(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858
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