Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6616

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ SACHMANGEL HANDWERK

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mangelhafte Lieferung von Alu-Profilleisten: Abgrenzung zwischen Kauf- oder Werklieferungsvertrag; Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Herstellers


Leitsatz

1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).

2. Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGH, 21. Juni 1967, VIII ZR 26/65, BGHZ 48, 121).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2013 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 13. Mai 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger stellt in seiner Schreinerei Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf (Baubeschläge, Werkzeuge, Maschinen, Bauelemente, Holz, Glas, Farben, Tapeten und Teppichböden). Die Parteien stehen in laufender Geschäftsbeziehung miteinander.

2

[X.] erhielt der Kläger einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von [X.] für den Neubau eines Wohnhauses der [X.].       in S.         (im Folgenden: Bauherren). Er bestellte bei der Beklagten die in einer Liste der Beklagten angebotenen, für die Herstellung der [X.] benötigten Profilleisten im Farbton [X.] (grau-metallic). Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, die ein Pulverbeschichtungswerk betreibt, mit der Beschichtung der - von der Beklagten als Stangenware zur Verfügung gestellten - Profilleisten und lieferte die Halbzeuge an den Kläger. Der Kläger fügte die von ihm zugeschnittenen Aluminium-Profile zu einem Rahmen zusammen und montierte sie auf die Holzfenster.

3

Nach dem Einbau der Fenster rügten die Bauherren Lackabplatzungen an den [X.] gegenüber dem Kläger. Ursache für die mangelnde Haftung der Beschichtung ist eine nicht fachgerechte Vorbehandlung der Profilleisten während des Beschichtungsprozesses seitens der Nebenintervenientin. Eine Nachbehandlung der Außenschalen an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich.

4

Der Architekt der Bauherren verlangte in deren Auftrag vom Kläger Mangelbeseitigung durch Erneuerung der Außenschalen an allen 19 Fenstern und schätzte die Kosten für den Austausch der Außenschalen, die dafür notwendige teilweise Entfernung und Wiederherstellung des Wärmedämmsystems, die Erneuerung des gesamten Putzes und weitere notwendige Arbeiten auf 43.209,46 €.

5

Der Kläger hat von der Beklagten - unter Berücksichtigung einer von ihr aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 12. März 2008 (5 [X.]) geleisteten Teilzahlung von 20.000 € - zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € sowie vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das [X.] hat der Klage - unter Reduzierung der Hauptforderung auf 22.209,46 € - stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten - nach entsprechender Umstellung des Klageantrags - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen der Bauherren in Höhe von 22.209,46 € nebst Zinsen freizustellen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages verurteilt wird, hilfsweise, die Revision (ohne Maßgabe) zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klage sei begründet. Ohne Rechtsfehler habe das [X.] angenommen, dass die von der [X.] gelieferten Aluminiumprofile mangelhaft im Sinne des § 434 [X.] gewesen seien. § 434 [X.] finde gemäß § 651 [X.] auf den zwischen den Parteien geschlossenen [X.]. In der Einordnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses als [X.] sei dem [X.] beizupflichten.

9

Sämtliche von der [X.] gelieferten und in das Bauvorhaben eingebauten Aluminiumprofile wiesen aufgrund ungeeigneter Vorbehandlung durch die Nebenintervenientin eine fehlerhafte Beschichtung auf und eigneten sich nicht für die vorausgesetzte Art ihrer Verwendung als Außenschalen von [X.]. Auf dieser Grundlage habe das [X.] zutreffend einen Anspruch des [X.] auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mangelfreier Aluminiumprofile bejaht. Da ein [X.] nicht geltend gemacht werde, habe das [X.] ohne Rechtsfehler Schadensersatzansprüche aus § 437 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit §§ 440, 280, 281 [X.] geprüft und angenommen, dass diese jedenfalls nicht an der fehlenden Nachfristsetzung für eine Ersatzlieferung scheiterten. Ihm könne in der Beurteilung gefolgt werden, dass dem Kläger nach Verarbeitung und Einbau der mangelhaften Aluminiumprofile eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung unter Berücksichtigung des vorprozessualen Verhaltens der [X.] gemäß § 440 [X.] unzumutbar gewesen sei und zudem die Voraussetzungen einer endgültigen [X.] gemäß § 281 Abs. 2 [X.] vorgelegen hätten.

