Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZR 228/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7311

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URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER POLITIKER EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) INTERNET

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270717B[X.]228.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
228/15
Verkündet am:

27. Juli 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
Richtlinie 2001/29/[X.]. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3; [X.] §§ 50, 51
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr.
L
167 vom 22.
Juni 2001, S.
10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Lassen die Vorschriften des [X.]srechts zu den Ausnahmen oder Beschrän-kungen
dieser Rechte gemäß Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] im nationalen Recht?
2.
In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werke die Grundrechte der [X.] zu berücksichtigen?
3.
Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art.
11 Abs.
1 Satz
2 [X.]) oder der Pressefreiheit (Art.
11 Abs.
2 EU-Grund-rechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.])
-
2
-
und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichma-chung (Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werke außerhalb der in Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen oder Be-schränkungen rechtfertigen?
4.
Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten [X.] im [X.]portal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als er-laubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art.
5 Abs.
3 Buchst.
c Fall
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] anzusehen, weil es dem [X.] möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des [X.] seine Zustimmung einzuholen?
5.
Fehlt es an einer [X.] zum Zwecke des Zitats gemäß Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie 2001/29/[X.], wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht

beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten

untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im [X.] im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zu-gänglich gemacht werden?
6.
Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d der [X.] 2001/29/[X.] der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht [X.], darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zu-vor mit Zustimmung des [X.] veröffentlicht war?
[X.], Beschluss vom 27. Juli 2017 -
I ZR 228/15 -
KG Berlin

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11.
Mai 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] des [X.] und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung [X.] Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutz-rechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr.
L
167 vom 22. Juni 2001, S.
10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Lassen die Vorschriften des [X.]srechts zu
den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.] im nationalen Recht?
2.
In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Aus-nahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grund-rechtecharta zu berücksichtigen?
3.
Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art.
11 Abs. 1 Satz
2 [X.]) oder der Pressefreiheit (Art.
11 Abs. 2 [X.]) Ausnahmen oder Beschränkun-gen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfälti-gung (Art.
2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öf-fentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugäng-lichmachung (Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werke außerhalb der in Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtferti-gen?

-
4
-
4.
Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich ge-schützten Werken im [X.]portal eines Presseunternehmens bereits
deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der [X.] 2001/29/[X.] anzusehen, weil es dem
Presseunternehmen
möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichma-chung der Werke des [X.]
seine Zustimmung einzuholen?
5.
Fehlt
es an einer [X.] zum Zwecke des Zitats ge-mäß
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.], wenn
zi-tierte Textwerke
oder Teile davon nicht -
beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten -
untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im [X.] im Wege der [X.] als neben dem neuen
Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?
6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses
Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zu-stimmung des [X.]
veröffentlicht war?

-
5
-
Gründe:
A. Der Kläger ist seit 1994 Mitglied des [X.] und ge-hört der Fraktion [X.]/[X.] an. Er ist Verfasser eines fünfzehnsei-tigen Manuskripts mit dem Titel "[X.] und Abschied von einer 'radikalen' Forderung -
Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der [X.]". Darin trat er für eine teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreien sexuellen Handlungen Erwachsener an Kindern ein, wandte sich aber zugleich gegen eine vollständige Abschaffung des Sexualstrafrechts
oder auch nur der Vorschrift
des
§
176
StGB
(Sexueller Missbrauch von [X.]). Der Aufsatz wurde 1988 als Gastbeitrag in dem als Sammelband [X.] "Der pädosexuelle Komplex"
des Herausgebers H. unter des-sen Pseudonym "[X.]"
publiziert. Statt des ursprünglichen Titels trug der Buchbeitrag den Titel "Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realis-tische Neuorientierung der Sexualpolitik". Ferner wurde die im Manuskript [X.] Zwischenüberschrift "Möglichkeiten und Strategien einer neuen [X.] -
auch für den Bereich der Pädosexualität"
durch die [X.] "Wie kann man das Sexualstrafrecht verändern?"
im [X.] ersetzt sowie ein Satz geringfügig gekürzt. Mit Schreiben vom 5.
Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber, die ohne seine Zu-stimmung vorgenommenen Eingriffe in den Text und die Überschriften hätten den Tenor seines Artikels verändert, und forderte ihn vergeblich auf, dies durch einen Vermerk des Verlags bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu ma-chen.
In den Folgejahren wurde der Kläger mehrfach kritisch mit den Aussagen des [X.] konfrontiert. Er erklärte daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber im Sinn verfälscht worden, weil dieser die zentrale 1
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-
Aussage -
die Abkehr von der seinerzeit insbesondere in der [X.] verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts bzw. der Straftatbestände der §§
174, 176 StGB
-
wegredigiert habe. Spätes-tens seit dem [X.] distanzierte sich der Kläger vollständig vom Inhalt [X.].
[X.] wurde bei Recherchen im Archiv der [X.] das Manuskript des [X.] aufgefunden und am 17.
September 2013 dem
für die am 22.
September 2013
stattfindende
Bundestagswahl kandidierenden Klä-ger vorgelegt. Der
Kläger
stellte das Dokument am folgenden Tag
verschiede-nen Zeitungsredaktionen als Nachweis zur Verfügung, dass es für den [X.] verändert worden war. Einer [X.] der Texte durch die Redakti-onen stimmte er hingegen nicht zu. Stattdessen stellte er am 20.
September 2013
das Manuskript und den Buchbeitrag selbst
wie nachfolgend [X.] abgebildet
auf seiner [X.]seite zum Abruf bereit, und zwar mit der auf jeder Seite schräg angebrachten Aufschrift "[X.] [X.] VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK".
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Auf den Seiten des [X.] fand sich
zusätzlich
der Aufdruck "DIE-SER TEXT IST NICHT [X.] UND DURCH FREIE REDIGIERUNG IN [X.] UND TEXTTEILEN DURCH HRSG. VERFÄLSCHT."
Die Beklagte betreibt das Nachrichten-[X.]portal "SPI[X.]EL ON-LINE". Sie veröffentlichte am 20.
September 2013 unter der Überschrift "[X.]: [X.] täuschte Öffentlichkeit über [X.]"
einen Beitrag, in dem die Autorin ausführte, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Sein umstrittener Text über Sex zwischen Kindern und Erwachsenen sei nach [X.] doch nicht vom Herausgeber inhaltlich verfälscht worden, wie der Kläger stets behauptet habe. Er habe in seinem Buchbeitrag geschrieben: "Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustands ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich."
Gegen Angriffe wegen des Beitrags habe er sich mehrfach mit dem Argument vertei-digt, der Text sei vom Herausgeber durch das Ändern der Überschrift im Sinn verfälscht worden. Der Vergleich des nunmehr aufgefundenen Manuskripts und 4
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des [X.] zeige allerdings, dass die zentrale Aussage des [X.] im Gastbeitrag noch enthalten und durch die Änderungen des Herausgebers [X.] im Sinn verfälscht worden sei. Nach Einsicht in das Manuskript [X.] der Kläger immer noch auf seiner Aussage, der Herausgeber habe den Sinn des Texts durch das Ändern der Überschrift entstellt.
Neben dem Artikel waren unter der Überschrift "[X.]"
die Ur-sprungsfassungen des Manuskripts und des [X.] als PDF-Dateien hin-terlegt und konnten über einen elektronischen Verweis ([X.]) abgerufen wer-den. Zwei weitere [X.]s zu PDF-Dateien mit den vollständigen Dokumenten fanden sich im [X.] an den Artikel unter der Überschrift "Mehr auf SPIE-GEL ONLINE".
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Die Online-Publikation ist
aus den nachfolgend eingeblendeten [X.] ersichtlich:

