Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2016, Az. I ZB 43/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2704

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - Stadtwerke Bremen


Leitsatz

Stadtwerke Bremen

1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.

2. Der Marke "Stadtwerke Bremen" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.

3. Die Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 7. Mai 2015 an [X.] statt zugestellte Beschluss des 27. Senats ([X.]) des [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]                hat beim [X.] die Eintragung der Wortmarke

[X.]

für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

Klasse 4

technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Brennstoffmischungen, insbesondere Erdgas und Biogas; elektrische Energie; Erdöl, Heizöl, Gas, Erdgas und Flüssiggas;

Klasse 9

wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Feuerlöschgeräte; wiederbeschreibbare bzw. wiederaufladbare Datenträger wie Chipkarten und Magnetkarten, insbesondere als Wertkarten mit Guthaben beziehungsweise Kreditrahmen; elektronische Apparate und Geräte; [X.]ähler, insbesondere Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Wärmezähler, insbesondere von vorgenannten Datenträgern gesteuerte [X.]ähler mit Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmefrei- bzw. -abschaltung sowie Fernbedienungen dafür; Abrechnungssysteme; Schreib- und Lesegeräte für vorgenannte Datenträger;

Klasse 35

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Herausgabe von Statistiken; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Öffentlichkeitsarbeit; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für gewerbliche und Werbezwecke; Sponsoring in Form von Werbung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; betriebswirtschaftliche Beratung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energie- und Wasserversorgung (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Abfall, wiederverwertbaren Stoffen, Strom oder Heizwärme; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 4 und 9;

Klasse 36

Finanzwesen, Inkasso und Abrechnung; Ausgabe von Wert- und Kreditkarten, insbesondere von wiederaufladbaren Wertkarten für den Bezug von Strom, Gas, Wasser und Wärme; Verwaltung von [X.] und Grundstücken;

Klasse 37

Bauwesen; Reparatur der in Klasse 9 genannten Waren; Installationsarbeiten; Straßenreinigung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und Straßenkehrmaschinen; Installation, Wartung und Reparatur von Erzeugnissen der Elektrotechnik und des Maschinenbaus; Entstörung in elektrischen Anlagen; Bau von Messeständen; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Abbrucharbeiten und Abdichtungsarbeiten an [X.]; Schacht- und Brunnenbohrungen; manuelle und maschinelle Reinigungsleistungen im kommunalen Bereich, insbesondere von Straßen und Plätzen, Entleeren von Papierkörben und Mülleimern; Reparatur, Installation und technische Wartung von Straßenbeleuchtungsanlagen; Errichtung, Unterhaltung und Reparatur von Bauten, Straßen, Brücken, Dämmen, Telekommunikationseinrichtungen, Anlagen, wie [X.] und -verteilungsanlagen, insbesondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken und Trafostationen, und Netzen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, insbesondere Erdgas, Erdöl, Heiz- bzw. Fernwärme, der Wasserversorgung, Abwasserableitung und -behandlung, insbesondere im kommunalen Bereich, und der Telekommunikation dienen, insbesondere von Leitungen wie Elektrizitäts-, Gas-, Heiz- bzw. Fernwärme-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsleitungen;

Klasse 38

Telekommunikation, einschließlich Mobilfunkdienste und Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten für die Nachrichtenübertragung über elektrische und faseroptische Netzwerke; Telekommunikation, nämlich Errichtung und Betrieb von Anlagen und Netzen zur Telekommunikation;

Klasse 39

Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lagerung von Waren; Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Wasser; Pipeline-Transporte, einschließlich [X.]; Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Wasserversorgung; Vermietung von Parkplätzen; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Rettungsdienste [Transport], Lotsendienste; Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen; Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Transport und Lagerung von Müll; Verteilung von Heizwärme; Transport von Fäkalien und Abwasser für nicht an das Abwassernetz angeschlossene Haushalte; Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung, nämlich Einspeisung von Energie für Straßenbeleuchtungsanlagen;

