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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).
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01.12.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 23. Februar 2012, Az: 2 C 79/10, Urteil
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.12.2015, Az. 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 (REWIS RS 2015, 1487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1487 BVerfGE 139, 19-64 REWIS RS 2015, 1487
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, 01.12.2015.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, 21.04.2015.
Bundesverwaltungsgericht, 2 C 79/10, 23.02.2012.
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