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-

Der Kläger beanstandet die Bereitstellung
der vollständigen Texte auf der [X.]seite der [X.] als Verletzung seines [X.]s und seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Er ließ die Beklagte mit [X.] vom 20.
September 2013 erfolglos abmahnen
und verwies sie auf die [X.], auf seine Homepage und die dort bereitgestellten Texte zu verlinken.
Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu Ziffer
1 beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,
es zu unterlassen, die Texte des [X.]
"[X.] und Abschied von einer `radikalen´ Forderung -
Plä-doyer für eine realistische Neuorientierung der [X.]"
und/oder
"Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Se-xualpolitik"
(in: "Der pädosexuelle Komplex", Herausgeber: [X.])
wie in den Anlagen 2 und 3 [Ursprungsfassungen des Manuskripts und des [X.]] wiedergegeben ohne Einwilligung des [X.] über www.spiegel.de öffentlich zugänglich zu machen.
Ferner hat der Kläger von der [X.]
-
soweit für das Revisionsver-fahren von Bedeutung
-
Schadensersatz in
Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 1.000

2) sowie die Freistellung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 562,16

s-schreiben in Höhe von 1.100,51

Ziffer
3), verlangt.
Das [X.] hat die Beklagte -
bis auf einen geringen Teil des Frei-stellungsantrags -
antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängli-che Abweisung der Klage weiter.
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-
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art.
5 Abs. 3
der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.] und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der [X.] ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 AEUV eine Vor-abentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem zuer-kannten Umfang begründet, weil die Beklagte das [X.] des [X.] an den streitgegenständlichen Texten verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:
Das Manuskript
und die Buchfassung stellten urheberrechtsfähige Schrif-ten dar. Durch die Bereitstellung der Texte auf ihrer [X.]seite habe die [X.] in das dem Kläger als Urheber zustehende ausschließliche Recht der öf-fentlichen Zugänglichmachung eingegriffen. Der Eingriff sei widerrechtlich ge-schehen.
Weder habe der Kläger der öffentlichen Zugänglichmachung zuge-stimmt noch sei
diese durch eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung ge-rechtfertigt. Die Wiedergabe der Dokumente sei nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß §
50 [X.] gedeckt, weil die Texte nicht im Zuge eines [X.], das Gegenstand der Berichterstattung der [X.] gewe-sen sei, wahrnehmbar geworden seien. Die Voraussetzungen für ein Zitatrecht nach §
51 [X.] lägen ebenfalls nicht vor. Der [X.] sei überschritten. Die Autorin der [X.] habe die Werke des [X.]
nicht als Beleg einer eigen-ständig begründeten Ansicht mitgeteilt, weil sie sich nicht argumentativ mit den Werken auseinandergesetzt habe. Zudem sei das Zitatrecht überschritten [X.],
weil die Beklagte die Dokumente nicht nur auszugsweise, sondern [X.] bereitgestellt habe, und zwar in einer selbständigen, unabhängig von der Berichterstattung aufrufbaren Form von PDF-Dateien.
Die grundrechtlich geschützte Presse-
und Meinungsfreiheit der [X.] könne bei verfassungs-12
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14