Klasse 40

Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, insbesondere aus Solarkraft, Wind- und Wasserenergie; Holzfällen und -zuschneiden; Lötarbeiten; Luftreinigung und Luftauffrischung (Klimatisierung); [X.] (Umwandlung); Müll- und Abfallvernichtung sowie -sortierung, -verbrennung und -recycling; Wasserbehandlung, insbesondere Wasserenthärtung; Offsetdruckarbeiten; Gravuren; Sortierung von Müll und wiederverwertbaren Stoffen; Betrieb von Müllverbrennungsanlagen, insbesondere Verbrennung von Müll in Müllverbrennungsanlagen; Erzeugung von Energie; Erdöl- und Erdgasverarbeitung; Wasserbehandlung, insbesondere Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser;

Klasse 41

Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Ausstellungen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und [X.]eitschriften und [X.]informationsdokumenten; Veröffentlichung von Büchern und [X.]eitschriften und Videos; Betrieb von Sportanlagen und [X.]; Vermietung von Bühnendekoration; Aus- und Fortbildungsberatung, insbesondere im Bereich der örtlichen Infrastruktur; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen;

Klasse 42

wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von technischen Gutachten; Bauberatung zur Infrastruktur-Anschluss-Planung und technische Projektplanung; Eichen (Kalibrieren), insbesondere von Messeinrichtungen, Dienstleistungen von Ingenieuren; Materialprüfung; Qualitätsprüfung, insbesondere von Wasser; technische Umweltschutzberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; technische Beratung; technische Beratung für den Betrieb und die Betriebsführung von [X.] und -verteilungsanlagen, insbesondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie, insbesondere im [X.]usammenhang mit energiesparenden Maßnahmen und der Optimierung von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich, insbesondere technische Energieberatung für Haushalt, Gewerbe und Industrie; Ingenieurdienstleistungen für elektrische Strom- und Fernwärmenetze; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung; Umweltdienstleistungen, nämlich umweltbezogene Beratung, technische Entwicklung von Konzepten für das Umweltrisikomanagement; Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen für Anlagen zur Umwandlung und Anwendung von Energie, insbesondere Kraftwerke, insbesondere Kohlekraftwerke, Gas- und Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Blockheizkraftwerke und Deponiegaskraftwerke, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerke, Trafostationen und Verteilnetze für elektrischen Strom oder Heizwärme; Planung von Straßenbeleuchtungsanlagen.

2

Die Markenstelle des [X.]s hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Dagegen hat die [X.]                 Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat sie die Markenanmeldung auf die Anmelderin übertragen.

3

Gesellschafter der Anmelderin sind neben der überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen [X.] die [X.] ([X.]) und die [X.] ([X.]), deren Gesellschafter jeweils die [X.] zu 75% und die [X.] zu 25% sind. Die [X.] und die [X.] halten zusammen 1% des Stammkapitals der Anmelderin. Einen weiteren Kapitalanteil von 24,1% haben sie im Wege der stillen Beteiligung zur Verfügung gestellt. Der [X.] und der [X.] stehen gemeinsam die Rechte eines qualifizierten Minderheitsgesellschafters zu.

4

Das [X.] hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen ([X.], Beschluss vom 7. Mai 2015 - 27 W (pat) 525/12, juris). Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

5

Die Präsidentin des [X.]s ist nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 [X.] angehört worden. Sie hat zum Verfahren Stellung genommen.

6

B. Das [X.] hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Marke sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] zur Täuschung des Publikums geeignet. Dazu hat es ausgeführt:

7

Die Wortkombination "[X.]" bezeichne aus Sicht des Verbrauchers ein kommunales Versorgungsunternehmen, dessen Träger im Wesentlichen die [X.] sei und in dem diese die Verantwortung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen trage. Eine solche Vorstellung sei ersichtlich unzutreffend, weil nach dem Vortrag der Anmelderin die [X.] an ihr nicht mehrheitlich beteiligt sei und deshalb keinen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik habe. Die unrichtige Annahme des Verbrauchers sei geeignet, ihn in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen, weil er mit der kommunalen Trägerschaft die Erwartung verbinde, auf einen lokal engagierten Vertragspartner zu treffen, der eine besondere Versorgungs- und Insolvenzsicherheit gewährleiste.

