Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.12.2015, Az. 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12

2. Senat | REWIS RS 2015, 1487

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12

01.12.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 23. Februar 2012, Az: 2 C 79/10, Urteil

§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.12.2015, Az. 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 (REWIS RS 2015, 1487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1487 BVerfGE 139, 19-64 REWIS RS 2015, 1487


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, 01.12.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, 21.04.2015.


Az. 2 C 79/10

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 79/10, 23.02.2012.


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Referenzen
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Zitiert

2 C 76/10

2 BvR 441/13

1 BvR 1103/11

2 BvR 2435/10

2 BvL 11/07

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