Das [X.] habe aber die im Hinblick auf die schadensersatzbegründenden Voraussetzungen notwendige Differenzierung zwischen den einzelnen dem Freistellungsbegehren des [X.] zugrunde liegenden Aufwendungspositionen unterlassen. Es habe verkannt, dass der von ihm bejahte Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 440, 281 Abs. 2 [X.] die Rechtsfolgen der Verweigerung, des Fehlschlagens oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung regele und verschuldensunabhängig sei. Als Folgeanspruch des [X.] umfasse dieser verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch sowohl die Kosten der Ersatzlieferung neuer Aluminiumdeckblenden als auch die Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften [X.] (Ausbaukosten). Der darüber hinaus streitgegenständliche Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Einbaus neuer Fenster sei demgegenüber nicht aus dem [X.] in Form des Ersatzlieferungsanspruchs abzuleiten und werde von dem verschuldensunabhängigen Folgeanspruch, gerichtet auf Schadensersatz, nicht umfasst.

Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Befreiung von den Einbaukosten stehe dem Kläger auch nicht aus § 478 Abs. 2 [X.] zu. Die Anwendbarkeit des § 478 Abs. 2 [X.] scheitere daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 2 [X.] handele, sondern um einen [X.] im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern.

Dem Kläger stehe aber ein Anspruch auf Befreiung von den Einbaukosten aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 [X.] zu. Denn die Kosten der Neumontage der neu hergestellten Fenster (Einbaukosten) stellten sich als Bestandteil des Schadensersatzes neben der Leistung dar.

Ohne Erfolg greife die Beklagte die Auffassung des [X.]s an, wonach der [X.] gemäß § 278 [X.] das durch die fehlerhafte Vorbehandlung der Profilleisten begründete Verschulden der Nebenintervenientin zuzurechnen sei. Dabei verkenne der [X.] nicht, dass beim Kaufvertrag der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung seiner Pflicht sei, eine Sache dem Käufer zu übereignen. Bei dem vorliegenden Vertrag handele es sich aber nicht um einen reinen Kaufvertrag, sondern um einen [X.]. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage an, ob die Beklagte nur die Lieferung der lackierten Aluminiumprofile geschuldet habe oder ob von der Leistungspflicht der [X.] auch die Herstellung und dabei insbesondere die - fehlerbehaftete - Lackbeschichtung erfasst worden sei. Letzteres habe das [X.] im Ergebnis zu Recht bejaht. Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liege darin, dass die Nebenintervenientin die Aluminiumprofile nicht als Fertigprodukte hergestellt und dann an die Beklagte geliefert habe. Sie habe vielmehr Aluminiumprofile, die ihr von der [X.] übersandt worden seien, fehlerhaft vorbehandelt und beschichtet. Damit sei die Nebenintervenientin unmittelbar in den seitens der [X.] geschuldeten [X.] eingeschaltet gewesen. Für die Verschuldenszurechnung eines in den Herstellungsprozess eingebundenen [X.] könne es nach Auffassung des [X.]s nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder - wie hier - um ein [X.] handele. Da den [X.] ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistung erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps - Werk- oder [X.] - als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

Soweit die Beklagte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Schadensbeträge angegriffen habe, fehle es an der gebotenen Darlegung derjenigen Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der zur Anspruchshöhe getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen begründeten. Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens halte der [X.] die vom [X.] in Anwendung von § 287 ZPO vorgenommene Schadensschätzung für zutreffend.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der von der [X.] gelieferten, hinsichtlich der Beschichtung mangelhaften [X.] der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - sei es auf Zahlung von 22.209,46 € oder auf Freistellung von Mangelbeseitigungsansprüchen der Bauherren gegen den Kläger - nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 i.V.m. §§ 433, 434, 439, 440 [X.]).