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13
-
konformer Auslegung der gesetzlichen Schrankenregelungen keine weiterge-hende Beschränkung des [X.]s des [X.] rechtfertigen. Als Urheber bleibe ihm die Entscheidung vorbehalten,
sich wegen seiner geänderten Über-zeugung gegen eine Verwertung des (unveränderten) Texts als Online-Publikation zu entscheiden. Die Beklagte hätte ihrer Aufgabe als Presseorgan
dadurch
hinreichend
nachkommen können, dass sie sich im Wege der Gegen-überstellung der geänderten Überschriften und der Aussagen der unveränder-ten Passagen mit den Äußerungen des [X.] und der Wandlung seiner politi-schen Überzeugung kritisch auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, auf die [X.] der
vollständigen Werke
auf der Webseite des [X.] hinzuweisen und darauf zu verlinken.
I[X.] Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§
97 Abs.
1 Satz
1 [X.]), Schadensersatz (§
97 Abs.
2 Satz
1 und 3 [X.]) und Freistellung von
den Kosten für die anwaltliche Abmahnung (§
97a Abs.
1 Satz
2 [X.] in der Fassung vom 7.
Juli 2008, §
257 BGB) und für das Ab-schlussschreiben (§§
677, 683, 670, 257 BGB) setzen voraus, dass die
Beklag-te durch die Bereitstellung des Manuskripts und des [X.] in ihrem In-ternetportal das [X.] des [X.] widerrechtlich und

soweit der Schadensersatzanspruch in Rede steht
ch schuldhaft verletzt
hat.
Das Berufungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] und der Buchbeitrag als Schriftwerke im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 und Abs.
2 [X.] urheberrechtlich geschützt
sind und ihre Bereitstellung
auf der In-ternetseite der [X.] einen Eingriff in das dem Kläger als Urheber aus-schließlich zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt

15 Abs.
2 Nr.
2, §
19a [X.]).
15
16

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-

II[X.] Im Zusammenhang mit der Frage, ob dieser Eingriff in das Urheber-recht des [X.] gerechtfertigt ist, stellen sich Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.], die nicht zweifelsfrei zu beantworten sind.
1. Das im Streitfall betroffene [X.]srecht des [X.] (§
12 [X.]) liegt als Urheberpersönlichkeitsrecht zwar außerhalb des [X.][X.] (vgl. Erwägungsgrund
19 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Die hier in Rede stehenden
ausschließlichen Rechte
des Urhe-bers zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) seines Werkes
sind dagegen durch die Richtlinie 2001/29/[X.] auf [X.]sebene harmonisiert. Darüber hinaus regelt die Richtlinie 2001/29/[X.] die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die von ihr erfassten Verwertungsrechte und so auch in
Bezug auf das Recht des [X.] zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes für dessen Nutzung in [X.] mit der Berichterstattung über Tagesereignisse (Art.
5 Abs.
3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.]) und für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Re-zensionen (Art.
5 Abs.
3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.]). Die im [X.] Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des [X.] zur Vervielfältigung (§
15 Abs.
1 Nr.
1, §
16
[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§
15 Abs.
2 Satz
1 und 2 Nr.
2, §
19a [X.]) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§
50 [X.]) oder zum Zwecke des Zitats (§
51 [X.]) beruhen auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/[X.] und sind daher richtlinienkonform auszulegen.
2.
Es stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung
des aus-schließlichen Rechts des [X.]
zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugäng-lichmachung des Manuskripts und des [X.]
ausscheidet, weil die hier 17
18
19

-
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-
allein in Betracht kommenden
Schrankenregelungen der
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
[X.] und
Art.
5 Abs.
3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] (§§
50, 51 [X.]) im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der [X.] geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das [X.] an den Texten des [X.]
schwerer wiegt als der Schutz der Interessen des [X.].
Die Revision macht insoweit geltend, die Schrankenregelungen der Be-richterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts seien
im Falle der [X.] von Texten eines Politikers auf der [X.]seite eines Presse-organs
extensiv
auszulegen, wenn diese [X.] -
wie im Streitfall -
dem Zweck diene, die Öffentlichkeit über die Frage des Wandels von politi-schen Überzeugungen eines im Wahlkampf befindlichen Politikers
zu informie-ren, die eine die Öffentlichkeit besonders interessierende Frage
betreffen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn -
wie im Streitfall -
der Kläger eine wirtschaftliche Auswertung seiner Texte nicht mehr anstrebe, sondern seine Rechtsposition als Urheber lediglich als Vehikel dafür benutzen wolle, der [X.] eine ihm nicht genehme Berichterstattung zu untersagen. Der Kläger wolle mit den Mitteln des [X.]s ein Verbot erreichen, das mit den Mitteln des Äußerungsrechts nicht zu erreichen sei. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei auch nicht dadurch vermindert, dass der Kläger selbst die fraglichen Texte auf seiner [X.]seite veröffentlicht habe. Durch die vom Kläger
auf jeder Seite diagonal den Text durchkreuzenden Distanzierungsvermerke werde der Leser gehindert, unbefangen an den Text heranzugehen und sich eine eigene Meinung zu [X.]. Zudem habe es im Belieben des [X.] gestanden, wie lange er die Tex-te der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle. Es gehöre zum [X.] der nach Art.
5 Abs.
1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, dass die Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden könnten, was sie des öffentlichen [X.]s
für wert halten. Die Beklagte habe deshalb darüber befinden dürfen, ob es 20

