Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 139/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 991

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Gegenstand

Berichterstattung über Tagesereignisse; Berücksichtigung von Nachteilen für die Interessen des Staates durch Offenlegung - Afghanistan Papiere II


Leitsatz

Afghanistan Papiere II

1. Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.

2. Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2015 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 2. Oktober 2014 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die [X.]. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der [X.] und die Entwicklungen im Einsatzgebiet gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland ([X.] - [X.]) erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung "Unterrichtung des [X.]" ([X.]) an ausgewählte Abgeordnete des [X.], Referate im [X.] und in anderen [X.]ministerien sowie an dem [X.] nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die [X.] sind gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des [X.] (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) als Verschlusssache "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der [X.] als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" ([X.]).

2

Die Beklagte betreibt das Onlineportal der [X.]. Am 27. September 2012 beantragte sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des [X.] (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) die Einsichtnahme in sämtliche [X.] aus der [X.] vom 1. September 2001 bis zum 26. September 2012. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 25. Oktober 2012 mit der Begründung, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der [X.] haben, gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. [X.] abgelehnt. Zugleich wurde in dem Bescheid auf die regelmäßig erscheinende [X.] hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der [X.] berührende Version der [X.] darstelle.

3

Die Beklagte gelangte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der [X.], wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder [X.]tagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27. November 2012 veröffentlicht die Beklagte die von ihr als "[X.]" bezeichneten [X.] aus den Jahren 2005 bis 2012 im [X.], die dort als eingescannte Einzelseiten betrachtet werden können.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit das Urheberrecht an diesen Berichten. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

5

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.], 55). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Androhung von [X.] verurteilt wird, die auf dem als Anlage [X.] beigefügten Datenträger befindlichen und über den [angegebenen] Pfad seitenweise abrufbaren, als "[X.] Papiere" bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im [X.] zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter der [angegebenen] [X.]adresse geschehen (O[X.], [X.], 59).

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

7

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ([X.], 901 = [X.], 1109 - [X.] Papiere I) dem [X.] folgende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] des Europäischen [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, [X.], nachfolgend: Richtlinie 2001/29/[X.]) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.]) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werke die Grundrechte der [X.] zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 [X.]) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werkeaußerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

8

Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 ([X.]/17, [X.], 934 = [X.], 1170 - [X.]) wie folgt entschieden:

1. Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sind dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte darstellen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] und Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.

2. Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 [X.] verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.

3. [X.] muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von [X.] aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die [X.] gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.

Entscheidungsgründe

9

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch sei begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht an den [X.] widerrechtlich verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:

Die von der [X.] zum Abruf im [X.] eingestellten Texte seien als Schriftwerke urheberrechtlich geschützt. Es handele sich nicht um amtliche Werke, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen. Die Klägerin sei berechtigt, einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter [X.], Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung der Texte geltend zu machen. Die Beklagte habe die [X.] veröffentlicht, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Der Eingriff in das Urheberrecht sei nicht von einer Schrankenregelung gedeckt. Da die Beklagte sich weitestgehend darauf beschränkt habe, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im [X.] einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten, handele es sich weder um eine Berichterstattung über Tagesereignisse noch lägen die Voraussetzungen des Zitatrechts vor.