8

C. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg und führen zur [X.]urückverweisung der Sache an das [X.].

9

I. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es auf die Entscheidung der als [X.]ulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.], 376 Rn. 9 = [X.], 449 - [X.]; Beschluss vom 22. Mai 2014 - [X.], [X.], 376 Rn. 6 = [X.], 449 - ECR-Award).

II. Die Anmelderin ist berechtigt, die Rechte aus der Markenanmeldung geltend zu machen. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung einer Marke begründete Recht übertragen worden ist, in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] das durch die Anmeldung begründete Recht von dem [X.]eitpunkt an geltend machen, in dem dem [X.] der Umschreibungsantrag zugegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 892, 893 = [X.], 1299 - [X.]). Die [X.]                hat den durch die Markenanmeldung begründeten Anspruch auf Eintragung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gemäß §§ 31, 27 Abs. 1 [X.] auf die Anmelderin übertragen. Die Anmelderin hat beim [X.] die Umschreibung der Anmeldung beantragt.

III. [X.] wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.]s, der Eintragung der Wortmarke "[X.]" stehe das Hindernis der Täuschungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend (vgl. [X.], Markenrecht, 4. Aufl., § 8 [X.] Rn. 537 und 540; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 710; [X.] [X.]/Kur, 8. Edition, § 8 [X.] Rn. 543 [Stand: 1. Oktober 2016]).

2. Das [X.] hat angenommen, die angemeldete Wortmarke "[X.]" sei geeignet, über die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem im Wesentlichen von der [X.] betriebenen Versorgungsunternehmen zu täuschen. Der Begriff "[X.]werke" bezeichne den Wirtschaftsbetrieb einer [X.], der sich um die Grundversorgung der Bevölkerung kümmere. Diese [X.] werde durch die Ortsangabe "[X.]" spezifiziert. Der Verbraucher werde der Wortkombination "[X.]" daher lebensnah entnehmen, ein im Wesentlichen in der Trägerschaft der [X.] stehender Betrieb versorge ihn insbesondere mit Strom, Wasser und Gas oder sorge für die Abfall- und Abwasserentsorgung. In dieser Erwartung werde er enttäuscht, weil die [X.] weder zum [X.]eitpunkt der Anmeldung noch zum [X.]eitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Anmelderin unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt gewesen sei und deshalb keinen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik gehabt habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) [X.] zieht nicht in [X.]weifel, dass der Verkehr in der Bezeichnung "[X.]" einen Hinweis auf die Herkunft der darunter präsentierten Waren und Dienstleistungen aus einem Versorgungsunternehmen unter Beteiligung der [X.] sieht. Soweit sie sich gegen die Annahme des [X.]s wendet, der Verbraucher halte die [X.] für den wesentlichen Träger dieses Unternehmens, dringt sie damit nicht durch.

Die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüfbar, ob das [X.] bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2012 - [X.], [X.], 1273 Rn. 19 = [X.], 1523 - [X.]; Beschluss vom 9. Juli 2015 - [X.]/13, [X.], 1012 Rn. 21 = [X.], 1108 - [X.]). Solche Rechtsfehler hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

aa) [X.] macht ohne Erfolg geltend, das [X.] sei davon geprägt, dass aufgrund des Wechsels von Privatisierung und Rekommunalisierung im [X.]uge der Liberalisierung des Energiemarkts der Begriff der [X.]werke hinsichtlich der Trägerschaft seit Jahren in einem stetigen Wandel begriffen sei. Im Fall einer Rekommunalisierung seien die unterschiedlichsten Kooperationen mit nichtkommunalen Trägern denkbar. Das vom [X.] unterstellte Begriffsverständnis der Verbraucher, Träger eines [X.]werks sei im Wesentlichen die [X.] selbst, erscheine deshalb erfahrungswidrig.