-
16
-
aus ihrer Sicht angezeigt gewesen sei, zur Untermauerung des von ihr geäu-ßerten Vorwurfs, der Kläger habe die Öffentlichkeit lange Zeit hinters Licht ge-führt, der Leserschaft die streitgegenständlichen Texte unabhängig von der ei-genen [X.] durch den Kläger zugänglich zu machen. Berechtigte
Interessen des [X.] würden dadurch nicht verletzt.
a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vor-schriften des [X.]srechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.]) [X.] im na-tionalen Recht lassen (Vorlagefrage 1).
aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtspre-chung des [X.] innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der [X.] in [X.] Recht umsetzen, grund-sätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am [X.]srecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grund-rechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Um-setzungsspielraum überlässt, sondern zwingende
Vorgaben macht ([X.], Urteil vom 31.
Mai 2016 -
1
BvR
1585/13, [X.], 690 Rn.
115 = [X.], 822). Für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des [X.]gesetzes, die die hier in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] zum
Vervielfältigungsrecht und zum Recht der öffentlichen [X.] einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des [X.] und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte in [X.] Recht umsetzen, sind daher grundsätzlich allein die durch das [X.]srecht gewähr-leisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeb-lich, soweit die Richtlinie 2001/29/[X.] den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften zwingende Vorgaben macht.
21
22

-
17
-

In diesem Fall kommt es für die Auslegung und Anwendung der inner-staatlichen Rechtsvorschriften ferner nicht auf die Gewährleistungen der Euro-päischen Menschenrechtskonvention ([X.]) und die Rechtsprechung des [X.] ([X.]MR) an. Die [X.] der
[X.], der im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zukommt, und die Rechtsprechung des [X.]MR dienen zwar auf [X.] des nationalen Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von In-halt und Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. [X.], [X.] vom 26.
Februar 2008 -
1
BvR
1602/07, 1
BvR
1606/07 und 1
BvR
1626/07, [X.]E 120, 180, 200 f.
mwN). Richtlinien der [X.] sind dagegen allein anhand der durch die [X.] garan-tierten Grundrechte
auszulegen, da die [X.], solange die [X.] ihr nicht [X.] ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das förmlich in die [X.]srechts-ordnung übernommen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2013

C617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 44 -
Åkerberg Fransson; Urteil vom 15. [X.] -
C-601/15, NVwZ 2016, 1789
Rn. 45 bis 48; Urteil vom [X.] 2016 -
C-203/15 und [X.]/15, [X.]. 2017, 165 Rn. 127 bis 129; Urteil vom 5. April 2017 -
C-217/15 und [X.]/15, juris Rn. 15, jeweils mwN). Danach käme es für die Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Vor-schriften des [X.]sgesetzes, soweit diese zwingende Vorgaben der Richtlinie 2001/29/[X.] in [X.] Recht umsetzen, nicht auf die nach Art.
10 Abs.
1 Satz 1 [X.] gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und das Urteil des [X.] vom 10.
Januar 2013 in der Rechtssache "Ashby Donald u.a./Frankreich"
(36769/08, [X.], 859) an.
[X.]) Nach Ansicht des [X.]s hat die Richtlinie 2001/29/[X.] die in ihr ge-regelten Verwertungsrechte der Urheber vollständig harmonisiert (zum Verbrei-23
24

-
18
-
tungsrecht der Urheber vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
I
ZR
247/03, [X.], 840 Rn.
19 f. = [X.], 1127 -
Le-Corbusier-Möbel II, mwN). Den Mitgliedstaaten steht es nach Art.
5 Abs.
2 bis
4 der Richtlinie 2001/29/[X.] zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkun-gen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da ei-ne inkohärente
Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; [X.], Urteil vom 3.
September 2014

201/13, [X.], 972 Rn.
16 -
Deckmyn und [X.]/Vandersteen u.a., mwN).
b) Sodann stellt sich die Frage, in welcher Weise bei der Bestimmung der Reichweite der in Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des [X.] zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentli-chen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) seines Werkes die Grundrechte der [X.] zu berücksichtigen sind
(Vorlagefrage 2). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art.
11 Abs.
1 Satz
2 [X.]) oder der Pressefreiheit (Art.
11 Abs. 2 [X.]) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des [X.] zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) seines Werkes außerhalb der in Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Aus-nahmen oder Beschränkungen rechtfertigen können (Vorlagefrage 3).
25

-
19
-
aa) Nach Ansicht des [X.]s sollten insoweit folgende Grundsätze [X.]:

(1) Bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind nach Art.
51 Abs.
1 Satz 1 [X.] die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern von der Richtlinie 2001/29/[X.] eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem [X.] der Urheber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten [X.] und den Interessen der Allgemeinheit an einer mög-lichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich ge-schützten Werke sind (zum [X.] [X.] vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2002 -
I
ZR
102/99, [X.]Z 150, 5, 8 f. -
[X.]; Urteil vom 20. März 2003 -
I
ZR
117/00, [X.]Z 154, 260, 264 f. -
Gies-Adler).