Die erforderliche Abwägung der betroffenen Grundrechte der Parteien habe im Rahmen der Auslegung und An[X.]dung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zu erfolgen. Auf Seiten der [X.] seien die Presse- und die Informationsfreiheit zu berücksichtigen, auf Seiten der Klägerin deren Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen. Die Grundrechte der [X.] überwögen die Rechte der Klägerin nicht in dem Sinne, dass die [X.] der gesamten und ungekürzten [X.] vom Zweck des Zitatrechts gedeckt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Dokumente in Gestalt der [X.] bereits zum größten Teil für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dem Informationsinteresse damit in hohem Maße entsprochen habe. Dagegen präsentiere die Beklagte den Lesern ihrer [X.]seite keine Informationen zu den in den [X.] behandelten Themen. Sie setze sich nicht etwa in der Weise mit den [X.] auseinander, dass sie einzelnen Abschnitten der [X.] die entsprechenden Abschnitte der [X.] gegenüberstelle und die [X.]en zwischen den [X.] und den [X.] im Rahmen einer Analyse erörtere. Die Klägerin habe die Geheimhaltung bestimmter Informationen damit begründet, dass die [X.] sicherheitsempfindliche Belange der [X.] beträfen. Dies überzeuge ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle handelnder Personen eingeschätzt und bewertet oder Strategien der [X.] oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt würden. Im Übrigen müsse der Klägerin insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes [X.] eingeräumt werden.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat Erfolg. Sie [X.]det sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung begründet ist. Es kann dahinstehen, ob die [X.] die an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken zu stellenden Anforderungen erfüllen (dazu unter [X.]). Jedenfalls hat die Beklagte durch die Bereitstellung der [X.] im [X.] nicht widerrechtlich gehandelt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 [X.]) ein (dazu unter [X.]I).

I. Im Streitfall rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, dass die [X.] tatsächlich die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken erfüllen (vgl. [X.], [X.], 901 Rn. 13 - [X.] I; zu den insoweit geltenden unionsrechtlichen Anforderungen vgl. [X.], [X.], 934 Rn. 19 bis 25 - [X.]). Eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um diesem Gelegenheit zur Nachholung entsprechender Feststellungen zu geben, scheidet jedoch aus, weil ein Eingriff in das Urheberrecht an den [X.] jedenfalls von der urheberrechtlichen Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 [X.]) gedeckt ist.

II. Mit Erfolg [X.]det sich die Revision der [X.] gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 [X.] seien nicht erfüllt.

1. Nach § 50 [X.] ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in [X.]ungen, [X.]schriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werks nach § 50 [X.] vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.

2. Die in § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/[X.] und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des [X.], angegeben wird.

3. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht und der unionsrechtskonformen Auslegung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ([X.], Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 940 Rn. 22 = [X.], 1162 - [X.]; [X.], [X.], 934 Rn. 40 - [X.]). Dieser Spielraum ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt:

Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des [X.]srechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen ([X.], [X.], 940 Rn. 31 bis 34 - [X.]; [X.], 934 Rn. 46 bis 49 - [X.]).

Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/[X.] gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von [X.] zu sichern ([X.], [X.], 940 Rn. 35 f. - [X.]; [X.], 934 Rn. 50 f. - [X.]).

Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des [X.] nicht ungebührlich verletzen ([X.], [X.], 940 Rn. 37 - [X.]; [X.], 934 Rn. 52 - [X.]).

Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der [X.] geschützten Grundrechte sicherzustellen ([X.], [X.], 940 Rn. 38 - [X.]; [X.], 934 Rn. 53 - [X.]).

b) Für den angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten, der bei der Auslegung der zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Ausnahmen und Beschränkungen geschaffenen Schrankenregelungen des [X.] sicherzustellen ist, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] folgende Grundsätze:

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss zwar bei der Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten das in der [X.] vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von einem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden. Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das [X.]srecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzu[X.]den, sofern durch diese An[X.]dung weder das Schutzniveau der [X.], wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des [X.]srechts beeinträchtigt werden ([X.], [X.], 940 Rn. 19 bis 23 - [X.]; [X.], 934 Rn. 30 bis 33 - [X.]).

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und An[X.]dung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der [X.] der Grundrechte der [X.] maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die [X.]sgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Die primäre An[X.]dung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das [X.]srecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der [X.] der Grundrechte der [X.] durch die An[X.]dung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der [X.] sind nur in Betracht zu ziehen, [X.]n hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 71 = [X.], 39 - Recht auf Vergessen I).

Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die An[X.]dung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen ([X.], [X.], 88 Rn. 81 - Recht auf Vergessen II).

c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der [X.] der Grundrechte der [X.] können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 49 - [X.]; [X.], 934 Rn. 64 - [X.]). Eine außerhalb der urheberrechtlichen [X.] und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und An[X.]dung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum [X.] Urheberrecht vgl. [X.], [X.], 389 Rn. 14 [X.]; [X.], Beschluss vom 1. Juni 2017 - [X.], [X.], 895 Rn. 51 = [X.], 1114 - Metall auf Metall III, [X.]).

4. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über ein Tagesereignis gemäß § 50 [X.] bei unionsrechtskonformer Auslegung vor.

a) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 [X.] ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Aus der Wendung "soweit es der Informationszweck rechtfertigt" ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der An[X.]dung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/[X.] bestätigt ([X.], [X.], 940 Rn. 27 bis 29 - [X.]; [X.], 934 Rn. 42 bis 44 - [X.]).

b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt eine Berichterstattung vor.

aa) Das Berufungsgericht hat sich der Beurteilung des [X.] angeschlossen, das davon ausgegangen ist, es fehle bereits an einer Berichterstattung. Das [X.]portal der [X.] beschränke sich weitestgehend darauf, die [X.] in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen [X.] finde nicht statt. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Berichterstattung durch die Beklagte nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] und damit von § 50 [X.] gestellt.

(1) Unter einer Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines [X.] stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich ([X.], [X.], 940 Rn. 66 - [X.]).

(2) Danach steht der Annahme einer Berichterstattung im Streitfall nicht entgegen, dass sich das [X.]portal der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weitestgehend darauf beschränkt, die [X.] in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Die Beklagte hat damit Informationen bereitgestellt.

(3) Eine Berichterstattung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen [X.] stattfindet. Eine Berichterstattung setzt keine eingehende Analyse des Ereignisses voraus.

(4) Die Revision rügt zudem mit Recht, das Berufungsgericht habe dem ebenfalls ins [X.] gestellten Einleitungstext der [X.] zu den [X.] keine hinreichende Bedeutung beigemessen.

In diesem der Klageschrift als Anlage [X.] (Datenträger) beigefügten Einleitungstext heißt es unter anderem:

Die [X.]

Jahrelang wurde der [X.] Öffentlichkeit der [X.] als Friedensmission verkauft. Tatsächlich aber sind die [X.] Soldaten in [X.] mitten in einem Krieg, der kaum noch zu gewinnen ist. Dabei riskieren sie ihr Leben im Auftrag des [X.] Bundestages für einen korrupten Staat, dessen Herrscher in Drogenmachenschaften verwickelt sind.

Wir veröffentlichen hier einige tausend Seiten aus den Einsatzberichten der [X.]. Diese so genannten Unterrichtungen des [X.] sind "[X.] - nur für den Dienstgebrauch" gestempelt. Das ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen der [X.]. Sie beschreiben alle Einsätze der [X.] in der ganzen Welt - vor allem in [X.].

Die Berichte wurden uns zugespielt; sie liegen teilweise nur in schlechter Qualität vor - deswegen brauchen wir Ihre Hilfe.

Editieren Sie die Berichte:

Geben Sie Hinweise: [X.], [X.]n Ihnen eine Besonderheit in den Berichten auffällt, eine Auslassung, ein falsch dargestellter Sachverhalt oder eine bislang untergegangene Tatsache. Nutzen Sie unsere anonyme Kontaktfunktion oder schreiben Sie uns unter recherche(at)[X.] eine E-Mail. Oder teilen Sie Ihre Hinweise über [X.] oder [X.].

Diskutieren Sie mit: Über die Kommentarfunktion können Sie mitreden; welche Schlüsse müssen wir aus den Berichten ziehen? Welche Maßnahmen sind in Zukunft richtig?

