Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.04.2015, Az. 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12

2. Senat | REWIS RS 2015, 12361

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip - Nordrhein-westfälische Vorschriften zum Einstellungshöchstalter im öffentlichen Dienst mit Art 33 Abs 2 GG unvereinbar, da Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs 1 BG NW nicht hinreichend bestimmt


Leitsatz

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. § 6 Absatz 1 Satz 1, § 52 Absatz 1 und § 84 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande [X.] vom 23. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1996 Seite 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes [X.] (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) sind mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

3. a) Das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012 - 2 C 79.10 -, das Urteil des [X.] vom 10. November 2010 - 1 K 5181/09 - und der Bescheid der [X.] vom 2. Oktober 2009 - 47.02.05.10-47.7.02. 4008 - verletzen den Beschwerdeführer zu [X.] in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

b) Der Beschluss des [X.] vom 26. März 2012 - 2 [X.] -, der Beschluss des [X.] für das Land [X.] vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1695/10 -, das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2010 - 3 K 5879/09 - und der Bescheid der [X.] vom 14. August 2009 - 47.5-Pe - verletzen die Beschwerdeführerin zu I[X.] in ihrem Recht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2012 - 2 B 35.12 (2 [X.]) - gegenstandslos.

4. a) Dem Beschwerdeführer zu [X.] haben das Land [X.] zwei Drittel und die [X.] ein Drittel seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

b) Der Beschwerdeführerin zu I[X.] haben das Land [X.] drei Viertel und die [X.] ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - [X.] gegen die Ablehnung der Verbeamtung aufgrund von [X.]öchstaltersgrenzen. Sie sind angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des [X.]. Sie begehren die Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl sie das 40. Lebensjahr [X.]eits vollendet und damit die laufbahnrechtliche Altersgrenze für die Einstellung ü[X.]schritten haben.

2

1. a) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden in [X.], sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in der Regel verbeamtet (§ 57 Abs. 5 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land [X.] vom 15. Februar 2005 ). Sie können auch als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) angestellt werden (Runderlass des [X.] vom 23. April 2007 - BASS 21-01 Nr. 11). Die Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich unter anderem nach den Vorschriften der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamten im Lande [X.] ([X.] - [X.]). Nach § 52 Abs. 1 der [X.] vom 23. Novem[X.] 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des [X.] ([X.] 498, im Folgenden a. F.) durfte in die [X.] als Laufbahnbewer[X.] in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder ü[X.]nommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] a. F. konnten auf Antrag der o[X.]sten Dienstbehörde durch Entscheidung des [X.] und des [X.] Ausnahmen von dem [X.]öchstalter zugelassen werden.

3

b) Diese Vorschriften der [X.] erklärte das [X.] mit Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 [X.] 18.07 - ([X.], 143) für unwirksam. Zwar seien [X.]sgrenzen grundsätzlich zulässig, da sie dem Lebenszeitprinzip als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 [X.]) Rechnung trügen. Auch sei die Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von § 10 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (A[X.]) vom 14. August 2006 gerechtfertigt, denn Altersgrenzen setzten Dienstzeit und Versorgungsanspruch in ein angemessenes Verhältnis und trügen zur Absicherung des Lebenszeitprinzips bei. Der Gesetzge[X.] müsse ihre Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände jedoch selbst treffen. Da [X.]sgrenzen im Beamtenrecht den [X.] aus Art. 33 Abs. 2 [X.] einschränkten, dürften sie nicht voraussetzungslos im Ermessen der Verwaltung stehen. Die an keinerlei Vorgaben gebundene Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 [X.] a. F. erfülle zudem nicht das Gebot der Normenklarheit. Die zahlreichen Verwaltungserlasse zur Einhaltung der Altersgrenzen ü[X.]lagerten die verordnungsrechtliche Regelung.

4

2. a) Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 ([X.]) wurde ein neues Beamtengesetz für das Land [X.] ([X.]beamtengesetz - [X.]) beschlossen, das am 1. April 2009 in [X.] trat. Die darin enthaltene Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften ü[X.] die Laufbahnen lautet:

§ 5 Vorschrift ü[X.] die Laufbahnen

(1) Die [X.]regierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften ü[X.] die Laufbahnen der Beamten ([X.]). Dabei sind, auch nach Maßgabe der §§ 7 bis 23, insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen,

2. … (12)

5

Die [X.]regierung beschloss am 30. Juni 2009 in Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der [X.] und anderer dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]) auf Grund von § 5 Abs. 1 [X.] eine Änderung der [X.] (im Folgenden [X.]). Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an; in das Beamtenverhältnis konnte danach [X.]ufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zugleich regelte sie die Möglichkeiten des Ü[X.]schreitens der [X.]öchstaltersgrenze neu. Die entsprechenden Vorschriften der [X.] haben folgenden Wortlaut:

Abschnitt I Einleitende Vorschriften

§ 6

Einstellung oder Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Als Laufbahnbewer[X.] nach § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und g darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder ü[X.]nommen werden, wer das in den §§ 18 Absatz 1, 22 Absatz 1, 25 Absatz 1, 29 Absatz 1, 35 Absatz 1, 39 Absatz 1, 44 Absatz 1 und 52 Absatz 1 festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) [X.]at sich die Einstellung oder Ü[X.]nahme

a) wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a [X.],

b) wegen der Teilnahme an einem freiwilligen [X.] Jahr oder

c) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,

d) wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung ü[X.]schritten werden.

Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Buchstabe c um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre ü[X.]schritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Buchstabe d. Die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Buchstabe c und d darf insgesamt höchstens um sechs Jahre ü[X.]schritten werden.

Das [X.]öchstalter erhöht sich, wenn der Bewer[X.] an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die [X.]öchstaltersgrenze nicht ü[X.]schritten hatte und die Einstellung oder Ü[X.]nahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 [X.] gleichgestellte behinderte Menschen dürfen bis zum vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder ü[X.]nommen werden.

(4) § 13 Absatz 3 des [X.]espolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung und § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben un[X.]ührt.

(5) Planstelleninha[X.] an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 Schulgesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninha[X.] dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Abschnitt V

Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an [X.]ochschulen

§ 52

Einstellung oder Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) Als Laufbahnbewer[X.] darf in die in diesem Abschnitt genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder ü[X.]nommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) - (4) …

Abschnitt V[X.]I

Ü[X.]gangs- und Schlußvorschriften

§ 84

Ausnahmen

(1) …

(2) Ausnahmen von dem [X.]öchstalter für die Einstellung oder Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis nach § 6 Absatz 3 und 5, § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 29 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 können zugelassen werden, und zwar

1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewer[X.] als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder

2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der [X.]ufliche Werdegang aus von dem Bewer[X.] nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der [X.]öchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(3) Ü[X.] Ausnahmen von § 15 Absatz 2 [X.]beamtengesetz, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c, § 10 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 sowie ü[X.] Ausnahmen von der Dauer der Probezeit anderer Bewer[X.] entscheidet der [X.]personalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des [X.] bezeichneten Beamten die [X.]regierung. Ü[X.] Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamten

1. des [X.] die o[X.]ste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,

2. der Landschaftsverbände, des [X.]verbandes Lippe und des [X.] das Innenministerium als Aufsichtsbehörde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 40 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4, § 41 sowie ü[X.] die auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach § 84 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,

4. der der Aufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

6

Diese Neuregelung der [X.] trat am 18. Juli 2009 in [X.]. Nicht geändert wurde § 48 Abs. 1 der [X.]haushaltsordnung [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 ([X.]). Demnach bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den [X.]dienst der Einwilligung des [X.], wenn die Bewer[X.] ein von der [X.]regierung allgemein festzusetzendes Lebensalter ü[X.]schritten haben, welches sich nach den Verwaltungsvorschriften zur [X.]haushaltsordnung (VV zur [X.], Runderlass des [X.] vom 30. Septem[X.] 2003, [X.] - 0079 - 0.2) richtet.

7

b) Während des laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens wurde mit Wirkung vom 8. Februar 2014 die [X.] vom 23. Novem[X.] 1995 (GVBl 1996 S. 1) durch die Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land [X.] ([X.] - [X.]) vom 28. Januar 2014 ([X.], im Folgenden: [X.] 2014) ersetzt. § 7 [X.] 2014 benennt unter "Befähigung" verschiedene Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, § 8 [X.] 2014 enthält nunmehr einheitliche Regelungen ü[X.] die [X.]öchstaltersgrenze für Laufbahnbewer[X.]innen und -bewer[X.]:

§ 8

Einstellung oder Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Als Laufbahnbewer[X.]in oder -bewer[X.] nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 und 5 bis 7 darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder ü[X.]nommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) [X.]at sich die Einstellung oder Ü[X.]nahme wegen

1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,

2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung [X.] vom 10. Okto[X.] 2012 (GV. [X.]. [X.], [X.]. [X.]) oder

3. der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes, oder

4. der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Geschwister sowie volljähriger Kinder

verzögert, so darf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung ü[X.]schritten werden. Die Altersgrenze nach Absatz 1 darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Nummer 3 um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre ü[X.]schritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Nummer 4. Die Altersgrenze nach Absatz 1 darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt höchstens um sechs Jahre ü[X.]schritten werden. Absatz 3 findet keine Anwendung.