(2) Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Urheber
und der Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch Art.
17 Abs.
2 [X.] verbrief-ten Schutz des geistigen Eigentums des [X.] ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum [X.] Urheber-recht vgl. [X.]Z 154, 260, 265 -
Gies-Adler; [X.], Beschluss vom 19. Juli 2011 -
1
BvR
1916/09, [X.]E 129, 78, 101
f.
mwN; [X.], [X.], 690 Rn.
122; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Januar 2008 -
C-275/06, [X.]. 26
27
28
29

-
20
-
2008, [X.] = [X.], 241 Rn.
68 -
Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 -
C-314/12, [X.], 468 Rn. 46 = [X.], 540 -
UPC Telekabel).

(3) Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes unter [X.] schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in je-dem Fall aber bei der Auslegung der
Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der [X.] genügenden Interpretation weichen muss (vgl. [X.]Z 150, 5,
8

[X.]; [X.]Z 154, 260, 265 -
Gies-Adler).

(4) Dagegen kommt eine außerhalb der urheberrechtlichen [X.] und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Inte-ressenabwägung aus Sicht des [X.]s nicht in Betracht. Angesichts der aus-drücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwen-dung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungs-freiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von [X.] und Schranken-regelung übergreifen (zum [X.] [X.] vgl. [X.]Z 154, 260, 266
f. -
Gies-Adler; [X.], [X.] vom 17.
November 2011

1
BvR
1145/11, [X.], 389 Rn.
14 mwN).
[X.]) Im Streitfall wären nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das dem Kläger
zustehende
ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner
Werke
und sein
urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse, eine öffent-liche Zugänglichmachung nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewan-delte politische Überzeugung
auf der einen Seite und die durch Art.
11 Abs. 1 30
31
32

-
21
-
und 2 [X.] gewährleisteten Grundrechte der [X.] (hier in Form der Freiheit, Informationen ohne den Distanzierungsvermerk des [X.]
weiterzugeben) und der Medienfreiheit (hier in Gestalt der [X.]) auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen und in ein [X.] Gleichgewicht zu bringen.

(1) Dabei kommt den von der [X.] geltend gemachten Grundrech-ten der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs-
und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit an-deren Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (zu Art.
5 Abs.
1 GG: [X.], Beschluss vom 3.
Dezember 1985

1
BvR
15/84, [X.]E 71, 206, 220 mwN). Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit einge-schränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vor-schriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (zu
Art. 5 Abs. 1 GG vgl. [X.]E 66, 116, 135; [X.], [X.] vom 17.
November 2011
1
BvR
1145/11, [X.], 389 Rn. 16).

(2) Das vom
Kläger
beanspruchte ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts
sowie des [X.]
muss nicht des-halb von vornherein hinter dem von der [X.] geltend gemachten öffentli-chen Interesse an der Wiedergabe der Dokumente zurücktreten, weil die Gel-tendmachung des [X.]s
durch den Kläger
nicht der Wahrung wirt-schaftlicher Interessen, sondern seinem dem Urheberpersönlichkeitsrecht un-terfallenden
Interesse dient, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Das steht 33
34

-
22
-
der Gewährung von [X.]sschutz nicht entgegen ([X.], [X.], 500, 503; [X.], [X.], 285, 288). Das [X.] schützt den Urheber nicht nur in Bezug auf die
Nutzung, sondern auch in seiner geisti-gen und persönlichen Beziehung zum Werk (§ 11
Satz
1
[X.]). Zu den dem Urheber zustehenden Rechten gehört deshalb auch das [X.]srecht (§
12 [X.]), nach dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröffent-lichen ist.
Das damit angesprochene Urheberpersönlichkeitsrecht gehört auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zum spezi-fischen Gegenstand des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1993

[X.]/92 und [X.]/92, [X.], 280 Rn.
20

[X.]/[X.]; [X.]/[X.] in Schricker/[X.], [X.], 5. Aufl., vor § 12 [X.] Rn. 46) und ist nach Auffassung des [X.]s Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] bei der Prüfung der Schrankenregelungen zu be-rücksichtigenden berechtigten Interessen des [X.]. Der Gerichtshof der [X.]
geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Paro-die gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.] ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genann-ten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers ei-nes geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der ande-ren Seite gewahrt werden muss ([X.], [X.], 972 Rn.
34
-
Deckmyn und [X.]/Vandersteen u.a.; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Juli 2016

I
ZR 9/15, [X.], 1157 Rn. 25 = [X.], 1260 -
auf fett getrimmt). Der Gerichtshof der [X.] berücksichtigt bei dieser Abwägung auch das dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallende
Interesse des Urhe-bers, dass sein Werk nicht mit diskriminierenden Äußerungen in Verbindung gebracht wird ([X.], [X.], 972 Rn.
31 -
Deckmyn und [X.]/Vandersteen u.a.).