Bis jetzt sind aus den hier veröffentlichen Kriegsberichten einige interessante Dinge ersichtlich: Die Zahl der Anschläge auf [X.] stieg in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. Nicht immer ist klar, wer gegen [X.] kämpft. Die Sache hat aber auch eine politische Dimension: Die [X.] hat sich in den zehn Jahren ihres [X.]-Einsatzes grundlegend verändert. Aus einer Wehrpflichtarmee wurde ein Berufsheer. Von Brunnenbauern auf Friedensmission redet heute keiner mehr. Die [X.] wird als [X.] wahrgenommen - bereit zum Kampf in aller Welt. Aus den Berichten geht hervor, in wie vielen Ländern die [X.] im Einsatz ist - und welche Orte sie als Krisenherde beobachtet. Es sind mehr Länder, als die meisten Menschen denken. Derzeit bereiten die [X.] sogar [X.]einsätze in [X.] und der [X.] vor. Leider haben es Spitzenpolitiker bislang vernachlässigt, über ihre Pläne für die [X.] offen zu sprechen. Viel zu viel wurde geheim gehalten. Aus dieser Geheimhaltung wuchs eine breite Sprachlosigkeit in der öffentlichen Debatte. Die meisten Menschen in [X.] interessieren sich nicht für die Einsätze der [X.], die in ihrem Namen geführt werden. Diskussionen finden nur in [X.]igen Zirkeln statt. Diese Sprachlosigkeit wollen wir zumindest ein Stück weit überwinden, indem wir der Öffentlichkeit die Dokumente über die Einsätze der [X.] zur Verfügung stellen, damit sich jeder anhand der Papiere eine Meinung bilden kann.

Natürlich reichen die hier präsentierten Informationen nicht aus, den Einsatz in [X.] oder den Wandel der [X.] voll und ganz zu verstehen, aber sie können einen Anstoß geben: Hin zu einer transparenteren Debatte, weg von einer allzu weit gefassten Geheimhaltung. Es wird [X.], daß wir in [X.] darüber reden, wo und aus welchem Grund die [X.] kämpfen soll.

Danach hat die Beklagte die [X.] nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch in systematisierter Form präsentiert sowie mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen. Damit hat sie nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] den Anforderungen an eine Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2002/29/[X.] entsprochen (vgl. [X.], [X.], 934 Rn. 75 - [X.]) und damit bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch das entsprechende Erfordernis gemäß § 50 [X.] erfüllt.

c) Die Berichterstattung der [X.] betraf ein Tagesereignis im Sinne von § 50 [X.].

aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des [X.] jedes zur [X.] des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird ([X.], Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, [X.], 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - [X.]ungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.], 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - [X.], [X.], 368 Rn. 14 = [X.], 485 - Exklusivinterview). Ein zeitlich zurückliegendes Ereignis kann erneut zum Tagesereignis werden, [X.]n es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt. Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des [X.] privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. [X.], [X.], 1050, 1051 [juris Rn. 21] - [X.]ungsbericht als Tagesereignis; [X.], Beschluss vom 27. Juli 2017 - [X.], [X.], 1027 Rn. 46 = [X.], 1212 - [X.], [X.]). Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des [X.] im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] in Einklang (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 67 - [X.]).

bb) Die Berichterstattung der [X.] betrifft ausweislich des [X.] die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum [X.]punkt der [X.] der Texte auf der [X.]seite der [X.] noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des [X.] Bundestags erfolgenden Einsatzes der [X.] Soldaten in [X.] als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist, der kaum noch zu gewinnen ist und zweifelhaften Zielen (Schutz eines korrupten Staates, dessen Herrscher in Drogenmachenschaften verwickelt sind) dient. Die Berichterstattung hatte damit ein aktuelles Geschehen zum Gegenstand, das zweifelsfrei Gegenstand des öffentlichen Interesses war.

d) Die An[X.]dung der Schutzschranke scheidet im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die [X.] nicht im Sinne von § 50 [X.] im Verlaufe des [X.] wahrnehmbar geworden sind.

Dieses Merkmal setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen [X.] in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss. So liegt es im Streitfall.

