(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
(2) 1Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.03.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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