-
23
-
(3) Es kann nach Ansicht des [X.]s zum jetzigen Zeitpunkt offenblei-ben, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Fal-les dem Interesse des [X.]
oder dem [X.]sinteresse der [X.] größeres Gewicht beizumessen ist.
Der [X.] neigt allerdings zu der Annahme, dass das von der [X.]
behauptete
gesteigerte öffentliche Interesse an der Wiedergabe der [X.] geschützten Schriftwerke nicht zu einer Auslegung der Schrankenre-gelung
des Zitatrechts führen kann, die nicht mehr vom Wortlaut dieser Rege-lungen gedeckt ist und dem klar erkennbaren Willen des [X.] wi-derspricht. Dies wäre nach Ansicht des [X.]s aber der Fall, wenn die Schran-kenregelung des Art.
5 Abs.
3 Buchst. d
der Richtlinie 2001/29/[X.] (§
51 [X.]) dahin ausgelegt würde, dass sie Werke erfasst, die
zum Zeitpunkt der öffentli-chen Wiedergabe der Öffentlichkeit nicht bereits rechtmäßig zugänglich [X.] worden sind
(vgl. dazu unter [X.] 2 e zur
Vorlagefrage
6).
c)
Im Streitfall stellt sich
im Hinblick auf die Schrankenregelung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.]
außerdem die
klärungs-bedürftige
Frage, ob die öffentliche Zugänglichmachung der Dokumente im In-ternetportal der [X.] schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstat-tung über Tagesereignisse anzusehen
ist, weil es der [X.] möglich und zumutbar war,
vor der Zugänglichmachung der Werke des [X.] seine Zu-stimmung einzuholen (Vorlagefrage 4).
aa) Nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
[X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Bericht-erstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art.
2 Buchst. a der [X.] 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe ein-35
36
37
38

-
24
-
schließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkun-gen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern -
außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist -
die Quelle, einschließlich des Namens des [X.], angegeben wird.
Der [X.] Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit §
50 und §
63 Abs.
1 und
Abs.
2 Satz 1 [X.] ins nationale Recht umgesetzt. Nach §
50 [X.] ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra-gen, sowie im Film, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von [X.], die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach §
50 [X.] vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von §
63 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] die Verpflich-tung zur Angabe der Quelle.
[X.]) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 50 [X.] vorliegen, hängt
im Streitfall davon ab, ob die öffentliche [X.] im [X.]portal der [X.] schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von §
50 [X.] anzusehen
ist, weil die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke des [X.] seine Zustimmung hätte
einholen können.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]
dient die Schran-kenregelung des §
50 [X.] der Meinungs-
und Pressefreiheit sowie dem [X.] der Öffentlichkeit. Sie soll eine anschauliche Berichterstat-tung über aktuelle Ereignisse in Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auf-traggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung noch vor 39
40
41

-
25
-
dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbrei-tung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher [X.] wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungs-rechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt.
Ist es dem Berichterstat-ter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Bericht-erstattung die Zustimmung des [X.] einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. [X.],
Urteil vom 20. Dezember 2007 -
I [X.], [X.]Z 175, 135 Rn.
49 -
TV-Total; Urteil vom 27.
März 2012 -
KZR 108/10, [X.], 1062 Rn.
24 = ZUM 2012, 807

Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 -
I [X.], [X.], 368 Rn.
16
= [X.], 485

Exklusivinterview).
Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es der [X.] unmöglich oder
unzumutbar war, vor der Einstellung der Texte auf ihrer [X.]seite die Zu-stimmung des [X.] einzuholen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte mit E-Mail vom 17.
September 2013 gegenüber dem Kläger eine mögliche Berichterstattung über das aufgefundene Manuskript und den Buchbeitrag angekündigt hat, ohne ihn um seine Einwilligung in die Zugänglichmachung der vollständigen Dokumente zu ersuchen.
(2) Die vom [X.] vorgenommene einschränkende Auslegung
geht zwar vom Sinn und Zweck
der Schrankenregelung aus, findet
allerdings
im Wortlaut der Bestimmung
des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
c Fall
2
und
Abs.
5
der Richtlinie 2001/29/[X.] keine Stütze. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die
ungeschrie-bene Voraussetzung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer
rechtzeiti-gen Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts mit dem [X.]srecht im Einklang steht.
42
43

-
26
-
(3) Die Frage ist entscheidungserheblich.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die weiteren Voraussetzungen der Schutz-schranke
vorliegend nicht verneint werden.
Im Streitfall liegt eine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß §
50 [X.] vor.
Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urhe-berrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Inte-resse ist, wobei ein Geschehen so
lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird ([X.], Urteil vom 11. Juli 2002 -
I [X.], [X.], 1050, 1051 = [X.], 1302 -
Zeitungsbericht als Tagesereignis; [X.]Z 175, 135 Rn.
48 -
TV-Total; [X.], [X.], 415 Rn.
11
f. -
Kunstausstellung im Online-Archiv; [X.], [X.], 368 Rn. 14 -
Exklusivinterview). Ein zeitlich zurückliegendes Er-eignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt (vgl. [X.], NJW-RR 1986, 220, 221; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 50 [X.] Rn. 4; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., §
50 Rn.
4). Dabei ist auch die Mittei-lung der Vorgeschichte und der Hintergründe des [X.] privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. [X.], [X.], 1050, 1051
Zeitungsbericht als Tagesereignis).
Entgegen der vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat inso-weit angenommen, Gegenstand der Berichterstattung sei die im Laufe der [X.] bis zum [X.] 2013 immer wieder aufgeflammte politische Debatte über die früheren Positionen des [X.] zur Pädophilie. Dem kann nicht zugestimmt 44
45
46
47

