Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. I ZB 43/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2713

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116BIZB43.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/15
vom
9. November 2016
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 048 667.0
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 6, §§ 27, 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 31, 33 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 3
a)
[X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke "[X.]" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht deshalb entgegen, weil die [X.] lediglich ei-ne mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die [X.] zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der [X.] ge-führten oder beherrschten [X.] lizenziert oder überträgt.
b)
Der Marke "[X.]" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem be-stimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.
c)
Die Bezeichnung "[X.]" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundver-sorgungsleistungen im Einzugsbereich der [X.], sondern bezeichnet [X.] eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der [X.] betrieben wird.
[X.], Beschluss vom 9. November 2016 -
I [X.]/15 -
[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. November
2016
durch [X.] Dr.
Büscher, [X.] Dr.
Koch, Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 7.
Mai 2015 an [X.] Statt zugestellte Beschluss des 27.
Senats ([X.]) des [X.].
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

A. Die B.

GmbH

hat beim Deutschen
Patent-
und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

[X.]

für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

Klasse 4
technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste, flüssige und gasförmige Brenn-stoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Brennstoffmischun-gen, insbesondere Erdgas und Biogas; elektrische Energie; Erdöl, Heizöl, Gas, Erdgas und Flüssiggas;
1
-
3
-
Klasse 9
wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, opti-sche, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-
und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenträger, Schallplat-ten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrier-kassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Soft-ware; Feuerlöschgeräte; wiederbeschreibbare bzw. wiederaufladbare Datenträ-ger wie Chipkarten und Magnetkarten, insbesondere als Wertkarten mit Gutha-ben beziehungsweise Kreditrahmen; elektronische Apparate und Geräte; Zäh-ler, insbesondere Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Wärmezähler, insbeson-dere von vorgenannten Datenträgern gesteuerte Zähler mit Strom-, Gas-, Was-ser-
und Wärmefrei-
bzw. abschaltung sowie Fernbedienungen dafür; Abrech-nungssysteme; Schreib-
und Lesegeräte für vorgenannte Datenträger;
Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Herausgabe von Statistiken; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellun-gen; Öffentlichkeitsarbeit; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für gewerbliche und Werbezwecke; Sponsoring in Form von [X.]; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; betriebswirtschaftliche Beratung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte im
Bereich der Energie-
und Wasser-versorgung (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Han-dels-
und Geschäftsangelegenheiten; Systematisieren von Daten in Computer-datenbanken; Einzel-
und Großhandelsdienstleistungen mit Abfall, wiederver-wertbaren Stoffen, Strom oder Heizwärme; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Groß-
und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der [X.] 4 und 9;
Klasse 36
Finanzwesen, Inkasso und Abrechnung; Ausgabe von Wert-
und Kreditkarten, insbesondere von wiederaufladbaren Wertkarten für den Bezug von Strom, Gas, Wasser und Wärme; Verwaltung von [X.] und Grundstücken;
Klasse 37
Bauwesen; Reparatur der in Klasse 9 genannten Waren; Installationsarbeiten; Straßenreinigung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und Straßenkehrma-schinen; Installation, Wartung und Reparatur von Erzeugnissen der Elektrotech-nik und des Maschinenbaus; Entstörung in elektrischen Anlagen; Bau von [X.]; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Abbrucharbeiten und Ab-dichtungsarbeiten an [X.]; Schacht-
und Brunnenbohrungen; manuelle -
4
-
und maschinelle Reinigungsleistungen im kommunalen Bereich, insbesondere von Straßen und Plätzen, Entleeren von Papierkörben und Mülleimern; Repara-tur, Installation und technische Wartung von Straßenbeleuchtungsanlagen; Er-richtung, Unterhaltung und Reparatur von Bauten, Straßen, Brücken, Dämmen, Telekommunikationseinrichtungen, Anlagen, wie Energieerzeugungs-
und -ver-teilungsanlagen, insbesondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwer-ken, Gas-
und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwer-ken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheiz-kraftwerken und Trafostationen, und Netzen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, insbesondere Erdgas, Erdöl, Heiz-
bzw. Fernwärme, der [X.], Abwasserableitung und behandlung, insbesondere im kommunalen Be-reich, und der Telekommunikation dienen, insbesondere von Leitungen wie Elektrizitäts-, Gas-, Heiz-
bzw. Fernwärme-, Wasser-, Abwasser-
und Telekom-munikationsleitungen;
Klasse 38
Telekommunikation, einschließlich Mobilfunkdienste und Leitungs, Routing-
und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten für die Nachrichtenübertragung über elektrische und faseroptische Netzwerke; Telekommunikation, nämlich Errichtung und Betrieb von Anlagen und Netzen zur Telekommunikation;
Klasse 39
Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lagerung von Waren; Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Wasser; Pipeline-Trans-porte, einschließlich [X.]; Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von Verbrau-chern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Was-ser; Wasserversorgung; Vermietung von Parkplätzen; Lagerung von elektro-nisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Rettungsdienste [Transport], Lot-sendienste; Abtransport und Lagerung von Abfall-
und Recyclingstoffen; [X.] auf dem Transportsektor; Transport und Lagerung von Müll; Verteilung von Heizwärme; Transport von Fäkalien und Abwasser für nicht an das Abwassernetz angeschlossene Haushalte; Betrieb der öffentlichen Stra-ßenbeleuchtung, nämlich Einspeisung von Energie für [X.];
Klasse 40
Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie, einschließlich erneuerbarer Ener-gien, insbesondere aus Solarkraft, Wind-
und Wasserenergie; Holzfällen und
-zuschneiden; Lötarbeiten; Luftreinigung und Luftauffrischung (Klimatisierung); [X.] (Umwandlung); Müll-
und Abfallvernichtung sowie sortie-rung, verbrennung und -recycling; Wasserbehandlung, insbesondere Wasser-enthärtung; Offsetdruckarbeiten; Gravuren; Sortierung von Müll und wiederver-wertbaren Stoffen; Betrieb von Müllverbrennungsanlagen, insbesondere Ver--
5
-
brennung von Müll in Müllverbrennungsanlagen; Erzeugung von Energie; Erdöl-
und Erdgasverarbeitung; Wasserbehandlung, insbesondere Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser;
Klasse 41
Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Ausstellungen; Online-Pu-blikation
von elektronischen Büchern und Zeitschriften und [X.]informations-dokumenten; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften und Videos; Be-trieb von Sportanlagen und [X.]; Vermietung von Büh-nendekoration; Aus-
und Fortbildungsberatung, insbesondere im Bereich der örtlichen Infrastruktur; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen;
Klasse 42
wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse-
und [X.]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und software; Erstellen von technischen Gutachten; Bauberatung zur Infrastruktur-Anschluss-Planung und technische Projektplanung; Eichen (Kalibrieren), insbe-sondere von Messeinrichtungen, Dienstleistungen von Ingenieuren; Material-prüfung; Qualitätsprüfung, insbesondere von Wasser; technische Umwelt-schutzberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommuni-kationstechnik; technische Beratung; technische Beratung für den Betrieb und die Betriebsführung von Energieerzeugungs-
und verteilungsanlagen, insbe-sondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas-
und Dampftur-binenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraft-werken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie, insbe-sondere im Zusammenhang mit energiesparenden Maßnahmen und der Opti-mierung von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas-
und Dampftur-binenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraft-werken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische und öko-logische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich, insbesondere techni-sche Energieberatung für Haushalt, Gewerbe und Industrie; Ingenieurdienstleis-tungen für elektrische Strom-
und Fernwärmenetze;
industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen; wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung; Umweltdienstleistungen, nämlich umweltbezogene Beratung, tech-nische Entwicklung von Konzepten für das Umweltrisikomanagement; Dienstlei-stungen eines Ingenieurs, insbesondere die Erbringung von Ingenieurdienstleis-tungen für Anlagen zur Umwandlung und Anwendung von Energie, [X.], insbesondere Kohlekraftwerke, Gas-
und Dampfturbinenkraft-werke, Heizkraftwerke, Blockheizkraftwerke
und Deponiegaskraftwerke, sowie -
6
-
Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerke, Trafostationen und Verteilnetze für elektrischen Strom oder Heizwärme; Planung von [X.].

Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die Anmel-dung wegen
fehlender
Unterscheidungskraft und wegen eines [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat die B.

GmbH

Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat
sie die Markenanmeldung auf die Anmelderin übertragen.

Gesellschafter der Anmelderin sind neben der überwiegend in öffentli-cher Hand befindlichen
swb
AG die [X.] ([X.]) und die [X.]er Versorgungs-
und Verkehrsgesellschaft mbH ([X.]), deren Gesellschafter
jeweils die [X.] zu 75% und die [X.] [X.] zu 25% sind. Die [X.] und die [X.] halten zusammen
1% des [X.] der Anmelderin. Einen weiteren Kapitalanteil von 24,1% haben sie im Wege der stillen Beteiligung zur Verfügung gestellt.
Der [X.] und der [X.] ste-hen gemeinsam die Rechte eines qualifizierten
Minderheitsgesellschafters
zu.

Das [X.] hat die Beschwerde der Anmelderin zurückge-wiesen ([X.], Beschluss vom 7.
Mai 2015 -
27
W
(pat)
525/12, juris).
Hierge-gen wendet sich die Anmelderin mit der vom [X.] zugelasse-nen Rechtsbeschwerde.

Die Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamts ist nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 [X.] angehört worden. Sie hat zum Verfahren Stellung genommen.

2
3
4
5
-
7
-
B. Das [X.] hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zwar nicht die erfor-derliche Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Die
Marke sei aber nach §
8 Abs.
2 Nr.
4 [X.] zur Täuschung des
Publikums geeignet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Wortkombination "[X.]"
bezeichne aus Sicht des [X.] ein kommunales Versorgungsunternehmen, dessen Träger im [X.] die [X.] sei und in dem diese
die Verantwortung für die in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen trage. Eine solche Vorstellung sei ersichtlich unzutreffend, weil nach dem Vortrag der Anmelderin die [X.] an ihr nicht mehrheitlich beteiligt sei und deshalb keinen bestimmenden
Einfluss auf die Unternehmenspolitik habe. Die unrichtige Annahme des [X.] sei geeignet, ihn
in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beein-flussen, weil er
mit der kommunalen Trägerschaft die Erwartung verbinde, auf einen lokal engagierten Vertragspartner zu treffen,
der eine besondere Versor-gungs-
und Insolvenzsicherheit
gewährleiste.