(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 ([X.] I S. 1046) gleichgestellte behinderte Menschen dürfen abweichend von Absatz 1 auch eingestellt oder ü[X.]nommen werden, wenn sie zwar das 40. a[X.] noch nicht das 43. Lebensjahr vollendet haben.

(4) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Septem[X.] 2009 ([X.] I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt un[X.]ührt.

(5) Planstelleninha[X.]innen und -inha[X.] an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes [X.] vom 15. Februar 2005 (GV. [X.]. [X.]) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninha[X.]innen und -inha[X.] dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Das jeweilige [X.]öchstalter erhöht sich, wenn die Bewer[X.]in oder der Bewer[X.] an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung oder Ü[X.]nahme gestellt hat, das jeweilige [X.]öchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung oder Ü[X.]nahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

8

c) Der Unterschied zur vorherigen Regelung liegt hinsichtlich der [X.]sgrenzen im Wesentlichen darin, dass der zuvor in § 6 Abs. 1 [X.] vorgenommene Verweis auf verschiedene Normen entfällt und nunmehr für die in § 8 Abs. 1 [X.] 2014 genannten Laufbahnbewer[X.] zusammengefasst ein [X.] festgelegt worden ist. Gegenstand der Neuregelung sind wiederum verschiedene Ausnahmetatbestände. Mit der Neufassung wurde die bisherige Regelung in § 52 [X.] hinsichtlich der konkreten Altersgrenze für Lehrkräfte entbehrlich, da diese von § 8 Abs. 1 [X.] 2014 miterfasst ist.

9

3. Altersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis sind im [X.] und in den einzelnen Ländern, auch hinsichtlich ihrer Regelung durch Gesetz oder Verordnung, unterschiedlich ausgestaltet:

a) Im [X.]esbeamtengesetz ([X.]) vom 14. Juli 1953 ([X.]) war neben der [X.] (§ 41 Abs. 1 [X.]) in § 9 Satz 1 Nr. 2 ein Mindestalter für die Verbeamtung auf Lebenszeit von 27 Jahren vorgesehen, nicht a[X.] [X.]öchstaltersgrenzen für die Einstellung. Diese finden sich erstmals in der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der [X.]esbeamten ([X.]eslaufbahnverordnung - BLV) vom 31. Juli 1956 ([X.]) in den §§ 14, 17, 22 und 28 als [X.]öchstalter für die Einstellung in den Vor[X.]eitungsdienst zwischen 30 und 35 Jahren, differenziert nach Laufbahnen. Die Altersgrenze für den Vor[X.]eitungsdienst war schließlich auf [X.]esebene laufbahnü[X.]greifend bis Anfang des Jahres 2009 gemäß § 14 Abs. 2 der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der [X.]esbeamtinnen und [X.]esbeamten ([X.]eslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl I [X.]459) grundsätzlich auf 32 Jahre festgelegt. Ermächtigungsgrundlage hierfür war § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675).

b) In der Neufassung der [X.]eslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl I [X.]84) wurden keine [X.]sgrenzen mehr geregelt. In der [X.] [X.]esministeriums des Inneren zur [X.]eslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009 ([X.] - 216 102/48; GMBl S. 1311) heißt es insoweit (zu § 11 BLV), die Altersgrenzen hätten ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildung, Dienstzeit und Versorgung sicherstellen sollen. Die Anknüpfung an das Alter sei bei den Vor[X.]eitungsdiensten jedoch dienstrechtlich nicht mehr sinnvoll, da neue Faktoren (besondere Qualifikationen, Fachkräftebedarf, Berufserfahrungen in anderen Bereichen, wechselnde gesetzliche Altersgrenzen für den Ruhestand) bei der Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausreichend [X.]ücksichtigt würden. Un[X.]ührt davon bleibe § 48 der [X.]eshaushaltsordnung ([X.]) in Verbindung mit dem Rundschreiben des [X.]esministeriums der Finanzen vom 23. März 1995 ([X.] - [X.] 1224 - 5/95; GMBl 1996 S. 79): Nach § 48 [X.] bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den [X.]esdienst der Einwilligung des [X.]esministeriums der Finanzen, wenn der Bewer[X.] ein von dem Ministerium "allgemein festzusetzendes Lebensalter" ü[X.]schritten habe. Dieses wird in dem genannten Rundschreiben grundsätzlich auf das vollendete 40. Lebensjahr festgesetzt.

c) Zum 1. April 2009 wurde auch die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in § 6 des [X.] zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 ([X.]) und in § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aufgehoben und nicht in das neu erlassene Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern in der Fassung vom 17. Juni 2008 ([X.] - BeamtStG, BGBl I S. 1010) ü[X.]nommen (vgl. §§ 7, 10 BeamtStG). Die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand sind nach wie vor in § 51 [X.] (in der Regel: Vollendung des 67. Lebensjahres) geregelt. Das [X.] enthält dazu keine Regelung (vgl. § 25 BeamtStG).

d) In den Ländern sind [X.]öchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenstatus unterschiedlich geregelt, wobei teilweise erhebliche Abweichungen zwischen der Einstellung in den Vor[X.]eitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe bestehen. Regelmäßig sind Ausnahmemöglichkeiten bei Ü[X.]schreiten der jeweiligen Altersgrenzen vorgesehen, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft und teilweise in das Ermessen des Dienstherrn gestellt sind.

aa) Baden-Württem[X.]g bestimmt in § 48 Abs. 1 Satz 1 der [X.]haushaltsordnung ([X.]) vom 19. Okto[X.] 1971 ([X.]), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2010 (GBl [X.]65), eine grundsätzliche [X.]sgrenze von 42 Jahren für Beamte und [X.]. Die Laufbahnvorschriften, die zum Teil deutlich niedrigere [X.]sgrenzen bestimmten, wurden aufgehoben (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des [X.] vom 9. Novem[X.] 2010 ).

bb) In [X.] sind die [X.]sgrenzen unmittelbar im [X.]beamtengesetz geregelt und werden dort auf 45 Jahre festgelegt (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 29. Juli 2008 <[X.] 500>).

cc) Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ü[X.] die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des [X.] [X.] vom 21. Juni 2011 (GVBl [X.]66) können Rechtsverordnungen ü[X.] die Laufbahnen auch [X.]öchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vor[X.]eitungsdienst bestimmen. Nach § 48 der [X.]haushaltsordnung ([X.]) [X.] in der Fassung vom 30. Januar 2009 ([X.], 486) bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Dienst [X.]s der Einwilligung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, wenn der Bewer[X.] ein vom Senat allgemein festzusetzendes Lebensalter ü[X.]schritten hat, welches in den Ausführungsvorschriften zur [X.]haushaltsordnung mit 50 Jahren angegeben ist (Nr. 1 zu § 48 [X.]).

dd) In [X.] ist die [X.]öchstaltersgrenze für die Einstellung von Beamten in den Vor[X.]eitungsdienst auf 32 Jahre gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamten des [X.] [X.] vom 16. Septem[X.] 2009 ([X.]) festgelegt, die auf der Grundlage von § 25 des Beamtengesetzes für das Land [X.] vom 3. April 2009 (GVBl I [X.]6) als "Vorschriften ü[X.] die Laufbahnen" erlassen wurde. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes ü[X.] ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land [X.] vom 5. Dezem[X.] 2013 ([X.]) sieht als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis allgemein ein [X.]öchstalter von 47 Jahren vor.

ee) [X.] setzt im [X.] für den Vor[X.]eitungsdienst ein [X.] von 40 Jahren fest (§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten vom 9. März 2010 ). § 25 des [X.] vom 22. Dezem[X.] 2009 ([X.], [X.]) ermächtigt zum Erlass von Vorschriften für die Gestaltung der Laufbahnen.

ff) In [X.]amburg gelten [X.]sgrenzen von 45 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise von 40 Jahren für den Vor[X.]eitungsdienst (§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der [X.] und Beamten vom 22. Dezem[X.] 2009 <[X.] 511>). Gemäß der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage (§ 25 Satz 1 des [X.]amburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezem[X.] 2009 <[X.] 405>) erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften ü[X.] die Laufbahnen, wobei unter anderem Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vor[X.]eitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe geregelt werden sollen (§ 25 Satz 2 Nr. 4).

gg) In [X.]essen legte die [X.] bis zum Februar 2014 für Beamte ein [X.] von 35 Jahren für den Vor[X.]eitungsdienst des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes fest (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 der [X.]essischen [X.] vom 18. Dezem[X.] 1979 ). In der Neuregelung der [X.]essischen [X.] vom 17. Februar 2014 ([X.]) ist eine allgemeine Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis von 50 Jahren vorgesehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1). § 23 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des [X.]essischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 ([X.]8) ermöglicht die Festsetzung von [X.]öchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamten sowie die Einstellung in den Vor[X.]eitungsdienst.

