(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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07.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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ÖFFENTLICHES RECHT GESETZGEBUNG BEHÖRDEN BEAMTE BEAMTENRECHT KOPFTUCH AFD Hinzufügen
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