[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der
Rechtsbe-schwerde haben
Erfolg und führen
zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es
auf die Entschei-dung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2013 -
I
ZB
11/13, [X.], 376 Rn.
9 = [X.], 449 -
grill [X.]; Beschluss vom 22.
Mai 2014 -
I
ZB
64/13, [X.], 376 Rn.
6 = [X.], 449 -
ECR-Award).
6
7
8
9
-
8
-

II. Die Anmelderin ist berechtigt, die Rechte aus der Markenanmeldung geltend zu machen. Gemäß
§
28 Abs.
2 Satz
1, §
33 Abs.
2 Satz
1 [X.] kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung einer Marke [X.] Recht übertragen worden ist, in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbe-schwerdeverfahren vor dem [X.] das durch die Anmeldung [X.] Recht von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent-
und Markenamt der Umschreibungsantrag zugegangen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Januar 2000 -
I
ZB
39/97, [X.], 892, 893 = [X.], 1299 -
MTS).
Die B.

GmbH

hat den
durch die Markenanmeldung begründeten Anspruch auf Eintragung (§
33 Abs.
2 Satz
1 [X.]) gemäß
§§
31, 27 Abs.
1 [X.] auf die Anmelderin übertragen. Die Anmelderin
hat beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Umschreibung der Anmeldung beantragt.

[X.] [X.] wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.]s, der Eintragung der Wortmarke "[X.]"
stehe das
Hindernis der [X.] im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
4
[X.] entgegen.

1.
Nach §
8 Abs.
2 Nr.
4 [X.] sind von der Eintragung Marken aus-geschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistun-gen zu täuschen.
Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend
(vgl. [X.], Markenrecht, 4.
Aufl., §
8 [X.] Rn.
537
und 540; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
8 Rn.
710; BeckOK

[X.]/Kur, 8.
Edition, §
8 [X.] Rn.
543
[Stand: 1.
Oktober
2016]).

10
11
12
-
9
-
2.
Das [X.] hat angenommen, die angemeldete Wort-marke "[X.]"
sei geeignet, über die
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem im Wesentlichen von der [X.] betriebenen Versorgungsunternehmen zu täuschen.
Der Begriff "[X.]werke"
bezeichne den Wirtschaftsbetrieb einer [X.], der sich um die Grundver-sorgung der Bevölkerung kümmere.
Diese
[X.] werde durch die Ortsan-gabe "[X.]"
spezifiziert. Der Verbraucher werde
der Wortkombination "[X.]"
daher lebensnah entnehmen, ein im Wesentlichen in der Trägerschaft der [X.] stehender Betrieb versorge ihn
insbesondere mit Strom, Wasser und Gas oder sorge für die Abfall-
und Abwasserentsorgung. In dieser Erwartung werde er enttäuscht, weil die [X.] weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Anmelderin unmittelbar
oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt gewesen sei und deshalb keinen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik gehabt habe.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a)
[X.] zieht nicht in Zweifel, dass der Verkehr in der Bezeichnung "[X.]"
einen Hinweis auf die Herkunft der darunter präsentierten Waren und Dienstleistungen aus einem Versorgungsunternehmen unter Beteiligung der [X.] sieht. Soweit sie sich gegen die Annahme des [X.]s wendet, der Verbraucher halte die [X.] für den wesentlichen Träger dieses Unternehmens, dringt sie damit nicht durch.

Die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf über-prüfbar, ob das [X.] bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2012 -
I
ZR
228/10, [X.], 1273 Rn.
19 = [X.], 1523 -
[X.]werke [X.]; Beschluss vom 9.
Juli 13
14
15
-
10
-
2015 -
I
ZB
65/13, [X.], 1012 Rn.
21 = [X.], 1108 -
Nivea-Blau). Solche Rechtsfehler hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

aa) [X.] macht ohne Erfolg geltend, das Verkehrsver-ständnis sei davon geprägt, dass aufgrund
des Wechsels von Privatisierung und Rekommunalisierung im Zuge der Liberalisierung des Energiemarkts der Begriff der [X.]werke hinsichtlich der Trägerschaft seit Jahren in einem steti-gen Wandel begriffen sei. Im Fall einer Rekommunalisierung seien die unter-schiedlichsten Kooperationen mit [X.] denkbar. Das vom [X.] unterstellte Begriffsverständnis der Verbraucher, Träger eines [X.]werks sei im
Wesentlichen die [X.] selbst, erscheine deshalb er-fahrungswidrig.