hh) [X.] sieht ein [X.] von 40 Jahren allgemein für die Einstellung als Beamter auf Probe vor (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der [X.]verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in [X.] vom 29. Septem[X.] 2010 <[X.] 565> in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Juni 2014 ). Mit Wirkung zum 1. Novem[X.] 2014 wurden die [X.]öchstaltersgrenzen für den Vor[X.]eitungsdienst in § 8a der Verordnung auf 35 Jahre festgelegt (GVBl [X.]97). § 25 des Beamtengesetzes für das Land [X.] vom 17. Dezem[X.] 2009 ([X.] 687) ermächtigt allgemein zum Erlass von Vorschriften für die Gestaltung der Laufbahnen. Gesondert geregelt wird für die Verbeamtung von Lehrkräften eine Altersgrenze von 40 Jahren in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land [X.] vom 21. Januar 2014 ([X.] 39).

ii) [X.] sieht [X.]sgrenzen von 40 Jahren für den Vor[X.]eitungsdienst und von 45 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe vor (§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der [X.] [X.] vom 30. März 2009 <[X.] 118>). Nach der Ermächtigungsgrundlage (§ 25 Nr. 8 des [X.] Beamtengesetzes vom 25. März 2009 <[X.] 72>) regelt die [X.]regierung durch Verordnung [X.]öchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen Vor[X.]eitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe.

jj) In [X.] werden die [X.]sgrenzen unmittelbar im [X.]beamtengesetz geregelt und für das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des [X.] von [X.] vom 20. Okto[X.] 2010 ([X.]9) auf 45 Jahre festgelegt. Für den Vor[X.]eitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) gilt eine Altersgrenze von 40 Jahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2).

kk) Im [X.] bestimmt § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im [X.] vom 27. Septem[X.] 2011 (Amtsbl. [X.]) eine [X.]sgrenze von 40 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Ermächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 des [X.] Beamtengesetzes vom 11. März 2009 ) sieht den Erlass von Vorschriften ü[X.] die Laufbahnen vor.

ll) [X.] normierte bis Okto[X.] 2014 eine [X.]sgrenze von 32 Jahren für den Vor[X.]eitungsdienst des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 der Verordnung der [X.] ü[X.] die Laufbahnen der Beamten und [X.] im Freistaat [X.] vom 28. Juli 2009 ([X.] 458). Die Neufassung der [X.] vom 16. Septem[X.] 2014 ([X.] 530, 532) sieht [X.]sgrenzen von 35 Jahren für den Vor[X.]eitungsdienst und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Fachrichtung Polizei vor (§ 31 Abs. 3 und 4). Aufgrund Artikel 1 des [X.], Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat [X.] vom 18. Dezem[X.] 2013 ([X.] 970) ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 des [X.] für die Berufung in das Beamtenverhältnis eine allgemeine Altersgrenze von 47 Jahren vorgesehen.

mm) In [X.]-Anhalt gilt ein [X.] von 45 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land [X.]-Anhalt vom 27. Januar 2010 <[X.] 12>). Nach § 27 Satz 1 des Beamtengesetzes des [X.] [X.]-Anhalt vom 15. Dezem[X.] 2009 ([X.] 648) regelt die [X.]regierung "durch Verordnung die Laufbahnen". Nach § 27 Satz 3 kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Altersgrenze festgelegt werden.

nn) Schleswig-[X.]olstein sieht im [X.]aushaltsrecht einen Einwilligungsvorbehalt des [X.] bei Ü[X.]schreiten eines Alters von 45 Jahren bei Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den [X.]dienst vor (§ 48 Abs. 1 der [X.]haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 <[X.]>). Die [X.]verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-[X.]olstein vom 19. Mai 2009 (GVBl [X.]36) beinhaltet keine [X.]öchstaltersgrenzen, dafür ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der [X.]verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer vom 30. Januar 1998 ([X.] 125) gesondert eine Altersgrenze von 45 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen.

oo) In [X.] galt im höheren Dienst bis Ende 2014 eine [X.]öchstaltersgrenze für den Vor[X.]eitungsdienst von 32 Jahren (§ 35 Nr. 1 der [X.] Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamten vom 7. Dezem[X.] 1995 <[X.] 382>) auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 des [X.] Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl [X.]38). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des [X.] Gesetzes ü[X.] die Laufbahnen der Beamten vom 12. August 2014([X.] 472, 498) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 dürfen Bewer[X.] bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe "das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben".

e) Auf [X.] der [X.] wurde die ursprünglich vorgesehene [X.]öchstaltersgrenze von 45 Jahren bei von der [X.] durchgeführten Auswahlverfahren ab dem 10. April 2002 abgeschafft: Die [X.]harta der Grundrechte der [X.] (Grundrechtecharta - EuGR[X.]h) verbiete Altersgrenzen, weil damit eine Diskriminierung wegen des Alters verbunden sei. Die [X.] tritt für die Abschaffung von Altersgrenzen in allen [X.] Organen ein (vgl. die Personalreform der Europäischen [X.], "Eine Verwaltung im Dienst einer halben Milliarde [X.] Bürger", abgerufen am 25. Februar 2015 unter ([X.], S. 7).

1. a) Der Beschwerdeführer zu [X.] ist 1963 geboren. Er übte zunächst den Beruf des Gestalters aus und studierte von 1991 bis 1997 Malerei und Grafik. Im [X.] an die Diplomprüfung war er als Theaterdekorierer, [X.]andwe[X.] und Textilgestalter tätig. Nach Anerkennung seines Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs (Fächer: Gestaltungstechnik und Kunst) wurde er im Jahr 2004 im öffentlichen Schuldienst des [X.] angestellt. Von 2005 bis 2007 absolvierte er den [X.]ufsbegleitenden Vor[X.]eitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs und schloss diesen mit der [X.] ab. Im [X.] wurde er als angestellter Lehrer beschäftigt.

b) Nach dem Urteil des [X.]s vom 19. Februar 2009 ([X.], 143) beantragte der Beschwerdeführer zu [X.] im Mai 2009 - in seinem 47. Lebensjahr - die Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag im Okto[X.] 2009 mit Bezug auf die Neuregelung der [X.] ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das [X.] durch Urteil vom 10. Novem[X.] 2010 - 1 K 5181/09 - unter [X.]inweis auf das Ü[X.]schreiten der laufbahnrechtlichen [X.]öchstaltersgrenze ab.

c) Die dagegen gerichtete Sprungrevision des Beschwerdeführers zu [X.] wies das [X.] mit Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 [X.] 79.10 - (juris) als unbegründet zurück. Der Antrag auf Verbeamtung sei zwar früher gestellt worden, a[X.] dennoch nach der am 18. Juli 2009 in [X.] getretenen Neuregelung der [X.]öchstaltersgrenzen zu beurteilen. Maßgeblich sei das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anwendbare Recht. § 6, § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 2 [X.] stünden in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Der vom Lebensalter abhängige Zugang zur [X.] knüpfe zwar an ein nicht von Art. 33 Abs. 2 [X.] gedecktes Kriterium an. Das aus dem Lebenszeit- und [X.] des Art. 33 Abs. 5 [X.] folgende Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis zwischen Dienst- und Ruhestandszeit rechtfertige jedoch die Einschränkung des [X.]es. Die durch Art. 33 Abs. 5 [X.] geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht des Beamten verliehen dem Interesse an angemessen langen Dienstzeiten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Die Festlegung der angemessenen Lebensdienstzeit bis zur Altersversorgung sei Sache des Gesetz- beziehungsweise Verordnungsge[X.]s, dem ein weiter [X.] zustehe: Die Altersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis und für den Eintritt in den Ruhestand verfolgten dabei dieselbe Zielsetzung, so dass sich die für ihre Rechtfertigung bedeutsamen Erwägungen deckten. Die Dienstzeit von ungefähr 20 Jahren, die derzeit für die Erdienung des nach fünf Dienstjahren gewährten [X.] erforderlich sei, stelle eine Orientierungshilfe für die Bestimmung der [X.]sgrenze dar. Deren Festlegung könne der Gesetzge[X.] auf den Verordnungsge[X.] ü[X.]tragen: Die gesetzliche Ermächtigung des § 5 Abs. 1 [X.] genüge dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes, da Regelungen ü[X.] [X.]öchstaltersgrenzen herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählten. Die in der [X.] festgelegte [X.]öchstaltersgrenze eröffne mit einem zeitlichen Korridor von mehr als zehn Jahren in ausreichendem Maße auch Bewer[X.]n mit außergewöhnlichem Lebensweg die Möglichkeit der Verbeamtung. Die Ausnahmeregelungen seien inhaltlich hinreichend konkretisiert und genügten dem Gebot der Normenklarheit.