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen [X.] im Farbton [X.] 9007, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht um einen [X.] (§ 651 [X.]), sondern um einen Kaufvertrag (§ 433 [X.]).

a) Zwar kann die tatrichterliche Vertragsauslegung, soweit es - wie hier - um Individualerklärungen geht, nach der Rechtsprechung des [X.] in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 6. Februar 2013 - [X.], NJW 2013, 1365 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 - [X.], NJW 2013, 2417 Rn. 16). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor.

Das Berufungsgericht hat bei der Einordnung des Vertrages nicht berücksichtigt, dass der Vertragsgegenstand - Lieferung einer bestimmten Menge von [X.] im Farbton [X.] 9007 - Standardware ist, die von der [X.] als Fachgroßhändlerin für den Baubedarf listenmäßig angeboten wird, und dass die Frage, ob die Ware von der [X.] vorrätig gehalten wurde oder - von wem auch immer - erst noch herzustellen war, nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist. Ein solcher Vertrag, dem - ebenso wie im Versandhandel - eine Bestellung aus einem Warenkatalog des Anbieters zugrunde liegt, ist aus der maßgeblichen Sicht des Bestellers ein Kaufvertrag und kein [X.]. In den Vorinstanzen sind die Parteien deshalb auch mit Recht übereinstimmend von einem Kaufvertrag ausgegangen.

b) Ein Kaufvertrag liegt hier vor, weil die Beklagte als Fachgroßhändlerin für den Baubedarf ein breites Spektrum von Baumaterialien - von Baubeschlägen und Bauelementen über Werkzeuge und Maschinen bis hin zu Holz, Glas, Farben, Tapeten und Teppichböden - anbietet, die vom Fachhandel typischerweise nicht selbst hergestellt werden. Die Beklagte tritt - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - erkennbar als Zwischenhändlerin und nicht als Herstellerin der in ihren Preislisten angebotenen Standardprodukte auf. Das hat auch der Kläger bei der Bestellung so gesehen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt, ihm sei klar gewesen, dass er mit der [X.] einen Fachhandel beauftragt gehabt habe. Er habe die für die Außenschalen benötigten Profile aus Preislisten der [X.] heraussuchen lassen, in denen die Profile in einem bestimmten Farbton aufgelistet gewesen seien. Ihm sei damals nicht klar gewesen, wer die Beschichtung erstelle; darauf habe er keinen Einfluss gehabt.

Bei dieser Sachlage ist für die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte selbst sei zur Herstellung der Beschichtung verpflichtet gewesen, rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) und kein Raum für die darauf gestützte Annahme, es liege ein [X.] vor. Vielmehr handelt es sich um einen reinen Kaufvertrag, der nur eine Liefer- und keine Herstellungspflicht der [X.] zum Gegenstand hat. Ebenso wenig wie sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, die (rohen) Aluminiumprofile herzustellen, war sie zur Herstellung der Beschichtung verpflichtet. Ihre Verpflichtung beschränkte sich auf die Lieferung von Profilleisten im Standardfarbton [X.] 9007, unabhängig davon, ob diese bereits hergestellt worden waren und von der [X.] vorrätig gehalten wurden oder ob sie erst noch - von wem auch immer - hergestellt werden mussten. Ob und von wem die farbigen Profilleisten bereits hergestellt oder erst noch herzustellen waren, war für den Kunden nicht ersichtlich und auch dem Kläger unstreitig nicht bekannt. Eine Herstellung der beschichteten Aluminium-Profile durch die Beklagte ist daher nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Eine derartige Verpflichtung kann deshalb nicht zur rechtlichen Einordnung des Vertrages herangezogen werden.