Die
vom [X.] angenommene Verkehrsauffassung
knüpft an den natürlichen Sinngehalt
des Begriffs "[X.]werke"
an, der auf ein Unter-nehmen hinweist, das von einer [X.] geführt oder beherrscht wird. Seine tat-richterliche Beurteilung des Verkehrsverständnisses stimmt mit der -
soweit er-sichtlich
-
einhelligen Einschätzung
in Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.], 1273 Rn.
18
-
[X.]werke [X.]; [X.], [X.], 390 Rn.
41; [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2010 -
6
U
65/10, juris Rn.
7; [X.],
[X.], 128, 129 -
[X.]werke [X.]; Beschluss vom 16.
Juli 2014
-
26
W
(pat)
86/13, juris Rn.
26 -
stadtwerke [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 29.
März 2007 -
I
ZR
122/04, [X.], 1079 Rn. 37 = [X.], 1346 -
Bundesdruckerei) und Schrifttum
(vgl. [X.]/[X.], NVwZ 2013, 896, 899; MünchKomm.[X.]/Busche, 2.
Aufl., §
5 Rn.
664; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 34.
Aufl., §
5 Rn.
5.93a; jurisPK-[X.]/[X.], 4.
Aufl.,
§
5 Rn.
601 [Stand: 1.
Mai 2016]) überein.
Nach den Feststellungen des [X.] wird der gebräuchliche Begriff "[X.]werke"
in Verbindung mit einer Ortsangabe üblicherweise von Unternehmen in kommunaler Träger-16
17
-
11
-
schaft verwendet.
Dass sich die Bedeutung des Begriffs "[X.]werke"
insofern
gewandelt
hat, als
sie aus Sicht des Verkehrs keine maßgebliche Beteiligung einer [X.] mehr zum Ausdruck bringt, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsbe-schwerde hat nicht aufgezeigt, dass
sich eine Vielzahl privatwirtschaftlicher
Versorgungsunternehmen
als [X.]werke bezeichnen, an denen eine Kommu-ne allenfalls
minderheitlich beteiligt ist.

bb) [X.] rügt vergeblich, der Durchschnittsverbrau-cher werde sich über die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung und den Um-fang einer kommunalen Beteiligung an einem als "[X.]werke"
bezeichneten Unternehmen kaum Gedanken machen. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass den Verbraucher nicht interessiere, welche Verträge oder Regelungen die unternehmerische Verantwortlichkeit der [X.] für die Grundversorgung der Bevölkerung ermöglichten. Es hat jedoch ohne Rechts-fehler angenommen, der Verbraucher entnehme dem Begriff "[X.]werke", dass die [X.] einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik habe.

Einen solchen bestimmenden Einfluss hat das [X.] nur bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligung der [X.] gewährleistet
gesehen.
[X.] führt erfolglos an, die Städte
[X.] und [X.] verfügten
zusammen
über eine Sperrminorität, mit der sie Beschlüsse der Anmelderin gegen ihren
Willen verhindern und eine am lokalen Bedarf ausgerichtete Unternehmenspolitik umsetzen könnten. Die Sperrminorität verschafft der [X.] weder die Möglichkeit, auf die Ge-schicke der Anmelderin aktiv Einfluss zu nehmen, noch gewährleistet sie, dass die [X.] Geschäftsmaßnahmen der Anmelderin ohne Mitwirkung der [X.] [X.] verhindern
kann.

18
19
-
12
-
b)
Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.]s, die Angabe "[X.]"
sei zur Täuschung des
Verbrauchers
über die kommunale Trägerschaft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
4 [X.] geeignet, weil die [X.] aufgrund ihrer (mittelbaren) Minder-heitsbeteiligung einen bestimmenden kommunalen Einfluss auf die Unterneh-menspolitik der Anmelderin nicht sicherstellen könne.

aa) Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
4 [X.] besteht, geht es um die Täuschung durch den [X.] selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Ver-wendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Mar-kenbenutzung möglich,
bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des §
8 Abs.
2 Nr.
4 [X.] insoweit nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2001 -
I
ZB
5/99, [X.], 540, 541 = [X.], 455 -
OMEPRAZOK; Beschluss vom 22.
Juni 2011 -
I
ZB
78/10, [X.], 272 = [X.], 321 -
Rheinpark-Center [X.]; [X.], [X.], 376 Rn.
23 -
grill [X.]).

Irreführende Angaben
zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistun-gen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, son-dern sich erst
in Verbindung mit der Person oder dem
Unternehmen des [X.] ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
4 [X.] geeignet (zu Art.
7 Abs.
1 Buchst.
f der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuG, Urteil vom 13.
September 2005 -
T-140/02, [X.].
2005, [X.] = GRUR Int 2005, 1017 Rn.
27
ff.; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
710 und 728; [X.] aaO
§
8 [X.] Rn.
540).
Der Markeninhaber kann
das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern
es gemäß §
30 Abs.
1 [X.] lizenzieren oder 20
21
22
-
13
-
nach §
27 Abs.
1 [X.] auf einen [X.] übertragen.
Eine in der [X.] Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet
sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch
eines jeden
[X.] irreführend ist
(vgl. [X.], [X.], 131, 133 -
DRSB [X.]; [X.], 1148, 1150
f. -
Robert Enke; [X.], 59, 61 -
St.
[X.]; [X.], Marken-
und Kennzeichenrecht, 2.
Aufl., Rn.
1080; v.
Gamm in Büscher/
[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., §
8 [X.] Rn.
78; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
728).

bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt zutreffend auch das [X.] ausgegangen. Es hat angenommen, das Schutzhindernis des §
8 Abs.
2 Nr.
4 [X.] erfasse die Täuschung über den Geschäftsbe-trieb grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelte für unternehmensbezogene An-gaben mit dem Anspruch hoheitlicher Rechte. [X.] eine Marke eine staatliche oder kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erwarten, müsse die
Berechtigung dazu schon im [X.] geprüft werden, wenn
nach den Angaben des Anmelders keine hinreichenden Beziehungen zu staatlichen oder kommunalen Stellen [X.]. Dafür spreche der Gedanke des §
8 Abs.
2 Nr.
6 [X.], staatliche Ho-heitszeichen vom Markenschutz auszuschließen, wenn kein Berechtigungs-nachweis
nach §
8 Abs.
4 Satz
2 [X.] vorliege (vgl. [X.], [X.], 59, 61
f. -
St. [X.]; [X.], Beschluss vom 10.
Sep-tember 2013 -
27
W
(pat)
42/13, juris Rn.
30 -
St.
[X.]; [X.], [X.], 115, 116 -
Bolschoi Staatsballett; [X.], [X.] 2012, 357, 358; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
753). Die Anmelderin berühme sich durch die Marke selbst einer kommunalen Träger-schaft, ohne dass diese gegeben sei. Damit täusche sie das Publikum im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
4
[X.] über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten 23
-
14
-
Waren und Dienstleistungen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand.

cc) Nach §
8 Abs.
2 Nr.
6 [X.] sind von der Eintragung Marken aus-geschlossen, die staatliche Hoheitszeichen enthalten. Darunter sind staatliche Symbole zu verstehen, die der Darstellung der Souveränität eines Staates die-nen und derer sich der Staat zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt bedient
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2009 -
C-202/08 und [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = GRUR Int 2010, 45 Rn.
40 -
Ahornblatt; [X.] aaO §
8 [X.] Rn.
601; BeckOK [X.]/Kur
aaO §
8 [X.] Rn.
674). Die Vorschrift des §
8 Abs.
2 Nr.
6 [X.] bezweckt den Ausschluss der Eintragung und Benutzung staat-licher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner [X.] verletzen
und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2003

I
ZB
29/01, [X.], 705, 706 = [X.], 992 -
Euro-Billy; Beschluss vom 20.
März 2003 -
I
ZB
1/02, [X.], 708, 709 = [X.], 992
Schlüsselan-hänger).
Eine solche Marke darf nach §
8 Abs.
4 Satz
2 [X.] nur eingetra-gen werden, wenn der Anmelder zur Führung des staatlichen Hoheitszeichens befugt ist.

Eine Marke, die -
wie die Wortmarke "[X.]"
-
auf die Füh-rung oder Beherrschung eines Versorgungsunternehmens durch eine Kommu-ne hinweist, dient nicht der Darstellung staatlicher Souveränität.
Mit der Marke nimmt der Anbieter
der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine Ho-heitsrechte für sich in Anspruch, sondern weist auf den bestimmenden Einfluss der [X.]
auf die Geschicke des Unternehmens hin.
Im Blick darauf [X.] kein Anlass, die Anmeldung einer
solchen Marke
hinsichtlich ihrer Täu-24
25
-
15
-
schungseignung anders als sonstige
unternehmensbezogene Angaben einer Marke zu behandeln.

Danach kann eine generelle Eignung der angemeldeten Wortmarke, das Publikum über die kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu täuschen, nicht bejaht werden. Die Rechtsbe-schwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Benutzung der Wortmarke "[X.]"
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht in jedem Fall irreführend ist. Es
erscheint
möglich, dass die [X.] im Zuge einer weitergehenden Rekommunalisierung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der
Anmelderin gewinnt. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass die Anmelderin die Marke an einen von der [X.] geführ-ten oder beherrschten [X.]
lizenziert
oder überträgt.
Ist
eine Be-nutzung der angemeldeten Wortmarke "[X.]"
in
nicht irreführen-der Weise denkbar, so kann ihr
nicht nach §
8 Abs.
2 Nr.
4 [X.] von [X.] der Schutz versagt werden.

[X.] [X.] kann auch nicht aus anderen Gründen zu-rückgewiesen werden. Die vom Deutschen Patent-
und Markenamt angenom-menen und im Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahren von den Beteilig-ten erörterten Eintragungshindernisse fehlender Unterscheidungskraft (§
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) oder einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe (§
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) können anhand der vom [X.] ge-troffenen Feststellungen nicht bejaht
werden
(vgl. [X.],
Beschluss vom 19.
Juni 1997 -
I
ZB
7/95, [X.], 394 = [X.], 185 -
Active Line; Beschluss vom 3.
November 2005 -
I
ZB
14/04, [X.], 503
Rn.
8 = [X.], 475
-
Casino [X.]; [X.], [X.], 376 Rn.
28 -
grill [X.]).