-
27
-
werden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des
[X.] mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Inter-netportal der [X.] aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des er-neut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden [X.] von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund ste-hende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des [X.]
mitteilte, steht der Annahme ei-ner Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Texte des [X.] seien nicht im Sinne von §
50 [X.] im Verlaufe des von der [X.] berichteten [X.] wahr-nehmbar geworden, die Beklagte habe vielmehr die Werke des
[X.] selbst zum Gegenstand ihrer Berichterstattung und wahrnehmbar gemacht.
Das zum Gegenstand der Berichterstattung
gemachte Tagesereignis
sind nicht die Texte des [X.]
als solche, sondern
die aktuelle Konfrontation des [X.] mit sei-nem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf. Im Rahmen dieser Ereignisse sind die Texte des [X.] von ihm auf seiner [X.]seite veröffentlicht und damit wahrnehmbar geworden.
Das Berufungsgericht
ist ferner
davon ausgegangen, dass
die Schutz-schranke des
§ 50 [X.] keine über die Aktualität der Berichterstattung hinaus fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung des Werkes
rechtfertige. Die [X.] einer solchen dauerhaften
öffentlichen
Zugänglichmachung sei jedoch
von der [X.] gegenüber dem Kläger in einem Schreiben geäußert worden.
Diese Begründung kann im Revisionsverfahren keinen Bestand haben. Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft
aktuell, sondern
lediglich solange ein Bericht 48
49

-
28
-
darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfun-den wird ([X.],
[X.], 1050, 1051 -
Zeitungsbericht als Tagesereignis; [X.], [X.], 415 Rn. 11 -
Kunstausstellung im Online-Archiv).
In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte [X.] bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwarts-berichterstattung hinausreichende [X.] angekündigt, sondern ledig-lich ihr Interesse an einer von der [X.] durch den Kläger selbst un-abhängigen eigenen [X.]
zum Ausdruck gebracht.
d) Im Streitfall stellt sich außerdem die klärungsbedürftige Frage, ob es an einer [X.] zum Zwecke des Zitats gemäß
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie 2001/29/[X.] fehlt, weil die Beklagte die Texte des [X.] nicht untrennbar in ihren eigenen Bericht eingebunden, sondern im Wege der [X.] als selbständig im [X.] abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht hat
(Vorlagefrage 5).
aa) Nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfälti-gungsrecht und das in Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglich-machung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk be-treffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern -
außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist -
die Quelle, einschließlich des Namens des [X.], angegeben wird und sofern die [X.] den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
50
51

-
29
-

Der [X.] Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit §
51 und §
63 Abs.
1 und 2 [X.] ins nationale Recht umgesetzt. Nach §
51 Satz 1 [X.] ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zuläs-sig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerecht-fertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach §
51 [X.] vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von §
63 Abs.
1 und 2 [X.] die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle vorliegend unter anderem
deswegen an einem [X.], weil die Beklagte die Texte des [X.] als PDF-Dateien zugänglich gemacht und damit ihre
selbständige Kennt-nisnahme und Verlinkung unabhängig von ihrer eigenen Berichterstattung [X.] habe. Eine solche selbständige öffentliche Zugänglichmachung sei jedenfalls bei den hier vorliegenden Textzitaten nicht vom Zitatrecht gedeckt, da der verfolgte [X.] ohne den Zusammenhang mit dem Artikel der [X.] fehle.
[X.]) Nach Ansicht des [X.]s
ist
es
fraglich, ob eine Nutzung zum [X.] des Zitats im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] voraussetzt, dass eine Nutzung
dergestalt erfolgt, dass eine untrennbare
[X.] zwischen dem
Medium, in dem das Zitat erfolgt,
und dem zitierten Werk besteht.
(1) Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des [X.]s bei der Beurteilung der
Schutzschranke
gemäß § 51 [X.] maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die [X.] soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kennt-nis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches 52
53
54
55

-
30
-
Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und an-gehängt wird. Die Verfolgung eines [X.]s erfordert vielmehr, dass der [X.] eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eige-nen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des [X.]n erscheint. An einer solchen in-neren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht nä-her mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen [X.] einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Be-richterstattung bezweckt (vgl. [X.], Urteil vom 30.
November 2011

I
ZR
212/10, [X.], 681 Rn. 12 und 28 = [X.], 1418 -
Blühende Landschaften, mwN; [X.], [X.], 368 Rn. 25 und 31 -
Exklusivinter-view).
(2) Der Bestimmung des Art.
5
Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie
2001/29/[X.] lässt sich zu der Frage der Anforderungen an die Verbindung zwi-schen dem zitierenden und dem zitierten Werk kein hinreichend klarer Anhalts-punkt entnehmen.
Der [X.] neigt der Auffassung zu, dass maßgebliches Kriterium für die Annahme der seiner Ansicht nach erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des [X.]n nicht die tech-nische Frage
ist, ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk
-
bei-spielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten -
eingebunden wird. Als ent-scheidend sieht der [X.] vielmehr an, ob der [X.] mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt. Dies war vorlie-gend
der Fall. Die von der [X.] zur Verfügung gestellten Dokumente dien-ten klar erkennbar als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presse-berichts und sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den 56
57