2. Nach Kaufrecht steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Freihaltung von den Kosten des Aus- und Einbaus der [X.], die der Kläger im Zuge der Mangelbeseitigung gegenüber den Bauherren zu tragen hat, nicht zu.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die von der [X.] gelieferten [X.] wegen fehlerhafter Vorbehandlung bei der farbigen Beschichtung mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 [X.]), eine Nachbesserung der mangelhaften [X.] nicht möglich ist und die Beklagte deshalb zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten verpflichtet war (§ 439 Abs. 1 [X.]). Das ist im Revisionsverfahren ebenso wenig im Streit wie die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung endgültig verweigert hat und die Nacherfüllung dem Kläger auch unzumutbar war (§ 440 [X.]).

a) Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit zu, als die Beklagte ihre Verkäuferpflicht zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 135 Rn. 12).

aa) Dieser Anspruch ist auf Ersatz der Kosten für eine anderweitige Beschaffung mangelfreier Profilleisten durch einen Deckungskauf gerichtet. Derartige Kosten macht der Kläger mit vorliegender Klage aber nicht geltend. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden, welche Kosten dem Kläger durch eine nochmalige Beschaffung der Profilleisten entstanden sind oder entstehen würden. Soweit die Revisionserwiderung auf das Angebot des [X.] vom 19. Juni 2008 verweist und geltend macht, die Kosten eines anderweitigen Einkaufs beliefen sich auf 6.580 €, handelt es sich um ein zur Schätzung der Höhe der Aus- und Einbaukosten erstelltes, fiktives Angebot des [X.] an die Bauherren, das nichts darüber aussagt, zu welchem Preis der Kläger selbst die Profilleisten zu beziehen hätte. Selbst wenn man den Betrag von 6.580 € als Kosten für einen erforderlichen Deckungskauf zugrunde legen wollte, wären diese Kosten bereits durch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig als Teilerfüllung geleistete Zahlung der [X.] in Höhe von 20.000 € abgegolten.

bb) Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter und unzumutbarer Nacherfüllung erstreckt sich aber nicht auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten für den durch die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten notwendig gewordenen Austausch der [X.]. Denn insoweit besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verweigerung der Nacherfüllung und den Aus- und Einbaukosten. Diese Kosten wären auch entstanden, wenn die Beklagte durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten ordnungsgemäß nacherfüllt hätte.

cc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung als "verschuldensunabhängiger" Folgeanspruch des Nachbesserungs- und Erfüllungsanspruchs (§ 439 [X.]) sowohl die Kosten der Ersatzlieferung als auch die Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften Außenschalen (Ausbaukosten) umfasse, trifft nicht zu.

Der Ausbau der mangelhaften Außenschalen wird - ebenso wie der erneute Einbau mangelfreier Außenschalen - bei dem hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von dem [X.] auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 [X.]) nicht umfasst. Der [X.] hat entschieden, dass die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 [X.], nach der die [X.] "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften [X.] auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst, auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 [X.]) beschränkt ist und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstreckt ([X.]surteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 16 ff.). Daher umfasst auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Ersatzlieferung nicht die Aus- und Einbaukosten.

Aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten [X.]sbeschluss vom 21. Oktober 2008 ([X.], juris) ergibt sich nichts anderes. Ausbaukosten waren nicht Gegenstand dieses Beschlusses und des zugrunde liegenden Revisionsverfahrens.

b) Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung sowohl der Aus- als auch der Einbaukosten besteht im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern nur dann, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat (§ 437 Nr. 3, § 280 [X.] i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 [X.]; [X.]surteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 11).