2. a) Die 1959 geborene Beschwerdeführerin zu I[X.] legte 1984 die Erste und 1987 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt (Sekundarstufe I und [X.]) ab. Nach [X.] war sie ab 1992 zunächst befristet, ab 1995 unbefristet als Lehrkraft im [X.] Ersatzschuldienst tätig. Seit 2001 ist die Beschwerdeführerin im Schuldienst des [X.] angestellt. Ein Antrag auf Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 2004 blieb erfolglos. Derzeit ist die Beschwerdeführerin an einem Gymnasium tätig.

b) Nach dem Urteil des [X.]s vom 19. Februar 2009 ([X.], 143) beantragte sie im Mai 2009 - in ihrem 50. Lebensjahr - erneut die Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bezug auf die neu gefasste [X.] im August 2009 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das [X.] mit Urteil vom 7. Juli 2010 - 3 K 5879/09 - unter Verweis auf die laufbahnrechtliche [X.]öchstaltersgrenze ab. Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beschwerdeführerin wies das O[X.]verwaltungsgericht des [X.] mit Beschluss vom 2. Dezem[X.] 2010 - 6 A 1695/10 - auf der Grundlage von § 130a VwGO als unbegründet zurück. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Urteil des [X.]s vom 19. Februar 2009 nicht darauf vertrauen dürfen, das Land werde keine neue [X.]öchstaltersgrenze regeln. Die Neuregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar und wirksam.

c) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg (Beschluss des [X.]s vom 26. März 2012 - 2 B 26.11 -, juris). § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] genüge dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes und umfasse die Regelung von [X.]öchstaltersgrenzen, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählten. Die Neuregelung der [X.] ermögliche eine Ü[X.]schreitung der Altersgrenze in typischen Fällen, ohne sie in das Ermessen der Verwaltung zu stellen (§ 6 [X.]). Auch die zusätzlichen Ausnahmeregelungen in Einzelfällen (§ 84 Abs. 2 [X.]) genügten dem Gebot der Normenklarheit, ohne dass im Revisionsverfahren alle einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung geklärt werden könnten. Eine Verpflichtung des Verordnungsge[X.]s, die Ausnahmeregelungen auf die [X.]ufliche Tätigkeit an einer Ersatzschule zu erweitern, sei nicht ersichtlich. [X.]öchstaltersgrenzen stellten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, die durch das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Lebensdienst- und Ruhestandszeit gerechtfertigt und auch unionsrechtlich im [X.]inblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. Novem[X.] 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2. Dezem[X.] 2000, [X.] ff.; im Folgenden: [X.]/[X.] oder Richtlinie 2000/78/[X.]) zulässig sei.

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu [X.] richtet sich unmittelbar gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid der Bezirksregierung, mittelbar gegen § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 [X.]. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] sowie Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 [X.].

Er ist der Auffassung, die Neuregelung sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Die [X.]öchstaltersgrenze beeinträchtige den [X.] aus Art. 33 Abs. 2 [X.], da sie älteren Bewer[X.]n den Zugang zum Amt verwehre. Sie sei zudem unvereinbar mit Unionsrecht, weil sie nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c [X.]/[X.] "notwendig" sei. Eine [X.]öchstaltersgrenze schließe den Bewer[X.] endgültig von dem angestrebten Beruf aus, ohne dass er dies beeinflussen könne. Dies sei weder mit [X.]n noch mit [X.]öchstaltersgrenzen wegen besonderer körperlicher Anforderungen, zum Beispiel für Polizeibeamte oder Feuerwehrleute, vergleichbar. Unentbehrlich sei die Festlegung eines [X.]s gerade nicht. Dies zeige die Abschaffung der Altershöchstgrenzen im [X.]esbeamtendienst. Auch eine Anpassung des Versorgungsrechts sei möglich. Die rein fiskalischen Interessen des Dienstherrn an einer Begrenzung der [X.] rechtfertigten den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 [X.] nicht. Auch sei die Anrechnungsfähigkeit der Renten gemäß § 55 Abs. 2 des [X.]beamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) zu [X.]ücksichtigen. Die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen könne die [X.]öchstaltersgrenzen schon deswegen nicht rechtfertigen, weil das Land eine große Anzahl von Lehrern im Angestelltenverhältnis beschäftige. Der Verordnungsge[X.] habe bei der Neuregelung der [X.] die widerstreitenden [X.] nicht ausreichend gewichtet. Insbesondere werde die Festlegung der konkreten Altersgrenze nicht hinreichend begründet.

2. Die Beschwerdeführerin zu I[X.] wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und den Bescheid der Bezirksregierung sowie mittelbar gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 [X.] in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung. Sie rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 [X.], Art. 3 Abs. 1 [X.], Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 80 und Art. 20 Abs. 1 und 3 [X.], Art. 19 Abs. 4 [X.] sowie Art. 103 Abs. 1 [X.] und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Die [X.] sei verfassungswidrig. Zur Regelung von [X.]öchstaltersgrenzen wäre aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseingriffe und des Verbots der Altersdiskriminierung ein Parlamentsgesetz erforderlich gewesen. § 5 Abs. 1 [X.] stelle auch keine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar, da die Vorschrift sich nicht mit dem Verbot der Altersdiskriminierung befasse und zu unbestimmt sei. Die Altersgrenze stelle im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 [X.] eine eignungswidrige Ungleichbehandlung dar, die nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, gerechtfertigt werde. Eine möglichst lange aktive Dienstzeit sei angesichts der Lebens- und Berufserfahrung langjährig angestellter Lehrer nicht geboten. Das angemessene Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und [X.] sei aufgrund der Anrechnung der Rentenansprüche langjährig angestellter Lehrer gemäß § 14 Abs. 5 LBeamtVG gewährleistet. Das Lebenszeitprinzip diene allein der Sicherung der Unabhängigkeit des Beamten, gewährleiste a[X.] nicht eine bestimmte Dauer oder einen möglichst frühen Beginn des [X.]. Der Zweck der sparsamen [X.]aushaltsführung dürfe nicht zu einer Diskriminierung beitragen. Eine plausible und nachvollziehbare Planung bezüglich ausgewogener Altersstrukturen im öffentlichen Dienst von [X.] existiere nicht. Nach alledem erfordere das Problem der Altersdiskriminierung eine Bewältigung durch den Gesetzge[X.], insbesondere im [X.]inblick auf Art. 33 Abs. 2 [X.].

Zu den [X.] haben die [X.]regierung [X.], der [X.] ([X.] - [X.] und [X.]), der [X.]hristliche Gewerkschaftsbund Deutschlands ([X.]GB) gemeinsam mit dem Verein [X.] ([X.]) sowie die [X.] Stellung genommen.

1. a) Die [X.]regierung [X.] hält die [X.] für unbegründet. § 5 Abs. 1 [X.] sei als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von [X.]öchstaltersgrenzen in der [X.] anzusehen. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die [X.]öchstaltersgrenzen nicht durch ein formelles Gesetz, sondern durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Norm ermächtige die [X.]regierung nicht nur zum Erlass von Vorschriften ü[X.] die Laufbahnen der Beamten im Sinne einer [X.]andlungserlaubnis; vielmehr handele es sich nach dem eindeutigen Wortlaut um einen Auftrag des Gesetzge[X.]s an die [X.]regierung, eine [X.] zu erlassen.

b) In [X.] habe zu keinem Zeitpunkt eine durch Parlamentsgesetz unmittelbar verankerte [X.]öchstaltersgrenze für die Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bestanden; vielmehr sei die Festlegung der Altersgrenzen jeweils durch Rechtsverordnung erfolgt, die sich auf wechselnde gesetzliche Ermächtigungen in den einschlägigen Beamtengesetzen gestützt hätten. Altersgrenzen für die Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in [X.] gehörten zum tradierten Kernbestand des durch [X.] konkretisierten [X.]s. Dieser Befund korrespondiere mit der Rechtslage in anderen [X.]esländern. In der Mehrzahl der Länder existierten [X.]öchstaltersgrenzen, die entweder in den Beamtengesetzen selbst oder auf der Grundlage landesgesetzlicher Ermächtigungen in den [X.]en festgelegt worden seien.

c) Der Verordnungsge[X.] sei bei der Neuregelung veranlasst gewesen, eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte vorzunehmen. In [X.] seien Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen aufgrund der Regelung des § 57 Abs. 5 Satz 2 SchulG ü[X.]wiegend, jedoch nicht ausschließlich im Beamtenverhältnis beschäftigt. Im Schuljahr 2012/13 seien von insgesamt 200.244 Lehrkräften 77,2 % (154.667) Beamte gewesen, die übrigen seien im Angestelltenverhältnis oder mit Gestellungsverträgen tätig gewesen. [X.]insichtlich der Gründe, weshalb im Einzelfall keine Verbeamtung erfolgt sei, zeige sich ein differenziertes Bild. Neben der Beschäftigung von Lehrkräften, die die Altersgrenze für eine Ü[X.]nahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ü[X.]schritten hätten und bei denen weder anerkannte Verzögerungsgründe noch ein sonstiger Ausnahmetatbestand vorlägen, könnten das Fehlen einer vollständigen Lehramtsbefähigung, befristete Beschäftigung oder andere Gründe zum Tragen kommen. Genauere Erhebungen hierzu existierten nicht.

d) Prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums seien nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts neben der Verankerung des besonderen Dienst- und [X.] vor allem die haupt[X.]ufliche Beschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende [X.]. Die haupt[X.]ufliche Beschäftigung auf Lebenszeit setze regelmäßig voraus, dass der Beamtenstatus nicht irgendwann und nur kurzzeitig, sondern mit einer auf die ü[X.]wiegende Zeitspanne der ausgeübten Berufstätigkeit ausgerichteten Perspektive verliehen werde. Das [X.] beinhalte die Elemente Dienstbezüge, Ruhegehalt und [X.]interbliebenenversorgung. Bei ihnen handele es sich um die vom Staat festzulegende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stelle und seine Dienstpflichten nach Kräften erfülle. Zwischen der Dauer der Dienstleistung und dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation bestehe ein notwendiger und unauflöslicher Zusammenhang, so dass dem Anspruch auf Versorgung ein Mindestmaß an nachhaltiger Dienstleistung entsprechen müsse. Die konkrete Altersgrenze müsse dabei den widerstreitenden Verfassungsprinzipien des Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] gerecht werden. Insbesondere seien hierbei die zeitliche Relation zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit sowie [X.]aushaltsmehraufwendungen zu bedenken.