Die Beklagte hat die [X.] im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die öffentliche Darstellung des Einsatzes [X.] Soldaten in [X.] als Beleg für ihre Behauptung veröffentlicht und damit wahrnehmbar gemacht, die [X.] Soldaten seien entgegen der öffentlichen Darstellung nicht an einer Friedensmission, sondern an einem Krieg beteiligt, der kaum noch zu gewinnen sei und zweifelhaften Zielen diene. Sie hat die [X.] damit im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung als Grundlage für weitere Diskussionen über diese Frage zwischen den Nutzern ihres Portals benutzt.

e) Einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke die Zustimmung der Klägerin hätte einholen können. Ein solches Erfordernis ist der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2020 - [X.] Rn. 45 f. - [X.]I).

f) Die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung hält sich außerdem in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang. Danach ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 [X.] privilegiert, [X.]n sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen [X.], Urteil vom 9. April 2020 - [X.] Rn. 48 f. - [X.]I).

aa) Die öffentliche Zugänglichmachung der [X.] durch die Beklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Ziel zu erreichen, der Öffentlichkeit die behauptete [X.] zwischen der öffentlichen Darstellung von Ziel und Umfang des Einsatzes [X.] Soldaten in [X.] und den tatsächlichen Gegebenheiten des Einsatzes nachprüfbar zu machen.

bb) Die [X.] der [X.] war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das [X.]iger intensiv in die Grundrechte der als Urheber in Frage kommenden Personen eingreift. Namentlich war eine Darstellung des Inhalts der [X.] in eigenen Worten zur Erreichung des Ziels der Berichterstattung nicht gleich geeignet. Nur durch die Bezugnahme auf die vollständigen Texte wird dem Leser der der Klägerin bekannte Inhalt und das Ausmaß der Beteiligung [X.] Soldaten am [X.]konflikt unmittelbar vor Augen geführt und damit eine eigene Überprüfung der im Bericht kritisierten öffentlichen Darstellung der Beteiligung als Teilnahme an einer Friedensmission ermöglicht.

cc) Die [X.] der [X.] entsprach zudem den Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und war daher angemessen.

(1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 38 - [X.]). Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des [X.]srechts - hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der [X.] - durch die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen in die Abwägung einzustellen. Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. [X.]E 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; [X.], Urteil vom 30. März 2017 - [X.], [X.], 1233 Rn. 22 = [X.], 1482 - Loud).

Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und An[X.]dung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite der durch die Klägerin repräsentierten Urheber das ihnen zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 [X.] betroffen (vgl. [X.], [X.], 1027 Rn. 15 und 46 - [X.] I). Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

(2) Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.

Auf Seiten der [X.] ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beanstandete Berichterstattung Umfang, Charakter und Ziele des Einsatzes [X.] Soldaten in [X.] und damit ein das öffentliche Interesse besonders berührendes Thema zum Inhalt hat. Den von der [X.] dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses [X.] Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, [X.]n sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren ([X.]E 71, 206, 220 [juris Rn. 47] [X.]). Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der [X.] (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, [X.]n die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 58 - [X.], [X.]).

Im Hinblick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der [X.] allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die [X.] naturgemäß nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks (vgl. [X.], [X.], 901 Rn. 46 - [X.] I, [X.]) erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Zu berücksichtigen ist, dass es insoweit nicht um das besonders geschützte staatliche Interesse an der Geheimhaltung von Umständen geht, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist vielmehr durch die allgemeinen Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des [X.], darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen [X.] den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. [X.], [X.], 1027 Rn. 64 - [X.], [X.]).