Zwar hat die Beklagte ihre Vertragspflicht zur Lieferung mangelfreier Profilleisten verletzt (§§ 433, 434 [X.]). Sie hat diesen Mangel jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Eigenes Verschulden ist der [X.] unstreitig nicht anzulasten, weil die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten vor dem Einbau der [X.] für die Beklagte ebenso wenig erkennbar war wie für den Kläger.

Der [X.] ist das Verschulden der Nebenintervenientin nicht nach § 278 [X.] zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der [X.] nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft ([X.]surteile vom 21. Juni 1967 - [X.], [X.]Z 48, 118, 121 f.; vom 15. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 224 Rn. 29; [X.]sbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.], [X.], 1660 Rn. 11; [X.], Urteil vom 19. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 317 Rn. 19; vgl. auch [X.], Urteile vom 22. Februar 1962 - [X.], juris [X.]; vom 9. Februar 1978 - [X.], NJW 1978, 1157).

Das wird, soweit es um einen Kaufvertrag geht, auch vom Berufungsgericht - und ebenso von der Revisionserwiderung - nicht in Frage gestellt. Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die Rechtsprechung des [X.] stehe nicht im Einklang mit der seit der Schuldrechtsreform in § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelten Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache ([X.], [X.], 495, 497 ff.; [X.], [X.] 2010, 24, 27; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 8. Aufl., § 437 Rn. 46; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 278 Rn. 31; [X.], NJW 2012, 2312, 2315), kann nicht gefolgt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 433 [X.] wird auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] zu § 278 [X.] Bezug genommen und deren Fortgeltung zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.; [X.], [X.] 2004, 408, 410). Dort heißt es:

"Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, führt nicht zu einer unangemessenen Verschärfung der Haftung des Verkäufers. …. So gesehen tritt hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht keine grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ein. …. Die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Sache führt auch nicht etwa auf dem Umweg über die [X.] zu einer grundlegenden Ausweitung von [X.]. Eine solche Ausweitung ergäbe sich, wenn der Warenhersteller Erfüllungsgehilfe des Verkäufers wäre. Die Verpflichtung zur mangelfreien Lieferung hat jedoch nicht diese Rechtsfolge. Die Verpflichtung des Verkäufers soll sich auf die mangelfreie Verschaffung der Sache beschränken, soll hingegen nicht die Herstellung der Sache umfassen. Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers, die Herstellung der Sache ist nicht in den [X.] einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie nach bisherigem Recht der Hersteller von Baumaterialien Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist, der solche Materialien bei der Herstellung des geschuldeten Werks verwendet ([X.], NJW 1978, 1157)."

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wäre der [X.] das Verschulden der Nebenintervenientin auch dann nicht nach § 278 [X.] zuzurechnen, wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht als Kaufvertrag, sondern als [X.] einzuordnen wäre. Denn auch auf einen [X.] findet Kaufrecht Anwendung (§ 651 Satz 1 [X.]).

Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der [X.] das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 278 [X.] zuzurechnen sei, weil der [X.] insoweit dem Werkvertrag gleichzustellen sei (ebenso [X.]/Kluth, [X.] 2006, 296, 304), kann nicht gefolgt werden. Der [X.] hat bereits vor der Schuldrechtsreform den Grundsatz, dass sich der Verkäufer seines Vorlieferanten nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, entsprechend gelten lassen, wenn der [X.] einer vertretbaren Sache diese durch einen [X.] hatte bearbeiten lassen ([X.]surteil vom 21. Juni 1967 - [X.], aaO). Nach der durch die Schuldrechtsreform vollzogenen gesetzlichen Gleichstellung des [X.]s mit dem Kaufvertrag (§ 651 Satz 1 [X.]) gilt dies erst recht.

a) Das Berufungsgericht meint, für die Verschuldenszurechnung eines [X.] könne es nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder - wie hier - um einen [X.] handele. Da den [X.] ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung der Sache treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistungen erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps - Werk- oder [X.] - als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

