dessen Produkt unerlässlichen Verwendung einer Bausteinstruktur einzuräumen, unter [X.]estimmten Voraussetzungen ein Miss[X.]rauch einer [X.]eherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV (vormals Art. 82 [X.]) sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2004 - [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 524 Leitsatz 2 und Rn. 52 - [X.]). Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, dass die Beklagte [X.]ei der Klägerin um eine Lizenz zur Nutzung der 1860er-Struktur für den streitgegenständlichen Markt[X.]ericht mit einer Segmentanzahl zwischen 3.800 und 4.000 nachgesucht und die Klägerin die Erteilung einer solchen Lizenz verweigert hat. Die Revision der [X.] macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht insoweit Vor[X.]ringen der [X.] ü[X.]ergangen hat. Es kann deshal[X.] offen[X.]lei[X.]en, o[X.] diese Grundsätze auf Sachverhalte wie den vorliegenden ü[X.]erhaupt Anwendung finden können. Im Streitfall geht es nicht (mehr) um urhe[X.]errechtliche Ausschließlichkeitsrechte an einer Daten[X.]ank, sondern um Ansprüche aus wett[X.]ewer[X.]srechtlichem Leistungsschutz. Solche Ansprüche setzen voraus, dass der - ggf. um eine Lizenz nachsuchende - Wett[X.]ewer[X.]er ein Leistungserge[X.]nis nicht nur nachahmt, sondern zusätzlich einen [X.] erfüllt. Es kann kaum ü[X.]erzeugen, dass die Verweigerung einer Lizenz im Hin[X.]lick auf ein unlauteres Verhalten miss[X.]räuchlich sein kann. Im Streitfall kann die Frage allerdings offen [X.]lei[X.]en.

3. Die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichtete Revision der [X.] hat jedoch Erfolg, weil es für die Annahme eines Auskunftsanspruchs an einer tragfähigen Grundlage fehlt. Nach den vom Berufungsgericht [X.]islang getroffenen Feststellungen kann nicht von einem wett[X.]ewer[X.]swidrigen Verhalten der [X.] ausgegangen werden.

4. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Beurteilung des [X.], der der Klägerin grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch sei zeitlich zu [X.]egrenzen, der rechtlichen Nachprüfung e[X.]enfalls nicht standhält.

C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuhe[X.]en, soweit es die allein noch verfahrensgegenständlichen, auf [X.]recht gestützten Anträge auf Unterlassung in der zweiten Variante und auf Auskunftserteilung [X.]etrifft (§ 562 A[X.]s. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhe[X.]ung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten der Revisionen und der Nichtzulassungs[X.]eschwerden der Parteien, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 A[X.]s. 1 ZPO). Im Ü[X.]rigen ist das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

D. Für die neue Verhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

I. Im Rahmen des neu eröffneten Berufungsverfahrens wird das Berufungsgericht im Hin[X.]lick auf den Auskunftsantrag den von der Revision der [X.] geltend gemachten [X.] Rechnung zu tragen ha[X.]en, mit denen diese [X.]eanstandet, der Antrag sei unklar und daher nicht hinreichend [X.]estimmt, weil er - anders als der Unterlassungsantrag - nicht auf die Anlage A Bezug nehme und auch die auf die Teilung von Segmenten und die Rückführ[X.]arkeit auf die Segmentstruktur des [X.] hinweisenden Formulierungen nicht enthalte. Zudem finde sich im Antrag nichts zu Art und Umfang der zu leistenden Auskunft.

II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch in Bezug auf Handlungen verjährt ist, die vor dem 1. Januar 2001 [X.]egangen worden sind.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine verjährungshemmende Maßnahme in Bezug auf den Auskunftsanspruch sei erst in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 14. Okto[X.]er 2004 erfolgt, in der der die Klage erweiternde Antrag auf Erteilung der Auskunft gestellt worden sei. Zwar ha[X.]e die Klägerin diesen Antrag [X.]ereits in dem am 12. Novem[X.]er 2002 [X.]ei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Novem[X.]er 2002 angekündigt. Dieser Schriftsatz sei der [X.] jedoch mit Blick auf die Vorschrift des § 249 A[X.]s. 2 ZPO nicht förmlich zugestellt worden, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt wegen eines Vora[X.]entscheidungsersuchens an den [X.] ausgesetzt gewesen sei. Demnach sei der Auskunftsanspruch der Klägerin nicht verjährt, soweit er Schadensersatzansprüche aufgrund rechtsverletzender Handlungen [X.]etreffe, die in den drei vorausgegangenen Jahren, also a[X.] dem 1. Januar 2001 erfolgt seien, während er für den vorhergehenden Zeitraum verjährt sei.

2. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte ha[X.]e in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 14. Okto[X.]er 2004 [X.] zur Sache verhandelt, so dass die fehlerhafte Zustellung der Klag[X.]rweiterung gemäß § 295 ZPO ex tunc als geheilt gelte und die Klag[X.]rweiterung [X.]ereits mit formloser Ü[X.]ersendung an die [X.] rechtshängig geworden sei. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 14. Okto[X.]er 2004 nicht [X.] auf die Klag[X.]rweiterung der Klägerin eingelassen. Die Beklagte hat vielmehr [X.]ereits mit Schriftsatz vom 29. Septem[X.]er 2004 gerügt, dass die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. Novem[X.]er 2002 erweitert hat, o[X.]wohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Vorlage[X.]eschlusses des [X.]s ausgesetzt gewesen sei. Die Klag[X.]rweiterung sei deshal[X.] nach § 249 A[X.]s. 2 ZPO wirkungslos ge[X.]lie[X.]en. Die Beklagte hat in dem Schriftsatz ferner der Klageänderung ausdrücklich widersprochen und die Einrede der Verjährung erho[X.]en. Sie hat zudem ausweislich des Verhandlungsprotokolls des [X.]s vom 14. Okto[X.]er 2004 auch in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich widersprochen.

Büscher                     Schaffert                         [X.]

                Löffler                        [X.]

Meta

I ZR 58/14

04.05.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 19. November 2015, Az: I ZR 58/14, Beschluss

§ 4 Nr 3 UWG vom 02.12.2015, § 4 Nr 4 UWG vom 02.12.2015, § 4 Nr 9 UWG 2008, § 4 Nr 10 UWG 2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2016, Az. I ZR 58/14 (REWIS RS 2016, 11858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11858


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 58/14

Bundesgerichtshof, I ZR 58/14, 04.05.2016.


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