Die vom [X.] angenommene Verkehrsauffassung knüpft an den natürlichen Sinngehalt des Begriffs "[X.]werke" an, der auf ein Unternehmen hinweist, das von einer [X.] geführt oder beherrscht wird. Seine tatrichterliche Beurteilung des [X.]ses stimmt mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Einschätzung in Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.], 1273 Rn. 18 - [X.]; [X.], [X.], 390 Rn. 41; [X.], Beschluss vom 24. Mai 2010 - 6 U 65/10, juris Rn. 7; [X.], [X.], 128, 129 - [X.]werke Bochum; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 26 W (pat) 86/13, juris Rn. 26 - [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. März 2007 - [X.], [X.], 1079 Rn. 37 = [X.], 1346 - Bundesdruckerei) und Schrifttum (vgl. [X.]/[X.], NVw[X.] 2013, 896, 899; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 664; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.93a; jurisPK-UWG/[X.], 4. Aufl., § 5 Rn. 601 [Stand: 1. Mai 2016]) überein. Nach den Feststellungen des [X.]s wird der gebräuchliche Begriff "[X.]werke" in Verbindung mit einer Ortsangabe üblicherweise von Unternehmen in kommunaler Trägerschaft verwendet. Dass sich die Bedeutung des Begriffs "[X.]werke" insofern gewandelt hat, als sie aus Sicht des Verkehrs keine maßgebliche Beteiligung einer [X.] mehr zum Ausdruck bringt, ist nicht ersichtlich. [X.] hat nicht aufgezeigt, dass sich eine Vielzahl privatwirtschaftlicher Versorgungsunternehmen als [X.]werke bezeichnen, an denen eine [X.] allenfalls minderheitlich beteiligt ist.

bb) [X.] rügt vergeblich, der Durchschnittsverbraucher werde sich über die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung und den Umfang einer kommunalen Beteiligung an einem als "[X.]werke" bezeichneten Unternehmen kaum Gedanken machen. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass den Verbraucher nicht interessiere, welche Verträge oder Regelungen die unternehmerische Verantwortlichkeit der [X.] für die Grundversorgung der Bevölkerung ermöglichten. Es hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, der Verbraucher entnehme dem Begriff "[X.]werke", dass die [X.] einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik habe.

Einen solchen bestimmenden Einfluss hat das [X.] nur bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligung der [X.] gewährleistet gesehen. [X.] führt erfolglos an, die Städte [X.] und [X.] verfügten zusammen über eine Sperrminorität, mit der sie Beschlüsse der Anmelderin gegen ihren Willen verhindern und eine am lokalen Bedarf ausgerichtete Unternehmenspolitik umsetzen könnten. Die Sperrminorität verschafft der [X.] weder die Möglichkeit, auf die Geschicke der Anmelderin aktiv Einfluss zu nehmen, noch gewährleistet sie, dass die [X.] Geschäftsmaßnahmen der Anmelderin ohne Mitwirkung der [X.] verhindern kann.

b) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.]s, die Angabe "[X.]" sei zur Täuschung des Verbrauchers über die kommunale Trägerschaft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] geeignet, weil die [X.] aufgrund ihrer (mittelbaren) Minderheitsbeteiligung einen bestimmenden kommunalen Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Anmelderin nicht sicherstellen könne.

aa) Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] besteht, geht es um die Täuschung durch den [X.] selbst und nicht um die Prüfung, ob das [X.]eichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] insoweit nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 540, 541 = [X.], 455 - [X.]; Beschluss vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.], 272 = [X.], 321 - Rheinpark-Center [X.]; [X.], [X.], 376 Rn. 23 - [X.]).

Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des [X.] ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] geeignet (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuG, Urteil vom 13. September 2005 - [X.], [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1017 Rn. 27 ff.; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 710 und 728; [X.] aaO § 8 [X.] Rn. 540). Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene [X.]eichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 [X.] lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 [X.] auf einen [X.] übertragen. Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden [X.] irreführend ist (vgl. [X.], [X.], 131, 133 - DRSB Deutsche Volksbank; [X.], 1148, 1150 f. - [X.]; [X.], 59, 61 - [X.]; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Rn. 1080; v. Gamm in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 78; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 728).

bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt zutreffend auch das [X.] ausgegangen. Es hat angenommen, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfasse die Täuschung über den Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelte für unternehmensbezogene Angaben mit dem Anspruch hoheitlicher Rechte. [X.] eine Marke eine staatliche oder kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erwarten, müsse die Berechtigung dazu schon im Eintragungsverfahren geprüft werden, wenn nach den Angaben des Anmelders keine hinreichenden Beziehungen zu staatlichen oder kommunalen Stellen bestünden. Dafür spreche der Gedanke des § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.], staatliche Hoheitszeichen vom Markenschutz auszuschließen, wenn kein Berechtigungsnachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] vorliege (vgl. [X.], [X.], 59, 61 f. - [X.]; [X.], Beschluss vom 10. September 2013 - 27 W (pat) 42/13, juris Rn. 30 - [X.]; [X.], [X.], 115, 116 - [X.]; [X.], [X.] 2012, 357, 358; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 753). Die Anmelderin berühme sich durch die Marke selbst einer kommunalen Trägerschaft, ohne dass diese gegeben sei. Damit täusche sie das Publikum im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

cc) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen enthalten. Darunter sind staatliche Symbole zu verstehen, die der Darstellung der Souveränität eines Staates dienen und derer sich der Staat zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt bedient (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08 und [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = GRUR Int 2010, 45 Rn. 40 - Ahornblatt; [X.] aaO § 8 [X.] Rn. 601; [X.] [X.]/Kur aaO § 8 [X.] Rn. 674). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 [X.] bezweckt den Ausschluss der Eintragung und Benutzung staatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner [X.] verletzen und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2003 - [X.], [X.], 705, 706 = [X.], 992 - [X.]; Beschluss vom 20. März 2003 - [X.], [X.], 708, 709 = [X.], 992 - Schlüsselanhänger). Eine solche Marke darf nach § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] nur eingetragen werden, wenn der Anmelder zur Führung des staatlichen [X.] befugt ist.

Eine Marke, die - wie die Wortmarke "[X.]" - auf die Führung oder Beherrschung eines Versorgungsunternehmens durch eine [X.] hinweist, dient nicht der Darstellung staatlicher Souveränität. Mit der Marke nimmt der Anbieter der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine Hoheitsrechte für sich in Anspruch, sondern weist auf den bestimmenden Einfluss der [X.] auf die Geschicke des Unternehmens hin. Im Blick darauf besteht kein Anlass, die Anmeldung einer solchen Marke hinsichtlich ihrer Täuschungseignung anders als sonstige unternehmensbezogene Angaben einer Marke zu behandeln.

Danach kann eine generelle Eignung der angemeldeten Wortmarke, das Publikum über die kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu täuschen, nicht bejaht werden. [X.] weist zutreffend darauf hin, dass die Benutzung der Wortmarke "[X.]" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht in jedem Fall irreführend ist. Es erscheint möglich, dass die [X.] im [X.]uge einer weitergehenden Rekommunalisierung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass die Anmelderin die Marke an einen von der [X.] geführten oder beherrschten [X.] lizenziert oder überträgt. Ist eine Benutzung der angemeldeten Wortmarke "[X.]" in nicht irreführender Weise denkbar, so kann ihr nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] von vornherein der Schutz versagt werden.

IV. [X.] kann auch nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden. Die vom [X.] angenommenen und im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren von den Beteiligten erörterten Eintragungshindernisse fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) oder einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) können anhand der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 1997 - [X.], [X.], 394 = [X.], 185 - Active Line; Beschluss vom 3. November 2005 - [X.], [X.], 503 Rn. 8 = [X.], 475 - Casino [X.]; [X.], [X.], 376 Rn. 28 - [X.]).

1. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass der angemeldeten Wortmarke nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt. Die im Rahmen der Anhörung nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 [X.] geäußerte gegenteilige Auffassung der Präsidentin des [X.]s rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], [X.], 376 Rn. 11 - [X.]; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2014 - [X.], [X.], 569 Rn. 10 = [X.], 573 - [X.]; Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 173 Rn. 15 = [X.], 195 - for you, jeweils mwN).