2. a) Der [X.] ([X.] - [X.] und [X.]) hält die [X.]öchstaltersgrenzen für verfassungs- und unionsrechtlich zulässig, sofern bestimmte Maßgaben beachtet würden. Altersmäßige Begrenzungen für die Ernennung zum Beamten stünden grundsätzlich im Konflikt zum [X.] des Art. 33 Abs. 2 [X.]. Eine Korrektur dieses Prinzips sei nur durch eine gleichrangige, das heißt ebenfalls verfassungsmäßige Regelung möglich. Diese liege in Art. 33 Abs. 5 [X.] und in den dort verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, hier konkret dem Lebenszeitprinzip. Im Wege der praktischen [X.] müssten beide Prinzipien zum Ausgleich gebracht werden. Das bedeute, dass im aktiven Dienstverhältnis mindestens der Zeitraum verbracht werden müsse, innerhalb dessen die sogenannte Mindestversorgung [X.] werde. Dies werde ü[X.] das [X.] realisiert. Bei der Festlegung von Altersgrenzen seien allerdings besondere, vom Regelfall abweichende [X.]ufliche Verläufe oder familiäre Aspekte, insbesondere Kindererziehung, zu [X.]ücksichtigen. Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] gewährleiste unter anderem die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten. Zu diesem Zweck sei das Beamtenverhältnis ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, das den Schutz der auf Lebenszeit [X.]ufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem [X.] die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung sichere, was sich unter anderem aus der Entscheidung des [X.] vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - ([X.] 121, 205) ergebe. Lebenslange Versorgung und die auf das Berufsleben ausgerichtete Dienstleistungspflicht der Beamtinnen und Beamten verliehen dem Interesse an angemessen langer "echter Dienstzeit" vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Problematisch sei allerdings, wo diese Altersgrenze zu liegen habe. Zunehmend bestehe ein Bedürfnis nach einem flexibleren Rahmen für die Einstellung auch für untypische Biografien. Die Gymnasien würden zukünftig darauf angewiesen sein, auch attraktiv für Nachwuchskräfte aus den Universitäten und aus der Wirtschaft zu sein, die häufig eine [X.]öchstgrenze von 40 oder nur 35 Jahren für eine Verbeamtung ü[X.]schritten hätten.

b) Die Altersgrenze müsse a[X.] auch ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dienstzeit des Beamten und dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestands gewährleisten, um dem Lebenszeit- beziehungsweise [X.] gemäß Art. 33 Abs. 5 [X.] gerecht zu werden. Maßgeblich sollte der Zeitraum sein, der erforderlich sei, um das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG zu [X.]. Die Mindestversorgung [X.]uhe auf dem [X.] und solle auf der Basis des prinzipiell auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnisses die Existenz des Beamten und seiner Angehörigen sichern. In Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erscheine es notwendig, ü[X.] das [X.] sicherzustellen, dass die Mindestversorgung durch Dienstzeiten gedeckt sei. Demnach sei die [X.]öchstaltersgrenze an der Regelaltersgrenze von 67 Jahren zu messen.

3. Der Verein [X.] ([X.]) hat gemeinsam mit dem [X.]hristlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands ([X.]GB) Stellung genommen. Die in der [X.] [X.] festgelegte [X.]öchstaltersgrenze bezüglich der Verbeamtung von Lehrkräften verstoße gegen Verfassungsrecht. Gleiches gelte für die verwaltungsgerichtlichen und sonstigen Entscheidungen, die in Anwendung dieser Normen getroffen worden seien. Insbesondere seien diese Normen als Verstoß gegen die Wesentlichkeitsrechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts sowie gegen Art. 33 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 3 und Art. 80 [X.] anzusehen. Die Ü[X.]tragung der Regelungsbefugnis auf die Exekutive sei hinsichtlich der beamtenrechtlichen [X.]öchstaltersgrenzen sachlich unangemessen und nicht verfassungskonform. Der [X.] der infrage stehenden Normen sei im [X.]inblick auf eine mögliche Diskriminierung aufgrund des Alters und aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 [X.]) offensichtlich und erfordere allein aus diesem Grunde eine Regelung durch ein Parlamentsgesetz. Die Festlegung eines [X.]öchstalters als Zugangsvoraussetzung zu einem öffentlichen Amt stelle einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 [X.] dar. Das Alter sei als taugliches Eignungskriterium abzulehnen, da es den Anforderungen des Amtes einer Lehrkraft grundsätzlich nicht entgegenstehe. In der Regel verfügten ältere Lehrkräfte aufgrund ihrer langjährigen Lebens- und Berufserfahrung sogar ü[X.] ein besonderes Maß an Reife, das im Lehrer[X.]uf von Vorteil sei. Da die nichtbeamteten Lehrkräfte mehrheitlich [X.]eits jahrelang als Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig gewesen seien, sei auch die Anrechnung der in diesem Rahmen erworbenen Rentenansprüche zu beachten.

4. Die [X.] schließt sich den Ausführungen in der [X.] inhaltlich an. Die derzeitige Altersgrenze von 40 Jahren für die Verbeamtung in [X.] sei verfassungsrechtlich nicht haltbar.

[X.] [X.] ist in beiden Verfahren aufgrund der Mitwirkung an den jeweils angegriffenen Entscheidungen des [X.]s von der Ausübung des [X.]amtes gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerf[X.] ausgeschlossen.

Die [X.] sind zulässig. Sie wurden insbesondere trotz geringfügiger Ü[X.]tragungsfehler bei der Faxsendung innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.] erhoben. Der insoweit vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu [X.] nach § 93 Abs. 2 BVerf[X.] bedarf daher keiner Entscheidung.

Die [X.] sind begründet. Die durch die Verordnung ü[X.] die Laufbahnen der Beamten im Lande [X.] vom 23. Novem[X.] 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der [X.] und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des [X.] ([X.]) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]beamtengesetz [X.] in der Fassung vom 21. April 2009 ([X.]) festgelegten [X.]öchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 [X.], nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 [X.]. Die auf diesen Vorschriften [X.]uhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 [X.].

1. a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzge[X.], die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem [X.]andeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu ü[X.]lassen (vgl. [X.] 49, 89 <126>; 61, 260 <275>; 83, 130 <142>; 108, 282 <311>; st[X.]pr). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzge[X.] bedarf, hängt vom jeweiligen Sach[X.]eich und der Eigenart des betroffenen [X.] ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. [X.] 49, 89 <127>; 98, 218 <251>; 108, 282 <311>; [X.], Beschluss des [X.] vom 1. April 2014 - 2 [X.], 2 [X.] -, juris, Rn. 101 f.). Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. [X.] 47, 46 <79>; 98, 218 <251>, jeweils m.w.[X.]). Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben ([X.] 95, 267 <308>) und sie besonders intensiv betreffen (vgl. [X.] 58, 257 <274>). Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. [X.] 49, 89 <126>; 98, 218 <251>; 108, 282 <312>).

b) Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzge[X.]s besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind (vgl. [X.] 108, 282 <311>). Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebens[X.]eich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. [X.]ier ist der Gesetzge[X.] verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist ([X.] 83, 130 <142>; 108, 282 <311>). Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehalten, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von [X.] in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. [X.] 85, 386 <403 f.>; 108, 282 <312>). Es geht darum sicherzustellen, dass die wesentlichen Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (vgl. [X.] 95, 267 <307>). Zugleich sollen staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise ü[X.] die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. [X.] 49, 89 <125>; 68, 1 <86 f.>; 98, 218 <251 f.>).

2. a) Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des [X.] genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen a[X.] durch den parlamentarischen Gesetzge[X.] selbst erfolgen. Die [X.] beantwortet daher nicht nur die Frage, ob ü[X.]haupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen (vgl. [X.] 58, 257 <277 f.>; 83, 130 <142, 152>; 102, 254 <337>). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsge[X.] stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des [X.] und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. [X.] 7, 282 <302 f.>; 41, 251 <265 f.>; 48, 210 <221 ff.>; 56, 1 <13>; 58, 257 <278>).

b) Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] führt als eine Ausprägung des "allgemeinen [X.]" (vgl. [X.] 49, 89 <127>) den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. [X.] 56, 1 <13>; 58, 257 <278>; 62, 203 <210>). Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können ([X.] 7, 282 <302 f.>; 19, 354 <361>; 55, 207 <225 f.>). Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenü[X.] zulässig sein soll ([X.] 113, 167 <269>).

c) Für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 [X.] nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und [X.] Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind a[X.] auch für die [X.]gesetzgebung verbindlich (vgl. [X.] 55, 207 <226>; 58, 257 <277>; 102, 197 <222>; 107, 1 <15>).