26
27
-
16
-
1.
Das [X.] hat mit
Recht angenommen, dass der [X.] Wortmarke nicht nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] jegliche Unter-scheidungskraft für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen fehlt.
Die im Rahmen der Anhörung nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 [X.] geäußerte ge-genteilige Auffassung der Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamts rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)
Unterscheidungskraft im Sinne
von
§
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzule-gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzu-stellen
([X.], [X.], 376 Rn.
11 -
grill [X.]; [X.], Beschluss vom 19.
Februar 2014 -
I
ZB
3/13, [X.], 569 Rn.
10 = [X.], 573
-
HOT; Beschluss vom 10.
Juli 2014 -
I
ZB
81/13, [X.], 173 Rn.
15 = [X.], 195 -
for you, jeweils mwN).

Einer Marke fehlt die Unterscheidungskraft,
wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Sinn wahrgenommen wird, dass sie Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, insoweit aber nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2008 -
C-304/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 608 Rn.
69 -
EUROHYPO; [X.], Beschluss vom 31.
März 2010
28
29
30
-
17
-
-
I
ZB
62/09, [X.], 825 Rn.
16 = WRP 2010, 1149 -
Marlene-Dietrich-Bildnis
II; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
80).
Besteht eine Marke aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2014 -
I
ZB
29/13, [X.], 1204 Rn.
9 = [X.], 1462 -
DüsseldorfCon-gress; Beschluss vom 10.
Juli 2014 -
I
ZB
18/13, [X.], 872 Rn.
13 = [X.], 1062 -
Gute Laune Drops).

b) Das [X.] hat angenommen,
die Wortkombination "[X.]"
werde vom Verbraucher als
Unterscheidungsmittel ver-standen.
Das Wort
"[X.]werke"
sei ein gebräuchlicher Begriff für ein Versor-gungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft, der wegen seiner üblichen Verwendung in Verbindung mit einer geografischen Angabe eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe enthalte. Die angemeldete Wortmarke bringe zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Ver-sorgungsunternehmen in der Hand der [X.] stammten. Diese Beurtei-lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Den Wortbestandteilen einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungs-kraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Re-de
stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarhei-ten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es kei-nen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch einer Angabe, die sich auf Umstände bezieht, die die [X.] Waren
oder Dienstleistungen
selbst nicht unmittelbar
betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als sol-chen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung 31
32
-
18
-
nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2009 -
I
ZB
52/08, [X.], 952 Rn.
10 = [X.], 960 -
DeutschlandCard; [X.], [X.], 1204 Rn.
12 -
DüsseldorfCongress; [X.], 872 Rn.
16 -
Gute Lau-ne Drops). Die Zusammenfügung beschreibender Angaben kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die [X.] nicht in einer Sachangabe er-schöpft, sondern ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleis-tungen Unterscheidungskraft zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2004 -
C-363/99, [X.], 674
Rn.
99 -
Postkantoor; Urteil vom 12.
Februar 2004 -
C-265/00, [X.], 680 Rn.
43
-
BIOMILD; [X.], Beschluss vom 21.
De-zember 2011

I
ZB
56/09, [X.], 270 Rn.
16 = [X.], 337 -
Link economy; [X.], [X.], 1204 Rn.
16 -
DüsseldorfCongress).

bb) Diese Grundsätze
hat auch das [X.] seiner Beurtei-lung zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass der Begriff "[X.]werke"
im Blick auf die in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen einen sachli-chen Bezug zur kommunalen Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung aufweist,
und hat das Wort "[X.]"
für sich genommen als Ortsangabe ange-sehen. Es
hat jedoch angenommen, der Begriff "[X.]werke"
enthalte den zu-sätzlichen Hinweis,
dass die der Grundversorgung zuzurechnenden Waren und Dienstleistungen von dem Versorgungsunternehmen eines kommunalen Trä-gers erbracht würden. Im Blick darauf werde der angesprochene Verkehr den nachfolgenden Städtenamen als eindeutige Spezifizierung des
kommunalen Trägers
und damit die Wortkombination "[X.]"
als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

33
-
19
-

(1) Nach den [X.] Feststellungen des Bundespatentge-richts deutet der Begriff "[X.]werke"
nach seinem Sinngehalt auf ein
Versor-gungsunternehmen in der Hand einer [X.] hin (dazu
C
III
2
a).
Soweit die Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamtes unter Verweis auf [X.] anführt, infolge der Privatisierung der kommunalen Grundversorgung habe sich die herkömmliche Bedeutung des Begriffs "[X.]werke"
dahin geän-dert, dass dieser
nunmehr als Synonym für (irgend)ein Energie(versor-gungs)unternehmen verstanden werde, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl. [X.], [X.] vom 30.
Mai 1967 -
Ia
ZB
8/65, [X.], 86, 90 -
Ladegerät; [X.] vom 25.
April 1972 -
X
ZB
1/71, [X.], 642, 644 -
Lactame; [X.] vom 2.
März 1993 -
X
ZB
14/92, [X.], 655, 656 -
Rohraus-former).
Im Übrigen lässt sich aus den vorgelegten Publikationen eine
solche Verkehrsauffassung nicht [X.]n. Soweit darin der Begriff "[X.]werke"
um die Zusätze "kommunal"
oder "privat"
ergänzt wird, wird nicht durchweg
die Person des (Mehrheits-)Eigners, sondern auch die Rechtsform des [X.] als öffentlich-rechtlicher Betrieb oder privatwirtschaftliche
Gesellschaft umschrieben.