Einer Marke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Sinn wahrgenommen wird, dass sie Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, insoweit aber nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 608 Rn. 69 - [X.]; [X.], Beschluss vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.], 825 Rn. 16 = [X.], 1149 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 80). Besteht eine Marke aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2014 - [X.], [X.], 1204 Rn. 9 = [X.], 1462 - [X.]; Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 872 Rn. 13 = [X.], 1062 - [X.]).

b) Das [X.] hat angenommen, die Wortkombination "[X.]" werde vom Verbraucher als Unterscheidungsmittel verstanden. Das Wort "[X.]werke" sei ein gebräuchlicher Begriff für ein Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft, der wegen seiner üblichen Verwendung in Verbindung mit einer geografischen Angabe eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe enthalte. Die angemeldete Wortmarke bringe zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Versorgungsunternehmen in der Hand der [X.] stammten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Den Wortbestandteilen einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch einer Angabe, die sich auf Umstände bezieht, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 952 Rn. 10 = [X.], 960 - [X.]; [X.], [X.], 1204 Rn. 12 - [X.]; [X.], 872 Rn. 16 - [X.]). Die [X.]usammenfügung beschreibender Angaben kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die [X.] nicht in einer Sachangabe erschöpft, sondern ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.]/99, [X.], 674 Rn. 99 - Postkantoor; Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.]/00, [X.], 680 Rn. 43 - [X.]; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.], 270 Rn. 16 = [X.], 337 - Link economy; [X.], [X.], 1204 Rn. 16 - [X.]).

bb) Diese Grundsätze hat auch das [X.] seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass der Begriff "[X.]werke" im Blick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen sachlichen Bezug zur kommunalen Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung aufweist, und hat das Wort "[X.]" für sich genommen als Ortsangabe angesehen. Es hat jedoch angenommen, der Begriff "[X.]werke" enthalte den zusätzlichen Hinweis, dass die der Grundversorgung zuzurechnenden Waren und Dienstleistungen von dem Versorgungsunternehmen eines kommunalen Trägers erbracht würden. Im Blick darauf werde der angesprochene Verkehr den nachfolgenden Städtenamen als eindeutige Spezifizierung des kommunalen Trägers und damit die Wortkombination "[X.]" als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Nach den [X.] Feststellungen des [X.]s deutet der Begriff "[X.]werke" nach seinem Sinngehalt auf ein Versorgungsunternehmen in der Hand einer [X.] hin (dazu [X.] 2 a). Soweit die Präsidentin des [X.]es unter Verweis auf Publikationen anführt, infolge der Privatisierung der kommunalen Grundversorgung habe sich die herkömmliche Bedeutung des Begriffs "[X.]werke" dahin geändert, dass dieser nunmehr als Synonym für (irgend)ein Energie([X.])unternehmen verstanden werde, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Mai 1967 - [X.], [X.], 86, 90 - Ladegerät; Beschluss vom 25. April 1972 - [X.], [X.], 642, 644 - Lactame; Beschluss vom 2. März 1993 - [X.], [X.], 655, 656 - Rohrausformer). Im Übrigen lässt sich aus den vorgelegten Publikationen eine solche Verkehrsauffassung nicht [X.]n. Soweit darin der Begriff "[X.]werke" um die [X.]usätze "kommunal" oder "privat" ergänzt wird, wird nicht durchweg die Person des (Mehrheits-)Eigners, sondern auch die Rechtsform des Versorgungsunternehmens als öffentlich-rechtlicher Betrieb oder privatwirtschaftliche Gesellschaft umschrieben.