3. a) Die dargelegten Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis. Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts anerkannt (vgl. [X.] 39, 334 <366 f.>; 108, 282 <296>); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 [X.] zu beachten. Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (vgl. [X.] 8, 1 <18>; 8, 28 <35>; 8, 332 <352 f.>; 52, 303 <331>; 81, 363 <386>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 82). Ob bestimmte Regelungen in der Vergangenheit durch Rechtsverordnung erfolgt sind, ist dabei nicht entscheidend. Die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage kann sich unter einem aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders darstellen als noch vor einigen Jahren oder gar Jahrzehnten (vgl. BVerwGE 98, 324 <327>).

b) Art. 12 Abs. 1 [X.] schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Das Grundrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 [X.] ermöglicht insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen (vgl. [X.] 39, 334 <369>; 92, 140 <151>; 96, 152 <163>; 96, 171 <180 f.>; 96, 205 <210 f.>; 110, 304 <321>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, juris, Rn. 15). Art. 12 Abs. 1 [X.] entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. [X.] 84, 133 <146>; 96, 152 <163>). Die Berufsfreiheit steht - anders als Art. 33 Abs. 2 [X.] - unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht ist anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betrifft oder statusbildenden [X.]harakter hat (vgl. [X.] 33, 125 <160>; 38, 373 <381>; 57, 121 <132>; 76, 171 <184 f.>). So bedarf etwa die Bestimmung eines [X.]öchstalters für die Bestellung zum Anwaltsnotar im [X.]inblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Entscheidung durch den Normge[X.] und kann nicht durch Allgemeine Verfügung der Justizverwaltung festgesetzt werden (vgl. [X.] 80, 257 <266 f.>). Allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen [X.]harakters können in dem vom Gesetzge[X.] gezogenen Rahmen durch Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden (vgl. [X.] 33, 125 <160>). Auch bei Regelungen, die nur die Freiheit der Berufsausübung betreffen, muss das zulässige Maß des Eingriffs umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die [X.]ufliche Betätigung beeinträchtigt wird: [X.], das Gesamtbild der [X.]uflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften ü[X.] die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzge[X.] zumindest in den Grundzügen vorzubehalten ([X.] 33, 125 <160>).

c) Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 [X.] eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergänzende Regelung (vgl. [X.] 96, 152 <163>). [X.]iernach wird jedem [X.] das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. [X.] 108, 282 <296>; 110, 304 <322>). Die Geltung dieser Grundsätze wird von Art. 33 Abs. 2 [X.] unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (vgl. [X.]K 12, 265 <268>; 12, 284 <286>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Novem[X.] 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). [X.] gewährte Grundrechte werden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht - Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang - eingeschränkt (vgl. [X.] 30, 173 <191 ff.>; 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; für Art. 33 Abs. 2 [X.] Jachmann, in: v. [X.]t/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 33 Rn. 21).

Eine Regelung, die den Lebens[X.]eich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken (vgl. [X.] 83, 130 <142>). Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzge[X.]s, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem [X.] des Art. 33 Abs. 2 [X.] und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom [X.] beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage (vgl. [X.] 108, 282 <306 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, [X.]; BVerwGE 122, 237 <239>).

4. a) Schließlich sind für das Erfordernis einer Regelung des parlamentarischen Gesetzge[X.]s auch die europarechtlichen Ausformungen des Verbots der Altersdiskriminierung durch die Richtlinie 2000/78/[X.] in den Blick zu nehmen, die konkrete Vorgaben für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters macht. Diese unionsrechtlichen Anforderungen verstärken das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass der parlamentarische Gesetzge[X.] zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen [X.]öchstaltersgrenzen [X.]ufen ist, weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer Ungleichbehandlung auch danach eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordert.

b) Der Geltungs[X.]eich der Richtlinie 2000/78/[X.] erstreckt sich auch auf [X.] und verbietet Diskriminierungen wegen des Alters. Die Ablehnung eines Bewer[X.]s wegen Ü[X.]schreitens einer [X.]öchstaltersgrenze stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] können Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass derartige Ungleichbehandlungen "keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (…) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind". Satz 2 der Vorschrift enthält eine Reihe von Beispielen für zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters, unter anderem die Festsetzung eines [X.]öchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c [X.]/[X.]).

c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (EuG[X.], Urteil vom 22. Novem[X.] 2005 - [X.]. [X.]-144/04 -, [X.], Slg. 2005, I - 09981, Rn. 75). Die Richtlinie 2000/78/[X.] konkretisiere diesen Grundsatz (EuG[X.], Urteil vom 19. Januar 2010 - [X.]. [X.]-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I - 00365, Rn. 21). Auch Art. 21 Abs. 1 EuGR[X.]h verbiete Diskriminierungen wegen des Alters (EuG[X.], Urteil vom 13. Septem[X.] 2011 - [X.]. [X.]-447/09 -, [X.] u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 38).

Der Gerichtshof der [X.] hat klargestellt, dass legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 [X.]/[X.] (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder [X.]ufliche Bildung, sein können (EuG[X.], Urteil vom 13. Septem[X.] 2011 - [X.]. [X.]-447/09 -, [X.] u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 81; vgl. hierzu auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Okto[X.] 2011 - 1 BvR 1103/11 -, [X.], [X.]). Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung ü[X.] einen weiten Ermessensspielraum (EuG[X.], Urteil vom 16. Okto[X.] 2007 - [X.]. [X.]-411/05 -, [X.], Slg. 2007, I - 08531, Rn. 68; Urteil vom 18. Novem[X.] 2010 - [X.]. [X.]-250/09 und [X.]-268/09 -, [X.], Slg. 2010, I - 11869, Rn. 50). Sie können neben politischen, [X.] oder demografischen Erwägungen auch [X.]aushaltserwägungen [X.]ücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 [X.]/[X.] darstellen (EuG[X.], Urteil vom 21. Juli 2011 - [X.]. [X.]-159/10 und [X.]-160/10 -, [X.] und [X.], Slg. 2011, I - 06919, Rn. 73 f., 81).

d) Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] allerdings begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht ü[X.] das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist (EuG[X.], Urteil vom 13. Novem[X.] 2014 - [X.]. [X.]-416/13 -, [X.], [X.]elex-Nr. 62013[X.]J0416, Rn. 45, 66). So hat der Gerichtshof der [X.] entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der [X.]/[X.] dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das [X.]öchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt, weil weder die Einsatz[X.]eitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei noch die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand Ziele seien, zu deren Erreichung die Altersgrenze angemessen und erforderlich wäre (vgl. EuG[X.], Urteil vom 13. Novem[X.] 2014, a.a.[X.], Rn. 44 ff.).

Davon ausgehend hat der zuständige nationale Normge[X.] zu beurteilen und abzuwägen, ob die beamtenrechtlichen [X.]öchstaltersgrenzen notwendig sind, um entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und der den Dienstherrn treffenden [X.] zu vermeiden oder um andere legitime Ziele im Sinne der Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] zu verwirklichen.

§ 5 Abs. 1 [X.] kann vor diesem [X.]intergrund nicht als hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von [X.]sgrenzen angesehen werden.

1. a) Unabhängig von ihrer denkbaren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (dazu [X.][X.]) stellen [X.]sgrenzen einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 [X.] und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 [X.] dar. Sie schließen ältere Bewer[X.] regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis aus und führen auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Etwas Anderes gilt lediglich bei solchen Dienstverhältnissen, bei denen das Alter - etwa aufgrund bestimmter körperlicher Anforderungen - ein Eignungsmerkmal darstellt (zur Altersgrenze für Verkehrspiloten vgl. [X.]K 10, 227 <232 f.>). Das trifft unter Umständen für den [X.]- und Polizeivollzugsdienst sowie die Feuerwehr zu, - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht jedoch für die [X.] (so auch [X.], 143 <145>).

b) Da [X.]sgrenzen Zugangsbedingungen zum Beamtenverhältnis festlegen, kommt ihnen - ebenso wie Ruhestandsgrenzen, die [X.] normieren - statusbildende Funktion zu.

2. a) Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzge[X.] sich Gedanken ü[X.] die Einführung von [X.]sgrenzen und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat, obwohl § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] zahlreiche Vorgaben zum Inhalt der [X.] enthält. Anders als zum Beispiel bei der von der grundrechtlichen Eingriffstiefe vergleichbaren, sehr detaillierten Regelung ü[X.] den Ruhestand in § 31 [X.] fehlt es [X.]eits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung.

b) Auch den gesetzlichen Begründungsmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der [X.] Gesetzge[X.] beim Erlass von § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Zulässigkeit von und die Anforderungen an [X.]sgrenzen erwogen hat und regeln wollte: Zwar hat er im Gesetzgebungsverfahren ü[X.] die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Anhebung der Ruhestandsgrenze von 65 auf 67 Jahre thematisiert, nicht a[X.] die Regelung von [X.]sgrenzen. In der Einführung zum Gesetzentwurf vom 17. Dezem[X.] 2008 ([X.]/8176, [X.]) findet sich lediglich der [X.]inweis auf Einsparungen von Kosten "in einem nicht näher zu beziffernden Umfang" durch die Verlängerung der Regelarbeitszeit. Die Gesetzesbegründung selbst verweist nur auf das Entfallen der Mindestaltersgrenze von 27 Jahren durch das [X.] ([X.]/8176, S. 126).