(2) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, der angesprochene Verkehr sehe die im Begriff "[X.]werke"
zum Ausdruck kom-mende
kommunale Trägerschaft durch den Städtenamen "[X.]"
konkreti-siert. Ein
solches Verständnis entspricht nach
den Feststellungen des Bundes-patentgerichts der üblichen Verwendung des Begriffs "[X.]werke"
im Kontext mit einer Ortsangabe. Etwas anderes lässt sich auch der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamtes im Rechtsbeschwer-deverfahren nicht entnehmen. Soweit
diese
-
erstmals
-
auf die Beteiligung kommunaler
[X.]werke an [X.]werken anderer [X.]n
verweist, handelt es sich um Minderheitsbeteiligungen und befinden sich die Mehrheitsanteile in 34
35
-
20
-
der Hand der
mit dem Städtenamen bezeichneten [X.]n.
Gegen die An-nahme, der angesprochene Verkehr nehme die an den Begriff "[X.]werke"
angefügte Ortsangabe nur
als Hinweis auf den örtlichen [X.] des kommunalen Versorgungsunternehmens wahr, spricht
ferner, dass nach den Feststellungen des [X.]s [X.]werke in kommunaler Träger-schaft auch in anderen [X.]n tätig werden. Das [X.] hat angenommen, der Verbraucher [X.] daraus, dass das Unternehmen einer [X.] die Verantwortung auch für die Versorgung in anderen [X.]n trage. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

2.
Ein Eintragungshindernis wegen einer freizuhaltenden beschreibenden Angabe nach
§
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] hat das [X.] nicht aus-drücklich verneint. Da es
die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, dieser Schutzversagungsgrund
Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten im [X.], Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahren ist und weiterer Sach-vortrag nicht zu erwarten steht,
kann der Senat auch über das Fehlen eines Schutzhindernisses im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] befinden (vgl. [X.], [X.], 503 Rn.
8 -
Casino [X.]).
Die Voraussetzungen dieses Schutz-hindernisses sind -
entgegen der Ansicht der Präsidentin des Deutschen Pa-tent-
und Markenamts -
nicht gegeben.

a)
Nach §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] sind von der Eintragung Marken aus-geschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim-mung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen
oder zur Bezeichnung sonsti-ger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

36
37
-
21
-
Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die eines oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben,
von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Mai 1999 -
C-108/97 und [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 723 Rn.
25 -
Chiemsee; [X.], [X.], 674 Rn.
56 -
Postkantoor; [X.], Urteil vom 10.
März 2011 -
C-51/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR 2011, 1035 Rn.
37 -
1000; [X.], Beschluss vom 27.
April 2006
-
I
ZB
96/05, [X.]Z 167, 278 Rn.
35

[X.]; [X.], [X.], 272 Rn.
9 -
Rheinpark-Center [X.]). Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der
Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in [X.] kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. [X.], [X.], 723 Rn.
29 -
Chiemsee; [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008
-
I
ZB
48/07, [X.], 669 Rn.
16 = WRP
2009, 815 -
POST
II).
Einer Marke, die sich aus meh-reren Wortbestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann der beschreibende Charakter im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] fehlen, wenn sie einen [X.] erweckt, der über die bloße Zusammenfügung ihrer beschreibenden Be-standteile hinausgeht (vgl. [X.], [X.], 674
Rn.
99 -
Postkantoor; [X.], 680 Rn.
43 -
BIOMILD; [X.], Beschluss vom 15.
April 1966

Ib
ZB
85/64, [X.], 495, 497 -
UNIPLAST).

b)
Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch unter Einbeziehung
der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des Deut-schen Patent-
und Markenamtes nicht die Annahme, dass
sich
die angemeldete Wortmarke "[X.]"
in freihaltebedürftigen
beschreibenden
Anga-ben
im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.]
erschöpft.

38
39
-
22
-
aa) Nach derzeitigem
Verkehrsverständnis ist
die angemeldete Wortmar-ke
nicht
auf die beschreibende
Angabe
beschränkt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden von einem in [X.] ansässigen Versorgungsun-ternehmen oder für im Einzugsgebiet der [X.] ansässige Kunden an-geboten. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Verbraucher verstehe die Wortkombination "[X.]"
dahin, dass die Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht [X.], das zumindest mehrheitlich von der [X.] betrieben werde.

bb) Nach der
rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des Bundes-patentgerichts ist die
angemeldete Wortmarke "[X.]"
auch nicht als zukünftige beschreibende Angabe für das Angebot von Grundversorgungs-leistungen
seitens eines Versorgungsunternehmens im Einzugsgebiet der [X.] freizuhalten.