(2) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, der angesprochene Verkehr sehe die im Begriff "[X.]werke" zum Ausdruck kommende kommunale Trägerschaft durch den Städtenamen "[X.]" konkretisiert. Ein solches Verständnis entspricht nach den Feststellungen des [X.]s der üblichen Verwendung des Begriffs "[X.]werke" im Kontext mit einer Ortsangabe. Etwas anderes lässt sich auch der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des [X.]es im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entnehmen. Soweit diese - erstmals - auf die Beteiligung kommunaler [X.]werke an [X.]werken anderer [X.]n verweist, handelt es sich um Minderheitsbeteiligungen und befinden sich die Mehrheitsanteile in der Hand der mit dem Städtenamen bezeichneten [X.]n. Gegen die Annahme, der angesprochene Verkehr nehme die an den Begriff "[X.]werke" angefügte Ortsangabe nur als Hinweis auf den örtlichen [X.] des kommunalen Versorgungsunternehmens wahr, spricht ferner, dass nach den Feststellungen des [X.]s [X.]werke in kommunaler Trägerschaft auch in anderen [X.]n tätig werden. Das [X.] hat angenommen, der Verbraucher [X.] daraus, dass das Unternehmen einer [X.] die Verantwortung auch für die Versorgung in anderen [X.]n trage. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

2. Ein Eintragungshindernis wegen einer freizuhaltenden beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hat das [X.] nicht ausdrücklich verneint. Da es die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, dieser Schutzversagungsgrund Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten im Anmelde-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten steht, kann der Senat auch über das Fehlen eines Schutzhindernisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] befinden (vgl. [X.], [X.], 503 Rn. 8 - Casino [X.]). Die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses sind - entgegen der Ansicht der Präsidentin des [X.]s - nicht gegeben.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus [X.]eichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende [X.]iel, dass [X.]eichen oder Angaben, die eines oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 723 Rn. 25 - [X.]; [X.], [X.], 674 Rn. 56 - Postkantoor; [X.], Urteil vom 10. März 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - 1000; [X.], Beschluss vom 27. April 2006 - [X.], [X.][X.] 167, 278 Rn. 35 - [X.]; [X.], [X.], 272 Rn. 9 - Rheinpark-Center [X.]). Ob ein [X.]eichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der [X.], die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. [X.], [X.], 723 Rn. 29 - [X.]; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 669 Rn. 16 = [X.], 815 - [X.]). Einer Marke, die sich aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann der beschreibende Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] fehlen, wenn sie einen Eindruck erweckt, der über die bloße [X.]usammenfügung ihrer beschreibenden Bestandteile hinausgeht (vgl. [X.], [X.], 674 Rn. 99 - Postkantoor; [X.], 680 Rn. 43 - [X.]; [X.], Beschluss vom 15. April 1966 - [X.], [X.], 495, 497 - UNIPLAST).

b) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch unter Einbeziehung der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des [X.]es nicht die Annahme, dass sich die angemeldete Wortmarke "[X.]" in freihaltebedürftigen beschreibenden Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erschöpft.

aa) Nach derzeitigem [X.] ist die angemeldete Wortmarke nicht auf die beschreibende Angabe beschränkt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden von einem in [X.] ansässigen Versorgungsunternehmen oder für im Einzugsgebiet der [X.] ansässige Kunden angeboten. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Verbraucher verstehe die Wortkombination "[X.]" dahin, dass die Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht würden, das zumindest mehrheitlich von der [X.] betrieben werde.

bb) Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des [X.]s ist die angemeldete Wortmarke "[X.]" auch nicht als zukünftige beschreibende Angabe für das Angebot von Grund[X.]leistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Einzugsgebiet der [X.] freizuhalten.

(1) Ein Freihaltebedürfnis setzt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht voraus, dass die [X.]eichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum [X.]eitpunkt der Anmeldung bestehenden [X.] bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die [X.]eichen oder Angaben diesem [X.]weck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in [X.]ukunft erfolgen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 900 Rn. 12 = [X.], 1338 - [X.]; Beschluss vom 17. August 2011 - [X.]/10, [X.], 276 Rn. 8 = [X.], 472 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. [X.], [X.], 723 Rn. 31 und 37 - [X.]; [X.], 674 Rn. 56 - Postkantoor; [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.]/08, [X.], 534 Rn. 53 - [X.]; [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 343, 344 = [X.], 517 - Buchstabe "[X.]"; Beschluss vom 17. Juli 2003 - I [X.]B 10/01, [X.], 882, 883 = [X.], 1226 - [X.]). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. [X.], [X.], 882, 883 - [X.]), sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. [X.] aaO § 8 [X.] Rn. 301; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 358 und 416).