Die Erörterung des Entwurfs im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigt nicht nur, dass das [X.]beamtengesetz keine eigenständige Regelung der [X.]sgrenze enthalten sollte, sondern dass dem Gesetz auch keine Maßstäbe für eine solche Grenze entnommen werden können. In einer gemeinsamen Sitzung des [X.]aushalts- und Finanzausschusses sowie des Innenausschusses vom 26. März 2009 merkte ein [X.] der [X.] an, er vermisse "in dem Gesetzentwurf, dass laut Ankündigung des [X.]DU-Fraktionsvorsitzenden Stahl das [X.]öchstalter für die Verbeamtung, insbesondere für die Lehrer an Berufskollegs, auf 40 Jahre heraufgesetzt werden solle". Ein Fraktionskollege von [X.]errn Stahl erwiderte, dieser habe sich "darü[X.] Gedanken gemacht, im Rahmen einer großen Dienstrechtsreform in der kommenden Legislaturperiode das [X.]öchstalter für die Verbeamtung gerade im [X.]inblick auf die Berufsschullehrer zur Disposition zu stellen. Mit den jetzt vorzunehmenden technischen Veränderungen habe das nichts zu tun" ([X.] 14/859, S. 4 f.).

Lediglich aus der Antwort auf die [X.]e Anfrage 3704 im [X.]n Landtag vom 25. Januar 2010 ([X.]/10580) lassen sich (nachträgliche) Rückschlüsse auf die Erwägungen des Gesetzge[X.]s in Bezug auf beamtenrechtliche [X.]sgrenzen ziehen: Demnach bestehe ein personalwirtschaftliches und mit Blick auf die [X.]en ein fiskalisches Interesse daran, lebensjüngere Bewer[X.]innen und Bewer[X.] für eine möglichst lange aktive Dienstzeit im öffentlichen Dienst zu gewinnen. Die angehobene Altersgrenze trage maßgeblich dazu bei, auch lebensälteren Bewer[X.]innen und Bewer[X.]n mit besonderen (Berufs-)Biographien eine Einstellungschance zu eröffnen. Als parlamentarische Leitentscheidung zu [X.]sgrenzen kann die Vorschrift auf der Grundlage dieser nachträglich vorgetragenen Begründung nicht angesehen werden.

Da es [X.]eits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von [X.]sgrenzen für Beamte auf Probe durch den Verordnungsge[X.] fehlt, kann die Frage ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit im Übrigen dahinstehen. Angesichts der [X.]eits länger bestehenden rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von [X.]sgrenzen sei a[X.] auf Folgendes hingewiesen:

1. Der durch [X.]sgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 [X.] und Art. 33 Abs. 2 [X.] kann gerechtfertigt sein. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 [X.] gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 [X.]), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. [X.] 7, 377 <397 f.>; 39, 334 <369>). Art. 33 Abs. 2 [X.] vermittelt keinen Anspruch auf Ü[X.]nahme in ein öffentliches Amt (vgl. [X.] 39, 334 <354>; BVerwGE 68, 109 <110>). Der Zugang zu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt - die Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft - darf durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden (vgl. [X.] 39, 334 <370>).

2. a) Allerdings sind [X.]sgrenzen nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig (vgl. nur [X.] 103, 172 <182 ff.>; siehe auch Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris, Rn. 33 ff.). Die Zulassung zum öffentlichen Dienst darf durch Regelungen ü[X.] die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderlichen persönlichen Voraussetzungen beschränkt werden (vgl. [X.] 108, 282 <295>). Die von Art. 33 Abs. 2 [X.] erfassten Auswahlentscheidungen können dabei jedoch grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewer[X.] betreffen. Ein solches eignungsimmanentes Kriterium ist das Lebensalter, wenn ein Beamter mit Ü[X.]schreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen (vgl. [X.]öfling, in: [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33 Abs. 1 bis 3, Rn. 159 m.w.[X.]). Dies kann etwa - wie [X.]eits erwähnt - bei den Einsatzkräften in [X.], Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr der Fall sein. Bei der vorliegend zu beurteilenden, allgemeinen [X.]sgrenze von 40 Jahren für Lehrer spielt die körperliche Leistungsfähigkeit dagegen keine Rolle.

b) [X.]sgrenzen für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellen - außerhalb der [X.]eits genannten Einsatz[X.]ufe - weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes [X.]ilfskriterium dar. Sie dienen vielmehr eignungsfremden Zwecken und sollen externe, außerhalb des [X.]es liegende Ziele verwirklichen. Altersgrenzen greifen - anders als eignungsimmanente ([X.]ilfs-)Kriterien - in den [X.] ein (vgl. BVerwGE 142, 59 <62>). [X.] Belange, die nicht im [X.] verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. [X.]K 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Novem[X.] 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; BVerwGE 122, 147 <149 f.>; 124, 99 <102>). Schranken können sich im Beamtenrecht etwa aus Art. 33 Abs. 5 [X.] ergeben, soweit sie durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und [X.] des Beamten gefordert werden (vgl. [X.] 19, 303 <322>; 39, 334 <351 f.>; 108, 282 <296>), oder der Gewährleistung der mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. hierzu: [X.] 107, 218 <237>; 114, 258 <281 f.>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372 <379>; 121, 205 <219>) dienen. Das gilt insbesondere für das Lebenszeitprinzip und das [X.].

aa) Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Lebenszeitprinzip anerkannt (vgl. [X.] 71, 255 <268>; 121, 205 <220 ff.>). Der Beamte ist grundsätzlich haupt[X.]uflich und auf Lebenszeit zu beschäftigen. Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen (vgl. [X.] 55, 207 <240 f.>; 71, 39 <60 f.>). Dies dient sowohl dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung als auch der Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beamtenschaft (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 33 Rn. 67 ). Eine Schranke findet das Lebenszeitprinzip in der Dienstfähigkeit des Beamten; bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet ([X.] 71, 255 <268>).

bb) Das [X.] als ein vom Gesetzge[X.] zu beachtender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung [X.]ücksichtigenden angemessenen Lebensunterhalts (vgl. [X.] 21, 329 <345>; 44, 249 <265>; 114, 258 <287 f.>; 117, 330 <351>; 117, 372 <380 f.>). Die Besoldung des Beamten ist kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen, sondern eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. [X.] 55, 207 <241>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 117, 372 <380>). Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. [X.] 11, 203 <210>; 39, 196 <200 f.>; 44, 249 <265>) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzge[X.] verpflichtet ist (vgl. [X.] 8, 1 <16>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>; 117, 372 <380 f.>; st[X.]pr). Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass sich ein Beamter dem öffentlichen Dienst als Lebens[X.]uf widmen und zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. [X.] 117, 372 <380>; 119, 247 <260 f.>; 121, 205 <221>; st[X.]pr).

cc) Das Lebenszeitprinzip und das [X.] sind geeignet, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 [X.] durch [X.]sgrenzen zu rechtfertigen. Als Zweck der [X.]sgrenzen für Beamte wird im Wesentlichen genannt, dass ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und [X.] gewährleistet werden solle (vgl. BVerwGE 142, 59 <62>; [X.]ense, in: [X.]/[X.]illgru[X.], [X.], 2. Aufl. 2013, Art. 33 Rn. 15; [X.], [X.] 2011, [X.]; [X.], Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen, 2008, [X.]84; Baßlsperger, [X.] 2008, S. 339 <343>). Darin kommt zum Ausdruck, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor ü[X.] einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Beamte [X.] ihre Altersversorgung während der Dienstzeit. Ihre Bezüge sind im [X.]inblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt; der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (vgl. [X.] 105, 73 <115>; 114, 258 <298>; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 [X.] 76/10 -, juris, Rn. 18). Zwar ist die Versorgung des Ruhestandsbeamten aus dem letzten Amt zu gewähren (vgl. [X.] 61, 43; [X.]K 8, 232 <235>). Der Dienstherr darf diese Versorgung jedoch an eine Mindestverweildauer in diesem Amt knüpfen (vgl. [X.] 117, 372 <383 ff.>). In gleicher Weise hat der Dienstherr zudem ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 [X.] geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten.

dd) Dabei kann allerdings im [X.]inblick auf die Besonderheiten des [X.] nicht im Wortsinn von einer "betriebswirtschaftlich" sinnvollen Mindestdauer der produktiven Arbeitsleistung des Beamten (vgl. BTDrucks 16/1780, S. 36 zu § 10 A[X.]; Baßlsperger, [X.] 2008, S. 339 <343>) oder - wie bei sonstigen Beschäftigungsverhältnissen (vgl. hierzu [X.], in: [X.]/Bertzbach, A[X.], 3. Aufl. 2013, § 10 Rn. 86) - von einem "Amortisationsinteresse" des Arbeitge[X.]s ausgegangen werden. [X.]sgrenzen können jedoch im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im [X.]inblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden [X.]en der öffentlichen [X.]aushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des [X.] und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die hier widerstreitenden Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] ist daher im [X.]inblick auf die [X.]öchstaltersgrenzen praktische [X.] (vgl. [X.] 93, 1 <21>; 119, 247 <267>) herzustellen.