(1) Ein Freihaltebedürfnis setzt nach §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nicht [X.], dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tat-sächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen [X.] verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung er-gibt,
genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der [X.] Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Ver-wendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2008 -
I
ZB
53/05, [X.], 900 Rn.
12 = [X.], 1338

SPA
II; Beschluss vom 17.
August 2011 -
I
ZB
70/10,
[X.], 276 Rn.
8 = [X.], 472 -
Institut der [X.][X.]).

40
41
42
-
23
-
Für die Annahme einer
zukünftig
beschreibenden Angabe bedarf es [X.] der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. [X.], [X.], 723 Rn.
31 und 37 -
Chiemsee; [X.], 674 Rn.
56 -
Postkantoor; [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2009

494/08, [X.], 534 Rn.
53 -
PRANAHAUS; [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2002 -
I
ZB
21/00, [X.], 343, 344 = [X.], 517

Buchstabe "Z"; Beschluss vom 17.
Juli 2003 -
I
ZB
10/01, [X.], 882, 883 = [X.], 1226 -
Lichtenstein). Die damit verbundene Prognoseent-scheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. [X.], [X.], 882,
883 -
Lichtenstein), sondern muss anhand der voraussichtli-chen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. [X.] aaO
§
8 [X.] Rn.
301; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
358 und 416).

(2) Das [X.] hat es angesichts der Privatisierungsten-denzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts nicht für ausgeschlossen gehalten, dass in Zukunft weitere Anbieter von Lei-stungen der Daseinsvorsorge mit Sitz in [X.] auf dem Markt auftreten. Es ist aber
davon ausgegangen, dass
sich
diese Anbieter zur Kennzeichnung ihrer Waren oder
Dienstleistungen nicht der Bezeichnung "[X.]werke"
bedienen werden, weil es wettbewerbswidrig wäre, den Begriff ohne
eine zumindest mehrheitliche Unternehmensbeteiligung der [X.] zu verwenden.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im Zuge der Liberalisierung und Privatisierung von Leistungen der [X.] zeichnet sich ab, dass in Städten wie [X.] kom-munale Versorgungsleistungen auch von anderen Unternehmen angeboten werden, die
sich überwiegend oder ausschließlich in privater Hand befinden.
Im Blick auf die schriftliche Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamtes kann außerdem unterstellt werden, dass
an einem kommunalen 43
44
45
-
24
-
[X.]
künftig Unternehmen in der Trägerschaft einer anderen [X.] mehrheitlich beteiligt sein
oder in einer [X.] überregional tätige [X.]e anderer [X.]n Waren und Dienstleistungen der [X.] anbieten werden.
Das [X.] hat jedoch rechtsfeh-lerfrei
prognostiziert, dass der zu erwartende wirtschaftliche Wettbewerb auf dem örtlichen Markt der Grundversorgung nicht mit einer kennzeichenmäßigen Konkurrenz um die angemeldete Wortmarke "[X.]"
einhergehen
wird.

Das
Verkehrsverständnis, bei einem die Kennzeichnung "[X.]"
benutzenden Anbieter
handele es sich um ein mehrheitlich in der Hand der [X.] befindliches Unternehmen, beruht nicht auf einem frü-heren städtischen Monopol bei der
Erfüllung von Aufgaben der [X.], sondern ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bundespa-tentgerichts aus dem Sinngehalt der Bezeichnung (vgl. auch [X.], [X.], 1273 Rn.
28

[X.]werke [X.]; [X.]/[X.], NVwZ 2013, 896, 899). Das Angebot von Versorgungsleistungen durch ein Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der [X.] befindet, ist daher nach §
5 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1 und 3 [X.] irreführend. Dass Wortkombinationen aus dem Begriff "[X.]werke"
und einer Ortsangabe gleichwohl zunehmend von Unternehmen in anderer Trägerschaft
verwendet werden, lässt sich den schrift-lichen Erklärungen der Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamtes nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche irreführende Verwendung wäre zudem
rechtlich unbeachtlich. Es liegt nicht im [X.], im Zuge einer Marktöffnung jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit der rechtswidrigen Verwendung einer Bezeichnung zu eröffnen (vgl. [X.]/
[X.], NVwZ 2013, 896, 899).

46
-
25
-
Unter diesen Umständen ist eine künftige Änderung des [X.] der Bezeichnung "[X.]"
dahin, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen seitens eines Versorgungs-unternehmens im [X.]gebiet [X.] verstehen wird, vernünftigerweise nicht zu erwarten.

[X.] Die Entscheidung des [X.]s kann danach nicht [X.] werden. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Bundespatent-gericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§
89 Abs.
4 Satz
1 [X.]).

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2015 -
27 W(pat) 525/12 -

47
48

Meta

I ZB 43/15

09.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. I ZB 43/15 (REWIS RS 2016, 2713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2713

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

27 W (pat) 566/17

Zitiert

I ZB 43/15

Zitieren mit Quelle:
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