Dem steht die gesetzliche Regelung des § 651 [X.] entgegen, die für den [X.] nicht auf das Werkvertragsrecht, sondern - anders als vor der Schuldrechtsreform - uneingeschränkt auf das Kaufrecht verweist. Grund dafür ist die mit der Einführung des kaufrechtlichen [X.] vollzogene Angleichung der Haftung für Sachmängel beim Werkvertrag und beim Kaufvertrag, die das Bedürfnis nach einem gesonderten Typus des [X.]s entfallen lässt und es rechtfertigt, auch Verträge mit einer Herstellungsverpflichtung dem Kaufrecht zu unterstellen (BT-Drucks. 14/6040, S. 268).

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aus dem Blick verloren, dass es im Verhältnis zwischen den Bauherren und dem Kläger einerseits und zwischen dem Kläger und der [X.] andererseits um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geht. Gegenüber den Bauherren ist der Kläger zum Ausbau der mangelhaften und zum Einbau mangelfreier [X.] unter dem Gesichtspunkt der werkvertraglichen Nacherfüllung verpflichtet (§ 634 Nr. 1, § 635 [X.]), nicht dagegen unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs der Bauherren auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 [X.]). Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Bauherren gegenüber dem Kläger wegen der mangelhaften Aluminium-Profile ebenso wenig zu wie dem Kläger gegenüber der [X.]. Denn der Kläger hat als Werkunternehmer gegenüber den Bauherren für ein Verschulden seines Lieferanten - sei es der [X.] oder der Nebenintervenientin - ebenso wenig nach § 278 [X.] einzustehen wie der [X.] gegenüber dem Kläger das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 278 [X.] zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des [X.], auf die auch die Gesetzesbegründung zur Schuldrechtsreform verweist, ist ein Lieferant, der einen Werkunternehmer mit von diesem zu beschaffenden Ausstattungsgegenständen für ein Bauvorhaben beliefert, im Verhältnis zum Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers; für Fehler der gelieferten Sachen aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten hat der Werkunternehmer daher nicht einzustehen ([X.], Urteile vom 22. Februar 1962 - [X.], juris [X.]; vom 9. Februar 1978 - [X.], aaO; BT-Drucks. 14/6040, S. 210).

4. Schließlich steht dem Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus der Bestimmung über den Regress beim Verbrauchsgüterkauf zu (§ 478 Abs. 2 [X.]). Denn der Vertrag zwischen den Bauherren und dem Kläger über die Herstellung und den Einbau von [X.] in den [X.] der Bauherren ist nicht, wie die Revision meint, ein Kauf- oder [X.] mit Montageverpflichtung, sondern ein Werkvertrag (vgl. [X.], Urteile vom 7. März 2013 - [X.], NJW 2013, 1528 Rn. 1, 8 ff., und vom 24. September 1962 - [X.], juris Rn. 9 ff., jeweils zu einem VOB-Vertrag über den Einbau von Türen und Fenstern; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 16. April 2013 - [X.], juris Rn. 8; [X.]surteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 11 ff. zur Lieferung und Verlegung von Parkettstäben). Das Vorbringen des [X.] in der Revisionserwiderung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von der [X.] gelieferten, von der Nebenintervenientin fehlerhaft beschichteten Aluminium-Profile nicht zu, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Dr. Frellesen                            Dr. Hessel                     Dr. Achilles

                      Dr. Schneider                       Kosziol

Meta

VIII ZR 46/13

02.04.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Januar 2013, Az: 3 U 142/11, Urteil

§ 433 BGB, § 434 BGB, § 651 S 1 BGB, § 278 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13 (REWIS RS 2014, 6616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6616

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 46/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 70/08 (Bundesgerichtshof)

(Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der Kaufsache: Ersatz der Kosten für Ausbau und Abtransport …


VIII ZR 70/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 226/11 (Bundesgerichtshof)

Kaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der Kaufsache; Beschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf


VIII ZR 70/08 (Bundesgerichtshof)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.