3. Beachtet der Gesetzge[X.] diese Voraussetzungen, so kann der Eingriff in Art. 33 Abs. 2 [X.] durch [X.]sgrenzen grundsätzlich gerechtfertigt sein.

a) [X.]s- und Ruhestandsgrenzen stehen in enger Beziehung zueinander, denn sie legen die Dienstzeit des Beamten fest und setzen sie in ein entsprechendes Verhältnis zu seinem Alimentationsanspruch im Ruhestand.

aa) [X.] Lehrer in [X.] treten in der Regel mit Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Die Berechnung ihres Ruhegehalts richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land [X.] ([X.]beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG) vom 16. Mai 2013 (GVBl [X.]34). Danach erhalten sie mit Beginn des Ruhestandes ein Ruhegehalt, welches sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 LBeamtVG) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 LBeamtVG) errechnet und eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG) voraussetzt. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % und höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG). "[X.]" wird pro Dienstjahr eine Versorgung von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). Dies entspricht der Regelung im [X.] (vgl. § 14 des Gesetzes ü[X.] die Versorgung der Beamten und [X.] des [X.]es in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ). Zusätzliche Zahlungsverpflichtungen des Dienstherrn ergeben sich aus [X.] und der [X.]interbliebenenversorgung (§§ 16 ff. LBeamtVG).

bb) [X.] hat also nach 40 Dienstjahren den [X.]öchstversorgungssatz (71,75:1,79375) und nach ungefähr 19,5 Jahren ein Ruhegehalt in [X.]öhe der (amtsabhängigen) Mindestversorgung (35:1,79375) [X.]. Bis dahin liegt der [X.] niedriger. [X.]iernach ist für einen Beamten, der 40 Dienstjahre abgeleistet hat, vom Dienstherren genauso viel Ruhegehalt einzustellen wie für zwei Beamte, die bis zum Ruhestand jeweils nur rund 20 Jahre tätig gewesen sind. Die aus § 6, § 52 Abs. 1 [X.] folgende [X.]sgrenze von 40 Jahren bedeutet - bei regulärem Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren - eine Ü[X.]schreitung der genannten Zeitspanne von 19,5 Jahren um mindestens siebeneinhalb Jahre.

cc) Neben dem Mindestruhegehalt ist die Anrechnung von anderen Versorgungsanwartschaften zu [X.]ücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 5, § 55 LBeamtVG werden Rentenansprüche der Ruhestandsbeamten, die diese gegebenenfalls aus einer früheren Tätigkeit erworben haben, in gewissem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Unter diesen Umständen kann, abhängig von der [X.]öhe der Versorgungsbezüge und der anrechenbaren Rente, ein Unterschied zwischen der Mindestversorgung und dem [X.]en Ruhegehalt ausgeglichen werden. Der Dienstherr wird insoweit von seiner Alimentationspflicht gegenü[X.] dem Versorgungs[X.]echtigten entlastet und dieser auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verwiesen (vgl. [X.] 76, 256 <298>).

b) Nach den Regelungen des Versorgungsrechts, die - wie dargelegt - eine lineare Steigerung des Ruhegehalts nach der Dauer der Dienstzeit vorsehen, ist das Beamtenverhältnis auf eine möglichst lange Dienstzeit ausgerichtet. Daher wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. [X.]K 8, 232 <235 f.>; 13, 35 <45>). Eine Pensionierung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze verschiebt das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn insgesamt: Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren, während er gleichzeitig ü[X.] einen längeren Zeitraum zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (vgl. [X.]K 13, 35 <45>). Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des [X.]s darf der Gesetzge[X.] - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. [X.]K 8, 232 <236>; 13, 35 <45 f.>). Auch [X.]sgrenzen können dazu beitragen, von vornherein derartige Verschiebungen im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und [X.] sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten (vgl. [X.], 143 <146>; für die Literatur etwa: [X.], [X.] 2011, [X.] <324>; Baßlsperger, [X.] 2008, S. 339 <343>; Kämmerer, [X.] 2008, [X.] <331 ff.>; [X.], [X.] - [X.] und das Berufungsverfahren, 2007, [X.] ff.).

c) In diesem Rahmen lässt sich der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung nicht exakt zahlenmäßig bestimmen: Neben der Dauer der Aufbauphase während der aktiven Dienstzeit ist er auch abhängig von der Dauer der Auszahlungsphase (vgl. [X.] 105, 73 <115>), der Besoldungsgruppe des Beamten sowie etwaiger anrechenbarer Dienstzeiten und Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungs[X.]echtigte Erwerbseinkommen bezieht (§ 53 LBeamtVG, vgl. [X.]K 13, 35), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (§ 14 Abs. 3 LBeamtVG, vgl. [X.]K 8, 232). Treffen Renten- und Versorgungsansprüche zusammen und tritt ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand, ergeben sich schließlich mögliche Ausgleichspflichten des Dienstherrn aus § 14a LBeamtVG (vgl. [X.] 131, 20).

d) Ü[X.] die Versorgungsleistungen hinaus können noch [X.] bei der Bewertung heranzuziehen sein, die der Dienstherr dem Beamten oder Versorgungsempfänger insbesondere für Belastungen im Krankheitsfall zuzahlt. Da die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamten gleich ist, wird das Verhältnis von [X.] und Dienstzeit in diesem Bereich allein durch die Dauer der Dienstzeit bestimmt. Ein frühes [X.] wirkt sich daher günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfen aus (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] <90>).

e) Damit der Gesetzge[X.] den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von [X.] Rechnung tragen kann, ist ihm auch bei der Einführung und Ausgestaltung von [X.]sgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerwGE 142, 59 <63 ff.>). Sein Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 [X.] sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat er die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/[X.] zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des [X.]s, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (vgl. [X.] 76, 256 <323 f.>; [X.]K 8, 232 <235>).

f) Das Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur ist hingegen als Argument zur Rechtfertigung von [X.]sgrenzen vorliegend weitgehend ungeeignet. Die Altersstruktur hängt von der Zahl der im [X.]aushalt vorgesehenen Stellen und der Zahl der Neueinstellungen in einem bestimmten Zeitraum ab. Eine ausgewogene Altersstruktur kann folglich eher durch ein variables [X.] gesichert werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] <92>). Das Interesse des Dienstherrn an einer ausgewogenen Altersstruktur vermag mithin allenfalls dann die Festlegung eines [X.]s zu begründen, wenn es auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung [X.]uht (vgl. [X.], 143 <150>). Eine solche Planung ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen und wurde von dem Land [X.] im Verfahren auch nicht dargelegt.

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 95 Abs. 3 BVerf[X.]) oder dazu führen, dass das [X.]esverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerf[X.]). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzge[X.] verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. [X.] 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 126, 268 <284 f.>; st[X.]pr). Dasselbe gilt für einen Eingriff in Art. 33 Abs. 2 [X.], der eine besondere Ausprägung des Gleichheitsgrundrechts darstellt, soweit er die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Bewer[X.]auswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern vorgibt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 33 Rn. 20 ).

Gemessen hieran ist eine [X.] auch sachgerecht, wenn es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von [X.]öchstaltersgrenzen fehlt. Der Gesetzge[X.] hat unterschiedliche Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Die Unvereinbarkeit ist bei erfolgreichen [X.] grundsätzlich nur in dem Umfang festzustellen, in dem das Gesetz einen Beschwerdeführer betrifft und dieser mit seinen verfassungsrechtlichen Angriffen Erfolg hat (vgl. [X.] 11, 30 <48>; 65, 1 <71>). Da sich das Verwerfungsmonopol des [X.]esverfassungsgerichts nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht a[X.] auf Rechtsverordnungen bezieht (vgl. [X.] 68, 319 <326>) und insoweit auch eine eigene Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte besteht, bedurfte es einer Erstreckung der [X.] auf nachfolgende Fassungen der [X.] nicht.

Gemäß § 95 Abs. 2 BVerf[X.] sind die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s aufzuheben und die Verfahren an dieses zurückzuverweisen. Die Entscheidung ü[X.] die Erstattung der notwendigen Auslagen [X.]uht auf § 34a Abs. 2 BVerf[X.]. Die Kostenquote zwischen dem [X.] und dem Land [X.] differiert bei den Beschwerdeführern im [X.]inblick auf die Anzahl der betroffenen Entscheidungen.

Meta

2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12

21.04.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 23. Februar 2012, Az: 2 C 79/10, Urteil

Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 5 Abs 1 BG NW, Art 6 Abs 1 S 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 S 2 Buchst c EGRL 78/2000, § 6 Abs 1 S 1 LBV NW 1995 vom 30.06.2009, § 52 Abs 1 LBV NW 1995 vom 30.06.2009, § 84 Abs 2 LBV NW 1995 vom 30.06.2009

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.04.2015, Az. 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 (REWIS RS 2015, 12361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12361 BVerfGE 139, 19-64 REWIS RS 2015, 12361


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, 01.12.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, 21.04.2015.


Az. 2 C 79/10

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 79/10, 23.02.2012.


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Zitiert

2 C 76/10

2 BvR 441/13

1 BvR 1103/11

2 BvR 2435/10

2 BvL 11/07

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