(2) Das [X.] hat es angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts nicht für ausgeschlossen gehalten, dass in [X.]ukunft weitere Anbieter von Leistungen der Daseinsvorsorge mit Sitz in [X.] auf dem Markt auftreten. Es ist aber davon ausgegangen, dass sich diese Anbieter zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht der Bezeichnung "[X.]werke" bedienen werden, weil es wettbewerbswidrig wäre, den Begriff ohne eine zumindest mehrheitliche Unternehmensbeteiligung der [X.] zu verwenden. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im [X.]uge der Liberalisierung und Privatisierung von Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge zeichnet sich ab, dass in Städten wie [X.] kommunale Versorgungsleistungen auch von anderen Unternehmen angeboten werden, die sich überwiegend oder ausschließlich in privater Hand befinden. Im Blick auf die schriftliche Erklärung der Präsidentin des [X.]es kann außerdem unterstellt werden, dass an einem kommunalen [X.] künftig Unternehmen in der Trägerschaft einer anderen [X.] mehrheitlich beteiligt sein oder in einer [X.] überregional tätige [X.]e anderer [X.]n Waren und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge anbieten werden. Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass der zu erwartende wirtschaftliche Wettbewerb auf dem örtlichen Markt der Grundversorgung nicht mit einer kennzeichenmäßigen Konkurrenz um die angemeldete Wortmarke "[X.]" einhergehen wird.

Das [X.], bei einem die Kennzeichnung "[X.]" benutzenden Anbieter handele es sich um ein mehrheitlich in der Hand der [X.] befindliches Unternehmen, beruht nicht auf einem früheren städtischen Monopol bei der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge, sondern ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s aus dem Sinngehalt der Bezeichnung (vgl. auch [X.], [X.], 1273 Rn. 28 - [X.]; [X.]/[X.], NVw[X.] 2013, 896, 899). Das Angebot von Versorgungsleistungen durch ein Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der [X.] befindet, ist daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG irreführend. Dass Wortkombinationen aus dem Begriff "[X.]werke" und einer Ortsangabe gleichwohl zunehmend von Unternehmen in anderer Trägerschaft verwendet werden, lässt sich den schriftlichen Erklärungen der Präsidentin des [X.]es nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche irreführende Verwendung wäre zudem rechtlich unbeachtlich. Es liegt nicht im Allgemeininteresse, im [X.]uge einer Marktöffnung jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit der rechtswidrigen Verwendung einer Bezeichnung zu eröffnen (vgl. [X.]/ [X.], NVw[X.] 2013, 896, 899).

Unter diesen Umständen ist eine künftige Änderung des [X.] der Bezeichnung "[X.]" dahin, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im [X.]gebiet [X.] verstehen wird, vernünftigerweise nicht zu erwarten.

V. Die Entscheidung des [X.]s kann danach nicht aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

Büscher                              Koch                              Löffler

                   Schwonke                        [X.]

Meta

I ZB 43/15

09.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 7. Mai 2015, Az: 27 W (pat) 525/12, Beschluss

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 27 MarkenG, § 28 Abs 2 S 1 MarkenG, § 31 MarkenG, § 33 Abs 2 S 1 MarkenG, § 37 Abs 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2016, Az. I ZB 43/15 (REWIS RS 2016, 2704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2704


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 43/15

Bundesgerichtshof, I ZB 43/15, 09.11.2016.


Az. 27 W (pat) 525/12

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 525/12, 19.09.2017.

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 525/12, 07.05.2015.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 43/15 (Bundesgerichtshof)


27 W (pat) 525/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Stadtwerke Bremen" – erneute Entscheidung in der Sache nach Zurückverweisung durch den BGH …


27 W (pat) 506/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Stadtwerke Bremerhaven" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr – kein Hoheitszeichen


26 W (pat) 504/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "Berliner Stadtwerke" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - keine Täuschungsgefahr


26 W (pat) 540/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Stadtwerke Braunschweig" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.