-
31
-
Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des [X.] sei von den Änderungen im
Buchbeitrag unberührt geblieben.
Auf den Umstand, dass die PDF-Dateien durch Eingabe der zugehörigen [X.]adresse (URL)
auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der [X.] verlieren könn-ten, kommt es im Streitfall nicht an. Der Kläger wendet sich mit seiner
vorlie-genden Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht "[X.] täuschte Öffentlichkeit über [X.]"
über die [X.]seite "www.spiegel.de"
öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für eine von dem Bericht unabhängige öffentliche Zugänglichmachung der PDF-Dateien durch die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr.
Die vom Kläger in der mündli-chen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "[X.]", also die
besonders bei einer selbständig abrufbaren [X.] durch Verlinkung
im [X.] drohende
Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der [X.]
verbreitet und in andere, dem Ansehen des [X.] abträgliche
Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr
nach Ansicht des [X.]s
bei der Auslegung der Schutz-schranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben.
(3) Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
Die Schutzschranke des Zitatrechts ist nicht bereits deshalb nicht anwendbar, weil eine weitere Voraus-setzung nicht gegeben ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
fehlt es im Streitfall nicht bereits an einer für die Belegfunktion erforderlichen geistigen Auseinandersetzung mit den Werken des [X.].
Das Berufungsgericht hat
die Anforderungen an eine geistige Auseinandersetzung im Artikel und seine innere Verbindung mit den Texten des [X.] überspannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eignen sich die durch Verlinkung
öffentlich
zugänglich ge-58
59

-
32
-
machten Dokumente als Beleg und Erörterungsgrundlage für die eigenen Ge-danken der Autorin der [X.].
Die von der [X.] zur Verfügung gestell-ten Dokumente dienten als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des [X.]. Sie sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textver-gleich den Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des [X.] sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt ge-blieben. Aufgrund des dadurch untermauerten Vorwurfs der Unaufrichtigkeit des [X.] war die Wiedergabe der Dokumente auch nicht ausschließlich auf eine informierende Berichterstattung gerichtet.
e) Im Streitfall stellt sich schließlich die klärungsbedürftige Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde (Vorlagefrage 6).
aa) Nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der [X.] bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
Es stellt sich die Frage, nach welchen
Maßstäben zu beurteilen ist, ob ein zitiertes Werk bereits der [X.] rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
[X.]) Der [X.] Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang in §
51 [X.] darauf abgestellt, ob das zitierte Werk bereits veröffentlicht war. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 [X.]).
[X.]) Vor diesem Hintergrund möchte der [X.] bei der Beurteilung der Frage, ob das von der [X.] auf ihrer [X.]seite veröffentlichte
Manu-skript und der Buchbeitrag bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
60
61
62
63

-
33
-
waren, darauf abstellen, ob diese Werke
mit Zustimmung des [X.] zuvor
bereits veröffentlicht waren. Dabei sollte bei der Frage nach dem Gegenstand der bereits erfolgten [X.] auf das Werk in der konkreten Gestalt abgestellt werden, die der Urheber dafür vorgesehen hat.
(1) Für eine solche Auslegung
spricht, dass der Urheber in seinem Werk seine Anschauungen preisgibt, mit denen er sich der öffentlichen [X.] und Kritik aussetzt. Deshalb
soll er bestimmen können, ob er den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und in welcher Form er sein Werk und damit sich selbst der Öffentlichkeit offenbart (vgl. [X.]/[X.]
in [X.][X.] aaO §
12 [X.] Rn.
1; Dustmann in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
12 [X.] Rn.
2; [X.] in Dreier/[X.], [X.], §
12 Rn.
1; [X.], [X.], 295, 297). (Erst) mit der [X.] steht ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern tritt [X.] in den gesellschaftlichen Raum und wird geistiges und kulturelles Allge-meingut (vgl. [X.], [X.], 149, 151 -
Germania
3).
(2) Die Frage, ob im Streitfall maßgeblich ist, dass die Werke des [X.] in ihrer konkreten Form mit seiner Zustimmung zuvor bereits veröffentlicht waren,
ist entscheidungserheblich. Der Buchbeitrag des [X.] ist in dem Sammelband lediglich in einer geänderten Form erschienen. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Kläger -
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
die Publikation
des [X.] nach den Umständen des Streitfalls genehmigt

64
65

-
34
-

hat. Im Hinblick auf das Manuskript ist zu prüfen, ob es in der Form des Buch-beitrags, durch Übersendung an verschiedene Zeitungsredaktionen
oder durch die zusammen mit den Distanzierungsvermerken erfolgte [X.] auf der [X.]seite des [X.] mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugäng-lich gemacht
wurde.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2015 -
15 O 546/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2015 -
24 [X.] -

Meta

I ZR 228/15

27.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZR 228/15 (REWIS RS 2017, 7311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7311

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 228/15

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