Dieses vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte [X.]sinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer [X.] der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung zur Beteiligung [X.] Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.

g) Der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] steht der Annahme einer Privilegierung der öffentlichen Zugänglichmachung der [X.] als Berichterstattung über ein Tagesereignis gleichfalls nicht entgegen.

aa) Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] genannte und mit § 50 [X.] umgesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werks oder sonstigen [X.] nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des [X.] nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der [X.] Maßstab für die An[X.]dung der einschlägigen Vorschriften des [X.] im Einzelfall ([X.], Urteil vom 28. November 2013 - [X.], [X.], 549 Rn. 46 = [X.], 699 - Meilensteine der Psychologie, [X.]).

bb) Das Erfordernis der Beschränkung des [X.] auf bestimmte Sonderfälle (erste Stufe) ist erfüllt. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 50 [X.] regelt einen bestimmten Sonderfall und ist daher auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall an[X.]dbar. Sie beschränkt das Recht des [X.] zum Öffentlich-Zugänglichmachen seines Werks für den besonderen Fall, dass das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Verlaufe des Ereignisses wahrnehmbar wird, soweit dies durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist. Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall ange[X.]det wird ([X.], [X.], 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

cc) Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks (zweite Stufe) liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die [X.] eingegriffen wird (vgl. [X.], [X.], 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie). Dies ist im Streitfall bereits deshalb nicht zu besorgen, weil mit einer wirtschaftlichen Verwertung der [X.] nicht zu rechnen ist.

[X.]) Ferner fehlt es an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des [X.] (dritte Stufe). Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des [X.] überwiegt (vgl. [X.], [X.], 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie). Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit dargelegt, ist die beanstandete Zugänglichmachung der [X.] im Rahmen der Berichterstattung der [X.] geeignet, erforderlich und angemessen. Damit fehlt es zugleich an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des [X.] im Sinne der dritten Stufe.

h) Die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Quellenangabe liegt hier ebenfalls vor.

Wenn - wie hier - im Fall des § 50 [X.] ein Werk öffentlich wiedergegeben wird, ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Quelle deutlich anzugeben, [X.]n und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen ([X.], Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, [X.], 813 Rn. 67 = [X.], 1013 - [X.], [X.]). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat offengelegt, dass die veröffentlichten Texte von Angehörigen der [X.] verfasst und von der Klägerin als "Unterrichtung des [X.]" ver[X.]det wurden.

5. Da die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 [X.] vorliegen, ist die Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]) und die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a [X.]) zulässig. Damit ist auch die Verletzung des [X.] (§ 12 [X.]) gerechtfertigt ([X.], [X.], 666, 667). Für diese Annahme spricht, dass die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse anders als etwa die Schrankenregelung des Zitatrechts nicht auf veröffentlichte Werke beschränkt ist (vgl. zu § 53 Abs. 1 [X.] [X.], Urteil vom 19. März 2014 - [X.], [X.], 974 Rn. 13 bis 44, 17 = [X.], 1198 - Porträtkunst).

III. Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], [X.]). Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des [X.]srechts hat der Gerichtshof der [X.] mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 ([X.], 934 - [X.]) geklärt.

C. Danach ist die Klage unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils erster Instanz abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Fe[X.]ersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 139/15

30.04.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 16. Januar 2019, Az: C-496/17, Urteil

Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 5 Abs 1 UrhG, § 5 Abs 2 UrhG, § 6 Abs 1 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 50 UrhG, § 51 UrhG, § 63 Abs 1 UrhG, § 63 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, Art 5 GG, Art 14 GG, SÜG, § 3 Nr 1 Buchst b IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 6 Abs 1 ParlBG, § 93 StGB, §§ 93ff StGB, Art 5 Abs 3 Buchst c Alt 2 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 5 EGRL 29/2001, Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 2 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 3 EGRL 29/2001, Art 11 Abs 1 S 2 EUGrdRCh, Art 11 Abs 2 EUGrdRCh, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 139/15 (REWIS RS 2020, 991)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1004-1006 REWIS RS 2020, 991


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 139/15

Bundesgerichtshof, I ZR 139/15, 30.04.2020.

Bundesgerichtshof, I ZR 139/15, 01.06.2017.


Az. 6 U 5/15

Oberlandesgericht Köln, 6 U 5/15, 12.06.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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